609
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1973 Ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1973 Nr. 30
Tag Inhalt Seite
25. 6. 73 Gesetz zu dem Vertrag vom 15. Dezember 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Osterreich über die Führung von geschlossenen Zügen (Zügen unter
Bahnverschluß) der Osterreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundes-
bahn in der Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 609
26. 6. 73 Gesetz zu dem Abkommen vom 25. Mai 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und Mauritius über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen . . . . 615
19. 6. 73 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 2/73 - Zollkontingente 1973
für Holzschliff und Sulfat- oder Natronzellstoff) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 625
19. 6. 73 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 5/73 - Waren der EGKS -
1. Halbjahr 1973) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 626
19. 6. 73 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 7/73 - Erhöhung des Zoll-
kontingents 1972 für Holzschliff) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 627
Gesetz
zu dem Vertrag vom 15. Dezember 1971
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über die Führung von geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß)
der Osterreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn
in der Bundesrepublik Deutschland
Vom 25. Juni 1973
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 2
rates das folgende Gesetz beschlossen: Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern
das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes
Artikel 1 feststellt.
Dem in Bonn am 15. Dezember 1971 unterzeichne-
ten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutsch- Artikel 3
land und der Republik Osterreich über die Führung
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
von geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnver- kfü1dung in Kraft.
schluß) der Osterreidlischen Bundesbahnen über
Strecken der Deutschen Bundesbahn in der Bundes- (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem
republik Deutschland wird zugestimmt. Der Vertrag Artikel 22 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundes-
wird nachstehend veröffentlicht. gesetzblatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 25. Juni 1973
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Verkehr
Lauritzen
Der Bundesminister des Auswärtigen
Scheel
610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über die Führung von geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß)
der Osterreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn
in der Bundesrepublik Deutschland
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland - Salzburg Hauptbahnhof/ Kufstein-Rosenheim-Mün-
und chen-Ulm-Friedrichshafen-Lindau.
der Bundespräsident der Republik Osterreich Werden aus bahnbetrieblichen Gründen ausnahmsweise
Umleitungen auf andere Strecken notwendig, so werden
sind in dem Wunsche, die Führung von geschlossenen
diese Strecken von der Bundesbahndirektion München im
Zügen (Zügen unter Bahnverschluß) der Osterreichischen
Benehmen mit der zuständigen Grenzpolizeibehörde und
Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn
der zuständigen Oberfinanzdirektion der Bundesrepublik
in der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen, über- Deutschland festgelegt.
eingekommen, zu diesem Zweck einen Vertrag zu
schließen, und haben hierfür zu ihren Bevollmächtigten (2) Im Falle des fahrplanmäßigen Eisenbahndurchgangs-
ernannt: verkehrs nach Absatz 1 lit. a trifft die Deutsche Bundes-
bahn die erforderlichen Maßnahmen im Benehmen mit der
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland zuständigen Grenzpolizeibehörde und der zuständigen
den Staatssekretär des Auswärtigen Amtes, Oberfinanzdirektion; die Osterreichischen Bundesbahnen
Herrn Dr. Paul Frank, haben die zuständige Sicherheitsbehörde, die zuständige
und den Ministerialdirektor im Bundesministerium Finanzlandesdirektion und die zuständige Eisenbahn-
für Verkehr, behörde anzuhören.
Herrn Dr. Wolfgang Vaerst. (3) Werden Umleitungen nach Absatz 1 lit. b durch-
geführt, so hat die Deutsche Bundesbahn und haben die
Der Bundespräsident der Republik Osterreich Osterreichischen Bundesbahnen die jeweils im Absatz 2
den außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter genannten Behörden rechtzeitig zu unterrichten.
der Republik Osterreich (4) Die Durchführung und die Abgeltung der Transport-
in der Bundesrepublik Deutschland, leistungen der Deutschen Bundesbahn für die Oster-
Herrn Dr. Willfried G red 1e r , reichischen Bundesbahnen bleiben den Vereinbarungen
und den Sektionschef im Bundesministerium für Verkehr, zwischen der Deutschen Bundesbahn und den Oster-
Herrn Dr. Robert St an f e 1. reichischen Bundesbahnen vorbehalten.
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in Artikel 2
guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten fol-
gendes vereinbart: Der Eisenbahndurchgangsverkehr unterliegt dem Recht
der Bundesrepublik Deutsd:iland, soweit dieser Vertrag
Artikel 1 nichts anderes bestimmt.
(1) Die Deutsche Bundesbahn und die Osterreichischen Artikel 3
Bundesbahnen können für den fahrplanmäßigen Eisen-
bahnverkehr (lit. a) sowie für den Fall einer Strecken- (1) Dieser Vertrag gilt für Personen ohne Rücksicht auf
unterbrechung (lit. b) vereinbaren, daß von der Deutschen ihre Staatsangehörigkeit, für Handgepäck, mitgenommene
Bundesbahn auf ihren Strecken für die Osterreichischen Tiere, Reisegepäck, Expreßgut, Güter (einschließlich
Bundesbahnen in den nachfolgend aufgeführten Verkehrs- Leichen und lebender Tiere) und Postsachen.
verbindungen Züge und Wagengruppen unter Bahnver- (2) Die Erleichterungen dieses Vertrages gelten auch
schluß als Durchfuhrtransporte (im folgenden Eisenbahn- für die Durchbeförderung österreichischer Exekutivorgane
durchgangsverkehr) unter den in diesem Vertrage zu- und in Friedenszeiten für österreichische Militärpersonen
gelassenen Erleichterungen befördert werden, und zwar in Uniform, die mit ihren ungeladenen Dienstwaffen und
a) Reisezüge, Reisezugwagen, Packwagen und Postwagen ihrer sonstigen Ausrüstung reisen, und zwar bei Dienst-
zwischen den Bahnhöfen Salzburg Hauptbahnhof und reisen sowie Fahrten zu oder von ihrer Truppeneinheit
Kufstein auf der Strecke Salzburg Hauptbahnhof- oder militärischen Dienststelle, auf Urlaub oder nach
Rosenheim-Kufstein, Hause; Vorgesetzte dürfen im Eisenbahndurchgangsver-
kehr ihren mitreisenden Untergebenen nur solche An-
b) zur Herstellung einer infolge Streckenunterbrechung ordnungen erteilen, die zur Aufrechterhaltung der Diszi-
auf dem Gebiet der Republik Osterreich nicht mög- plin notwendig sind. Die Artikel 3, 4 und 5 des Abkom-
lichen Schienenverbindung Reisezüge, Reisezugwagen, mens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Packwagen und Postwagen sowie Güterzüge und Republik Osterreich vom 14. September 1955 über die Be-
Güterzugwagen auf den Strecken förderung von Exekutivorganen im Straßen- und Eisen-
- Salzburg Hauptbahnhof-Rosenheim-Kufstein, bahn-Durchyangsverkehr gelten entsprechend. Die zustän-
- Salzburg Hauptbahnhof/ Kufstein-Rosenheim-Mün- digen Grenzpolizeidienststellen werden auf diplomatischem
chen-Mittenwald, Wege mitgeteilt.
Salzburg Hauptbahnhof/ Kufstein-Rosenheim-Mün- (3) Die Beförderung von Häftlingen im Eisenbahndurch-
chen-Kempten-Lindau, gangsverkehr ist ausgeschlossen.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1973 611
Artikel 4 (3) Aufgegebenes Reisegepäck und Expreßgut, Güter in
geschlossenen Güterwagen und in Behältnissen sowie
(1) lm Eisenbahndurchgangsverkehr findet eine Grenz-
Postsendungen - auch in Postwagen - sind von den
abfertigung nur statt
Osterreichischen Bundesbahnen unter Raumverschluß zu
a) zur Vornahme von Stichproben, nehmen, es sei denn, daß die zuständigen Zollbehörden
b) bei Verdacht von Zuwiderhandlungen Reisender gegen beider Vertragsstaaten darauf verzichten.
die Bestimmungen dieses Vertrages,
c) zur Verhinderung oder Aufklärung strafbarer Hand-
lungen. Artikel 7
(2) Die Erleichterungen nach Absatz 1 gelten (1) Beförderungsverbote der Bundesrepublik Deutsch-
a) für die Strecke Salzburg Hauptbahnhof-Rosenheim- land zum Schutze von Menschen, Tieren oder Pflanzen
Kufstein ohne zeitliche Besduänkung, gelten auch für den Eisenbahndurchgangsverkehr.
