1513
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1973 Ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1973 Nr. 58
Tag Inhalt Seite
26. 10. 73 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 15i73 - Zollkontingente für
griedlische Weine) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1513
2G. 9. 73 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens über die Internationale
Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1514
2. 10. 73 Bekanntmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten und zum Protokoll Nr. 4 zur Konvention . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1515
8. 10. 73 Bekanntmachung der Änderung und Verlängerung des Abkommens zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Kanada über die Benutzung
der Churchill Research Range . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1516
10. 10. 73 Bekanntmach1111g über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens . . . . . . . . . . 1519
11. 10. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung der Welt-
organisation für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1519
12. 10. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung des Abkommens
von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die
Eintragung von J\1arken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1520
15. 10. 73 Bekanntmachung der Vereinbarung über die Verlängerung und Änderung des Abkom-
mens über diP Errichtung eines Internationalen Ausschusses für den Internationalen
Suchdiens1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1520
15. 10. 73 Bekanntmachung der Vereinbarung über die Verlängerung und Änderung der Vereinba-
rung über die Beziehungen zwischen dem Internationalen Ausschuß für den Internatio-
nalen Suchdienst und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1522
1h. 10. 73 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zur Durchführung
des Abkommens vom 12. Oktober 1968 üher Soziale Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1524
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 15/73 - Zollkontingente für griedlische Weine)
Vom 26. Oktober 1973
Auf Grund des § 71 Abs. 4 Nr. 2 des Zollgesetzes chenland" die Zusätzlichen Anmerkungen zu Tarif-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai nummer 22.05 wie folgt geändert:
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529), zuletzt geändert
durch das Fünfzehnte Gesetz zur Änderung des Zoll- 1. In der Zusätzlichen Anmerkung 6 wird das Da-
tum „31. Oktober 1973" durm das Datum
gesetzes vom 3. August 1973 (Bundesgesetzbl. I
S. 940), wird verordnet: ,, 31. März 1974" ersetzt.
2. Die Zusätzliche Anmerkung 7 erhält folgende
§ 1 Fassung:
Im Deutschen Teil-Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1968 ,,7. Für Weine (aus Tarifstelle 22.05C) griechi-
II S. 1044) in der zur Zeit geltenden Fassung werden scher Erzeugung, die bis 31. März 1974 der
im Anhang „Besondere Zollsätze gegenüber Grie- Zollstelle gestellt werden, wird bis zu
1514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
a) einer Menge von 50 000 hl tarifliche Zoll- § 2
freiheit gewährt, wenn die Weine unter Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
den in der Zusätzlichen Anmerkung 3 ge- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
nannten Bedingungen abgefertigt werden, gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zoll-
b) einer Menge von 68 500 hl tarifliche Zoll- gesetzes auch im Land Berlin.
freiheit gewährt, wenn die Weine unter
den in den Zusätzlichen Anmerkungen 2, § 3
4 und 5 genannten Bedingungen abgefer- Diese Verordnung tritt am 1. November 1973 in
tigt werden." Kraft.
Bonn, den 26. Oktober 1973
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Schüler
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Ubereinkommens
über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation "INTELSAT"
Vom 26. September 1973
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. Mai Malaysia Singapur
1973 zu dem Ubereinkommen vom 20. August 1971 Marokko Spanien
über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisa- Mauretanien Sri Lanka
tion „INTELSAT" (Bundesgesetzbl. 1973 II S. 249) Mexiko Südafrika
wird hiermit bekanntgemacht, daß das Uberein- Monaco Sudan
kommen nach seinem Artikel XX und das Betriebs- Neuseeland Syrien
übereinkommen nach seinem Artikel 23 für die Nicaragua Tansania
Bundesrepublik Deutschland am 2. Juli 1973 Nigeria Thailand
Norwegen Trinidad
in Kraft getreten sind.
