1029
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1973 Ausgegeben zu Bonn am 17. Augu·st 1973 Nr. 42
Tag Inhalt Seite
2. 7. 73 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Forschung und
Technologie und dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland einer-
seits und dem Verkehrsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika andererseits
über Zusammenarbeit bei der Entwicklung von fortgeschrittenen Landverkehrssystemen,
insbesondere spurgebundenen Schnellverkehrssystemen mit berührungsfreier Fahrtechnik 1029
11. 7. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Vorrechte und Be-
freiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1033
24. 7. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vorläufigen Europäischen Abkommens
über Soziale Sicherheit unter Ausschluß der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidi-
tät und zugunsten der Hinterbliebenen sowie des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen
und
des Vorläufigen Europäischen Al;>kommens über die Systeme der Sozialen Sicherheit für
den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen sowie des Zusatz-
protokolls zu diesem Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1036
3. 8. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung der Pariser Ver-
bandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1037
3. 8. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens . . . . . . . . . 1037
9. 8. 73 Bekanntmachung zur Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des
Zollwesens über gegenseitige Verwaltungshilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1038
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie
und dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland einerseits
und dem Verkehrsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika andererseits
über Zusammenarbeit bei der
Entwicklung von fortgeschrittenen Landverkehrssystemen, insbesondere
spurgebundenen Schnellverkehrssystemen mit berührungsfreier Fahrtechnik
Vom 2. Juli 1973
In Bonn ist am 12. Juni 1973 eine Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Forschung und
Technologie und dem Bundesminister für Verkehr
der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem
Verkehrsministerium der Vereinigten Staaten von
Amerika andererseits über Zusammenarbeit bei der
Entwicklung von fortgeschrittenen Landverkehrs-
systemen, insbesondere spurgebundenen Schnell-
verkehrssystemen mit berührungsfreier Fahrtechnik,
unterzeichnet worden. Die Vereinbarung ist nach
ihrer Ziffer 10
am 12. Juni 1973
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 2. Juli 1973
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
In Vertretung
Haunschild
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Wittrock
U)30 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie und
dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
einerseits
und dem Verkehrsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika
andererseits
über Zusammenarbeit bei der
Entwicklung von fortgeschrittenen Landverkehrssystemen,
insbesondere spurgebundenen Schnellverkehrssystemen mit
berührungsfreier Fahrtechnik
Memorandum of Understanding
between the Federal Ministry for Research and Technology and
the Federal Ministry of Transport of the Federal Republic of Germany
on the one band
and the Department of Transportation of the United States of America
on the other hand
regarding cooperation on the development of advanced ground transportation,
particularly tracked, levitated high-speed transportation systems
1. Der Bundesminister für Forschung und Technologie 1. The Federal Ministry for Research and Technology,
sowie der Bundesminister für Verkehr und das Ver- the Federal Ministry of Transport, on the one hand,
kehrsministerium der Vereinigten Staaten - and the Department of Transportation of the United
States on the other shall,
in der Erkenntnis, daß neue verkehrs-technolo- - In the knowledge that new developments in the
gische Entwicklungen einen wichtigen Beitrag zur field of transportation technology can make an
Lösung der Transportprobleme der kommenden important contribution towards solving transporta-
Jahrzehnte in beiden Ländern leisten können, tion problems in both countries during the coming
decades,
angesichts der Tatsache, daß beide Länder um- - In view of the fact that both countries are
fangreiche Forschungs- und Entwicklungsarbeiten promoting comprehensive research and develop-
für neuartige Verkehrstechnologien fördern, ment work on advanced transportation technolo-
gies,
in Anbetracht der Fortschritte, die bisher bei der In view of the progress made to date in the devel-
Entwicklung entsprechender Systeme erzielt wor- opment of relevant systems, and
den sind,
in der Erwartung, daß eine Verbindung zwischen - In anticipation that equal advantages for both
den Programmen beider Länder beiden Seiten aus- parties will result from a link between the pro-
gewogene Vorteile bringen kann - grams of both countries
werden bei der weiteren Entwicklung neuartiger cooperate on the further development of advanced
landgebundener Verkehrstechnologien, insbesondere ground transportation technologies, particularly
von spurgebundenen Schnellverkehrssystemen mit tracked, levitated high-speed transportation systems.
berührungsfreier Fahrtechnik, zusammenarbeiten.
