1501
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1973 Ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 197:1 Nr. 57
Tag Inhalt Seite
11.10.73 Vierte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zum
Europäischen übereinkommen über die internationale Beförderung gefdhrlid1er Güter
auf der Straße (4.ADR-AusnahmeV) ...............................................1.•.. 1501
26. 9. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internation<1le Ent-
wicklungsorganisation (IDA) ....................................................... . 1507
27. 9. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens über die Zwischen-
staatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisation ..................................... . L'i07
27. 9. 73 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zur Anderung des Obereinkom-
mens über die Sklaverei ........................................................... . 1508
28. 9. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studien-
zentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut .......................... . 1soq
1. 10. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 27 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Gewichtsbezeichnung an schweren, c1uf Schiffen be-
förderten Frachtstücken ............................................................ . 1509
l. 10. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des UbereinkommAns Nr. 105 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Abschaffung der ZwangsarlJeit .................... . 1510
2. 10. 73 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik.
Deutschland und Mauritius über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapital-
anlagen ........................................................................... . 1511
8. 10. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung der Pariser Ver-
bandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums ........................... . 1511
Vierte Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B
zum Europäischen Obereinkommen
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(4. ADR-AusnahmeV)
Vom 11. Oktober 1973
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 Satz 2 des Ge- § 2
setzes zu dem Europäischen Dbereinkommen vom Für die Vereinbarungen Nr. 19, 25, 31 und 35 über
30. September 1957 über die internationale Beförde- Abweichungen von den Vorschriften der Anlagen A
rung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom und B zum ADR (Bundesgesetzbl. 1972 II S. 761 und
18. August 1969 (Bundesgesetzbl. II S. 1489) wird 1973 II S. 3) sind Änderungen vereinbart worden.
verordnet: Diese Änderungen werden hiermit in Kraft gesetzt;
§ 1 sie werden nachstehend veröffentlicht.
Die auf Grund der ADR-Randnummern 2010 und
§ 3
10 602 getroffenen Vereinbarungen Nummern 37 bis
44 über Abweichungen von den Vorschriften der Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Anlagen A und B zum Europäischen Dbereinkom- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
men vom 30. September 1957 über die internationale gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 des Ge-
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße setzes zu dem Europäischen Ubereinkommen vom
(ADR) in der Fassung vom 29. Juli 1968 (Anlagen- 30. September 1957 über die internationale Beförde-
band zum Bundesgesetzbl. 1969 II Nr. 54), zuletzt rung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) auch
geändert durch die 3. ADR-ÄnderungsV vom im Land Berlin.
19. Juni 1973 (Bundesgesetzbl. II S. 591), werden § 4
hiermit in Kraft gesetzt. Die Vereinbarungen wer- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
den nachstehend veröffentlicht. kündung in Kraft.
Bonn, den 11. Oktober 1973
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Wittrock
1502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
I. Vereinbarungen Nr. 37 bis 44 (§ 1)
Vereinbarung Nr. 37 Vereinbarung Nr. 38
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rand- (1) Abweichend von den Vorschriften der Rand-
nummer 2521 (2) darf ein Versandstück mit in Rand- nummer 2518 c) darf Isophorondiamin und Tri-
nummer 2521 (2) genannten Gefäßen mit einem methylhexamethylendiamin der Klasse V Randnum-
Fassungsraum von höchstens 3 Liter, die wässerige mer 2501 Ziffer 35 verpackt sein in dicht verschlos-
Lösungen von Wasserstoffperoxid (Klasse V sene, mit Handhaben versehene Kannen aus geeig-
Ziff. 41 b)] enthalten, bis zu 75 kg schwer sein. netem Metall, gefalzt und weichgelötet, mit einem
Fassungsraum von höchstens 60 Liter. Die Kannen
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zu- dürfen zu 95 °/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein.
sätzlich zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein
Rn. 2010 des ADR (D 37) ". als 75 kg.
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zu-
Bundesrepubiik Deutschland und dem Vereinigten sätzlich zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart
Königreich bis zum 31. Dezember 1975. nach Rn. 2010 des ADR (D 38) ".
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten
Königreich bis zum 31. Dezember 1975.