b) für andere Durchgangsstrecken nach Artikel 1 nur bis (2) Die Durchfuhr von Einhufern, Rindern, Schafen,
zur Dauer von drei Tagen nach dem Eintritt einer Ziegen und Schweinen ist zulässig, wenn die Tiere mit
Streckenunterbrechung auf österreichischem Gebiet den erforderlichen Dokumenten über die seuchenfreie
(den Tag des Beginns der Streckenunterbrechung ein- Herkunft, wie Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse und
gerechnet). Tierpässe, versehen sind. Für andere Tiere sowie tierische
(3) Zur Uberwachung der Einhaltung dieses Vertrages Teile, Rohstoffe und Erzeugnisse sind Veterinärzertifikate
können die Züge auf der Strecke Salzburg Hauptbahnhof- nicht erforderlich. Eine tierärztliche Grenzuntersuchung
Rosenheim-Kufstein vom Grenzkontrollpersonal jedes der findet im Eisenbahndurchgangsverkehr nicht statt.
beiden Vertragsstaaten begleitet werden. Das Grenz- (3) Für lebende Pflanzen und Pflanzenteile ist bei Be-
kontrollpersonal der Bundesrepublik Deutschland darf den förderung im Eisenbahndurchgangsverkehr kein beson-
Begleitdienst in den Gemeinschafts- oder Betriebswechsel- deres Ursprungs- oder Gesundheitszeugnis erforderlich.
bahnhöfen im Gebiet der Republik Osterreich beginnen
(4) Eine Einfuhruntersuchung von Fleisch nach den Be-
und beenden. Das Grenzkontrollpersonal wird unentgelt-
stimmungen des Fleischbeschaugesetzes findet im Eisen-
lich befördert.
bahndurchgangsverkehr nicht statt. Sofern in besonderen
(4) Soweit Züge nach Absatz 3 begleitet werden, kann Fällen Fleisch aus dem Zug verbracht wird, bleiben die
die nach Absatz 1 zulässige Grenzabfertigung auch wäh- fleischbeschaurechtlichen Einfuhrvorschriften unberührt.
rend der Fahrt vorgenommen werden. Für die Vornahme
dieser Grenzabfertigung und die Begleitung der Züge nach
Absatz 3 gilt das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Artikel 8
Deutschland und der Republik Osterreich vom 14. Septem-
ber 1955 über Erleichterungen der Grenzabfertigung im (1) Die Reisenden werden im Eisenbahndurchgangsver-
Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr. kehr in Zügen befördert, die in der Bundesrepublik
Deutschland unter Bahnverschluß zu halten sind.
(2) Im Eisenbahndurchgangsverkehr ist es Reisenden
verboten, ein- oder auszusteigen, Waren in den oder aus
Artikel 5 dem Zug zu verbringen sowie Zoll- oder Bahnverschlüsse
(1) Im Eisenbahndurchgangsverkehr ist ein Durchreise- zu öffnen. Die Bediensteten der beiden Eisenbahnverwal-
sichtvermerk nicht erforderlich. Personen im Alter von tungen haben die Einhaltung dieser Verbote zu über-
mehr als 16 Jahren müssen einen mit Lichtbild versehenen wachen und bei Zuwiderhandlungen zur Wiederherstellung
amtlichen Ausweis mit sich führen. des diesem Vertrag entsprechenden Zustandes, erforder-
lichenfalls unter Anwendung unmittelbaren Zwanges, ein-
(2) Die Erleichterungen nach Absatz 1 gelten zuschreiten, wobei sie die sonst für sie maßgeblichen
a) für den Eisenbahndurchgangsverkehr nach Artikel innerstaatlichen Rechtsvorschriften anzuwenden haben.
Absatz 1 lit. a ohne zeitliche Beschränkung, Wird eine Ausnahme von diesen Verboten notwendig
b) für den Eisenbahndurchgangsverkehr nach Artikel oder wird ein Verbot übertreten, so hat der Zugführer,
Absatz 1 lit. b nur bis zur Dauer von drei Tagen nach sofern Grenzkontrollorgane nicht anwesend sind, eine
dem Eintritt einer Streckenunterbrechung auf öster- Niederschrift aufzunehmen, von der je eine Ausfertigung
reichischem Gebiet (den Tag des Beginns der Strecken- den zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten unver-
unterbrechung eingerechnet); während dieser Zeit gilt züglich zuzuleiten ist.
Absatz 1 zweiter Satz nicht. (3) Haben Züge einen unvorhergesehenen Aufenthalt
von längerer Dauer, so hat der Zugführer dafür zu sorgen,
daß das nächste Zollamt und die nächste Grenzpolizei-
dienststelle der Bundesrepublik Deutschland unverzüglich
Artikel 6
benachrichtigt werden.
(1) Die im Eisenbahndurchgangsverkehr beförderten
Waren sind von Ein- und Ausgangsabgaben sowie von
wirtschaftlichen Ein-, ·Aus- und Durchfuhrverboten und
Artikel 9
-beschränkungen befreit, wenn die für den Durchgangs-
verkehr geltenden Bestimmungen eingehalten werden; (1) Reisende, die den Zug auf dem Gebiet der Bundes-
Sicherheiten werden nicht erhoben. Bei Nichteinhaltung republik Deutschland entgegen Artikel 8 Absatz 2 verlas-
dieser Bestimmungen wird von der Erhebung der Ein- und sen - ausgenommen Deutsche im Sinne des Artikels 116
Ausgangsabgaben abgesehen, wenn der Nachweis er- Absatz 1 des Grundgesetzes - sind auf Verlangen der
bracht wird, daß die Ware in unverändertem Zustand zuständigen deutschen Organe vom Zugpersonal wieder
nach Osterreich zurückgebracht worden ist. in den Zug zu nehmen und mit diesem auf österreichisches
Gebiet zu verbringen.
(2) Die im Eisenbahndurchgangsverkehr beförderten
Waren unterliegen der Uberwadmng durch die Zoll- (2) Reisende, die entgegen Artikel 8 Absatz 2 im Gebiet
behörden. Die beteiligten Eisenbahnverwaltungen stellen der Bundesrepublik Deutschland in den Zug einsteigen,
die hierfür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. sind vom Zugpersonal aus dem Zug zu weisen.
612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
(3) Die Republik Osterreich wird auf Verlangen der Beistand zu gewähren und hierauf gerichteten Ersudlen in
zuständigen deutschen Behörden alle Personen zurück- gleicher Weise Folge zu leisten wie entspredienden Er-
nehmen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 sumen des eigenen Personals Darüber hinaus wird das
Absatz 1 des Grundgesetzes sind, im Eisenbahndurch- Grenzkontrollpersonal der Vertragsstaaten bei der Ober-
gangsverkehr den Zug verlassen haben und im Gebiet der wamung des Durchgangsverkehrs festgestellte Verstöße
Bundesrepublik Deutschland verblieben sind. einander mitteilen.
(4) Die Bundesrepublik Deutschland wird auf Verlangen
der zuständigen österreichischen Behörden alle Personen
Artikel 13
zurücknehmen, die nicht die österreichische Staatsbürger-
schaft besitzen und im Eisenbahndurchgangsverkehr· im Die strafrechtlimen Bestimmungen des einen Vertrags-
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den Zug ein- staates zum Schutze von Amtshandlungen und zum Schutze
gestiegen und so in das Gebiet der Republik Osterreich von Beamten gelten auch für strafbare Handlungen, die in
gelangt sind. diesem Staat gegenüber dem im Eisenbahndurchgangsver-
kehr tätigen Personal des anderen Vertragsstaates be-
(5) Die Rücknahme erfolgt in entspredlender Anwen- gangen werden, wenn sich das Personal in Ausübung des
dung der Vereinbarung durch den Notenwedlsel zwisdlen Dienstes befindet oder die Tat in Beziehung auf diesen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Dienst begangen wird.
österreichischen Bundesregierung vom 19. Juli 1961, be-
treffend die Obernahme von Personen an der Grenze
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Osterreid1
(deutsch-österreichisches Schubabkommen), wobei das Artikel 14
Verlassen des Zuges auf dem Gebiet der Bundesrepublik (1) Das im Eisenbahndurc:hgangsverkehi tätige Personal
Deutschland entgegen Artikel 8 Absatz 2 als unerlaubte der Vertragsstaaten darf Dienstkleidung tragen.
Einreise in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
gilt und die Einreise in das Gebiet der Republik Oster- (2) Jeder Vertragsstaat wird Bedienstete auf Verlangen
reich als unerlaubt angesehen wird, wenn der Zug im des anderen Vertragsstaates von der Verwendung in des-
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entgegen Artikel 8 sen Gebiet aussmließen oder abberufen.
Absatz 2 bestiegen worden ist.