Osterreich und Tobago
Die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Pakistan Tunesien
Deutschland ist am gleichen Tag bei der Regierung Peru Uganda
der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt Philippinen Vatikanstadt
worden. Portugal Venezuela
Die übereinkommen sind tür folgende Staaten am Sambia. Vereinigtes Königreich
12. Februar 1973 in Kraft getreten: Saudi-Arabien Vereinigte Staaten
Schweden Vietnam
Ägypten Guatemala Schweiz Zaire
Algerien Indien Senegal
Argentinien Indonesien
Äthiopien Iran Die Ubereinkommen sind ferner für folgende Staa-
Australien Irland ten in Kraft getreten:
Barbados Israel
Belgien Jamaika Afghanistan am 26. März 1973
Brasilien Japan Irak am 6. Juni 1973
Chile Jemen (Arabische
Italien am 4. Juni 1973
China (Taiwan) Republik)
Costa Rica Jordanien Niederlande
Dänemark Jugoslawien mit Surinam und den
Dominikanische Kamerun Niederländischen
Republik Kanada Antillen am 23. Mai 1973
Ecuador Kenia Zentralafrikanische
Elfenbeinküste Korea Republik am 13. März 1973
Finnland Kuwait
Frankreich Liechtenstein Die Ubereinkommen sind am 12. Februar 1973
Gabun Luxemburg vorläufig in Kraft getreten für Island, Kolumbien
Griechenland Madagaskar und Türkei.
Bonn, den 26. September 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Sachs
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1973 1515
Bekanntmadmng
zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention
zum Sdmtze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
und zum Protokoll Nr. 4 zur Konvention
Vom 2. Oktober 1973
1. Die belgische Regierung hat die Zuständigkeit 2. Die österreichische Regierung hat die Zustän-
der Europäischen Kommission für Menschenrechte digkeit der Europäischen Kommission für Menschen-
nach Artikel 25 der Konvention zum Schutze der rechte nach Artikel 25 und des Europäischen Ge-
Menschenrechte und Grundfreiheiten vorn 4. Novem- richtshofs nach Artikel 46 der Konvention zum
ber 1950 (Bundesgesetzbl. 1952 II S. 685, 953) Schutze der Menschenrernte und Grundfreiheiten
mit Wirkung vom 30. Juni 1973, mit Wirkung vom 3. September 1973
die Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs für weitere drei Jahre anerkannt.
nach Artikel 46 der vorstehend erwähnten Konven- Diese Unterwerfungserklärungen erstrecken sich
tion auch auf die Artikel 1-4 des Protokolls Nr. 4 vom
mit Wirkung vorn 29. Juni 1973 16. September 1963.
für je weitere zwei Jahre anerkannt. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vorn 21. Oktober 1970 (Bundes-
Diese Unterwerfungserklärungen erstrecken sich gesetzbl. II S. 1068), vom 31. Oktober 1970 (Bun-
auch auf die Artikel 1-4 des Protokolls Nr. 4 vorn desgesetzbl. II S. 1181). vom 28. Juni 1972 (Bundes-
16. September 1963 zu der genannten Konvention gesetzbl. II S. 766) und vom 3. August 1973 (Bundes-
(Bundesgesetzbl. 1968 II S. 422). gesetzbl. II S.1136).
Bonn, den 2. Oktober 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
1516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Bekanntmachung
der Änderung und Verlängerung des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Kanada
über die Benutzung der Churchill Research Range
Vom 8. Oktober 1973
In Ottawa sind durch Notenwechsel vom 28. April
1972 und vom 7./29. Juni 1973 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung von Kanada zwei Vereinbarungen über
die Anderung und Verlängerung des „Abkommens
vom 8. Juli 1969 zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung von
Kanada über die Benutzung der Churchill Research
Range" getroffen worden.
Zur Vereinbarung vom 28. April 1972 wird die
deutsche Antwortnote, zur Vereinbarung vom 7./
29. Juni 1973 die einleitende deutsche Note vom
7. Juni 1973, die durch kanadische Note vom
29. Juni 1973 zustimmend beantwortet wurde, ver-
öffentlicht.
Bonn, den 8. Oktober 1973
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
In Vertretung
Haunschild
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1973 1517
Der Botschafter A rtikel 7 (1)
der Bundesrepublik Deutschland
Der Ausdruck „Echtzeit-Telemetriestation" ist durch den
Ausdruck „Polare Deutsche Bodenstation (PDBS)" zu er-
setzen.
