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Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1973 Ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 1973 Nr. 27
Tag Inhalt Seite
6.6. 73 Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Durchführungsverordnung zum Seefischerei-
Vertragsgesetz 1971 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 545
793-10-1
6.6. 73 Verordnung zur Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung zum Seefischerei-
Vertragsgesetz 1971 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 547
793-10-2
6.6. 73 Verordnung zur Änderung der Dritten Durchführungsverordnung zum Seefischerei-Ver-
tragsgesetz 1971 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 548
793-10-3
24. 5. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Obereinkommens über konsu-
larische Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 550
24. 5. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens über die Anerkennung
und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 551
24. 5. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Obereinkunft über Form-
erfordernisse bei Patentanmeldungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 552
Zweite Verordnung
zur Änderung der Ersten Durddührungsverordnung
zum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971
Vom 6. Juni 1973
Auf Grund des Artikels 2 des Seefisdlerei-Ver- d) in dem Teil des Gebietes NO 2, der süd-
tragsgesetzes 1971 vom 25. August 1971 (Bundes- lich des Breitenparallels 62° nördlicher
gesetzbl. II S. 1057) wird verordnet: Breite und zwisdlen den Meridianen 11 °
westlidler Länge und 2° östlicher Länge
Artikel 1 liegt. II
Die Erste Durdlführungsverordnung zum See-
fischerei- Vertragsgesetz 1971 vom 26. August 1971 2. § 8 wird wie folgt geändert:
(Bundesgesetzbl. II S. 1065}, geäp.dert durdl die Ver- a) in Absatz 1 werden die Worte „vom 1. April
ordnung zur Änderung der Ersten Durchführungs- 1972 bis zum 15. Juni 1972" durch die Worte
verordnung zum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971 ,,vom 1. Februar 1973 bis zum 15. Juni 1973"
vom 18. Mai 1972 (Bundesgestzbl. II S. 563), wird ersetzt.
wie folgt geändert:
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 an-
1. § 7 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: gefügt:
,,2. in folgenden Teilgebieten Lachs zu fangen: ,, (5) Auf die nach Absatz 1 erteilten Erlaub-
a) in dem Teil des Gebietes NO C der zwi- nisse sind die zwischen dem 1. Februar 1973
schen den Breitenparallelen 63° und 68° und dem Inkrafttreten der Zweiten Verord-
nördlidler Breite und östlich des Meridians nung zur Änderung der Ersten Durchführungs-
von Greenwich liegt, verordnung zum Seefischerei-Vertragsgesetz
1971 vom 6. Juni 1973 (Bundesgesetzbl. II
b) in dem Teil des Gebietes NO 1, der östlich S. 545) getätigten Fänge anzurechnen."
des Meridians 22° östlicher Länge liegt,
c} in dem um Island liegenden Teil des Ge- 3. § 9 wird wie folgt geändert:
bietes NO 1, der durch gerade Linien
zwisdlen folgenden Punkten begrenzt wird: a) Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a erhält folgende
68° N, 27° W; 68° N, 11 ° W; 63° N, Fassung:
11 C W; 63° N, 15° W; 62° N, 15° W; 62° N, ,,a} 42° 10' N, 69° 55' W; 41 ° 10' N, 69c 10' W;
27° W (Statistisches Gebiet Va des Inter- 41 ° 35' N, 68° 30' W; 41 ° 50' N, 68~ 45' W;
nationalen Rates für Meeresforschung), 41 ° 50' N, 69° 00' W;"
546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
b) In Absatz 2 werden die Worte „ während der Artikel 2
Monate Januar, Februar und März" durch die
Worte „während des Monats April" ersetzt. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
4. § 10 Nr. 6 Buchstabe a erhält folgende Fassung: setzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des See-
fischerei-Vertragsgesetzes 1971 auch im Land Berlin.
„ a) entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2, auch
in Verbindung mit Absatz 5, ohne Erlaubnis
während der Schonzeit im Schongebiet Hering Artikel 3
fängt oder so gefangenen Hering anlandet,
feilbietet, zum Verkauf anbietet oder ver- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
kauft,". dung in Kraft.
Bonn, den 6. Juni 1973
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1973 547
Verordnung
zur Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung
zum Seefisdterei-Vertragsgesetz 1971
Vom 6. Juni t 973
Auf Grund des Artikels 2 des Seefischerei-Ver- 2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
tragsgesetzes 1971 vom 25. August 1971 (Bundesge- a) Unter Buchstabe a wird unter dem Wort
setzbl. II S. 1057) wird verordnet: ,,Norwegen" das Wort „Polen" eingefügt.