(J) Erleidet ein im Eisenbahndurchgangsverkehr tätiger
Bediensteter eines der Vertragsstaaten in Ausübung seines
Dienstes einen Unfall oder erkrankt er, so wird der be-
Artikel 10 treffende Vertragsstaat für ärztliche Hilfe, Heilmittel und
Krankenpflege sorgen, wenn die Oberführung des Bedien-
(1) Während eines Aufenthaltes in Bahnhöfen der Bun-
steten in den anderen Vertragsstaat aus Gesundheits-
desrepublik Deutschland ist der vor den Zügen befindliche gründen nicht tunlich ist. Die dabei aufgewendeten Kosten
Teil des Bahnsteigs auf Verlangen der zuständigen deut- werden von der Verwaltung ersetzt, der der Bedienstete
schen Behörden für den Verkehr des Publikums und den angehört; Ersatzansprüche und Rückgriffsremte dieser
Verkauf von Waren zu sperren. Verwaltung gegen Dritte bleiben unberührt.
(2) Waren dürfen, abgesehen von den im folgenden
zugelassenen Ausnahmen, nur in Güter-, Gepäck- oder
Postwagen sowie in Gepäck- oder Postabteilen befördert
werden. In Personenwagen dürfen nur Handgepäck und Artikel 15
mitgenommene Tiere befördert werden. Auf Lokomotiven
(t) Für Beförderungen im Sinne der Artikel 1 und 3
und Tendern, im Motorenraum von Triebwc gen sowie im
gelten die beförderungsrechtlimen und tarifrecht1ichen
Führerstand von Triebwagen und Steuerwagen dürfen
Bestimmungen, insbesondere aum jene des Internatio-
außer den Betriebsmitteln nur Gegenstände mitgeführt
nalen Obereinkommens über den Eisenbahn-Personen-
werden, die vom Eisenbahnpersonal zum dienstlichen oder
und -Gepäckverkehr (CIV) und des Internationalen Ober-
eigenen Gebrauch während der Fahrt benötigt werden.
einkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM), die
gegolten hätten, wenn die Beförderung über Strecken der
Osterreichischen Bundesbahnen erfolgt wäre.
Artikel 11
(2) Die Beförderungen im Eisenbahndurdlgangsverkehr
(1) Die Bahnpost unterliegt im Eisenbahndurchgangs- unterliegen nimt der Umsatzsteuer der Bundesrepublik
verkehr keinen Beschränkungen und keinen Gebühren der Deutschland; sie unterliegen der Beförderungssteuer der
Bundesrepublik Deutschland. Inwieweit für die vom Aus- Republik Osterreim.
land nach dem Ausland durch die Bundesrepublik Deutsch-
land beförderten Postsendungen eine Durchgangsvergü-
tung zu leisten ist, richtet sic:h nach dem Weltpostvertrag Artikel 16
und den Abkommen des Weltpostvereines.
(1) Die Bediensteten der Osterreimischen Bundesbah-
(2) Die Briefkästen an Gepäck- und Postwagen sowie nen sind befugt, in den Zügen Fahrkartenkontrollen vor-
an Gepäck- und Postabteilen sind während der Durchfahrt zunehmen und für die Aufrechterhaltung der Ordnung im
geschlossen zu halten. Zug durch Bedienstete der Deutsmen Bundesbahn sorgen
zu lassen. Soweit Bedienstete der Deutschen Bundesbahn
(3) Die in Gepäck- oder Postwagen sowie in Gepäck- nimt anwesend sind, üben die Bediensteten der Oster-
oder Postabteilen mitgeführten Postsamen dürfen nicht reichischen Bundesbahnen ihre eisenbahndienstlimen Be-
durchsucht werden. fugnisse nach den sonst für sie maßgeblimen innerstaat-
lichen Rechtsvorschriften aus.
(2) Während des Eisenbahndurdigangsverkehrs gemäß
Artike] 12
Artikel t Absatz 1 lit. b werden Reisende, ausgenommen
Das im Eisenbahndurchgangsverkehr tätige Personal deutsme Staatsangehörige, wegen vorher begangener ge-
der Vertragsstaaten ist verpflimtet, einander bei der Aus- richtlich strafbarer oder durdi Verwaltungsbehörden zu
übung seiner Dienstobliegenheiten den erforderlidien verfolgender Handlungen in der Bundesrepublik Deutsch-
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1973 613
land nicht verfolgt, abgeurteilt, in Haft genommen oder können sie gegen die Deutsche Bundesbahn Rückgriff
sonst in ihrer persönlkhen Freiheit beschränkt; dies gilt nehmen, wenn der Unfall durch Vorsatz oder grobe Fahr-
nur bis zur Dauer von drei Tagen nach dem Eintritt einer lässigkeit der Deutschen Bundesbahn oder ihrer Leute
Streckenunterbrechung auf österreichischem Gebiet (den oder durch Mängel der Anlagen oder der Fahrbetriebs-
Tag des Beginns der Streckenunterbrechung eingerechnet). mittel der Deutschen Bundesbahn verursacht worden ist.
Artikel 17 Artikel 18
(1) Wird beim Betrieb ·der Eisenbahn im Eisenbahn- Die im Eisenbahndurchgangsverkehr beteiligten beider-
durchgangsverkehr durch einen Unfall ein Reisender ge- seitigen Verwaltungen werden die Maßnahmen zur Durch-
tötet oder verletzt oder eine Sache, die ein Reisender an führung dieses Vertrages erforderlichenfalls miteinander
sich trägt oder mit sich führt, beschädigt oder verloren, abstimmen.
so haften die Osterreichischen Bundesbahnen wie ein Be-
triebsunternehmer nach österreichisd:iem Recht; sie stehen
dabei für die Deutsche Bundesbahn und deren Leute ein.
Die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen und Per- Artikel 19
sonengruppen gelten hierbei als Reisende. Ansprüche des
Geschädigten gegen die Deutsche Bundesbahn in deren Die Bundesrepublik Deutschland kann den Eisenbahn-
Eigensd:iaft als Betriebsunternehmer bleiben unberührt. durchgangsverkehr zeitweilig ganz oder teilweise sperren,
wenn es die Sicherheit im Durchgangsgebiet erfordert.
(2) Für Beförderungen im Eisenbahndurchgangsverkehr
gelten hinsichtlich der Haftung für verspätete Ausliefe-
rung, Uberschreitung der Lieferfrist, gänzlichen oder teil-
weisen Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck,
Artikel 20
Expreßgut und Gütern (einschließlich Leichen und leben-
der Tiere) die beförderungsrechtlichen und tariflid:ien (1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder
Haftungsbestimmungen, die gegolten hätten, wenn die die Anwendung dieses Vertrages sollen durch die zustän-
Beförderung über Strecken der Osterreid:iischen Bundes- digen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.
bahnen in Osterreich stattgefunden hätte. Die Haftung der
Deutschen Bundesbahn ist ausgeschlossen. (2) Kann eine Meinungsverschiedenheit auf diese Weise
nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines der
(3) Wird ein im Eisenbahndurchgangsverkehr tätiger Vertragsstaaten einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
österreidlischer Bediensteter in Ausübung seines Dienstes
beim Betrieb der Eisenbahn durch einen Unfall getötet (3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet,
oder verletzt oder eine Sache, die er an sich trägt oder indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und beide
mit sich führt, beschädigt oder verloren, so ist die Pflicht, Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates
die sich aus dem schädigenden Ereignis ergebenden An- als Obmann einigen, der von den Regierungen der Ver-
sprüche zu befriedigen, so zu beurteilen, als ob das schä- tragsstaaten zu bestellen ist. Die Mitglieder sind inner-
digende Ereignis auf den Strecken der Osterreichischen halb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei
Bundesbahnen in Osterreich verursacht worden wäre. Monaten zu bestellen, nachdem der eine Vertragsstaat
Soweit hiernach eine Haftung der Osterreid:iischen Bun- dem anderen mitgeteilt hat, daß er die Meinungsverschie-
desbahnen besteht, hat sie dabei für die Deutsche Bundes- denheit einem Schiedsgeridlt unterbreiten will.
bahn und deren Leute einzustehen. Die Haftung der
Deutschen Bundesbahn gegenüber den im Satz 1 genann- (4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht
ten Bediensteten ist ausgeschlossen. eingehalten, so kann in Ermangelung einer. anderen Ver-
einbarung jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Euro-
(4) Für Sd:iäden an Betriebsmitteln gelten die dies- päischen Gerid:itshofes für Menschenrechte bitten, die
bezüglid:ien Vereinbarungen zwischen der Deutschen erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der
Bundesbahn und den Osterreichischen Bundesbahnen. Präsident die Staatsangehörigkeit eines der Vertrags-
staaten oder ist er aus einem anderen Grund verhindert,
(5) Im Eisenbahnpostverkehr haften für Sachschäden, so soll der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen.
die im Eisenbahndurchgangsverkehr eintreten, die betei- Besitzt auch der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit
ligten Verwaltungen untereinander nach Maßgabe der eines der Vertragsstaaten oder ist auch er verhindert,
bestehenden Vereinbarungen. so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichts-
(6) In anderen Fällen als den in den vorstehenden Ab- hofes, das nicht die Staatsangehörigkeit eines der Ver-
sätzen oder in anderen Abkommen geregelten ist die tragsstaaten besitzt, die Ernennungen vornehmen.
