413
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1973 Ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 1973 Nr. 24
Tag Inhalt Seite
22. 5. 73 Verordnung über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung an der deutsch-luxembur-
gischen Grenze in Echternacherbrück . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 413
22. 5. 73 Zweite Verordnung über die Inkraftsetzung einer Ergänzung des Abschnittes II der An-
lage I zum Vertrag vom 31. Mai 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Osterreich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-öster-
reichischen Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 416
15. 5. 73 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . -ll8
15. 5. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Zwischen-
staatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 419
15.5. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines
Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 419
15. 5. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorüber-
gehende Einfuhr von Berufsausrüstung . . . .. .. .. . . ...... .. .. ........ ... ... ..... ...... 420
15. 5. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über Erleichterungen
für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen
Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 420
Verordnung
über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung
an der deutsch-luxemburgischen Grenze in Echternacherbrück
Vom 22. Mai 1973
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-
5. März 1963 zu dem Abkommen vom 16. Februar zes vom 5. März 1963 zu dem Abkommen vom
1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und 16. Februar 1962 zwischen der Bundesrepublik
dem Großherzogtum Luxemburg über die Zusam- Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg
menlegung der Grenzabfertigung und über die Er- über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung
richtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechsel- und über die Errichtung von Gemeinschafts- oder
bahnhöfen an der deutsch-luxemburgischen Grenze Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-luxem-
(Bundesgesetzbl. 1963 II S. 141) wird verordnet: burgischen Grenze (Bundesgesetzbl. 1963 II S. 141)
auch im Land Berlin.
§ 1
An der deutsch-luxemburgischen Grenze werden
die deutsche und die luxemburgische Grenzabferti- § 3
gung in Echternacherbrück nach Maßgabe der Ver- (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft,
einbarung vom 15. März/20. April 1973 zusammen- an dem die Vereinbarung in Kraft tritt.
gelegt. Die Vereinbarung wird nachstehend ver-
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
öffentlicht.
Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.
§ 2 (3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt be-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- kanntzugeben.
Bonn, den 22. Mai 1973
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Sc h ü 1er
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr. Ru t s c h k e
-414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Vereinbarung
Bundesministerium der Finanzen
53 Bonn, den 15. März 1973
III B 2 - Z 1108 {Lux) - 9./73
An
Seine Exzellenz
den Minister der Finanzen
des Großherzogtums Luxemburg
Luxemburg
Betr.: Vereinbarung über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung an der
deutsch-luxemburgischen Grenze in Echternacherbrück
Herr Minister!
Mit Bezug auf Artikel 1 Abs. 3 und 4 des Abkommens vom 16. Februar 1962
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg
über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über die Errichtung von
Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-luxemburgischen
Grenze beehre ich mich, Ihnen - auch im Namen des Herrn Bundesministers des
Innern - folgende Vereinbarung vorzuschlagen:
I. I.
Auf Grund des Artikels 1 des Abkommens vom 16. Fe- En application de l'article ter de l'Accord du 16 fe-
bruar 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland vrier 1962 entre la Republique Federale d' Allemagne et
und dem Großherzogtum Luxemburg werden an der le Grand-Duche de Luxembourg, des bureaux a con-
Europastraße 42 von Echternach nach Irrel auf deutschem tröles nationaux juxtaposes sont installes sur l' Auto-
Gebiet nebeneinanderliegende nationale Grenzabferti- route E 42, entre Echternach et Irrel, en territoire alle-
gungsstellen errichtet. mand.
II. II.
Die Zone im Sinne des Artikels 3 des vorgenannten La zone visee a l'article 3 de l'Accord precite com-
Abkommens umfaßt prend:
a) die den luxemburgischen Dienststellen zur Durchfüh- a) les locaux de service et leurs annexes qui sont mis
rung der Grenzabfertigung überlassenen Diensträume a la disposition des services luxembourgeois pour
und Anlagen und l'execution des contröles;
b) einen Abschnitt der Europastraße 42 von Echternach b) une portion de l'autoroute E 42, entre Echternach
nach Irrel von der luxemburgischen Grenze (deut- et Irrel, allant de la frontiere luxembourgeoise (rive
sches Sauerufer) bis zu einer Entfernung von 350 allemande de la Sure) jusqu'a une distance de 350 m
Metern, gemessen in Richtung Irrel, vom Schnittpunkt mesuree, en direction de Irrel, a partir du point ou
der luxemburgischen Grenze (deutsches Sauerufer) la frontiere luxembourgeoise (rive allemande de la
mit der Achse der Straße. Sure) coupe l'axe de la raute.