Ottawa, den 28. April 1972
No. 44/72 A rtik e1 7 (2)
Der Satzteil „mit Ausnahme der Aufsichts- und Verwal-
Herr Minister!
tungskosten" ist zu streichen.
Ich habe die Ehre, den Empfang Ihrer Note No. ECS-513
vom 28. April 1972 zu bestätigen, die folgenden Wort-
laut hat: Art i k e 1 9 (1)
„Ich beehre mich, auf die kürzlich zwischen Vertretern der Dieser Absatz ist zu streichen und durch folgenden zu
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie- ersetzen:
rung von Kanada geführten Gespräche betreffend das am „Für Zeiten, während derer die Station auf deutschen
8. Juli 1969 in Ottawa unterzeichnete Abkommen zwischen Wunsch von Kanada betrieben wird, erstattet die Bundes-
der Regierung von Kanada und der Regierung der Bun- republik Deutschland Kanada entsprechend den üblichen
desrepublik Deutschland über die Benutzung der Churchill kanadischen Berechnungsmethoden die tatsächlich ent-
Research Range Bezug zu nehmen. standenen und vereinbarten Kosten für Betrieb, Wartung
Auf das Schreiben des Außenministeriums, Abteilung und Instandsetzung".
Wissenschaft und Umweltfragen, vom 12. Mai 1971 sowie
auf die Noten der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch- Art. i k e 1 1 8 (1)
land Nr. 130/71 vom 19. August 1971 und Nr. 142/71 vom
1. September 1971 beehre ich mich, folgende Änderungen
Der Satzteil „insbesondere vorbehaltlich des Abkommens
des oben genannten Abkommens vorzuschldgen: vom 11. Juni 1965 zwischen Kanada und den Vereinigten
Staaten über die weitere gemeinsame Benutzung, den Be-
trieb und die Unterhaltung der CRR" ist zu streichen.
A r t. i k e 1 1 (4)
Dieser Absatz ist zu streichen. Artikel 2 l (2)
Dieser Absatz ist zu streid1en und durch folgenden zu er-
Art. i k e 1 2 (1) setzen:
Dieser Absatz ist zu streichen und durch folgenden zu ,,Dieses Abkommen bleibt bis zum 30. Juni 1973 in Kraft,
ersetzen: sofern es nicht von einer der Vertragsparteien unter Ein-
„Für jeden nad1 Artikel 1 Absatz 1 durchgeführten Start haltung einer Frist von drei Monaten durch ein Schreiben
einer Höhenforschungsrakete von der CRR zahlt die an die andere Vertragspartei gekündigt wird oder sofern
Bundesrepublik Deutschland anteilmäßig einen Betrag es nicht im gegenseitigen Einvernehmen der beiden Ver-
oder Beträge, die zwisdien den Vertragsparteien oder den tragsparteien um weitere Zeitspannen verlängert wird".
von ihnen bezeid1neten Stellen gemeinsam zu vereinba-
ren sind". Artikel 21 (3)
Dieser Absatz ist zu streichen.
A r t. i k e l 2 (2)
Der Schluß des Absatzes ist wie folgt zu ergänzen: A rtikel 21 (4)
„wird zwischen Vertragsparteien oder den von ihnen In der ersten Zeile sind die Worte „Absatz 3" durch
bezeichneten Stellen in jedem Einzelfall ein angemessenes ,,Absatz 2" zu ersetzen.
Entgelt vereinbart".
A r t ik e1 2 (3) A rtik el 2 1 (4)
Dieser Absatz ist zu streichen. Der Ausdruck „Echtzeit-Telemetriestation" ist durch • Po-
lare Deutsche Bodenstation (PDBS)" zu ersetzen.