Haftung für Schäden beim Betrieb der Eisenbahn im (5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehr-
Eisenbahndurchgangsverkehr nach deutsd:iem Recht zu heit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Vertrags-
beurteilen. Soweit danach die eine oder die andere Eisen- staat trägt die Kosten des von ihm bestellten Schieds-
bahn haftet, trifft die Haftung auch die andere Eisenbahn richters und seiner Vertretung in dem Verfahren vor dem
als Gesamtsd:iuldner. Schiedsgericht; die Kosten des Obmanns und die sonstigen
(7) Für Fragen der Amtshaftung ist das Abkommen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Repu- Teilen getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein
blik 0-sterreich vom 14. September 1955 zur Regelung der Verfahren selbst.
Amtshaftung aus Handlungen von Organen des einen in (6) Die Gerichte der beiden Vertragsstaaten werden
grenznahen Gebieten des anderen Staates anzuwenden. dem Schiedsgericht auf sein Ersuchen Rechtshilfe hinsicht-
(8) Die Klage kann nur vor den Gerichten des Staates lich der Ladung und der Vernehmung von Zeugen und
der in Anspruch genommenen Eisenbahn erhoben werden. Sachverständigen in entsprechender Anwendung der
zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden
(9) Haben die Osterreichischen Bundesbahnen auf Grund Vereinbarungen über die Rechtshilfe in Zivil- und
der vorstehenden Bestimmungen Ersatz geleistet, so Handelssachen leisten.
614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Artikel 21 Artikel 22
Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern (1) Dieser Vertrag ist zu ratifizieren. Die Ratifikations-
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland urkunden werden in Wien ausgetauscht werden.
gegenüber der österreichischen Bundesregierung innerhalb (2) Der Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten Monats
von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
gegenteilige Erklärung abgibt. (3) Jeder Vertragsstaat kann den Vertrag kündigen; er
tritt ein Jahr nach der Notifikation der Kündigung an den
anderen Vertragsstaat außer Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der
Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeic:hnet und mit
Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Bonn am 15. Dezember 1971 in zwei
Urschriften.
Für die Bundesrepublik Deutschland:
Paul Frank
Wolfgang Vaerst
Für die Republik Osterreich:
Dr. Willfried G red l e r
Dr. Robert Stanfel
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1973 615
Gesetz
zu dem Abkommen vom 25. Mai 1971
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Mauritius
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Vom 26. Juni 1973
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 2
rates das folgende Gesetz beschlossen: Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-
stellt.
Artikel 1
Artikel 3
Dem in Port Louis am 25. Mai 1971 unterzeich-
neten Abkommen zwischen der Bundesrepublik (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
Deutschland und Mauritius über die Förderung und kündung in Kraft.
den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen, dem (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem
Protokoll und dem Briefwechsel vom gleichen Tage Artikel 14 Abs. 1 sowie das Protokoll und der Brief-
wird zugestimmt. Das Abkommen, das Protokoll und wechsel in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt be-
der Briefwechsel werden nachstehend veröffentlicht. kanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 26. Juni 1973
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Der Bundesminister des Auswärtigen
Scheel
616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Mauritius
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Agreement
between Mauritius and the Federal Republic of Germany
concerning the Encouragement and Reciprocal Protection of Investments
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND MAURITIUS
und and
MAURITIUS THE FEDERAL REPUBLIC OF GERMANY
IN DEM WUNSCH, die wirtschaftliche Zusammenarbeit DESIRING to intensify economic cooperation between
zwischen beiden Staaten zu vertiefen, both States,
IN DEM BESTREBEN, günstige Bedingungen für Kapi- INTENDING to create favourable conditions for invest-
talanlagen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften ments by nationals and companies of either State in the
des einen Staates im Hoheitsgebiet des anderen Staates territory of the other State, and
zu schaffen und
IN DER ERKENNTNIS, daß eine Förderung und ein RECOGNIZING that encouragement and contractual
vertraglicher Schutz dieser Kapitalanlagen geeignet sind, protection of such investments are apt to stimulate private
die private wirtschaftliche Initiative zu beleben und den business initiative and to increase the prosperity of both
Wohlstand beider Völker zu mehren, nations,
HABEN FOLGENDES VEREINBART: HAVE AGREED AS FOLLOWS:
Artikel 1 Article 1
Jede Vertragspartei wird in ihrem Hoheitsgebiet Kapi- Eadi Contracting Party shall in its territory promote as
talanlagen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der far as possible the investment of capital by nationals or
anderen Vertragspartei nach Möglichkeit fördern und companies of the other Contracting Party and admit such
diese Kapitalanlagen in Ubereinstimmung mit ihren investments in accordance with its legislation. lt shall in
Rechtsvorschriften zulassen. Sie wird Kapitalanlagen in any case accord such investments fair and equitable
jedem Fall gerecht und billig behandeln. treatment.
Artikel 2 Article 2
(1) Jede Vertragspartei wird in ihrem Hoheitsgebiet (1) Neither Contracting Party shall in its territory
Kapitalanlagen, die im Eigentum oder unter dem Einfluß subject investments owned or controlled by nationals or
von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen companies of the other Contracting Party, to treatment
Vertragspartei stehen, nidit weniger günstig behandeln less favourable than it accords to investments of its own
als Kapitalanlagen der eigenen Staatsangehörigen und nationals or companies or to investments of nationals or
Gesellschaften oder Kapitalanlagen von Staatsangehörigen companies of any third State.
und Gesellsdiaften dritter Staaten.
(2) Jede Vertragspartei wird in ihrem Hoheitsgebiet (2) Neither Contracting Party shall in its territory
Staatsangehörige oder Gesellschaften der anderen Ver- subject nationals or companies of the other Contracting
tragspartei hinsichtlich ihrer Betätigung im Zusammen- Party, as regards their activity in connexion with invest-
hang mit Kapitalanlagen nicht weniger günstig behandeln ments, to treatment less favourable than it accords to its
als ihre eigenen Staatsangehörigen und Gesellschaften own nationals or companies or to nationals or companies
oder Staatsangehörige und Gesellschaften dritter Staaten. of any third State.
Artikel 3 Article 3
(1) Kapitalanlagen von Staatsangehörigen oder Gesell- (1) Investments by nationals or companies of either
schaften einer Vertragspartei genießen im Hoheitsgebiet Contracting Party shall enjoy full protection as well as
der anderen Vertragspartei vollen Schutz und Sicherheit. security in the territory of the other Contracting Party.
(2) Kapitalanlagen von Staatsangehörigen oder Gesell- (2) Investments by nationals or companies of either
schaften einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der Contracting Party shall not be expropriated in the
anderen Vertragspartei nur zum allgemeinen Wohl und territory of the other Contracting Party except for the
gegen Entsdiädigung enteignet werden. Die Entschädigung public benefit and against compensation. Such compensa-
muß dem Wert der enteigneten Kapitalanlage entsprechen, tion shall represent the equivalent of the investment ex-
tatsächlidi verwertbar und frei transferierbar sein sowie propriated: it shall be actually realizable, freely trans-
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1973 617
unverzüglich geleistet werden. Spätestens im Zeitpunkt ferable, and shall be made without delay. Provision shall
der Enteignung muß in geeigneter Weise für die Festset- have been made in an appropriate manner at or prior to
zung und Leistung der Entschädigung Vorsorge getroffen the time of expropriation for the determination and the
sein. Die Rechtmäßigkeit der Enteignung und die Höhe giving of such compensation. The legality of any such
der Entschädigung müssen in einem ordentlichen Rechts- expropriation and the amount of compensation shall be
verfahren nachgeprüft werden können. subject to review by due process of law.
(3) Staatsangehörige oder Gesellschaften einer Ver- (3) Nationals or companies of either Contracting Party
tragspartei, die durch Krieg oder sonstige bewaffnete whose investments suffer losses in the territory of the
Auseinandersetzungen, Revolution, Staatsnotstand oder other Contracting Party owing to war or other armed
Aufruhr im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei conflict, revolution, a state of national emergency, or
Verluste an Kapitalanlagen erleiden, werden von dieser revolt, shall be accorded treatment no less favourable by
Vertragspartei hinsichtlich der Rückerstattungen, Abfin- such other Contracting Party than that Party accords to
dungen, Entschädigungen oder sonstigen Gegenleistungen its own nationals or companies as regards restitution,
nicht weniger günstig behandelt als ihre eigenen Staats- indemnification, compensation or other valuable consid-
angehörigen oder Gesellschaften. Solche Zahlungen sind eration. Such payments shall be freely transferable.
frei transferierbar.
