629
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1973 Ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1973 Nr. 31
Tag Inhalt Seite
27.6. 73 Gesetz zu dem Interimsabkommen vom 22. Juli 1972 zwischen den Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Osterreich . . . . . . . . . . . . 629
27.6. 73 Gesetz zu dem Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen den Mitgliedstaaten der Euro-
päisdlen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinsdlaft für Kohle
und Stahl einerseits und der Republik Osterreich andererseits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . h40
27.6. 73 Gesetz zu dem Abkommen vom 22. Juli 1972 zwisdlen den Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäisdlen Gemeinsdlaft für Kohle
und Stahl einerseits und der Portugiesisdlen Republik andererseits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . l>53
27.6.73 Gesetz zu dem Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen den Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäisdlen Gemeinsdlait für Kohle
und Stahl einerseits und dem Königreidl Schweden andererseits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . h69
27.6. 73 Gesetz zu dem Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen den Mitgliedstaaten der Euro-
pälsdlen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Schweizerischen Eidgenossensdlaft
nebst Zusatzabkommen vom 22. Juli 1972 über die Geltung dieses Abkommens für das
Fürstentum Liedltenstein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b82
27.6. 73 Gesetz zu dem Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen den Mitgliedstaaten der Euro-
päisdlen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Island . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 693
Berichtigung der Verordnung zur Änderung der Dritten Durchführungsverordnung zum
Seefischerei-Vertragsgesetz 1971 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 700
Gesetz
zu dem Interimsabkommen vom 22. Juli 1972
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
- für Kohle und Stahl
und der Republik Osterreich
Vom 27. Juni 1973
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be~ Artikel 2
schlossen: Dieses Gesetz gilt auc:b. im Land Berlin, sofern
das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes
Artikel 1 feststellt.
Dem in Brüssel am 22. Juli 1972 von der Bundes- Artikel 3
republik Deutsch.land unterzeichneten Interims-
abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und kündung in Kraft.
der Republik Osterreich nebst Schlußakte wird zu- (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem
gestimmt. Das Abkommen nebst Sdilußakte wird Artikel 28 für die Bundesrepublik Deutschland in
nachstehend veröffentlicht. Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Re<'.::hte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27. Juni 1973
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Der Bundesminister des Auswärtigen
Scheel
630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Interimsabkommen
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl und der Republik Osterreich
Das Königreich Belgien, (2) Die Einfuhrzölle und die Abgaben mit gleicher Wir-
kung wie Einfuhrzölle werden auf 70 °/o des Ausgangs-
die Bundesrepublik Deutschland,
satzes herabgesetzt.
die Französische Republik, Artikel 3
die Italienische Republik, (1) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem
das Großherzogtum Luxemburg, die in Artikel 2 und im Protokoll vorgesehenen Zoll-
senkungen vorgenommen werden, der am 1. Januar 1972
das Königreich der Niederlande, tatsächlich angewandte Zollsatz.
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für
(2) Die gemäß Artikel 2 errechneten gesenkten Zoll-
Kohle und Stahl, im folgenden "Mitgliedstaaten" ge-
sätze werden unter Abrundung bzw. Aufrundung auf die
nannt, erste Dezimalstelle angewandt.
einerseits,
die Republik Osterreich Artikel 4
andererseits, Werden auf für Osterreich bestimmte Erzeugnisse der
Gemeinschaft oder auf für die Gemeinschaft bestimmte
IN DER ERWÄGUNG, daß die Mitgliedstaaten unter-
Erzeugnisse Osterreichs Ausfuhrzölle erhoben, so dürfen
einander den Vertrag über die Gründung der Europä-
diese nicht höher sein als die Zölle, die auf die für den
ischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl geschlossen
meistbegünstigten Drittstaat bestimmten Erzeugnisse er-
haben, hoben werden.
IN DER ERWÄGUNG, daß sie ebenfalls den Vertrag Artikel 5
zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
gesc;hlossen haben, dessen Artikel 232 vorsieht, daß die- Das Protokoll legt für bestimmte Waren die Zoll-
ser Vertrag die Bestimmungen des Vertrages über die regelung und die Modalitäten fest.
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und
Stahl, insbesondere hinsichtlich der Rechte und Pflichten Artikel 6
der Mitgliedstaaten, nicht ändert,
Die Ursprungsregeln, die für das am heutigen Tage
IN DER ERWÄGUNG, daß das Interimsabkommen zwi- unterzeichnete Interimsabkommen zwischen der Europä-
schen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der ischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Oster-
Republik Osterreich nicht für Erzeugnisse gilt, die unter reich festgelegt sind, gelten auch für das vorliegende
die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Abkommen.
Kohle und Stahl fallen, Artikel 7
IN DER ERWÄGUNG, daß es angezeigt ist, für die Zeit Die Mitgliedstaaten einerseits und Osterreich anderer-
bis zum Inkrafttreten des am heutigen Tage unterzeich- seits führen untereinander keine neuen mengenmäßigen
neten und die genannten Erzeugnisse betreffenden Ab- Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung ein
kommens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen und verschärfen nicht die bestehenden mengenmäßigen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung.
Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der
Republik Osterreich andererseits auch für diese Erzeug-
nisse durch ein Interimsabkommen umgehend geeignete Artikel 8
Bestimmungen in Kraft zu setzen, Dieses Abkommen ändert weder die Bestimmungen des
HABEN BESCHLOSSEN, zur Erreichung der angestreb- Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemein-
ten Ziele und in der Erwägung, daß keine Bestimmung schaft für Kohle und Stahl noch die aus diesem Vertrag
des vorliegenden Abkommens dahingehend ausgelegt erwachsenden Befugnisse und Zuständigkeiten.
werden kann, daß sie die Vertragsparteien von ihren
Verpflichtungen aus anderen internationalen Verträgen Artikel 9
entbindet, das vorliegende Abkommen zu schließen: Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaf-
fung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzver-
Artikel 1 kehrsregelungen nicht entgegen, soweit diese keine Än-
Dieses Abkommen gilt für die im Anhang angeführten, derung der in diesem Abkommen vorgesehenen Regelung
unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft des Warenverkehrs, insbesondere der Bestimmungen
für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse mit Ursprung über die Ursprungsregeln, bewirken.
in dieser Gemeinschaft und in der Republik Osterreich.
Artikel 10
Artikel 2
Die Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen oder
(1) Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Praktiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar oder
Osterreich werden keine neuen Einfuhrzölle und keine mittelbar eine unterschiedliche Behandlung der Erzeug-
neuen Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle nisse einer Vertragspartei und gleichartiger Ursprungs-
eingeführt. erzeugnisse der anderen Vertragspartei bewirken.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1973 631
Für Waren, die in das Gebiet einer Vertragspartei aus- einander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen
geführt werden, darf keine Erstattung für inländische Ab- Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung
gaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese oder Verfälschung des Wettbewerbs bezüglich der
Waren unmittelbar oder mittelbar erhobenen Abgaben. Produktion und des Warenverkehrs bezwecken oder
bewirken;
Artikel 11 ii) die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden
Stellung auf dem gesamten Gebiet der Vertragspar-
Die mit dem Warenverkehr verbundenen Zahlungen
teien oder auf einem wesentlichen Teil desselben
und die Uberweisung dieser Beträge in den Mitgliedstaat
durch ein oder mehrere Unternehmen;
der Gemeinschaft, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz
hat, oder nach Osterreich sind keinen Beschränkungen iii) jede staatliche Beihilfe, die den Wettbewerb durch
unterworfen. Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produk-
tionszweige verfälscht oder zu verfälschen droht.
Die Vertragsparteien wenden keine devisen- oder ver-
waltungsrechtlichen Beschränkungen betreffend die Ge- (2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß eine
währung, Rückzahlung und Annahme von kurz- und mit- Praktik mit diesem Artikel unvereinbar ist, so kann sie
telfristigen Krediten in Verbindung mit Handelsgeschäf- gemäß den in Artikel 20 festgelegten Voraussetzungen
ten an, an denen ein Gebietsansässiger beteiligt ist. und Verfahren geeignete Maßnahmen treffen.
Art i k e 1 12
Artikel 16
Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durch-
(1) Die Vertragsparteien stellen fest, daß bei Schwierig-
fuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die
keiten auf Grund einer strittigen Preisfestsetzung durch
aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und
bestimmte Stahlunternehmen das Verfahren anzuwenden
Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens
ist, das in dem in Form eines Briefwechsels am 24. und
von Menschen und Tieren oder von Pflanzen, des natio-
25. Juli 1956 geschlossenen Abkommen zwischen der
nalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem
Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle
oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und
und Stahl und der Regierung der Republik Osterreich
kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Ver-
vorgesehen ist.
bote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mit-
tel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine ver- (2) Gelangt die im Rahmen dieses Verfahrens einge-
schleierte Beschränkung des Handels zwischen den Ver- setzte Kommission nicht zu dem Schluß, daß eine ein-
tragsparteien darstellen. gebrachte Beschwerde über eine Preisfestsetzung begrün-
det ist, oder führen die Maßnahmen, die Osterreich oder
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften für
Artikel 13
notwendig erachtet, um das betreffende Unternehmen
Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei in kei- zur Einstellung der beanstandeten Verhaltensweise zu
ner Weise daran, Maßnahmen zu treffen, veranlassen, nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Be-
a) die sie für erforderlich erachtet, um die Preisgabe von schlußfassung der Kommission zur Beseitigung der
Auskünften zu verhindern, die ihren wesentlichen Schwierigkeiten, so kann die geschädigte Vertragspartei
Sicherheitsinteressen widerspricht; die in Artikel 20 vorgesehenen Maßnahmen treffen.
b) die den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmate-
rial oder die zu Verteidigungszwecken unerläßliche Artikel 17
Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen,
sofern diese Maßnahmen die Wettbewerbsbedingun- Wenn die Erhöhung der Einfuhren einer bestimmten
gen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Ware einen Produktionszweig im Gebiet einer Vertrags-
Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen; partei erheblich schädigt oder zu schädigen droht und
wenn diese Erhöhung zurückzuführen ist
c) die sie in Kriegszeiten oder im Falle schwerwiegender
internationaler Spannungen für ihre eigene Sicherheit auf die in diesem Abkommen vorgesehene Herabset-
als wesentlich erachtet. zung der Zölle und Abgaben gleicher Wirkung für
diese Ware im Gebiet der einführenden Vertragspar-
tei
Artikel 14
und auf die Tatsache, daß die von der ausführenden
(1) Die Vertragsparteien enthalten sich aller Maßnah- Vertragspartei erhobenen Zölle und Abgaben gleicher
men, die die Verwirklichung der Ziele dieses Abkom- Wirkung auf die Einfuhren von iur Herstellung der
mens gefährden können. betreffenden Ware verwendeten Rohstoffen oder Zwi-
(2) Sie treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner schenerzeugnissen erheblich niedriger sind als die
oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen entsprechenden Zölle und Abgaben, die von der ein-
aus diesem Abkommen. führenden Vertragspartei erhoben werden,
Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere so kann die betroffene Vertragspartei gemäß den in Ar-
Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen tikel 20 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren
nicht erfüllt hat, so kann sie gemäß den in Artikel 20 geeignete Maßnahmen treffen.
festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete
Maßnahmen treffen.
Artikel 18
Artikel 15
Stellt eine Vertragspartei in ihren Beziehungen zu der
(1) Mit dem reibungslosen Funktionieren dieses Ab- anderen Vertragspartei Dumping-Praktiken fest, so kann
kommens unvereinbar sind, soweit sie den Warenverkehr sie gemäß den in Artikel 20 festgelegten Voraussetzun-
zwischen der Gemeinschaft und Osterreich beeinträch- gen und Verfahren im Einklang mit den Bestimmungen
tigen können, des Ubereinkommens zur Durchführung von Artikel VI
i) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Be- des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens geeignete
schlüsse von Unternehmensvereinigungen und auf- Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.
632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Art i k e 1 19 berechtigt, auf das eingeführte Erzeugnis eine Aus-
gleichsabgabe zu erheben.
Bei ernsten Störungen in einem Wirtschaftszweig oder
bei Schwierigkeiten, die regional zu einer schwerwiegen- Bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe wird die
den Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage führen Inzidenz der für die verarbeiteten Rohstoffe oder Zwi-
können, kann die betroffene Vertragspartei gemäß den in schenerzeugnisse festgestellten Zolldisparitäten auf
Artikel 20 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren den Wert der betreff enden Waren zugrunde gelegt.
geeignete Maßnahmen treffen. d) Bezüglich des Artikels 18 findet im Gemischten Aus-
schuß eine Konsultation statt, bevor die betreffende
Art i k e 1 20 Vertragspartei geeignete Maßnahmen trifft.
(1) Legt eine Vertragspartei für die Einfuhr von Waren, e) Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein sofor-
die die in den Artikeln 17 und 19 genannten Schwierig- tiges Eingreifen erforderlich machen, eine vorherige
keiten hervorrufen kann, ein Verwaltungsverfahren fest, Prüfung aus, so kann die betreffende Vertragspartei in
um schnell Informationen über die Entwicklung der Han- den Fällen der Artikel 17, 18 und 19 sowie im Falle
delsströme zu erhalten, so teilt sie dies der anderen von Ausfuhrbeihilfen, die eine unmittelbare und so-
Vertragspartei mit. fortige Auswirkung auf den Warenverkehr haben, un-
verzüglich die zur Abhilfe unbedingt erforderlichen
(2) In den Fällen der Artikel 14 bis 19 stellt die be- Sicherungsmaßnahmen treffen.
troffene Vertragspartei noch vor Ergreifen der darin vor-
gesehenen Maßnahmen, in den Fällen des Absatzes 3
Artikel 21
Buchstabe e) so schnell wie möglich dem Gemischten Aus-
schuß alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um Bei bereits eingetretenen oder bei ernstlich drohenden
eine gründliche Prüfung der Lage im Hinblick auf eine Zahlungsbilanzschwierigkeiten in einem oder mehreren
für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermög- Mitgliedstaaten der Gememschaft oder in Osterreich
lichen. kann die betroffene Vertragspartei die erforderlichen
Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen, die das Schutzmaßnahmen treffen. Sie unterrichtet hiervon un-
Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beein- verzüglich die andere Vertragspartei.
trächtigen.
Die Schutzmaßnahmen werden unverzüglich dem Ge- Art i k e 1 22
mischten Ausschuß notifiziert und sind dort, insbesondere (1) Es wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt, der
im Hinblick auf ihre möglichst baldige Aufhebung, Ge- mit der Durchführung dieses Abkommens beauftragt ist
genstand regelmäßiger Konsultationen. und für dessen ordnungsgemäße Erfüllung sorgt. Zu die-
(3) Zur Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes: sem Zweck spricht er Empfehlungen aus. Er faßt Be-
schlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen
a) Bezüglich des Artikels 15 kann jede Vertragspartei Fällen. Die Vertragsparteien führen diese Beschlüsse
den Gemischten Ausschuß befassen, wenn ihrer An- nach ihren eigenen Bestimmungen durch.-
sicht nach eine bestimmte Praktik mit dem reibungs-
losen Funktionieren dieses Abkommens im Sinne (2) Zur reibungslosen Durchführung dieses Abkom-
des Artikels 15 Absatz 1 unvereinbar ist. mens tauschen die Vertragsparteien Informationen aus
und beraten sich auf Antrag einer Vertragspartei im
Zur Prüfung des Falles und gegebenenfalls zur Be- Gemischten Ausschuß.
seitigung der beanstandeten Praktik erteilen die Ver-
tragsparteien dem Gemischten Ausschuß alle zweck- (3) Der Gemischte Ausschuß gibt sich eine Geschäfts-
dienlichen Auskünfte und leisten die erforderliche ordnung.
Hilfe.
Hat die betreffende Vertragspartei innerhalb der im Artikel 23
Gemischten Ausschuß festgesetzten Frist die bean- (1) Der Gemischte Ausschuß besteht aus Vertretern
standeten Praktiken nicht abgestellt oder kommt inner- der Mitgliedstaaten einerseits und aus Vertretern Oster-
halb von drei Monaten nach Befassung des Gemisch- reichs andererseits.
ten Ausschusses in diesem keine Einigung zustande,
(2) Der Gemischte Ausschuß äußert sich im gegenseiti-
so kann die betroffene Vertragspartei die von ihr für
gen Ein vernehmen.
erforderlich erachteten Schutzmaßnahmen treffen, um
die aus den genannten Praktiken entstehenden ern-
sten Schwierigkeiten zu beheben; sie kann insbeson- Artikel 24
dere die Zollzugeständnisse zurückziehen. (1) Der Vorsitz im Gemischten Ausschuß wird von den
b) Bezüglich des Artikels 16 können die Maßnahmen, Vertragsparteien abwechselnd nach Maßgabe der Ge-
welche die betroffene Vertragspartei treffen kann, schäftsordnung des Ausschusses wahrgenommen.
insbesondere in der Zurücknahme der Zollzugeständ- (2) Der Gemischte Ausschuß tritt mindestens einmal
nisse bestehen. jährlich auf Veranlassung seines Präsidenten zu einer
Die Schutzmaßnahmen werden unverzüglich dem Prüfung des allgemeinen Funktionierens dieses Abkom-
Gemischten Ausschuß notifiziert und sind dort, ins- mens zusammen.
besondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Er tritt ferner auf Antrag einer Vertrdgspartei nach
Aufhebung, Gegenstand regelmäßiger Konsultationen. Maßgabe seiner Geschäftsordnung zusammen, so oft dies
c) Bezüglich des Artikels 17 werden die Schwierigkeiten, erforderlich ist.
die sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben, (3) Der Gemischte Ausschuß kann die Einsetzung von
dem Gemischten Ausschuß zur Prüfung notifiziert; Arbeitsgruppen beschließen, die ihn bei der Erfüllung
dieser kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zu ihrer seiner Aufgaben unterstützen.
Behebung fassen.
Hat der Gemischte Ausschuß oder die ausführende
Artikel 25
Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen nach der Noti-
fizierung keinen Beschluß zur Behebung der Schwie- Der Anhang und das Protokoll, die diesem Abkommen
rigkeiten gefaßt, so ist die einführende Vertragspartei beigefügt sind, sind Bestandteil dieses Abkommens.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1973 633
Artikel 26 Es tritt am ersten Tage des Monats in Kraft, der auf
den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch
Abschluß der hierzu erforderlichen Verfahren notifiziert
Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen.
haben.
Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Zeit-
punkt dieser Notifizierung außer Kraft. (2) Dieses Abkommen tritt mit dem Inkrafttreten des
am heutigen Tage unterzeichneten Abkommens zwischen
den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für
Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für
Art i k e 1 27
Kohle und Stahl einerseits und der Republik Osterreich
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der andererseits außer Kraft. Falls das letztere Abkommen
Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemein- am 1. Januar 1974 nicht in Kraft getreten ist, ist das vor-
schaft für Kohle und Stahl nach Maßgabe dieses Vertra- liegende Abkommen ab t. Juli 1974 nicht mehr anwend-
ges anwendbar ist, und für das Gebiet der Republik bar.
Osterreich. Artikel 29
Die Bestimmungen dieses Abkommens greifen nicht
Artikel 28 den Bestimmungen des am heutigen Tage unterzeich-
(1) Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften abgefaßt, neten Abkommens zwischen den Mitgliedstaaten der
jede in deutscher, französischer, italienischer und nieder- Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der
ländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einer-
verbindlich ist. seits und der Republik Osterreich andererseits vor.
Dieses Abkommen bedarf der Genehmigung durch die GESCHEHEN zu Brüssel am zweiundzwanzigsten Juli
Vertragsparteien gemäß ihren jeweiligen Verfahren. neunzehnhundertzweiundsiebzig.
634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Anhang
Liste der in Artikel 1 des Abkommens genannten Waren
Nummer des
Brüsseler
Zolltarif- Warenbezeichnung
schemas
26.01 Metallurgische Erze, auch angereichert; Schwefelkiesabbrände:
A. Eisenerze und Schwefelkiesabbrände:
II. andere
B. Manganerze, einschließlich manganhaltige Eisenerze mit einem Gehalt an Mangan von
20 Gewichtshundertteilen oder mehr
26.02 Schlacken, Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung:
A. Hochofenstaub (Gichtstaub)
27.01 Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brenn-
stoffe
27.02 Braunkohle, auch agglomeriert
27.04 Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf:
A. aus Steinkohle:
II. andere
B. aus Braunkohle
73.01 Roheisen (einschließlich Spiegeleisen) in Barren, Masseln, Flossen oder dergleichen, auch
in formlosen Stücken
13.02 Ferrolegierungen:
A. Ferromangan:
I. mit einem Gehalt an Kohlenstoff von mehr als 2 Gewichtshundertteilen (hochgekohl-
tes Ferromangan)
73.03 Bearbeitungsabfälle und Schrott, von Eisen oder Stahl
13.05 Eisenpulver und Stahlpulver; Eisenschwamm und Stahlschwamm:
B. Eisenschwamm und Stahlschwamm
73.06 Rohluppen, Rohschienen, Rohblöcke (Ingots), auch formlose Stücke, aus Eisen oder Stahl
73.07 Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen und Platinen, aus Stahl; Stahl, nur vorgeschmie-
det oder gehämmert (Schmiedehalbzeug):
A. Vorblöcke (Blooms) und Knüppel:
I. gewalzt
B. Brammen und Platinen:
I. gewalzt
73.08 Warmbreitband aus Stahl, in Rollen
73.09 Breitflachstahl
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1973 635
Nummer des
Brüsseler
Zolltarif- Warenbezeichnung
schemas
73.10 Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet (einschließlich Walz-
draht); Stabstahl, kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt I Hohlbohrerstäbe aus Stahl für
den Bergbau:
A. nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt
D. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen}:
I. nur plattiert:
a) warm gewalzt oder warm stranggepreßt
73.I t Profile aus Stahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt, geschmiedet, kalt hergestellt oder
kalt fertiggestellt; Spundwandstahl, auc:h gelod1t oder aus zusammengesetzten Elementen
hergestellt:
A. Profile:
1. nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt
IV. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen):
a) nur plattiert: •
1. warm gewalzt oder warm stranggepreßt
B. Spundwandstahl
73.12 Bandstahl, warm oder kalt gewalzt:
A. nur warm gewalzt
B. nur kalt gewalzt:
I. in Rollen, zum Herstellen von Weißband (a)
C. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
III. verzinnt:
a) Weißband
V. anderer (z. B. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plattiert,
parkerisiert, bedruckt):
a) nur plattiert:
1. warm gewalzt
73.13 Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt:
A. Elektrobleche
B. andere Bleche:
I. nur warm gewalzt
II. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:
b) von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm
c) von 1 mm oder weniger
III. nur glänzend gemacht, poliert oder hochglanzpoliert
IV. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberfläc:henbearbeitung:
b) verzinnt:
1. Weißblec:h
2. andere
c) verzinkt oder verbleit
d) andere (z. B. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plat-
tiert, parkerisiert, bedruckt)
V. anders bearbeitet:
a) nur anders als quadratisc:h oder rechteckig zugeschnitten:
2. andere
(a) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen.
636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Nummer des
Brüsseler
Zolltarif- Warenbezeichnung
schemas
73.15 Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl, in den in den Tarifnummern 73.06 bis
73.14 aufgeführten Formen:
A. Qualitätskohlenstoffstahl:
1. Rohblöcke (Ingots), Vorblöcke (Blooms). Knüppel, Brammen, Platinen:
b) andere
III. Warmbreitband in Rollen
IV. Breitflachstahl
V. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau) und
Profile:
b) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt
d) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z.B. poliert, überzogen):
1. nur plattiert:
aa} warm gewalzt oder warm stranggepreßt
VI. Bandstahl:
a} nur warm gewalzt
c) plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt
VII. Bleche:
a) nur warm gewalzt
b) nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:
2. von weniger als 3 mm
c) plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung
d) anders bearbeitet:
1. nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
B. Legierter Stahl:
I. Rohblöcke (Ingots). Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen:
b} andere
III. Warmbreitband in Rollen
IV. Breitflachstahl
V. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau) und
Profile:
b) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt
d) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen):
1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt
VI. Bandstahl:
a) nur warm gewalzt
c) plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt
VII. Bleche:
a) Elektrobleche
b) andere Bleche:
1. nur warm gewalzt
2. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:
bb) von weniger als 3 mm
3. plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung
4. anders bearbeitet:
aa) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
Nr. 31 __:_ Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1973 637
Nummer des
Brüsseler
Zolltarif- Warenbezeichnung
schemas
73.16 Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl:
Schienen, Leitschienen, Weichenzungen, Herzstücke, Kreuzungen, Weichen, Zungenverbin-
dungsstangen, Zahnstangen, Bahnschwellen, Laschen, Scbienenstühle und Winkel, Unter-
lagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes speziell für das
Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Scbienen·hergestelltes Material:
A. Schienen:
II. andere
B. Leitschienen
C. Bahnsd1wellen
D. Lascben und Unterlagsplatten:
1. gewalzt
638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Protokoll
über die Regelung für bestimmte Waren
Absdlnitt A Absdlnitt B
Regelung für die Einfuhr Regelung für die Einfuhr
bestimmter österreidlisdler Ursprungserzeugnisse bestimmter Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft
in die Gemeinschaft nach Osterreich
Artikel 1 Artikel 2
1. Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft für die in Absatz 2 1. Die österreichischen Einfuhrzölle für die in Absatz 2
genannten Waren werden auf 95 °/o des Ausgangszoll- genannten Waren werden auf 95 °/o des Ausgangs-
satzes gesenkt. zollsatzes gesenkt.
