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Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1973 Ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 1973 Nr. 3
Tag Inhalt Seite
15. 12. 72 Bekanntmachung des Abkommens zwisd1en der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Bolivien über Kapitalhilfe ....................... . 25
15. 12. 72 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik über Kapitalhilfe ........... . 27
18. 12. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Fernmeldevertrages .... . 29
18. 12. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale
Finanz-Corporation (IFC) ........................................................... . 29
22. 12. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereim der vom Nordatlantikrat genehmigten Ver-
fahrensregelung zum NA TO-Ubereinkommen über die wechselseitige Geheimbehandlung
verteidigungswichtiger Erfindungen, die den Gegenstand von Patentanmeldungen bilden 30
22. 12. 72 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Uruguay über den Luftverkehr ........................ . 30
22. 12. 72 Bekanntmadrnng über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins (Tokio 1969) 31
Dieser Ausgabe ist für die Abonnenten die NeuauJlage des Fundstellennachweises B, völkerrechtliche Vereinbarungen
und Verträge mit der DDR, abgeschlossen am 31. Dezember 1972, beigefügt.
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien
über Kapitalhilfe
Vom 15. Dezember 1972
I.1;1 La Paz ist am 22. September 1972 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Boli-
vien übez: Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 9
am 22. September 1972
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 15. Dezember 1972
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. H a n e m a n n
26 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
und oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Darlehens-
verträge in Bolivien erhoben werden.
die Regierung der Republik Bolivien
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- Artikel 4
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Die Regierung der Republik Bolivien überläßt bei den
der Republik Bolivien, sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
durch fr~chtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Trans-
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, portunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
gleichberechtigte Beteiligung der deutschen Verkehrs-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- unternehmen ausschließen oder erschweren, und erteilt
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, gegebenenfalls die erforderlichen Genehmigungen.
in der Absicht, die Entwicklung der bolivianischen
Wirtschaft zu fördern, Art i k e 1 5 *)
sind wie folgt übereingekommen: Lieferungen und Leistungen aus Ländern und Gebieten,
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
gesondert mitgeteilt werden, dürfen aus dem Darlehen
Artikel 1 nicht finanziert werden. Hierunter fallen auch Lieferun-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- gen, die ihren Ursprung in einem dieser Länder und Ge-
möglicht es der Regierung der Republik Bolivien (oder biete haben. Desgleichen dürfen Lieferungen, die aus dem
anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh- Darlehen finanziert werden, nicht auf Verkehrsmitteln
lenden Darlehensnehmern), bei der Kreditanstalt für dieser Länder und Gebiete transportiert werden.
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für den Ausbau der
Wasserversorgung der Stadt La Paz, II. Stufe, wenn nach Artikel 6
Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Projektes fest- Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
gestellt worden ist, ein Darlehen bis zur Höhe von insge- Darlehen bezahlt werden, sind international öffentlich
samt sechsunddreißig Millionen Deutsche Mark aufzu- auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-
nehmen. chendes festgelegt wird.
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im
Artikel 7
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Republik Boli- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-
vien durch andere Vorhaben ersetzt werden. sonderen Wert darnuf, daß bei den sich aus der Darle-
hensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse
der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt
Artikel 2 werden.
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin- Artikel 8
gungen zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
schen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der
das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
republik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-
ten unterli_egen.
blik Bolivien innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
(2) Die Regierung der Republik Bolivien, falls sie nicht treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-
selbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der gibt.
Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen und den Artikel 9
sich daraus ergebenden Transfer in Erfüllung von Ver-
Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
bindlichkeiten des Darlehensnehmers auf Grund der ab-
in Kraft.
zuschließenden Darlehensverträge.