2. Die Zusammenarbeit kann umfassen 2. This cooperation may include:
den Austausch von Informationen über Pro- - The exchange of information regarding programs
gramme und Projekte, Forschungsergebnisse, Ver- and projects, research results, publications;
öffentlichungen,
den Austausch von wissenschaftlichem und tech- - The exchange of scientific and technical staff;
nischem Personal,
- die gemeinsame Veranstaltung von Symposien - The joint organisation of symposia or confer-
oder Konferenzen, ences; and
- die Durchführung gemeinsamer Systemanalysen, - The execution of joint systems analyses, scientific
wissenschaftlicher oder technischer Projekte. or technical projects.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1973 1031
Die Einzelheiten der Zusammenarbeit werden im The specific details of cooperation among the parties
konkreten Fall durch die Vertragsparteien oder will be established on a case-by-case basis by the
wenn die Vertragsparteien so übereinkommen contracting parties, or, if the parties agree, by their
durch die von diesen bezeichneten Stellen bes@nders designated agents.
geregelt.
3. Das Programm der Zusammenarbeit soll sich insbe- 3. The cooperative program shall cover, but need not
sondere auf folgende Bereiche beziehen: be limited to, the following areas:
verkehrspolitische Grundlagen neuer Transport- The underlying traffic and transport policy as-
systeme und die Auswirkungen ihrer Einführung sumptions, as well as the consequences, of the
in das allgemeine Verkehrsnetz, introduction of advanced transportation systems;
Prinzipien der Entwicklung von Transportsyste- The principles of the development of levitated
men mit berührungsfreier Fahrtechnik (Magnet- transportation systems (magnetic and air cushion);
und Luftkissen).
grundsätzliche Fragen zur Entwicklung elektri- Fundamental questions regarding the development
scher Linearmotoren, of linear electric motors; and
Ermittlung der günstigsten Parameter für berüh- The establishment of the optimal parameters for
rungsfreie Transportsysteme. levitated transportation syslems.
4. Zur Betreuung und Erleichterung der Zusammen- 4. To administer and facilitate this cooperation, each
arbeit werden die Vertragsparteien je einen geeigne- party shall designate an appropriate official as its
ten offiziellen Vertreter als Programm-Koordinator program coordinator within thirty days of the entry
binnen 30 Tagen nach Inkrafttreten dieser Vereinba- into force of this Memorandum of Understanding.
rung benennen. Diese Programm-Koordinatoren These program coordinators shall:
sollen
erste spezielle Zusammenarbeitsvorhaben aus- Work out initial. specific cooperative undertak-
arbeiten, ings;
eine Kontaktstelle der Vertragsparteien darstel- Provide a point of contact for the parties in pro-
len, die weitere detaillierte Programmabsprachen posing and making other detailed arrangements
unterbreitet, einschließlich solcher Aktivitäten, for program activity, including activity involving
die die Teilnahme anderer Regierungsstellen, the participation of other ministries or depart-
öffentlicher Einrichtungen oder des Privatsektors ments, governmental agencies, or the private
umfassen, und sector; and,
regelmäßige Bestandsaufnahmen über Stand und Arrange for regular reviews of the status anct
Ergebnisse des Gesamtprogramms und seiner Teil- achievements of the overall program and its
projekte organisieren, und zwar wenigstens ein- component projects, to be conducted at least once
mal jährlich. a year.
