534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Verordnung
i.iber die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung
an den Straßen Herzogenrath-Kerkrade
Vom 7. Juni 1973
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des
vom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom Gesetzes vom 25. August 1960 zu dem Abkommen
30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch- vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik
land und dem Königreich der Niederlande über die Deutschland und dem Königreich der Niederlande
Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung
die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs- und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder
wechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-nieder-
Grenze (Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird ver- ländischen Grenze auch im Land Berlin.
ordnet:
§ 1
§ 3
An den Straßen Herzogenrath-Kerkrade werden
die deutsche und die niederländische Grenzabferti- (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft,
gung nach Maßgabe der Vereinbarung vom an dem die Vereinbarung in Kraft tritt.
5./26. April 1973 zusammengelegt. Die Vereinba-
rung wird nachstehend veröffentlicht. (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.
§ 2
(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt be-
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes- kanntzugeben.
Bonn, den 7. Juni 1973
Der Bundesminister der Finctnzen
In Vertretung
Schüler
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr. Ru t s c h k e
Nr. 26 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1973 535
Bundesministerium der Finanzen 53 Bonn, den 5. April 1973
III B 2 - Z 1108 (Nie) - lli73
Seiner Exzellenz
dem Minister der Finanzen
des Königreichs der Niederldnde
Den Haag
Betr.: Abkommen vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung der
Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder
Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze;
hier : Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenz-
abfertigung an den Straßen Herzogenrath-Kerkrade
Herr Minister!
Mit Bezug auf Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a) des oben genannten Abkom-
mens und die Besprechungen zwischen den beteiligten Verwaltungen beehre ich
mich, Ihnen - auch im Namen des Herrn Bundesministers des Innern - fol-
gende Vereinbarung vorzuschlagen:
I. III.
An den Straßen Herzogenrath-Kerkrade wird die Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 5 des
deutsche und die niederländische Grenzabfertigung auf Abkommens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der Zeitpunkt
deutschem und niederländischem Gebiet zusammengelegt. des Inkrafttretens wird in den diplomatischen Noten fest-
gelegt.
II.
Die Zonen im Sinne des Artikels 3 des Abkommens um-
fassen die zur Durchführung der Grenzabfertigung erfor- IV.
derlichen Diensträume und Anlagen einsdlließlich der
Rampen und angrenzenden Parkräume sowie Abschnitte Diese Vereinbarung kann jederzeit auf diplomatischem
der Straßen Herzogenrath-Kerkrade von der gemeinsamen Wege gekündigt werden. Sie tritt 6 Monate nach ihrer
Grenze bis zu einer Entfernung Kündigung außer Kraft.
a) von 220 Metern, gemessen in Richtung Herzogenrath,
und
V.
b) von 90 Metern diesseits und jenseits der Leicon-
Straßenabgrenzung, gemessen in Richtung Kerkrade/ Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die
Herzogenrath-Straße, Nummer 1 der Abschnitte I. und II. der Vereinbarung vom
jeweils vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze mit 22. Februar/15. Juni 1966 über die Zusammenlegung der
der Leicon-Straßenabgrenzung bei dem Grenzstein in deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung im
Höhe des Breiten Weges. Straßenverkehr außer Kraft.
Ich werde mich nach Erklärung Ihres Einvf':ständnisses mit diesem Verein-
barungsvorschlag unverzüglich mit dem Auswärtigen Amt in Verbindung setzen,
damit die Vereinbarung durch Austausch von Noten auf diplomatischem Wege
bestätigt und in Kraft gesetzt werden kann.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hoch-
achtung.
Im Auftrag
Dr. Christians e n
536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Ministerie van Financien 's-Gravenhage, den 26. April 1973
Directie Douane en Verbruiksbelastingen
Seiner Exzellenz
dem Bundesminister der Finanzen
der Bundesrepublik Deutschland,
53 Bonn 1
Rheindorfer Straße 108
Ons Kenmerk: B 73/8708
Onderwerp: Zusammenlegung der Grenzabfertigung
an der niederländischen-deutschen Grenze
Herr Minister!