Artikel 1 b) Unter Buchstabe b wird unter dem Wort
„Japan" das Wort „Kanada" sowie unter dem
Die Zweite Durchführungsverordnung zum See- Wort „Norwegen" das Wort „Polen" ein-
fischerei-Vertragsgesetz 1971 vom 25. Januar 1972 gefügt.
(Bundesgesetzbl. II S. 34) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 erhält folgende Fassung: Artikel 2
"(4) Der Kontrollbeamte ist berechtigt, den Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
gesamten Fang zu untersuchen und zu messen. leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
Kontrollbeamte Rumäniens und der Sowjet- setzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des See-
union sind zur Untersuchung des Fangs, der fischerei-Vertragsgesetzes 1971 auch im Land Berlin.
sich unter Deck befindet, nicht befugt."
b) Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Kontrollbeamte Rumäniens und der Sowjet-
union sind zur Untersuchung von Fanggeräten, Artikel 3
die sich unter Deck befinden, in keinem Falle Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
befugt." dung in Kraft.
Bonn, den 6. Juni 1973
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Verordnung
zur Änderung der Dritten Durchführungsverordnung
zum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971
Vom 6. Juni 1973
Auf Grund der Artikel 2 und 3 des Seefisdlerei- wand (Anzahl der Hols multipliziert mit Fangzeit)
Vertragsgesetzes 1971 vom 25. August 1971 (Bun- zumachen.
desgesetzbl. II s.-1057) wird verordnet: (3) Fischereiunternehmen, denen eine Erlaub-
nis nach Absatz 1 erteilt worden ist, haben dem
Bundesminister auf Verlangen Beginn und Ende
ihrer Fischerei in den dort bezeichneten Gebie-
Artikel t ten auf die dort bezeichneten Arten anzugeben
Die Dritte Durdlführungsverordnung zum See- und zum Nachweis die erforderlichen Erklärun-
fisc:herei-Vertragsgesetz 1971 vom 6. September gen und Urkunden vorzulegen; auf Verlangen
1972 (Bundesgesetzbl. II S. 1109) wird wie folgt ge- haben sie ferner zum Nachweis, daß sie nicht
ändert: eine größere als die in der Erlaubnis jeweils an-
gegebene Menge gefangen haben, die erforder-
1. § 1 erhält folgende Fassung: lichen Erklärungen und Urkunden vorzulegen.
,,§ 1 (4) Auf die nach Absatz 1 erteilten Erlaubnisse
sind für das Kalenderjahr 1973 die vor dem In-
(1) Der Fang der in Spalte 1 der Anlage zu krafttreten der Verordnung zur Änderung der
dieser Verordnung bezeichneten Fischarten in den Dritten Durchführungsverordnung zum Seefische-.
in Spalte 2 bezeichneten Gebieten bedarf der Er- rei-Vertragsgesetz 1971 vom Mai 1973 (Bun-
laubnis des Bundesministers für Ernährung, Land- desgesetzbl. II S ..... ) getätigten Fänge anzu-
wirtschaft und Forsten (Bundesminister), rechnen."
(2) Die Führer von Fischereifahrzeugen, die mit 2. § 4 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
einer Erlaubnis nach Absatz 1 in den dort be-
„ 1. entgegen § 1 Abs. 1 ohne Erlaubnis eine in
zeichneten Gebieten die dort bezeichneten Fisch-
arten fangen, haben tägliche Aufzeichnungen der Anlage zu dieser Verordnung bezeich-
über ihre Fänge nach Datum, Position, Menge, nete Fischart in dem dort bezeichneten Ge-
Abfall und Verwendung des Fangs sowie über biet fängt,".