5. Die Zusammenarbeit kann den Austausch von 5. Cooperation may involve exchanges of patent rights
Schutzrechten und industriellem Know-how auf der and industrial know-how on a reciprocal basis. To
Grundlage der Gegenseitigkeit umfassen. the extent that cooperation involves patent rights or
the industrial know-how of third parties of which the
Soweit die Zusammenarbeit Schutzrechte oder indu-
parties cannot avail themselves without the prior
strielles Know-how Dritter betrifft, über das die Ver-
consent of such third parties, each of the parties
tragsparteien nicht ohne deren Zustimmung verfügen
shall, on behalf of the other, request that this know-
können, werden sich die Vertragsparteien bei diesen
ledge be also incorporated, as far as practicable, in
Dritten dafür verwenden, daß auch diese Kenntnisse
the cooperation program.
soweit vertretbar in die Zusammenarbeit einbezogen
werden können.
6. Rechte und Pflichten der Partner der Kooperation in 6. The rights and obligations of the parties to this co-
bezug auf Erfindungen, die bei der Zusammenarbeit operation program with regard to inventions result-
entstehen, werden durch besondere Vereinbarungen ing from such cooperation program shall be estab-
unter den Betroffenen geregelt. lished under special agreements concluded among
those concerned.
7. Falls keine abweichende Regelung im Einzelfall ge- 7. If no arrangement to the contrary is made in the
troffen wird, trägt jede Vertragspartei selbst die individual case, each party shall itself bear the costs
Kosten, die ihr durch die Zusammenarbeit entstehen. devolving on it as a result of the cooperation.
Die Verpflichtungen der Vertragsparteien richten The obligations of the parties shall be subject to the
sich nach der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln. availability of budgetary funds.
8. Die Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, so- 8. The Memorandum of Understanding shall also apply
fern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch- to Land Berlin, provided that the Government of the
land gegenüber der Regierung der Vereinigten Staa- Federal Republic of Germany has not made a
ten von Amerika innerhalb von drei Monaten nach contrary declaration to the Government of the United
Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Er- States of America within three months from the date
klärung abgibt. of entry into force of the Memorandum of Under-
standing.
1032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
9. Die Vereinbarung gilt für die Dauer von fünf Jahren; 9. The Memorandum of Understanding shall be valid for
sie kann durch schriftliche Ubereinkunft der Ver- a period of five years from the date of entry into
tragsparteien verlängert werden. Jede Vertragspartei force; it may be extended by the written agreement
kann die Vereinbarung mit einer Frist von drei Mo- of the parties. Each party may terminale the present
naten schriftlich kündigen. agreement by giving three months' written notice to
that effect.
10. Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeich- 10. This Memorandum of Understanding shall enter into
nung in Kraft. force on the date of signature.
Geschehen zu Bonn am 12. Juni 1973 Done at Bonn on June 12, 1973
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
The Federal Minister for Research
and Technology of the Federal
Republic of Germany
Horst Ehmke
Der Bundesminister für Verkehr
der Bundesrepublik Deutschland
The Federal Minister of Transport
of the Federal Republic of Germany
Dr. Lauritz Lau ritzen
Der Verkehrsminister der
Vereinigten Staaten von Amerika
The Secretary of Transportation
of the United States of America
Claude S. Brinegar
Nr. 42 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1973 1033
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen
Vom 11. JuJi 1973
Das am 21. November 1947 von der Generalversammlung der Ver-
einten Nationen angenommene Abkommen über die Vorrechte und
Befreiungen der Sonderorganisationen (Bundesgesetzbl. 1954 II S. 639)
ist nach seinem Artikel XI §§ 41, 43 und 47 für folgende Staaten in Kraft
getreten:
Barbados
unter Anwendung auf ILO, FAO, ICAO,
UNESCO, FUND, WHO, UPU, ITU, WMO,
IMCO am 19. November 1971
Finnland
unter Anwendung auf IMCO
(revidierte Fassung) am 24. November 1969
Indonesien
unter Anwendung auf ILO, FAO, ICAO,
UNESCO, FUND, BANK, WHO, UPU,
ITU, WMO, IMCO, IFC, IDA am 8. März 1972
Indonesien hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgenden Vor-
behalt gemacht:
(Ubersetzung)
"(1) Article II (b) section 3: The „ 1) Artikel II § 3 Buchstabe b: Die
capacity of the specialized agencies Befugnis der Sonderorganisationen,
to acquire and dispose of immovable unbeweglid1es Vermögen zu erwer-
property shall be exercised with due ben und darüber zu verfügen, wird
regard to national laws and regula- unter gebührender Berüdq;ichtigung
tions. der innerstaatlichen Rechtsvorschriften
ausgeübt.