Ich habe die Ehre, Ihnen den Empfang Ihres Briefes vom 5. April 1973
- III B 2 - Z 1108 (Nie) - 11/73 - zu bestätigen, der wie folgt lautet:
,,Mit Bezug auf Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a) des oben genannten Abkom-
mens und die Besprechungen zwischen den beteiligten Verwaltungen beehre ich
mich, Ihnen - auch im Namen des Herrn Bundesministers des Innern - fol-
gende Vereinbarung vorzuschlagen:
I. III.
An den Straßen Herzogenrath-Kerkrade wird die Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 5 des
deutsche und die niederländische Grenzabfertigung auf Abkommens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der Zeitpunkt
deutschem und niederländischem Gebiet zusammengelegt. des Inkrafttretens wird in den diplomatischen Noten fest-
gelegt.
II.
Die Zonen im Sinne des Artikels 3 des Abkommens um-
fassen die zur Durchführung der Grenzabfertigung erfor- IV.
derlichen Diensträume und Anlagen einschließlich der
Rampen und angrenzenden Parkräume sowie Absdmitte Diese Vereinbarung kann jederzeit auf diplomatischem
der Straßen Herzogenrath-Kerkrade von der gemein- Wege gekündigt werden. Sie tritt 6 Monate nach ihrer
samen Grenze bis zu einer Entfernung Kündigung außer Kraft.
a) von 220 Metern, gemessen in Richtung Herzogenrath,
und
V.
b) von 90 Metern diesseits und jenseits der Leicon-
Straßenabgrenzung, gemessen in Richtung Kerkrade/ Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die
Herzogenrath-Straße, Nummer 1 der Abschnitte 1. und II. der Vereinbarung vom
jeweils vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze mit 22. Februar/15. Juni 1966 über die Zusammenlegung der
de1 Leicon-Straßenabgrenzung bei dem Grenzstein in deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung im
Höhe des Breiten Weges. Straßenverkehr außer Kraft."
Ich beehre mich, Ihnen auch im Namen der anderen zuständigen niederlän-
dischen Ministerien mitzuteilen, daß ich mit Ihrem Vereinbarungsvorschlag ein-
verstanden bin.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hoch-
achtung.
Der Minister der Finanzen
Für diesen,
Der Generaldirektor der Steuern
C. P. Tuk
Nr. 26 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1973 537
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Ubereinkommens
über den internationalen Austausdl von Veröffentlidlungen
Vom 15. Mai 1973
Das Ubereinkommen vom 5. Dezember 1958 über
den internationalen Austausch von Veröffentlichun-
gen (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1569) tritt nach sei-
nem Artikel 16 Satz 2 für
Libyen am 9. Januar 1974
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. Oktober 1972 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1520).
Bonn, den 15. Mai 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über den zwischenstaatlichen Austausch gegen Diskriminierung im Up.terrichtswesen und
von amtlichen Veröifentlidmngen des Protokolls über die Errichtung einer
und Regierungsdokumenten Schlichtungs- und Vermittlungskommission
Vom 15. Mai 1973 Vom 15. Mai 1973
Das Ubereinkommen vom 5. Dezember 1958 über Das Ubereinkommen vom 15. Dezember 1960
den zwischenstaatlichen Austausch von amtlichen gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen und
Veröffentlichungen und Regierungsdokumenten das Protokoll vom 18. Dezember 1962 über die Er-
(Bundesgesetzbl. 1969 II S. 997) tritt nach seinem Ar- richtung einer Schlichtungs- und Vermittlungskom-
tikel 17 Satz 2 für mission (Bundesgesetzbl. 1968 II S. 385) sind nach
Libyen am 9. Januar 1974 Artikel 14 Satz 2 des Ubereinkommens und nach
Artikel 24 des Protokolls für
in Kraft.
Libyen am 9. April 1973
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. Oktober 1972 (Bundes- in Kraft getreten.
gesetzbl. II S. 1520). Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 28. Januar 1972 (Bun-
desgesetzbl. II S. 74).