2. Bei den in Absatz 1 erwähnten Waren handelt es sich 2. Bei den in Absatz 1 erwähnten Waren handelt es sich
um: um:
Nummer des Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung Osterreichi- Warenbezeichnung
Zolltarifs schen Zolltarifs
ex 73. 15 Legierter Stahl und Qualitätskohlen- ex 73.15 Qualitätskohlenstoffstahl und legier-
stoffstahl, in den in den Tarifnummern ter Stahl, in den in den Tarifnummern
73.06 bis 73.14 angeführten Formen, 73.06 bis 73.14 angeführten Formen,
mit Ausnahme der unter den EWG- mit Ausnahme der unter den EWG-
Vertrag fallenden Erzeugnisse Vertrag fallenden Erzeugnisse
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1973 639
Sch]ußakte
Die Vertreter zur Unterzeichnung des Interimsabkommens zwischen
des Königreichs Belgien, den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für
Kohle und Stahl und der Republik Osterreich zusammen-
der Bundesrepublik Deutschland, getreten sind,
der Französischen Republik, haben bei der Unterzeichnung dieses Abkommens
der Italienischen Republik, folgende, dieser Akte beigefügte Erklärung angenom-
des Großherzogtums Luxemburg, men:
des Königreichs der Niederlande, Gemeinsame Erklärung• der Vertragsparteien über
Änderungen der Zolltarife und der Einfuhrregelungen,
Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft für Kohle
und Stahl, von folgender, dieser Akte beigefügten Erklärung
einerseits, Kenntnis genommen:
Erklärung der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
und der Republik Osterreich
land zur Anwendung des Abkommens auf Berlin.
andererseits,
die am zweiundzwanzigsten Juli neunzehnhundertzwei- GESCHEHEN zu Brüssel am zweiundzwanzigsten Juli
undsiebzig in Brüssel neunzehnhundertzweiundsiebzig.
Erklärungen
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien Erklärung der Regierung
über Änderungen der Zolltarife und der Bundesrepublik Deutschland
Einfuhrregelungen zur Anwendung des Abkommens auf Berlin
Die Vertragsparteien vereinbaren, einander jede an Das Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
ihren Zolltarifen und an ihren Einfuhrhandelsregelungen die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht
vorgenommene Änderung so bald wie möglich mitzu- binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens
teilen. eine gegenteilige Erklärung abgibt.
640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Gesetz
zu dem Abkommen vom 22. Juli 1972
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl
und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits
und der Republik Osterreich andererseits
Vom 27. Juni 1973
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Artikel 2
schlossen: Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern
das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes
Artikel feststellt.
Dem in Brüssel am 22. Juli 1972 von der Bundes-
republik Deutschland unterzeichneten Abkommen Artikel 3
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Ge-
meinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
kündung in Kraft.
Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und
der Republik Osterreich andererseits nebst Schluß- (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem
akte wird zugestimmt. Das Abkommen nebst Schluß- Artikel 33 für die Bundesrepublik Deutschland in
akte wird nachstehend veröffentlicht. Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27. Juni 1973
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Der Bundesminister des Auswärtigen
Scheel
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1973 641
Abkommen
zwischen den Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits
und der Republik Osterreich andererseits
Das Königreich Belgien, (2) Unbeschadet der Zollsenkungen nach Artikel 2 Ab-
das Königreich Dänemark, satz 2 des am heutigen Tag unterzeichneten Interims-
die Bundesrepublik Deutschland, abkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Europä-
ischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Repu-
die französische Republik, blik Osterreich werden die Emfuhrzölle schrittweise wie
Irland, folgt beseitigt:
die italienische Republik, - Am 1. Januar 1974 wird jeder Zollsatz auf 60 °/o des
das Großherzogtum Luxemburg, Ausgangszollsatzes gesenkt;
das Königreich der Niederlande, die drei weiteren Senkungen um je 20 °'o erfolgen am:
das Königreich Norwegen, 1. Januar 1975
das Vereinigte Königreich Großbritannien und 1. Januar 1976
Nordirland, 1. Juli 1977.
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Im Warenverkehr zwischen Irland und Osterreich wird
Kohle und Stahl, eine erste Zollsenkung am 1. April 1973 durchgeführt, in-
und dem jeder Einfuhrzollsatz auf 80 °/o des Ausgangszoll-
die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl satzes herabgesetzt wird.
einerseits,
Artikel 3
die Republik Osterreich
andererseits, (1) Die Bestimmungen über die schrittweise Beseiti-
gung der Einfuhrzölle gelten auch für die Fiskalzölle.
IN DER ERWÄGUNG, daß die Europäische Wirtschafts- Die Vertragsparteien könne einen Fiskalzoll oder den
gemeinschaft und die Republik Osterreich ein Abkommen Fiskalanteil eines Zolle<; durch eine interne Abgabe er-
über die in die Zuständigkeit dieser Gemeinschaft fallen- setzen.
den Bereiche abschließen,
IM STREBEN nach den gleichen Zielen und in dem (2) Dänemerk, Irland, Norwegen und das Vereinigte
Wunsche, fiir den in die Zuständigkeit der Europäischen Königreich können im Falle einer Anwendung von Arti-
Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Bereich kel 38 der „Akte über die Beitrittsbedingungen und die
gleichartige Lösungen zu finden, Anps.ssungen der Verträge", die von der Konferenz zwi-
schen den Europäischen Gemeinschaften und dem König-
HABEN BESCHLOSSEN, zur Erreichung dieser Ziele reich Dänemark, Irland, dem Königreich Norwegen und
und in der Erwägung, daß keine Bestimmung dieses Ab- dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nord-
kommens dahin ausgelegt werden kann, daß sie die Ver- irland erstellt und festgelegt wurde, einen Fiskalzoll oder
tragsparteien von ihren Verpflichtungen aus anderen den Fiskalanteil eines solchen Zolles bis zum 1. Januar
internationalen Verträgen entbindet, dieses Abkommen 1976 beibehalten.
zu schließen:
Artikel 4
Artikel 1
(1) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem
(1) Dieses Abkommen gilt für die im Anhang ange-
die in Artikel 2 und im Protokoll Nr. 1 vorgesehenen,
führten, in die Zuständigkeit der Europäischen Gemein-
aufeinanderfolgenden Zollsenkungen vorgenommen wer-
schaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse mit
den, der am 1. Januar 1972 tatsächlich angewandte Zoll-
Ursprung in dieser Gemeinschaft oder in der Republik
satz.
Osterreich.
(2) Die gemäß Artikel 2 und dem Protokoll Nr. 1 er-
(2) Es tritt an die Stelle des am heutigen Tag unter- rechneten gesenkten Zollsätze werden unter Abrundung
zeichneten Interimsabkommens zwischen den Mitglied-
bzw. Aufrundung auf die erste Dezimalstelle angewandt.
staaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und
Stahl und der Republik Osterreich. Soweit nicht die Gemeinschaft den Artikel 39 Absatz 5
der von der Konferenz zwischen den Europäischen Ge-
meinschaften und dem Königreich Dänemark, Irland, dem
Artikel 2
Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich
(1) Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Großbritannien und Nordirland erstellten und festgeleg-
Osterreich werden keine neuen Einfuhrzölle eingeführt. ten „Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpas-
642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
sungen der Verträge" anwendet, werden Artikel 2 und kungen der anderen Vertragspartei über Verzerrungen,
das Protokoll Nr. 1 hinsichtlich der spezifischen Zölle die aus der Senkung oder Aussetzung entstehen könnten.
oder des spezifischen Anteils der gemischten Zölle des
irischen Zolltarifs unter Abrundung bzw. Aufrundung auf Artikel 10
die vierte Dezimalstelle angewendet.
(1) Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und
Osterreich werden keine neuen mengenmäßigen Einfuhr-
Artikel 5
beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung ein-
(1) Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und geführt.
Osterreich werden keine neuen Abgaben mit gleicher
(2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen wer-
Wirkung wie Einfuhrzölle eingeführt.
den am 1. Januar 1973 und die Maßnahmen mit gleicher
Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen spä-
(2) Die ab 1. Januar 1972 im Warenverkehr zwischen
testens bis zum 1. Januar 1975 beseitigt.
der Gemeinschaft und Osterreich eingeführten Abgaben
mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle werden mit In-
krafttreten dieses Abkommens beseitigt. Artikel 11
Jede Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll, Ab 1. Juli 1977 erfahren Ursprungserzeugnisse Oster-
deren Satz am 31. Dezember 1972 höher ist als der am reichs bei der Einfuhr in die Gemeinschaft keine günsti-
1. Januar 1972 tatsächlich angewandte Satz, wird mit In- gere Behandlung, als sich die Mitgliedstaaten der Ge-
krafttreten dieses Abkommens auf die Höhe dieses Satzes meinschaft untereinander gewähren.
gesenkt.
Artikel 12
(3) Unbeschadet der Senkungen nach Artikel 2 Ab-
satz 2 des am heutigen Tag unterzeichneten Interims- Dieses Abkommen ändert weder die Bestimmungen des
abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemein-
Kohle und Stahl und der Republik Osterreich werden die schaft für Kohle und Stahl noch die aus diesem Vertrag
Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle schritt- erwachsenden Befugnisse und Zuständigkeiten.
weise wie folgt beseitigt:
Spätestens am 1. Januar 1974 wird jede Abgabe auf Artikel 13
60 0/o des am 1. Januar 1972 angewandten Satzes herab- Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaf-
gesetzt; fung von Zollunion, Freihandelszonen oder Grenzver-
die drei weiteren Senkungen um jeweils 20 °/o erfol- kehrsregelungen nicht entgegen, soweit diese keine
gen am: Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Rege-
lung des Warenverkehrs, insbesondere der Bestimmungen
1. Januar 1976
über die Ursprungsregeln, bewirken.
1. Januar 1976
1. Juli 1911.
Artikel 14
Im Warenverkehr zwischen Irland und Osterreich wird
eine erste Senkung am 1. April 1973 durchgeführt, indem Die Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen oder
jede Abgabe mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle auf Praktiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar
80 °/o des Ausgangssatzes herabgesetzt wird. oder mittelbar eine diskriminierende Behandlung der Er-
zeugnisse einer Vertragspartei und gleichartiger Ur-
sprungserzeugnisse der anderen Vertragspartei bewirken.
Artikel 6
Für Waren, die in das Gebiet einer Vertragspartei aus-
Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und geführt werden, darf keine Erstattung für inländische Ab-
Osterreich werden keine Ausfuhrzölle oder Abgaben glei- gaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese
cher Wirkung eingeführt. Waren unmittelbar oder mittelbar erhobenen Abgaben.
Die Ausfuhrzölle und die Abgaben gleicher Wirkung
werden spätestens am 1. Januar 1974 beseitigt. Artikel 15
Die mit dem Warenverkehr verbundenen Zahlungen
Artikel 7 und die Uberweisung dieser Beträge in den Mitgliedstaat
der Gemeinschaft, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz
Das Protokoll Nr. 1 legt für bestimmte Waren die Zoll-
regelung und die Modalitäten fest. hat, oder nach Osterreich sind keinen Beschränkungen
unterworfen.
Die Vertragsparteien wenden keine Devisenbeschrän-
Artikel 8 kungen oder verwaltungsmäßigen Beschränkungen be-
Die Ursprungsregeln, die für das am heutigen Tage treffend die Gewährung, Rückzahlung und Annahme von
unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen kurz- und mittelfristigen Krediten in Verbindung mit
Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Osterreich Handelsgeschäften an, an denen ein Gebietsansässiger
festgelegt worden sind, gelten auch für das vorliegende beteiligt ist.
Abkommen.
Art i k e 1 16
Artikel 9
Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durch-
Die Vertragspartei, die ihre tatsächlich angewandten fuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die
Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung gegenüber Dritt- aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und
ländern, für die die Meistbegünstigungsklausel gilt, zu Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens
senken oder ihre Anwendung auszusetzen beabsichtigt, von Menschen und Tieren oder von Pflanzen, des natio-
notifiziert diese Senkung oder Aussetzung dem Gemisch- nalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem
ten Ausschuß spätestens dreißig Tage vor Inkrafttreten, oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und
sofern dies möglich ist. Sie nimmt Kenntnis von Berner- kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Ver-
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1973 643
bote oder Beschränkun9en dürfen jedoch weder ein Mit- für Kohle und Stahl und der Entscheidungen über seine
tel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine ver- Anwendung auf die Verkäufe durch die ihrem Recht unter-
schleierte Beschränkung des Handels zwischen den Ver- liegenden Unternehmen in das Gebiet Osterreichs aus;
tragsparteien darstellen. sie gewährleistet zu diesem Zweck eine angemessene
Transparenz de1 Transportpreise für die Lieferungen in
das Gebiet Osterreichs.
Artikel 17
Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei in kei- (2) Im Bereich der Preise gewährleistet Osterreich, daß
ner Weise daran, Maßnahmen zu treffen, die seinem Recht unterliegenden Unternehmen bei ihren
Lieferungen der unte, dieses Abkommen fallenden Waren
a) die sie für erforderlich erachtet, um die Preisgabe von
des Kapitels 73 des Brüsseler Zolltarifschemas auf dem
Auskünften zu verhindern, die ihren wesentlichen
Gebiet Osterreichs und in den Gemeinsamen Markt fol-
Sicherheitsinteressen widerspricht;
gendes beachten:
b) die den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmate-
das Verbot unlauteren Wettbewerbs
rial oder die zu Verteidigungszw ecken unerläßliche
Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen, so- den Grundsatz der Nichtdiskriminierung
fern diese Maßnahmen die Wettbewerbsbedingungen die Publizität der Preise ab der gewählten Frachtbasis
hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke sowie der Verkaufsbedingungen
bestimmten Waren nicht beeinträchtigen;
die Angleichungsregeln;
c) die sie in Kriegszeiten oder im Falle schwerwiegender
internationaler Spannungen als wesentlich für ihre Osterreich gewährleistet zu diesem Zweck eine ange-
eigene Sicherheit erachtet. messene Transparenz der Transportpreise.
Osterreich trifft die notwendigen Maßnahmen, um lau-
fend die gleichen Wirkungen zu erreichen, wie sie mit
A r t i k e 1 18
den diesbezüglichen Durchführungsentscheidungen der
(1) Die Vertragsparteien enthalten sich aller Maßnah- Gemeinschaft erzielt werden.
men, die geeignet sind, die Verwirklichung der Ziele
Bei Lieferungen in den Gemeinsamen Markt gewähr-
dieses Abkommens zu gefährden.
leistet Osterreich ferner die Beachtung der Entscheidun-
(2) Sie treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner gen der Gemeinschaft über das Verbot einer Angleichung
oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen an Angebote aus bestimmten Drittländern, wobei es den
aus diesem Abkommen. Ubergangsbestimmungen betreffend den Beitritt Däne-
marks und Norwegens zur Gemeinschaft Rechnung trägt.
Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere
Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen Bei Lieferungen nach dem irischen Markt gewährleistet
nicht erfüllt hat, so kann sie gemäß den in Artikel 24 fest- Osterreich außerdem die Einhaltung der Ubergangsbe-
gelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Maß- stimmungen betreffend den Beitritt Irlands zur Gemein-
nahmen treffen. schaft und über die Beschränkung der Angleichungsmög-
lichkeiten auf diesem Markt.
Die Gemeinschaft hat Osterreich eine Zusammenstel-
Art i k e 1 19 lung der Entscheidungen zur Durchführung des Arti-
(1) Mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens kels 60, der ad-hoc-Entscheidungen über das Anglei-
sind unvereinbar, soweit sie geeignet sind, den Waren- chungsverbot sowie die Uhergangsbestimmungen betref-
verkehr zwischen der Gemeinschaft und Osterreich zu fend den dänischen, den norwegischen und den irischen
beeinträchtigen, Markt mitgeteilt. Sie wird ferner jede etwaige Änderung
der genannten Entscheidungen sofort nach ihrer Verab-
i) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Be- schiedung mitteilen.
schlüsse von Unternehmensvereinigungen und auf-
einander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen (3) Wenn die Angebote österreichischer Unternehmen
Unternehmen, welche eine Verhinderung, Einschrän- das gute Funktionieren des Marktes der Gemeinschaft
kung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezüglich beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen oder
der Produktion und des Warenverkehrs bezwecken wenn die Angebote von der Gemeinschaft zugehörigen
oder bewirken; Unternehmen das gute funktionieren des österreichischen
ii) die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Marktes beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen
Stellung auf dem gesamten Gebiet der Vertragspar- und wenn diese Beeinträchtigung auf eine abweichende
teien oder auf einem wesentlichen Teil desselben Anwedung der gemäß den Absätzen 1 und 2 aufgestellten
durch ein oder mehrere Unternehmen; Regeln oder auf eine Verletzung dieser Regeln durch die
betreffenden Unternehmen zurückzuführen ist, kann die
iii) jede staatliche Beihilfe, die den Wettbewerb durch
betroffene Vertragspartei gemäß den in Artikel 24 fest-
Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produk- gelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Maß-
tionszweige verfälscht oder zu verfälschen droht. nahmen ergreifen.
(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß eine
Praktik mit diesem Artikel unvereinbar ist, so kann sie Artikel 21
gemäß den in Artikel 24 festgelegten Voraussetzungen
und Verfahren geeignete Maßnahmen treffen. Wenn die Erhöhung der Einfuhren einer bestimmten
Ware einen Produktionszweig im Gebiet einer Vertrags-
partei schwerwiegend schädigt oder zu schädigen droht
Artikel 20 und wenn diese Erhöhung zurückzuführen ist
(t) Die Gemeinschaft dehnt für die unter dieses Ab- auf die in diesem Abkommen vorgesehene Senkung
kommen fallenden Waren des Kapitels 73 des Brüsseler oder Beseitigung der Zölle und Abgaben gleicher Wir-
Zalltarifschemas die Anwendung des Artikels 60 des Ver- kung für diese Ware im Gebiet der einführenden Ver-
trages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft tragspartei
644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
und auf die Tatsache, daß die von der ausführenden des Gemischten Ausschusses in diesem keine Eini-
Vertragspartei erhobenen Zölle und Abgaben gleicher gung zustande, so kann die betroffene Vertragspartei
Wirkung auf die Einfuhren von zur Herstellung der die von ihr für erforderlich erachteten Schutzmaßnah-
betreffenden Ware verwendeten Rohstoffen oder Zwi- men treffen, um die aus den genannten Praktiken ent-
schenerzeugnisse erheblich niedriger sind als die ent- stehenden ernsten Schwierigkeiten zu beheben; sie
sprechenden Zölle und Abgaben, die von der einfüh- kann insbesondere Zollzugeständnisse zurückziehen.
renden Vertragspartei erhoben werden,
b) Bezüglich des Artikels 20 teilen die Vertragsparteien
kann die betroffene Vertragspartei gemäß den in Arti- dem Gemischten Ausschuß im Hinblick auf eine Prü-
kel 24 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren ge- fung des Falles sowie, gegebenenfalls, eine angemes-
eignete Maßnahmen treffen. sene Sanktion wegen der beanstandeten Praktik alle
zweckdienlichen Auskünfte mit; sie leisten die erfor-
Artikel 22 derliche Hilfe.
Stellt eine Vertragspartei in ihren Beziehungen zu der Kommt im Gemischten Ausschuß• keine Einigung
anderen Vertragspartei Dumping-Praktiken fest, so kann zustande oder werden keine ausreichenden Sanktio-
sie gemäß den in Artikel 24 festgelegten Voraussetzun- nen gegen das schuldige Unternehmen verhängt, so
gen und Verfahren im Einklang mit den Bestimmungen kann die betroffene Vertragspartei die von ihr für er-
des Ubereinkommens zur Durchführung von Artikel VI forderlich erachteten Maßnahmen treffen, um die aus
des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens geeignete der abweichenden Anwendung oder aus der Verlet-
Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen. zung der Regeln erwachsenden Schwierigkeiten und
die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung zu beheben.
Diese Maßnahmen können insbesondere darin beste-
Artikel 23 hen, daß Zollzugeständnisse zurückgezogen werden
Bei ernsten Störungen in einem Wirtschaftszweig oder und daß man die betroffenen Unternehmen von der
bei Schwierigkeiten, die regional zu einer schwerwiegen- Verpflichtung entbindet, bei ihren Geschäften auf dem
den Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage führen Markt der anderen Vertragspartei die Preisregeln ein-
zuhalten.
können, kann die betroffene Vertragspartei gemäß den in
Artikel 24 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren Die Schutzmaßnahmen werden dem Gemischten
geeignete Maßnahmen treffen. Ausschuß unverzüglich notifiziert und sind dort, ins-
besondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Auf-
hebung, Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.
Artikel 24
In Dringlichkeitsfällen kann die betroffene Ver-
(1) Legt eine Vertragspartei für die Einfuhr von Waren, tragspartei die andere Vertragspartei unmittelbar auf-
die die in den Artikeln 21 und 23 genannten Schwierig- fordern,
keiten hervorrufen kann, ein Verwaltungsverfahren fest,
um schnell Informationen über die Entwicklung der Han- der beanstandeten Praktik unverzüglich ein Ende
delsströme zu erhalten, so teilt sie dies der anderen zu setzen,
Vertragspartei mit. ein Verfahren zur Verhängung von Sanktionen ge-
gen das schuldige Unternehmen einzuleiten.
(2) Die betroffene Vertragspartei stellt in den Fällen Ist die betroffene Vertragspartei der Ansicht, die
der Artikel 18 bis 23 dieses Abkommens vor Ergreifen der Angelegenheit sei nicht zu ihrer Zufriedenheit gere-
darin vorgesehenen Maßnahmen, in den Fällen des Ab- gelt worden, dann setzt sie das vorgesehene Verfah-
satzes 3 Buchstabe e so schnell wie möglich dem Ge- ren im Gemischten Ausschuß in Gang.
mischten Ausschuß alle zweckdienlichen Angaben zur
Verfügung, um eine gründliche Prüfung der Lage im Hin- c) Bezüglich des Artikels 21 werden die Schwierigkeiten
blick auf eine für die Vertragsparteien annehmbare Lö- die sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben,
sung zu ermöglichen. dem Gemischten Ausschuß zur Prüfung notifiziert;
Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen, die das dieser kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zu ihrer
Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beein- Behebung fassen.
trächtigen. Hat der Gemischte Ausschuß oder die ausführende
Die Schutzmaßnahmen werden dem Gemischten Aus- Vertragspartei innerhalb von dreißig Tagen nach der
schuß unverzüglich notifiziert und sind dort, insbesondere Notifizierung keinen Beschluß zur Behebung der
im Hinblick auf ihre möglichst baldige Aufhebung, Ge- Schwierigkeiten gefaßt, so ist die einführende Ver-
genstand regelmäßiger Konsultationen. tragspartei berechtigt, auf die eingeführte Ware eine
Ausgleichsabgabe zu erheben.
(3) Zur Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes: Bei der Berechnung dieser Ausgleichsabgabe wird
die Inzidenz der für die verarbeiteten Rohstoffe oder
a) Bezüglich des Artikels 19 kann jede Vertragspartei Zwischenprodukte fostyestellten Zolldisparitäten auf
den Gemischten Ausschuß befassen, falls ihrer An- den Wert der betreffenden Ware zugrunde gelegt.
sicht nach eine bestimmte Praktik mit dem guten
Funktionieren dieses Abkommens im Sinne des Ar- d) Bezüglich des Artikels 22 findet im Gemischten Aus-
tikels 19 Absatz 1 unvereinbar ist. schuß eine Konsultation statt, bevor die betroffene
Zur Prüfung des Falles und gegebenenfalls zur Be- Vertragspartei geeignete Maßnahmen trifft.
seitigung der beanstandeten Praktik erteilen die Ver- e) Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein so-
tragsparteien dem Gemischten Ausschuß alle zweck- fortiges Eingreifen erforderlich machen, eine vor-
dienlichen Auskünfte und leisten die erforderliche herige Prüfung aus, so kann die betroffene Vertrags-
Hilfe. partei in den Fällen der Artikel 21, 22 und 23 sowie
Hat die betreffende Vertragspartei innerhalb der im im Falle von Ausfuhrbeihilfen, die eine unmittelbare
Gemischten Ausschuß festgesetzten Frist den bean- und sofortige Auswirkung auf den Warenverkehr ha-
standeten Maßn,3hmen nicht ein Ende gesetzt oder ben, unverzüglich die zur Abhilfe unbedingt erforder-
kommt innerhalb von drei Monaten nach Befassung lichen Sicherungsmaßnahmen treffen.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1973 645
Artikel 25 Die Vertragsparteien können dem Gemischten Aus-
schuß die Prüfung dieses Antrags und gegebenenfalls die
Bei bereits eingetretenen oder bei ernstlich drohenden
Ausarbeitung von Empfehlungen, insl~esondere zur Ein-
Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mit-
leitung von Verhandlungen, übertrage,,.
gliedstaaten der Gemeinsd1aft oder Osterreichs kann die
betroffene Vertragspartei die erforderlichen Schutzmaß- (2) Die Ubereinkünfte, die aus den in Absatz 1 genann-
nahmen treffen. Sie unterrichtet hiervon unverzüglich die ten Verhandlungen hervorgehen, bedürfen der Ratifizie-
andere Vertragspartei. rung oder Genehmigung durch die Vertragsparteien nach
ihren eigenen Verfahren.
Artikel 26
Art i k e 1 30
( 1) Es wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt, der
mit der Durchführung dieses Abkommens beauftragt ist Der Anhang und die Protokolle, die diesem Abkommen
und für dessen ordnungsgemäße Erfüllung sorgt. Zu die- beigefügt sind, sind Bestandteil des Abkommens.
sem Zweck spricht er Empfehlungen aus. Er faßt Be-
schlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fäl- Artikel 31
len. Die Vertragsparteien führen diese Beschlüsse nach Jede Vertragspvrtei kann dieses Abkommen durch No-
ihren eigenen Bestimmungen durch. tifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses
Abkommen tritt zwölf Monate nach d0m Zeitpunkt dieser
(2) Zur guten Durchführung dieses Abkommens tau- Notifizierung außer Kraft.
schen die Vertragsparteien Informationen aus und führen
auf Antrag einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuß Artikel 32
Konsultationen durch.
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der
(3) Der Gemischte Ausschuß gibt sich eine Geschäfts- Vertrag über die Gründung· der Europäischen Gemein-
ordnung. schaft für Kohle und Stahl nach Maßgabe dieses Vertra-
ges anwendbar ist, einerseits und für das Gebiet der Re-
publik Osterreich andererseits.
Artikel 27
(1) Der Gemischte Ausschuß besteht aus Vertretern der Artikel 33
Vertragsparteien.
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften abgefctßt,
(2) Der Gemischte Aus~;chuß äußert sich im gegenseiti- jede in dänischer, deutscher, englischer, französischer,
gen Einvernehmen. italienischer, niederländischer und norwegischer Sprad1e,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Artikel 28 Dieses Abkommen bedarf der Zustimmung durd1 die
(1) Der Vorsitz im Gemischten Ausschuß wird von den Vertra_gsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren.