(2) Article IX section 32: With re- 2) Artikel IX § 32: Hinsichtlich der
gard to the competence of the Inter- Zuständigkeit des Internationalen Ge-
national Court of Justice in disputes richtshofs in Streitigkeiten über die
concerning the interpretation or ap- Auslegung oder Anwendung des Ab-
plication of the Convention, the Gov- kommens behält sich die Regierung
ernment of Indonesia reserves the von Indonesien das Recht vor, darauf
right to maintain that in every indi- zu bestehen, daß es in jedem Einzel-
vidual case the agreement of the par- fall zu einer Entscheidung des Ge-
ties to the dispute is required before richts einer Vereinbarung zwischen
the Court for a ruling." den Streitparteien bedarf."
Das Vereinigte Königreich hat zu dem vorstehenden Vorbehalt Indo-
nesiens dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert:
(Obersetzung J
"... The instrument of accession de- ., . . . Die von der indonesischen Re-
posited by the lndonesian Government gierung hinterlegte Beitrittsurkunde
contains a reservation relating to Ar- enthält einen Vorbehalt zu Artikel IX
ticle IX section 32 of the Convention § 32 des Abkommens bezüglich der
with regard to the competence of the Zuständigkeit des Internationalen Ge-
International Court of Justice in dis- richtshofs in Streitigkeiten über die
putes concerning the interpretation or Auslegung oder Anwendung des Ab-
application of the Convention. kommens.
1034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
The United Kingdom Government Die Regierung des Vereinigten
wish to put on record that they are Königreichs möchte zu Protokoll ge-
unable to accept this reservation be- ben, daß sie diesen Vorbehalt nicht
cause, in their view, it is not of the annehmen kann, da er ihres Erachtens
kind which intending parties to the nicht unter die Vorbehalte fällt, die
Convention have the right to make. 11
künftige Vertragsparteien des Abkom-
mens zu machen berechtigt sind."
Jordanien
unter Anwendung auf UPU am 12. Dezember 1950
Jugoslawien
unter Anwendung auf F AO
(2. revidierte Fassung) am 27.Februar1969
Kuba
unter Anwendung auf F AO, ILO,
UNESCO, WMO, IMCO, UPU, ICAO,
ITU, WHO am 13. September 1972
Kuba hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgenden Vorbehalt
gemacht:
(Translation) (Ubersetzung)
uThe Revolutionary Government of „Die Revolutionsregierung von
Cuba does not consider itself bound Kuba betrachtet sich durch die §§ 24
by the provisions of sections 24 and 32 und 32 des Abkommens nicht als ge-
of the Convention, under which the bunden, aufgrund deren der Interna-
International Court of Justice has tionale Gerichtshof in Streitigkeiten
compulsory jurisdiction in disputes über die Auslegung oder Anwendung
arising out of the interpretation or des Abkommens obligatorische Ge-
application of the Convention. Con- richtsbarkeit besitzt. Hinsichtlich der
cerning the competence of the Inter- Zuständigkeit des Internationalen Ge-
national Court of Justice in such dis- rkhtshofs in derartigen Streitigkeiten
putes, Cuba takes the position that vertritt Kuba den Standpunkt, daß es
for any dispute to be referred to the in jedem Einzelfall der Zustimmung
International Court of Justice for aller an einer Streitigkeit beteiligten
settlement, the agreement of all par- Parteien bedarf, bevor diese beim In-
ties involved in the dispute must be ternationalen Gerichtshof zur Beile-
obtained in each individual case. This gung anhängig gemacht werden kann.