Bonn, den 15. Mai 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen Bonn, den 15. Mai 1973
In Vertretung
Frank
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 26 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1973 537
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Ubereinkommens
über den internationalen Austausdl von Veröffentlidlungen
Vom 15. Mai 1973
Das Ubereinkommen vom 5. Dezember 1958 über
den internationalen Austausch von Veröffentlichun-
gen (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1569) tritt nach sei-
nem Artikel 16 Satz 2 für
Libyen am 9. Januar 1974
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. Oktober 1972 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1520).
Bonn, den 15. Mai 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über den zwischenstaatlichen Austausch gegen Diskriminierung im Up.terrichtswesen und
von amtlichen Veröifentlidmngen des Protokolls über die Errichtung einer
und Regierungsdokumenten Schlichtungs- und Vermittlungskommission
Vom 15. Mai 1973 Vom 15. Mai 1973
Das Ubereinkommen vom 5. Dezember 1958 über Das Ubereinkommen vom 15. Dezember 1960
den zwischenstaatlichen Austausch von amtlichen gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen und
Veröffentlichungen und Regierungsdokumenten das Protokoll vom 18. Dezember 1962 über die Er-
(Bundesgesetzbl. 1969 II S. 997) tritt nach seinem Ar- richtung einer Schlichtungs- und Vermittlungskom-
tikel 17 Satz 2 für mission (Bundesgesetzbl. 1968 II S. 385) sind nach
Libyen am 9. Januar 1974 Artikel 14 Satz 2 des Ubereinkommens und nach
Artikel 24 des Protokolls für
in Kraft.
Libyen am 9. April 1973
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. Oktober 1972 (Bundes- in Kraft getreten.
gesetzbl. II S. 1520). Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 28. Januar 1972 (Bun-
desgesetzbl. II S. 74).
Bonn, den 15. Mai 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen Bonn, den 15. Mai 1973
In Vertretung
Frank
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 26 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1973 537
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Ubereinkommens
über den internationalen Austausdl von Veröffentlidlungen
Vom 15. Mai 1973
Das Ubereinkommen vom 5. Dezember 1958 über
den internationalen Austausch von Veröffentlichun-
gen (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1569) tritt nach sei-
nem Artikel 16 Satz 2 für
Libyen am 9. Januar 1974
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. Oktober 1972 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1520).
Bonn, den 15. Mai 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über den zwischenstaatlichen Austausch gegen Diskriminierung im Up.terrichtswesen und
von amtlichen Veröifentlidmngen des Protokolls über die Errichtung einer
und Regierungsdokumenten Schlichtungs- und Vermittlungskommission
Vom 15. Mai 1973 Vom 15. Mai 1973
Das Ubereinkommen vom 5. Dezember 1958 über Das Ubereinkommen vom 15. Dezember 1960
den zwischenstaatlichen Austausch von amtlichen gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen und
Veröffentlichungen und Regierungsdokumenten das Protokoll vom 18. Dezember 1962 über die Er-
(Bundesgesetzbl. 1969 II S. 997) tritt nach seinem Ar- richtung einer Schlichtungs- und Vermittlungskom-
tikel 17 Satz 2 für mission (Bundesgesetzbl. 1968 II S. 385) sind nach
Libyen am 9. Januar 1974 Artikel 14 Satz 2 des Ubereinkommens und nach
Artikel 24 des Protokolls für
in Kraft.
Libyen am 9. April 1973
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. Oktober 1972 (Bundes- in Kraft getreten.
gesetzbl. II S. 1520). Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 28. Januar 1972 (Bun-
desgesetzbl. II S. 74).
Bonn, den 15. Mai 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen Bonn, den 15. Mai 1973
In Vertretung
Frank
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidi des Ubereinkommens
über den Beförderungsvertrag im internationalen
Straßengüterverkehr (CMR)
Vom 15. Mai 1973
Das Ubereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag
im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) (Bundesgesetzbl. 1961 II
S. 1119} ist nach seinem Artikel 43 Abs. 2 für
Rumänien am 23. April 1973
in Kraft getreten.