A rtikel 5 (2)
Ich beehre mich vorzuschlagen, daß alle übrigen Bestim-
Dieser Absatz ist zu streichen und durch folgenden zu er- mungen des Abkommens zwischen der Regierung der
setzen: Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Ka-
.Die Bundesrepublik Deutschland oder die von ihr nach nada über die Benutzung der Churchill Research Range
Artikel 14 bezeichneten Stellen teilen Kanada vor Ein- einschließlich des Artikels 20 über die Anwendung des
holung der Zustimmung Einzelheiten über die wissen- Abkommens auf das Land Berlin zwischen den Vertrags-
schaftlichen Ziele, die erforderlichen geophysikalischen parteien in Kraft bleiben, sofern nicht die Regierung der
Startbedingungen und sonstige technische Einzelheiten Bundesrepublik Deutschland, was Artikel 20 betrifft,
bezüglich eines beabsichtigten Raketenstarts mit". gegenüber der Regierung von Kanada innerhalb von drei
Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung zur Ände-
rung des Abkommens zwischen der Regierung der Bun-
A rtik el 6 (2)
desrepublik Deutschland und der Regierung von Kanada
Der erste Satz dieses Absatzes ist zu streichen. über die Benutzung der Churchill Research Range eine
gegenteilige Erklärung abgibt. -
Artikel 6 (1), (2)und(3)
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Der Ausdruck „Echtzeit-Telemetriestation" ist durch den mit den oben vorgeschlagenen Änderungen einverstanden
Ausdruck „Polare Deutsdle Bodenstation (PDBS)" zu er- erklärt, beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note,
setzen. deren englischer und französischer Wortlaut gleicherma-
1518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
ßen verbindlich ist, und die Antwort Eurer Exzellenz in Note und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen
deutscher Sprache ein Abkommen zwischen unseren bei- unseren beiden Regierungen bilden sollen, die mit dem
den Regierungen zur Änderung des Abkommens vom Datum dieser Antwortnote in Kraft tritt.
8. Juli 1969 zwischen der Regierung von Kanada und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Be- Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner
nutzung der Churchill Research Range bilden sollen, das ausgezeichnetsten Hochachtung.
mit dem Datum der Antwortnote Eurer Exzellenz in Mirbach
Kraft ritt."
Seiner Exzellenz
Ich habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regie- dem Herrn Außenminister
rung mit den in Ihrer Note vom 28. April 1972 enthalte- Mitchell W. Sharp, P. C., M. P.,
nen Vorschlägen und damit einverstanden ist, daß Ihre Ottawa
Der Botschafter 2. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin,
der Bundesrepublik Deutschland sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung von Kanada innerhalb
Ottawa, den 7. Juni 1973 von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinba-
rung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Nr. 60 73
Falls sich die Regierung von Kanada mit den in Num-
mer 1 und 2 gemachten Vorschlägen einverstanden er-
klärt, beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und
Herr Minister! die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck
bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinba-
Ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf die Ver- rung zwischen unseren beiden Regierungen bilden sollen,
einbarung vom 28. April 1972, mit der das am 8. Juli 1969 die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Kana- Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung mei-
da über die Benutzung der Churchill Research Range ner ausgezeichneten Hochachtung.
geändert worden ist, namens der Regierung der Bundes-
Dr. von K e 11 er
republik Deutschland folgende Vereinbarung vorzuschla-
gen:
1. Das Abkommen vom 8. Juli 1969 über die Benutzung Seiner Exzellenz
der Churchill Research Range, das gemäß seinem dem Herrn Außenminister
Artikel 21 Absatz 2 am 30. Juni 1973 ausläuft, wird Mitchell W. Sharp, P. C., M. P.,
bis zum 30. Juni 1975 verlängert. Ottawa
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1973 1519
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens
Vom 10. Oktober 1973
Das Welturheberrechtsabkommen vom 6. Septem-
ber 1952 (Bundesgesetzbl. 1955 II S. 101) ist nac:h
seinem Artikel IX Abs. 2 für
Algerien am 28. August 1973
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. August 1973 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1037).
Bonn, den 10. Oktober 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidt des Ubereinkommens
zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Vom 11. Oktober 1973
Das Ubereinkommen zur Errichtung der Weltorga-
nisation für geistiges Eigentum vom 14. Juli 1967
(Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 295) ist nach seinem
Artikel 15 Abs. 2 für
Jugoslawien am 11. Oktober 1973
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Juni 1973 (Bundesgesetz-
blatt II S. 930).
