1493
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
19 7 3 Aus g e gebe 11 zu B o 1111 am 1:} . 0 kt ober 19 7 3 Nr. 5 6
Tag Inhalt Seite
12. 9. 73 Bekdnntmachung über den Geltungsbereich des Vertrages über die Ächtung des Krieges 1493
12. 9. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung der Pariser Ver-
bandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1494
17. 9. 73 Bekanntmdlhung über das Außerkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Argentinischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1494
17. 9. 73 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Dbereinkommens zur Vereinheitlichung ein-
zelner Regeln über den Zusc11111nenstoß von Binnenschiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1495
17. 9. 73 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Internationalen Dbereinkommen über den
Eisenbahnlrachtverkehr (CIM), über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV)
und der Kapitel II bis IV des Zusatzprotokolls . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1497
l. 10. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1499
l. 10. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens Nr. 23 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Heimschaffung der Schiffsleute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1499
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrages
über die Ächtung des Krieges
Vom 12. September 1973
Barbados hat mit Note vom 8. November 1971
gegenüber der Regierung der Vereinigten Staaten
erklärt, daß es sich an die Bestimmungen des in
Paris am 27. August 1928 unterzeichneten Vertrages
über die Ächtung des Krieges (Reichsgesetzbl. 1929
II S. 97) gebunden betrachte, dessen Anwendung vor
der Erlangung der Unabhängigkeit von dem Ver-
einigten Königreich auf dieses Gebiet erstreckt wor-
den war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. August 1929 (Reichsgesetz-
blatt II S. 631) und vom 29. Juni 1934 (Reichsgesetz-
blatt II S. 373).
Bonn, den 12. September 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
1494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereidl der Stockholmer Fassung
der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 12. September 1973
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene
Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft zum
Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März
1883 (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 391) tritt nach
ihrem Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe c und Abs. 3 für
Jugoslawien am 16. Oktober 1973
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. August 1973 (Bundesge-
setzbl. II S. 1037}.
Bonn, den 12. September 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Argentinischen Republik
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen
Vom 17. September 1973
Das in Buenos Aires am 13. Juli 1966 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Argentinischen Republik zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Ge-
biete der Steuern vom Einkommen und vom Ver-
mögen (Bundesgesetzbl. 1967 II S. 837) ist von Ar-
gentinien am 26. Oktober 1972 gekündigt worden.
Das Abkommen tritt nach seinem Artikel 28 Abs. 1
am 31. Dezember 1973
außer Kraft.
Bonn, den 17. September 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
1494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereidl der Stockholmer Fassung
der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 12. September 1973
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene
Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft zum
Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März
1883 (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 391) tritt nach
ihrem Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe c und Abs. 3 für
Jugoslawien am 16. Oktober 1973
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. August 1973 (Bundesge-
setzbl. II S. 1037}.
Bonn, den 12. September 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Argentinischen Republik
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen
Vom 17. September 1973
Das in Buenos Aires am 13. Juli 1966 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Argentinischen Republik zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Ge-
biete der Steuern vom Einkommen und vom Ver-
mögen (Bundesgesetzbl. 1967 II S. 837) ist von Ar-
gentinien am 26. Oktober 1972 gekündigt worden.
Das Abkommen tritt nach seinem Artikel 28 Abs. 1
am 31. Dezember 1973
außer Kraft.
Bonn, den 17. September 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1973 1495
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Ubereinkommens
zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen
Vom 17. September 1973
Nach Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. August 1972 zu dem über-
einkommen vom 15. März 1960 zur Vereinheitlichung einzelner Regeln
über den Zusammenstoß von Binnenschiffen sowie zur Änderung des
Binnenschiffahrtsgesetzes und des Flößereigesetzes (Bundesgesetzbl. 1972
II S. 1005) wird hiermit bekanntgemacht, daß das Ubereinkommen nach
seinem Artikel 11 Abs. 2 für
die Bundesrepublik Deutschland am 27. August 1973
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Deutschland ist am
29. Mai 1973 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in New York
hinterlegt worden.