reservation also applies to the provi- Dieser Vorbehalt bezieht sich auch auf
sion of section 32 requiring the par- die Bestimmung des § 32, weldle die
ties concerned to accept the advisory betreffenden Parteien verpflidltet, das
opinion of the International Court of Gutachten des Internationalen Ge-
Justice as decisive. 11
richtshofs als bindend anzuerkennen. 11
Das Vereinigte Königreich hat zu dem vorstehenden Vorbehalt Kubas
dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert:
(Ubersetzung)
11
The United Kingdom Government "Die Regierung des Vereinigten
wish to put on record that they are Königreichs möchte zu Protokoll ge-
unable to accept this reservation be- ben, daß sie diesen Vorbehalt nicht
cause, in their view, it is not of the annehmen kann, da er ihres Erachtens
kind which intending parties to the nicht unter die Vorbehalte fällt, die
Convention have the right to make. 11
künftige Vertragsparteien des Abkom-
mens zu machen berechtigt sind. 11
Kuwait
unter Anwendung auf IMCO
(revidierte Fassung) am 9. Juli 1969
Lesotho
unter Anwendung auf ILO, FAQ (2. revi-
dierte Fassung), ICAO, UNESCO, FUND,
BANK, WHO (3. revidierte Fassung),
UPU, ITU, WMO, IFC, IDA am 26. November 1969
Niederlande
nebst Surinam und die
Niederländischen Antillen
unter Anwendung auf IMCO
(revidierte Fassung) am 29. Oktober 1969
Nr. 42 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1973 1035
Polen
unter Anwendung auf WHO (3. revidierte
Fassung), ICAO, ILO, FAQ (2. revidierte
Fassung), UNESCO, UPU, ITU, WMO,
IMCO (revidierte Fassung) am 19. Juni 1969
Polen hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgenden Vorbehalt
gemacht:
(Translation) (Ubersetzung)
". . . disputes ansmg out of the in- ". . . Streitigkeiten über die Ausle-
terpretation and application of the gung und Anwendung des Abkom-
Convention shall be referred to the mens sind beim Internationalen Ge-
International Court of Justice only richtshof nur mit Zustimmung aller
with the agreement of all parties to Streitparteien anhängig zu machen,
the dispute and that the Polish Peo- und die Volksrepublik Polen behält
ple's Republic reserves the right not sich das Recht vor, das Gutachten des
to accept the advisory opinion of the Internationalen Gerichtshofs nicht als
International Court of Justice as de- bindend anzuerkennen."
cisive."
Das Vereinigte Königreich hat zu dem vorstehenden Vorbehalt Polens,
sowie zu den Vorbehalten der Mongolei und Rumäniens (Bundesgesetz-
blatt 1972 II S. 297) dem Generalsekretär der Vereinten Nationen noti-
fiziert:
(Ubersetzung)
"Her Majesty's Government wish to „Die Regierung Ihrer Majestät
put on record that they are unable to möchte zu Protokoll geben, daß sie
accept these reservations because, in nicht in der Lage ist, diesen Vorbe-
their view, they are not of the kind halten zuzustimmen, da sie ihres Er-
which intending parties to the Con- achtens nicht denen entsprechen, zu
vention have the right to make." deren Abgabe künftige Vertragspar-
teien berechtigt sind."
Sowjetunion
unter Anwendung auf ICAO am 16. November 1972
Gleichzeitig hat die Sowjetunion dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen notifiziert:
(Translation) (Ubersetzung)
"The Union of Soviel Socialist Re- ,,Die Union der Sozialistischen So-
publics does not consider itself bound wjetrepubliken betrachtet sich nicht
by the provisions of sections 24 and als an die §§ 24 und 32 des Abkom-
32 of the Convention, concerning the mens über die obligatorische Gerichts-
compulsory jurisdiction of the Inter- barkeit des Internationalen Gerichts-
national Court of Justice. Concerning hofs gebunden. Hinsichtlich der Zu-
the jurisdiction of the International ständigkeit des Internationalen Ge-
Court of Justice in disputes arising richtshofs für Streitigkeiten über die
out of the interpretation or applica- Auslegung oder Anwendung des Ab-
tion of the Convention, the USSR will kommens vertritt die UdSSR den
maintain the same position as hither- gleichen Standpunkt wie bisher, daß
to, namely, that for any dispute to be nämlich die Verweisung einer Streitig-
referred to the International Court of keit an den Internationalen Gerichts-
Justice for settlement, the agreement hof zur Beilegung in jedem Einzelfall
of all Parties involved in the dispute der Zustimmung aller Streitparteien be-
must be obtained in each individual darf. Dieser Vorbehalt gilt sinngemäß
case. This reservation similarily ap- für die Bestimmung des § 32, wonach
plies to the provision contained in Gutachten des Internationalen Ge-
section 32, stipulating that the ad- richtshofs als bindend anzuerkennen
visory opinion of the International sind."