Vertragsparteien abwechselnd nach Maßgabe der Ge- Es tritt am 1. Januar 1973 in Kraft, sofern die Vertrags-
schäftsordnung des Ausschusses wahrgenommen. parteien einander vor diesem Zeitpunkt den Abschluß der
dafür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
(2) Der Gemischte Ausschuß tritt mindestens einmal
jährlich auf Veranlassung seines Präsidenten zu einer Falls Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses des Rates der
Prüfung des allgemeinen Funktionierens dieses Abkom- Europäischen Gemeinschaften vom 22. Januar 1972 über
mens zusamm~n. den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands, des Kö-
nigreichs Norwegen und des Vereinigten Königreichs
Er tritt ferner auf Antrag einer Vertragspartei nach Großbritannien und Nordirland zur Europäischen Gemein-
Maßgabe seiner Geschäftsordnung zusammen, so oft dies schaft für Kohle und Stahl Anwendung findet, kann die-
erfor<lerlich ist. ses Abkommen nur für diejenigen Staaten in Kraft tre-
ten, die die in dem angeführten Absatz genannten Hinter-
(3) Der Gemischte Ausschuß kann die Einsetzung von legungen vorgenommen haben.
Arbeitsgruppen besd1ließen, die ihn bei der Erfüllung
seiner Aufgaben unterstützen. Erfolgt die Notifizierung nadl dem 1. Januar 1973, so
tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats
in Kraft, der auf die in Absatz 3 genannte Notifizierung
Artikel 29
folgt. Spätester Termin für die Notifizierung ist der
(1) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß der Aus- 30. November 1973.
bau der durch dieses Abkommen geschaffenen Beziehun-
Die ab 1. April 1973 anwendbaren Bestimmungen treten
gen durch ihre Ausdehnung auf Bereiche, die nicht unter
gleichzeitig mit diesem Abkommen in Kraft, wenn das
dieses Abkommen fallen, im Interesse der Volkswirt-
Abkommen nach diesem Zeitpunkt in Kraft tritt.
schaften der Vertragsparteien nützlich wäre, so unter-
breitet sie der anderen Partei einen Antrag mit Begrün- GESCHEHEN zu Brüssel am zweiundzwanzigsten Juli
dung. neunzehnhundertzweiundsiebzig.
646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Anhang
Liste der in Artikel I des Abkommens genannten Waren
Nummer des
Brüsseler
Zolltarif- Warenbezeichnung
schemas
26.01 Metallurgische Erze, auch angereichert; Schwefelkiesabbrände:
A. Eisenerze und Schwefelkiesabbrände:
II. andere
B. Manganerze, einschließlich manganhaltige Eisenerze mit einem Gehalt an Mangan von
20 Gewichtshundertteilen oder mehr
26.02 Schlacken, Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung:
A. Hochofenstaub (Gichtstaub)
27.01 Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brenn-
stoffe
27.02 Braunkohle, auch agglomeriert
27.04 Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf:
A. aus Steinkohle:
II. andere
B. aus Braunkohle
73.01 Roheisen (einschließlich Spiegeleisen) in Barren, Masseln, Flossen oder dergleichen, aud1
in formlosen Stücken
73.02 Ferrolegierungen:
A. Ferromangan:
I. mit einem Gehalt an Kohlenstoff von mehr als 2 Gewichtshundertteilen (hochgekohl-
tes Ferromangan)
73.03 Bearbeitungsabfälle und Schrott, von Eisen oder Stahl
73.05 Eisenpulver und Stahlpulver; Eisenschwamm und Stahlschwamm:
B. Eisenschwamm und Stahlschwamm
73.06 Rohluppen, Rohschienen, Rohblöcke (fngots), auch formlose Stücke, aus Eisen oder Stahl
73.07 Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen und Platinen, aus Stahl; Stahl, nur vorgeschmie-
det oder gehämmert (Schmiedehalbzeug):
A. Vorblöcke (Blooms) und Knüppel:
I. gewalzt
B. Brammen und Platinen:
1. gewalzt
73.08 Warmbreitband aus Stahl. in Rvllen
73.09 Breitflac.hstahl
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1973 647
Nummer des
Brüsseler
Zolltarif- Warenbezeichnung
schemas
73.10 Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet (einschließlich Walz-
draht); Stabstahl, kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt; Hohlbohrerstäbe aus Stahl für
den Bergbau:
A. nur warm gewalzt oder nur warm slranggepreßt
D. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen):
I. nur plattiert:
a) warm gewalzt oder warm stranggepreßt
73.11 Profile aus Stahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt, geschmiedet, kalt hergestellt oder
kalt fertiggestellt; Spundwandstahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen
hergestellt:
A. Profile:
1. nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt
IV. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z.B. poliert, überzogen):
a) nur plattiert:
1. warm gewalzt oder warm stranggepreßt
B. Spundwandstahl
73.12 Bandstahl, warm oder kalt gewalzt:
A. nur warm gewalzt
B. nur kalt gewalzt:
I. in Rollen, zum Herstellen von Weißband (a)
C. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
III. verzinnt:
a) Weißband
V. anderer (z. B. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plattiert,
parkerisiert, bedr1Jckt):
a) nur plattiert:
1. warm gewalzt
73.13 Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt:
A. Elektrobleche
B. andere Bleche:
1. nur warm gewalzt
II. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:
b) von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm
c) von 1 mm oder weniger
III. nur glänzend gemad1t, poliert oder hochglanzpoliert
IV. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
b) verzinnt:
1. Weißblech
2. andere
c) verzinkt oder verbleit
d) andere (z.B. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plat-
tiert, parkerisiert, bedruckt)
V. anders bearbeitet:
a) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten:
2. andere
(a) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen.
648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Nummer des
Brüssel er
Zolltarif- Warenbezeichnung
sdlemas
73.15 Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl, in den in den Tarifnummern 73.06 bis
73.14 aufgeführten Formen:
A. Qualitätskohlenstoffstahl:
1. Rohblöcke (Ingots), Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen:
b) andere
III. Warmbreitband in Rollen
IV. Breitfladlstahl
V. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau) und
Profile:
b) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt
d) plattiert oder mit OberflächE!nhearbeitung (z.B. poliert, überzogen):
1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt oder wann stranggepreßt
VI. Bandstahl:
a) nur warm gewalzt
c) plattiert, überzogen oder mit anderer Oberfüi.chenbearbeitung:
1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt
VII. Bleche:
a) nur warm gewalzt
b) nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:
2. von weniger als 3 mm
c) plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung
d) anders bearbeitet:
l. nur anders als quc1d1alisch oder rechteckig zugeschnitten
B. Legierter Stahl:
1. Rohblöcke (Ingots\, Vorblöcke (Blut,m..,I, Knüppel, Brammen, Platinen:
b) andere
III. Warmbreitband i 11 Rollen
IV. Breitflachstahl
V. Stabstahl (einschließlich Walzdrctht und Hohlbohrei ,,~~ilie iür den Bergbau) und
Profile:
b) nur warm gewalzt oder nur wc1rm stranggepreßt
d) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z.B. polic•r 1, ;iberzogen):
1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt oder warm stranggPpreßt
VI. Bandstahl:
a) nur warm gewalzt
c) plc1!tiert, überzoqen odPr mit c111derer Oberflächenbearbeitung:
l. nur plattiert:
aa) warm 9P\Vi.iizt
VII. Bleche:
a) Elektrobleche
b) andere Bleche:
1. nur warm gewalzt
2. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:
bb) von weniger als 3 mm
3. plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung
4. anders bearb0itet:
aa) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
Nr. 31 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1973 649
Nummer des
Brüsseler
Zolltarif- Warenbezeichnung
schemas
73.16 Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl:
Schienen, Leitschienen, Weichenzungen, Herzstücke, Kreuzungen, Weichen, Zungenverbin-
dungsstangen, Zahnstangen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle und Winkel, Unter-
lagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes speziell für das
Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen hergestelltes Material:
A. Schienen:
II. andere
B. Leitschienen
C. Bahnschwellen
D. Laschen und Unterlagsplatten:
1. gewalzt
650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Protokoll Nr. 1 b) Liegen die Einfuhren einer Ware, für die ein Plafond
über die Regelung für bestimmte Waren festgesetzt ist, in zwei aufeinanderfolgenden Jahren
unter 90 °/o der festgesetzten Höhe, so setzen die
Gemeinsdlaft und ihre Mitgliedstaaten die Anwen-
Abschnitt A dung dieses Plafonds aus.
Regelung für die Einfuhr
c) Für den Fall konjunktureller Schwierigkeiten behal-
bestimmter Ursprungserzeugnisse Osterreichs ten sich die Gemeinsdlaft und ihre Mitgliedstaaten
in die Gemeinschaft die Möglidlkeit vor, nadl Konsultationen im Gemisch-
ten Ausschuß die für das laufende Jahr festgesetzte
Artikel! Höhe für ein weiteres Jahr beizubehalten.
(1) Unbesdladet der Zollsenkungen nach Artikel 1 des
Protokolls des am heutigen Tag unterzeidlneten Interims- d} Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten übermit-
abkommens zwisdlen der Europäischen Gemeinschaft für teln dem Gemischten Ausschuß am 1. Dezember jedes
Kohle und Stahl und der Republik Osterreich werden Jahres die Liste der Waren, für die sie für das fol-
die Zölle für die Einfuhr der in Absatz 2 angeführten gende Jahr Plafonds festgesetzt haben, und die jewei-
Waren in die Gemeinsdlaft in ihrer ursprünglidlen Zu- lige Höhe dieser Plafonds.
sammensetzung und nadl Irland schrittweise wie folgt
beseitigt: e) Sobald der Plafond für die Einfuhr einer unter dieses
Protokoll fallenden Ware erreicht ist, können abwei-
Anwendbarer Prozentsatz dlend von Artikel 2 des Abkommens und Artikel 1
Zeitplan dieses Protokolls bei der Einfuhr der betreffenden
der Ausgangszollsätze
Ware die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs bis
1. Januar 1974 90 zum Ende des Kalenderjahres wieder angewendet
1. Januar 1975 85 werden.
1. Januar 1976 75 In diesem Fall wird bis zum 1. Juli 1977 wie folgt
1. Januar 1977 60 verfahren:
1. Januar 1978 40 Dänemark, Norwegen und das Vereinigte König-
1. Januar 1979 20 reich wenden die nadlstehenden Zollsätze wieder
an:
1. Januar 1980 0
Irland senkt seine Einfuhrzölle am 1. April 1973 auf Anwendbarer Prozentsatz
95 °.io der anwendbaren Ausgangszollsätze. Jahr der Zollsätze
des Gemeinsamen Zolltarifs
(2) Bei den in Absatz 1 genannten Waren handelt es
sich um: 1973 0
1974 40
Nummer des
Warenbezeidmung 1975 60
Gemeinsamen
Zolltarifs 1976 80
ex 73.15 Legierter Stahl und Qualitätskohlen- Irland wendet die gegenüber Drittländern gelten-
stoffstahl, in den in den Tarifnrn. 73.06 den Zollsätze wieder an.
bis 73.14 aufgeführten Formen, ausge- Die Zollsätze nach Artikel 1 dieses Protokolls wer-
nommen die unter den EWG-Vertrag den am 1. Januar des darauffolgenden Jahres wieder
fallenden Erzeugnisse eingeführt.
Artikel 2 f) Nadl dem 1. Juli 1977 prüfen die Vertragsparteien im
Gemisdlten Ausschuß die Möglidlkeit, entsprechend
Für die Einfuhren der Waren, auf die die in Artikel 1 der Entwicklung des Verbrauchs und der Einfuhren
vorgesehene Zollregelung angewendet wird, gelten jähr- in die Gemeinschaft sowie den bei der Anwendung
liche Richtplafonds; bei Ubersdlreitung dieser Plafonds dieses Artikels gewonnenen Erfahrungen die Er-
können die für Drittländer geltenden Zollsätze gemäß höhungssätze der Plafonds zu ändern.
den nachstehenden Bestimmungen wieder angewendet
werden: g} Nach Ablauf der Frist für den Zollabbau gemäß Arti-
a) Unbeschadet der Möglidlkeit für die Gemeinschaft kel 1 dieses Protokolls werden die Plafonds abge-
und ihre Mitgliedstaaten, die Anwendung der Plafonds schafft.
bei bestimmten Waren auszusetzen, werden die für
1973 festgesetzten Plafonds im Anhang C des Proto- Abschnitt B
kolls Nr. 1 des am heutigen Tag unterzeidlneten Ab-
kommens zwischen der Europäischen Wirtschafts- Regelung für die Einfuhr
gemeinschaft und der Republik Osterreich angeführt. bestimmter Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft
Ab 1. Januar 1974 werden die Plafonds jährlich um nach Osterreich
5 °io erhöht.
Für Waren, die unter dieses Protokoll fallen und Artikel 3
die nicht im Anhang C angeführt sind, behalten sidl (1) Unbeschadet der Zollsenkungen nach Artikel 2 des
die Gemeinsdlaft und ihre Mitgliedstaaten die Mög- Protokolls des am heutigen Tag unterzeichneten Interims-
lichkeit vor, Plafonds in Höhe des um 5 °/o erhöhten abkommens zwisdlen den Mitgliedstaaten der Euro-
Durchschnitts der Einfuhren der Gemeinschaft in den päischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Repu-
letzten vier Jahren, für die Statistiken vorliegen, fest- blik Osterreim werden die österreichisdlen Einfuhrzölle
zusetzen; für die darauffolgenden Jahre werden diese für Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft in
Plafonds jährlich um 5 °.io erhöht. ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und in Irland,
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1973 651
die in Absatz 2 angeführt werden, schrittweise wie folgt e) Sobald ein Plafond für die Einfuhr einer unter dieses
beseitigt: Protokoll fallenden Ware erreicht ist, können abwei-
chend von Artikel 2 des Abkommens und Artikel 3
Anwendbarer Prozentsatz dieses Protokolls bei der Einfuhr der betreff enden
Zeitplan
der Ausgangszollsätze Ware die Zollsätze des österreic:hischen Zolltarifs bis
zum Ende des Kalenderjahres wieder angewendet
1. April 1973 90
werden.
1. Januar 1974 80
1. Januar 1975 70 In diesem Fall wendet Osterreim auf Einfuhren aus
1. Januar 1976 70 Dänemark, Norwegen und dem Vereinigten König-
reich vor dem 1. Juli 1977 folgende Zollsätze wieder
1. Januar 1977 60
an:
1. Januar 1978 40
1. Januar 1979 20 Anwendbarer Prozentsatz
1. Januar 1980 0 Jahr der Zollsätze des
österreichischen Zolltarifs
(2) Bei den in Absatz 1 genannten Waren handelt es
1973 0
sich um:
1974 40
Nummer des 1975 60
österreichisc:hen Warenbezeichnung 1976 80
Zolltarifs
Die Zollsätze nach Artikel 3 dieses Protokolls wer-
ex 73.15 Qualitätskohlenstoffstahl und legier-
den am 1. Januar des darauffolgenden Jahres wieder
ter Stahl, in den in den Tarifnrn. 73.06
eingeführt.
bis 73.14 angeführten Formen, ausge-
nommen die unter den EWG-Vertrag
f) Nach dem 1. Juli 1977 prüfen die Vertragsparteien im
fallenden Erzeugnisse
Gemischten Ausschuß die Möglichkeit, entsprechend
der Entwicklung des Verbrauchs und der Einfuhren
nach Osterreich sowie den bei der Anwendung dieses
Artikel 4 Artikels gewonnenen Erfahrungen die Erhöhungs-
sätze der Plafonds zu ändern.
Für die Einfuhren der Waren, auf die die in Artikel 3
vorgesehene Zollregelung angewendet wird, gelten jähr- g) Nach Ablauf der Frist für den Zollabbau gemäß Ar-
liche Richtplafonds; bei Uberschreitung dieser Plafonds tikel 3 dieses Protokolls werden die Plafonds abge-
können die für Drittländer geltenden Zollsätze gemäß schafft.
den nachstehenden Bestimmungen wieder angewendet
werden:
a) Unbeschadet der Möglichkeit für Osterreich, die An-
wendung der Plafonds bei bestimmten Waren auszu-
setzen, sind die für 1973 festgesetzten Plafonds im
Anhang G des Protokolls Nr. 1 des am heutigen Tag
unterzeichneten Abkommens zwischen der Europä-
ischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Protokoll Nr. 2
Osterreich angeführt. Ab 1. Januar 1974 werden die über die mengenmäßigen Beschränkungen,
Plafonds jährlich um 5 °/o erhöht. die Osterreich beibehalten kann
Für Waren, die unter dieses Protokoll fallen und
nicht im Anhang G angeführt sind, behält sic:h Oster-
1. Abweichend von Artikel 10 des Abkommens kann
reich die Möglichkeit vor, Plafonds in Höhe des um
Osterreich mengenmäßige Beschränkungen für nach-
5 °/o erhöhten Durchschnitts der Einfuhren Osterreichs
stehende Waren beibehalten:
in den letzten vier Jahren, für die Statistiken vor-
liegen, festzusetzen; für die darauffolgenden Jahre
werden diese Plafonds jährlich um 5 °/o erhöht. Nummer des
österreichi-
b) Liegen die Einfuhren einer Ware, für die ein Plafond Warenbezeichnung
schen Zoll-
festgesetzt ist, in zwei aufeinanderfolgenden Jahren tarifs
unter 90 °/o der festgesetzten Höhe, so setzt Oster-
reich die Anwendung dieses Plafonds aus.
27.02 Braunkohle und Braunkohlenbriketts
c) Für den Fall konjunktureller Schwierigkeiten behält
sich Osterreich die Möglichkeit vor, nach Konsultatio- 2. Die mengenmäßigen Beschränkungen, die Osterreich
nen im Gemischten Ausschuß die für das laufende gemäß Absatz 1 dieses Protokolls für die in Absatz 1
Jahr festgesetzte Höhe für ein weiteres Jahr beizu- genannten Waren beibehalten kann, werden so ange-
behalten. wandt, daß sich die Exporteure der Gemeinschaft unter
Berücksichtigung der normalen Entwicklung des Han-
d) Osterreich übermittelt dem Gemischten Ausschuß dels mit anderen Lieferanten unter gleichen und ge-
jedes Jahr die Liste der Waren, für die es Plafonds rechten Wettbewerbsbedingungen in angemessenem
festgesetzt hat, und die Höhe dieser Plafonds. Umfang am österreichischen Markt beteiligen können.
652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Schlußakte zur Unterzeichnung des Abkommens zwischen den Mit-
gliedstaaten der Europäischen Gemeinsdiaft für Kohle
Die Vertreter
und Stahl und der Europäischen Gemeinsdiaft für Kohle
des Königreichs Belgien, und Stahl einerseits und der Republik Osterreich anderer-
des Königreichs Dänemark, seits zusammengetreten sind, haben bei der Unterzeich-
der Bundesrepublik Deutschland, nung dieses Abkommens
der Französischen Republik, folgende, dieser Akte beigefügte Erklärung angenom-
Irlands, men:
der Italienischen Republik, Erklärung zur Auslegung des im Abkommen verwen-
des Großherzogtums Luxemburg, deten Begriffs Vertragsparteien" ;
II
des Königreichs der Niederlande, folgende, dieser Akte beigefügte Erklärungen zur
des Königreichs Norwegen, Kenntnis genommen:
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und 1. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle
Nordirland, und Stahl zu Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens,
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für 2. Erklärung der Regierung der Bundesrepublik
Kohle und Stahl, Deutschland über die Geltung des Abkommens für
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und Berlin.
der Republik Osterreich,
die am zweiundzwanzigsten Juli neunzehnhundertzwei- GESCHEHEN zu Brüssel am zweiundzwanzigsten Juli
undsiebzig in Brüssel neunzehnhundertzweiundsiebzig.
Erklärungen
Erklärung
zur Auslegung des im Abkommen
verwendeten Begriffs „Vertragsparteien"
Die Vertragsparteien kommen überein, das Abkommen
dahingehend auszulegen, daß der darin verwendete Be-
griff „Vertragsparteien einerseits die Gemeinschaft und
II
die Mitgliedstaaten oder lediglich die Mitgliedstaaten
beziehungsweise die Gemeinschaft und andererseits
Osterreidi bezeidinet. Die Auslegung dieses Begriffs er-
gibt sidi jeweils aus den betreffenden Bestimmungen des
Abkommens sowie aus den entspredienden Bestimmun-
gen des Vertrags über die Gründung der Europäisdien
Gemeinschaft für Kohle und Stahl.
Erklärung
der Europäischen Gemeinsdtaft für Kohle und Stahl
zu Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens
Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl er-
klärt, daß sie im Rahmen der selbständigen Anwendung
von Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens die diesem
Artikel zuwiderlaufenden Praktiken auf der Grundlage
der Kriterien beurteilen wird, die sich in Anwendung des
Artikels 4 Buchstabe c, des Artikels 65 und des Artikels 66
Absatz 7 des Vertrags über die Gründung der Europä-
ischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ergeben.
Erklärung
der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland
über die Geltung des Abkommens für Berlin
Das Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht bin-
nen drei Monaten nadi Inkrafttreten des Abkommens
eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Nr. 31 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1973 653
Gesetz
zu dem Abkommen vom 22. Juli 1972
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl
und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits
und der Portugiesischen Republik andererseits
Vom 27. Juni 1973
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Artikel 2
schlossen:
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern
Artikel 1 das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes
feststellt.
Dem in Brüssel am 22. Juli 1972 von der Bundes-
republik Deutschland unterzeichneten Abkommen Artikel 3
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Ge-
meinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits sowie kündung in Kraft.
der Portugiesischen Republik andererseits nebst (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem
Schlußakte wird zugestimmt. Das Abkommen nebst Artikel 33 für die Bundesrepublik Deutschland in
Schlußakte wird nachstehend veröffentlicht. Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27.Juni 1973
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Der Bundesminister des Auswärtigen
Scheel
654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Abkommen
zwischen den Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits
und der Portugiesischen Republik andererseits
Das Königreich Belgien, die vier weiteren Senkungen um je 20 0/o erfolgen am
1. Januar 1974
das Königreich Dänemark,
1. Januar 1975
die Bundesrepublik Deutschland, 1. Januar 1976
1. Juli 1977.
die Französische Republik,
Irland, Artikel 3
die Italienische Republik, (1) Die Bestimmungen über die schrittweise Beseiti-
das Großherzogtum Luxemburg, gung der Einfuhrzölle gelten auch für die Fiskalzölle.
Die Vertragsparteien können einen Fiskalzoll oder den
das Königreich der Niederlande, Fiskalanteil eines Zolles durch eine interne Abgabe
das Königreich Norwegen, ersetzen.
das Vereinigte Königreich Großbritannien und (2) Dänemark, Irland, Norwegen und das Vereinigte
Nordirland, Königreich können im Falle einer Anwendung von Ar-
tikel 38 der „Akte über die Beitrittsbedingungen und die
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für
Anpassungen der Verträge", die von der Konferenz
Kohle und Stahl, und
zwischen den Europäischen Gemeinschaften und dem
die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl Königreich Dänemark, Irland, dem Königreich Norwegen
einerseits, und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und
Nordirland erstellt und festgelegt wurde, einen Fiskal-
die Portugiesische Republik zoll oder den Fiskalanteil eines Zolles bis zum 1. Ja-
andererseits, nuar 1976 beibehalten.
IN DER ERWÄGUNG, daß die Europäische Wirtschafts- Artikel 4
gemeinschaft und die Portugiesische Republik ein Ab- (1) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem
kommen über die in die Zuständigkeit dieser Gemein- die in Artikel 2 vorgesehenen, aufeinanderfolgenden
schaft fallenden Bereiche abschließen, Zollsenkungen vorgenommen werden, der am 1. Januar
IM STREBEN nach den gleichen Zielen und in dem 1972 tatsächlich angewandte Zollsatz.
Wunsche, für den m die Zuständigkeit der Europäischen (2) Die gemäß Artikel 2 errechneten gesenkten Zoll-
Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Bereich sätze werden unter Abrundung bzw. Aufrundung auf die
gleichartige Lösungen zu finden, erste Dezimalstelle angewandt.
HABEN. BESCHLOSSEN, zur Erreichung dieser Ziele Soweit nicht die Gemeinschaft Artikel 39 Absatz 5
und in der Erwägung, daß keine Bestimmung dieses Ab- der von der Konferenz zwischen den Europäischen Ge-
kommens dahin ausgelegt werden kann, daß sie die Ver- meinschaften und dem Königreich Dänemark, Irland, dem
tragsparteien von ihren Verpflichtungen aus anderen Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich
internationalen Verträgen entbindet, dieses Abkommen Großbritannien und Nordirland erstellten und festgeleg-
zu schließen: ten „Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpas-
sungen der Verträge" anwendet, wird Artikel 2 hin-
sichtlich der spezifischen Zölle oder des spezifischen
Artikel 1 Anteils der gemischten Zölle des irischen Zolltarifs unter
Dieses Abkommen gilt für die im Anhang angeführten, Abrundung bzw. Aufrundung auf die vierte Dezimalstelle
in die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für angewendet.
Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse mit Ursprung in
dieser Gemeinschaft oder in der Portugiesischen Republik. Artikel 5
(1) Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und
Portugal werden keine neuen Abgaben mit gleicher Wir-
Artikel 2
kung wie Einfuhrzölle eingeführt.
(1) Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und (2) Die ab 1. Januar 1972 im Warenverkehr zwischen
Portugal werden keine neuen Einfuhrzölle eingeführt. der Gemeinschaft und Portugal eingeführten Abgaben
(2) Die Einfuhrzölle werden schrittweise wie folgt be- mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle werden mit In-
seitigt: krafttreten dieses Abkommens beseitigt.
- Am 1. April 1973 wird jeder Zollsatz auf 80 °/o des Jede Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll,
Ausgangszollsatzes gesenkt; deren Satz am 31. Dezember 1972 höher ist als der am
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1973 655
1. Januar 1972 tatsächlich angewandte Satz, wird mit In- Artikel 13
krafttreten dieses Abkommens auf die Höhe dieses Satzes Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaf-
gesenkt. fung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzver-
(3) Die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhr- kehrsregelungen nicht entgegen, soweit diese keine Än-
zölle werden schrittweise wie folgt beseitigt: derung der in diesem Abkommen vorgesehenen Regelung
Spätestens am 1. Januar 1974 wird jede Abgabe auf des Warenverkehrs, insbesondere der Bestimmungen
60 0/o des am 1. Januar 1972 angewandten Satzes ge- über die Ursprungsregeln, bewirken.
senkt;
die drei weiteren Senkungen um je 20 °/o erfolgen am Artikel 14
1. Januar 1975 Die Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen oder
1. Januar 1976 Praktiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar
1. Juli 1977. oder mittelbar eine diskriminierende Behandlung der
Erzeugnisse einer Vertragspartei und gleichartiger Ur-
Artikel 6 sprungserzeugnisse der anderen Vertragspartei bewirken.
Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Por- Für Waren, die in das Gebiet einer Vertragspartei aus-
tugal werden keine Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher geführt werden, darf keine Erstattung für inländische
Wirkung eingeführt. Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese
Waren unmittelbar oder mittelbar erhobenen Abgaben.
Die Ausfuhrzölle und die Abgaben gleicher Wirkung
werden spätestens am 1. Januar 1974 beseitigt.
Artikel 15
Die mit dem Warenverkehr verbundenen Zahlungen
Artikel 7 und die Uberweisung dieser Beträge in den Mitgliedstaat
In den Protokollen Nr. 1 und Nr. 2 sind die Sonder- der Gemeinschaft, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz
regelungen für die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse nach hat, oder nach Portugal sind keinen Beschränkungen
Portugal festgelegt. unterworfen.
Art i k e 1 16
Artikel 8
Dieses Abkommen steht Emfuhr-, Ausfuhr- und Durch-
Die Ursprungsregeln, die für das am heutigen Tage fuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die
unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und
Wirtschaftsgemeinschaft und der Portugiesischen Repu- Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens
blik festgelegt worden sind, gelten auch für das vorlie- von Menschen und Tieren oder von Pflanzen, des na-
gende Abkommen. tionalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem
oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und
Artikel 9 kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Ver-
bote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein
Die Vertragspartei, die ihre tatsächlich angewandten
Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine ver-
Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung gegenüber Dritt-
schleierte Beschränkung des Handels zwischen den Ver-
ländern, für die die Meistbegünstigungsklausel gilt, zu
tragsparteien darstellen.
senken oder ihre Anwendung auszusetzen beabsichtigt,
notifiziert diese Senkung oder Aussetzung dem Gemisch-
ten Ausschuß spätestens dreißig Tage vor Inkrafttreten, Artikel 17
sofern dies möglich ist. Sie nimmt Kenntnis von Bemer- Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei in kei-
kungen der anderen Vertragspartei über Verzerrungen, ner Weise daran, Maßnahmen zu treffen,
die aus der Senkung oder Aussetzung entstehen könnten.
a) die sie für erforderlich erachtet, um die Preisgabe von
Auskünften zu verhindern, die ihren wesentlichen
Artikel 10 Sicherheitsinteressen widerspricht;
(1) Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und b) die den Handel mit Waffen, Munition und Kriegs-
Portugal werden keine neuen mengenmäßigen Einfuhr- material oder die zu Verteidigungszwecken unerläß-
beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung ein- liche Forschung, Entwicklung oder Produktion be-
geführt. treffen, sofern diese Maßnahmen die Wettbewerbs-
(2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen wer- bedingungen hinsichtlich der nicht eigens für mili-
den am 1. Januar 1973 und die Maßnahmen gleicher Wir- tärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträch-
kung spätestens bis zum 1. Januar 1975 beseitigt. tigen;
c) die sie in Kriegszeiten oder im Falle schwerwiegender
internationaler Spannungen als wesentlich für ihre
Artikel 11 eigene Sicherheit erachtet.
Ab 1. Juli 1977 erfahren Ursprungserzeugnisse Portu-
gals bei der Einfuhr in die Gemeinschaft keine günstigere Artikel 18
Behandlung, als sich die Mitgliedstaaten der Gemein-
schaft untereinander gewähren. (1) Die Vertragsparteien enthalten sich aller Maßnah-
men, die geeignet sind, die Verwirklichung der Ziele die-
ses Abkommens zu gefährden.
Artikel 12 (2) Sie treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner
Dieses Abkommen ändert weder die Bestimmungen des oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen
Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemein- aus diesem Abkommen.
schaft für Kohle und Stahl noch die aus diesem Vertrag Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere
erwachsenden Befugnisse und Zuständigkeiten. Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen
656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
nicht erfüllt hat, so kann sie gemäß den in Artikel 24 Die Gemeinschaft hat Portugal eine Zusammenstellung
festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete der Entscheidungen zur Durchführung des Artikels 60,
Maßnahmen treffen. der Ad-hoc-Entscheidungen über das Angleichungsverbot
sowie die Ubergangsbestimmungen betreffend den däni-
Artikel 19 schen, den norwegischen und den irischen Markt mit-
geteilt. Sie wird ferner jede etwaige Änderung der ge-
(1) Mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens
nannten Entscheidungen sofort nach ihrer Verabschie-
sind unvereinbar, soweit sie geeignet sind, den Waren-
dung mitteilen.
verkehr zwischen der Gemeinschaft und Portugal zu be-
einträchtigen, (3) Wenn die Angebote portugiesischer Unternehmen
i) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Be- das gute Funktionieren des Marktes der Gemeinschaft
schlüsse von Unternehmensvereinigungen und auf- beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen oder
einander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen wenn die Angebote von der Gemeinschaft zugehörigen
Unternehmen, welche eine Verhinderung, Einschrän- Unternehmen das gute Funktionieren des portugiesischen
kung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezüglich Marktes beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen
der Produktion und des Warenverkehrs bezwecken und wenn diese Beeinträchtigung auf eine abweichende
oder bewirken; Anwendung der gemäß den Absätzen 1 und 2 aufge-
stellten Regeln oder auf eine Verletzung dieser Regeln
ii) die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden
durch die betreffenden Unternehmen zurückzuführen ist,
Stellung auf dem gesamten Gebiet der Vertragspar-
kann die betroffene Vertragspartei gemäß den in Arti-
teien oder auf einem wesentlichen Teil desselben
kel 24 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren ge-
durch ein oder mehrere Unternehmen;
eignete Maßnahmen ergreifen.
iii) jede staatliche Beihilfe, die den Wettbewerb durch
Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produk-
tionszweige verfälscht oder zu verfälschen droht. Art i k e 1 21
(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß eine Wenn die Erhöhung der Einfuhren einer bestimmten
Praktik mit diesem Artikel unvereinbar ist, so kann sie Ware einen Produktionszweig im Gebiet einer Vertrags-
gemäß den in Artikel 14 festgelegten Voraussetzungen partei schwerwiegend schädigt oder zu schädigen droht
und Verfahren geeignete Maßnahmen treffen. und wenn diese Erhöhung zurückzuführen ist
auf die in diesem Abkommen vorgesehene Senkung
Artikel 20 oder Beseitigung der Zölle und Abgaben gleicher Wir-
(1) Die Gemeinschaft dehnt für die unter dieses Ab- kung für diese Ware im Gebiet der einführenden Ver-
kommen fallenden Waren des Kapitels 73 des Brüsseler tragspartei
Zolltarifschemas die Anwendung des Artikels 60 des und auf die Tatsache, daß die von der ausführenden
Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemein- Vertragspartei erhobenen Zölle und Abgaben gleicher
schaft für Kohle und Stahl und der Entscheidungen über Wirkung auf die Einfuhren von zur Herstellung der
seine Anwendung auf die Verkäufe durch die ihrem betreffenden Wa1e verwendeten Rohstoffen oder
Recht unterliegenden Unternehmen in das Gebiet Por- Zwischenerzeugnissen erheblich niedriger sind als die
tugals aus; sie gewährleistet zu diesem Zweck eine an- entsprechenden Zölle und Abgaben, die von der ein-
gemessene Transparenz der Transportpreise für die Liefe- führenden Vertragspartei erhoben werden,
rungen in das Gebiet Portugals.
kann die betroffene Vertragspartei gemäß den in Arti-
(2) Im Bereich der Preise gewährleistet Portugal, daß kel 24 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren ge-
die seinem Recht unterliegenden Unternehmen bei ihren eignete Maßnahmen tr~ffen.
Lieferungen der unter dieses Abkommen fallenden Waren
des Kapitels 73 des Brüsseler Zolltarifschemas auf dem
Gebiet Portugals und in den Gemeinsamen Markt folgen- Artikel 22
des beachten: Stellt eine Vertragspartei in ihren Beziehungen zu der
das Verbot unlauteren Wettbewerbs anderen Vertragspartei Dumping-Praktiken fest, so kann
sie gemäß den in Artikel 24 festgelegten Voraussetzun-
den Grundsatz der Nichtdiskriminierung
gen und Verfahren im Einklang mit den Bestimmungen
die Publizität der Preise ab der gewählten Frachtbasis des Abkommens zur Durchführung von Artikel VI des
und die Publizität der Verkaufsbedingungen Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens geeignete
die Angleichungsregeln; Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.
Portugal gewährleistet zu diesem Zweck eine angemes-
sene Transparenz der Transportpreise.
Art i k e 1 23
Portugal trifft die notwendigen Maßnahmen, um lau-
Bei ernsten Störungen in einem Wirtschaftszweig oder
fend die gleichen Wirkungen zu erreichen, wie sie mil
bei Schwierigkeiten, die regional zu einer schwerwiegen-
den diesbezüglichen Durchführungsentscheidungen der
den Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage führen
Gemeinschaft erzielt werden.
können, kann die betroffene Vertragspartei gemäß den in
Bei Lieferungen in den Gemeinsamen Markt gewähr- Artikel 24 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren
leistet Portugal ferner die Beachtung der Entscheidungen geeignete Maßnahmen treffen.
der Gemeinschaft über das Verbot einer Angleichung
an Angebote aus bestimmten Drittländern, wobei es den
Ubergangsbestimmungen betreffend den Beitritt Däne- Artikel 24
marks und Norwegens zur Gemeinschaft Rechnung trägt. (1) Legt eine Vertragspartei für die Einfuhr von Waren,
Bei Lieferungen nach dem irischen Markt gewährleistet die die in, den Artikeln 21 und 23 genannten Schwierig-
Portugal außerdem die Einhaltung der Ubergangsbestim- keiten hervorrufen kann, ein Verwaltungsverfahren fest,
mungen betreffend den Beitritt Irlands zur Gemeinschaft um schnell Informationen über die Entwicklung der Han-
und über die Beschränkung der Angleichungsmöglichkei- delsströme zu erhalten, so teilt sie dies der anderen Ver-
ten auf diesem Markt. tragspartei mit.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1973 657
(2) Die betroffene Vertragspartei stellt in den Fällen Ist die betroffene Vertragspartei der Ansicht, die
der Artikel 18 bis 23 vor Ergreifen der darin vorgesehe- Angelegenheit sei nicht zu ihrer Zufriedenheit gere-
nen Maßnahmen, in den Fällen des Absatzes. 3 Buch- gelt worden, dann setzt sie das vorgesehene Ver-
stabe e) so schnell wie möglich dem Gemischten Aus- fahren im Gemischten Ausschuß in Gang.
schuß alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um
c) Bezüglich des Artikels 21 werden die Schwierigkeiten,
eine gründliche Prüfung der Lage im Hinblick auf eine
die sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben,
für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermög-
dem Gemischten Ausschuß zur Prüfung notifiziert;
lichen.
dieser kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zu ihrer
Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen, die das Behebung fassen.
Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beein- Hat der Gemischte Ausschuß oder die ausführende
trächtigen. Vertragspartei innerhalb von dreißig Tagen nach der
Die Schutzmaßnahmen werden dem Gemischten Aus- Notifizierung keinen Beschluß zur Behebung der
schuß unverzüglich notifiziert und sind dort, insbesondere Schwierigkeiten gefaßt, so ist die einführende Ver-
im Hinblick auf ihre möglichst baldige Aufhebung, Ge- tragspartei berechtigt, auf die eingeführte Ware eine
genstand regelmäßiger Konsultationen. Ausgleichsabgabe zu erheben.
Bei der Berechnung dieser Ausgleichsabgabe wird die
(3) Zur Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes: Inzidenz der für die verarbeiteten Rohstoffe oder
a) Bezüglich des Artikels 19 kann jede Vertragspartei Zwischenprodukte festgestellten Zolldisparitäten auf
den Gemischten Ausschuß befassen, wenn ihrer An- den Wert der betreffenden Ware zugrunde gelegt.
sicht nach eine bestimmte Praktik mit dem guten
d) Bezüglich des Artikels 22 findet im Gemischten Aus-
Funktionieren dieses Abkommens im Sinne des Ar-
schuß eine Konsultation statt, bevor die betreffende
tikels 19 Absatz 1 unvereinbar ist.
Vertragspartei geeignete Maßnahmen trifft.
Zur Prüfung des Falles und gegebenenfalls zur Be-
seitigung der beanstandeten Praktik erteilen die Ver- e) Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein so-
tragsparteien dem Gemischten Ausschuß alle zweck- fortiges Eingreifen erforderlich machen, eine vor-
dienlichen Auskünfte und leisten die erforderliche herige Prüfung aus, so kann die betroffene Vertrags-
Hilfe. partei in den Fällen der Artikel 21, 22 und 23 sowie
im Falle von Ausfuhrbeihilfen, die eine unmittelbare
Hat die betreffende Vertragspartei innerhalb der im
und sofortige Auswirkung auf den Warenverkehr
Gemischten Ausschuß festgesetzten Frist den bean-
haben, unverzüglich die zur Abhilfe unbedingt er-
standeten Maßnahmen nicht ein Ende gesetzt oder
forderlichen Sicherungsmaßnahmen treffen.
kommt innerhalb von drei Monaten nach Befassung
des Gemischten Ausschusses in diesem keine Eini-
gung zustande, so kann die betroffene Vertragspartei Artikel 25
die von ihr für erforderlich erachteten Schutzmaß- Bei bereits eingetretenen oder bei ernstlich drohenden
nahmen treffen, um die aus den genannten Praktiken Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mit-
entstehenden ernstlichen Schwierigkeiten zu beheben; gliedstaaten der Gemeinschaft oder Portugals kann die
sie kann insbesondere Zollzugeständnisse zurück- betroffene Vertragspartei die erforderlichen Schutzmaß-
ziehen. nahmen treffen. Sie unterrichtet hiervon unverzüglich
b) Bezüglich des Artikels 20 teilen die Vertragsparteien die andere Vertragspartei.
dem Gemischten Ausschuß im Hinblick auf eine Prü-
fung des Falles sowie gegebenenfalls auf eine an- Artikel 26
gemessene Sanktion wegen der beanstandeten Prak-
(1) Es wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt, der
tik alle zweckdienlichen Auskünfte mit; sie leisten
die erforderliche Hilfe. mit der Durchführung dieses Abkommens beauftragt ist
und für dessen ordnungsgemäße Erfüllung sorgt. Zu die-
Kommt im Gemischten Ausschuß keine Einigung zu- sem Zweck spricht er Empfehlungen aus. Er faßt Be-
stande oder werden keine ausreichenden Sanktionen schlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fäl-
gegen das schuldige Unternehmen verhängt, so kann len. Die Vertragsparteien führen diese Beschlüsse nach
die betroffene Vertragspartei die von ihr für erfor- ihren eigenen Bestimmungen durch.
derlich erachteten. Maßnahmen treffen, um die aus
der abweichenden Anwendung oder aus der Verlet- (2) Zur guten Durchführung dieses Abkommens tau-
zung der Regeln erwachsenden Schwierigkeiten und schen die Vertragsparteien Informationen aus und führen
die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung zu beheben. auf Antrag einer Vertragspartei im Gemischten Aus-
Diese Maßnahmen können insbesondere darin be- schuß Konsultationen durch.
stehen, daß Zollzugeständnisse zurückgezogen werden (3) Der Gemischte Ausschuß gibt sich eine Geschäfts-
und daß die betroffenen Unternehmen von der Ver- ordnung.
pflichtung entbunden werden, bei ihren Geschäften
auf dem Markt der anderen Vertragspartei die Preis- Artikel 27
regeln einzuhalten.
(1) Der Gemischte Ausschuß besteht aus den Vertretern
Die Schutzmaßnahmen werden dem Gemischten Aus- der Vertragsparteien.
schuß unverzüglich notifiziert und sind dort, insbe-
sondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Auf- (2) Der Gemischte Ausschuß äußert sich im gegensei-
hebung, Gegenstand regelmäßiger Konsultationen. tigen Einvernehmen.
In Dringlichkeitsfällen kann die betroffene Vertrags-
partei die andere Vertragspartei unmittelbar auff or- Artikel 28
dern, (1) Der Vorsitz im Gemischten Ausschuß wird von
der beanstandeten Praktik unverzüglich ein End•~ den Vertragsparteien abwechselnd nach Maßgabe der
zu setzen, Geschäftsordnung des Ausschusses wahrgenommen.
ein Verfahren zur Verhängung von Sanktionen (2) Der Gemischte Ausschuß tritt mindestens einmal
gegen das schuldige Unternehmen einzuleiten. jährlich auf Veranlassung seines Präsidenten zu einer
658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Prüfung des allgemeinen Funktionierens dieses Abkom- schaft für Kohle und Stahl nach Maßgabe dieses Ver-
mens zusammen. trages anwendbar ist, einerseits und für das europäische
Er tritt ferner auf Antrag einer Vertragspartei nach
Gebiet der Portugiesischen Republik andererseits.
Maßgabe seiner Geschäftsordnung zusammen, so oft dies
erforderlich ist.
(3) Der Gemischte Ausschuß kann die Einsetzung von Art i k e 1 33
Arbeitsgruppen beschließen, die ihn bei der Erfüllung sei-
ner Aufgaben unterstützen. Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften abgefaßt,
jede in dänischer, deutscher, englischer, französischer,
italienischer, niederländischer, norwegischer und portu-
Art i k e 1 29 giesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
(1) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß der Aus- verbindlich ist.
bau der durch dieses Abkommen geschaffenen Beziehun-
gen durch ihre Ausdehnung auf Bereiche, die nicht unter Dieses Abkommen bedarf der Zustimmung durch die
dieses Abkommen fallen, im gemeinsamen Interesse der Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren.
Vertragsparteien nützlich wäre, so unterbreitet sie der Es tritt am 1. Januar 1973 in Kraft, sofern die Vertrags-
anderen Vertragspartei einen Antrag mit Begründung. parteien einander vor diesem Zeitpunkt den Abschluß
Die Vertragsparteien können dem Gemischten Aus- der dafür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
schuß die Prüfung dieses Antrags und gegebenenfalls
Falls Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses des Rates der
die Ausarbeitung von Empfehlungen, insbesondere zur
Europäischen Gemeinschaften vom 22. Januar 1972 über
Einleitung von Verhandlungen, übertragen.
den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands, des
(2) Die Ubereinkünfte, die aus den in Absatz 1 ge- Königreichs Norwegen und des Vereinigten Königreichs
nannten Verhandlungen hervorgehen, bedürfen der Ra- Großbritannien und Nordirland zur Europäischen Gemein-
tifizierung oder Genehmigung durch die Vertragsparteien schaft für Kohle und Stahl Anwendung findet, kann die-
nach ihren eigenen Verfahren. ses Abkommen nur für diejenigen Staaten in Kraft treten,
die die in dem angeführten Absatz genannten Hinter-
legungen vorgenommen haben.
Art i k e 1 30
Der Anhang und die Protokolle, die diesem Abkommen Erfolgt die Notifizierung nach dem 1. Januar 1973, so
beigefügt sind, sind Bestandteil des Abkommens. tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Mo-
nats in Kraft, der auf die in Absatz 3 genannte Notifi-
zierung folgt. Spätester Termin für die Notifizierung ist
Artikel 31
der 30. November 1973.
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch
Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Die- Die ab 1. April 1973 anwendbaren Bestimmungen treten
ses Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Zeitpunkt gleichzeitig mit diesem Abkommen in Kraft, wenn das
dieser Notifizierung außer Kraft. Abkommen nach diesem Zeitpunkt in Kraft tritt.
Art i k e 1 32
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der GESCHEHEN zu Brüssel am zweiundzwanzigsten Juli
Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemein- neunzehnhundertzwei undsiebzi g.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1973 659
Anhang
Liste der ln Artikel 1 des Abkommens genannten Waren
Nummer des
Brüsseler
Zolltarif- Warenbezeichnung
schemas
26.01 Metallurgische Erze, auch angereichert; Schwefelkiesabbrände:
A. Eisenerze und Schwefelkiesabbrände:
II. andere
B. Manganerze, einschließlich manganhaltige Eisenerze mit einem Gehalt an Mangan von
20 Gewichtshundertteilen oder mehr
26.02 Schlacken, Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung:
A. Hochofenstaub (Gichtstaub)
27.01 Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brenn-
stoffe
27.02 Braunkohle, audt agglomeriert
27.04 Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf:
A. aus Steinkohle:
II. andere
B. aus Braunkohle
73.01 Roheisen (einschließlidl Spiegeleisen) in Barren, Masseln, Flossen oder dergleichen, auch
in formlosen Stücken
73.02 Ferrolegierungen:
A. Ferromangan:
I. mit einem Gehalt an Kohlenstoff von mehr als 2 Gewidltshundertteilen (hodlgekohl-
tes Ferromangan)
73.03 Bearbeitungsabfälle und Sdlrott, von Eisen oder Stahl
73.05 Eisenpulver und Stahlpulver; Eisenschwamm und Stahlsdlwamm:
B. Eisenschwamm und Stahlschwamm
73.06 Rohluppen, Rohschienen, Rohblöcke (Ingots), auch formlose Stücke, aus Eisen oder Stahl
73.07 Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen und Platinen, aus Stahl; Stahl, nur vorgeschmie-
det oder gehämmert (Schmiedehalbzeug):
A. Vorblöcke (Blooms) und Knüppel:
I. gewalzt
B. Brammen und Platinen:
I. gewalzt
73.08 Warmbreitband aus Stahl, in Rollen
73.09 Breitflachstahl
660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Nummer des
Brüsseler
Zolltarif- Warenbezeichnung
schemas
73.10 Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet (einschließlich Walz-
draht); Stabstahl, kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt; Hohlbohrerstäbe aus Stahl für
den Bergbau:
A. nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt
D. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z.B. poliert, überzogen):
1. nur plattiert:
a) warm gewalzt oder warm stranggepreßt
73.11 Profile aus Stahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt, geschmiedet, kalt hergestellt oder
kalt fertiggestellt; Spundwandstahl, auch gelod1t oder aus zusammengesetzten Elementen
hergestellt:
A. Profile:
I. nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt
IV. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen):
a) nur plattiert:
1. warm gewalzt oder warm stranggepreßt
B. Spundwandstahl
73.12 Bandstahl, warm oder kalt gewalzt:
A. nur warm gewalzt
B. nur kalt gewalzt:
1. in Rollen, zum Herstellen von Weißband (a)
C. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberfläd1enbearbeitung:
III. verzinnt:
a) Weißband
V. anderer (z.B. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plattiert,
parkcrisiert, bedruckt):
a) nur plattiert:
1. warm gewalzt
73.13 Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt:
A. Elektrobleche
B. andere Bleche:
I. nur warm gewalzt
II. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:
b) von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm
c) von 1 mm oder weniger
III. nur glänzend gemadit, poliert oder hochglanzpoliert
IV. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
b) verzinnt:
1. Weißblech
2. andere
c) verzinkt oder verbleit
d) andere (z.B. verkupfert, künstlidl oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plat-
tiert, parkerisiert, bedrud<t)
V. anders bearbeitet:
a) nur anders als quadratisch oder redlteckig zugeschnitten:
2. andere
(a) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zustär,diyen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1973 661
Nummer des
Brüsseler
Zolltarif- Warenbezeichnung
schemas
73.15 Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl, in den in den Tarifnummern 73.06 bis
73.14 aufgeführten Formen:
A. Qualitätskohlenstoffstahl:
I. Rohblödce {Ingots), Vorblödce (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen:
b) andere
III. Warmbreitband in Rollen
IV. Breitflachstahl
V. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau) und
Profile:
b) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt
d) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z.B. poliert, überzogen):
1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt
VI. Bandstahl:
a) nur warm gewalzt
c) plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt
VII. Bleche:
a) nur warm gewalzt
b) nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:
2. von weniger als 3 mm
c) plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung
d) anders bearbeitet:
1. nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
B. Legierter Stahl:
I. Rohblöcke (Ingots). Vorblöcke (Blooms). Knüppel, Brammen, Platinen:
b) andere
III. Warmbreitband in Rollen
IV. Breitflachstahl
V. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau) und
Profile:
b) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt
d) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z.B. poliert, überzogen):
1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt
VI. Bandstahl:
a) nur warm gewalzt
c) plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt
VII. Bleche:
a) Elektrobleche
b) andere Bleche:
1. nur warm gewalzt
2. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:
bb) von weniger als 3 mm
3. plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung
4. anders bearbeitet:
aa) nur anders als quadratisch oder rechtedcig zugeschnitten
3
662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Nummer des
Brüssel er
Zolltarif- Warenbezeichnung
schemas
73.16 Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl:
Schienen, Leitschienen, Weichenzungen, Herzstücke, Kreuzungen, Weichen, Zungenverbin-
dungsstangen, Zahnstangen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle und Winkel, Unter-
lagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes speziell für das
Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen hergestelltes Material:
A. Schienen:
II. andere
B. Leitschienen
C. Bahnsd1wellen
D. Laschen und Unterlagsplatten:
1. gewalzt
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1973 663
Protokoll Nr. 1
über die Zollregelung Portugals für bestimmte Waren
Artikel 1
(1) Abweichend von Artikel 2 des Abkommens werden
die Einfuhrzölle Portugals für die in der beigefügten Liste
genannten Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft
in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und in Irland
schrittweise wie folgt beseitigt:
Zeitplan Senkungssatz in 0/o
1. April 1973 20
1. Januar 1974 30
1. Januar 1975 50
1. Januar 1976 60
1. Juli 1977 80
1. Januar 1980 100
(2) Die Einfuhrzölle Portugals für die in der genannten
Liste angeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Dänemark,
Norwegen und im Vereinigten Königreich werden schritt-
weise wie folgt beseitigt:
Zeitplan Senkungssatz in 0/o
1. Januar 1973 60
1. Januar 1974 60
1. Januar 1975 70
1. Juli 1977 80
1. Januar 1980 100
(3) Ab 1. Juli 1977 gewährt Portugal unterschiedslos
allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft die günstigste Be-
handlung, die sich aus den gemäß diesem Artikel vor-
genommenen Senkungen der Ausgangszollsätze nach Ar-
tikel 4 des Abkommens ergibt.