Die Bundesrepublik Deutschland hat erklärt, daß sie nach Artikel 19
des Obereinkommens den deutschen Text als für sich verbindlich be-
trachtet.
Das übereinkommen ist ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:
Frankreich am 13. September 1966
Frankreich hat erklärt, daß es nach Artikel 19 des Obereinkommens
den französischen Text als für sich verbindlich ansieht.
Jugoslawien am 13. September 1966
Jugoslawien hat die folgenden Vorbehalte gemacht:
(Ubersetzung)
«La Republique Populaire Federati- .,Die Föderative Volksrepublik Ju-
ve de Yougoslavie declare, confor- goslawien erklärt nach Artikel 9 des
mement a l'article 9 de la Convention Ubereinkommens,
precitee:
a) qu'elle se reserve le droit de pre- a) daß sie sich vorbehält, in ihrem
voir dans sa legislation nationale ou nationalen Recht oder in internatio-
dans des accords internationaux que nalen Vereinbarungen vorzusehen,
les dispositions de la Convention pre- daß die Bestimmungen des Uberein-
citee ne s'appliqueront pas aux ba- kommens nicht auf Schiffe anzuwen-
teaux affectes exclusivement a l'exer- den sind, die ausschließlich der Aus-
cice de la puissance publique; übung der öffentlichen Gewalt dienen;
b) qu'elle se reserve le droit de pre- b) daß sie sich vorbehält, in ihrem
voir dans sa legislation nationale de nationalen Recht vorzusehen, daß die
ne pas appliquer les dispositions de Bestimmungen des Ubereinkommens
la Convention precitee sur les voies nicht auf die Wasserstraßen anzuwen-
navigables reservees exclusivement a den sind, die ausschließlich ihrer na-
sa navigation nationale.)) tionalen Schiffahrt vorbehalten sind."
Niederlande am 13. September 1966
Die Niederlande haben erklärt, daß sich die Ratifikation des Uberein-
kommens auf das Königreich der Niederlande in Europa und auf Surinam
erstreckt.
Osterreich am 13. September 1966
Osterreich hat erklärt, daß es nach Artikel 19 des Obereinkommens
den deutschen Text als für sich verbindlich ansieht.
Polen am 6. August 1972
Polen hat erklärt, daß es sich nicht an die Vorschriften des Artikels 14
des Obereinkommens im Hinblick auf die Anrufung des Internationalen
Gerichtshofs bei Meinungsverschiedenheiten gebunden betrachtet und
sich das Recht vorbehält, das übereinkommen nicht auf die Wasser-
straßen anzuwenden, die ausschließlich seiner nationalen Schiffahrt vor-
behalten sind.
1496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Rumänien am 2. November 1969
Rumänien hat die folgenden Vorbehalte gemacht:
(Obersetzung)
La Republique socialiste de Rou- ,.Die Sozialistische Republik Rumä-
manie declare, conformement aux nien erklärt nach Artikel 15, daß sie
dispositions de l'article 15, qu'elle ne sich durch Artikel 14 des Oberein-
se considere pas liee par les dispo- kommens nicht als gebunden betrach-
sitions de l'article 14 de la Conven- tet.
tion.
La position de la Republique socia- Die Sozialistisd1e Republik Rumä-
liste de Roumanie est que les diffe- nien vertritt den Standpunkt, daß
rends concernant l'interpretation ou Meinungsverschiedenheiten über die
l' application de la Convention pour- Auslegung oder Anwendung des Ober-
ront etre soumis a la Cour internatio- einkommens dem Internationalen Ge-
nale de Justice seulement avec le richtshof jeweils nur mit Zustimmung
consentement des parties en litige, der Streitparteien vorgelegt werden
dans chaque cas particulier. dürfen.