Court of Justice shall be accepted as
decisive."
Mauritius hat am 18. Juli 1969 dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen notifiziert, daß es sich seit dem 12. März 1968, dem Tag der
Erlangung der Unabhängigkeit, an das Abkommen, dessen Anwendung
vor Erlangung der Unabhängigkeit auf sein Gebiet erstreckt worden war,
unter Weiteranwendung auf ILO, FAQ, UNESCO, ICAO, WHO (3. revi-
dierte Fassung), UPU, ITU, WMO, IMCO (revidierte Fassung) gebunden
betrachte, und daß es gleichzeitig die 2. revidierte Fassung FAQ annehme.
1036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Wegen der Abkürzungen für die Sonderorganisationen wird auf die
Bekanntmachung vom 16. April 1966 (Bundesgesetzbl. II S. 288) ver-
wiesen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 17. März 1972 (Bundesgesetzbl. II S. 297).
Bonn, den 11. Juli 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Sachs
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
I. des Vorläufigen Europäischen Abkommens über Soziale Skherheit
unter Ausschluß der Systeme für den Fall des Alters,
der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen
sowie des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen,
II. des Vorläufigen Europäischen Abkommens über die Systeme der Sozialen Sidterheit
für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen
sowie des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen
Vom 24. Juli 1973
I. Das Vorläufige Europäische Abkommen vom
11. Dezember 1953 über Soziale Sicherheit unter
Ausschluß der Systeme für den Fall des Alters,
der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebe-
nen und das Zusatzprotokoll vom 11. Dezember
1953 (Bundesgesetzbl. 1956 II S. 507, 528)
und
II. das Vorläufige Europäische Abkommen vom
11. Dezember 1953 über die Systeme der Sozialen
Sicherheit für den Fall des Alters, der Invalidität
und zugunsten der Hinterbliebenen und das
Zusatzprotokoll vom 11. Dezember 1953 (Bundes-
gesetzbl. 1956 II S. 507, 531, 547)
sind nach Artikel 13 Abs. 3 der Abkommen zu I
und II und Artikel 3 Abs. 4 der Zusatzprotokolle zu
I und II für
Zypern am 1. April 1973
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. Mai 1968 (Bundesgesetz-
blatt II S. 528).
Bonn, den 24. Juli 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Sachs
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1973 1037
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung
der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 3. August 1973
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene
Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft zum
Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März
1883 (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 391) tritt hin-
sichtlich ihrer Artikel 1 bis 12 nach Artikel 2C Abs. 2
Buchstabe c für die
Vereinigten Staaten am 25. August 1973
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 13. Oktober 1970 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1073) und vom 16. Juli 1973 (Bundes-
gesetzbl. II S. 974).
Bonn, den 3. August 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens
Vom 3. August 1973
Das Welturheberrechtsabkommen vom 6. Septem-
ber 1952 (Bundesgesetzbl. 1955 II S. 101) ist nach
seinem Artikel IX Abs. 2 für
Kamerun am 1. Mai 1973
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. Juli 1973 (Bundesgesetz-
blatt II S. 967).
Bonn, den 3. August 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1973 1037
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung
der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 3. August 1973
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene
Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft zum
Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März
1883 (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 391) tritt hin-
sichtlich ihrer Artikel 1 bis 12 nach Artikel 2C Abs. 2
Buchstabe c für die
Vereinigten Staaten am 25. August 1973
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 13. Oktober 1970 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1073) und vom 16. Juli 1973 (Bundes-
gesetzbl. II S. 974).