Artikel 2
Abweichend von Artikel 2 des Abkommens und Arti-
kel 1 dieses Protokolls kann Portugal, sofern zur Indu-
strialisierung und Entwicklung des Landes Schutzmaß-
nahmen erforderlich sind, bis zum 31. Dezember 1979 im
Rahmen der Modalitäten und der Grenzen von Artikel 6
des Protokolls Nr. 1 des am heutigen Tag unterzeichneten
Abkommens zwischen d€r Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft und der Portugiesischen Republik Wertzölle
einführen, erhöhen oder wiedereinführen.
664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Anhang
Liste der Waren, auf die bei der Einfuhr nadl Portugal die nach Maßgabe
von Artikel 1 gesenkten Zollsätze des portugiesischen Zolltarifs Anwendung finden
Nummer des
portugie-
Warenbezeichnung
sischen
Zolltarifs
27.01 Steinkohle; SL~inkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe·
Steinkohle bearbeitet:
04 andere
27.02 Braunkohle, auch agglomeriert:
01 unbearbeitete Braunkohle
bearbeitete Braunkohle:
Briketts:
03 mit einem Stückgewicht von höchstens 1 kg
04 andere
73.09 Breitflachstahl:
01 mit einer Breite von höchstens 300 mm und einer Dicke von 60 mm oder weniger
73.10 Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet (einschließlich Walzdraht);
Stabstahl, kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt; Hohlbohrerstäbe aus Stahl für den
Bergbau:
01 Walzdraht in Rollen
ex 03 Verwundener massiver Betonstahl, nur warm gewalzt oder warm stranggepreßt
ex 04 Massiver Rundstahl, mit einem Durchmesser von höchstens 170 mm, entweder nur warm
gewalzt oder warm stranggepreßt oder nur plattiert, warm gewalzt oder warm strang-
gepreßt
ex 05 Massiver Vierkantstahl, mit einer Seitenlänge von 170 mm oder weniger, entweder nur
warm gewalzt oder warm stranggepreßt oder nur plattiert, warm gewalzt oder warm
stranggepreßt
ex 06 Massiver Flachstahl, mit einer Breite von höchstens 300 mm und einer Dicke von höch-
stens 60 mm, entweder nur warm gewalzt oder warm stranggepreßt oder nur plattiert,
warm gewalzt oder warm stranggepreßt
ex 07 Andere massive Stäbe mit einem Querschnitt, der in einen Kreis von 170 mm Durch-
messer paßt, entweder nur warm gewalzt oder warm stranggepreßt oder nur plattiert,
warm gewalzt oder warm stranggepreßt
73.11 Profile aus Stahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt, geschmiedet, kalt hergestellt oder
kalt fertiggestellt; Spundwandstahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen
hergestellt:
ex 02 Torstahl, nur warm gewalzt oder warm stranggepreßt
ex 03 Winkelstahl mit gleichen oder ungleichen Schenkeln, mit einer Breite des größten
Schenkels von höchstens 200 mm, entweder nur warm gewalzt oder warm stranggepreßt
oder nur plattiert, warm gewalzt oder warm stranggepreßt
ex 04 T-Profile, mit einer Höhe von nicht mehr als 180 mm, entweder nur warm gewalzt oder
warm stranggepreßt oder nur plattiert, warm gewalzt oder warm stranggepreßt
ex 05 1- und H-Profile, mit einer Höhe von nicht mehr als 340 mm, entweder nur warm gewalzt
oder warm stranggepreßt oder nur plattiert, warm gewalzt oder warm stranggepreßt
ex 06 U-Profile, mit einer Höhe von nicht mehr als 320 mm, entweder nur warm gewalzt oder
warm stranggepreßt oder nur plattiert, warm gewalzt oder warm stranggepreßt
ex 07 Andere Profile, mit einem Gewicht von höchstens 15 kg/m, entweder nur warm gewalzt
oder warm stranggepreßt oder nur plattiert, warm gewalzt oder warm stranggepreßt
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1973 665
Nummer des
portugie-
Warenbezeichnung
sischen
Zolltarifs
73.12 Bandstahl, warm oder kalt gewalzt:
ex 01 Bandstahl, verzinnt (Weißblech); Bandstahl, nur plattiert, warm gewalzt
ex 03 Bandstahl, nur warm gewalzt; Bandstahl, nur kalt gewalzt, zur Herstellung von Weiß-
blech (in Rollen)
73.13 Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt:
ex 01 Bleche, verzinnt, verzinkt, verbleit und in beliebigen Verfahren mit anderen Metallen
überzogen, ausgenommen versilberte, vergoldete und platinierte Bleche; Bleche, nur
anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten, in beliebigen Verfahren mit ande-
ren Metallen überzogen, ausgenommen versilberte, vergoldete und platinierte Bleche
ex 02 Bleche, bedruckt, verniert, gestrichen oder mit Kunststoff überzogen, sowie Bleche dieser
Art, nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
ex 03 Elektrobleche; andere Bleche, kalt gewalzt, entweder nur kalt gewalzt und mit einer
Dicke von weniger als 3 mm oder nur glänzend gemacht, poliert oder hochglanzpoliert
oder künstlich oxydiert, lackiert, parkerisiert usw., oder nur anders als quadratisch
oder rechteckig zugeschnitten
04 Bleche, warm gewalzt, mit einer Dicke von höchstens 3 mm, entweder nur warm gewalzt
oder überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung, andere, oder nur anders als
quadratisch oder rechteckig zugeschnitten, andere
05 Bleche, warm gewalzt, mit einer Dicke von mehr als 3 mm, entweder nur gewalzt oder
überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung, andere oder nur anders als qua-
dratisch oder rechteckig zugeschnitten, andere
73.15 Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl, in den in den Tarifnr. 73.06 bis 73.14 auf-
geführten Formen:
ex 02 Qualitätskohlenstoffstahl und in der Anmerkung unter Buchstabe b genannte Waren:
Rohblöcke (Ingots), ausgenommen geschmiedete
09 Qualitätskohlenstoffstahl und in der Anmerkung unter Buchstabe b genannte Waren:
Breitflachstahl mit einer Breite von höchstens 300 mm und einer Dicke von 60 mm oder
weniger
ex 11 In der Anmerkung unter Buchstabe a genannte Waren: Draht in Rollen, einschließlich
Walzdraht, nur warm gewalzt oder warm stranggepreßt
ex 12 Qualitätskohlenstoffstahl und in der Anmerkung unter Buchstabe b genannte Waren:
Draht in Rollen, einschließlich Walzdraht, nur warm gewalzt oder warm stranggepreßt
ex 15 QualitätskohlenstoffstahJ und in der Anmerkung unter Buchstabe b genannte Waren:
Verwundener Betonstahl, nur warm gewalzt oder warm stranggepreßt
ex 17 Qualitätskohlenstoffstahl und in der Anmerkung unter Buchstabe b genannte Waren:
Rundstahl, mit einem Durchmesser von höchstens 170 mm, entweder nur warm gewalzt
oder warm slranggepreßt oder nur plattiert, warm gewalzt oder warm stranggepreßt
ex 19 Qualitätskohlenstoffstahl und in der Anmerkung unter Buchstabe b genannte Waren:
Vierkantstahl, mit einer Seitenlänge von 170 mm oder weniger, entweder nur warm
gewalzt oder warm stranggepreßt oder plattiert, warm gewalzt oder warm strang-
gepreßt
ex 21 Qualitätskohlenstoffstahl und in der Anmerkung unter Buchstabe b genannte Waren:
Flachstahl, mit einer Breite von höchstens 300 mm und einer Dicke von 60 mm oder
weniger, entweder nur warm gewalzt oder warm stranggepreßt oder nur plattiert, warm
gewalzt oder warm stranggepreßt
ex 23 Qualitätskohlenstoffstahl und in der Anmerkung unter Buchstabe b genannte Waren:
Andere Stäbe, deren Querschnitt in einen Kreis von höchstens 170 mm Durchmesser paßt,
entweder nur warm gewalzt oder warm stranggepreßt oder nur plattiert, warm gewalzt
oder warm stranggepreßt
ex 27 Qualitälskohlenstoffstahl und in der Anmerkung unter Bu-:hsti 1.be b genannte Waren:
Torstahl, nur warm gewalzt oder warm stranggepreßt
666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Nummer des
portugie-
Warenbezeichnung
sischen
Zolltarifs
ex 29 Qualitätskohlenstoffstahl und in der Anmerkung unter Buchstabe b genannte Waren:
Winkelstahl mit gleichen oder ungleichen Schenkeln, mit einer Breite des größten
Schenkels von höchstens 200 mm, entweder nur warm gewalzt oder warm stranggepreßt
oder nur plattiert, warm gewalzt oder warm stranggepreßt
ex 31 Qualitätskohlenstoffstahl nnd in der Anmerkung unter Buchstabe b genannte Waren:
T-Profile mit einer Höhe von nicht mehr als 180 mm, entweder nur warm gewalzt oder
warm stranggepreßt oder nur plattiert, warm gewalzt oder warm stranggepreßt
ex 33 Qualitätskohlenstoffstahl und in der Anmerkung unter Buchstabe b genannte Waren:
I- und H-Profile mit einer Höhe von nicht mehr als 340 mm, entweder nur warm gewalzt
oder warm stranggepreßt
ex 35 Qualitätskohlenstoffstahl und in der Anmerkung unter Buchstabe b genannte Waren:
V-Profile mit einer Höhe von nicht mehr als 320 mm, entweder nur warm gewalzt oder
warm stranggepreßt oder nur plattiert, warm gewalzt oder warm stranggepreßt
ex 37 Qualitätskohlenstoffstahl und in der Anmerkung unter Buchstabe b genannte Waren:
Andere Profile mit einem Gewicht von nicht mehr als 15 kg/m, entweder nur warm
gewalzt oder warm stranggepreßt oder nur plattiert, warm gewalzt oder warm strang-
gepreßt
ex 45 Qualitätskohlenstoffstahl und in der Anmerkung unter Buchstabe b genannte Waren:
Bandstahl, nur warm gewalzt oder warm stranggepreßt
ex 46 In der Anmerkung unter Buchstabe a genannte Waren: Bleche, in beliebigen Verfahren
mit anderen Metallen überzogen, einschließlich bearbeitete Bleche, nur anders als qua-
dratisch oder rechteckig zugeschnitten
ex 47 Qualitätskohlenstoffstahl und in der Anme1k mg unter Buchstabe b genannte Waren:
1
Bleche: in beliebigen Verfahren mit anderen Metallen überzogen, einschließlich be-
arbeitete Bleche, nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
ex 48 In der Anmerkung unter Buchstabe a genannte Waren: Bleche, bedruckt, verniert, ge-
strichen, emailliert oder mit Kunststoffen überzogen, einschließlich bearbeitete Bleche,
nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
ex 49 Qualitätskohlenstoffstahl und in der Anmerkung unter Buchstabe b genannte Waren:
Bleche bedruckt, verniert, gestrichen, emailliert oder mit Kunststoffen überzogen, ein-
schließlich anders bearbeitete Bleche, nur anders als quadratisch oder rechteckig zu-
geschnitten
ex 51 Qualitätskohlenstoffstahl und in der Anmerkung unter Buchstabe b genannte \Varen:
Elektrobleche; andere kalt gewalzte Bleche, mit einer Dicke von weniger als 3 mm, ent-
weder nur gewalzt oder poliert, usw. einschließlich anders bearbeitete Bleche, nur an-
ders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
ex 52 Qualitätskohlensloffstahl und in der Anmerkung unter Buchstabe b genannte vVaren:
Warm gewalzte Bleche, mit einer Didce von nicht mehr als 3 mm, entweder nur gewalzt
oder poliert usw., einschließlich anders bearbeitete Bleche, nur anders als quadratisch
oder rechteckig zugeschnitten
73.16 Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl; Schienen, Leitschienen, Weichen-
zungen, Herzstücke, Kreuzungen, Weichen, Zungenverbindungsstangen, Zahnstangen,
Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle und Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten,
Spurplatten und Spurstangen und anderes speziell für das Verlegen, Zusammenfügen
oder Befestigen von Schienen hergestel1tes Material:
ex 01 Schienen, neu oder gebraucht, ausgenommen Stromschienen mit einem Leiter aus NE-
Metall; Leitschienen
ex 02 Bahnschwellen, Laschen und Unterlagsplatten, gewalzt
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1973 667
Anmerkung
Bei der Anwendung der Zollsätze wird davon aus- 0,30/o oder mehr Vanadin
gegangen, daß sich legierte Stähle in zwei Gruppen glie- 0,5 0/o oder mehr Wolfram
dern:
0,5 0/o oder mehr Kobalt
a) legierte Stähle, die eines oder mehrere der folgenden 0,3 0/o oder mehr Aluminium
Legierungselemente mit den angegebenen Gewichts- 1 °/o oder mehr Kupfer
hundertteilen enthalten:
2 O/o oder mehr Silizium b) andere legierte Stähle.
2 O/o oder mehr Mangan
Bei den legierten Stählen (Nr. 73.15), für die die je-
2 O/e oder mehr Chrom weilige Gruppe angegeben ist, handelt es sich um die
2 O/o oder mehr Nickel unter Buchstabe d der Vorschrift 1 des Kapitels 73 des
0,3 °/o oder mehr Molybdän Gemeinsamen Zolltarifs genannten Stähle.
Anhang
Protokoll Nr. 2
über die Auf~ebung bestimmter, in Portugal geltender meng~nmäßiger Beschränkungen
Abweichend von Artikel 10 des Abkommens eröffnet Liste angegeben. Ab 1. Juli 1977 wird die Einfuhr dieser
Portugal für die in der Liste im Anhang zu diesem Proto- Erzeugnisse nach Portugal liberalisiert.
koll genannten Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft Ist die portugiesische Einfuhr der in der genannten
mit Inkrafttreten des Abkommens jährlich Kontingente; Liste aufgeführten Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft
das Anfangsvolumen dieser Kontingente und die Zeit- in zwei aufeinanderfolgenden Jahren geringer als das
folge für deren Aufstockung sind in der betreffenden eröffnete Kontingent, so wird sie liberalisiert.
Für die Zeit vom
Nummer des 1. Januar 1973 bis zum 1. Juli 1977
portugie- vorgesehene jährliche
Warenbezeichnung Kontingente
sischen
Zolltarifs (in Tonnen)
1973 1 1974 1 1975 1 1976 1 1977
73.10 Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt oder ge-
schmiedet (einschließlich Walzdraht); Stabstahl, kalt her-
gestellt oder kalt fertiggestellt; Hohlbohrstahl:
03 Verwundener Betonstahl
ex 04 Rundstahl für Beton, mit einem Durchmeser von höch-
stens 170 mm
ex 05 Vierkantstahl für Beton, mit einer Seitenlänge von 500 600 750 900 550
170 mm oder weniger
ex 06 Flachstahl für Beton, mit einer Breite von höchstens
300 mm und einer Dicke von 60 mm oder weniger
ex 07 Andere Stäbe für Beton, deren Querschnitt in einen
Kreis mit einem Durchmesser von 170 mm oder weniger
paßt
ex 08 Andere, für Beton
73.13 Stahlbleche, warm oder kalt gewalzt:
ex 01 in einem beliebigen Verfahren mit anderem Metall
überzogen: galvanisiert 4000 4 400 4 840 5 320 2 930
668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Schlußakte
Die Vertreter zur Unterzeichnung des Abkommens zwischen den Mit-
des Königreichs Belgien, gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle
und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle
des Königreichs Dänemark, und Stahl einerseits und der Portugiesischen Republik
der Bundesrepublik Deutschlan<i, andererseits zusammengetreten sind, haben bei der Unter-
zeichnung dieses Abkommens
der Französischen Republik,
folgende, dieser Akte beigefügte Erklärung angenom-
Irlands,
men:
der Italienischen Republik,
Erklärung zur Auslegung des im Abkommen verwen-
des Großherzogtums Luxemburg, deten Begriffs „Vertragsparteien";
des Königreichs der Niederlande, die folgenden, dieser Akte beigefügten Erklärungen
des Königreichs Norwegen, zur Kenntnis genommen:
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und 1. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft für
Nordirland, Kohle und Stahl zu Artikel 19 Absatz 1 des Ab-
kommens,
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für
Kohle und Stahl, 2. Erklärung der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Geltung des Abkommens
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl für Berlin.
und
der Portugiesischen Republik,
die am zweiundzwanzigsten Juli neunzehnhundertzwei- GESCHEHEN zu Brüssel am zweiundzwangzigsten Juli
undsieb7ig in Brüssel neunzehnh undertzwei undsiebzig.
Erklärungen
Erklärung
zur Auslegung des im Abkommen
verwendeten Begriffs „Vertragsparteien"
Die Vertragsparteien kommen überein, das Abkommen
dahingehend auszulegen, daß der darin verwendete Be-
griff „Vertragsparteien" einerseits die Gemeinschaft und
die Mitgliedstaaten oder lediglich die Mitgliedstaaten
beziehungsweise die Gemeinschaft und andererseits Por-
tugal bezeichnet. Die Auslegung dieses Begriffs ergibt
sich jeweils aus den betreffenden Bestimmungen des Ab-
kommens sowie aus den entsprechenden Bestimmungen
des Vertrags über die Gründung der Europäischen Ge-
meinschaft für Kohle und Stahl.
Erklärung
der Europäiscben Gemeinscbaft für Kohle und Stahl
zu Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens
Die Europäische Gemeinsdiaft für Kohle und Stahl er-
klärt, daß sie im Rahmen der selbständigen Anwendung
von Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens die diesem Ar-
tikel zuwiderlaufenden Praktiken auf der Grundlage der
Kriterien beurteilen wird, die sich in Anwendung des
Artikels 4 Buchstabe c, des Artikels 65 und des Arti-
kels 66 Absatz 7 des Vertrags über die Gründung der
EuropäischenGem einschaft für Kohle und Stahl ergeben.
Erklärung
der Regierung der Bundesrepublik Deutscbland
über die Geltung des Abkommens für Berlin
Das Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern die
Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland nicht binnen
drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1973 669
Gesetz
zu dem Abkommen vom 22. Juli 1972
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl
und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits
und dem Königreich Schweden andererseits
Vom 27. Juni 1973
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Artikel 2
schlossen: Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern
das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes
Artikel 1 feststellt.
Dem in Brüssel am 22. Juli 1972 von der Bundes-
republik Deutschland unterzeichneten Abkommen Artikel 3
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Ge-
meinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits sowie kündung in Kraft.
dem Königreich Schweden andererseits nebst Schluß- (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem
akte wird zugestimmt. Das Abkommen nebst Schluß- Artikel 33 für die Bundesrepublik Deutschland in
akte wird nachstehend veröffentlicht. Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27.Juni 1973
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Der Bundesminister des Auswärtigen
Scheel
6'70 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Abkommen
zwischen den Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinsdlaft für Kohle und Stahl
und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits
und dem Königreich Schweden andererseits
Das Königreich Belgien, Artikel 3
das Königreich Dänemark, (1) Die Bestimmungen über die schrittweise Beseiti-
die Bundesrepublik Deutschland, gung der Einfuhrzölle gelten auch für die Fiskalzölle.
die Französische Republik, Die Vertragsparteien können einen Fiskalzoll oder den
Fiskalanteil eines Zolles durch eine interne Abgabe er-
Irland, setzen.
die Italienische Republik,
(2) Dänemark, Irland, Norwegen und das Vereinigte
das Großherzogtum Luxemburg,
Königreich können im Falle einer Anwendung von Arti-
das Königreich der Niederlande, kel 38 der „Akte über die Beitrittsbedingungen und die
das Königreich Norwegen, Anpassungen der Verträge", die von der Konferenz zwi-
das Vereinigte Königreich Großbritannien und sc:hen den Europäischen Gemeinschaften und dem König-
Nordirland, reic:h Dänemark, Irland, dem Königreic:h Norwegen und
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für dem Vereinigten Königreic:h Großbritannien und Nord-
Kohle und Stahl, und irland erstellt und festgelegt wurde, einen Fiskalzoll oder
den Fiskalanteil eines Zolles bis zum 1. Januar 1976 bei-
die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl behalten.
einerseits,
das Königreich Schweden Artikel 4
andererseits, (1) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem
IN DER ERWAGUNG, daß die Europäische Wirt- die in Artikel 2 und im Protokoll vorgesehenen, auf-
schaftsgemeinschaft und das Königreich Schweden ein einanderfolgenden Zollsenkungen vorgenommen werden,
Abkommen über die in die Zuständigkeit dieser Ge- der am 1. Januar 1972 tatsäc:hlich angewandte Zollsatz.
meinschaft fall enden Bereiche abschließen,
(2) Die gemäß Artikel 2 und dem Protokoll errechneten
IM STREBEN nach den gleichen Zielen und in dem gesenkten Zollsätze werden unter Abrundung bzw. Auf-
Wunsche, für den in die Zuständigkeit der Europäischen rundung auf die erste Dezimalstelle angewendet.
Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Bereich
gleichartige Lösungen zu finden, Soweit nicht die Gemeinschaft Artikel 39 Absatz 5 der
von der Konferenz zwischen den Europäischen Gemein-
HABEN BESCHLOSSEN, zur Erreichung dieser Ziele schaften und dem Königreich Dänemark, Irland, dem
und in der Erwägung, daß keine Bestimmung dieses Ab- Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich
kommens dahin ausgelegt werden kann, daß sie die Ver- Großbritannien und Nordirland erstellten und festgeleg-
tragsparteien von ihren Verpflichtungen aus anderen ten „Akte über die Beitrittsbedingungen und die An-
internationalen Verträgen entbindet, dieses Abkommen passungen der Verträge" anwendet, werden Artikel 2
zu schließen: und das Protokoll hinsichtlich der spezifischen Zölle oder
Artikel 1 des spezifischen Anteils der gemischten Zölle des irischen
Zolltarifs unter Abrundung bzw. Aufrundung auf die
Dieses Abkommen gilt für die im Anhang angeführten, vierte Dezimalstelle angewendet.
in die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für
Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse mit Ursprung in
dieser Gemeinschaft oder im Königreich Schweden. Artikel 5
(1) Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und
Schweden werden keine neuen Abgaben mit gleid1er
Artikel 2 Wirkung wie Einfuhrzölle eingeführt.
(1) Im Warenverkehr zwisd1en der Gemeinschaft und
(2) Die ab 1. Januar 1972 im Warenverkehr zwischen
Schweden werden keine neuen Einfuhrzölle eingeführt.
der Gemeinschaft und Schweden eingeführten Abgaben
(2) Die Einfuhrzölle werden schrittweise wie folgt be- mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle werden mit In-
seitigt: krafttreten dieses Abkommens beseitigt.
Am l. April 1973 wird jeder Zollsatz auf 80 °/o des Jede Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll,
Ausgangszollsatzes gesenkt; deren Satz am 31. Dezember 1972 höher ist als der am
1. Januar 1972 tatsächlich angewandte Satz, wird mit
die vier weiteren Senkungen um je 20 °/o erfolgen am Inkrafttreten dieses Abkommens auf die Höhe dieses
l. Januar 1974 Satzes gesenkt.
l. Januar 1975
1. Januar 1976 (3) Die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhr-
1. Juli 1977. zölle werden schrittweise wie folgt beseitigt:
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1973 671
Spätestens am 1. Januar 1974 wird jede Abgabe auf Art i k e 1 14
60 °/o des am 1. Januar 1972 angewandten Satzes ge- Die Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen oder
senkt; Praktiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar
die drei weiteren Senkungen um je 20 °/o erfolgen am oder mittelbar eine diskriminierende Behandlung der Er-
1. Januar 1975 zeugnisse einer Vertragspartei und gleichartiger
1. Januar 1976 Ursprungserzeugnisse der anderen Vertragspartei be-
1. Juli 1977. wirken.
Für Waren, die in das Gebiet einer Vertragspartei aus-
Artikel 6
geführt werden, darf keine Erstattung für inländische
Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese
Schweden werden keine Ausfuhrzölle oder Abgaben Waren unmittelbar oder mittelbar erhobenen Abgaben.
gleicher Wirkung eingeführt.
Die Ausfuhrzölle und die Abgaben gleicher Wirkung Art i k e 1 15
werden spätestens am 1. Januar 1974 beseitigt. Die mit dem Warenverkehr verbundenen Zahlungen
und die Uberweisung dieser Beträge in den Mitglied-
Artikel 7 staat der Gemeinschaft, in dem der Gläubiger seinen
Das Protokoll legt für bestimmte Waren die Zollrege- Wohnsitz hat, oder nach Schweden sind keinen Beschrän-
lung und die Modalitäten fest. kungen unterworfen.
Die Vertragsparteien wenden keine Devisenbesduän-
Artikel 8 kungen oder verwaltungsmäßigen Beschränkungen be-
treffend die Gewährung, Rückzahlung und Annahme von
Die Ursprungsregeln, die für das am heutigen Tage kurz- und mittelfristigen Krediten in Verbindung mit
unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Handelsgeschäften an, an denen ein Gebietsansässiger
Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden beteiligt ist.
festgelegt worden sind, gelten auch für das vorliegende
Abkommen. Art 1 k e 1 16
Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durch-
Artikel 9 fuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die
Die Vertragspartei, die ihre tatsächlich angewandten aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und
Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung gegenüber Dritt- Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens
ländern, für die die Meistbegünstigungsklausel gilt, zu von Menschen und Tieren oder von Pflanzen, des natio-
senken oder ihre Anwendung auszusetzen beabsichtigt, nalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem
notifiziert diese Senkung oder Aussetzung dem Gemisch- oder archäoligischem Wert oder des gewerblichen und
ten Ausschuß spätestens dreißig Tage vor Inkrafttreten, kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Ver-
sofern dies möglich ist. Sie nimmt Kenntnis von Bemer- bote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mit-
kungen der anderen Vertragspartei über Verzerrungen, tel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine ver-
die aus der Senkung oder Aussetzung entstehen könnten. schleierte Beschränkung des Handels zwischen den Ver-
tragsparteien darstellen.