die Art des Fanggeräts und den Fischereiauf- 3. Der Verordnung wird folgende Anlage angefügt
.Anlage zu § 1 Abs. l
Fischart Gebiet
2
Lachs (Salmo salar L.) NW 1
Kabeljau (Gadus morhua L.) NW 2 südlich 55° 20' N
NW 3 mit Ausnahme des Gebietes südlich 49° 15' N
und östlich 46° 30' W
NW 4 mit Ausnahme des Gebietes 63° 20' W
und des Gebietes nördlich 45° 40' N
NW 5
Doggerscharbe NW 3 mit Ausnahme der Gebiete nördlich 49° 15' N,
(Hippoglossoides platessoides Fab.) östlich 46° 30' Wund westlich 54° 30' W
Amerikanische Kliesche NW 3 mit Ausnahme der Gebiete nördlich 49° 15' N,
(Limanda ferruginea Storer) östlich 46° 30' W und westlich 54 ° 30' W
NW 5
Amerikanischer Seehecht NW 5 sowie die westlich und südlich hieran anschließenden
(Merluccius bilinearis Mitch.) Gewässer zwischen der Ostküste der Vereinigten Staa-
ten, dem Breitenparallel 35° nördlidler Breite und dem
Meridian 70:; westlidler Länge
Roter Gabeldorsch NW 5 westlidl 70° oo· W sowie die westlidl und südlidl hieran
(Urophycis muss Walb.) anschließenden Gewässer zwisdlen der Ostküste der
Vereinigten Staaten, dem Breitenparallel 35° nördlicher
Breite und dem Meridian 70° westlicher Länge
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1973 549
Gebiet Fischart
Schellfisch NW 4 westlidl einer Linie, die von Cape Breton auf dem
(Melanogrammus aeglefinus L.) Breitenparallel 45° 40' nördlidler Breite östlich bis zum
Meridian 60° westlicher Länge, auf diesem südlich zum
Breitenparallel 44° 10' nördlidler Breite, auf diesem öst-
lidl zum Meridian 59::i westlicher Länge und auf diesem
südlich bis zur Grenze des Gebietes NW 4 verläuft.
NW 5
Hering NW 4 südlich und westlid1 einer Linie, die von der Ostküste
(Clupea harengus L.) Neuschottlands auf dem Breitenparallel 44c 52' nördlidler
Breite zum Meridian 60° westlicher Länge, auf diesem
südlich zum Breitenparallel 44° 10' nördlicher Breite, auf
diesem östlich zum Meridian 59° westlicher Länge und
auf diesem südlich bis zur Grenze des Gebietes NW 4
verläuft.
Hering (Clupea harengus L.) NW 5 sowie die westlidl und südlich hieran anschließenden
Gewässer zwischen der Ostküste der Vereinigten Staa-
Makrele (Scomber scombrus L.)
ten, dem Breitenparallel 35° nördlicher Breite und dem
Plattfische: Meridian 65° 40' westlicher Länge.
Doggerscharbe
(Hippoglos~oides platessoides Fab.)
Sommerflunder
(Paralichthys dentatus L.)
Winterflunder
(Pseudopleuronectes americanus \,Vaib.)
Rotzunge
(Glyptocephalus cynoglossus L.)
Köhler (Pollachius virens L.) NW 4 westlich 63° 20' W
NW 5
Rotbarsch (Sehastes marinus L.) NW 5
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des
Seefischerei-Vertragsgesetzes 1971 auch im Land
Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
Bonn, den 6. Juni 1973
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Wiener Obereinkommens
über konsularische Beziehungen
Vom 24. Mai 1973
Das Wiener Ubereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische
Beziehungen {Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1585) ist nach seinem Artikel 77
Abs. 2 für folgende Staaten in Kraft getreten:
Australien am 14. März 1973
Dänemark am 15. Dezember 1972
Die dänische Ratitikationsurkunde enthält folgenden Vorbehalt:
(Ubersetzung)
"In respect of Article 5 (j), consular „In Dänemark von fremden Staaten
posts established in Denmark by for- errichtete konsularische Vertretungen
eign States may not, except by virtue dürfen im Zusammenhang mit Arti-
of a special agreement, execute letters kel 5 Buchstabe j Rechtshilfeersuchen
rogatory or commissions to take evi- nur aufgrund einer besonderen Uber-
dence for the courts of the sending einkunft erledigen und gerichtliche
State, and may transmit judicial and und außergerichtliche Urkunden nur
extrajudicial documents only in civil in Zivil- oder Handelssachen über-
or commercial matters." mitteln."
Ferner hat Dänemark bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde fol-
gende Erklärungen abgegeben:
(Ubersetzung)
" (1) With reference to Article 22, "(1) Zu Artikel 22 gibt die Regie-
the Government of Denmark expresses rung von Dänemark dem Wunsch nach
the wish that it may be possible to der Möglicnkeit Ausdruck, die zwi-
maintain the practice existing between scnen Dänemark und einer Anzahl an-
Denmark and a number of other derer Staaten bestehende Ubung bei-
countries to appoint honorary consular zubehalten, Angehörige des Empfangs-
officers from among persons having staats oder eines dritten Staates zu
the nationality of the receiving State Wahlkonsularbeamten zu bestellen;
or of a third State; the Government of die Regierung von Dänemark gibt
Denmark further expresses the hope ferner der Hoffnung Ausdruck, daß
that States with which Denmark estab- Staaten, zu denen Dänemark konsula-
lishes consular relations will give rische Beziehungen aufnimmt, nach
their consent, pursuant to paragraphs Artikel 22 Absätze 2 und 3 ihre Zu-
2 and 3 of Article 22, to the appoint- stimmung zur Bestellung von Wahl-
ment of honorary consuls having the konsuln erteilen, die Angehörige des
nationality of the receiving State or a Empfangsstaats oder eines dritten
third State. Staates sind.