Vereinbarung Nr. 39
(1) Abweichend von den Vorschriften der Stoffbezeidlnung Klasse Rn. Ziffer
Rn. 2304 (1), 2375, 2423 (1) a), 2425 (1) a), 2502 (5),
2503 (1) c), 2503 (5), 2507 d}, 2511 (2) b), 2512 d) und Propionsäure V 2501 21 d)
2521 (2) b) dürfen folgende Stoffe in Glasballons mit Essigsäureanhydrid V 2501 21 e)
einem Fassungsraum von höchstens 25 1, eingesetzt Acetylchlorid V 2501 22
in einen vollkommen geschlossenen Schutzbehälter
Benzoy lchlorid V 2501 22
aus ausschäumbarem Polystrol, verpackt werden:
Lösungen von Wasserstoff- V 2501 41 b)
Stoffbezeichnung Klasse Rn. Ziffer peroxid
Brennbare Flüssigkeiten mit Illa 2301 3,4 Die Eignung der Verpackung ist durch eine Bau-
einem Dampfdruck von höch- und 5 musterprüfung nachzuweisen. Die Verpackungen
stens 1,3 kg/ cm2 bei 50° C, geprüfter Baumuster sind durch das Kurzzeichen
ausgenommen Nitromethan „D" oder „B", die Kurzbezeichnung der deutschen
Perchlorsäure Illc 2371 3 oder belgischen Prüfanstalt, die die Prüfung durch-
Bromoform IVa 2401 61 geführt hat, eine Registriernummer sowie Monat
IVa 2401 61 und Jahr der Prüfung dauerhaft zu kennzeichnen.
Chloroform
Bleiacetatlösung IVa 2401 72 Hinsichtlich der Verschlüsse der Glasballons und
V 2501 1 a) des Füllungsgrades sind die für die einzelnen Stoffe
Schwefelsäure
bis c) in der Anlage A enthaltenen Vorschriften zu be-
achten.
Chromschwef elsäure V 2501 1 a)
V 2501 1 c) Bei der Beförderung von Stoffen mit einem Flamm-
Kresolschwefelsäure
punkt von unter 55 c,C dürfen sich die Verpackun-
Salpetersäure V 2501 2 a)
gen nicht gefährlich elektrostatisch aufladen. Diese
bis c)
Forderung entfällt, wenn das Auftreten explosibler
Perchlorsäure V 2501 4 Atmosphäre in gefahrdrohender Menge durch Iner-
Bromw asserstofflösungen V 2501 5 tisierung verhindert wird.
Salzsäure V 2501 5
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zu-
J odwasserstofflösungen V 2501 5 sätzlich zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart
Phosphoroxychlorid V 2501 11 a) nach Rn. 2010 des ADR (D 39) ".
Thionylchlorid V 2501 11 a)
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Ameisensäure V 2501 21 b) Bundesrepublik Deutschland und Belgien bis zum
Essigsäure V 2501 21 c) 31. März 1976.
Nr. 57 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1973 1503
Vereinbarung Nr. 40
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rand- durch einen nach allen Seiten beweglichen und in
nummern 2700 und 2701 Ziffer 35 der Anlage A zum der Offnung des Oberbodens angebrachten Ring
ADR dürfen Peressigsäuren gehalten wird. Der Schutzbehälter wird 35 mm ober-
a) mit höchstens 40 °/o Peressigsäure, höchstens 6 °/o halb des Oberbodens durch einen auf dem Rand des
Wasserstoffperoxid, höchstens 1 °/o Schwefel- Blechgefäßmantels aufliegenden Deckel mit plom-
säure, mindestens 35 °/o Essigsäure, mindestens bierfähigem Spannring verschlossen. Die Versand-
17 0/o Wasser sowie mit einem Stabilisator, stücke müssen außer mit zwei Zetteln nach
b) mit höchstens 40 °/u Peressigsäure, 1 bis 5 °/o Muster 3 noch mit zwei gegenüberliegenden Zetteln
Wasserstoffperoxid, 5 bis 20 °/o Wasser, 35 bis nach Muster 8 des Anhangs A.9 der Anlage A ver-
75 °/o Essigsäure, 0,5 bis 1 °/o Schwefelsäure, sehen sein. Die Behälter müssen mit einem weißen
sowie mit einem Stabilisator Sonnenschutzanstrich versehen sein. Die Gefäße
dürfen nicht gestapelt werden.