Bonn, den 11. Oktober 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1973 1519
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens
Vom 10. Oktober 1973
Das Welturheberrechtsabkommen vom 6. Septem-
ber 1952 (Bundesgesetzbl. 1955 II S. 101) ist nac:h
seinem Artikel IX Abs. 2 für
Algerien am 28. August 1973
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. August 1973 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1037).
Bonn, den 10. Oktober 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidt des Ubereinkommens
zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Vom 11. Oktober 1973
Das Ubereinkommen zur Errichtung der Weltorga-
nisation für geistiges Eigentum vom 14. Juli 1967
(Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 295) ist nach seinem
Artikel 15 Abs. 2 für
Jugoslawien am 11. Oktober 1973
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Juni 1973 (Bundesgesetz-
blatt II S. 930).
Bonn, den 11. Oktober 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
1520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereidl der Stoddlolmer Fassung
des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation
von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken
Vom 12. Oktober 19'13
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene
Fassung des Abkommens von Nizza vom 15. Juni
1957 über die internationale Klassifikation von
Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von
Marken (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 434) tritt
nach seinem Artikel 9 Abs. 4 Buchstabe b für
Jugoslawien am 16. Oktober 1973
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 12. Juli 1973 (Bundes-
gesetzbl. II S. 973).
Bonn, den 12. Oktober 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmadlung
der Vereinbarung über die Verlängerung und Änderung de·s Abkommen_s
über die Erridltung eines lntemattonalen Aussdlusses
für den Intematlonalen Sudldienst
Vom 15. Oktober 1973
Das Abkommen vom 6. Juni 1955 über die Er- nationalen Ausschusses für den Internationalen
richtung eines Internationalen Ausschusses für den Suchdienst der Regierung der Bundesrepublik
Internationalen Suchdienst in der Fassung des Ver- Deutschland ihre Zustimmung zu der Vereinbarung
längerungs- und Änderungsprotokolls vom 23. Au- mitgeteilt haben.
gust 1960 (Bundesanzeiger Nr. 241 vom 14. Dezem- Die Vereinbarung ist nach ihrem Artikel IV
ber 1955 und Bundesanzeiger Nr. 244 vom 20. De- am 5. Mai 1965
zember 1961) ist durch eine Vereinbarung über die
Verlängerung und Änderung des Abkommens über in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-
licht.
die Errichtung eines Internationalen Ausschusses für
den Internationalen Suchdienst geändert und seine Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Geltungsdauer auf unbestimmte Zeit verlängert Bekanntmachung vom 22. Mai 1962 (Bundesanzei-
worden, nachdem alle Vertragsparteien des Inter- ger Nr. 108 vom 8. Juni 1962).
Bonn, den 15. Oktober 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
1520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereidl der Stoddlolmer Fassung
des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation
von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken
Vom 12. Oktober 19'13
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene
Fassung des Abkommens von Nizza vom 15. Juni
1957 über die internationale Klassifikation von
Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von
Marken (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 434) tritt
nach seinem Artikel 9 Abs. 4 Buchstabe b für
Jugoslawien am 16. Oktober 1973
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 12. Juli 1973 (Bundes-
gesetzbl. II S. 973).
Bonn, den 12. Oktober 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmadlung
der Vereinbarung über die Verlängerung und Änderung de·s Abkommen_s
über die Erridltung eines lntemattonalen Aussdlusses
für den Intematlonalen Sudldienst
Vom 15. Oktober 1973
Das Abkommen vom 6. Juni 1955 über die Er- nationalen Ausschusses für den Internationalen
richtung eines Internationalen Ausschusses für den Suchdienst der Regierung der Bundesrepublik
Internationalen Suchdienst in der Fassung des Ver- Deutschland ihre Zustimmung zu der Vereinbarung
längerungs- und Änderungsprotokolls vom 23. Au- mitgeteilt haben.
gust 1960 (Bundesanzeiger Nr. 241 vom 14. Dezem- Die Vereinbarung ist nach ihrem Artikel IV
ber 1955 und Bundesanzeiger Nr. 244 vom 20. De- am 5. Mai 1965
zember 1961) ist durch eine Vereinbarung über die
Verlängerung und Änderung des Abkommens über in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-
licht.
die Errichtung eines Internationalen Ausschusses für
den Internationalen Suchdienst geändert und seine Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Geltungsdauer auf unbestimmte Zeit verlängert Bekanntmachung vom 22. Mai 1962 (Bundesanzei-
worden, nachdem alle Vertragsparteien des Inter- ger Nr. 108 vom 8. Juni 1962).