La Republique socialiste de Roumanie Die Sozialistische Republik Rumänien
se reserve le droit, conformement a behält sich nach Artikel 9 Buchstaben
l'article 9, paragraphes a) et b) de la a und b des Obereinkommens vor, in
Convention, de prevoir dans sa legis- ihrem nationalen Recht oder in inter-
lation nationale ou dans des accords nationalen Vereinbarungen vorzuse-
internationaux que les dispositions de hen, daß die Bestimmungen des Ober-
la Convention ne s'appliqueront pas einkommens nicht auf Schiffe anzu-
aux bateaux affectes exclusivement wenden sind, die ausschließlich der
a l' exercice de la puissance publique, Ausübung der öffentlichen Gewalt
ainsi qu'aux voies navigables reser- dienen, sowie auf die Wasserstraßen,
vees exclusivement a sa navigation die ausschließlich ihrer nationalen
nationale.>> Schiffahrt vorbehalten sind."
Sowjetunion am 13. September 1966
Die Sowjetunion hat folgendes erklärt:
(Traduction) (Obersetzung)
«a) Ensemble de la Convention: ,.a) Zu dem gesamten Obereinkommen:
Le Gouvernement de l'Union des Re- Die Regierung der Union der Sozia-
publiques socialistes sovietiques de- listischen Sowjetrepubliken erklärt,
clare que les dispositions de la pre- daß das Obereinkommen nicht auf
sen te Convention ne s'appliqueront Binnenwasserstraßen der Union der
pas aux voies navigables interieures Sozialistischen Sowjetrepubliken an-
de l'Union des Republiques socialistes gewendet werden wird, die nur von
sovietiques que seuls les navires bat- Schiffen befahren werden dürfen, wel-
tant pavillon de l'URSS sont autorises che die Flagge der UdSSR führen;
a ernprunter;
b) Article 14: b) zu Artikel 14:
Le Gouvernement de l"Union des Re- Die Regierung der Union der Sozia-
publiques socialistes sovietiques ne listischen Sowjetrepubliken betrachtet
s·estime pas lie par l'article 14 de la sich durch den Artikel 14 des Ober-
presente Convention en ce qui con- einkommens hinsichtlich der Anru-
cerne le renvoi des differends devant fung des Internationalen Gerichtsho-
la Cour internationale de Justice. fes wegen Meinungsverschiedenheiten
nicht als gebunden.
Tout en adherant a la Convention, Beim Beitritt zu dem übereinkommen
le Gouvernement de l'URSS juge ne- hält es die Regierung der UdSSR für
cessaire de souligner le caractere ille- erforderlich, eine Erklärung über die
gal de l'article 10, qui limite le nombre Unrechtmäßigkeit des Artikels 10 ab-
des Etats qui peuvent y etre parties.» zugeben, der die Zahl der Staaten be-
schränkt, die Vertragsparteien werden
können.u
Bonn, den 17. September 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Sachs
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1973 1497
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Internationalen Obereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM),
über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV)
und der Kapitel II bis JV des Zusatzprotokolls
Vom 17. September 1973
Die Internationalen übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr
(CIM), über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV) und die
Kapitel 11--IV des Zusatzprotokolls, sämtlich vom 25. Februar 1961, an
denen die Bundesrepublik Deutschland nach dem Gesetz vom 21. Dezem-
ber 1964 über die Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an den
Internationalen Ubereinkommen vom 25. Februar 1961 über den Eisen-
bahnfrachtverkehr und über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckver-
kehr (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 1517) mit Wirkung vom 1. Januar 1965
beteiligt war, sind auf Grund des am 22. Juni 1972 beantragten Beitritts
nach den Artikeln 67 § 3 CIM, 66 § 3 CIV bzw. Kapitel IV des Zusatz-
protokolls für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. April 1973
in der im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts jeweils geltenden
Fassung in Kraft getreten.
Bei Beantragung des Beitritts hat die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland dem Eidgenössischen Politischen Department notifiziert, daß
das Abkommen vom 17. Dezember 1971 zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik über den Transitverkehr von zivilen Personen und Gü-
tern zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) ein-
schließlich der dazugehörigen Dokumente durch die Mitgliedschaft in den
genannten übereinkommen nicht berührt wird.