als Stoffe der Randnummer 2701 Ziffer 35 unter Be-
achtung der für Stoffe dieser Ziffer geltenden Ver- Die chemische Beständigkeit der zylindrischen
packungs- und Beförderungsvorschriften befördert Innengefäße aus Kunststoff und die ausreichende
werden. mechanische und thermische ·Widerstandsfähigkeit
der Verpackungskombination muß durch eine Bau-
(2) Außerdem darf die genannte Peressigsäure musterprüfung nachgewiesen sein.
abweichend von den Vorschriften der Randnum-
mer 2707 (1) bei Versand in geschlossener Ladung Die Verpackungen geprüfter Baumuster sind durch
in Mengen bis zu höchstens 50 kg auch verpackt das Kurzzeichen des Staates, in dessen Bereich die
sein in zylindrische Gefäße aus geeignetem Kunst- Prüfung durchgeführt wurde, die Kurzbezeichnung
stoff, die in zylindrische Gefäße aus Stahlblech mit der Prüfanstalt, eine Registriernummer sowie mit
einer Wanddicke von mindestens 0,63 mm einge- dem Herstellungsjahr dauerhaft zu kennzeichnen
setzt sind. Die Mantelnaht des Schutzbehälters muß (z.B. DIBAM/25/1968).
geschweißt, die Bodenntihte können gefalzt sein.
(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zu-
Die Kunststoffgefäße müssen einzeln festsitzend in sätzlich zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach
die Schutzbehälter eingesetzt und durch einen Rn. 2010 des ADR (D 40)".
Oberboden abgedeckt sein, wobei der Hals des
Kunststoffgefäßes, auf dem sich der Verschluß mit (4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
eingesetzter Entlüftungsvorrichtung befindet, lose Bundesrepublik Deutschland und Belgien bis zum
durch eine Offnung des Oberbodens geführt und 31. Mai 1976.
Vereinbarung Nr. 41
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rand- 2. bei einem Durchmesser von mehr als
nummer 51 121 darf Silicofluorwasserstoffsäure 1,80 m eine Mindestwanddicke von 4 mm
(Klasse V Randnummer 2501 Ziffer 8) in festver- oder
bundenen Tanks befördert werden. Neben den $On- b) bei Verwendung eines anderen Metalls einen
stigen Vorschriften der Anlage B und, soweit an- entsprechenden Wert
wendbar, der Anlage A sind folgende Bedingungen besitzen.
einzuhalten:
3. Die Tanks und ihre Befestigungseinrichtungen
1. Die Tanks müssen den allgemeinen Bedingungen müssen beim höchstzulässigen Füllgewicht fol-
des Anhangs B.1, Abschnitte I und II, der An- gende Kräfte aufnehmen können:
lage B entsprechen. Sie müssen aus Stahlblech 2faches Gesamtgewicht in Fahrtrichtung,
hergestellt und mit einer Innenauskleidung aus
lfaches Gesamtgewicht senkrecht zur Fahrt-
Blei oder aus einem anderen Stoff, der die
richtung,
gleiche Sicherheit bietet, versehen sein. Alle
Offnungen müssen sich oberhalb des Flüssig- 1fach es Gesamtgewicht vertikal aufwärts,
keitsspiegels befinden; die Tankwände dürfen 2faches Gesamtgewicht vertikal abwärts.
unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohr-
Unter Wirkung jeder dieser Lasten müssen fol-
durchgänge noch Rohransätze haben.
gende Werte eingehalten werden:
2. Die Tanks müssen für einen Prüfdruck von min- a) bei metallischen Werkstoffen mit ausgepräg-
destens 4 kg/ cm:! bemessen sein und ter Streckgrenze die 1,5fache Sicherheit gegen
die Streckgrenze oder
a) bei Verwendung von Flußstahl b) bei metallischen Werkstoffen ohne ausge-
1. bei einem Durchmesser von nicht mehr als prägte Streckgrenze die l ,5fache Sicherheit
1,80 m eine Mindestwanddicke von 3 mm, gegen die 0,2 °/o-Streckgrenze.