GESCHEHEN zu La Paz, am 22. September 1972, in vier
Artikel 3 Urschriften, je zwei in deutscher und in spanischer
Die Regierung der Republik Bolivien stellt die Kredit- Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und lich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Georg Graf von Pappenheim
Für die Regierung
der Republik Bolivien
Florentino M end i et a
•) Dieser Artikel ist inzwischen hinfällig geworden.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1973 27
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik
über Kapitalhilfe
Vom 15. Dezember 1972
In Bangui ist am 10. Oktober 1972 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Zentralafrikanischen
Republik über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 9
am 10. Oktober 1972
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. Dezember 1972
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. H a n e m a n n
28 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 4
und
Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik über-
die Regierung der Zentralafrikanischen Republik
läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun- den Transporten von Personen und Gütern im See- und
gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
Zentralafrikanischen Republik, Wahl der Transportunternehmen vorbehaltlich des Arti-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun- kels 5, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung
gen durch fruchtbare :z;usammenarbeit auf dem Gebiet der deutschen Verkehrsunternehmen ausschließen oder
der Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, erschweren, und erteilt gegebenenfalls die erforderlichen
Genehmigungen.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 5
in der Absicht, die Entwicklung der Wirtschaft der Lieferungen und Leistungen aus Ländern und Gebieten,
Zentralafrikanischen Republik zu fördern, die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
sind wie folgt übe-reingekommen: gesondert mitgeteilt werden, dürfen aus dem Darlehen
nicht finanziert werden. Hierunter fallen auch Lieferun-
Artikel 1 gen, die ihren Ursprung in einem dieser Länder und Ge-
biete haben. Desgleichen dürfen Lieferungen, die aus dem
(l) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-
Darlehen finanziert werden, nicht auf Verkehrsmitteln
möglicht es der Regierung der Zentralafrikanischen Re- dieser Länder und Gebiete transportiert werden.
publik oder einem von beiden Regierungen gemeinsam
auszuwählenden Darlehensnehmer bei der Kreditanstalt
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Mitfinan- Artikel 6
zierung des Kaufs eines Schubbootes und von vier Tank-
leichtern, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit Lieferungen und Leistungen, die aus dem Darlehen be-
des Vorhabens festgestellt worden ist, ein Darlehen bis zahlt werden, sind international öffentlich auszuschrei-
zur Höhe von insgesamt sechs Millionen Deutsche Mark ben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
aufzunehmen. gelegt wird.
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Artikel 7
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Zentralafrika- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-
nischen Republik durch andere Vorhaben ersetzt werden. sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-
hensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse
Artikel 2 der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt
werden.
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be-
dingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwi-
Artikel 8
schen der Regierung der Zentralafrikanischen Republik
und der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließende Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland gel- sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
tenden Rechtsvorschriften unterliegt. für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
(2) Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik,
Zentralafrikanischen Republik innerhalb von drei Mona-
soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, garantiert
ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zah-
Erklärung abgibt.
lungen und den sich daraus ergebenden Transfer in Er·
füllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf Artikel 9
Grund des abzuschließenden Darlehensvertrages.
Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
Artikel 3 in Kraft.
Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik stellt
die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen
Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei GESCHEHEN zu Bangui am 10. Oktober 1972 in vier
Abschluß oder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Urschriften, je zwei in deutscher und in französischer
Darlehensvertrages in der Zentralafrikanischen Republik Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
erhoben werden. ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Reinhard Hol u b e k
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung der Zentralafrikanischen Republik
J. B. Bokassa
Staatspräsident auf Lebenszeit
der Zentralafrikanischen Republik
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1973 29
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Fernmeldevertrages
Vom 18. Dezember 1972
Der Internationale Fernmeldevertrag vom 12. No-
vember 1965 mit dem Schlußprotokoll und den Zu-
satzprotokollen I bis IV (Bundesgesetzbl. 1968 II
S. 931) ist nach seinem Artikel 18 Abs. 3 für
Guatemala am 12. Oktober 1972
Philippinen am 1. November 1972
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. August 1972 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1065).