(2) With reference to Article 68, (2) Zu Artikel 68 bringt die Regie-
the Government of Denmark expresses rung von Dänemark ihren Wunsch, in
its desire, in accordance with Danish Ubereinstimmung mit der dänischen
practice, to continue appointing hon- Ubung weiterhin Wahlkonsularbeamte
orary consular officers and, on condi- zu bestellen, sowie unter der Bedin-
tion of reciprocity, its willingness to gung der Gegenseitigkeit ihre Bereit-
continue receiving honorary consular schaft zum Ausdruck, weiterhin Wahl-
officers in Denmark. konsularbeamte in Dänemark zu emp-
fangen.
I have further been instructed to i:a- Im habe ferner Weisung, Ihnen mit-
form you that the Government of zuteilen, daß die Regierung von Däne-
Denmark objects to the reservations mark gegen die Vorbehalte der Arabi-
made by the Arab Republic of Egypt scnen Republik Ägypten zu Artikel 46
to paragraph 1 of Article 46 and to Absatz 1 und zu den Artikeln 49, 62
Articles 49, 62 and 65 of the Conven- und 65 des Ubereinkommens über kon-
tion on Consular Relations and to the sulariscne Beziehungen sowie gegen
reservation made by ltaly to para- den Vorbehalt Italiens zu Artikel 36
graph 1 {c) of Article 36 of the Con- Absatz 1 Bucnstabe c des Ubereinkom-
vention." mens Einspruch erhebt."
El Salvador am 18. Februar 1973
Guatemala am 11. März 1973
Jordanien am 6. April 1973
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1973 551
Das Fakultativ-Protokoll vom 24. April 1963 über die obligatorische
Beilegung von Streitigkeiten ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für
Australien am 14. März 1973
Dänemark am 15. Dezember 1972
in Kraft getreten.
Das Fakultativ-Protokoll vom 24. April 1963 über den Erwerb der
Staatsangehörigkeit ist nadl seinem Artikel VI für
Dänemark am 15. Dezember 1972
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmadlung
vom 15. Februar 1973 (Bundesgesetzbl. II S. 166).
Bonn, den 24. Mai 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Obereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung
ausländischer Schiedssprüche
Vom 24. Mai 1973
Das Ubereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und
Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (Bundesgesetzbl. 1961 II
S. 121) ist nach seinem Artikel XII Abs. 2 für
Dänemark am 22. März 1973
in Kraft getreten.
Dänemark hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde erklärt,
(Translation) (Ubersetzung)
. . . . . . that the said Convention, in daß das genannte Ubereinkommen
accordance with terms of article X, nach Maßgabe des Artikels X Abs. 1
paragraph 1, shall not for the time gegenwärtig nicht auf die Färöer und
being be applicable to the Faroe auf Grönland anwendbar ist, daß es
lslands and Greenland, that in ac- nach Maßgabe des Artikels I Abs. 3
cordance with the terms of article I, nur im Hinblick auf die Anerkennung
paragraph 3, it shall have effect only und Vollstreckung von Schiedssprüchen
as regards the recognition and enf or- wirksam wird, die in einem anderen
cement of arbitral awards made by Vertragsstaat ergangen sind, und daß
another Contracting State and that it es nur auf Handelssachen Anwendung
shall be valid only with respect to findet.
commercial relationships.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 8. Mai 1972 (Bundesgesetzbl. II S. 580).
Bonn, den 24. Mai 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Bekanntmadlung
über den Geltungibereidi der Europäisdlen Ubereinkunft
über Formerfordernisse bei Patentanmeldungen
Vom 24. Mai 1973
Die Europäische Ubereinkunft vom 11. Dezember
1953 über Formerfordernisse bei Patentanmeldun-
gen (Bundesgesetzbl. 1954 II S. 1099) ist nach ihrem
Artikel 9 Abs. 2 für
Finnland am 1. Februar 1973
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 11. Mai 1971 (Bundes-
gesetzbl. II S. 465).
Bonn, den 24. Mai 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
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Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlid:it.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugsbediogungen: taufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 3,1. 10. jeden Jahres
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