(4) Hinsichtlich der in diesem Artikel geregelten An- (4) Nationals or companies of either Contracting Party
gelegenheiten genießen die Staatsangehörigen oder Ge- shall enjoy most-favoured-nation treatment in the terri-
sellschaften einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der tory of the other Contracting Party in respect of the
anderen Vertragspartei Meistbegünstigung. matters provided for in the present Article.
Artikel 4 Article 4
Jede Vertragspartei gewährleistet in bezug auf Kapi- Either Contracting Party shall in respect of investments
talanlagen den Staatsangehörigen oder Gesellschaften der guarantee to nationals or companies of the other Con-
anderen Vertragspartei den freien Transfer des Kapitals, tracting Party the free transfer of the capital, of the
der Erträge und, im Falle der Liquidation, des Liquida- returns from it and, in the event of liquidation, of the
tionserlöses. proceeds from such liquidation.
Artikel 5 Article 5
Leistet eine Vertragspartei ihren Staatsangehörigen If either Contracting Party makes payment to any of
oder Gesellschaften Zahlungen auf Grund einer Gewähr- its nationals or companies under a guarantee it has as-
leistung für eine Kapitalanlage im Hoheitsgebiet der sumed in respect of an investment in the territory of the
anderen Vertragspartei, so erkennt diese andere Ver- other Contracting Party, the latter Contracting Party
tragspartei, unbeschadet der Rechte der erstgenannten shall, without prejudice to the rights of the former Con-
Vertragspartei aus Artikel 11, die Ubertragung aller tracting Party under Article 11, recognize the assignment,
Rechte oder Ansprüche dieser Staatsangehörigen oder whether under a law or pursuant to a legal transaction,
Gesellschaften kraft Gesetzes oder auf Grund Rechts- of any right or claim from such national or company to
geschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei sowie deren the former Contracting Party as well as the subrogation
Eintritt in alle diese Rechte oder Ansprüche (übertragene of that Contracting Party to any such right or claim,
Ansprüche) an, welche die erstgenannte Vertragspartei which that Contracting Party shall be entitled to assert
in demselben Umfange wie ihr Rechtsvorgänger auszu- to the same extent as its predecessor in title. As regards
üben berechtigt ist. Für den Transfer der an die betref- the transfer of payments to be made to the Contracting
fende Vertragspartei auf Grund der übertragenen An- Party concerned by virtue of such assignment, para-
sprüche zu leistenden Zahlungen gelten Artikel 3 graphs 2 and 3 of Article 3 as well as Article 4 shall
Absätze 2 und 3 und Artikel 4 sinngemäß. apply mutatis mutandis.
Artikel 6 Article 6
(1) Soweit die Beteiligten nicht eine abweichende, von (1) To the extent that those concerned have not made
den zuständigen Stellen der Vertragspartei, in deren another arrangement admitled by the appropriate agen-
Hoheitsgebiet sich die Kapitalanlage befindet, zugelassene cies of the Contracting Party in whose territory the in-
Regelung getroffen haben, erfolgen Transferierungen nach vestmen t is situated, transfers under paragraph 2 or 3 of
Artikel 3 Absatz 2 oder 3, nach Artikel 4 oder Artikel 5 Article 3, under Article 4 or Article 5 shall be made
unverzüglich und zu dem für laufende Geschäfte am Tag without delay and at the rate of exchange effective for
des Transfers gültigen Kurs. current transactions on the day the transfer is made.
(2) Der für laufende Geschäfte gültige Kurs beruht auf (2) The rate of exchange effective for current trans-
dem mit dem Internationalen Währungsfonds verein- actions shall be based on the par value agreed with the
barten Paritätswert (par value) und muß innerhalb der International Monetary Fund and shall lie within the
nach Artikel IV Abschnitt 3 des Abkommens über den margins above or belo~ parity admitted under section 3
Internationalen Währungsfonds zugelassenen Schwan- of Article IV of the Articles of Agreement on the Inter-
kungsbreite beiderseits der Parität (parity) liegen. national Monetary Fund.
(3) Besteht in bezug auf eine Vertragspartei im Zeit- (3) If at the date of transfer no rate of exchange within
punkt der Transferierung kein Umrechnungskurs im Sinne the meaning of paragraph 2 above exists in respect of
von Absatz 2, so wird der amtliche Kurs angewandt, den either Contracting Party, the official rate fixed by such
diese Vertragspartei für ihre Währung im Verhältnis zum Contracting Party for its currency in relation to the US-
US-Dollar oder zu einer anderen frei konvertierbaren Dollar or to another freely convertible currency or to
Währung oder zum Gold festgelegt hat. Ist auch ein gold shall be applied. lf no such rate has been fixed, the
solcher Kurs nicht festgelegt, so lassen die zuständigen appropriate agencies of the Contracting Party in whose
Stellen der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das territory the investment is situate shall admit a rate of
Kapital angelegt ist, einen Umrechnungskurs zu, der exchange that is fair and equitable.
gerecht und billig ist.
618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Artikel 7 Article 7
(1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Ver- (1) lt the legislation ot either Contracting Party or
tragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, international obligations existing at present or established
die neben diesem Abkommen zwischen den Vertrags- hereafter bet ween the Contracting Parties in addition
parteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, to the present Agreement, contain a regulation, whether
eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den general or specific, entitling investments by nationals or
Kapitalanlagen der Staatsangehörigen oder Gesellschaften companies of the other Contracting Party to a treatment
der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung more favourable than is provided for by the present
als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht Agreement, such regulation shall to the extent that it is
diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit, more favourable prevail over the present Agreement.
als sie günstiger ist, vor.
(2) Jede Vertragspartei wird jede andere Verpflichtung (2) Either Contracting Party shall observe any other
einhalten, die sie in bezug auf Kapitalanlagen von Staats- obligation it may have entered into with regard to in-
angehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertrags- vestments in its territory by nationals or companies of
partei in ihrem Hoheitsgebiet übernommen hat. the other Contracting Party.
Artikel 8 Article 8
(1) Der Ausdruck „Kapitalanlagen" umfaßt alle Ver- (1) The term "investmentu shall comprise every kind
mögenswerte, insbesondere, aber nicht ausschließlich: of asset, and more particularly, though not exclusively,
a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen a) movable and immovable property as weil as any other
sowie sonstige dingliche Rechte wie Hypotheken, rights in rem, such as mortgages, liens, pledges, usu-
Pfandredlte oder dergleichen; fructs and similar rights;
b) Anteilsrechte an Gesellschaften und andere Arten von b) shares of companies and other kinds of interests;
Beteiligungen;
c) Ansprüdle auf Geld oder Leistungen, die einen wirt- c} claims to money or to any performance having an
sdlaftlichen Wert haben; economic value;
d) Urheberredlte, Redlt des gewerblichen Eigentums, d) copyrights, industrial property rights, technical pro-
tedmisdle Verfahren, Handelsnamen und good will; cesses, trade-names, and good will;
e) öffentlidl-redltlidle Konzessionen, einschließlich Auf- e) business concessions under public law, including con-
sudlungs- und Gewinnkonzessionen. cessions to search for, extract or exploit natural re-
sources.
Eine Veränderung in der Form, in der Vermögenswerte Any alteration of the form in which assets are invested
angelegt werden, läßt ihre Eigenschaft als Kapitalanlage shall not affect their classification as investment.
unberührt.
(2) Der Ausdruck „Erträge" bezeichnet den Betrag, (2) The term "returns" shall mean the amounts yielded
welcher von einer Kapitalanlage während eines bestimm- by an investment for a definite period as profit or in-
ten Zeitraums als Gewinn oder Kapitalzins erwirtsdlaftet terest.
wird.
(3) Der Ausdruck „Staatsangehörige" bezeichnet (3) The term "nationals" shall mean
a) in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland: a) in respect of the Federal Republic of Germany:
Deutsche im Sinne des Grundgesetzes für die Bundes- Germans within the meaning of the Basic Law for the
republik Deutschland; Federal Republic of Germany;
b) in bezug auf Mauritius: b) in respect of Mauritius:
Mauritisdle Staatsbürger gemäß der Bedeutung von Citizens of Mauritius within the meaning of Chapt.er III
Kapitel 3 der mauritisdlen Verfassung und des Geset- of the Constitution and the Mauritius Citizenship Act,
zes über die mauritische Staatsbürgerschaft von 1968. 1968.