Bonn, den 18. Dezember 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Internationale Finanz-Corporation (IFC)
Vom 18. Dezember 1972
Das in Washington am 11. April 1955 unterzeidt-
nete Abkommen über die Internationale Finanz-
Corporation (Bundesgesetzbl. 1956 II S. 747), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 30. Juli 1965 (Bundes-
gesetzbl. 1965 II S. 1089; 1966 II S. 97), ist nach sei-
nem Artikel IX Abschnitt 2 Buchstabe d für
Jemen (Arabische Republik) am 22. Mai 1970
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. Juli 1971 (Bundesgesetz-
blatt II S. 970).
Bonn, den 18. Dezember 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1973 29
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Fernmeldevertrages
Vom 18. Dezember 1972
Der Internationale Fernmeldevertrag vom 12. No-
vember 1965 mit dem Schlußprotokoll und den Zu-
satzprotokollen I bis IV (Bundesgesetzbl. 1968 II
S. 931) ist nach seinem Artikel 18 Abs. 3 für
Guatemala am 12. Oktober 1972
Philippinen am 1. November 1972
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. August 1972 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1065).
Bonn, den 18. Dezember 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Internationale Finanz-Corporation (IFC)
Vom 18. Dezember 1972
Das in Washington am 11. April 1955 unterzeidt-
nete Abkommen über die Internationale Finanz-
Corporation (Bundesgesetzbl. 1956 II S. 747), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 30. Juli 1965 (Bundes-
gesetzbl. 1965 II S. 1089; 1966 II S. 97), ist nach sei-
nem Artikel IX Abschnitt 2 Buchstabe d für
Jemen (Arabische Republik) am 22. Mai 1970
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. Juli 1971 (Bundesgesetz-
blatt II S. 970).
Bonn, den 18. Dezember 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
30 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der vom Nordatlantikrat genehmigten Verfahrensregelung
zum NATO-Ubereinkommen über die wechselseitige Geheimbehandlung
verteidigungswichtiger Erfindungen, die den Gegenstand von Patentanmeldungen bilden
Vom 22. Dezember 1972
Die vom Nordatlantikrat am 7. März 1962 ge-
nehmigte Verfahrensregelung zum NATO-Uberein-
kommen vom 21. September 1960 über die wechsel-
seitige Geheimbehandlung verteidigungswichtiger
Erfindungen, die den Gegenstand von Patentanmel-
dungen bilden (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 772; Bun-
desanzeiger Nr. 163 vom 31. August 1967) ist nach
ihrem Absdlnitt E für
Luxemburg am 4. November 1969
Niederlande am 11. April 1972
Portugal am 18. November 1969
Türkei am 9. April 1970
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. Oktober 1969 (Bundesanzei-
ger Nr. 194 vom 17. Oktober 1969).
Bonn, den 22. Dezember 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Uruguay
über den Luftverkehr
Vom 22. Dezember 1972
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Januar
1959 zu dem Abkommen vom 31. August 1957 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Re-
publik Uruguay über den Luftverkehr (Bundesge-
setzbl. 1959 II S. 80) wird hiermit bekanntgemacht,
daß das Abkommen nach seinem Artikel 16
am 22. Oktober 1972
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden sind am 22. September
1972 in Bonn ausgetausdit worden.
Bonn, den 22. Dezember 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
30 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der vom Nordatlantikrat genehmigten Verfahrensregelung
zum NATO-Ubereinkommen über die wechselseitige Geheimbehandlung
verteidigungswichtiger Erfindungen, die den Gegenstand von Patentanmeldungen bilden
Vom 22. Dezember 1972
Die vom Nordatlantikrat am 7. März 1962 ge-
nehmigte Verfahrensregelung zum NATO-Uberein-
kommen vom 21. September 1960 über die wechsel-
seitige Geheimbehandlung verteidigungswichtiger
Erfindungen, die den Gegenstand von Patentanmel-
dungen bilden (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 772; Bun-
desanzeiger Nr. 163 vom 31. August 1967) ist nach
ihrem Absdlnitt E für
Luxemburg am 4. November 1969
Niederlande am 11. April 1972
Portugal am 18. November 1969
Türkei am 9. April 1970
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. Oktober 1969 (Bundesanzei-
ger Nr. 194 vom 17. Oktober 1969).