Bonn, den 15. Oktober 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 58 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1973 1521
Vereinbarung
über die Verlängerung und Änderung des Abkommens
über die Errichtung eines Internationalen Ausschusses
für den Internationalen Suchdienst
Die Regierungen Artikel II
des Königreichs Belgien, Jede Vertragspartei kann die Mitgliedschaft unter Ein-
der Bundesrepublik Deutschldnd, hdltung einer einjährigen Frist zum Ende eines jeden
der Französischen Republik, Kalenderjahres durch Notifizierung an die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland kündigen, die die anderen
des Königreichs Griechenland,
Parteien dieser Vereinbarung von dem Erhalt einer sol-
des Staates Israel, chen Notifizierung in Kenntnis setzen wird.
der Italienischen Republik,
des Großherzogtums Luxemburg,
des Königreichs der Niederlande, Artikel III
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nord- Artikel 8 des Abkommens wird dulgehoben. Die Arti-
irland und kel 9 und 10 des Abkommens erhalten jeweils die Be-
der Vereinigten Staaten von Amerika, zeichnung 8 und 9.
vom dem Wunsche geleitet, die Tätigkeit des Inter-
nationalen Suchdienstes fortzuführen, Artikel IV
sind wie folgt übereingekommen: Diese Vereinbarung. gilt mit Wirkung vom 5. Mai 1965
als in Kraft getreten, sobald alle Regierungen, die in der
Präambel genannt sind, der Regierung der Bundesrepublik
Artikel I
Deutschland ihre Zustimmung zu dieser Vereinbarung
Die Geltungsdauer des Abkommens über die Errichtung erteilt haben.
eines Internationalen Ausschusses für den Internationalen
Suchdienst vom 6. Juni 1955 in der Fassung des Ver-
längerungs- und Änderungsprotokolls vom 23. August
1960 (im folgenden als „das AbkommenH bezeichnet) wird GESCHEHEN in deutscher, englischer und französischer
vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen erneuert und . _Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
auf unbestimmte· Zeh verlängert. . ist. ·
1522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Bekanntmachung
der Vereinbarung über die Verlängerung und Änderung der Vereinbarung
über die Beziehungen zwischen dem Internationalen Aussdmß
für den Internationalen Suchdienst
und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz
Vom 15. Oktober 1973
Die am 6. Juni 1955 in Bonn unterzeichnete Ver-
einbarung über die Beziehungen zwischen dem Inter-
nationalen Ausschuß für den Internationalen Such-
dienst und dem Internationalen Komitee vom Roten
Kreuz in der Fassung des Verlängerungs- und
Anderungsprotokolls vom 30. September/7. Oktober
1960 (Bundesanzeiger Nr. 241 vom 14. Dezember
1955 und Bundesanzeiger Nr. 244 vom 20. Dezember
1961 S. 1 und 3) ist durch die Vereinbarung vom
22. Dezember 1972 über die Verlängerung und Än-
derung der Vereinbarung über die Beziehungen
zwischen dem Internationalen Ausschuß für den
Internationalen Suchdienst und dem Internationalen
Komitee vom Roten Kreuz geändert und seine Gel-
tungsdauer auf unbestimmte Zeit verlängert wor-
den.
