553
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1973 Ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1973 Nr. 28
Tag Inhalt Seite
9. 5. 73 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
über die Errichtung der Deutsch-Britischen Stiftung für das Studium der Industriegesell-
schaft ............................................................................ . 553
25. 5. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über Flüchtlingsseeleute 557
28. 5. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzübereinkommens über die Ab-
schaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und
Praktiken ........................................................................ . 557
29.5. 73 Bekanntmachung über den Geltungshereich des Ubereinkommens über die Skla:.erei .. 558
5. 6. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Einfuhr von Gegen-
ständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters ............... . 558
5. 6. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Erleichterung des
Internationalen Seeverkehrs ....................................................... . 559
22. 6. 73 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages vom 21. Dezember 1972 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die
Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deut-
schen Demokratischen Republik ................................................... . 559
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
über die Errichtung der Deutsch-Britischen Stiftung
für das Studium der Industriegesellschaft
Vom 9. Mai 1973
In Bonn ist am 2. März 1973 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Vereinigten König-
reichs Großbritannien und Nordirland über die Er-
richtung der Deutsch-Britischen Stiftung für das
Studium der Industriegesellschaft unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 13
am 2. März 1973
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 9. Mai 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland
über die Errichtung der Deutsch-Britischen Stiftung
für das Studium der Industriegesellschaft
Agreement
between the Government of the United Kingdom
of Great Britain and Northern Ireland
and the Government of the Federal Republic of Germany
for the establishment of the Anglo-German Foundation
for the Study of Industrial Society
Die Regierung The Government
der Bundesrepublik Deutschland of the United Kingdom
of Great Britain and Northern Ireland
und and
die Regierung the Government
des Vereinigten Königreichs Großbritannien of the Federal Republic of Germany
und Nordirland
in der Erwägung, daß sich im politischen und wirt- Considering that far-reaching changes are taking place
schaftlichen Leben Europas ein weitreichender Wandel in the political and economic life of Europe,
vollzieht,
von der Auffassung geleitet, daß die beiden Staaten Believing that the two States can make a significant
einen bedeutsamen Beitrag zur Lösung künftiger Pro- contribution towards solving the future problems of
bleme der modernen Industriegesellschaft leisten können, modern industrial society,
in dem Wunsch, engere Beziehungen zwischen den Desiring to promote closer relations between the two
beiden Staaten im industriellen Bereich zu fördern States in the industrial field,
sind wie folgt übereingekommen: Have agreed as follows:
Artikel 1 Article 1
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt The Government of the Federal Republic of Germany,
als Geste der Freundschaft gegenüber dem Vereinigten as a token of friendship towards the United Kingdom
Königreich Großbritannien und Nordirland für die Er- of Great Britain and Northern Ireland, shall provide for
richtung der Deutsch-Britischen Stiftung für das Studium the establishment of the Anglo-German Foundation for
der Industriegesellschaft und für deren Tätigkeit während the Study of Industrial Society and for its activities
einer Anlaufzeit von fünf Jahren 15 000 000,- DM {fünf- during an initial period of five years 15.000.000 DM
zehn Millionen Deutsche Mark) in der Weise zur Ver- (fifteen million Deutsche Mark). 3.000.000 DM (three
fügung, daß 3 000 000,- DM (drei Millionen Deutsche million Deutsche Mark) to be paid in each year.
Mark) pro Jahr gezahlt werden.
Artikel 2 Article 2
(1) Ziel der Stiftung ist die Förderung des Studiums 1. The aims of the Foundation shall be to promote the
und die Vertiefung des Verständnisses der Probleme study and to deepen the understanding of the problems
der modernen Industriegesellschaft in den beiden of modern industrial society in the two States and the
Staaten und der Möglichkeiten ihrer Bewältigung. ways in which such problems may be resolved.