Bonn, den 22. Dezember 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Uruguay
über den Luftverkehr
Vom 22. Dezember 1972
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Januar
1959 zu dem Abkommen vom 31. August 1957 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Re-
publik Uruguay über den Luftverkehr (Bundesge-
setzbl. 1959 II S. 80) wird hiermit bekanntgemacht,
daß das Abkommen nach seinem Artikel 16
am 22. Oktober 1972
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden sind am 22. September
1972 in Bonn ausgetausdit worden.
Bonn, den 22. Dezember 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 3 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1973 31
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins
(Tokio 1969)
Vom 22. Dezember 1972
Die Verträge des Weltpostvereins vom 14. No- Fidschi am 14. August 1972
vember 1969 nebst den Schlußprotokollen und den Finnland am 1.Juli1971
Anlagen (Bundesgesetzbl. 1971 II S. 245) sind wie
Griechenland am 1.Juli1971
folgt in Kraft getreten:
Italien am 1. Juli 1971
1. das Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpost- Jemen am 1. Juli 1971
vereins (Demokrntisd1e Volksrep.)
Khmer-Republik am l.Juli1971
2. die Allgemeine Verfahrensordnung des Welt-
postvereins Kuwait am 1. Juli 1971
Mali am 1. Juli 1971
3. der Weltpostvertrag für Pakistan am 1. Juli 1971
Ägypten am 1. Juli 1971 Vereinigtes Königreich
Bolivien am 1. Juli 1971 mit Kanalinseln und
Chile am 1. Juli 1971 Insel Man am 1. Juli 1971
Fidschi am 14. August 1972 Uberseegebiete, deren in-
ternationale Beziehungen
Fidschi hat bei Hinter-
von der Regierung des
legung der Beitritts-
Vereinigten Königreiches
urkunde erklärt, daß es
wahrgenommen werden am 1. Juli 1971
die Vorbehalte in Arti-
kel I Abs. 1 und Artikel Zypern am 1.Juli1971
XVI des Schlußprotokolls
zum Weltpostvertrag in
5. das Postpaketabkommen für
Anspruch nehmen will.
Finnland am 1. Juli 1971 Ägypten am 1. Juli 1971
Griechenland am 1. Juli 1971 Bolivien am 1. Juli 1971
Italien am 1. Juli 1971 Chile am 1.Juli1971
Jemen am 1. Juli 1971 Fidschi am 14. August 1972
(Demokrati,che Volksrep.) Fidschi hat bei Hinter-
Jemen hat bei Hinter- legung der Beitritts-
legung der Beitritts- urkunde erklärt, daß es
urkunde erklärt, daß es die Vorbehalte in Arti-
die Vorbehalte in Arti- kel II Ubersicht 1 lfd.
kel I Abs. 1 und Artikel Nr. 33 und in Artikel X
XX des Schlußprotokolls des Schlußprotokolls zum
zum \,Veltpostvertrag in Postpaketabkommen in
Anspruch nehmen will. Anspruch nehmen will.
Khmer-Republik am 1. Juli 1971 Finnland am 1. Juli 1971
Kuwait am 1. Juli 1971 Griechenland am 1. Juli 1971
Mali am 1. Juli 1971 Italien am 1.Juli1971
Pakistan am 1. Juli 1971 Jemen am 1. Juli 1971
(Demokrc1ti,me Volksrep.)
