1481
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1973 Ausgegeben zu Bonn am 3. Oktober 1973 Nr. 55
Tag Inhalt Seite
31. 7. 73 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über Zusammenarbeit in
der wissenschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1481
31. 7. 73 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Forschung und
Technologie der Bundesrepublik Deutschland und dem Staatskomitee für Kernenergie der
Sozialistischen Republik Rumänien über Zusammenarbeit bei der friedlichen Verwendung
der Kernenergie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1484
4. 9. 73 Bekanntmadlung über das Inkrafttreten der Internationalen Weizen-Ubereinkunft von 1971 1486
6. 9. 73 Bekanntmachung des Siebzehnten Zusatzprotokolls zum Handelsabkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 1489
13. 9. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrages über die Grundsätze zur Rege-
lung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums ein-
schließlich des Mondes und anderer Himmelskörper . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1492
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Sozialistisdlen Republik Rumänien
über Zusammenarbeit in der wissenschaftlidlen Forschung
und technologischen Entwicklung
Vom 31. Juli 1973
In Bonn ist am 29. Juni 1973 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Sozialistischen Repu-
blik Rumänien über Zusammenarbeit in der wissen-
schaftlichen Forschung und technologischen Entwick-
lung unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach
seinem Artikel 12 Abs. 1
am 29. Juni 1973
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 31. Juli 1973
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
In Vertretung
Haunschild
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
1482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien
über Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen Forschung
und technologischen Entwicklung
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland e) ausreichende Kranken- und Unfallversicherung für
und die Wissenschaftler und das sonstige Forschungs-
die Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien personal,
auf der Grundlage der zwischen ihren Staaten be- f) Haftung für Schäden der Vertragspartner,. des Perso-
stehenden freundschaftlichen Beziehungen, nals und Dritter,
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der g) Art und Weise der Weitergabe von Informationen,
Förderung der wissenschaftlichen Forschung und tech- einschließlich solcher mit Handelswert, gegebenen-
falls deren Vertraulichkeit.
nologischen Entwicklung sowie
in Erkenntnis der gegenseitigen Vorteile, die aus einer (3) Für die Richtigkeit von Informationen und die Eig-
Zusammenarbeit auf diesem Gebiet für beide Staaten nung und Mängelfreiheit von Material und Ausrüstungen
erwachsen, wird gehaftet, falls eine solche Haftung in den besonde-
ren Vereinbarungen vorgesehen ist.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 4
Artikel 1 (1) Um die Durchführung dieses Abkommens und der
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und darin vorgesehenen besonderen Vereinbarungen zu för-
die Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien dern, wird eine Gemischte Kommission für wissenschaft-
- hinfort „Vertragsparteien" genannt - fördern die liche und technologische Zusammenarbeit gebildet.
Zusammenarbeit zu friedlichen Zwecken im Bereich der (2) Die Gemischte Kommission tritt grundsätzlich ein-
wissenschaftlichen Forschung und technologischen Ent- mal jährlich, abwechselnd in der Bundesrepublik Deutsch-
wicklung zwischen ihren beiden Staaten. land und in der Sozialistischen Republik Rumänien, zu-
sammen. Für Einzelfragen kann die Kommission Sachver-
Artikel 2 ständigengruppen einsetzen.
Die Zusammenarbeit kann insbesondere folgende For-
men haben: Artikel 5
a) Austausch von Informationen über die wissenschaft- Jede Vertragspartei oder jeder Vertragspartner der be-
liche Forschung und technologische Entwicklung, sonderen Vereinbarungen darf Informationen über die
b) Austausch von Wissenschaftlern und sonstigem For- Ergebnisse der wissenschaftlichen und technologischen
schungspersonal und gegenseitige Gewährung von Zusammenarbeit sowie im Rahmen der Zusammenarbeit
Stipendien für Studium und Spezialisierung, ausgetauschte wissenchaftliche und technologische Infor-
mationen nur mit vorheriger Zustimmung der anderen
c) gemeinsame oder koordinierte Durchführung von
Vertragspartei oder des anderen Vertragspartners an
Forschungs- oder Entwicklungsaufgaben, Dritte weitergelxm.