Ich werde mich nach Erklärung · Ihres Einverständnisses mit diesem Verein-
barungsvorschlag unverzüglich mit dem Auswärtigen Amt in Verbindung setzen,
damit die Vereinbarung durch Austausch von Noten auf diplomatischem Wege
bestätigt und in Kraft gesetzt werden kann.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hoch-
achtung
Im Auftrag
Hutter
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juni 1973 415
Grand-Dudle de Luxembourg
Ministere des Finances
Luxembourg, le 20 avril 1973
Reference: No 43.12/5
A Son Exellence
Monsieur le Ministre des Finances
de la Republique Federale d'Allemagne
a
Bonn 53
Rheindorferstraße 108
0 b je t : Arrangement relatif a l'installation d'un contröle douanier juxtapose
germano-luxembourgeois a Echternacherbrück.
Monsieur le Ministre,
J'ai l'honneur d'accuser reception de votre lettre du 15 mars 1973 - III Bi2 -
Z 1108 (Lux) - 9/73 - par laquelle vous proposez de conclure l'arrangement
ci-apres:
I. I.
Auf Grund des Artikels 1 des Abkommens vom 16. Fe- En application de l'article ter de l'Accord du 16 fevrier
bruar 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und 1962 entre la Republique Federale d'Allemagne et le
dem Großherzogtum Luxemburg werden an der Europa- Grand-Duche de Luxembourg, des bureaux a contröles
straße 42 von Editernach nadi Irrel auf deutschem Gebiet nationaux juxtaposes sont installes sur l'autoroute E 42,
nebeneinanderliegende nationale Grenza bfertigungsstel- entre Echternach et Irrel, en territoire allemand.
len errichtet.
II. II.
Die Zone im Sinne des Artikels 3 des vorgenannten La zone vise a l'article 3 de l'Accord precite comprencf:
Abkommens umfaßt
a) die den luxemburgischen Dienststellen zur Durdifüh- a) les locaux de service et leurs annexes qui sont mis
rung der Grenzabfertigung überlassenen Diensträume a la disposition des services luxembourgeois pour
und Anlagen und l'execution des contröles;
b) einen Abschnitt der Europastraße E 42 von Echternach b) une portion de l'autoroute E 42, entre Editernach et
nach Irre! von der luxemburgischen Grenze (deutsdies Irrel, allant de la frontiere luxembourgeoise (rive
Sauerufer) bis zu einer Entfernung von 350 Metern, allemande de la Sure) jusqu'a une distance de 350 m
gemessen in Riditung Irrel, vom Schnittpunkt der mesuree, en direction de Irrel, a partir du point ou la
luxemburgisdien Grenze (deutsdies Sauerufer) mit der frontiere luxembourgeoise (rive allemande de la Sure}
Achse der Straße. coupe l'axe de la route.
J'ai l'honneur de vous faire savoir que je me rallie a votre proposition.
Je vous prie, Monsieur le Ministre, de bien vouloir agreer l'assurance de ma
haute consideration.
P. Le Ministre des Finances,
Ministre des Travaux publics,
Buchler
416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Zweite Verordnung
über die Inkraftsetzung einer Ergänzung des Abschnittes II der Anlage I
zum Vertrag vom 31. Mai 1967
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreidt
über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sidt an der deutsch-österreichischen Grenze
bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben
Vom 22. Mai 1973
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 3. Juli §2
1970 zu dem Vertrag vom 31. Mai 1967 zwischen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Osterreich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 des Geset-
sich an der deutsch-österreichischen Grenze bei zes vom 3. Juli 1970 zu dem Vertrag vom 31. Mai
Staustufen und Grenzbrücken ergeben (Bundesge- 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
setzbl. 1970 II S. 697), wird mit Zustimmung des der Republik Osterreich über zoll- und paßrecht-
Bundesrates verordnet: liche Fragen, die sich an der deutsch-österreichi-
schen Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken er-'
§ 1
geben, auch im Land Berlin.
Die Vereinbarung vom 14. September 1972/25. Ja-
nuar 1973 zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Republik §3
Osterreich zur Ergänzung des Abschnittes II der (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft,
Anlage I zum Vertrag vom 31. Mai 1967 zwischen an dem die Vereinbarung in Kraft tritt.
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Osterreich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
sich an der deutsch-österreichischen Grenze bei Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.
Staustufen und Grenzbrücken ergeben, wird hiermit (3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des
in Kraft gesetzt. Die Vereinbarung wird nachstehend Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt be-
veröffentlicht. kanntzugeben.