Artikel 10
Artikel 17
(1) Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und
Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei in kei-
Schweden werden keine neuen mengenmäßigen Einfuhr-
ner Weise daran, Maßnahmen zu treffen,
beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung ein-
geführt. a) die sie für erf.orderlich erachtet, um die Preisgabe von
Auskünften zu verhindern, die ihren wesentlichen
(2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen werden
Sicherheitsinteressen widerspricht;
am 1. Januar 1973 und die Maßnahmen gleicher Wirkung
spätestens bis zum 1. Januar 1975 beseitigt. b) die den Handel mit Waffen, Munition und Kriegs-
material oder die zu Verteidigungszwecken unerläß-
liche Forschung, Entwicklung oder Produktion betref-
Artikel 11 fen, sofern diese Maßnahmen die Wettbewerbsbedin-
Ab 1. Juli 1977 erfahren Ursprungserzeugnisse Schwe- gungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische
dens bei der Einfuhr in die Gemeinschaft keine günstigere Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen;
Behandlung, als sich die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft c) die sie in Kriegszeiten oder im Falle schwerwiegender
untereinander gewähren. internationaler Spannungen als wesentlich für ihre
eigene Sicherheit erachtet.
Artikel 12
Art i k e 1 18
Dieses Abkommen ändert weder die Bestimmungen des
Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemein- (1) Die Vertragsparteien enthalten sich aller Maßnah-
schaft für Kohle und Stahl noch die aus diesem Vertrag men, die geeignet sind, die Verwirklichung der Ziele
erwachsenden Befugnisse und Zuständigkeiten. dieses Abkommens zu gefährden.
(2) Sie treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner
Artikel 13 oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen
Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaf- aus diesem Abkommen.
fung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenz- Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere
verkehrsregelungen nicht entgegen, soweit diese keine Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen
Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Rege- nicht erfüllt hat, so kann sie gemäß den in Artikel 24
1ung des Warenverkehrs, insbesondere 9-er Bestimmun- festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete
gen über die Ursprungsregeln, bewirken. Maßnahmen treffen.
672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Artikel 19 sowie die Ubergangsbestimmungen betreffend den däni-
schen, den norwegischen und den irischen Markt mitge-
(1) Mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens
teilt. Sie wird ferner jede etwaige Änderung der genann-
sind unvereinbar, soweit sie geeignet sind, den Waren-
ten Entscheidungen sofort nach ihrer Verabsdliedung
verkehr zwischen der Gememschaft und Schweden zu
mitteilen.
beeinträchtigen,
(3) Wenn die Angebote schwedisdler Unternehmen das
i) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Be-
gute Funktionieren des Marktes der Gemeinschaft be-
schlüsse von Unternehmensvereinigungen und auf-
einträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen oder wenn
einander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen
die Angebote von der Gemeinschaft zugehörigen Unter-
Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung
nehmen das gute Funktionieren des schwedischen Mark-
oder Verfälschung des Wettbewerbs bezüglich der
tes beeinträchtigen oder zu beeinträdltigen drohen und
Produktion und des Warenverkehrs bezwecken oder
wenn diese Beeinträchtigung auf eine abweidlende An-
bewirken;
wendung der gemäß den Absätzen 1 und 2 aufgestellten
ii) die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Regeln oder auf eine Verletzung dieser Regeln durch
Stellung auf d~m gesamten Gebiet der Vertrags- die betreffenden Unternehmen zurückzuführen ist, kann
parteien oder auf einem wesentlichen Teil desselben die betroffene Vertragspartei gemäß den in Artikel 24
durch ein oder mehrere Unternehmen; festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete
iii) jede staatlidle Beihilfe, die den Wettbewerb durch Maßnahmen ergreifen.
Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produk-
tionszweige verfälscht oder zu verfälschen droht. Art i k e 1 21
(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß eine Wenn die Erhöhung der Einfuhren einer bestimmten
Praktik mit diesem Artikel unvereinbar ist, so kann sie Ware einen Produktionszweig im Gebiet einer Vertrags-
gemäß den in Artikel 24 festgelegten Voraussetzungen partei sdlwerwiegend schädigt oder zu smädigen droht
und Verfahren geeignete Maßnahmen treffen. und wenn diese Erhöhung zurückzuführen ist
auf die in diesem Abkommen vorgesehene Senkung
Art i k e 1 20 oder Beseitigung der Zölle und Abgaben gleicher
(1) Die Gemeinschaft dehnt für die unter dieses Ab- Wirkung für diese Ware im Gebiet der einführenden
kommen fallenden Waren des Kapitels 73 des Brüsseler Vertragspartei
Zolltarifsdlemas die Anwendung des Artikels 60 des Ver- und auf die Tatsache, daß die von der ausführenden
trages über die Gründung der Europäisdlen Gemeinsdlaft Vertragspartei erhobenen Zölle und Abgaben gleicher
für Kohle und Stahl und der Entscheidungen über seine Wirkung auf die Einfuhren von zur Herstellung der
Anwendung auf die Verkäufe durch die ihrem Redlt betreffenden Ware verwendeten Rohstoffen oder
unterliegenden Unternehmen in das Gebiet Schwedens Zwischenerzeugnissen erheblich niedriger sind als die
aus; sie gewährleistet zu diesem Zweck eine angemes- entsprechenden Zölle und Abgaben, die von der ein-
sene Transparenz der Transportpreise für die Lieferungen führenden Vertragspartei erhoben werden,
in das Gebiet Sdlwedens.
kann die betroffene Vertragspartei gemäß den in Arti-
(2) Im Bereidl der Preise gewährleistet Schweden, daß kel 24 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren ge-
die seinem Redlt unterliegenden Unternehmen bei ihren eignete Maßnahmen treffen.
Lieferungen der unter dieses Abkommen fallenden Waren
des Kapitels 73 des Brüsseler Zolltarifschemas auf dem Art i k e 1 22
Gebiet Sdlwedens und in den Gemeinsamen Markt fol-
Stellt eine Vertragspartei in ihren Beziehungen zu der
gendes beachten:
anderen Vertragspartei Dumping-Praktiken fest, so kann
das Verbot unlauteren Wettbewerbs sie gemäß den in Artikel 24 festgelegten Voraussetzun-
den Grundsatz der Nichtdiskriminierung gen und Verfahren im Einklang mit den Bestimmungen
die Publizität der P1eise ab der gewählten Fradltbasis des ULereinkommens zur Durchführung von Artikel VI
und die Publizität der Verkaufsbedingungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens geeignete
Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.
die Angleidlungsregeln;
Schweden gewährleistet zu diesem Zweck eine angemes- Artikel 23
sene Transparenz der Transportpreise. Bei ernsten Störungen in einem Wirtschaftszweig oder
Schweden trifft. die notwendigen Maßnahmen, um lau- bei Schwierigkeiten, die regional zu einer schwerwiegen-
fend die gleidlen Wirkungen zu erreichen, wie sie mit den Versd1lechterung der wirtschaftlichen Lage führen
den diesbezüglidlen Durchführungsentscheidungen der können, kann die betroffene Vertragspartei gemäß den
Gemeinsdlaf t erzielt werden. in Artikel 24 festgelegten Voraussetzungen und Verfah-
ren geeignete Maßnahmen treffen.
Bei Lieferungen in den Gemeinsamen Markt gewähr-
leistet Schweden ferner die Beachtung der Entsdleidun- Art i k e 1 24
gen der Gemeinsdlaft über das Verbot einer Angleidlung
an Angebote aus bestimmtPn Drittländern, wobei es den (1) Legt eine Vertragspartei für die Einfuhr von Waren,
Ubergangsbestimmungen betreffend den Beitritt Däne- die die in den Artikeln 21 und 23 genannten Schwierig-
marks und Norwegens zur Gemeinsdlaft Redlnung trägt. keiten hervorrufen kann, ein Verwaltungsverfahren fest,
um schnell Informationen über die Entwicklung der Han-
Bei Lieferungen nach dem irischen Markt gewährleistet delsströme zu erhalten, so teilt sie dies der anderen
Schweden außerdem die Einhaltung der Ubergangs- Vertragspartei mit.
bestimmungen betreffend den Beitritt Irlands zur Ge-
meinschaft und über die Beschränkung der Angleichungs- (2) Die betroffene Vertragspartei stellt in den Fällen
möglichkeiten auf diesem Markt. · der Artikel 18 bis 23 vor Ergreifen der darin vorgesehe-
Die Gemeinschaft hat Smweden eine Zusammenstellung nen Maßnahmen, in den Fällen des Absatzes 3 Buch-
der Entscheidungen zur Durchführung des Artikels 60, stabe e so schnell wie möglich dem Gemischten Ausschuß
der ad-hoc-Entscheidungen über das Angleichungsverbot alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1973 673
gründliche Prüfung der Lage im Hinblick auf eine für dem Gemischten Ausschuß zur Prüfung notifiziert; die-
die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. ser kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zu ihrer
Behebung fassen.
Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen, die das
Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beein- Hat der Gemischte Ausschuß oder die ausführende
trächtigen. Vertragspartei innerhalb von dreißig Tagen nach
der Notifizierung keinen Beschluß zur Behebung der
Die Schutzmaßnahmen werden dem Gemischten Aus-
Schwierigkeiten gefaßt, so ist die einführende Ver-
schuß unverzüglich notifiziert und sind dort, insbesondere
tragspartei berechtigt, auf die eingeführte Ware eine
im Hinblick auf ihre möglichst baldige Aufhebung, Gegen-
Ausgleichsabgc1be zu erheben.
stand regelmäßiger Konsultationen.
Bei der Berechnung dieser Ausgleichsabgabe wird
(3) Zur Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes: die Inzidenz der für die verarbeiteten Rohstoffe oder
Zwischenprodukte festgestellten Zolldisparitäten auf
a) Bezüglich des Artikels 19 kann jede Vertragspartei
den Wert der betreffenden Ware zugrunde gelegt.
den Gemischten Ausschuß befassen, wenn ihrer An-
sicht nach eine bestimmte Praktik mit dem guten d) Bezüglich des Artikels 22 findet im Gemischten Aus-
Funktionieren dieses Abkommens im Sinne des Arti- schuß eine Konsultation statt, bevor die betroffene
kels 19 Absatz 1 unvereinbar ist. Vertragspartei geeignete Maßnahmen trifft.
Zur Prüfung des Falles und gegebenenfalls zur Be- e) Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein so-
seitigung der beanstandeten Praktik erteilen die Ver- fortiges Eingreifen erforderlich machen, eine vorherige
tragsparteien dem Gemischten Ausschuß alle zweck- Prüfung aus, so kann die betroffene Vertragspartei
dienlichen Auskünfte und leisten die erforderliche in den Fällen der Artikel 21, 22 und 23 sowie im Falle
Hilfe. von Ausfuhrbeihilfen, die eine unmittelbare und
Hat die betreffende Vertragspartei innerhalb der sofortige Auswirkung auf den Warenverkehr haben,
im Gemischten Ausschuß festgesetzten Frist den be- unverzüglich die zur Abhilfe unbedingt erforderlichen
anstandeten Maßnahmen nicht ein Ende gesetzt oder Sicherungsmaßnahmen treffen.
kommt innerhalb von drei Monaten nach Befassung
des Gemischten Ausschusses in diesem keine Einigung
Art i k e 1 25
zustande, so kann die betroffene Vertragspartei die
von ihr für erforderlich erachteten Schutzmaßnahmen Bei bereits einget1etenen oder bei ernstlich drohenden
treffen, um die aus den genannten Praktiken ent- Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mit-
stehenden ernsten Schwierigkeiten zu beheben; sie gliedstaaten der Gemeinschaft oder Schwedens kann die
kann insbesondere Zollzugeständnisse zurückziehen. betroffene Vertragspartei die erforderlichen Schutzmaß-
nahmen treffen. Sie unterrichtet hiervon unverzüglich die
b) Bezüglich des Artikels 20 teilen die Vertragsparteien
andere Vertragspartei.
dem Gemischten Ausschuß im Hinblick auf eine Prü-
fung des Falles sowie gegebenenfalls auf eine an-
gemessene Sanktion wegen der beanstandeten Praktik Art i k e I 26
alle zweckdienlichen Auskünfte mit; sie leisten die ( 1) Es wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt, der
erforderliche Hilfe. mit der Durchführung dieses Abkommens beauftragt ist
Kommt im Gemischten Ausschuß keine Einigung zu. und für dessen ordnungsgemäße Erfüllung sorgt. Zu die-
stande oder werden keine ausreichenden Sanktionen sem Zweck spricht er Empfehlungen · aus. Er faßt Be-
gegen das schuldige Unternehmen verhängt, so kann schlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fäl-
die betroffene Vertragspar,tei die von ihr für erforder- len. Die Vertragsparteien führen diese Beschlüsse nach
lich erachteten Maßnahmen treffen, um die aus der ihren eigenen Bestimmungen durch.
abweichenden Anwendung oder aus der Verletzung
(2) Zur guten Durchführung dieses Abkommens tau-
der Regeln erwachsenden Schwierigkeiten und die
Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung zu beheben. schen die Vertragsparteien Informationen aus und führen
Diese Maßnahmen können insbesondere darin be- auf Antrag einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuß
Konsultationen durch..
stehen, daß Zollzugeständnisse zurückgezogen und
daß die betroffenen Unternehmen von der Verpflich- (3) Der Gemischte Ausschuß gibt sich eine Geschäfts-
tung entbunden werden, bei ihren Geschäften auf ordnung.
dem Markt der anderen Vertragspartei die Preisregeln
einzuhalten.
Art i k e 1 27
Die Schutzmaßnahmen werden dem Gemischten
(1) Der Gemischte Ausschuß besteht aus Vertretern der
Ausschuß unverzüglich notifiziert und sind dort, ins-
Vertragsparteien.
besondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Auf-
hebung, Gegenstand regelmäßiger Konsultationen. (2) Der Gemischte Ausschuß äußert sic.h. im gegenseiti-
gen Einvernehmen.
In Dringlichkeitsfällen kann die betroffene Ver-
tragspartei die andere Vertragspartei unmittelbar auf-
fordern, Art i k e 1 28
- de1 beanstandE-ten Praktik unverzüglich ein Ende ( l) Dei Vorsitz im Genuschten Ausschuß wird von den
zu setzen, Vertragsparteien abwechselnd nach Maßgabe der Ge-
- ein Verfahren zur Verhängung von Sanktionen schäftsordnung des Ausschusses wahrgenommen.
gegen das schuldige Unternehmen einzuleiten.
(2) Der Gemischte Aussdrnß tritt mindestens einmal
Ist die betroffene Vertragspartei der Ansicht, die jährlich. auf Veranlassung seines Präsidenten zu einer
Angelegenheit sei nitilt zu ihrer Zufriedenheit ge- Prüfung des allgemeinen Funktionierens dieses Abkom-
regelt worden, dann setzt sie das vorgesehene Ver- mens zusammen.
fahren im Gemischten Ausschuß in Gang.
Er tritt ferner auf Antrag einer Vertragspartei nach
c) Bezüglich des Artikels 21 werden die Schwierigkeiten, Maßgabe seiner Geschäftsordnung zusammen, so oft dies
die sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben, erforderlich ist.
,674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
(3) Der Gemischte Ausschuß kann die Einsetzung von schaft für Kohle und Stähl nach Maßgabe dieses Vertra-
Arbeitsgruppen beschließen, die ihn bei der Erfüllung ges anwendbar ist, einerseits und für das Gebiet des
seiner Aufgaben unterstützen. Königreichs Schweden andererseits.
Art i k e 1 29
Artikel 33
(1) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß der
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften abgefaßt,
Ausbau der durch dieses Abkommen geschaffenen Be-
jede in dänischer, deutscher, englischer, französischer,
ziehungen durch ihre Ausdehnung auf Bereiche, die nicht
italienischer, niederländischer, norwegischer und schwe-
unter dieses Abkommen fallen, im gemeinsamen Inter-
discher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
esse der Vertragsparteien nützlich wäre, so unterbreitet
verbindlich ist.
sie der anderen Vertragspartei einen Antrag mit Begrün-
dung. Dieses Abkommen bedarf der Zustimmung durch die
Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren.
Die Vertragsparteien können dem Gemischten Aus-
schuß die Prüfung dieses Antrags und gegebenenfalls Es tritt am 1. Januar 1973 in Kraft, sofern die Vertrags-
die Ausarbeitung von Empfehlungen, insbesondere zur parteien einander vor diesem Zeitpunkt den Abschluß
Einleitung von Verhandlungen, übertragen. Die Empfeh- der dafür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
lungen können gegebenenfalls auf die Herstellung einer Falls Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses des Rates der
konzertierten Harmonisierung gerichtet sein, wenn da- Europäischen Gemeinschaften vom 22. Januar 1972 über
durch die Entscheidungsautonomie der beiden Vertrags- den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands, des
parteien nicht berührt wird. Königreichs Norwegen und des Vereinigten Königreichs
(2) Die Ubereinkünfte, die aus den in Absatz 1 genann- Großbritannien und Nordirland zur Europäischen Gemein-
ten Verhandlungen hervorgehen, bedürfen der Ratifizie- schaft für Kohle und Stahl Anwendung findet, kann die-
rung oder Genehmigung durch die Vertragsparteien nach ses Abkommen nur für diejenigen Staaten in Kraft treten,
ihren eigenen Verfahren. die die in dem angeführten Absatz genannten Hinter-
legungen vorgenommen haben.
Art i k e 1 30
Erfolgt die Notifizierung nach dem 1. Januar 1973, so
Der Anhang und das Protokoll, die diesem Abkommen tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Mo-
beigefügt sind, sind Bestandteil des Abkommens. nats in Kraft, der auf die in Absatz 3 genannte Notifizie-
rung folgt. Spätester Termin für die Notifizierung ist der
Artikel 31 30. November 1973.
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch
Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Die ab 1. April 1973 anwendbaren Bestimmungen tre-
Dieses Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Zeit- ten gleichzeitig mit diesem Abkommen in Kraft, wenn
punkt dieser Notifizierung außer Kraft. das Abkommen nach diesem Zeitpunkt in Kra1t tritt.
Artikel 32
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der GESCHEHEN zu Brüssel am zweiundzwanzigsten Juli
Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemein- neunzehnh undertzwei undsiebzig.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1973 675
Anhang
Liste der in Artikel 1 des Abkommens genannten Waren
Nummer des
Brüsseler
Zolltarif- Warenbezeichnung
schemas
26.01 Metallurgische Erze, auch angereichert; Srnwefelkiesabbrände:
A. Eisenerze und Schwefelkiesabbrände:
II. andere
B. Manganerze, einschlteßlich manganhaltige Eisenerze mit einem Gehalt an Mangan von
20 Gewichtshundertteilen oder mehr
26.02 Schlacken, Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung:
A. Hochofenstaub (Gichtstaub)
27.01 Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brenn-
stoffe
27.02 Braunkohle, auch agglomeriert
27.04 Koks und Sc.hwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf:
A. aus Steinkohle:
II. andere
B. aus Braunkohle
73.01 Roheisen (einschließlich Spiegeleisen) in Barren, Masseln, Flossen oder dergleichen, auch
in formlosen Stücken
73.02 Ferrolegierungen:
A. Ferromangan:
I. mit einem Gehalt an Kohlenstoff von mehr als 2 Gewichtshundertteilen (hochgekohl-
tes Ferromangan)
73.03 Bearbeitungsabfälle und Schrott, von Eisen oder Stahl
73.05 Eisenpulver und Stahlpulver; Eisenschwamm und Stahlschwamm:
B. Eisenschwamm und Stahlschwamm
73.06 Rohluppen, Rohschienen, Rohblöcke (Ingots), auch formlose Stücke, aus Eisen oder Stahl
73.07 Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen und Platinen, aus Stahl; Stahl, nur vorgeschmie-
det oder gehämmert (Schmiedehalbzeug):
A. Vorblöcke (Blooms) und Knüppel:
I. gewalzt
B. Brammen und Platinen:
I. gewalzt
73.08 Warmbreitband aus Stahl, in Rollen
73.09 Breitflachstahl
676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Nummer des
Brüssel er
Zolltarif- V/arenbezeichnung
schemas
73.10 Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt oder gesd1miedet (einschließlich Walz-
draht); Stabstahl, kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt; Hohlbohrerstäbe aus Stahl für
den Bergbau:
A. nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt
D. plattiert oder mit Oberfläd1enbearbeitung (z. B. poliert, überzogen):
I. nur plattiert:
a) warm gewalzt oder warm stranggepreßt
73.11 Profile aus Stahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt, gesc:hmiedet, kalt hergestellt oder
kalt fertiggestellt; Spundwandstahl, audl gelod1t oder aus zusammengesetzten Elementen
hergestellt:
A .. Profile:
I. nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt
IV. plattiert oder mit Oberfläc:henbearbeituiig (z.B. poliert, überzogen):
a) nur plattiert:
1. warm gewalzt oder warm stranggepreßt
B. Spundwandstahl
13.12 Bandstahl, warm oder kalt gewalzt:
A. nur warm gewalzt
B. nur kalt gewalzt:
I. in Rollen, zum Herstellen von Weißband (a)
C. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberfläc:henbearbeitung:
III. verzinnt:
a) Weißband
V. anderer (z.B. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plattiert,
parkcrisiert, bedruc.kt):
a) nur plattiert:
1. warm gewalzt
73.13 Bledle aus Stahl, warm oder kalt gewalzt:
A. Elektrobledle
B. andere Bleche:
I. nur warm gewalzt
II. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:
b) von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm
c) von 1 mm oder weniger
III. nur glänzend gemac.ht, poliert oder hoch9lanzpoliert
IV. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflädlenbearbeitung:
b) verzinnt:
1. Weißblech
2. andere
c) verzinkt oder verbleit
d) andere (z.B. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plat-
tiert, parkerisiert, bedruckt)
V. anders bearbeitet:
a) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugesdrnitten:
2. andere
(a) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zu,tär,diyen Behord,,n festzusellt'r,den Vo1,1ussellur,yen.
Nr. 31 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1973 677
Nummer des
Brüsseler
Zolltarif- Warenbezeichnung
schemas
73.15 Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl, in den in den Tarifnummern 73.06 bis
73. 14 aufgeführten Formen:
A. Qualitätskohlenstoffstahl:
I. Rohblöcke (Ingots), Vorblöc:ke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen:
b) andere
III. Warmbreitband in Rollen
IV. Breitflachstahl
V. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau) und
Profile:
b) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt
d) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z.B. poliert, überzogen):
1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt
VI. Bandstahl:
a) nur warm gewalzt
c) plattiert, µherzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
1. nur plattiert:
aa) wann gewal1.t
VII. Bleche:
a) nur warm gewalzt
b) nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:
2. von weniger als 3 mm
c) plattiert, überzogen, polie1 t oder mit anderer Oberflächenbearbeitung
d) anders becnbeitet:
1. nur anders als quc1d1alisch oder rechteckig zugeschnitten
B. Legierter Stahl:
I. Rohblöc-ke (l11gots.1, Vorblöcke (Bloums), Knüppel, Brammen, Platinen:
b) andere
III. Warmbreitband in Rollen
IV. Breitflachstahl
V. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerslahe iür den Bergbau) und
Profile:
b) nur wann gewalzt oder nur warm stranggepreßt
d) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z.B. poliert, überzogen):
1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt
VI. Bandstahl:
a) nur warm gewalzt
c) plattiert, überzogen odPr mit anderer Oberflächenbearbeitung:
1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt
VII. Bleche:
a) Elektrobleche
b) andere Bleche:
1. nur warm gewalzt
2. nur kalt gewalzt, mit einer Dic:ke:
bb) von weniger als 3 nun
3. plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung
4. anders bearheitet:
aa) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnil\en
678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Nummer des
Brüsseler
Zolltarif- Warenbezeichnung
schemas
73.16 Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl:
Schienen, Leitschienen, Weichenzungen, Herzstücke, Kreuzungen, Weichen, Zungenverbin-
dungsstangen, Zahnstangen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle und Winkel, Unter-
lagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes speziell für das
Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen hergestelltes Material:
A. Schienen:
II. andere
B. Leitschienen
C. Bahnschwellen
D. Laschen und Unterlagsplatten:
I. gewalzt
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1973 679
Protokoll
über die Regelung für bestimmte Waren
Abschnitt A Für Waren, die unter dieses Protokoll fallen, be-
halten sich die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten
Regelung für die Einfuhr die Möglichkeit vor, Plafonds in Höhe des um 5 °/o er-
bestimmter Ursprungserzeugnisse Schwedens höhten Durchschnitts der Einfuhren der Gemeinschaft
in die Gemeinschaft in den letzten vier Jahren, für die Statistiken vorlie-
gen, festzusetzen; für die darauffolgenden Jahre wer-
Artikel 1 den diese Plafonds jährlich um 5 0/o erhöht.
(1) Die Efnf uhrzölle der Gemeinschaft in ihrer ur-
b) Liegen die Einfuhren einer Ware, für die ein Plafond
sprünglichen Zusammensetzung und Irlands für die in
festgesetzt ist, in zwei aufeinanderfolgenden Jahren
Absatz 2 angeführten Waren werden schrittweise wie
unter 90 0/o der festgesetzten Höhe, so setzen die Ge-
folgt beseitigt:
meinschaft und ihre Mitgliedstaaten die Anwendung
Anwendbarer Prozentsatz dieses Plafonds aus.
Zeitplan
der Ausgangszollsätze c) Für den Fall konjunktureller Schwierigkeiten behal-
ten sich die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten
1. April 1973 95 die Möglichkeit vor, nach Konsultationen im Gemisch-
1. Januar 1974 90 ten Ausschuß die für das laufende Jahr festgesetzte
1. Januar 1975 85 Höhe für ein weiteres Jahr beizubehalten.
1. Januar 1976 75
d) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten übermit-
1. Januar 1977 60 teln dem Gemischten Ausschuß am 1. Dezember jedes
1. Januar 1978 40 Jahres die Liste der Waren, für die sie für das fol-
1. Januar 1979 20 gende Jahr Plafonds festgesetzt haben, und die je-
1. Januar 1980 0 weilige Höhe dieser Plafonds.
e) Sobald der Plafond für die Einfuhr einer unter dieses
(2) Bei den in Absatz 1 genannten Waren handelt es
Protokoll fallenden Ware erreicht ist, können abwei-
sich um:
chend von Artikel 2 des Abkommens und von Artikel 1
Nummer des dieses Protokolls bei der Einfuhr der betreffenden
Gemeinsamen Warenbezeichnung Ware die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs bis
Zolltarifs zum Ende des Kalenderjahres wieder angewendet
werden.
ex 73.15 Legierter Stahl und Qualitätskohlen- In diesem Falle wird bis zum 1. Juli 1977 wie folgt
stoffstahl, in den in den Tarifnummern verfahren:
73.06 bis 73.14 aufgeführten Formen,
Dänemark, Norwegen und das Vereinigte König-
ausgenommen die unter den EWG-
reich wenden die nachstehenden Zollsätze in fol-
Vertrag fallenden Erzeugnisse
gender Weise wieder an:
Artikel 2 Anwendbarer Prozentsatz der
,Für die Einfuhren der Waren, auf die die in Artikel 1 Jahr Zollsätze des Gemeinsamen
vorgesehene Zollregelung angewendet wird, gelten jähr- Zolltarifs
liche Richtplafonds; bei Uberschreitung dieser Plafonds
1973 0
können die gegenüber Drittländern geltenden Zollsätze
gemäß den nachstehenden Bestimmungen wieder ange- 1974 40
wendet werden: 1975 60
a) Unbeschadet der Möglichkeit für die Gemeinschaft 1976 80
und ihre Mitgliedstaaten, die Anwendung der Plafonds - Irland wendet die gegenüber Drittländern gelten-
bei bestimmten Waren auszusetzen, werden die für den Zollsätze wieder an.