d) gegenseitige Bereitstellung von Material, wissen-
schaftlichen Geräten und Ausrüstungen, Artikel 6
e) gemeinsame Veranstaltung von wissenschaftlichen
Dieses Abkommen gilt nicht für:
Tagungen und Lehrgängen,
f) Vermittlung von Experten zur wissenschaftlichen und a) vertrauliche Informationen von dritter Seite,
technologischen Beratung. b) Informationen sowie Eigentums- oder gewerbliche
Schutzrechte, die auf Grund von Vereinbarungen mit
einer anderen Regierung nicht mitgeteilt oder über-
Artikel 3
tragen werden dürfen,
(1) Die Durchführung der Zusammenarbeit in der wis- c) Informationen, die von einer Vertragspartei unter
senschaftlichen Forschung und technologischen Entwick- Geheimschutz gestellt sind.
lung wird durch besondere Vereinbarungen zwischen
den Vertragsparteien, zwischen den interessierten Mi-
Artikel 7
nisterien oder den von ihnen benannten Stellen gere-
gelt. (1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen
der in ihren Ländern jeweils gültigen Bestimmungen das
(2) Diese Vereinbarungen regeln unter anderem:
wissenschaftlich-technische Material, das auf Grund der
a) Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit, besonderen Vereinbarungen nach Artikel 3 ein- oder
b) die Benennung der mit ihrer Durchführung betrauten ausgeführt wird, nach Möglichkeit von Zöllen und son-
Stellen, stigen Abgaben zu befreien, die bei der Ein- oder Aus-
c) wem die bei gemeinsamen Forschungs- oder Entwick- fuhr zu erbringen wären.
lungsaufgaben anfallenden Ergebnisse zustehen und (2) Die Vertragsparteien gestatten ferner im Rahmen
zu welchem Anteil, der in ihren Ländern jeweils gültigen Bestimmungen
d) Finanzierung der Zusammenarbeit, Wissenschaftlern und sonstigem Forschungspersonal, die
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1973 1483
bei der Durchführung der besonderen Vereinbarungen Artikel 11
nach Artikel 3 tätig sind, sowie ihren Familienangehö-
Dieses Abkommen berührt nicht das Abkommen zwi-
rigen für die Dauer ihres Aufenthalts die abgaben- und
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
kautionsfreie Ein- und Ausfuhr der zu ihrem persönlichen
und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumä-
Gebrauch bestimmten Gegenstände einschließlich eines
nien über eine wirtschaftlich-technische Kooperation
Kraftfahrzeugs je Haushalt, das nach Beendigung der
vom 3. August 1967.
Tätigkeit nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften
wieder ausgeführt werden muß.
Art i k e 1 12
Artikel 8
(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeich-
Die im Rahmen der besonderen Vereinbarungen tätigen nung in Kraft.
Personen unterwerfen sich den am jeweiligen Beschäf-
tigungsort geltenden Vorschriften und Weisungen für (2) Das Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren
einen geordneten und sicheren Arbeitsablauf. und verlängert sich danach um jeweils zwei Jahre, falls
es nicht mit einer Frist von sechs Monaten vor dem Ab-
Artikel 9 lauf seiner jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekün-
digt wird.
Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung
dieses Abkommens sollen durch Konsultation zwischen (3) Tritt das Abkommen außer Kraft, so finden seine
den Vertragsparteien beigelegt werden. Bestimmungen noch Anwendung, soweit es zur Durch-
führung der besonderen Vereinbarungen gemäß Artikel 3
Artikel 10 erforderlich ist.