1504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil ß
4. Am Scheitel des Tanks angebrachte Armaturen 6. Die in Randnummer 220 000 des Anhangs B.2 des
müssen durch einen am:reir:hend dimensionierten ADR über die elektrische Ausrüstung enthal-
Uberrollbügel geschützt werden. tenen Vorschriften sind zu beachten.
5. Das Tankfahrzeug muß m:t einem zusätzlichen, 7. Tanks mit einem Rauminhalt von mehr als
ausreichend dimensionierten Schutz gegen seit- 1 500 1 müssen in mindestens zwei Kammern
liches Anfahren, Umstürzen und rückwärtiges unterteilt sein. Jede der so unterteilten Kammern
Anfahren ausgerüstet sein. Das ist der Fall, wenn mit einem Rauminhalt von mehr als 7 500 1 muß
z.B. mindestens mit einer Schwallwand ausgerüstet
a) der Tank auf beiden Seiten etwa in Höhe der sein. Von der Unterteilung durch Schwallwände
Behältermittellinie mit C-förmigen oder hut- kann abgesehen werden, wenn ein Mindest-
förmigen Profilen folJender Abmessungen füllungsgrad von 80 0/o des Inhalts dieser Kam-
versehen ist: mern eingehalten wird.
Höhe 250 mm, Brei1e 125 mm, Abkantlänge
8. Die Tanks dürfen höchstens zu 95 °/o ihres Fas-
der C- oder Hutkrempen 40 mm, Blechdicke sungsraums gefüllt sein.
4mm.
Diese Rammschienen müssen über leicht ver-
formbare Abstützungen unter Verwendung (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zu-
von Gurtblechen am Tank befestigt werden. sätzlich zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart
Sie müssen mindestens 500 mm um den vorde- nach Rn. 10 602 des ADR (D 41) ". In der Bescheini-
ren und vollständig um den hinteren Behälter- gung nach Anhang B.3 ist die Eignung des Tank-
boden herumgeführt werden; t ahrzeugs für die Beförderung von Silicofluor-
wasserstoffsäure nachzuweisen.
b) eine ausreichend dimensionierte Stoßstange
die Möglichkeit verringert, daß irgend ein (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Teil eines auffahrenden Fahrzeugs zuerst auf Bundesrepublik Deutschland und Belgien bis zum
den Behälter direkt stößt. 31. Dezember 1975.
Vereinbarung Nr. 42
(1) Cumolhydroperoxid mit einem Peroxidgehalt Zum Zwecke des Druckausgleichs bei erhöhten
von höchstens 95 0/o (Klasse VII Ziffer 10), Temperaturen müssen die Fässer mit einem Sicher-
heitsventil ausgerüstet sein, das bei einem Ober-
p-Methanhydroperoxid mit einem Peroxidgehalt druck von höchstens 0,2 kg/ cm2 anspricht. Das in
von höchstens 95 0/o (Rest Alkohole und Ketone) der Siluminspundkappe des im oberen Faßbodens
(Klasse VII Ziffer 14) und befindlchen Spundes enthaltene Sicherheitsventil
muß so beschaffen sein, daß keine Flüssigkeit aus-
Pinanhydroperoxid mit einem Peroxidgehalt von
fließen und keine fremden Substanzen in das Innere
höchstens 95 0/o (Rest Alkohole und Ketone)
des Fasses eindringen können. Die Siluminspund-
(Klasse VII Ziffer 15)
kappe muß zusätzlich durch eine Kunststoffkappe
dürfen abweichend von den Randnummern 2700, geschützt sein.
2701, 2704 (7), 2711, 71 121 und 210 710 unter fol- Das für den Verschluß und das Sicherheitsventil
genden Bedingungen verwendete Material darf mit den Peroxiden nicht
1) in Tanks aus Stahl befördert werden oder reagieren. Die Dichtung des Sicherheitsventils muß
vor jeder Verwendung der Fässer in geeigneter
2) in Rollreifenfässer oder
Weise geprüft werden.
3) in Rollsickerfässer
Die gefüllten Fässer sind aufrecht stehend mit dem
zu 2) und 3) mit einem Fassungsraum von höch- Ventil nach oben zu lagern.
stens 200 1 - verpackt sein.