Die genannten übereinkommen und die Kapitel II Nummer 2 und 3,
III und IV des Zusatzprotokolls sind zu demselben Zeitpunkt für die
Deutsche Demokratische Republik
in Kraft getreten.
Die Ubereinkommen sind ferner in Kraft getreten für
Iran am 9. März 1968
Die Ubereinkommen und das Zusatzprotokoll sind ferner in Kraft ge-
treten für
Algerien am 30. Oktober 1969
Irland am 1. Februar 1970
Irland hat bei seinem Beitritt die nachstehende Erklärung abgegeben:
(Obersetzung)
"1) The CIM and CIV conventions „ 1) Die übereinkommen CIM und
shall not apply to traffic of passengers, CIV finden auf den Personen-, Ge-
luggage or goods exchanged between päck- oder Frachtverkehr zwischen
lreland and the United Kingdom. Irland und dem Vereinigten Königreich
keine Anwendung.
2) The special conditions regarding 2) Die in Teil II Absätze 1, 2 und 3
the United Kingdom, as laid down in des Zusatzprotokolls vom 25. Februar
paragraphs 1, 2 and 3 of part II of the 1961 in bezug auf das Vereinigte
Additional protocol of 25th february, Königreich festgelegten besonderen
1961, shall likewise apply to Ireland." Bedingungen gelten auch für Irland."
Die Bekanntmachung vom 9. Februar 1966 (Bundesgesetzbl. II S. 98)
wird dahingehend ergänzt, daß
a) Irak beim :Beitritt zu den Ubereinkommen und dem Zusatzprotokoll
die nachstehende Erklärung abgegeben hat:
(Obersetzung)
"1) The Government of the Republic „ 1) Die Regierung der Republik Irak
of Iraq declares that the international erklärt, daß die beiden internationalen
transportation movement of goods and übereinkommen über den Eisenbahn-
1498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
passengers exchanged between Iraq, Fracht- und -Personen-Verkehr auf den
Lebanon, Syria and Turkey, shall not internationalen Fracht- und Personen-
be subject to the two international verkehr zwischen Irak, Libanon, Syrien
conventions for the transportation of und der Türkei während der Über-
goods and passengers, during the gangszeit nicht anwendbar sind, da die
transition period, - as the application Anwendung dieser übereinkommen
of these conventions entails great große technische Schwierigkeiten mit
technical difficulties. Therefore, the sich bringt. Die Regierung der Repu-
Government of the Republic of Iraq blik Irak erklärt deshalb freimütig,
francly declares that it will take all daß sie alle notwendigen Schritte
necessary steps to ensure that rea- unternehmen wird, um sicherzustellen,
sonable action wi1l be taken for daß so bald wie möglich geeignete
removing these technical difficulties, Maßnahmen zur Beseitigung dieser
as soon as possible. technischen Schwierigkeiten getroffen
werden.
2) As articles 17, 19 and 21 of the 2) Da die Artikel 17, 19 und 21 des
convention for the transportation of Übereinkommens über den Eisenbahn-
goods by railways include financial frachtverkehr finanziell2 Bestimmun-
text, it may raise some problems to gen enthalten, aus denen sich Probleme
the lraqi Railways, therefore, the text für die irakische Eisenbahn ergeben
shall not apply on the Iraqi Railways könnten, sind diese Bestimmungen auf
at the present. die irakische Eisenbahn gegenwärtig
nicht anwendbar.
3) The accession of Iraq to the 3) Der Beitritt Iraks zu diesem über-
conventions shall not include in any einkommen ist unter keinen Umstän-
circumstances, the meaning of recog- den gleichbedeute:r1d mit der Anerken-
nising Israel nor entering with it in nung Israels oder mit dem Abschluß
any transactions organised by these irgendwelcher Geschäfte mit Israel auf
conventions." der Grundlage dieser übereinkom-
men."