Dieses Abkommen wird auch auf Berlin (West) aus-
gedehnt, entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom GESCHEHEN zu Bonn am 29. Juni 1973 in zwei Ur-
3. September 1971 in Dbereinstimmung mit den festge- schriften, jede in deutscher und rumänischer Sprache,
legten Verfahren. wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Scheel
Für die Regierung
der Sozialistischen Republik Rumänien
Macovescu
1484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Staatskomitee für Kernenergie
der Sozialistischen Republik Rumänien
über Zusammenarbeit bei der friedlimen Verwendung der Kernenergie
Vom 31. Juli 1973
In Bonn ist am 29. Juni 1973 eine Vereinbarung
zwisdien dem Bundesminister für Forschung und
Technologie der Bundesrepublik Deutschland und
dem Staatskomitee für Kernenergie der Sozialisti-
schen Republik Rumänien über Zusammenarbeit bei
der friedlich.en Verwendung der Kernenergie unter-
zeichnet worden. Die Vereinbarung ist nach ihrem
Artikel 7 Abs. 1
am 29. Juni 1973
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 31. Juli 1973
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
In Vertretung
Haunschild
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1973 1485
Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Staatskomitee für Kernenergie
der Sozialistischen Republik Rumänien
über Zusammenarbeit bei der friedlichen Verwendung der Kernenergie
Der Bundesminister für Forschung und Technologie partei die Kosten für die Beförderung und den Aufenthalt
der Bundesrepublik Deutschland der im Rahmen dieser Vereinbarung ausgetauschten Wis-
und senschaftler und des sonstigen Forschungspersonals.
das Staatskomitee für Kernenergie (2) Die in Artikel 4 des Regierungsabkommens vor-
der Sozialistischen Republik Rumänien gesehene Gemischte Kommission oder eine von ihr ein-
sind gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens zwi- gesetzte Sachverständigengruppe legt die Zahl der jähr-
schen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland lich auszutauschenden Wissenschaftler und des sonstigen
und der Sozialistischen Republik Rumänien über Zusam- Forschungspersonals fest.
menarbeit in der wissenschaftlichen Forschung und tech-
Artikel 4
nologischen Entwicklung vom 29. Juni 1973 (im folgenden
Regierungsabkommen genannt) wie folgt übereingekom- Gegenseitige Besuche von Einrichtungen der Kern-
men: forschung in beiden Ländern durch Wissenschaftler oder
Wissenschaftlergruppen werden zwischen den mit der
Artikel 1 Durchführung dieser Vereinbarung beauftragten Stellen
(1) Die Vertragsparteien werden auf folgenden Gebie- vereinbart. Zeitpunkt und Dauer der Besuche sowie die
ten der Kernforschung und Kerntechnik zusammenarbei- Zusammensetzung der Delegation und die Liste der zu
ten: besuchenden Einrichtungen werden rechtzeitig vor dem
a) Reaktorphysik und Reaktortechnologie Besuch festgelegt.
b) Sicherheit von Reaktoren und kerntechnischen An- Artikel 5
lagen sowie Strahlenschutz (1) Der Austausch von ausgewählten Publikationen und
c) direkte Energieumwandlung in Zusammenhang mit sonstigen ausgewählten Fachinformationen kann zwi-
Kernenergiequellen schen den Vertragsparteien sowie den mit der Durch-
d) Verwendung und Herstellung stabiler und radioaktiver führung dieser Vereinbarung beauftragten Stellen, For-
Isotope sowie anderer Strahlenquellen für Forschung schungsinstituten, Dokumentationsstellen und Fach-
und technologische Entwicklung bibliotheken stattfinden.
e) Entwicklung von Instrumenten für Kernforschung und (2) In Ubereinstimmung mit Artikel 5 des Regierungs-
Kerntechnik abkommens sind unveröffentlichte Kenntnisse und Er-
f) Strahlenbiologie und Dosimetrie
fahrungen, die die im Rahmen dieser Vereinbarung ent-
sandten Mitarbeiter in Instituten des Landes der Ver-
g) Kernphysik, ihre Anwendung in der Plasma- und tragspartei sammeln, sowie die dazugehörigen schrift-
Festkörperphysik sowie Elementarteilchenphysik lichen Unterlagen vertraulich zu behandeln.
h) Nuklearmedizin.