Zu 3):
Zu 1):
Die Rollsickenfässer müssen aus Stahl hergestellt,
Die Tanks müssen - abgesehen vom Werkstoff - nach den anerkannten Regeln der Technik gebaut,
den Bedingungen der Randnummer 210 710 ent- rostgeschützt und in ihren Mantel- sowie Boden-
sprechen. nähten geschweißt sein. Die Einfüllöffnung muß
durch eine mit einer geeigneten Dichtung versehe-
Zu 2): nen Verschlußschraube verschlossen sein. Der Fül-
Die Rollreifenfässer müssen aus Aluminium mit lungsgrad darf bei 15° C höchstens 85 0/o des Fas-
einem Gehalt von mindestens 99,5 0/o Al und einer sungsraumes betragen.
Wanddicke von mindestens 3 mm oder aus Stahl Die Rollsickenfässer dürfen nur einen Mantel- oder
mit einer Dicke im Mantel von mindestens 1,75 mm einen Bodenspund haben und müssen mit diesem
und in den Böden von mindestens 2 mm hergestellt, Spund nach oben derart verstaut werden, daß sie
geschweißt und mit Rollreifen versehen sein. nicht umfallen oder rollen können.
Nr. 57 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1973 1505
Die ausreichende mechanische Festigkeit muß (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zu-
durch Bauartprüfungen bei einer behördlich an- sätzlich zu vermerken:
erkannten Prüfstelle nachgewiesen sein.
Zu Absatz 1 Nr.1:
„Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 des ADR
Zu 2) und 3): (D 42)",
Die Fässer müssen außer mit zwei Zetteln nach
Muster 3 mit einem Zettel nach Muster 8 des An- zu Absatz 1 Nr. 2 und 3:
hangs A.9 versehen sein. „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR
(D 42)".
Zu 1) b i s 3): (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Die für den Seetransport geltenden Vorschriften Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten
bleiben unberührt. Königreich bis zum 31. Juli 1975.
Vereinbarung Nr. 43
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rand- (2) Neben den für diese Stoffe geltenden sonsti-
nummern 41 121 und 51 121 dürfen folgende gefähr- gen Vorschriften der Anlage B und, soweit anwend-
liche Güter der Klasse IVa Randnummer 2401 bar, der Anlage A zum ADR sind die Vorschriften
Ziffer 21 und der Klasse V Randnummer 2501 Zif- der Abschnitte I und II des Anhangs B.1 der An-
fer 21 in festverbundenen Tanks befördert werden: lage B zum ADR zu beachten. Die Tanks dürfen
1. Güter der Klasse IVa: höchstens zu 95 °/o ihres Fassungsraumes gefüllt
2,4-Toluylendiisocyanat (Ziffer 21 c) sein. Bei Tanks mit den oben genannten Stoffen der
Klasse IVa müssen sich alle Offnungen oberhalb
isomere Gemische von Toluylendiisocyanat als
des Flüssigkeitsspiegels befinden; die Tankwände
Stoff der Ziffer 21 c)
dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder
Allylisocyanat (Ziffer 21 d)
Rohrdurchgänge noch Rohransätze auf weisen.
Chloraniline (Ziffer 21 e)
Mononilroanaline und Dinitroaniline (Ziffer 21 f)
2,4-Toluylendiamin (Ziffer 21 h)
Dinitrobenzole (Ziffer 21 i) (3) Im Beförderungspapier hat der Absender zu-
sätzlich zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart
Mononitrotoluole (Ziffer 21 1)
nach Rn. 10 602 des ADR (D 43)." In der Bescheini-
Dinitrotoluole (Ziffer 21 m)
gung nach Anhang B.3 ist die Eignung des Tankfahr-
Nitroxylole (Ziffer 21 n) zeugs für die Beförderung der in Absatz ,1 genann-
Toluidine (Ziffer 21 o) ten Stoffe nachzuweisen.
2. Güter der Klasse V:
Mono- und Trichloressigsäure (fest) [Ziffer 21 a) 1.]
Dichloressigsäure (flüssig) und Chloressigsäure- (4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
mischungen [Ziffer 21 a) 2.] Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz bis
Propionsäure (Ziffer 21 d) zum 31. Juli 1976.