(2) Die Stiftung kann die Verfolgung dieses Ziels in 2. The Foundation may further the pursuit of the aims
jeder vom Kuratorium für geeignet gehaltenen Weise in whatever way the Board of Trustees consider ap-
fördern; hierzu gehören auch die Anregung und Unter- propriate, including the encouragement and support of:
stützung:
a) des Austausches von Erfahrungen; (a) the exchange of knowledge derived from actual ex-
perience;
b) gegenseitiger Besuche, unter Einschluß von Aus- (b) mutual visits, including exchange programmes for
tauschprogrammen für Personen, die in der Industrie persons engaged in or concerned with industry;
tätig oder mit ihr befaßt sind;
Nr. 28 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1973 555
c) der Forschung auf dem Gebiet der Struktur der (c) research in the field of the structure of industrial
Industriegesellschaft einschließlich der Arbeitsver- society including the internal industrial environment
hältnisse und Arbeitsbeziehungen. and industrial relations.
Artikel 3 Article 3
Die Stiftung hat zwei Schirmherren. Die ersten Schirm- There shall be two patrons of the Foundation. The first
herren sind der Präsident der Bundesrepublik Deutsch- patrons shall be His Royal Highness the Duke of Edin-
land, Gustav W. Heinemann, und seine Königliche Hoheit burgh and the President of the Federal Republic of Ger-
der Herzog von Edinburgh. Spätere Schirmherren können many, Gustav W. Heinemann. Subsequent patrons may
durch den Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland be appointed respectively by Her Majesty the Queen
beziehungsweise durch Ihre Majestät die Königin des of the United Kingdom of Great Britain and Northern
Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland Ireland and by the President of the Federal Republic of
ernannt werden. Germany.
Artikel 4 Article 4
(1) Die Stiftung hat ein Kuratorium, das aus zwölf 1. There shall be a Board of Trustees of the Founda-
Mitgliedern besteht. Sechs deutsche Kuratoriumsmitglie- tion consisting of twelve trustees. Six British Trustees
der werden von der Regierung der Bundesrepublik shall be appointed by the Government of the United
Deutschland und sechs britische Kuratoriumsmitglieder Kingdom and six German Trustees shall be appointed
von der Regierung des Vereinigten Königreichs ernannt. by the Government of the Federal Republic of Germany.
(2) Das Kuratorium ist für die Stiftung verantwortlich 2. The Board of Trustees shall be responsible for the
und überwacht ihre Tätigkeit. Foundation and supervise its activities.
Artikel 5 Article 5
Es wird ein aus vier Mitgliedern bestehender Exekutiv- There shall be an Executive Committee of four mem-
ausschuß eingesetzt. Je zwei Mitglieder dieses Aus- bers. Two members shall be nominated from among their
schusses werden von den deutschen und den britischen number by the British Trustees and two from among
Kuratoriumsmitgliedern aus ihren Reihen benannt. th~ü number by the German Trustees.
Artikel 6 Article 6
Das Kuratorium ernennt einen Generalsekretär der The Board of Trustees shall appoint a Secretary Gen-
Stiftung, der in der Regel Staatsangehöriger des Vereinig- eral of the Foundation, who shall normally be a United
ten Königreichs ist, und einen Stellvertretenden General- Kingdom national, and a Deputy Secretary General, who
sekretär, der in der Regel deutscher Staatsangehöriger shall normally be a German national. The Secretary
ist. Der Generalsekretär führt die Geschäfte der Stiftung General, assisted by the Deputy Secretary General, shall
mit Unterstützung des Stellvertretenden Generalsekretärs administer the Foundation according to the Charter
nach Maßgabe der in Artikel 11 genannten Urkunde. referred to in Article 11.
Artikel 7 Article 7
(1) Das Kuratorium kann Persönlichkeiten aus Indu- 1. The Board of Trustees may invite persons from
strie, Gewerkschaften, Universitäten und anderen Lebens- industry, trade unions, universities and other walks of
bereichen, die es für befähigt hält, einen Beitrag zur life it considers to be able to contribute to the work of
Arbeit der Stiftung zu leisten, einladen, in einem Beirat the Foundation to serve in an Advisory Council, the
tätig zu werden, dessen Zusammensetzung und Aufgaben composition and functions of which shall be regulated
vom Kuratorium festgelegt werden. by the Board of Trustees.