Bonn, den 22. Mai 1973
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Schüler
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr. Rutsch k e
Nr. 24 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juni 1973 417
Der Botschafter Der Bundesminister
der Bundesrepublik Deutschland für Auswärtige Angelegenheiten
Wien, den 14. September 1972 Wien, am 25. Jänner 1973
Herr Bundesminister, Herr Botschafter!
ich habe die Ehre, Ihnen im Namen der Regierung Ich habe die Ehre, den Empfang Ihrer Note vom
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf 14. September 1972 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut
Artikel 1 Absatz 3 des Vertrages vom 31. Mai 1967 zwi- hat:
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
„Ich habe die Ehre, Ihnen im Namen der Regierung
Osterreich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf
an der deutsch-österreichischen Grenze bei Staustufen
Artikel 1 Absatz 3 des Vertrages vom 31. Mai 1967 zwi-
und Grenzbrücken ergeben, folgende Vereinbarung vor-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
zuschlagen:
Osterreich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich
In das Verzeichnis der Grenzbrücken (Abschnitt II der an der deutsch-österreichischen Grenze bei Staustufen
Anlage I zum Vertrag) wird nach der Grenzbrücke unter und Grenzbrücken ergeben, folgende Vereinbarung vor-
Nr. 60 aufgenommen: zuschlagen:
,,60 a. Autobahnbrücke über den Inn bei Suben". In das Verzeichnis der Grenzbrücken (Abschnitt II der
Anlage I zum Vertrag) wird nach der Grenzbrücke unter
Falls sich die Osterreichische Bundesregierung mit die- Nr. 60 aufgenommen:
sem Vorschlag einverstanden erklärt, schlage ich vor,
,60 a. Autobahnbrücke über den Inn bei Suben.'
daß diese Note und die entsprechende Antwortnote
Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren bei-
Falls sich die Osterreichische Bundesregierung mit die-
den Regierungen bilden, die zwei Monate nach dem
sem Vorschlag einverstanden erklärt, schlage ich vor,
Zeitpunkt in Kraft tritt, in dem die Regierung der Bun-
daß diese Note und die entsprechende Antwortnote
desrepublik Deutschland der Osterreichischen Bundes-
Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren bei-
regierung notifiziert hat, daß in der Bundesrepublik
den Regierungen bilden, die zwei Monate nach dem
Deutschland die innerstaatlichen Voraussetzungen für
Zeitpunkt in Kraft tritt, in dem die Regierung der Bundes-
das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.
republik Deutschland der Osterreichischen Bundesregie-
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, die Versiche- rung notifiziert hat, daß in der Bundesrepublik Deutsch-
rung meiner ausgezekhnetsten Hochachtung. land die innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-
krafttreten der Vereinbarung erfüllt sind."
Schirmer Ich habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß die Oster-
reichische Bundesregierung damit einverstanden ist, daß
Ihre Note und diese Antwortnote eine Vereinbarung
unserer beiden Regierungen bilden, die zwei Monate
nach dem Zeitpunkt in Kraft tritt, in dem die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland der Osterreichischen
Bundesregierung notifiziert hat, daß in der Bundesrepu-
blik Deutschland die innerstaatlichen Voraussetzungen
für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.
Empfangen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung
meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Rudolf K i r c h s c h I ä g er
Seiner Exzellenz
dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten Seiner Exzellenz
der Republik Osterreich dem Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Dr. Rudolf Kirchschläger Herrn Dr. Hans Schirmer
Wien Wien
418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Protokolls
zur Änderung des Abkommens über die Internationale Zlvilluftfahrt
Vom 15. Mai 1973
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. März Island Pakistan
1972 zu dem Protokoll vom 12. März 1971 zur Ände- Jamaika Panama
rung des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über Japan Philippinen
die Internationale Zivilluftfahrt (4. Änderung des
Jemen Polen
Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt)
- Bundesgesetzbl. 1972 II S. 257 - wird hiermit (Demokratische Portugal
bekanntgemadlt, daß das Protokoll für Volksrepublik) Ruanda
Jordanien Rumänien
die Bundesrepublik Deutschland
Jugoslawien Sambia
und die nachfolgenden Staaten Kanada Saudi-Arabien
am 16. Januar 1973 Kenia Schweden
in Kraft getreten ist. Korea Schweiz
Kuba Senegal
Die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Kuwait Singapur
Deutschland ist am 25. August 1972 beim General- Laos Sowjetunion
sekretär der Internationalen Zivilluftfahrt-Organi-
sation in Montreal hinterlegt worden. Libanon Spanien
Libyen Sri Lanka
Ägypten Dahome Luxemburg Südafrika
Algerien Dänemark Madagaskar Tansania
Argentinien Ecuador Malawi Thailand
Äthiopien Finnland Malaysia Togo
Australien Frankreich Mali Trinidad und Tobago
Bahrain Ghana Malta Tschechoslowakei
Barbados Griechenland Marokko Tunesien
Belgien Guyana Mauritius Uganda
Niederlande Ungarn
Birma Indien
Niger Vereinigtes Königreich
Brasilien Indonesien Nigeria Vereinigte Staaten
Bulgarien Iran Neuseeland Zaire
Chile Irland Norwegen
Bonn, den 15. Mai 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juni 1973 419
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisation
Vom 15. Mai 1973
Das Ubereinkommen vom 6. März 1948 über die
Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organi-
sation (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 313) mit seinen
Änderungen vom 15. September 1964 (Bundesgesetz-
blatt 1968 II S. 31) und 28. September 1965 (Bundes-
gesetzbl. 1968 II S. 1033, 1969 II S. 108) ist nach sei-
nem Artikel 57 Buchstabe c für
Sierra Leone am 14. März 1973
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. November 1972 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1560).