Vereinbarung Nr. 44
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rand- Das anzugebende höchstmögliche Gewicht der
nummer 210 142 (7) darf bei isolierten Tanks mit Füllung in kg/1 ist das Produkt aus der Dichte
Sicherheitsventilen der Füllungsgrad von 98 °/o für des Gases bei 1 at in kg/1 und dem Fassungs-
unbrennbare ungiftige tiefkalt verflüssigte Gase der raum des Tanks in 1, unter Berücksichtigung der
Randnummer 2131 Ziffer 11 - ausgenommen flüssi- Volumenminderung des Behälters bei Abkühlung
ger Sauerstoff und Mischungen mit mehr als auf die normale Siedetemperatur des betreffen-
21 Vol.-0/o flüssigem Sauerstoff - unter folgenden den Gases.
Bedingungen überschritten werden: Der Fassungsraum ist das mittels geeichter
Geräte durch Auslitern oder durch Wägung einer
1. Auf den Tanks ist anstelle des höchstzulässigen Wasserfüllung bestimmte freie Volumen des
Füllgewichts das höchstmögliche Gewicht der betriebsfertig ausgerüsteten Tanks abzüglich
Füllung anzugeben. 0,5 °/o (Meßfehlergrenze).
1506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil ß
2. Für die Begrenzung des Füllgewichtes ist für Außenwand des Tanks, bei vakuumisolierten
festverbundene Tanks und abnehmbare Groß- Tanks nicht auf die Metallumhüllung trifft.
tanks das angegebene höchstzulässige Füll-
gewicht maßgebend. (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zu-
sätzlich zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart
3. Zwischen Tank und Uberdruckventil muß eine nach Rn. 10 602 des ADR". In der Bescheinigung
ausreichend lange Rohrleitung vorhanden sein, nach Anhang B.3 ist für Tankfahrzeuge die Beach-
tung der in Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 enthaltenen Be-
damit das aus dem Tank austretende flüssige Gas
dingungen zu bestätigen.
vollständig verdampft, bevor es zum Uberdruck-
ventil gelangt. (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und Luxemburg bis
4. Die Uberdruckventile müssen so angeordnet sein, zum 31. August 1976. Die Vereinbarung Nr. 21 tritt
daß das austretende kalte Gas nicht auf die mit sofortiger Wirkung außer Kraft.
II. Änderungen der Vereinbarungen
Nr.19, 25, 31 und 35 (§ 2)
1. In Vereinbarung Nr. 19 erhält Absatz 3 folgende 3. In Vereinbarung Nr. 31 erhält Absatz 3 folgende
Fassung: Fassung:
,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen ,, (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Deutschland und
a) Frankreich bis zum 31. Mai 1975, a) Belgien bis zum 30. Juni 1975,
b) dem Vereinigten Königreich bis zum 30. No- b) der Schweiz bis zum 31. März 1976."
vember 1975,
c) der Schweiz bis zum 31. März 1976." 4. In Vereinbarung Nr. 35 erhält Absatz 3 folgende
Fassung:
2. In Vereinbarung Nr. 25 wird in der Tabelle des ,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen
Absatzes 1 unter „Perchlorsäure" nachgetragen: der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich
.,Chromtrioxid IIIc 2371 10" sowie Italien bis zum 31. August 1974."
Nr. 57 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1973 1501
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Internationale Entwicklungsorganisation (IDA)
Vom 26. September 1973
Das Abkommen vom 26. Januar 1960 über die
Internationale Entwicklungsorganisation (Bundes-
gesetzbl. 1960 II S. 2137) ist nach seinem Artikel XI
Abschnitt 2 Buchstabe d für
Fidschi am 29. September 1972
Oman am 20. Februar 1973
Trinidad und Tobago am 30. Oktober 1972
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. Dezember 1972 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1640).
Bonn, den 26. September 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In, Vertretung
Sachs
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisation
Vom 27. September 1973
Das übereinkommen vom 6. März 1948 über die
Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organi-
sation (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 313) mit seinen.Än-
derungen vom 15. September 1964 (Bundesgesetz-
blatt 1968 II S. 31) und 28. September 1965 (Bundes-
gesetzbl. 1968 II S. 1033, 1969 II S. 108) ist nach sei-
nem Artikel 57 Buchstabe c für
China am 1. März 1973
Zaire am 16. August 1973
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. Mai 1973 (Bundesgesetz-
blatt II S. 419).