(2) Diese Aufzählung kann von den Vertragsparteien Artikel 6
einvernehmlich ergänzt oder geändert werden. Diese Vereinbarung wird auch auf Berlin (West) aus-
(3) Inhalt, Umfang und Durchführung der Zusammen- gedehnt, entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom
arbeit bleiben besonderen Vereinbarungen vorbehalten, 3. September 1971 in Ubereinstimmung mjt den fest-
die von den Vertragsparteien oder mit deren Zustimmung gelegten Verfahren.
von Stellen getroffen werden, die von ihnen mit der Artikel 7
Durchführung dieser Vereinbarung beauftragt werden. (1) Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeidl-
Artikel 2 nung in Kraft.
(1) Hinsichtlich der Formen der Zusammenarbeit findet (2) Die Vereinbarung gilt für die Dauer von fünf Jahren
Artikel 2 des Regierungsabkommens Anwendung. Andere und verlängert sich danach um jeweils zwei Jahre, falls
Formen der Zusammenarbeit können von den Vertrags- sie nicht mit einer Frist von sechs Monaten vor dem
parteien einvernehmlich bestimmt werden. Ablauf ihrer jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekün-
digt wird.
(2) Die in Artikel 4 des Regierungsabkommens vor-
gesehene Gemischte Kommission fördert die Durchfüh- (3) Tritt die Vereinbarung außer Kraft, so finden ihre
rung dieser Vereinbarung und beschließt über die mög- Bestimmungen weiterhin Anwendung, soweit es zur
liche Einsetzung einer Sachverständigengruppe zu die- Durchführung der besonderen Vereinbarungen gemäß
sem Zweck. Artikel 1 Absatz 3 erforderlich ist.
Artikel 3 GESCHEHEN zu Bonn am 29. Juni 1973 in zwei Ur-
(1) Sofern nicht für den Einzelfall eine abweichende schriften, jede in deutscher und rumänischer Sprache,
Regelung getroffen wird, trägt die entsendende Vertrags- wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für den Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
Bischof{
Für den Vorsitzenden des Staatskomitees für Kernenergie
der Sozialistischen Republik Rumänien
Constantin O an c e a
1486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Bekanntmadmng
über das Inkrafttreten der Internationalen Wei.zen-Ubereinkunft von 1971
Vom 4. September t 973
Nach § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 22. März 1973 über die Gewäh-
rung von Vorrechten und Befreiungen an den Internationalen Weizenrat
nach dem Weizenhandels-Obereinkommen von 1971 (Bundesgesetzbl.
1973 II S. 177) wird hiermit bekanntgemadlt, daß das Weizenhandels-
Obereinkommen von 1971 nach seinem Artikel 26 Abs. 2 und das Nah-
rungsmittelhilfe-Obereinkommen von 1971 nadl seinem Artikel X Abs. 1
Bucnstabe b für die
Bundesrepublik Deutschland am 27. Juni 1973
in Kraft getreten sind.
Die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Deutschland ist am glei-
chen Tage bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hin-
terlegt wordeµ.