Die Vereinbarung ist nach ihrem Artikel III
am 5. Mai 1965
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 15. Oktober 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 58 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1973 1523
Vereinbarung
über die Verlängerung und Änderung der Vereinbarung
über die Beziehungen zwischen dem Internationalen Ausschuß
für den Internationalen Suchdienst
und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz
Der Vorsitzende des Internationalen Ausschusses für Die Kündigung ist zu richten:
den Internationalen Suchdienst, der ermächtigt ist, im
vom Vorsitzenden des Internationalen Ausschusses für
Namen der Regierungen, die Mitglieder des Ausschusses
den Internationalen Suchdienst im Namen der oben ge-
sind, zu handeln, nämlich:
nannten Regierungen an das Internationale Komitee vom
des Königreichs Belgien, Roten Kreuz oder
der Bundesrepublik Deutschland, vom Komitee, oder im Namen des Komitees, an den Vor-
der Französischen Republik, sitzenden des Internationalen Ausschusses tür den Inter-
nationalen Suchdienst, der diese Mitgliederregierungen
des Königreichs Griechenland,
der Kommission von dem Erhalt einer solchen Notifizie-
des Staates Israel, rung in Kenntnis setzen wird.
der Italienischen Republik,
Artikel ll
des Großherzogtums Luxemburg,
Artikel 3 der Vereinbarung erhält tolgende Fassung:
des Königreichs der Niederlande,
„Jedes Mitglied des Internationalen Ausschusses und
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nord- jeder Verbindungsbeamte, der von einer der im Inter-
irland und nationalen Ausschuß vertretenen Regierungen ernannt
der Vereinigten Staaten von Amerika wurde, sowie der Vertreter des Hohen Flüchtlingskom-
missars der Vereinten Nationen oder _jeder anderen Ein-
einerseits
richtung der Vereinten Nationen, die ihm in Ausübung
und das Internationale Komitee vom Roten Kreuz seiner Aufgabe des internationalen Schutzes der Flücht-
andererseits, linge nachfolgt, und der von ihm ernannte Verbindungs-
mann sind berechtigt, alle die bei dem Internationalen
von dem Wunsche geleitet, die am 6. Juni 1955 in Bonn
Suchdienst in Verwahrung befindlichen Archive und Do-
unterzeichnete Vereinbarung (im folgenden als „die Ver-
kumente im Einvernehmen mit dem Direktor des Inter-
einbarung" bezeichnet) über die Beziehungen zwischen
nationalen Suchdienstes g(.:mäß den Bestimmungen des
dem Internationalen Ausschuß für den Internationalen
nachfolgenden Artikels 5 einzusehen."
Suchdienst und dem Internationalen Komitee vom Roten
Kreuz (in der Fassung des Verlängerungs- und Ände-
Artikel llI
rungsprotokolls vom 30. September und 7. Oktober 1960)
zu verlängern und abzuändern: Diese Vereinbarung gilt mit Wirkung vom 5. Mai 1965
als in Kratt getreten.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel I GESCHEHEN in deutscher, englischer und französischer
(1) Die Geltungsdauer der Vereinbarung wird aut Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
unbestimmte Zeit verlängert. ist.
Geneve, le 22 Decembre 1972
(2) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung unter
Einhaltung einer einjährigen Frist zum Ende eines jeden Moshe Dak
Kalenderjahres kündigen. Marcel A. Naville
1524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Vereinbarung
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zur Durchführung
des Abkommens vom t 2. Oktober 1968 über Soziale Sicherheit
Vom 16. Oktober 1973
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli
1973 zu der Vereinbarung vom 9. November 1969
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
zur Durchführung des Abkommens vom 12. Oktober
1968 über Soziale Sicherheit (Bundesgesetzbl. 1973 II
S. 710) wird hiermit bekanntgemacht, daß die Ver-
einbarung nach ihrem Artikel 10 Abs. 2
mit Wirkung vom 1. September 1969
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden sind am 1. Oktober
1973 in Belgrad ausgetauscht worden.
Bonn, den 16. Oktober 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verl<1g: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bunclesge~etzblutt Teil l werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekunntmadrnngen verölfenllid1t.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorsd11iften und
Bek,111ntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröftentlicht.
Bezugs b e d in g u II g e 11: laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Juhres
beim Verlug vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblult,
53 Bonn 1, Postfach 624, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlid1 je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt uud1 für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrage~
c1uf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köl11 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung,
Pr Pis die~ er Au~ gab e: 1,05 DM (U,85 DM zuzüglich -,20 DM Versandkosten); bei LiefPntng gegen Vo1uusred111ung 1,35 D~. Im Bezugs-
preis ist dir Mehrwert;.teuPr enthalten; der angewandte Steuersatz betragt 5,5 °/o,