1973 festgesetzten Plafonds im Anhang C des Proto-
kolls Nr. 1 des am heutigen Tage unterzeichneten Ab- Die Zollsätze nach Artikel I dieses Protokolls wer-
kommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsge- den am 1. Januar des darauffolgenden Jahres wieder
meinschaft und dem Königreich Schweden angeführt; eingeführt.
bei der Berechnung der Plafonds, deren Beträge die f) Nach dem 1. Juli 1977 prüfen die Vertragsparteien
Waren der im vorgenannten Anhang C und in dem im Gemischten Ausschuß die Möglichkeit, entspre-
vorliegenden Protokoll angeführten Tarifnummer 73.15 chend der Entwicklung des Verbrauchs und der Ein-
umfassen, wird berücksichtigt, daß die Gemeinschaft fuhren in die Gemeinschaft sowie den bei der Anwen-
in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und Irland dung dieses Artikels gewonnenen Erfahrungen die
die erste Zollsenkung am 1. April 1973 vornehmen. Erhöhungssätze der Plafonds zu ändern.
Im Jahre 1974 entsprechen die Plafonds denen des
Jahres 1973, die für die Gemeinschaft auf Jahresbasis g) Nach Ablauf der Fristen für den Zollabbau gemäß
anzupassen und um 5 °/o zu erhöhen sind. Ab 1. Ja- Artikel 1 dieses Protokolls werden die Plafonds ab-
nuar 1975 werden die Plafonds jährlich um 5 °/o erhöht. geschafft.
680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Abschnitt B Nummer des
Regelung für die Einfuhr schwedischen Warenbezeichnung
bestimmter Ursprungserzeugnisse Zolltarifs
der Gemeinschaft nach Schweden
ex 73.13 Bleche aus Stahl, warm oder kalt ge-
walzt, ausgenommen die unter den
Artikel 3 EWG-Vertrag fallenden Erzeugnisse:
(1) Die Einfuhrzölle Schwedens für die in Absatz 2 an- andere als mit Aluminium, Blei
geführten Waren werden schrittweise wie folgt beseitigt: oder Zinn überzogen:
Anwendbarer Prozentsatz
ex 73.13 mit Zink überzogen:
Zeitplan (Forts.) - - mit einer Dicke von weniger
der Ausgangszollsätze
als 3 mm
1. April 1973 95 andere:
1. Januar 1974 90 mit einer Dicke von weniger
1. Januar 1975 85 als 3 mm, aber mindestens
1. Januar 1976 75 0,9 mm
1. Januar 1977 60 ex 73.15 Legierter Stahl und Qualitätskohlen-
1. Januar 1978 40 stoffstahl, in den in den Tarifnrn. 73.06
bis 73.14 aufgeführten Formen, ausge-
1. Januar 1979 20
nommen die unter den EWG-Vertrag
1. Januar 1980 0 fallenden Erzeugnisse
(2) Bei den in Absatz 1 genannten Waren handelt es
Artikel 4
sich um:
Für die unter Abschnitt B dieses Protokolls fall.enden
Nummer des Waren, mit Ausnahme der Waren der Tarifnummern
schwedischen Warenbezeichnung 73.12 und 73.13, behält sich Schweden vor, nach Konsul-
Zolltarifs tationen im Gemischten Ausschuß Richtplafonds gemäß
der Regelung des Abschnitts A dieses Protokolls einzu-
ex 73.12 Bandstahl, warm oder kalt gewalzt, führen, sofern sich dies zu einem späteren Zeitpunkt als
ausgenommen die unter den EWG- unbedingt erforderlich erweisen sollte. Uberschreiten Ein-
Vertrag fallenden Erzeugnisse: fuhren die Plafonds, so können für sie Zollsätze wieder
anderer als mit Aluminium, Blei angewendet werden, die die für Drittländer geltenden
oder Zinn überzogen Zollsätze nicht überschreiten.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1973 681
Schlußakte
Die Vertreter zur Unterzeichnung des Abkommens zwischen den Mit-
des Königreichs Belgien, gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle
des Königreichs Dänemark, und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle
und Stahl einerseits und dem Königreich Schweden an-
der Bundesrepublik Deutschland, dererseits zusammengetreten sind,
der Französischen Republik,
Irlands, haben bei der Unterzeichnung dieses Abkommens
der Italienischen Republik, folgende, dieser Akte beigefügte Erklärung ange-
des Großherzogtums Luxemburg, nommen:
des Königreichs der Niederlande, Erklärung zur Auslegung des im Abkommen verwen-
des Königreichs Norwegen, deten Begriffs "Vertragsparteien";
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und die folgenden, dieser Akte beigefügten Erkltirungen
Nordirland, zur Kenntnis genommen:
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für 1. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle
Kohle und Stahl, und Stahl zu Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens,
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, 2. Erklärung der Regierung der Bundesrepublik
und Deutschland über die Geltung des Abkommens für
Berlin.
des Königreichs Schweden,
die am zweiundzwanzigsten Juli neunzehnhundertzwei- GESCHEHEN zu Brüssel am zweiundzwanzigsten Juli
undsiebzig in Brüssel neunzehnhundertzweiundsiebzig.
Erklärungen
Erklärung
zur Auslegung des im Abkommen
verwendeten Begriffs „ Vertragsparteien u
Die Vertragsparteien kommen überein, das Abkommen
dahingehend auszulegen, daß der darin verwendete Be-
griff „Vertragsparteien" einerseits die Gemeinschaft und
die Mitgliedstaaten oder lediglich die Mitgliedstaaten be-
ziehungsweise die Gemeinschaft und andererseits Schwe-
den bezeichnet. Die Auslegung dieses Begriffs ergibt sich
jeweils aus den betreffenden Bestimmungen des Abkom-
mens sowie aus den entsprechenden Bestimmungen des
Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemein-
schaft für Kohle und Stahl.
Erklärung
der Europäisdlen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
zu Artikel 19 Absatz l des Abkommens -
Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl er-
klärt, daß sie im Rahmen der selbständigen Anwendung
von Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens die diesem
Artikel zuwiderlaufenden Praktiken auf der Grundlage
der Kriterien beurteilen wird, die sich in Anwendung des
Artikels 4 Buchstabe c, des Artikels 65 und des Arti-
kels 66 Absatz 7 des Vertrags über die Gründung der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ergeben.
Erklärung
der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
über die Geltung des Abkommens für Berlin
Das Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht bin-
nen drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens
eine gegenteilige Erklärung abgibt.
682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Gesetz
zu dem Abkommen vom 22. Juli 1972
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
nebst Zusatzabkommen vom 22. Juli 1972
über die Geltung dieses Abkommens
für das Fürstentum Liechtenstein
Vom 27. Juni 1973
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- wird zugestimmt. Das Abkommen nebst Schlußakte
schlossen: sowie das Zusatzabkommen werden nachstehend
veröffentlicht.
Artikel 2
Artikel 1
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
Den in Brüssel am 22. Juli 1972 von der Bundes- Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-
republik Deutschland unterzeichneten stellt.
- Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Artikel 3
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft nebst (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
Schlußakte kündung in Kraft.
- Zusatzabkommen über die Geltung des Abkom- (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem
mens zwischen den Mitgliedstaaten der Euro- Artikel 31 und das Zusatzabkommen nach seinem
päischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und Artikel 3 für die Bundesrepublik Deutschland in
der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzu-
Fürstentum Liechtenstein geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27. Juni 1973
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Der Bundesminister des Auswärtigen
Scheel
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1973 683
Abkommen
zwischen den Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Das Königreich Belgien, Artikel 3
das Königreich Dänemark, (1) Die Bestimmungen über die schrittweise Beseiti-
gung der Einfuhrzölle gelten auch für die Fiskalzölle.
die Bundesrepublik Deutschland,
Die Vertragsparteien können einen Fiskalzoll oder den
die Französische Republik, Fiskalanteil eines Zolles durch eine interne Abgabe er-
Irland, setzen.
die Italienische Republik, (2) Dänemark, Irland, Norwegen und das Vereinigte
Königreich können im Falle einer Anwendung von Arti-
das Großherzogtum Luxemburg,
kel 38 der „Akte über die Beitrittsbedingungen und die
das Königreich der Niederlande, Anpassungen der Verträge", die von der Konferenz zwi-
schen den Europäischen Gemeinschaften und dem König-
das Königreich Norwegen und
reich Dänemark, Irland, dem Königreich Norwegen und
das Vereinigte Königreich Großbritannien und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nord-
Nordirland, irland erstellt und festgelegt wurde, einen Fiskalzoll oder
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für den Fiskalanteil eines Zolles bis zum 1. Januar 1976 bei-
Kohle und Stahl, behalten.
einerseits, Artikel 4
die Schweizerische Eidgenossenschaft (1) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem
die in Artikel 2 vorgesehenen, aufeinanderfolgenden Zoll-
andererseits,
senkungen vorgenommen werden, der am 1. Januar 1972
tatsächlich angewandte Zollsatz.
IN DER ERWÄGUNG, daß die Europäische Wirtschafts-
gemeinschaft und die Schweizerische Eidgenossenschaft (2) Die gemäß Artikel 2 errechneten gesenkten Zoll-
ein Abkommen über die in die Zuständigkeit dieser Ge- sätze werden unter Abrundung bzw. Aufrundung auf die
meinschaft fallenden Bereiche abschließen, erste Dezimalstelle angewendet.
Soweit nicht die Gemeinschaft den Artikel 39 Absatz 5
IM STREBEN nach den gleichen Zielen und in dem der von der Konferenz zwischen den Europäischen Ge-
Wunsche, für den in die Zuständigkeit der Europäischen meinschaften und dem Königreich Dänemark, Irland, dem
Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Bereich Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich
gleichartige Lösungen zu finden, Großbritannien und Nordirland erstellten und festgeleg-
ten „Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpas-
HABEN BESCHLOSSEN, zur Erreichung dieser Ziele
sungen der Verträge" anwendet, wird Artikel 2 hinsicht-
und in der Erwägung, daß keine Bestimmung dieses Ab-
lich der spezifischen Zölle oder des spezifischen Anteils
kommens dahin ausgelegt werden kann, daß sie die Ver-
der gemischten Zölle des irischen Zolltarifs unter Ab-
tragsparteien von ihren Verpflichtungen aus anderen
rundung bzw. Aufrundung auf die vierte Dezimalstelle
internationalen Verträgen entbindet, dieses Abkommen
angewendet.
zu schließen:
Artikel 5
(1) Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und
Artikel 1 der Schweiz werden keine neuen Abgaben mit gleicher
Dieses Abkommen gilt für die im Anhang angeführten, Wirkung wie Einfuhrzölle eingeführt.
in die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für (2) Die ab 1. Januar 1972 im Warenverkehr zwischen
Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und der Schweiz eingeführten Abgaben
dieser Gemeinschaft oder in der Schweizerischen Eid- mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle werden mit In-
genossenschaft.
krafttreten dieses Abkommens beseitigt.
Jede Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll,
Artikel 2 deren Satz am 31. Dezember 1972 höher ist als der am
(1) Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und 1. Januar 1972 tatsächlich angewandte Satz, wird mit In-
der Schweiz werden keine neuen Einfuhrzölle eingeführt. krafttreten dieses Abkommens auf die Höhe dieses Satzes
gesenkt.
(2) Die Einfuhrzölle werden schrittweise wie folgt be-
(3) Die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle
seitigt:
werden schrittweise wie folgt beseitigt:
Am 1. April 1973 wird jeder Zollsatz auf 80 6/o des Spätestens am 1. Januar 1974 wird jede Abgabe auf
Ausgangszollsatzes gesenkt; 60 °/o des am 1. Januar 1972 angewandten Satzes ge-
die vier weiteren Senkungen um je 20 °/o erfolgen am senkt;
1. Januar 1974 die drei weiteren Senkungen um je 20 °/o erfolgen am
1. Januar 1975 1. Januar 1975
1. Januar 1976 1. Januar 1976
1. Juli 1977. 1. Juli 1977.
684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Artikel 6 Artikel 14
Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und der Die mit dem Warenverkehr verbundenen Zahlungen
Schweiz werden keine Ausfuhrzölle oder Abgaben glei- und die Uberweisung dieser Beträge in den Mitgliedstaat
cher Wirkung eingeführt. der Gemeinschaft, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz
Die Ausfuhrzölle und die Abgaben gleicher Wirkung hat, oder nach der Schweiz sind keinen Beschränkungen
werden spätestens am 1. Januar 1974 beseitigt. unterworfen.
Die Vertragsparteien wenden keine Devisenbeschrän-
Artikel 7 kungen oder verwaltungsmäßigen Beschränkungen be-
treffend die Gewährung, Rückzahlung und Annahme von
Die Ursprungsregeln, die für das am heutigen Tage kurz- und mittelfristigen Krediten in Verbindung mit
unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Handelsgeschäften an, an denen ein Gebietsansässiger
Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eid- beteiligt ist.
genossenschaft festgelegt worden sind, gelten auch für
das vorliegende Abkommen. A r t i k e 1 15
Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durch-
Artikel 8
fuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die
Die Vertragspartei, die ihre tatsächlich angewandten aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und
Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung gegenüber Dritt- Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens
ländern, für die die Meistbegünstigungsklausel gilt, zu von Menschen und Tieren oder von Pflanzen, des natio-
senken oder ihre Anwendung auszusetzen beabsichtigt, nalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem
notifiziert diese Senkung oder Aussetzung dem Gemisch- oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und
ten Ausschuß spätestens dreißig Tage vor Inkrafttreten, kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Ver-
sofern dies möglich ist. Sie nimmt Kenntnis von Bemer- bote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mit-
kungen der anderen Vertragspartei über Verzerrungen, tel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine ver-
die aus der Senkung oder Aussetzung entstehen könnten. schleierte Beschränkung des Handels zwischen den Ver-
tragsparteien darstellen.
Artikel 9
(1) Im ·w arenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Artikel 16
der Schweiz werden keine neuen mengenmäßigen Ein- Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei in kei-
fuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung ner Weise daran, Maßnahmen zu treffen,
eingeführt. a) die sie für erforderlich erachtet, um die Preisgabe
(2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen wer- von Auskünften zu verhindern, die ihren wesentlichen
den am 1. Januar 1973 und die Maßnahmen mit gleicher Sicherheitsinteressen widerspricht;
Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen b) die den Handel mit Waffen, Munition und Kriegs-
spätestens bis zum 1. Januar 1975 beseitigt. material oder die zu Verteidigungszwecken unerläß-
liche Forschung, Entwicklung oder Produktion betref-
Artikel 10 fen, sofern diese Maßnahmen die Wettbewerbsbedin-
gungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische
Ab 1. Juli 1977 erfahren Ursprungserzeugnisse der Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen;
Schweiz bei der Einfuhr in die Gemeinschaft keine gün-
c) die sie fn Kriegszeiten oder im Falle schwerwiegender
stigere Behandlung, als sich die Mitgliedstaaten der Ge-
internationaler Spannungen als wesentlich für ihre
meinschaft untereinander gewähren.
eigene Sicherheit erachtet.
Artikel 11
Artikel 17
Dieses Abkommen ändert weder die Bestimmungen des
(1) Die Vertragsparteien enthalten sich aller Maßnah-
Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemein-
men, die geeignet sind, die Verwirklichung der Ziele
schaft für Kohle und Stahl noch die aus diesem Vertrag
dieses Abkommens zu gefährden.
· erwachsenden Befugnisse und Zuständigkeiten.
(2) Sie treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner
Artikel 12 oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen
aus diesem Abkommen.
Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaf-
Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere
fung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzver- Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen
kehrsregelungen nicht entgegen, soweit diese keine Än- nicht erfüllt hat, so kann sie gemäß den in Artikel 23
derung der in diernm Abkommen vorgesehenen Regelung festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete
des Warenverkehrs, insbesondere der Bestimmungen
Maßnahmen treffen.
über die Ursprungsregeln, bewirken.
Artikel 18
Artikel 13
(1) Mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens
Die Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen oder sind unvereinbar, soweit sie geeignet sind, den Waren-
Praktiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar verkehr zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz zu
oder mittelbar eine diskriminierende Behandlung der beeinträchtigen,
Erzeugnisse einer Vertragspartei und gleichartiger
i) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Be-
Ursprungserzeugnisse der anderen Vertragspartei bewir-
schlüsse von Unternehmensvereinigungen und auf-
ken.
einander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen
Für Waren, die in das Gebiet einer Vertragspartei Unternehmen, welche eine Verhinderung, Einschrän-
ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische kung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezüglich
Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese der Produktion und des Warenverkehrs bezwecken
v\/aren unmittelbar oder mittelbar erhobenen Abgaben. oder bewirken;
Nr. 31 ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1973 685
ii) die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden nen Maßnahmen, in den Fällen des Absatzes 3 Buch-
Stellung auf dem gesamten Gebiet der Vertrags- stabe e) so schnell wie möglich dem Gemischten Aus-
parteien oder auf einem wesentlichen Teil desselben schuß alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um
durch ein oder mehrere Unternehmen; eine gründliche Prüfung der Lage im Hinblick auf eine
iii) jede staatliche Beihilfe, die den Wettbewerb durch für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermög-
Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produk- lichen.
tionszweige verfälscht oder zu verfälschen droht. Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen, die das
(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß eine Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beein-
trächtigen.
Praktik mit diesem Artikel unvereinbar ist, so kann sie
gemäß den in Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen Die Schutzmaßnahmen werden dem Gemischten Aus-
und Verfahren geeignete Maßnahmen treffen. schuß unverzüglich notifiziert und sind dort, insbeson-
dere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Aufhebung,
Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.
Artikel 19
(3) Zur Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes:
Sind die Angebote schweizerischer Unternehmen ge-
eignet, das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes zu a) Bezüglich des Artikels 18 kann jede Vertragspartei
beeinträchtigen und ist diese Beeinträchtigung auf unter- den Gemischten Ausschuß befassen, falls ihrer An-
schiedliche Wettbewerbsbedingungen in bezug auf die sicht nach eine bestimmte Praktik mit dem guten
Preise zurückzuführen, so können die Mitgliedstaaten Funktionieren dieses Abkommens im Sinne des Arti-
gemäß den in Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen kels 18 Absatz 1 unvereinbar ist.
und Verfahren geeignete Maßnahmen ergreifen. Zur Prüfung des Falles und gegebenenfalls zur Be-
seitigung der beanstandeten Praktik erteilen die Ver-
Art i k e 1 20 tragsparteien dem Gemischten Ausschuß alle zweck-
dienlichen Auskünfte und leisten die erforderliche
Wenn die Erhöhung der Einfuhren einer bestimmten Hilfe.
Ware einen Produktionszweig im Gebiet einer Vertrags- Hat die betreffende Vertragspartei innerhalb der im
partei schwerwiegend schädigt oder zu schädigen droht Gemischten Ausschuß festgesetzten Frist den bean-
und wenn diese Erhöhung zurückzuführen ist standeten Maßnahmen nicht ein Ende gesetzt oder
auf die in diesem Abkommen vorgesehene Senkung kommt innerhalb von drei Monaten nach Befassung
oder Beseitigung der Zölle und Abgaben gleicher Wir- des Gemischten Ausschusses in diesem keine Eini-
kung für diese Ware im Gebiet der einführenden gung zustande, so kann die betroffene Vertragspartei
Vertragspartei die von ihr für erforderlich erachteten Schutzmaß-
und auf die Tatsache, daß die von der ausführenden nahmen treffen, um die aus den genannten Praktiken
Vertragspartei erhobenen Zölle und Abgaben gleicher entstehenden ernsten Schwierigkeiten zu beheben; sie
Wirkung auf die Einfuhren von zur Herstellung der kann insbesondere Zollzugeständnisse zurückziehen.
betreffenden Ware verwendeten Rohstoffen oder
Zwischenerzeugnissen erheblich niedriger sind als die b) Bezüglich des Artikels 19 teilen die Vertragsparteien
entsprechenden Zölle und Abgaben, die von der ein- dem Gemischten Ausschuß alle zweckdienlichen Aus-
führenden Vertragspartei erhoben werden, künfte mit und leisten die zur Prüfung des Falles
und gegebenenfalls die zur Anwendung der geeigne-
kann die betroffene Vertragspartei gemäß den in Arti- ten Maßnahmen erforderliche Hilfe.
kel 23 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren ge-
eignete Maßnahmen treffen. Hat die Schweiz innerhalb der im Gemischten Aus-
schuß festgesetzten Frist der beanstandeten Praktik
nicht ein Ende gesetzt oder kommt im Gemischten
Artikel 21 Aussr.huß keine Einigung zustande, so können die
Stellt eine Vertragspartei in ihren Beziehungen zu der Mitgliedstaaten die von ihnen für erforderlich er-
anderen Vertragspartei Dumping-Praktiken fest, so kann achteten Schutzmaßnahmen treffen, um eine Be-
sie gemäß den in Artikel 23 festgelegten Voraussetzun- einträchtigung des Funktionierens des Gemeinsamen
gen und Verfahren im Einklang mit den Bestimmungen Marktes zu verhindern oder sie zu beheben; sie
des Ubereinkommens über die Durchführung von Arti- können insbesondere Zollzugeständnisse zurück-
kel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens ziehen.
geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen. c) Bezüglich des Artikels 20 werden die Schwierigkei-
um, die sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben,
dem Gemischten Ausschuß zur Prüfung notifiziert;
Art i k e 1 22
dieser kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zu ihrer
Bei ernsten Störungen in einem Wirtschaftszweig oder Behebung fassen.
bei Schwierigkeiten, die regional zu einer schwerwiegen- Hat der Gemischte Ausschuß oder die ausführende
den Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage führen Vertragspartei innerhalb _von dreißig Tagen nach der
können, kann die betroffene Vertragspartei gemäß den Notifizierung keinen Beschluß zur Behebung der
in Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen und Verfah- Schwierigkeiten gefaßt, so ist die einführende Ver-
ren geeignete Maßnahmen treffen. tragspartei berechtigt, auf die eingeführte Ware eine
Ausgleichsabgabe zu erheben.
Art i k e 1 23 Bei der Berechnung dieser Ausgleichsabgabe wird die
Inzidenz der für die verarbeiteten Rohstoffe oder
(1) Legt eine Vertragspartei für die Einfuhr von Waren,
Zwischenprodukte festgestellten Zolldisparitäten auf
die die in den Artikeln 20 und 22 genannten Schwierig-
den Wert der betreffenden Ware zugrunde gelegt.
keiten hervorrufen kann, ein Verwaltungsverfahren fest,
um schnell Informationen über die Entwicklung der Han- d) Bezüglich des Artikels 21 findet im Gemischten Aus-
delsströme zu erhalten, so teilt sie dies der anderen schuß eine Konsultation statt, bevor die betroffene
Vertragspartei mit. Vertragspartei geP.ignete Maßnahmen trifft.
(2) Die betroffene Vertragspartei stellt in den Fällen e) Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein so-
der Artikel 17 bis 22 vor EI greifen der darin vorgesehe- fortiges Eingreifen erforderlich machen, · eine vor-
686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
herige Prüfung aus, so kann die betroffene Vertrags- Artikel 28
partei in den Fällen der Artikel 20, 21 und 22 sowie
im Falle von Ausfuhrbeihilfen. die eine unmittelbare Der Anhang, der diesem Abkommen beigefügt ist, ist
Bestandteil des Abkommens.
und sofortige Auswirkung auf den Warenverkehr
haben, unverzüglich die zur Abhilfe unbedingt erfor-
derlichen Sicherungsmaßnahmen treffen. Artikel 29
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch No-
Artikel 24 tifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses
Bei bereits eingetretenen oder bei ernstlic!;,. drohenden Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Zeitpunkt dieser
Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mit- Notifizierung außer Kraft.
gliedstaaten der Gemeinschaft oder der Schweiz kann
die betroffene Vertragspartei die erforderlichen Schutz- Artikel 30
maßnahmen treffen. Sie unterrichtet hiervon unverzüg-
lich die andere Vertragspartei. Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der
Vertrag über die Gründung der· Europäischen Gemein-
schaft für Kohle und Stahl nach Maßgabe dieses Vertra-
Artikel 25 ges anwendbar ist, einerseits und für das Gebiet der
(1) Es wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt, der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits.
mit der Durchführung dieses Abkommens ·beauftragt ist
und für dessen ordnungsgemäße Erfüllung sorgt. Zu die- Artikel 31
sem Zweck spricht er Empfehlungen aus. Er faßt Be-
schlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fäl- Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften abgefaßt,
len. Die Vertragsparteien führen diese Beschlüsse nach jede in dänischer, deutscher, englischer, französischer,
ihren eigenen Bestimmungen durch. italienischer, niederländischer und norwegischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
(2) Zur guten Durchführung dieses Abkommens tau-
schen die Vertragsparteien Informationen aus und führen Dieses Abkommen bedarf der Zustimmung durch die
auf Antrag einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuß Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren.