(2) Das Kuratorium kann auch andere interessierte 2. The Board of Trustees may also invite other inter-
juristische und natürliche Personen einladen, an der ested bodies and individuals to take part in the work
Arbeit der Stiftung teilzunehmen. of the Foundation.
Artikel 8 Article 8
Die Stiftung hat ihren Sitz im Vereinigten Königreich The seat of the Foundation shall be in the United
und unterhält ein Büro in der Bundesrepublik Deutsch- Kingdom and it shall have an office in the Federal
land. Republic of Germany.
Artikel 9 Article 9
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die The Government of the United Kingdom and the
Regierung des Vereinigten Königreichs stellen sicher, Government of the Federal Republic of Germany shall
daß die Stiftung mit den in Artikel 1 aufgeführten Zu- ensure that the Foundation on the contributions
schüssen von Steuern des Vereinigten Königreichs und mentioned in Article 1 is exempt from United Kingdom
von jeder Steuer vom Einkommen und Vermögen in der taxes and from all taxes on income and property in the
Bundesrepublik Deutschland befreit ist. Die Steuer- Federal Republic of Germany. The exemption from taxes
befreiung sonstiger unentgeltlicher Zuwendungen wird of other unconditional donations shall be settled later.
später geregelt.
556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Artikel 10 Article 10
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die The Government of the United Kingdom and the Gov-
Regierung des Vereinigten Königreichs konsultieren ein- ernment of the Federal Republic of Germany shall
ander über die Bereitstellung weiterer Finanzmittel nach consult together about the provision, after the expiry of
Ablauf der in Artikel 1 genannten Anlaufzeit. the initial period referred to in Article 1, of further
financial support.
Artikel 11 Article 11
Die Regierung des Vereinigten Königreichs trifft in The Government of the United Kingdom, in agreement
Obereinstimmung mit der Regierung der Bundesrepublik with the Government of the Federal Republic of Ger-
Deutschland die notwendigen Maßnahmen zur Errichtung many, shall take the necessary steps to establish the
der Stiftung durch königliche Urkunde. Diese Urkunde Foundation by Royal Charter. This Charter shall make
trifft nähere Regelungen für die Verfassung und Tätigkeit more detailed provision for the constitution and activities
der Stiftung und verleiht ihr Rechtspersönlichkeit. of the Foundation and give it legal personality.
Artikel 12 Art i c l e 12
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern This agreement shall also apply to Land Berlin,
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland provided that the Government of the Federal Republic
gegenüber der Regierung des Vereinigten Königreichs of Germany does not make a contrary declaration to the
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab- Government of the United Kingdom within three months
kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt. from the date of entry into force of this agreement.
Artikel 13 Art i c 1 e 13
Dieses Abkommen tritt mit der Unterzeichnung in This agreement shall enter into force on signature.
Kraft.
GESCHEHEN zu Bonn am 2. März 1973 in zwei Ur- DONE in duplicate at Bonn this second day of March
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, 1973, in the English and German languages, both texts
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. being equally authoritative.
Für die Regierung For the Government
der Bundesrepublik Deutschland of the United Kingdom of Great Britain
Willy B r an d t and Northern Ireland
Edward He a t h
Für die Regierung
des Vereinigten Königreichs Großbritannien For the Government
und Nordirland of the Federal Republic of Germany
Edward H e a t h Willy B r a n d t
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1973 557
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Vereinbarung
über Flüchtlingsseeleute
Vom 25. Mai 1973
Die in Den Haag am 23. November 1957 unter-
zeichnete Vereinbarung über Flüchtlingsseeleute
(Bundesgesetzbl. 1961 II S. 828) tritt nach ihren
Artikeln 17 Abs. 3 und 18 Abs. 3 für
Australien
sowie Papua-Neuguinea
und die Norfolkinseln am 17. Juli 1973
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 23. Mai 1972 (Bundesge-
setzbl. II S. 595).