Bonn, den 27. September 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Sachs
Nr. 57 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1973 1501
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Internationale Entwicklungsorganisation (IDA)
Vom 26. September 1973
Das Abkommen vom 26. Januar 1960 über die
Internationale Entwicklungsorganisation (Bundes-
gesetzbl. 1960 II S. 2137) ist nach seinem Artikel XI
Abschnitt 2 Buchstabe d für
Fidschi am 29. September 1972
Oman am 20. Februar 1973
Trinidad und Tobago am 30. Oktober 1972
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. Dezember 1972 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1640).
Bonn, den 26. September 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In, Vertretung
Sachs
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisation
Vom 27. September 1973
Das übereinkommen vom 6. März 1948 über die
Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organi-
sation (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 313) mit seinen.Än-
derungen vom 15. September 1964 (Bundesgesetz-
blatt 1968 II S. 31) und 28. September 1965 (Bundes-
gesetzbl. 1968 II S. 1033, 1969 II S. 108) ist nach sei-
nem Artikel 57 Buchstabe c für
China am 1. März 1973
Zaire am 16. August 1973
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. Mai 1973 (Bundesgesetz-
blatt II S. 419).
Bonn, den 27. September 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Sachs
1508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Protokolls
zur Änderung des Obereinkommens über die Sklaverei
Vom 27. September 1973
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. Septem- Irland am 31. August 1961
ber 1972 zu dem Protokoll vom 7. Dezember 1953 zur Israel am 12. September 1955
Änderung des Ubereinkommens vom 25. September
Italien am 4. Februar 1954
1926 über die Sklaverei (Bundesgesetzbl. 1972 II
S. 1069) wird hiermit bekanntgegeben, daß das Pro- Jugoslawien am 21. März 1955
tokoll sowie die Änderungen des Ubereinkommens Kanada am 17. Dezember 1953
nach seinem Artikel III für die Kuba am 28. Juni 1954
Bundesrepublik Deutschland am 29.Mai 1973 Liberia am 7. Dezember 1953
in Kraft getreten sind. Marokko am 11. Mai 1959
Mexiko am 3. Februar 1954
Die deutsche Annahmeurkunde ist am 29. Mai
1973 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen Monaco am 12. November 1954
hinterlegt worden. Neuseeland am 16. Dezember 1953
Das Protokoll ist ferner für folgende Staaten in Niederlande am 7. Juli 1955
Kraft getreten: (einschl. Surinam,
Niederländische Antillen
Ägypten am 29. September 1954 und Niederländisch-
Afghanistan am 16. August 1954 Neuguinea)
Australien am 9. Dezember 1953 Niger am 7. Dezember 1964
Belgien am 13. Dezember 1962 Norwegen am 11. April 1957
Birma am 29. April 1957 Osterreich am 16. Juli 1954
China (Taiwan) am 14. Dezember 1955 Rumänien am 13. November 1957
Dänemark am 3. März 1954 Schweden am 17. August 1954
Ecuador am 17. August 1955 Schweiz am 7. Dezember 1953
Finnland am 19. März 1954 Südafrika am 29. Dezember 1953
Frankreich am 14. Februar 1963 Syrien am 4. August 1954
Griechenland am 12. Dezember 1955 Türkei am 14. Januar 1955
Guinea am 12. Juli 1962 Ungarn am 26. Februar 1958
Indien am 12. März 1954 Vereinigtes Königreich am 7 Dezember 1953
Irak am 23. Mai 1955 Vereinigte Staaten am 7. März 1956
Bonn, den 27. September 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 57 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1973 1509
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studienzentrale
für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut
Vom 28. September 1973
Die Satzung der Internationalen Studienzentrale
für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut
in der Neufassung vom 17. April 1969 (Bundesge-
setzbl. 1970 II S. 459) ist nach ihrem Artikel 2 für
Paraguay am 21. Juni 1973
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Juni 1973 (Bundesge-
setzbl. II S. 746).