Rumänien hat bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende Er-
klärung abgegeben:
(Translation) (Ubersetzung)
"The Socialist Republic of Romania nDie Sozialistische Republik Rumä-
declares, pursuant to article 48 of the nien erklärt nach Artikel 48 des Gen-
Convention on the Contract for the fer Ubereinkommens über den Be-
International Carriage of Goods by förderungsvertrag im internationalen
Road (CMR), done at Geneva on 19 Straßengüterverkehr (CMR) vom 19.
May 1956, that it does not consider Mai 1956, daß sie sich durch Artikel 47
itself as bound by article 47 of the des Ubereinkommens nicht als gebun-
Convention, under whidl. any dispute den betrachtet, nach dem jede Mei-
between two or more Contracting nungsversdliedenheit zwischen zwei
Parties relating to the interpretation oder mehreren Vertragsparteien über
or application of the Convention die Auslegung oder Anwendung des
which ist not settled by negotiation or Ubereinkommens, die nicht durch Ver-
other means may, at the request of handlung oder auf anderem Wege ge-
any one of the Contracting Parties regelt wird, auf Antrag einer der
concemed, be referred to the Inter- beteiligten Vertragsparteien dem In-
national Court of Justice. ternationalen Geridltshof vorgelegt
werden kann.
The Socialist Republic of Romania Die Sozialistische Republik Rumä-
considers that such disputes may be nien ist der Auffassung, daß solche
referred to the International Court of Meinungsverschiedenheiten dem Inter-
Justice only with the consent of all nationalen Gerichtshof im Einzelfall
parties to the dispute in each indi- nur mit Zustimmung aller Streitpar-
vidual case." teien vorgelegt werden können."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmadlung
vom 6. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. II S. 684).
Bonn, den 15. Mai 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1973 539
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens
zur Verhütung der Verschmutzung der See durch 01, 1954
Vom 17. Mai 1973
Das Internationale Ubereinkommen vom 12. Mai 1954 zur Verhütung
der Verschmutzung der See durch 01 (Bundesgesetzbl. 1956 II S. 379) mit
seinen Änderungen vom 11. April 1962 (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 749)
ist nach seinem Artikel XV Abs. 2 Buchstabe a Satz 2 für
Fidschi am 15. November 1972
in Kraft getreten.
Fidschi hat bei Hinterlegung der Annahmeurkunde folgende Erklärun9
abgegeben:
(Ubersetzung)
"In accepting the International Con- „Bei der Annahme des Internationalen
vention for the Prevention of Pollu- Ubereinkommens zur Verhütung der
tion of the Sea by Oil, 1954, Fiji de- Verschmutzung der See durch 01,
clares that it does so subject to the 1954, erklärt Fidschi, daß dies mit der
understanding that Article XI effec- Maßgabe geschieht, daß Artikel XI
tively reserves to the parties to the den Vertragsparteien ungeachtet etwa
Convention freedom of legislative entgegenstehender Bestimmungen des
action in territorial waters, including Ubereinkommens wirksam das Recht
the application of existing laws, any- vorbehält, in ihren Hoheitsgewässern
thing in the Convention which may Gesetzgebungsmaßnahmen einschließ-
appear to be contrary notwithstand- lich der Anwendung des geltenden
ing. Specifically, it is understood that Rechts zu treffen. Insbesondere wird
offences in Fiji territorial waters will davon ausgegangen, daß Verstöße in
continue to be punishable under Fiji fidschianischen Hoheitsgewässern un-
laws regardless of the ship's registry; abhängig davon, in welchem Staat das
the acceptance by Fiji of the said betreffende Schiff registriert ist, wei-
Convention is subject to the follow- terhin nach fidschianischem Recht zu
ing reservations: bestrafen sind; die Annahme des ge-
nannten Ubereinkommens durch
Fidschi unterliegt folgenden Vorbe-
halten:
1. Fiji accepts Article VIII of the Con- 1. Fidschi nimmt Artikel VIII des
vention, subject to the reservation Ubereinkommens unter dem Vorbe-
that, while it will urge port author- halt an, daß es zwar den Hafenbehör-
ities, oil terminals or private contrac- den, Olladeplätzen und. privaten
tors to provide adequate disposal Unternehmern die Erstellung ange-
facilities, Fiji shall not be obliged to messener Anlagen zur Aufnahme von
construct, operate or maintain shore Olrückständen eindringlich nahelegen
facilities at places on Fiji coasts or wird, aber nicht verpflichtet ist, ent-
waters where such facilities may be lang den fidschianischen Küsten oder
deemed inadequate, or to assume any Gewässern derartige Uferanlagen an
financial obligation to assist in such Stellen, an denen die Anlagen mög-
activities; licherweise als unzulänglich angese-
hen werden, zu errichten, zu betrei-
ben oder zu unterhalten oder hierbei
fidschianische Hilfe zu gewähren;
2. Fiji accepts the Convention subject 2. Fidschi nimmt das Ubereinkommen
to the reservation that amendments unter dem Vorbehalt an, daß ein den
communicated to contracting Govern- Vertragsregierungen nach Artikel XVI
ments under the provisions of para- Absatz 2 übermittelter Änderungsvor-
graph (2) of Article XVI will become schlag erst dann für Fidschi bindend
binding upon Fiji only after notifica- wird, wenn es dessen Annahme noti-
tion of acceptance thereof has been fiziert hat."
given by Fiji."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 17. Oktober 1972 (Bundesgesetzbl. II S. 1500).
Bonn, den 17. Mai 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Bekanntmadmng
über den Geltungsberekh des Obereinkommens
zur Eingliederung der Internationalen Pappelkommission
in die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen
Vom 17. Mai 1973
Dus übereinkommen vom 19. November 1959 zur
Eingliederung der Internationalen Pappelkommis-
sion in die Ernährungs- und Landwirtschaftsorgani-
sation der Vereinten Nationen (Bundesgesetzbl.
1965 II S. 1533) ist nach seinem Artikel XIII Abs. 1
für
Korea am 16. Januar 1973
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 1. Dezember 1972
(Bundesgesetzbl. II S. 1637).
Bonn, den 17. Mai 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Erklärung
über den Bau internationaler Hauptverkehrsstraßen
Vom 17. Mai 1973
Die Erklärung vom 16. September 1950 über den
Bau internationaler Hauptverkehrsstraßen (Bundes-
anzeiger Nr. 43 vom 3. März 1964) ist nach ihrem
Absatz 5 für die
Tschedioslowakei am 6. März 1973
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmadiung ergeht im Ansdlluß an
die Bekanntmachung vom 5. August 1968 (Bundes-
anzeiger Nr. 151 vom 15. August 1968).
Bonn, den 17. Mai 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Bekanntmadmng
über den Geltungsberekh des Obereinkommens
zur Eingliederung der Internationalen Pappelkommission
in die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen
Vom 17. Mai 1973
Dus übereinkommen vom 19. November 1959 zur
Eingliederung der Internationalen Pappelkommis-
sion in die Ernährungs- und Landwirtschaftsorgani-
sation der Vereinten Nationen (Bundesgesetzbl.
1965 II S. 1533) ist nach seinem Artikel XIII Abs. 1
für
Korea am 16. Januar 1973
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 1. Dezember 1972
(Bundesgesetzbl. II S. 1637).
Bonn, den 17. Mai 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Erklärung
über den Bau internationaler Hauptverkehrsstraßen
Vom 17. Mai 1973
Die Erklärung vom 16. September 1950 über den
Bau internationaler Hauptverkehrsstraßen (Bundes-
anzeiger Nr. 43 vom 3. März 1964) ist nach ihrem
Absatz 5 für die
Tschedioslowakei am 6. März 1973
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmadiung ergeht im Ansdlluß an
die Bekanntmachung vom 5. August 1968 (Bundes-
anzeiger Nr. 151 vom 15. August 1968).