Bonn, den 25. Mai 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidt des Zusatzübereinkommens
über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels
und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken
Vom 28. Mai 1973
Das in Genf am 7. September 1956 unterzeichnete
Zusatzübereinkommen über die Abschaffung der
Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähn-
licher Einrichtungen und Praktiken (Bundesgesetz-
blatt 1958 II S. 203) ist nach seinem Artikel 13 Abs. 2
für
Mali am 2. Februar 1973
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Ansdlluß an die
Bekanntmachung vom 9. März 1973 (Bundesgesetz-
blatt II S. 212).
Bonn, den 28. Mai 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1973 557
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Vereinbarung
über Flüchtlingsseeleute
Vom 25. Mai 1973
Die in Den Haag am 23. November 1957 unter-
zeichnete Vereinbarung über Flüchtlingsseeleute
(Bundesgesetzbl. 1961 II S. 828) tritt nach ihren
Artikeln 17 Abs. 3 und 18 Abs. 3 für
Australien
sowie Papua-Neuguinea
und die Norfolkinseln am 17. Juli 1973
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 23. Mai 1972 (Bundesge-
setzbl. II S. 595).
Bonn, den 25. Mai 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidt des Zusatzübereinkommens
über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels
und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken
Vom 28. Mai 1973
Das in Genf am 7. September 1956 unterzeichnete
Zusatzübereinkommen über die Abschaffung der
Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähn-
licher Einrichtungen und Praktiken (Bundesgesetz-
blatt 1958 II S. 203) ist nach seinem Artikel 13 Abs. 2
für
Mali am 2. Februar 1973
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Ansdlluß an die
Bekanntmachung vom 9. März 1973 (Bundesgesetz-
blatt II S. 212).
Bonn, den 28. Mai 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Sklaverei
Vom 29. Mai 1973
M a 1 i hat in einer beim Generalsekretär der Ver-
einten Nationen am 2. Februar 1973 eingegangenen
Note erklärt, daß es sich an das in Genf am 25. Sep-
tember 1926 unterzeichnete Ubereinkommen über
die Sklaverei (Reichsgesetzbl. 1929 II S. 63), dessen
Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit
durch Frankreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt
worden war, gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. September 1972 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1434).
Bonn, den 29. Mai 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen
oder kulturellen Charakters
Vom 5. Juni 1973
Barbados hat am 13. April 1973 dem General-
sekretär der Vereinten Nationen notifiziert, daß es
sich an das Abkommen vom 22. November 1950 über
die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wis-
senschaftlichen oder kulturellen Charakters (Bundes-
desgesetzbl. 1957 II S. 170), dessen Anwendung vor
der Erlangung der Unabhängigkeit von dem Ver-
einigten Königreich auf dieses Gebiet erstreckt wor-
den war, gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 27. März 1958 (Bundes-
gesetzbl. II S. 102) und 25. April 1973 (Bundesgesetz-
blatt II S. 349).
Bonn, den 5. Juni 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Sklaverei
Vom 29. Mai 1973
M a 1 i hat in einer beim Generalsekretär der Ver-
einten Nationen am 2. Februar 1973 eingegangenen
Note erklärt, daß es sich an das in Genf am 25. Sep-
tember 1926 unterzeichnete Ubereinkommen über
die Sklaverei (Reichsgesetzbl. 1929 II S. 63), dessen
Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit
durch Frankreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt
worden war, gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. September 1972 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1434).
Bonn, den 29. Mai 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen
oder kulturellen Charakters
Vom 5. Juni 1973
Barbados hat am 13. April 1973 dem General-
sekretär der Vereinten Nationen notifiziert, daß es
sich an das Abkommen vom 22. November 1950 über
die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wis-
senschaftlichen oder kulturellen Charakters (Bundes-
desgesetzbl. 1957 II S. 170), dessen Anwendung vor
der Erlangung der Unabhängigkeit von dem Ver-
einigten Königreich auf dieses Gebiet erstreckt wor-
den war, gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 27. März 1958 (Bundes-
gesetzbl. II S. 102) und 25. April 1973 (Bundesgesetz-
blatt II S. 349).