Bonn, den 28. September 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Sachs
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 27
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken
Vom 1. Oktober 1973
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation am 21. Juni 1929 in
Genf angenommene Ubereinkommen Nr. 27 über die
Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen be-
förderten Frachtstücken (Reichsgesetzbl. 1933 II
S. 940) ist nach seinem Artikel 3 Abs. 3 für
Weißrußland am 11. März 1971
Ukraine am 17. Juni 1971
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. Mai 1973 (Bundesgesetz-
blatt II S. 403).
Bonn, den 1. Oktober 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Eicher
Nr. 57 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1973 1509
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studienzentrale
für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut
Vom 28. September 1973
Die Satzung der Internationalen Studienzentrale
für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut
in der Neufassung vom 17. April 1969 (Bundesge-
setzbl. 1970 II S. 459) ist nach ihrem Artikel 2 für
Paraguay am 21. Juni 1973
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Juni 1973 (Bundesge-
setzbl. II S. 746).
Bonn, den 28. September 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Sachs
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 27
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken
Vom 1. Oktober 1973
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation am 21. Juni 1929 in
Genf angenommene Ubereinkommen Nr. 27 über die
Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen be-
förderten Frachtstücken (Reichsgesetzbl. 1933 II
S. 940) ist nach seinem Artikel 3 Abs. 3 für
Weißrußland am 11. März 1971
Ukraine am 17. Juni 1971
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. Mai 1973 (Bundesgesetz-
blatt II S. 403).
Bonn, den 1. Oktober 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Eicher
t5f0 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 105
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Abschaffung der Zwangsarbeit
Vom 1. Oktober 1973
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation am 25. Juni 1957 in
Genf angenommene Ubereinkommen Nr. 105 über
die Abschaffung der Zwangsarbeit (Bundesgesetz-
blatt 1959 II S. 441) ist nach seinem Artikel 4 Abs. 3
für
Mauritius am 2. Dezember 1970
Frankreich am 18. Dezember 1970
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. Mai 1973 (Bundesgesetz-
blatt II S. 409).
Bonn, den 1. Oktober 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Eicher
Nr. 57 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1973 ,1511
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Mauritius
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Vom 2. Oktober 1973
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juni
1973 zu dem Abkommen vom 25. Mai 1971 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und Mauritius über
die Förderung und den gegenseitigen Schutz von
Kapitalanlagen (Bundesgesetzbl. 1973 II S. 615) wird
hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen nach
seinem Artikel 14 Abs. 1 sowie das Protokoll und
der Briefwechsel
am 27. August 1973
in Kraft getreten sind.
Bonn, den 2. Oktober 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung
der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 8. Oktober 1973
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene
Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft zum
Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März
1883 (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 391) tritt nach
ihrem Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe c und Abs. 3 für
Uganda am 20. Oktober 1973
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 12. September 1973 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1494).
Bonn, den 8. Oktober 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 57 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1973 ,1511
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Mauritius
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Vom 2. Oktober 1973
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juni
1973 zu dem Abkommen vom 25. Mai 1971 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und Mauritius über
die Förderung und den gegenseitigen Schutz von
Kapitalanlagen (Bundesgesetzbl. 1973 II S. 615) wird
hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen nach
seinem Artikel 14 Abs. 1 sowie das Protokoll und
der Briefwechsel
am 27. August 1973
in Kraft getreten sind.
Bonn, den 2. Oktober 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung
der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 8. Oktober 1973
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene
Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft zum
Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März
1883 (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 391) tritt nach
ihrem Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe c und Abs. 3 für
Uganda am 20. Oktober 1973
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 12. September 1973 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1494).
Bonn, den 8. Oktober 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
1512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Obersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 272. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
30. September 1973, ist im Bundesanzeiger Nr. 191 vom 10. Oktober 1973 er-
schienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 191 vom 10. Oktober 1973 kann zum Preis von 0,55 DM (einschl. Versand-
gebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln
834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I weiden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
53 Bonn 1. Postfach 624, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69,
Bezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlidi je 31.- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
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Pr c i s dieser Ausgabe: 1,05 DM (0,85 DM zuzüglich -,20 DM Versandkosten); bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,35 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/o.