b) Syrien bei seinem Beititt die folgende Erklärung abgegeben hat:
(Obersetzung)
cLe Gouvernement de la Republique ,,Die Regierung der Arabischen Repu-
arabe syrienne declare que pendant blik Syrien erklärt, daß der inter-
une periode transitoire, le trafic inter- nationale Personen- und Frachtverkehr,
national des voyageurs et marchan- soweit er ausschließlich zwischen Irak,
dises ed1ange exclusivement entre Libanon, Syrien und der Türkei er-
l'Iraq, le Liban, la Syrie et Ja Turquie, folgt, den Bestimmungen der Inter-
ne pourra pas etre soumis aux disposi- nationalen übereinkommen CIM und
tions des conventions internationales CIV während einer übergangszeit
CIM et CIV, en raison des ditticultes nicht unterworfen werden kann, da die
techniques importantes que l'applica- Anwendung dieser Bestimmungen er-
tion de ces disposition souleverait. Le hebliche technische Sd1wierigkeiten
Gouvernement de la Republique arabe mit sich bringen würde. Die Regierung
syrienne precise qu'il prendra les dis- der Arabischen Republik Syrien er-
positions utiles pour que les mesures klärt, daß sie die erforderlichen
propres a supprimer ces difficultes Schritte unternehmen wird, damit so
soient mises en vigueur dans un delai bald wie möglich geeignete Maß-
aussi court que possible.,) nahmen zur Behebung dieser Schwie-
rigkeiten in Kraft gesetzt werden."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 6. November 1965 (Bundesgesetzbl. II S. 1591) und vom 23. März
1966 (Bundesgesetzbl. II S. 195).
Bonn, den 17. September 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Morgenstern
Nr. 56 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1973 1499
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Vom 1. Oktober 1973
Das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (Bundesgesetzbl. 1969 II
S. 1293) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für
Neuseeland am 6. August 1973
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. Juli 1973 (BlJndesgesetz-
blatt II S. 931).
Bonn, den 1. Oktober 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 23
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Heimschaffung der Schiffsleute
Vom 1. Oktober 1973
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation am 23. Juni 1926 in
Genf angenommene Ubereinkommen Nr. 23 über
die Heimschaffung der Schiffsleute (Reichsgesetz-
blatt 1930 II S. 12) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 3
für
Tunesien am 14. April 1970
Ukraine am 17. Juni 1970
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Februar 1971 (Bul\des-
gesetzbl. II S. 153).
Bonn, den 1. Oktober 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Eicher
Nr. 56 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1973 1499
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Vom 1. Oktober 1973
Das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (Bundesgesetzbl. 1969 II
S. 1293) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für
Neuseeland am 6. August 1973
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. Juli 1973 (BlJndesgesetz-
blatt II S. 931).
Bonn, den 1. Oktober 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 23
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Heimschaffung der Schiffsleute
Vom 1. Oktober 1973
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation am 23. Juni 1926 in
Genf angenommene Ubereinkommen Nr. 23 über
die Heimschaffung der Schiffsleute (Reichsgesetz-
blatt 1930 II S. 12) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 3
für
Tunesien am 14. April 1970
Ukraine am 17. Juni 1970
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Februar 1971 (Bul\des-
gesetzbl. II S. 153).
Bonn, den 1. Oktober 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Eicher
1500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Obersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 272. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
30. September 1973, ist im Bundesanzeiger Nr. 191 vom 10. Oktober 1973 er-
schienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 191 vom 10. Oktober 1973 kann zum Preis von 0,55 DM (einschl. Versand-
gebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln
834 00-502 bezo~en werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundc5gesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnunqen, Anordnunqen und dc1mit im Zusammenhang stehende Bekanntmadrnnqen veröffentlicht.
Im Bundesqesetzbl<1lt Tt'il II werden völkerrechtliche Vereinbarunqen, Vertrüge mit der DDR und die d,1zu qehörenden Red1lsvorsduiften und
Bekanntmachunqen sowie ZolltiHifverordnungen veröffentlicht.
Bezug~ b e d in g u n gen: laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4 bzw. 31. 10. jeden Jahres
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Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Buodeagesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,(15 DM (0,85 DM zuzüglich -,20 DM Versandkosten); bei Lieferung gegen Vorau,rechnung 1,35 DJ\f. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 •;,.