Bonn, den 5. Juni 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1973 559
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs
Vom 5. Juni 1973
Das Ubereinkommen zur Erleichterung des Inter-
nationalen Seeverkehrs vom 9. April 1965 (Bundes-
gesetzbl. 1967 II S. 2434, 1971 II S. 1377) ist nach
seinem Artikel XI für
Fidschi am 28. Januar 1973
Italien am 24. November 1972
in Kraft getreten.
Das Vereinigte Königreich hat das Ubereinkom-
men nach seinem Artikel XIII Abs. 1 durch Erklä-
rung an den Generalsekretär der Vereinten Natio-
nen auf
Hongkong mit Wirkung vom 24. September 1970
erstreckt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Oktober 1972 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1545).
Bonn, den 5. Juni 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Vertrages vom 21. Dezember 1972
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik
über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Deutschen Demokratischen Republik
Vom 22. Juni 1973
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Juni
1973 zu dem Vertrag vom 21. Dezember 1972 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Deut-
schen Demokratischen Republik über die Grund-
lagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Deutschen Demokratischen Re-
publik (Bundesgesetzbl. 1973 II S. 421) wird hiermit
bekanntgemacht, daß der Vertrag nach seinem Arti-
kel 10
am 21. Juni 1973
nach dem Austausch entsprechender Noten zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Deutschen Demokratischen Repu-
blik, der am 20. Juni 1973 in Bonn erfolgte, in Kraft
getreten ist.
Bonn, den 22. Juni 1973
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
Egon Franke
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1973 559
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs
Vom 5. Juni 1973
Das Ubereinkommen zur Erleichterung des Inter-
nationalen Seeverkehrs vom 9. April 1965 (Bundes-
gesetzbl. 1967 II S. 2434, 1971 II S. 1377) ist nach
seinem Artikel XI für
Fidschi am 28. Januar 1973
Italien am 24. November 1972
in Kraft getreten.
Das Vereinigte Königreich hat das Ubereinkom-
men nach seinem Artikel XIII Abs. 1 durch Erklä-
rung an den Generalsekretär der Vereinten Natio-
nen auf
Hongkong mit Wirkung vom 24. September 1970
erstreckt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Oktober 1972 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1545).
Bonn, den 5. Juni 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Vertrages vom 21. Dezember 1972
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik
über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Deutschen Demokratischen Republik
Vom 22. Juni 1973
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Juni
1973 zu dem Vertrag vom 21. Dezember 1972 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Deut-
schen Demokratischen Republik über die Grund-
lagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Deutschen Demokratischen Re-
publik (Bundesgesetzbl. 1973 II S. 421) wird hiermit
bekanntgemacht, daß der Vertrag nach seinem Arti-
kel 10
am 21. Juni 1973
nach dem Austausch entsprechender Noten zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Deutschen Demokratischen Repu-
blik, der am 20. Juni 1973 in Bonn erfolgte, in Kraft
getreten ist.
Bonn, den 22. Juni 1973
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
Egon Franke
560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1972 - Format DIN A 4 - Umfang 344 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die Verträge mit
der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und ihren Vorgängern veröffentlicht
wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeu-
tung haben können.
Einzelstücke können zum Preise von je DM 7,- zuzüglich je DM 0,90 Porto und Ver-
packungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto "Bundes-
gesetzblatt" Köln 399-509 bezogen werden.
1m Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.
Herausgeber: Der Bundesminister de1 JustlJ.
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlidit.
Im Bundesgesetzblatt Tell II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlldit.
Bezugs b e d I n g u n gen : taufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4, bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postansdlrlft für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits ersdilenener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
53 Bonn 1, Postfadl 624, Tel. (0 22 21) 22 40 86 bis 88.
Bezug s p r e I s : Für Tell I und Tell II halbjährlidl je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt audi für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postsdleckkonto
Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausredlnung bzw. Nadinahme.
Preis dieser Ausgabe : 0,85 DM zuzüglidl Versandgebühr 0,20 DM, bei Lieferung gegen Vorausredlnung zuzüglich Portokosten für die
Vorausrechnung. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/t.