Konsultationen durch. Es tritt am 1. Januar 19n in Kraft, sofern die Vertrags-
(3) Der Gemisdtte Aussdtuß gibt sich eine Geschäfts- parteien einander vor diesem Zeitpunkt den Abschluß der
ordnung. dafür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
Falls Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses des Rates der
Artikel 26
Europäischen Gemeinschaften vom 22. Januar 1972 über
(1) Der Gemischte Ausschuß besteht aus Vertretern der den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands, des Kö-
Vertragsparteien. nigreidts Norwegen und des Vereinigten Königreidts
Großbritannien und Nordirland zur Europäisdten Ge-
(2) Der Gemischte Ausschuß äußert sich im gegen-
meinschaft für Kohle und Stahl Anwendung findet, kann
seitigen Einvernehmen.
dieses Abkommen nur für diejenigen Staaten in Kraft
treten, die die in dem angeführten Absatz genannten
Artikel 27 Hinterlegungen vorgenommen hoben.
(1) Der Vorsitz im Gemischten Ausschuß wird von den Erfolgt die Notifizierung nach dem 1. Januar 1973, so
Vertragsparteien abwechselnd nach Maßgabe der Ge- tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Mo-
schäftsordnung des Ausschusses wahrgenommen. nats in Kraft, der auf die in Absatz 3 genannte Notifi-
zierung folgt. Spätester Termin für die Notifizierung ist
(2) Der Gemischte Ausschuß tritt mindestens einmal
der 30. November 1973.
jährlich auf Veranlassung seines Präsidenten zu einer
Prüfung des allgemeinen Funktionierens dieses Abkom- Die ab 1. April 1973 anwendbaren Bestimmungen tre-
mens zusammen. ten gleichzeitig mit diesem Abkommen in Kraft, wenn
Er tritt ferner auf Antrag einer Vertragspartei nach das Abkommen nach diesem Zeitpunkt in Kraft tritt.
Maßgabe seiner Geschäftsordnung zusammen, so oft dies
erforderlich ist.
(3) Der Gemischte Ausschuß kann die Einsetzung von
Arbeitsgruppen beschließen, die ihn bei der ErfüÜung GESCHEHEN zu Brüssel am zweiundzwanzigsten Juli
seiner Aufgaben unterstützen. neunzehnhundertzweiundsiebzig.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1973 687
Anhang
Liste der in Artikel 1 des Abkommens genannten Waren
Nummer des
Brüsseler
Zolltarif- Warenbezeichnung
schemas
26.01 Metallurgische Erze, auch angereichert; Schwefelkiesabbrände:
A. Eisenerze und Schwefelkiesabbrände:
II. andere
B. Manganerze, einschließlich manganhaltige Eisenerze mit einem Gehalt an Mangan von
20 Gewichtshundertteilen oder mehr
26.02 Schlacken, Zunder und andere Abfälle der Eisen- und St~hlherstellung:
A. Hochofenstaub (Gichtstaub)
27.01 Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brenn-
stoffe
27.02 Braunkohle, auch agglomeriert
27.04 Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf:
A. aus Steinkohle:
II. andere
B. aus Braunkohle
73.01 Roheisen (einschließlich Spiegeleisen) in Barren, Masseln, Flossen oder dergleichen, auch
in formlosen Stücken
73.02 Ferrolegierungen:
A. Ferromangan:
I. mit einem Gehalt an Kohlenstoff von mehr als 2 Gewidltshundertteilen (hochgekohl-
tes Ferromangan)
73.03 Bearbeitungsabfälle und Schrott, von Eisen oder Stahl
73.05 Eisenpulver und Stahlpulver; Eisenschwamm und Stahlschwamm:
B. Eisenschwamm und Stahlschwamm
73.06 Rohluppen, Rohschienen, Rohblöcke (Ingots). auch formlose Stücke, aus Eisen oder Stahl
73.07 Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen und Platinen, aus Stahl; Stahl, nur vorgeschmie-
det oder gehämmert (Schmiedehalbzeug):
A. Vorblöcke (Blooms) und Knüppel:
I. gewalzt
B. Brammen und Platinen:
I. gewalzt
73.08 Warmbreitband aus Stahl, in Rollen
73.09 Breitflachstahl
688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Nummer des
Brüsseler
Zolltarif- Warenbezeichnung
schemas
73.10 Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet (einschließlich Walz-
draht); Stabstahl, kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt; Hohlbohrerstäbe aus Stahl für
den Bergbau:
A. nur warm gewalzt oder nur warm strarrggepreßt
D. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z.B. poliert, überzogen):
I. nur plattiert:
a) warm gewalzt oder warm stranggepreßt
73.11 Profile aus Stahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt, geschmiedet, kalt hergestellt oder
kalt fertiggestellt; Spundwandstahl, auch gelod1t oder aus zusammengesetzten Elementen
hergestellt:
A. Profile:
1. nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt
IV. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z.B. poliert, überzogen):
a) nur plattiert:
1. warm gewalzt oder warm stranggepreßt
B. Spundwandstahl
13.12 Bandstahl, warm oder kalt gewalzt:
A. nur warm gewalzt
B. nur kalt gewalzt:
I. in Rollen, zum Herstellen von Weißband (a)
C. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
III. verzinnt:
a) Weißband
V. anderer (z.B. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernic:kelt, verniert, plattiert,
parkerisiert, bedruckt):
a) nur plattiert:
1. warm gewalzt
73.13 Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt:
A. Elektrobleche
B. andere Bleche:
I. nur warm gewalzt
II. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:
b) von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm
c) von 1 mm oder weniger
III. nur glänzend gemacht, poliert oder hochglanzpoliert
IV. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflädlenbearbeitung:
b) verzinnt:
1. Weißbledl
2. andere
c) verzinkt oder verbleit
d) andere (z. B. verkupfert, künstlidt oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plat-
tiert, parkerisiert, bedruckt)
V. anders bearbeitet:
a) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten:
2. andere
(a) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1973 689
Nummer des
Brüssel er
Zolltarif- Warenbezeichnung
sdiemas
73.15 Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl, in den in den Tarifnummern 73.06 bis
73.14 aufgeführten Formen:
A. Qualitätskohlenstoffstahl:
I. Rohblöcke (Ingots), Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen:
b) andere
III. Warmbreitband in Rollen
IV. Breitflachstahl
V. Stabstahl (einsdiließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau) und
Profile:
b) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt
d) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, ü herzogen):
1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt
VI. Bandstahl:
a) nur warm gewalzt
c) plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflädienbearbeitung:
1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt
VII. Bledie:
a) nur warm gewalzt
b) nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:
2. von weniger als 3 mm
c) plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung
d) anders bearbeitet:
1. nur anders als quadratisdi oder rediteckig zugesdinitten
B. Legierter Stahl:
I. Rohblöcke (Ingots), Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen:
b) andere
III. Warmbreitband in Rollen
IV. Breitfladistahl
V. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau) und
Profile:
b) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt
d) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen):
1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt
VI. Bandstahl:
a) nur warm gewalzt
c) plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflädienbearbeitung:
1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt
VII. Bleche:
a) Elektrobleche
b) andere Bledie:
1. nur warm gewalzt
2. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke•
bb) von weniger als 3 mm
3. plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung
4. anders bearbeitet:
aa) nur anders als quadratisch oder redlteckig zugeschnitten
690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Nummer des
Brüsseler
Zolltarif- Warenbezeichnung
schemas
73.16 Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl:
Sc:hienen, Leitsc:hienen, Weichenzungen, Herzstücke, Kreuzungen, Weic:hen, Zungenverbin-
dungsstangen, Zahnstangen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle und Winkel, Unter-
lagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes speziell für das
Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Sc:hienen hergestelltes Material:
A. Schienen:
II. andere
B. Leitschienen
C. Bahnsdiwellen
D. Laschen und Unterlagsplatten:
1. gewalzt
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1973 691
Schlußakte
Die Vertreter zur Unterzeichnung des Abkommens zwischen den Mit-
gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle
des Königreichs Belgien, und Stahl und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
des Königreichs Dänemark, zusammengetreten sind,
der Bundesrepublik Deutschland, haben bei der Unterzeichnung dieses Abkommens fol-
der Französischen Republik, gende, dieser Akte beigefügte Erklärung zur Kenntnis
genommen:
Irlands,
der Italienischen Republik, Erklärung der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land über die Geltung des Abkommens für Berlin.
des Großherzogtums Luxemburg,
des Königreichs der Niederlande, Die vorgenannten Vertreter
des Königreichs Norwegen und und der Vertreter des Fürstentums Liechtenstein
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und haben das Zusatzabkommen über die Geltung des Ab-
Nordirland, kommens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Schweize-
Kohle und Stahl, rischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 für das Für-
stentum Liechtenstein unterzeichnet.
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
die am zweiundzwanzigsten Juli neunzehnhundertzwei- GESCHEHEN zu Brüssel am zweiundzwanzigsten Juli
undsiebzig in Brüssel neunzehnhundertzweiundsiebzig.
Erklärung
Erklärung
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
über die Geltung des Abkommens für Berlin
Das Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht bin-
nen drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens
eine gegenteilige Erklärung abgibt.
692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Zusatzabkommen
über die Geltung des Abkommens
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 22. Juli 1972 für das Fürstentum Liechtenstein
,~as Königreich Belgien, Artikel 1
das Königreich Dänemark, Das am 22. Juli 1972 unterzeichnete Abkommen zwi-
schen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
, die Bundesrepublik Deutschland,
schaft für Kohle und Stahl und der Schweizerischen Eid-
die Französische Republik, genossenschaft gilt auch für das Fürstentum Liechten-
Irland, stein.
die Italienische Republik,
das Großherzogtum Luxemburg,
das Königreich der Niederlande, Artikel 2
das Königreich Norwegen, Zur Anwendung des in Artikel 1 genannten Abkom-
mens kann das Fürstentum Liechtenstein, ohne dessen
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Charakter als bilaterales Abkommen zwischen den Mit-
Nordirland, gliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz zu än-
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für dern, seine Interessen durch einen Vertreter im Rahmen
Kohle und Stahl, der schweizerischen Delegation im Gemischten Ausschuß
wahrnehmen.
die Schweizerische Eidgenossenschaft,
das Fürstentum Liechtenstein -
IN ERWAGUNG NACHSTEHENDER GRUNDE: Artikel 3
Das Fürstentum Liechtenstein bildet gemäß dem Ver- Dieses Zusatzabkommen wird von der Schweiz, dem
trag vom 29. März 1923 mit der Schweiz eine Zollunion; Fürstentum Liechtenstein und den Mitgliedstaaten der
dieser Vertrag verleiht nicht allen Bestimmungen des am Gemeinschaft nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.
22. Juli 1972 zwischen den Mitgliedstaaten der Europä- Es tritt gleich;eitig mit dem in Artikel 1 genannten Ab-
ischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Schwei- kommen in Kraft und gilt so lange, wie der Vertrag vom
zerischen Eidgenossenschaft unterzeichneten Abkommens 29. März 1923 in Kraft ist.
Geltung für das Fürstentum Liechtenstein.
Das Fürstentum Liechtenstein hat den Wunsch ge-
äußert, daß sämtliche Bestimmungen des genannten Ab-
kommens für Liechtenstein Wirksamkeit haben sollen -
GESCHEHEN zu Brüssel am zweiundzwanzigsten Juli
SIND WIE FOLGl UBEIU:INCEKOMMEN: neunzehnhundertzweiundsielJZig.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1973 693
Gesetz
zu dem Abkommen vom 22. Juli 1972
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl
und der Republik Island
Vom 27. Juni 1973
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Artikel 2
schlossen: Dieses Gesetz gilt audi im Land Berlin, sofern
das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes
Artikel 1 feststellt.
Dem in Brüssel am 22. Juli 1972 von der Bundes- Artikel 3
republik Deutschland unterzeichneten Abkommen
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nadi seiner Ver-
zwisdien den Mitgliedstaaten der Europäischen Ge-
kündung in Kraft.
meinsdiaft für Kohle und Stahl und der Republik
Island nebst Schlußakte wird zugestimmt. Das Ab- (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem
kommen nebst Sdilußakte wird nadistehend ver- Artikel 7 für die Bundesrepublik Deutsdiland in
öffentlicht. Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27. Juni 1973
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Der Bundesminister des Auswärtigen
Scheel
694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Abkommen
zwischen den Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
und der Republik Island
Das Königreich Belgien, (2) Island kann die Fiskalzölle für die Einfuhr der Er-
zeugnisse des Anhangs II des am heutigen Tag unter-
das Königreich Dänemark,
zeichneten Abkommens zwischen der Europäischen
die Bundesrepublik Deutschland, Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island nach
die Französische Republik, Maßgabe des Artikels 5 Absatz 2 dieses Abkommens bei-
behalten.
Irland,
die Italienische Republik, Artikel 4
das Großherzogtum Luxemburg, Die Vertragsparteien führen in all den Fällen Konsul-
tationen durch, in denen dies nach Auffassung einer Ver-
das Königreich der Niederlande, tragspartei in Anwendung der vorstehenden Bestimmun-
das Königreich Norwegen, gen erforderlich ist.
das Vereinigte Königreich Großbritannien und
Nordirland, Artikel 5
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Wird im isländischen Hoheitsgebiet die Produktion
Kohle und Stahl, eines in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen
einerseits, Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse
aufgebaut, so untersuchen die Vertragsparteien auf An-
die Republik Island trag einer Vertragspartei die neue Lage im Hinblick auf
andererseits, eine Uberprüfung des Abkommens.
IN DER ERWÄGUNG, daß die Europäische Wirtschafts-
gemeinschaft und die Republik Island ein Abkommen Artikel 6
über die in die Zuständigkeit dieser Gemeinschaft fallen-
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch
den Bereiche abschließen, Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen.
Dieses Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Zeitpunkt
IM STREBEN nach den gleichen Zielen und in dem
dieser Notifizierung außer Kraft.
Wunsche, für den in die Zuständigkeit der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Bereich ge-
eignete Lösungen zu finden, Artikel 7
HABEN BESCHLOSSEN, zur Erreichung dieser Ziele Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften abgefaßt,
und in der Erwägung, daß keine Bestimmung dieses Ab- jede in dänischer, deutscher, englischer, französischer,
kommens dahin ausgelegt werden kann, daß sie die Ver- isländischer, italienischer, niederländischer und norwe-
tragsparteien von ihren Verpflichtungen aus anderen gischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
internationalen Verträgen entbindet, dieses Abkommen verbindlich ist.
zu schließen: Dieses Abkommen bedarf der Zustimmung durch die
Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren.
Artikel 1
Es tritt am 1. Januar 1973 in Kraft, sofern die Vertrags-
Die im Anhang genannten, in den Zuständigkeitsbereich
parteien einander vor diesem Zeitpunkt den Abschluß der
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fal-
dafür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
lenden Erzeugnisse mit Ursprung in den Mitgliedstaaten
dieser Gemeinschaft dürfen nach Island frei von Zöllen Falls Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses des Rates der
und Abgaben gleicher Wirkung wie Zölle sowie frei von Europäischen Gemeinschaften vom 22. Januar 1972 über
mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen glei- den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands, des
cher Wirkung eingeführt werden; hierfür gelten gleich- Königreichs Norwegen und des Vereinigten Königreichs
artige Bedingungen wie die der Artikel 19, 20, 21 und 22 Großbritannien und Nordirland zur Europäischen Gemein-
sowie des Protokolls Nr. 3 des am heutigen Tag unter- schaft für Kohle und Stahl Anwendung findet, kann
zeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirt- dieses Abkommen nur für diejenigen Staaten in Kraft
schaftsgemeinschaft und der Republik Island. treten, die die in dem angeführten Absatz genannten
Hinterlegungen vorgenommen haben.
Artikel 2 Erfolgt die Notifizierung nach dem 1. Januar 1973, so
tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats
Bei bereits eingetretenen oder ernstlich drohenden
in Kraft, der auf die in Absatz 3 genannte Notifizierung
Zahlungsbilanzschwierigkeiten kann Island die erforder- folgt. Spätester Termin für die Notifizierung ist der
lichen Schutzmaßnahmen treffen. 30. November 1973.
Die ab 1. April 1973 anwendbaren Bestimmungen treten
Artikel 3 gleichzeitig mit diesem Abkommen in Kraft, wenn das
(1) Die Bestimmungen über die Einfuhrzölle gelten Abkommen nach diesem Zeitpunkt in Kraft tritt.
auch für die Fiskalzölle.
Island kann einen Fiskalzoll oder den Fiskalanteil eines GESCHEHEN zu Brüssel am zweiundzwanzigsten Juli
Zolls durch eine interne Abgabe ersetzen. neunzehnhundertzwei undsiebzig.
Nr. 31 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1973 695
Anhang
Liste der in Artikel l des Abkommens genannten Waren
Nummer des
Brüsseler
Zolltarif- Warenbezeichnung
schemas
26.01 Metallurgische Erze, auch angereichert; Sd1wefelkiesabbrände:
A. Eisenerze und Schwefelkiesabbrände:
II. andere
B. Manganerze, einschließlich manganhaltige Eisenerze mit einem Gehalt an Mangan von
20 Gewichtshundertteilen oder mehr
26.02 Schlacken, Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung:
A. Hochofenstaub {Gichtstaub)
27.01 Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brenn-
stoffe
27.02 Braunkohle, auch agglomeriert
27.04 Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf:
A. aus Steinkohle:
II. andere
B. aus Braunkohle
73.01 Roheisen {einschließlich Spiegeleisen) in Barren, Masseln, Flossen oder dergleichen, auch
in formlosen Stücken
73.02 Ferrolegierungen:
A. Ferromangan:
1. mit einem Gehalt an Kohlenstoff von mehr als 2 Gewichtshundertteilen (hochgekohl-
tes Ferromangan)
73.03 Bearbeitungsabfälle und Schrott, von Eisen oder Stahl
73.05 Eisenpulver und Stahlpulver; Eisenschwamm und Stahlschwamm:
B. Eisenschwamm und Stahlschwamm
73.06 Rohluppen, Rohschienen, Rohblöcke (Tngots), auch formlose Stücke, aus Eisen oder Stahl
73.07 Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen und Platinen, aus Stahl; Stahl, nur vorgeschmie-
det oder gehämmert {Schmiedehalbzeug):
A. Vorblöcke (Blooms) und Knüppel:
I. gewalzt
B. Brammen und Platinen:
I. gewalzt
73.08 Warmbreitband aus Stahl, in Rollen
73.09 Breitflachstahl
696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Nummer des
Brüssel er
Zolltarif- Warenhezeichnung
schemas
73.10 Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet (einschließlich Walz-
draht) 1 Stabstahl, kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt; Hohlbohrerstäbe aus Stahl für
den Bergbau:
A. nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt
D. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen):
I. nur plattiert:
a) warm gewalzt oder warm stranggepreßt
73.11 Profile aus Stahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt. geschmiedet, kalt hergestellt oder
kalt fertiggestellt; Spundwandstahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen
hergestellt:
A. Profile:
I. nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt
IV. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen):
a) nur plattiert:
1. warm gewalzt oder warm stranggepreßt
B. Spundwandstahl
13.12 Bandstahl, warm oder kalt gewalzt:
A. nur warm gewalzt
B. nur kalt gewalzt:
1. in Rollen, zum Herstellen von Weißband (a)
C. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
III. verzinnt:
a) Weißband
V. anderer (z.B. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plattiert,
parkerisiert, bedruckt):
a} nur plattiert:
1. warm gewalzt
73.13 Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt:
A. Elektrobleche
B. andere Bleche:
I. nur warm gewalzt
II. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:
b) von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm
c) von 1 mm oder weniger
III. nur glänzend gemacht, poliert oder hochglanzpoliert
IV. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
b) verzinnt:
1. Weißblech
2. andere
c) verzinkt oder verbleit
d) andere (z.B. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plat-
tiert, parkerisiert, bedruckt)
V. anders bearbeitet:
a) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten:
2. andere
(a) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1973 697
Nummer des
Brüsseler
Zolltarif- Warenbezeichnung
schemas
73.15 Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl, in den in den Tarifnummern 73.06 bis
73.14 aufgeführten Formen:
A. Qualitätskohlenstoffstahl:
I. Rohblöcke (Ingots), Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen:
b) andere
III. Warmbreitband in Rollen
IV. Breitflachstahl
V. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau) und
Profile:
b) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt
d) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen):
1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt
VI. Bandstahl:
a) nur warm gewalzt
c) plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt
VII. Bleche:
a) nur warm gewalzt
b) nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:
2. von weniger als 3 mm
c) plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung
d) anders bearbeitet:
1. nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
B. Legierter Stahl:
I. Rohblöcke (Ingots), \l t)rblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen:
b) andere
III. Warmbreitband in Rollen
IV. Breitflachstahl
V. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und HohlbohrersUihe für den Bergbau) und
Profile:
b) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt
d) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z.B. poliert, überzogen):
1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt
VI. Bandstahl:
a) nur warm gewalzt
c) plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt
VII. Bleche:
a) Elektrobleche
b) andere Bleche:
1. nur warm gewalzt
2. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:
bb) von weniger als 3 mm
3. plattiert, überz?gen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung
4. anders bearbeitet:
aa) nur anders als quadratisch oder redlteckig zugeschnitten
698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Nummer dps
Brüssel er
Zolltarif- Warenbezeichnung
schemas
73.16 Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl:
Schienen, Leitschienen, Weichenzungen, Herzstücke, Kreuzungen, Weichen, Zungenverbin-
dungsstangen, Zahnstangen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle und Winkel, Unter-
lagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes speziell für das
Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen hergestelltes Material:
A. Schienen:
II. andere
B. Leitschienen
C. Bahnsd1wellen
D. Laschen und Unterlagsplatten:
I. gewalzt
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1973 699
Schlußakte
Die Vertreter die am zweiundzwanzigsten Juli neunzehnhundertzwei-
des Königreichs Belgien, undsiebzig in Brüssel
zur Unterzeichnung des Abkommens zwischen den Mit-
des Königreichs Dänemark,
gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle
der Bundesrepublik Deutschland, und Stahl und der Republik Island zusammengetreten
der Französischen Republik, sind,
Irlands, haben bei der Unterzeichnung dieses Abkommens
der Italienischen Republik, - folgende, dieser Akte beigefügte Erklärung an-
genommen:
des Großherzogtums Luxemburg,
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zur
des Königreichs der Niederlande, etwaigen Uberprüfung des Abkommens;
des Königreichs Norwegen, folgende, dieser Akte beigefügte Erklärung zur Kennt-
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und nis genommen:
Nordirland, Erklärung der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für land über die Geltung des Abkommens für Berlin.
Kohle und Stahl,
und GESCHEHEN zu Brüssel am zweiundzwanzigsten Juli
der Republik Island, neunzehnh undertzwei undsie bzig.
Erklärungen
Gemeinsame Erklärung der Gemeinschaft unter Berücksichtigung des Artikels 70
der Vertragsparteien zur euvaigen Uberprüfung des Vertrags übnd die Gründung der Europäischen
des Abkommens Gemeinschaft für Kohle und Stahl Regeln vorschreibt, die
mit den in Artikel 60 dieses Vertrages vorgesehenen
Die Vertragsparteien erklären, daß sie sich bei einer Regeln vergleichbar sind, dehnt die Gemeinschaft die
etwaigen Uberprüfung des Abkommens auf Grund der Anwendbarkeit dieser Regeln auf die von ihren eigenen
Untersuchung nach Artikel 5 dieses Abkommens an alle Erzeugern im isländischen Hoheitsgebiet getätigten Ver-
Bestimmungen des Abkommens zwischen der Euro- käufe aus. Die besondere Klausel zugunsten der Gemein-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island, schaft kann dann Gegenseitigkeitscharakter erhalten. In
insbesondere an die Bestimmungen über das gute Funk- letzterem Fall steht das Abkommen für den Beitritt der
tionieren des Abkommens, halten werden. Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl offen.
Für die Waren des Kapitels 73 des Brüsseler Zolltarif-
schemas, die in den Zuständigkeitsbereich der Euro-
päischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, wird
eine besondere Schutzklausel vorgesehen, auf Grund
deren die Mitgliedstaaten dieser Gemeinschaft etwaigen Erklärung
Verzerrungen und Schwierigkeiten entgegenwirken kön- der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
nen, die sich daraus ergeben, daß in Island eine andere über die Geltung des Abkommens für Berlin
Preisdisziplin als für die Unternehmen der Gemeinschaft Das Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern die
gilt. Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht binnen
Sofern Island für die Geschäfte der isländischen Er- drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
zeuger auf dem isländischen Markt und auf dem Markt gegenteilige Erklärung abgibt.
700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Berichtigung
der Verordnung zur Änderung der Dritten Durdlführungsverordnung
zum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971
Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung zur Änderung der
Dritten Durc:hführungsverordnung zum Seefischerei-
Vertragsgesetz 1971 vom 6. Juni 1973 (Bundesgesetz-
blatt II S. 548) wird wie folgt berichtigt:
Die Neufassung des § 1 Abs. 4 der Dritten Durc:h-
führungsverordnung zum Seefischerei-Vertrags-
gesetz 1971 muß wie folgt lauten:
,, (4) Auf die nach Absatz 1 erteilten Erlaubnisse
sind für das Kalenderjahr 1973 die vor dem In-
krafttreten der Verordnung zur Änderung der
Dritten Durchführungsverordnung zum Seefische-
rei-Vertragsgesetz 1971 vom 6. Juni 1973 (Bundes-
gesetzbl. II S. 548) getätigten Fänge anzurechnen."
Herausgeber: Dei BundesmlnlsleJ deJ Justiz
Verlag: Bundesanzeige, Verlagsges m.b H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Tell I werden Gesetze, Verordnunqen. Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im BuudesgesetzblaU Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen. Verträge mit der DDR und die dazu gehorenden Rechtsvorschriften und
BPkanutmachungeo sowie Zollldfilvesurdnunqen veroflentlicht.
Bezugs t, e d r n g u n gen : Lautender Bezug nu, 1m Postabonnement. AbbestPllungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorllPgen Pusta1,smritt für Abo11nementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt.
53 Bonn 1. Postladl 624. Tel (0 22 21 l 22 40 86 bis 88
Bezugspreis, Für Tell I und Teil II halbJährlrch Je 31.- DM. Einzelstücke Je angelangene 16 Seiten 0.85 DM. Diese, Preis gilt auch für
Bur,desqesetzblätter. die vor dem 1 Juli 1972 ausqeyeben worden s11,d Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto
Bundesqesetzhlatt Koln 3 99-509 oder qeqeo Vorausrechnung bzw. Nachnahme.
Preis d I es er Ausgabe : 4,25 DM zuzüglich Versaudyebühr 0,35 DM. bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglid1 Portokosten rü, die
Vorausrechnung. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; de, angewandte Steuersatz beträgt 5,5 •t,.