Die Ubereinkommen sind ferner für folgende Staaten in Kraft ge-
treten:
A. Das \,Veizenhandels-Obereinkommen von 1971
Ägypten am 10. März 1972
Algerien am 23. Mai 1973
Argentinien am 23. November 1971
Australien am 18. Juni 1971
Barbados am 18. Juni 1971
Belgien am 27. April 1973
Bolivien am 7. April 1972
Brasilien am 11. Februar 1972
China (Taiwan) am 17. Dezember 1971
Costa Rica am 18. Juni 1971
Dänemark am 18. Juni 1971
Dominikanische Republik am 29. Dezember 1972
Ecuador am 18. Juni 1971
EI Salvador am 5. Juli 1972
Finnland am 31. Januar 1972
Frankreich am 23. Februar 1973
Griechenland am 18. Juni 1971
Guatemala am 17. Dezember 1971
Indien am 18. Juni 1971
Irland am 18. Juni 1971
Israel am 1. Februar 1972
Japan am 15. Mai 1972
Kanada am 18. Juni 1971
Kenia am 22. Juni 1971
Korea am 7. März 1972
Kuba am 16. Juni 1972
Libanon am 26. Oktober 1971
Libyen am 21. Juni 1972
Luxemburg am 25. April 1973
Mauritius am 18. Juni 1971
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1973 1487
Niederlande mit Surina'm
und den Niederländischen Antillen am 28. Dezember 1972
Nigeria am 22. September 1972
Norwegen am 25. Februar 1972
Osterreich am 22. Juni 1972
Pakistan am - 29. Juni 1971
Panama am 21. Januar 1972
Peru am 18. Juni 1971
Portugal am 21. September 1972
Saudi-Arabien am 25. Juni 1971
Schweden am 18. Juni 1971
Schweiz am 7. Februar 1972
Sowjetunion am 18. Juni 1971
Spanien am 17. November 1972
Südafrika am 18. Juni 1971
Trinidad und Tobago am 29. Dezember 1971
Tunesien am 1. Mai 1972
Vatikanstadt am 20. Dezember 1971
Venezuela am 24. Mai 1973
Vereinigtes Königreich am 18. Juni 1971
Das Vereinigte Königreich hat bei der Unterzeichnung des Uberein-
kommens in Ubereinstimmung mit Artikel 28 Abs. 1 erklärt, daß seine
Rechte und Pflichten aus dem Ubereinkommen nicht in bezug auf die
Hoheitsgebiete gelten, für deren internationale Beziehungen die Regie-
rung des Vereinigten Königreichs verantwortlich ist.
Durch nachfolgende Erklärungen nach Artikel 28 Abs. 3 wurde die
Anwendung des Ubereinkommens auf die nachstehenden Hoheits-
gebiete ausgedehnt:
Britisch-Honduras, Gibraltar, Gilbert-Ellice-
Inseln, Guernsey, Hongkong, Insel Man,
Montserrat, Seychellen am 3. August 1971
Bermuda, Britische Jungferninseln,
Dominica, St. Helena und Nebengebiete am 20. Dezember 1971
St. Christoph-Nevis-Anguilla, St. Vincent am 26. Mai 1972
Grenada am 3. August 1972
Vereinigte Staaten am 24. Juli 1971
Das Ubereinkommen ist nach seinem Artikel 24 vorläufig in Kraft
getreten für
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft am 18. Juni 1971
Italien am 18. Juni 1971
Syrien am 18. Juni 1971
Die Bestimmungen der Artikel 3 bis 9 und des Artikels 21 sind nach
Artikel 26 Abs. 1 des Ubereinkommens frühestens am 1. Juli 1971 in
Kraft getreten.
B. Das Nahrungsmittelhilfe-Ubereinkommen von 1971
Argentinien am 23. November 1971
Australien am 18. Juni 1971
Belgien am 27. April 1973
Dänemark am 28. Juni 1973
mit der Erklärung, dem Ubereinkommen
mit Wirkung vom 1. Januar 1973 beige-
treten zu sein
Finnland am 31. Januar 1972
Frankreich am 23. Februar 1973
Irland am 29. Juni 1973
Japan am 15. Mai 1972
1488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Japan hat bei der Hinterlegung der Annahmeurkunde erklärt, daß es
das Ubereinkommen unter dem nachfolgenden, bei der Unterzeichnung
des Ubereinkommens abgegebenen, Vorbehalt annimmt:
(Ubersetzung)
"The Government of Japan reserves "Die Regierung von Japan behält sich
the right to discharge its obligations das Recht vor, ihren Verpflichtungen
under Article II by providing as- nach Artikel II durch Hilfeleistung in
sistance in the form of rice, not ex- Form von Reislieferungen, einschließ-
cluding rice produced in non-member lich von Reis, der in Entwicklungslän-
developing countries, or, if requested dern erzeugt wurde, die nicht Mit-
by recipient countries, in Hie form of gliedländer sind, oder, wenn die
agricultural materials." Empfängerländer dies wünschen, in
Form von Lieferungen landwirtschaft-
lichen Materials nachzukommen."