Bonn, den 17. Mai 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1973 541
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Obereinkommens von 1960
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 19. Mai 1973
Das Internationale Ubereinkommen vom 17. Juni 1960 zum Schutz
des menschlichen Lebens auf See (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 465) ist nach
seinem Artikel XI für folgende Staaten in Kraft getreten:
Fidschi am 15. November 1972
mit nachfolgender Erklärung:
(Ubersetzung)
"In accepting the International Con- „Bei Annahme des Internationalen
vention for the Safety of Life at Sea, Dbereinkommens zum Sdlutz des
the Government of Fiji declares that menschlichen Lebens auf See erklärt
while accepting the provisions of die Fidschianische Regierung, daß sie
Chapter VIII of the Regulations in das Kapitel VIII der Regeln als
their entirety, they will legislate to Ganzes annimmt und Redltsvorsdlrif-
give effect to them as soon as it be- ten für seine Inkraftsetzung erlassen
comes necessary to do so and will wird, sobald dies erforderlidl wird;
meanwhile act in conformity with inzwischen wird sie hinsichtlich aus-
Chapter VIII in relation to any foreign ländischer Reaktorschiffe nach Kapi-
nuclear ships." tel VIII verfahren."
Osterreich am 4. November 1972
Auf Grund einer Erklärung der Niederlande findet das Ubereinkom-
men nach seinem Artikel XIII Buchstabe a auch auf die Niederländischen
Antillen mit Wirkung vom 26. Mai 1965 Anwendung.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 30. Mai 1972 (Bundesgesetzbl. II S. 627).
Bonn, den 19. Mai 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Internationalen Kaffee-Ubereinkommens von 1968
Vom 23. Mai 1973
Das Internationale Kaffee-Dbereinkommen von
1968 (Bundesgesetzbl. II S. 665) ist nach seinem
Artikel 62 Abs. 1 für
Italien am 21. März 1973
endgültig in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmadrnngen vom 23. Oktober 1968 {Bundes-
gesetzbl. II S. 927) und vom 3. März 1970 (Bundes-
gesetzbl. II S. 127).
Bonn, den 23. Mai 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 11
der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaftlidten Arbeiter
Vom 25. Mai 1973
Bangladesch hat am 22. Juni 1972 erklärt, daß
es sich an das von der Allgemeinen Konferenz der
Internationalen Arbeitsorganisation am 12. Novem-
ber 1921 in Genf angenommene Dbereinkommen
Nr. 11 über das Vereins- und Koalitionsrecht der
landwirtschaftlichen Arbeiter {Reichsgesetzbl. 1925
II S. 171), das im Zeitpunkt der Erlangung der
Unabhängigkeit in seinem Gebiet in Kraft war,
gebunden betrachte.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 24. März 1957 {Bundesge-
setzbl. II S. 204) und vom 2. Februar 1973 (Bundes-
gesetzbl. II S. 83).
Bonn, den 25. Mai 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Eicher
542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Internationalen Kaffee-Ubereinkommens von 1968
Vom 23. Mai 1973
Das Internationale Kaffee-Dbereinkommen von
1968 (Bundesgesetzbl. II S. 665) ist nach seinem
Artikel 62 Abs. 1 für
Italien am 21. März 1973
endgültig in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmadrnngen vom 23. Oktober 1968 {Bundes-
gesetzbl. II S. 927) und vom 3. März 1970 (Bundes-
gesetzbl. II S. 127).