(4) Der Ausdruck „Gesellschaften" bezeichnet (4) The term "companies" shall mean
a) in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland: a) in respect of the Federal Republic of Germany:
Jede juristisdle Person sowie jede Handelsgesellschaft any juristic person as weil as any commercial or
oder sonstige Gesellschaft oder Vereinigung mit oder other company or association with or without legal
ohne Redltspersönlidlkeit, die ihren Sitz im Hoheits- personality, having its seat in the territory of the
gebiet der Bundesrepublik Deutsdlland hat und nach Federal Republic of Germany and lawfully existing
den Gesetzen zu Redlt besteht, gleichviel ob die Haf- consistent with legal provisions, irrespective of wheth-
tung ihrer Gesellschafter, Teilhaber oder Mitglieder er the liability of its partners, associates or members
beschränkt oder unbeschränkt und ob ihre Tätigkeit is limited or unlimited and whether or not its activities
auf Gewinn gerichtet ist oder nicht; are directed at profit;
b) in bezug auf Mauritius: b) in respect of Mauritius:
Jede öffentlidl-redltliche oder privatrechtliche Körper- any corporate or incorporate body, association or
schaft, Gesellsdlaft oder Zusammenschluß mit oder partnership established in accordance with Mauritian
ohne Rechtspersönlidlkeit, welche gemäß den mauri- law and registered in whatever manner in Mauritius,
tischen Gesetzen in welcher Art auch immer in Mauri- irrespective of whether the liability of its partners,
tius gegründet und registriert wurden, gleichviel ob associates or members is limited or unlimited and
die Haftung ihrer Gesellschafter, Teilhaber oder Mit- whether or not its activities are directed at profit.
glieder beschränkt oder unbeschränkt und ob ihre
Tätigkeit auf Gewinn gerichtet ist oder nicht.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1973 619
Artikel 9 Article 9
Diesem Abkommen unterliegen auch Kapitalanlagen, The present Agreement shall also apply to investments
die Staatsangehörige oder Gesellschaften der einen Ver- made prior to its entry into force by nationals or com-
tragspartei in Obereinstimmung mit den Rechtsvorschrif- panies of either Contracting Party in the territory of the
ten der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet other Contracting Party consistent with the latter's leg-
schon vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorge- islation. This provision shall not affect the Agreement of
nommen haben. Das Abkommen vom 27. Februar 1953 27 February 1953 on German External Debts.
über deutsche Auslandsschulden bleibt unberührt.
Artikel 10 Article 10
Jede Vertragspartei gewährt die Inländerbehandlung Either Contracting Party shall grant national treatment
im Rahmen dieses Abkommens auf Grund der Tatsache, within the framework of the present Agreement in con-
daß die Inländerbehandlung in den gleichen Angelegen- sideration of the fact that national treatment in like
heiten auch von der anderen Vertragspartei eingeräumt matters is also granted by the other Contracting Party.
wird.
Artikel 11 Article 11
(1) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung (1) Disputes concerning the interpretation or applica-
dieses Abkommens sollen, soweit möglich, durch die Re- tion of the present Agreement should, if possible, be
gierungen der beiden Vertragsparteien beigelegt werden. settled by the Governments of the two Contracting
Parties.
(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht bei- (2) If a dispute cannot thus be settled, it shall upon the
gelegt werden, so ist sie auf Verlangen einer der beiden request of either Contracting Party be submitted to an
Vertragsparteien einem Schiedsgericht zu unterbreiten. arbitral tribunal.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, (3) Such arbitral tribunal shalJ be constituted for each
indem_ jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide individual case as follows: Each Contracting Party shall
Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates appoint one member, and these two members shall agree
als Obmann einigen, der von den Regierungen der beiden upon a national of a third State as their chairman to be
Vertragsparteien zu bestellen ist. Die Mitglieder sind appointed by the Governments of the two Contracting
innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von Parties. Such members shall be appointed within two
drei Monaten zu bestellen, nachdem die eine Vertrags- months, and such chairman within three months, from the
partei der anderen mitgeteilt hat, daß sie die Streitigkeit date on which either Contracting Party has informed the
einem Schiedsgeridlt unterbreiten will. other Contracting Party that it wants to submit the
dispute to an arbitral tribunal.
(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht ein- (4) If the periods specified in paragraph 3 above have
gehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Verein- not been observed, either Contracting Party may, in the
barung jede Vertragspartei den Präsidenten des Inter- absence of any other relevant agreement, invite the
nationalen Gerichtshofes bitten, die erforderlichen Ernen- President of the International Court of Justice to make
nungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die Staats- the necessary appointments. lf the President is a national
angehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist of either Contracting Party or if he is otherwise pre-
er aus einem anderen Grund verhindert, so soll der Vize- vented from discharging the said function, the Vice-
präsident die Ernennungen vornehmen. Besitzt auch der President should make the necessary appointments. If the
Vizepräsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vice-President is a national of either Contracting Party
Vertragsparteien oder ist auch er verhindert, so soll das or if he, too, is prevented from discharging the said func-
im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das tion, the Member of the International Court of Justice
nidlt die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertrags- next in seniority who is not a national of either Contract-
parteien besitzt, die Ernennungen vornehmen. ing Party should make the necessary appointments.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehr- (5) The arbitral tribunal shall reach its decisions by a
heit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jede Vertrags- majority of votes. Such decisions shall be binding. Each
partei trägt die Kosten ihres Mitglieds sowie ihrer Ver- Contracting Party shall bear the cost of its own member
tretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgeridlt; die and of its counsel in the arbitral proceedings; the cost of
Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden the Chairman and the remaining costs shall be borne in
von den beiden Vertragsparteien zu gleidlen Teilen ge- equal parts by both Contracting Parties. The arbitral
tragen. Das Schiedsgericht kann eine andere Kostenrege- tribunal may make a different regulation concerning
lung treffen. Im übrigen regelt das Schiedsgeridlt sein costs. In all other respects, the arbitral tribunal shall
Verfahren selbst. determine its own procedure.
Artikel 12 Article 12
Die Bestimmungen dieses Abkommens bleiben auch für The provisions of the present Agreement shall remain
den Fall von Auseinandersetzungen zwischen den Ver- in force also in the event of a conflict arising between
tragsparteien in Kraft, unbeschadet des Rechts zu vor- the Contracting Parties, without prejudice to the right of
übergehenden Maßnahmen, die auf Grund der allgemei- taking such temporary measures as are permitted under
nen Regeln des Völkerrechts zulässig sind. Maßnahmen the general rules of international law. Measures of this
solcher Art werden spätestens zum Zeitpunkt der tatsäch- kind shall be repealed not later than on the date of the
lichen Beendigung der Auseinandersetzungen aufgehoben, actual termination of the conflict, irrespective of whether
unabhängig davon, ob die diplomatischen Beziehungen or not diplomatic relations have been re-established.
wiederhergestellt sind.
620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Artikel 13 Article 13
Dieses Abkommen gilt - mit Ausnahme der Bestim- With the exception of the provisions in paragraph 7 of
mungen der Protokollziffer 7, die sich auf die Luftfahrt the Protocol, referring to air transport, the present Agree-
beziehen - auch für das Land Berlin, sofern nicht die ment shall also apply to Land Berlin, provided that the
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Government of the Federal Republic of Germany has not
Regierung von Mauritius innerhalb von drei Monaten made a contrary declaration to the Government of
nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige Mauritius within three months from the entry into force
Erklärung abgibt. of the present Agreement.
Artikel 14 Article 14
(1) Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nadl dem Tag (1) The present Agreement shall enter into force thirty
in Kraft, an dem die Regierung der Bundesrepublik days from the date on whidl the Government of the
Deutschland der Regierung von Mauritius mitteilt, daß Federal Republic of Germany shall have informed the
die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten Government of Mauritius that the constitutional require-
des Abkommens erfüllt sind. ments for such entry into force have been fulfilled.
(2) Dieses Abkommen bleibt zehn Jahre lang in Kraft (2) The present Agreement shall remain in force for a
und verlängert sich auf unbegrenzte Zeit, sofern es nicht period of ten years and shall continue in force thereafter
ein Jahr vor seinem Ablauf von einer der beiden Ver- for an unlimited period except if denounced in writing
tragsparteien schriftlich gekündigt wird. Nach Ablauf von by either Contracting Party one year before its expira-
zehn Jahren kann das Abkommen jederzeit gekündigt tion. After the expiry of the period of ten years the
werden, bleibt jedoch nach erfolgter Kündigung noch ein present Agreement may be denounced at any time by
Jahr in Kraft. either Contracting Party giving one year's notice.
(3) Für Kapitalanlagen, die bis zum Zeitpunkt des (3) In respect of investments made prior to the date
Außerkrafttretens des Abkommens vorgenommen worden of termination of the present Agreement the provisions
sind, gelten die Artikel 1 bis 13 noch für weitere zwanzig of Articles 1 to 13 shall continue to be effective for a
Jahre vom Tage der Beendigung dieses Abkommens an. further period of twenty years from the date of termina-
tion of the present Agreement.