Südafrika am 5. April 1972
Jemen hat bei Hinter-
Vereinigtes Königreich legung der Beitritts-
mit Kanalinseln und urkunde erklärt, daß es
Insel Man am 1. Juli 1971 die Vorbehalte in Arti-
Oberseegebiete, deren in- kel II Ubersicht 1 lfd.
ternationale Beziehungen Nr. 80, Ubersicht 2 lfd.
von der Regierung des Nr. 42, Artikel IV, IX und
Vereinigten Königreiches X des Schlußprotokolls
wahrgenommen werden am 1. Juli 1971 zum Postpaketabkommen
in Anspruch nehmen will.
Zypern• am 1. Juli 1971
Khmer-Republik am 1.Juli 1971
4. das Wertbrief- und Wertkästchenabkommen für Kuwait am 1. Juli 1971
Ägypten am 1. Juli 1971 Mali am 1. Juli 1971
Chile am 1. Juli 1971 Pakistan am l.Juli1971
32 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Vereinigtes Königreich Finnland am 1. Juli 1971
mit Kanalinseln und Griechenland am 1. Juli 1971
Insel Man am 1. Juli 1971 1. Juli 1971
Italien am
Uberseegebiete, deren in-
Khmer-Republik am 1. Juli 1971
ternationale Beziehungen
von der Regierung des Mali am 1. Juli 1971
Vereinigten Königreichs
wahrgenommen werden am 1. Juli 1971 9. das Postauftragsabkommen für
Zypern am 1. Juli 1971 Ägypten 1. Juli 1971
am
6. das Postanweisungs- und Postreisescheckabkom- Chile am 1. Juli 1971
men für Griechenland am 1. Juli 1971
Ägypten am 1. Juli 1971 Italien am 1. Juli 1971
Chile am 1. Juli 1971 Khmer-Republik am 1. Juli 1971
Finnland am 1. Juli 1971 Mali am 1. Juli 1971
Griechenland am 1. Juli 1971
10. das Postsparkassenabkommen für
Italien am 1. Juli 1971
Khmer-Republik am 1. Juli 1971 Ägypten am 1. Juli 1971
Mali am 1. Juli 1971 Chile am 1. Juli 1971
Die Vereinigten Staaten haben bei Hinterlegung Finnland am 1. Juli 1971
der Beitrittsurkunde folgende Erklärung abge- Italien am 1. Juli 1971
geben: Mali am 18. August 1972
(Ubersetzung)
"The United States of „Die Vereinigten Staaten 11. das Postzeitungsabkommen für
America does not, how- von Amerika beabsich-
ever, intend to avail itself tigen jedoch nicht, von Ägypten am 1. Juli 1971
of the optional provisions den Fakultativbestim- Chile am 1. Juli 1971
of the Agreement which mungen des Abkommens,
pertain to travellers die sich auf Reiseschecks Finnland am 1. Juli 1971
cheques". beziehen, Gebrauch zu Griechenland am 1. Juli 1971
machen". Italien am 1. Juli 1971
7. das Postüberweisungsabkommen für
Khmer-Republik am 1. Juli 1971
Mali am 18. August 1972
Ägypten am 1. Juli 1971
Chile am 1. Juli 1971
Artikel V des Zusatzprotokolls zur Satzung des
Finnland am 1. Juli 1971 Weltpostvereins ist für die Unterzeichnerstaaten am
Griechenland am 1. Juli 1971 1. Januar 1971 in Kraft getreten.
Italien am 1. Juli 1971
Die Satzung des Weltpostvereins vom 10. Juli
Mali am 1. Juli 1971 1964 (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 1633) ist für
Vereinigtes Königreich Bolivien am 1. Januar 1966
mit Kanalinseln und
am 1. Juli 1971 Fidschi am 18. Juni 1971
Insel Man
in Kraft getreten.
8. das Postnachnahmeabkommen für
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Ägypten am 1. Juli 1971 Bekanntmachungen vom 6. März und 19. Mai 1972
Chile am 1. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. II S. 234 und 606).
Bonn, den 22. Dezember 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
1m Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht. ,.
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Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Prnis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto
Bundesgesetzblatt Köln 3 99- 5 09 oder gegen Vorausrechnung bzw. Nachnahme.
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