Bonn, den 15. Mai 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Zollwesens
Vom 15. Mai 1973
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die
Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf
dem Gebiete des Zollwesens (Bundesgesetzbl. 1952
II S. 1, 19) ist nach seinem Artikel XVIII Buchstabe c
für
Mauritius am 29. März 1973
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. August 1972 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1111).
Bonn, den 15. Mai 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juni 1973 419
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisation
Vom 15. Mai 1973
Das Ubereinkommen vom 6. März 1948 über die
Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organi-
sation (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 313) mit seinen
Änderungen vom 15. September 1964 (Bundesgesetz-
blatt 1968 II S. 31) und 28. September 1965 (Bundes-
gesetzbl. 1968 II S. 1033, 1969 II S. 108) ist nach sei-
nem Artikel 57 Buchstabe c für
Sierra Leone am 14. März 1973
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. November 1972 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1560).
Bonn, den 15. Mai 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Zollwesens
Vom 15. Mai 1973
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die
Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf
dem Gebiete des Zollwesens (Bundesgesetzbl. 1952
II S. 1, 19) ist nach seinem Artikel XVIII Buchstabe c
für
Mauritius am 29. März 1973
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. August 1972 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1111).
Bonn, den 15. Mai 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung
Vom 15. Mai 19'13
Das Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 über die
vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung nebst
seinen Anlagen A, B und C (Bundesgesetzbl. 1969 II
S. 1065, 1076) ist nach seinem Artikel 16 Abs. 2 für
Algerien am 5. Dezember 1972
Argentinien am 3. April 1973
Zypern am 15. März 1973
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. August 1972 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1065).
Bonn, den 15. Mai 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmadtung
über den Geltungsbereidt des Zollübereinkommens
über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren,
die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen
ausgestellt oder verwendet werden sollen
Vom 15. Mai 19'13
Das Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 über
Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf
Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen
Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden
sollen (Bundesgesetzbl. 1967 II S. 745), ist nach sei-
nem Artikel 19 Abs. 2 für
Zypern am 15. März 1973
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. August 1972 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1004).
Bonn, den 15. Mai 1973
Der Bundesminister des Auswdrtigen
In Vertretung
Frank
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag· Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmamurigen veröttentlid:!t.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerred1tlidie Vereinbarungen, Verträge mit de1 DDR und die dazu gehöreudeo Recbtsvorschrilten und
ßekarrntmadlungeo sowie Zolltarifve1ordnunqen ve1öllentlidit.
Bezugs b e d i o g u n gen : Lautender Bezug nur im Postabo11neme;,t. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Vellag vor liegen Postansd11ift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits ersdiienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
53 Bonn 1. Postladl 624, Tel. (0 22 211 22 40 86 bis 88.
Bezugs p I e i s : Fü1 Teil I und Teil II halbJährlidl je 31.- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Diese1 Preis gilt audl für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind Lieterung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto
Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 ode1 gegen Vorausredlnung bzw. Nachnahme.
Preis dieser Ausgabe : 0,85 DM zuzüglidl Versandgebühr 0,20 DM: bei Lieferung gegen Vorausredlnung zuzüglich Puitokosten für die
Vorausredlnung. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteue1 enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/,.
420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung
Vom 15. Mai 19'13
Das Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 über die
vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung nebst
seinen Anlagen A, B und C (Bundesgesetzbl. 1969 II
S. 1065, 1076) ist nach seinem Artikel 16 Abs. 2 für
Algerien am 5. Dezember 1972
Argentinien am 3. April 1973
Zypern am 15. März 1973
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Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. August 1972 (Bundes-
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Bonn, den 15. Mai 1973
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Bekanntmadtung
über den Geltungsbereidt des Zollübereinkommens
über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren,
die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen
ausgestellt oder verwendet werden sollen
Vom 15. Mai 19'13
Das Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 über
Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf
Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen
Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden
sollen (Bundesgesetzbl. 1967 II S. 745), ist nach sei-
nem Artikel 19 Abs. 2 für
Zypern am 15. März 1973
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. August 1972 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1004).
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