Kanada am 18. Juni 1971
Luxemburg am 25. April 1973
Niederlande am 28. Dezember 1972
(Nur für das Königreich in Europa)
Schweden am 18. Juni 1971
Schweiz am 7. Februar 1972
Vereinigtes Königreich am 9. Mai 1973
Vereinigte Staaten am 24. Juli 1971
Das Ubereinkommen ist nach seinem Artikel IX vorläufig in Kraft ge-
treten für
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft am 18. Juni 1971
Italien am 18. Juni 1971
Die Bestimmungen des Artikels II sind nach Artikel X Abs. 1 des
Ubereinkommens frühestens am 1. Juli 1971 in Kraft getreten.
Mit dem Inkrafttreten der Internationalen Weizen-Ubereinkunft von
1971 für die Bundesrepublik Deutschland ist auch die Verordnung vom
22. März 1973 über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an
den Internationalen Weizenrat nach dem Weizenhandels-Ubereinkom-
men von 1971 nach ihrem§ 3 Abs. 1
am 27. Juni 1973
in Kraft getreten.
Bonn, den 4. September 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Sachs
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1973 1489
Bekanntmachung
des Siebzehnten Zusatzprotokolls zum Handelsabkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Vom 6. September 1973
In Bern wurde am 24. Mai 1973 das Siebzehnte
Zusatzprotokoll zum Handelsabkommen zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft vom 2. Dezember 1954
(veröffentlicht mit Runderlaß Außenwirtschaft
Nr. 5/55 vom 24. Januar 1955, Bundesanzeiger Nr. 32
vom 16. Februar 1955) unterzeichnet.
Gemäß Artikel l 13 des EWG-Vertrages hat der
Rat der Europäischen Gemeinschaften durch Ent-
scheidung vom 18. Oktober 1972 (Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften Nr. L 250/1 vom 6. No-
vember 1972) der Verlängerung der Geltungsdauer
des vorerwähnten Handelsabkommens bis zum
31. Dezember 1973 zugestimmt.
Das Siebzehnte Zusatzprotokoll sowie die dazu-
gehörenden Warenlisten A und B gelten vom 1. Ja-
nuar bis 31. Dezember 1973; sie werden nachstehend
veröffentlicht.
Bonn, den 6. September 1973
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. E ve rl i ng
1490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Siebzehntes Zusatzprotokoll vom 24. Mai 1973
zum Handelsabkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 2. Dezember 1954
Der deutsch-schweizerische Gemischte Regierungsausschuß hat vom 22. bis
24. Mai 1973 in Bern getagt und hat im Sinne der ihm übertragenen Aufgaben
den Warenverkehr zwischen den beiden Ländern geprüft.
Als Ergebnis der Gespräche wurde festgelegt, daß die in den Anlagen A
und B zu diesem Protokoll aufgeführten Einfuhrkontingente für die Zeit vom
1. Januar 1913 bis 31. Dezember 1973 so lange Gültigkeit haben, bis eine Dritt-
landsregelung für die betreffenden Erzeugnisse im Rahmen einer EG-Markt-
ordnung (Anlage A) bzw. eine Liberalisierung (Anlage B) in Kraft tritt.
Die Geltungsdauer des vorerwähnten Handelsabkommens ist zunächst bis
zum 31. Dezember 1973 verlängert worden.