Bonn, den 3. August 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens
Vom 3. August 1973
Das Welturheberrechtsabkommen vom 6. Septem-
ber 1952 (Bundesgesetzbl. 1955 II S. 101) ist nach
seinem Artikel IX Abs. 2 für
Kamerun am 1. Mai 1973
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. Juli 1973 (Bundesgesetz-
blatt II S. 967).
Bonn, den 3. August 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
1038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Bekanntmadlung
zur Empfehlung des Rates
für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens
über gegenseitige Verwaltungshilfe
Vom 9. August 1973
Der Generalsekretär des Rates für die Zusammen-
arbeit auf dem Gebiete des Zollwesens hat zur Emp-
fehlung des Rates über gegenseitige Verwaltungs-
hilfe vom 5. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. 1959 II
S. 1500) die Antwort des Mitgliedstaates Kanada vom
8. Januar 1973 erhalten. Die Antwort, die der Gene-
ralsekretär des Rates mit Schreiben vom 29. Januar
1973 mitgeteilt hat, wird nachstehend gemäß § 46
des Qeutschen Auslieferungsgesetzes vom 23. De-
zember 1929 (Reichsgesetzbl. 1929 I S. 239, 1930 I
S. 28), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ände-
rung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsver-
fassungsgesetzes vom 19. Dezember 1964 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1067, 1081), bekanntgemacht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Februar 1973 (Bundesge-
setzbl. II S. 98).
Bonn, den 9. August 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Schüler
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Erkel
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1973 1039
(Ubersetzung)
CONSEIL DE COOPBRA TION DOUANIERE RAT FUR DIE ZUSAMMENARBEIT
CUSTOMS CO-OPERATION COUNCIL AUF DEM GEBIETE DES ZOLL WESENS
Le Secretaire General Der Generalsekretär
L/73.174 L/73.174
T2-02 T2-02
Bruxelles le 29 janvier 1973 Brüssel, den 29. Januar 1973
Monsieur An den
le Ministre Federal des Finances, Herrn Bundesminister der Finanzen
Bonn Bonn
(Allemagne) Deutschland
0 b je t : Reponses des Etats membres relatives a la Betr. : Antworten der Mitgliedstaaten zu der Empfeh-
Recommandation sur l'assistance mutuelle ad- lung über gegenseitige Verwaltungshilfe
ministrative.
Le Secretariat general a rec;u la reponse suivante con- Das Generalsekretariat hat die folgende Antwort zu der
cernant la Recommandation sur l'assistance mutuelle Empfehlung über gegenseitige Verwaltungshilfe erhalten:
administrative:
Canada: Kanada:
"Canada accepts the above recommendation, effective „Kanada nimmt die o. a. Empfehlung mit sofortiger
immediately, with the following reservation: Wirkung unter dem folgenden Vorbehalt an:
the information referred to in paragraph 3 (a) of the die Auskünfte nach Nummer 3 Buchstabe a der Emp-
Recommendation can be given only without infringing fehlung können nur erteilt werden, wenn dadurch
upon professional secrecy or other legal require- nicht gegen das Berufsgeheimnis oder sonstige Rechts-
ments.". erfordernisse verstoßen wird."
(Extrait de la lettre du 8 janvier 1973, ref. 8551-1 du (Auszug aus dem Schreiben 8551-1 des Ministeriums für
Ministere du Revenu National, Douanes et Accise, die Staatseinkünfte, Abteilung Zölle und Verbrauch-
Ottawa). steuern, Ottawa, vom 8. Januar 1973)
Chevalier Annez de Tab o ad a Chevalier Annez de Tab o ad a
1040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Obersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 270. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
31. Juli 1973, ist im Bundesanzeiger Nr. 151 vom 15. August 1973 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 151 vom 15. August 1973 kann zum Preis von 0,55 DM (einschl. Versand-
gebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln
834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
53 Bonn l, Postfach 624, Tel. (0 22 21) 22 40 86 bis 88.
Bezugspreis : Für Teil I und Tell II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
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Pr e 1 s dieser Ausgabe : 1.05 DM (0,85 DM zuzüglich -,20 DM Versandkosten); bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,35 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/,.