Bonn, den 23. Mai 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 11
der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaftlidten Arbeiter
Vom 25. Mai 1973
Bangladesch hat am 22. Juni 1972 erklärt, daß
es sich an das von der Allgemeinen Konferenz der
Internationalen Arbeitsorganisation am 12. Novem-
ber 1921 in Genf angenommene Dbereinkommen
Nr. 11 über das Vereins- und Koalitionsrecht der
landwirtschaftlichen Arbeiter {Reichsgesetzbl. 1925
II S. 171), das im Zeitpunkt der Erlangung der
Unabhängigkeit in seinem Gebiet in Kraft war,
gebunden betrachte.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 24. März 1957 {Bundesge-
setzbl. II S. 204) und vom 2. Februar 1973 (Bundes-
gesetzbl. II S. 83).
Bonn, den 25. Mai 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Eicher
Nr. 26 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1973 543
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 81
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel
Vom 25. Mal 1973
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation am 11. Juli 1947 in
Genf angenommene Dbereinkommen Nr. 81 über die
Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel (Bundesge-
setzbl. 1955 II S. 584) tritt nach seinem Artikel 33
Abs. 3 für
Gabun am 17. Juli 1973
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Januar 1973 (Bundesge-
setzbl. II S. 57).
Bonn, den 25. Mai 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Eicher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 88
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung
Vom 25. Mai 1973
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation am 9. Juli 1948 in
San Francisco angenommene Ubereinkommen Nr. 88
über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung
(Bundesgesetzbl. 1954 II S. 448) tritt nach seinem
Artikel 16 Abs. 3 für
Dänemark am 30. November 1973
in Kraft.
Dänemark hat am 30. November 1972 erklärt, daß
das Ubereinkommen auf die Färöer-Inseln und Grön-
land keine Anwendung findet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Ansdlluß an die
Bekanntmachung vom 2. Februar 1973 (Bundesge-
setzbl. II S. 86).
Bonn, den 25. Mai 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Eicher
Nr. 26 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1973 543
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 81
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel
Vom 25. Mal 1973
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation am 11. Juli 1947 in
Genf angenommene Dbereinkommen Nr. 81 über die
Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel (Bundesge-
setzbl. 1955 II S. 584) tritt nach seinem Artikel 33
Abs. 3 für
Gabun am 17. Juli 1973
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Januar 1973 (Bundesge-
setzbl. II S. 57).
Bonn, den 25. Mai 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Eicher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 88
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung
Vom 25. Mai 1973
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation am 9. Juli 1948 in
San Francisco angenommene Ubereinkommen Nr. 88
über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung
(Bundesgesetzbl. 1954 II S. 448) tritt nach seinem
Artikel 16 Abs. 3 für
Dänemark am 30. November 1973
in Kraft.
Dänemark hat am 30. November 1972 erklärt, daß
das Ubereinkommen auf die Färöer-Inseln und Grön-
land keine Anwendung findet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Ansdlluß an die
Bekanntmachung vom 2. Februar 1973 (Bundesge-
setzbl. II S. 86).
Bonn, den 25. Mai 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Eicher
544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
BekanntmadJ.ung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 96
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung
Vom 25. Mai 1973
Bangladesch hat am 22. Juni 1972 erklärt, daß
es sich an das von der Allgemeinen Konferenz der
Internationalen Arbeitsorganisation am 1. Juli 1949
in Genf angenommene Ubereinkommen Nr. 96 über
Büros für entgeltlkhe Arbeitsvermittlung (Bundes-
gesetzbl. 1954 II S. 456), dessen Bestimmungen -
mit Ausnahme des Teils III - vor Erlangung der
Unabhängigkeit in seinem Gebiet in Kraft waren,
gebunden betrachte.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 10. Oktober 1955 (Bundes-
gesetzbl. II S. 906) und vom 2. Februar 1973 (Bun-
desgesetzbl. II S. 87).
Bonn, den 25. Mai 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Eicher
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Red1lsvorsduiften und
Bek.anntmad1ungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen: Lautender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
53 Bonn 1, Postfach 624, Tel. (0 22 21) 22 40 86 bis 88.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem !. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto
Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung bzw. Nadinahme.
Preis dieser Ausgabe: 0,85 DM zuzüglich Versandgebühr 0,20 DM; bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die
Vorausrechnung. Im Bezugsp1eis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 •t,.