GESCHEHEN zu Bern am 24. Mai 1973 in zweifacher Ausfertigung.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Emmel
Für den Schweizerischen Bundesrat
F. Roth e n b ü h l er
Anlage A
zum 17. Zusatzprotokoll vom 24. Mai 1973
zum Handelsabkommen
Deutsche Einfuhren
Kontingente für die Einfuhr von schweizerischen Waren
Nr. des deutschen Waren- Kontingente in 1000 DM
verzeidmisses für die Warengruppe für die Dauer von
Außenhandelsstatistik 12 Monaten
Ernährung und Landwirtschaft
2004 51, ex 59 1. Obstprodukte 6500
2005 11, 51, ex 90
2007 05, 51, 52, 85
2210 ex 10, ex 50
2. Verschiedenes 10 000
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1973 149!
Anlage 8
zum 17. Zusatzprotokoll vom 24. Mai 1973
zum Handelsabkommen
Sdlweizerische Einfuhren
Kontingente für die Einfuhr von Waren
aus der Bundesrepublik Deutschland
Kontingente in 1 000 SFr.
Nr. des schweizerischen
Warengruppe für die Dauer von
Zolltarifs
12 Monaten
Ernährung und Landwirtschaft
ex 1001.10, ex 1002.10 1. Brotgetreidesaatgut p.m.
ex 1003.01, ex 1004.01 2. Futtergetreidesaatgut 700
ex 0705.10, ex 0705.12 3. Saa th ülsenfrüch te 150
ex 0806.20, ex 22, 4. Obst- und Beeren-
ex 0807.10, ex 12, ex 30 früchte p.m.
ex 32, ex 40, ex 0808.10,
ex 20, ex 30
0701.22, ex 30, 50-84 5. Gemüse, auch
ex 90, ex 0702.12, verarbeitet p.m.
ex 0704.10, ex 0704.12,
ex 0706.01, ex 2002.34
0701.40 6. Saatkartoffeln 1 250
1507.10-32 7. Speiseöl p.m.
0201.20 8. Rindfleisch (insbeson-
dere Spezialstücke) l 500
0201.10, 22, 30, ex 42, 9. Anderes Fleisch und
50, ex 0205.01, Fleischkonserven p.m.
ex 0206.10, 1602.20,
ex 30
1601.20 10. Dauerwurst-
Spezialitäten 70 t
0101.10, 14, 20 11. Pferde
a) Gebrauchspterde
mit Ausnahme
von Zugpferden 700 Stück
b) Zuchtpferde p.m.
c) Schlachtpferde
und -fohlen 900 Stück
0602.10, ex 0602.12-52, 12. Ba umschul-
ex66 erzeugnisse 100*)
13. Verschiedenes 1 700
*) Vorbehalt für ·Kern- und Steinobstsorten
1492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrages
über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten
bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums
einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper
Vom 13. September 1973
Der Vertrag vom 27. Januar 1967 über die Grundsätze zur Regelung
der Tätigkeiten vom Staaten bei der Erforschung und Nutzung des
Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper (Bun-
desgesetzbl. 1969 II S. 1967) ist nach seinem Artikel XIV Abs. 4 für fol-
gende Staaten, die ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden an den
nachstehend genannten Daten hinterlegt haben, in Kraft getreten:
Ra ti f ika tions-(Bei tri tts-) urkunden hinterlegt
in London am in Washington am
Belgien 31. März 1973 30. März 1973
Griechenland 19. Januar 1971
Italien 4. Mai 1972 4. Mai 1972
Kuwait 20. Juni 1972 7. Juni 1972
Laos 15. Januar 1973 29. November 1972
Zypern 5. Juli 1972 5. Juli 1972
Irland hat in Moskau keine Ratifikationsurkunde hinterlegt. Die Ver-
öffentlichung in der Bekanntmachung vom 26. Februar 1971 (Bundes-
gesetzbl. II S. 166) ist daher insoweit zu streichen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 20. Februar 1973 (Bundesgesetzbl. II S. 159).
Bonn, den 13. September 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Sachs
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Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
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