GESCHEHEN zu Port Louis am 25. Mai 1971 in 4 Ur- DONE at Port Louis on the 25th May, 1971 in four
schriften, zwei in deutscher, zwei in englischer Sprache, originals, two eadi in the English and German languages,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. all four texts being equally authentic.
Für die Bundesrepublik Deutschland For Mauritius
T. Ramelow S. Ra m g o o l am
Für Mauritius For the Federal Republic of Germany
S. Ramgoolam T. Ramelow
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1973 621
Protokoll
Protocol
Bei der Unterzeichnung des Abkommens über die För- On signing the Agreement concerning the Encourage-
derung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen ment and Reciprocal Protection of Investments, concluded
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Mauritius between Mauritius and the Federal Republic of Germany
haben die unterzeichneten Bevollmächtigten außerdem the undersigned plenipotentiaries have, in addition,
folgende Vereinbarungen getroffen, die als Bestandteile agreed on the following provisions which should be
des Abkommens betrachtet werden sollen: regarded as an integral part of the said Agreement:
(1) Zu Artikel 1 (1) Ad Article 1
Kapitalanlagen, die in Ubereinstimmung mit den Investments made in accordance with the laws and
Rechtsvorschriften einer Vertragspartei im Anwen- regulations of either Contracting Party within the area
dungsbereich ihrer Rechtsordnung von Staatsangehöri- of application of that Party's legal systern by nationals
gen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei or companies of the other Contracting Party, shall
vorgenommen worden sind, genießen den vollen enjoy the full protection of the present Agreement.
Schutz dieses Abkommens.
(2) Zu A r t i k e l 2 (2) A d A r ti c 1 e 2
a) Als „Betätigung" im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 a) The following shall more particularly, though
ist insbesondere, aber nicht ausschließlich die Ver- not exclusively, be deemed "activity" within the
waltung, die Verwendung, der Gebrauch und die meaning of paragraph 2 of article 2: the manage-
Nutzung einer Kapitalanlage anzusehen. Als eine ment, maintenance, use, and enjoyment of an in-
,, weniger günstige Behandlung" im Sinne des Ar- vestment. The following shall, in particular, be
tikels 2 Absatz 2 ist insbesondere anzusehen: Die deemed "treatrnent less favourable" within the
Einschränkung des Bezuges von Roh- und Hilfs- meaning of paragraph 2 of Article 2: restricting
stoffen, Energie und Brennstotfen sowie Produk- the purchase of raw or auxiliary materials, of
tions- und Betriebsmitteln aller Art, die Behinde- power or fuel or of means of production or opera-
rung des Absatzes von Erzeugnissen im In- und tion of any kind, impeding the rnarketing of prod-
Ausland sowie sonstige Maßnahmen mit ähnlicher ucts inside or outside the country, as well as any
Auswirkung. Maßnahmen, die aus Gründen der other measures having similar effects. Measures
öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Volks- that have to be taken for reasons of public
gesundheit oder Sittlichkeit zu treffen sind, gelten security and order, public health or morality shall
nicht als „weniger günstige Behandlung" im Sinne not be deerned "treatment less favourable" within
des Artikels 2. the meaning of Article 2.
b) Artikel 2 Absatz 2 findet auf die Einreise, den b) Article 2 shall not apply to entry, sojourn, and
Aufenthalt und die Beschäftigung als Arbeitnehmer activity as an employee.
keine Anwendung.
(3) Z u A r tikel 3 (3) A d A r t i c I e 3
Die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 2 gelten auch The provisions of paragraph 2 of Article 3 shall also
für die Uberführung einer Kapitalanlage in öffent- apply to the transfer of an investment to public
liches Eigentum, ihre Unterstellung unter öffentliche ownership, to the subjection of an investment to
Aufsicht oder ähnliche Eingriffe der öffentlichen Hand. public control, or to similar interventions by public
Unter Enteignung ist die Entziehung oder Beschrän- authorities. Expropriation shall mean the taking away
kung jedes Vermögensrechts zu verstehen, das allein or restricting of any property right which in itself or
oder mit anderen Rechten zusammen eine Kapital- in conjunction with other rights constitutes an invest-
anlage bildet. ment.
(4) Zu Artikel 4 (4) Ad Article 4
Als „Liquidation" im Sinne des Artikels 4 gilt auch "Liquidation" within the meaning of Article 4 shall be
eine zwecks vollständiger oder teilweiser Aufgabe der deemed to include any disposal effected for the
Kapitalanlage erfolgende Veräußerung. purpose of completely or partly giving up the invest-
ment concerned.
(5) Zu A r t i k e 1 6 (5) Ad Article 6
Als „unverzüglich" durchgeführt im Sinne des Ar- A transfer shall be deemed to have been made
tikels 6 Absatz 1 gilt ein Transfer, der innerhalb einer "without delay" within the meaning of paragraph 1
Frist erfolgt, die normalerweise zur Beachtung der of Article 6 if made within such period as is normally
Transferformalitäten erforderlich ist. Die Frist beginnt required for the completion of transfer formalities.
mit der Einreichung eines entsprechenden Ersuchens The said period shall commence on the day on whid1
und darf unter keinen Umständen zwei Monate über- the relevant request has been submitted and may on
schreiten. no account exceed two months.
(6) Zu Artikel 8 (6) Ad A r t i c l e 8
a) Erträge aus der Kapitalanlage und im Falle ihrer a) Returns from an investment, as well as returns
Wiederanlage auch deren Erträge genießen den from re-invested returns, shall enjoy the same
gleichen Schutz wie die Kapitalanlage. protection as the original investment.
622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
b) Unbeschadet anderer Verfahren zur Feststellung b) Without prejudice to any other method of deter-
der Staatsangehörigkeit gilt insbesondere als mining nationality, any person in possession of a
Staatsangehöriger einer Vertragspartei jede Per- national passport issued by the appropriate author-
son, die einen von den zuständigen Behörden der ities of either Contracting Party shall be deemed
betreffenden Vertragspartei ausgestellten nationa- to be a national of that Party.
len Reisepaß besitzt.
(7) Bei Beförderungen von Gütern und Personen, die im (7) Whenever goods or persons connected with the mak-
Zusammenhang mit der Vornahme von Kapitalanlagen ing of investments are to be transported, either
stehen, werden die Vertragsparteien die Transport- Contracting Party shall neither exclude nur hinder
unternehmen der anderen Vertragspartei weder aus- transportation enterprises of the other Contractin'J
schalten noch behindern und, soweit erforderlich, Ge- Party and shall issue permits as required to carry out
nehmigungen zur Durchführung der Transporte er- such transports. This includes the transportation of
teilen. Hierunter fallen Beförderungen von
a) Gütern, die unmittelbar zur Kapitalanlage im Sinne a) goods directly intended for an investment within
dieses Abkommens bestimmt sind oder die im the meaning of the present Agreement or acquired
Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder eines drit- in the territory of either Contracting Party or of
ten Staates von einem Unternehmen oder in dessen any third State by or on behalf of an enterprise in
Auftrag angeschafft werden, in dem Vermögens- which assets within the meaning of the present
werte im Sinne dieses Abkommens angelegt sind, Agreement are invested;
b) Personen, die im Zusammenhang mit der Vor- b) persons travelling in connection with the making
nahme von Kapitalanlagen reisen. of investments.
GESCHEHEN zu Port Louis am 25. Mai 1971 in 4 Ur- DONE at Port Louis on the 25th May, 1971 in four
schriften, zwei in deutscher, zwei in englischer Sprache, originals, two each in the English and German languages,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. all four texts being equally authentic.
Für die Bundesrepublik Deutschland For Mauritius
T. Ramelow S. Ramgoolam
Für Mauritius For the Federal Republic of Germany
S. Ramgoolam T. Ra m e l o w
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1973 623
Briefwechsel
Port Louis, den 25. Mai 1971 Port Louis, 25th May, 1971
Exzellenz, Excellency,
Ich beehre mich, auf kürzlich zwischen Vertretern I have the honour to refer to recent conversations be-
unserer beiden Regierungen geführte Gespräche Bezug tween Representatives of our two Governments and to
zu nehmen und folgendes zu bestätigen: confirm the following:
„In der Absicht, die Vornahme und Entwicklung von "lntending to facilitate and promote the making and
Kapitalanlagen deutscher Staatsangehöriger odm Ge- developing of investments by German nationals or
sellschaften in Mauritius zu erleichtern und zu fördern, companies in Mauritius, the Government of Mauritius
wird die Regierung von Mauritius deutschen Staats- will grant the necessary permits to German nationals
angehörigen, die im Zusammenhang mit Kapitalanlagen who in connexion with investments by German nation-
deutscher Staatsangehöriger oder Gesellschaften in als or companies desire to enter and stay in Mauritius
Mauritius einreisen und sich dort aufhalten und eine and to carry on an activity there as an employee, ex-
Tätigkeit als Arbeitnehmer ausüben wollen, die erfor- cept as reasons of public order and security, of public
derlichen Genehmigungen erteilen, soweit nicht Gründe health or morality may warrant otherwise."
der öffentlichen Ordnung, Sicherheit, Volksgesundheit
und Sittlichkeit entgegenstehen."
Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland lf the Government of the Federal Republic of Germany
dem obigen Vorschlag zustimmt, beehre ich mich vor- agrees to the above proposal, I have the honour to
zuschlagen, daß diese Note und die das Einverständnis sug9est that this Note and Your Excellency's Note in
Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote reply thereto expressing the agreement of your Govern-
Eurer Exzellenz ein Abkommen zwischen unseren beiden ment shall constitute an agreement between our two
Regierungen darstellen, das mit dem Datum der Antwort- Governments, which shall enter into force on the date
note Ihrer Regierung in Kraft tritt. of your Government's Note in reply.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner aus- Accept, Excellency, the assurances of my highest con-
gezeichneten Hochachtung. sideration.
S. R a m g o o I a m S. Ramgoolam
Premierminister Prime Minister
H. E. Mr. T. Ramelow H. E. Mr. T. Ramelow
Botschafter der Ambassador for the
Bundesrepublik Deutschland Federal Republic of Germany
624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Port Louis, den 25. Mai 1971 Port Louis, 25th May, 1971
Seiner Exzellenz His Excellency,
dem Premierminister von Mauritius Dr. the Hon. Sir Seewoosagur Ramgoolam, Kt. M. L. A.,
Dr. Sir Seewoosagur Ramgoolam Prime Minister of Mauritius
Port Louis Port Louis
Exzellenz, Excellency,
Ich beehre mich, auf Ihre Note vom heutigen Tage I have the honour to refer to your Note of today's date
Bezug zu nehmen, die wie folgt lautet: whic:h reads as follows:
„Ich beehre mich, auf kürzlich zwischen Vertretern "I have the honour to refer to recent conversations
unserer beiden Regierungen geführte Gespräche Bezug between Representatives of our two Governments and to
zu nehmen und folgendes zu bestätigen: confirm the following:
,In der Absicht, die Vornahme und Entwicklung von 'Intending to facilitate and promote the making and
Kapitalanlagen deutscher Staatsangehöriger oder Ge- developing of investments by German nationals or
sellschaften in Mauritius zu erleichtern und zu fördern, companies in Mauritius, the Government of Mauritius
wird die Regierung von Mauritius deutschen Staats- will grant the necessary permits to German nationals
angehörigen, die im Zusammenhang mit Kapitalanlagen who in connexion with investments by German na-
deutscher Staatsangehöriger oder Gesellschaften in tionals or companies desire to enter and stay in
Mauritius einreisen und sich dort aufhalten und eine Mauritius and to carry on an activity there as an
Tätigkeit als Arbeitnehmer ausüben wollen, die erfor- employee, except as reasons of public order and
derlichen Genehmigungen erteilen, soweit nicht Gründe security, of public health or morality may warrant
der öffentlichen Ordnung, Sicherheit, Volksgesundheit otherwise.'
und Sittlichkeit entgegenstehen.'
Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland If the Government of the Federal Republic of Germany
dem obigen Vorschlag zustimmt, beehre ich mich vor- agrees to the above proposal, I have the honour to
zuschlagen, daß diese Note und die das Einverständnis suggest that this note and Your Excellency's Note in
Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote reply thereto expressing the agreement of your Govern-
Eurer Exzellenz ein Abkommen zwischen unseren beiden ment shall constitute an agreement between our two
Regierungen darstellen, das mit dem Datum der Antwort- Governments, which shall enter into force on the date
note Ihrer Regierung in Kraft tritt." of your Government's Note in reply."
kh beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Regierung I have the honour to inform you that the Government
der Bundesrepublik Deutschland dem Inhalt der Note of the Federal Republic of Germany agrees to the terms
Eurer Exzellenz zustimmt und daß die Note Eurer of Your Excellency·s Note and that Your Excellency's
Exzellenz zusammen mit dieser Antwort mit Wirkung Note together with this reply shall, with effect from this
vom heutigen Tage ein Abkommen zwischen der Bundes- date, constitute an Agreement between the Federal
republik Deutschland und der Regierung von Mauritius Republic of Germany and the Government of Mauritius.
darstellt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner aus- Accept, Your Excellency, the assurance of my highest
gezeichneten Hochachtung. consideration.
T. Ramelow T. Ramelow
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland Ambassador for the Federal Republic of Germany
Nr. 30 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1973 625
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 2/73 - Zollkontingente 1973 für Holzschliff und Sulfat- oder Natronzellstoff)
Vom 19. Juni 1973
Auf Grund des § 77 Abs. 1 Nr. 1 des Zollgesetzes zu Tarifstelle aus 47.01 A II (Holzschliff, Sulfat- oder
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai Natronzellstoff) mit Wirkung vom 1. Januar 1973
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529), geändert durch das die aus der Anlage ersichtliche Fassung.
Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes
vom 8. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 165), verord- § 2
net die Bundesregierung, nachdem dem Bundesrat
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
mit Zustimmung des Bundestages: leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
auch im Land Berlin.
§ 1
Im Deutschen Teil-Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1968 § 3
II S. 1044) in der zur Zeit geltenden Fassung erhal- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
ten im Anhang Zollkontingente/2 die Bestimmungen kündung in Kraft.
Bonn,den 19.Juni 1973
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Schmidt
Anlage
(zu§ 1)
Zollsatz
Tarifstelle Warenbezeichnung
allgemein ermäßigt
3
aus 47.01 A II Holzschliff (Weißschliff, Braunschliff), 140 000 t (atro-
Gewicht) vom 1. Januar 1973 bis 31. Dezember 1973,
zur Verarbeitung im Zollgebiet bestimmt ........ . frei
aus AII Sulfat- oder Natronzellstoff, 1 300 000 t (atro-Ge-
wicht) vom 1. Januar 1973 bis 31. Dezember 1973,
zur Verarbeitung im Zollgebiet bestimmt ........ . frei
626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 5/73- Waren der EGKS-1. Halbjahr 1973)
Vom 19. Juni 1973
Auf Grund des § 77 Abs. 1 Nr. 1 des Zollgesetzes len aus 73.15 A V b) 1 und aus 73.15 B V b) 1 (Walz-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai draht aus diesen Tarifstellen usw.) die Zeitangabe
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529), geändert durch das „vom 1. Juli 1972 bis 31. Dezember 1972" ersetzt
Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes durch: ,,vom 1. Januar 1973 bis 30. Juni 1973".
vom 8. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 165), verord-
net die Bundesregierung, nachdem dem Bundesrat § 2
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist,
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
mit Zustimmung des Bundestages:
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
§ 1 auch im Land Berlin.
Im Deutschen Teil-Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1968
§ 3
II S. 1044) in der zur Zeit geltenden Fassung wird
mit Wirkung vom 1. Januar 1973 im Anhang Zoll- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kontingente/2 in der Bestimmung zu den Tarifstel- kündung in Kraft.
Bonn, den 19. Juni 1973
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Schmidt
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1973 627
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 7/73 - Erhöhung des Zollkontingents 1972 für Holzschliff)
Vom 19. Juni 1973
Auf Grund des § 77 Abs. 1 Nr. 1 des Zollgesetzes zu Tarifstelle aus 47.01 A II (Holzschliff usw.) in der
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai Spalte 2 (Warenbezeichnung) die Mengenangabe
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529), geändert durch das ,,90 000 t" ersetzt durch: ,, 100 000 t".
Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes
vom 8. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 165), verord- § 2
net die Bundesregierung, nachdem dem Bundesrat
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ober-
mit Zustimmung des Bundestages: leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
§ 1 auch im Land Berlin.
Im Deutschen Teil-Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1968
§ 3
II S. 1044) in der am 31. Dezember 1972 geltenden
Fassung wird mit Wirkung vom 1. Dezember 1972 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
im Anhang Zollkontingente/2 in der Bestimmung kündung in Kraft.
Bonn, den 19. Juni 1973
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Schmidt
628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Obersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 268. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
31. Mai 1973, ist im Bundesanzeiger Nr. 116 vom 27. Juni 1973 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 116 vom 27. Juni 1973 kann zum Preis von 0,55 DM (einschl. Versand-
gebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln
834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m. b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesqesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Ve1träge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorsduiften und
Bekanntmachuugen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bel u g s b e d in g u n gen : laufender Bezug nur Im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
53 Bonn 1. Postfach 624. Tel. (0 22 21} 22 40 86 bis 88.
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Bundesqesetzblätter. die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto
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