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Bundesge~etzhlatt
Teil II Z 1998A
1973 Ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1973 Nr. 22
Tag Inhalt Seite
23. 5. 73 Gesetz zu dem Abkommen vom 12. Mai 1972 über eine Assoziation betreffend den Beitritt
von Mauritius zum Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtsdlafts-
gemeinschaft und den mit dieser Gemeinsdlaft assoziierten afrikanisdlen Staaten und
Madagaskar sowie zur Änderung des am 29. Juli 1969 in Jaunde unterzeidlneten Internen
Abkommens über die Finanzierung und die Verwaltung der Hilfe der Gemeinsdlaft . . . . . 393
Gesetz
zu dem Abkommen vom 12. Mai 1972
über eine Assoziation betreffend den Beitritt von Mauritius
zum Assoziierungsabkommen
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und den mit di.eser Gemeinschaft assoziierten afrikanischen Staaten
und Madagaskar
sowie zur Änderung des am 29. Juli 1969 in Jaunde unterzeichneten
Internen Abkommens über die Finanzierung und die Verwaltung
der Hilfe der Gemeinschaft
Vom 23. Mai 1973
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Artikel 2
sen: Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
Artikel 1 Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-
Den in Port Louis am 12. Mai 1972 von der Bun- stellt.
desrepublik Deutschland unterzeichneten Artikel 3
Abkommen über eine Assoziation betreffend den
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
Beitritt von Mauritius zum Assoziierungsabkom-
kündung in Kraft.
men zwischen der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft unö den mit dieser Gemeinschaft as- (2) Der Tag, an dem
soziierten c1trikanischen Staaten und Madagaskar das Abkommen über eine Assoziation betreffend
sowie den in der Schlußakte aufgeführten Zusatz- den Beitritt von Mauritius zum Assoziierungs-
dokumenten abkommen nad1 seinem Artikel 5 und die in der
Abkommen zur Anderung des am 29. Juli 1969 in Schlußakte aufgeführten Zusatzdokumente
Jaunde unterzeichneten Internen Abkommens das Abkommen zur Anderung des am 29. Juli
über die Finanzierung und die Verwaltung der 1969 in Jaunde unterzeichneten Internen Abkom-
Hilfe der Gemeinschaft mens nach seinem Artikel 2
wird zugestimmt. Die Abkommen und die Schluß- für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten,
akte werden nachstehend veröffentlicht. ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Mai 1973
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Für den Bundesminister des Auswärtigen
Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Eppler
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Abkommen über eine Assoziation
betreffend den Beitritt von Mauritius zum Assoziierungsabkommen
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den
mit dieser Gemeinschaft assoziierten afrikanischen Staaten und Madagaskar
Seine Majestät der König der Belgier, Der Rat der Europäischen Gemeinschaften:
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland, Herrn Gaston Thor n,
Amtierender Präsident des Rates;
Der Präsident der Französischen Republik,
Herrn Jean-Franc;ois Den i au,
Der Präsident der Italienischen Republik,
Mitglied der Kommission;
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg,
Ihre Majestät die Königin von Mauritius:
Ihre Majestät die Königin der Niederlande, Sir S e e w o o s a g u r R a m g o o l a m ,
Vertragsparteien des am 25. März 1957 in Rom unter- Ministerpräsident;
zeichneten Vertrags zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft, nachstehend "die Gemein- DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig
schaW genannt, deren Staaten im folgenden als „Mit- befundenen Vollmachten
gliedstaaten" bezeidrnet werden, WIE FOLGT DBEREINGEKOMMEN:
und der Rat der Europäischen Gemeinschaften
einerseits Artikel 1
und (1) Mit diesem Abkommen wird eine Assoziation
Ihre Majestät die Königin von Mauritius, zwischen der Gemeinschaft und Mauritius gegründet und
andererseits, tritt Mauritius dem Assoziierungsabkommen bei.
GESTUTZT auf den Vertrag zur Gründung der Euro- (2) Soweit das vorliegende Abkommen nichts anderes
päischen Wirtschaftsgemeinschaft, nachstehend „ der Ver- bestimmt, finden die Vorschriften des Assoziierungsab-
trag" genannt, insbesondere auf Artikel 238, kommens sowie die Beschlüsse und sonstigen Rechts-
akte der Organe der Assoziation auf Mauritius Anwen-
GESTUTZT auf das am 29. Juli 1969 in Jaunde unter- dung.
zeichnete Assoziierungsabkommen zwischen der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft und den mit dieser Artikel 2
Gemeinsdlaft assoziierten afrikanischen Staaten und (1) Die Beseitigung der Zölle und der Abgaben mit
Madagaskar, nachstehend „das Assoziierungsabkommen" gleicher Wirkung bei der Einfuhr von Erzeugnissen mit
genannt, insbesondere auf Artikel 60 Absatz 3, Ursprung in der Gemeinschaft wird Mauritius schritt-
IN DER ERWÄGUNG, daß Mauritius den Beitritt zum weise vornehmen. Zu diesem Zweck können die Erzeug-
Assoziierungsabkommen beantragt hat, nisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Mauritius
zu dem Vorzugszollsatz, der für aus dem Commonwealth
HABEN BESCHLOSSEN, ein Abkommen über eine eingeführte Waren gilt, gemäß nachstehender Regelung
Assoziation betreffend den Beitritt von Mauritius zum eingeführt werden:
Assoziierungsabkommen zu schließen, und haben hierfür
Der Unterschied zwisdien dem am Tag des Inkraft-
als Bevollmächtigte ernannt:
tretens dieses Abkommens für Erzeugnisse mit Ursprung
Seine Majestät der König der Belgier: in der Gemeinschaft geltenden Zollsatz des allgemeinen
Herrn d e C o e y e r , Zolltarifs und dem am gleichen Tage für Waren mit Ur-
Botschafter Belgiens in Nairobi; sprung im Commonwealth geltenden Vorzugszollsatz
wird am ersten Tag des Monats, der auf den Tag des
Der Präsident der Bundesrepublik Deutsdlland: Inkrafttretens des Abkommens folgt, abgeschafft, wenn
Herrn Dr. Axel Herbst, dieser Unterschied 10 °/o oder weniger des Zollwertes der
Botschafter; eingeführten Waren beträgt.
Der Präsident der Französischen Republik: Beträgt der Unterschied mehr als 10 °/o des Zollwertes
der eingeführten Waren, so wird er gemäß nachstehen-
Herrn Yvon B o u r g e s ,
dem Zeitplan beseitigt:
Staatssekretär im Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten; - Am ersten Tag des Monats, der auf den Tag des In-
krafttretens des Abkommens folgt, wird ein Teil des
Der Präsident der Italienischen Republik: Unterschieds zwischen den beiden Tarifen abgebaut,
Herrn Mario P e d i n i , mindestens jedoch 10 °/o des Zollwertes der eingeführ-
Staatssekretär im Ministerium für Auswärtige ten Waren;
Angelegenheiten; - spätestens am 31. Dezember 1974 wird der Teil des
Seine Königliche Hoheit der Großherzog Unterschieds zwischen den beiden Tarifen beseitigt,
von Luxemburg: der nach dem unter dem ersten Gedankenstrich vor-
gesehenen Abbau verblieben ist.
Herrn Gaston T h o r n ,
:tv1iniste1 für Auswärtige Angelegenheiten; (2) Die Ände1 ungen im Zolltarif von Mauritius finden
unabhängig von der Bemessungsgrundlage und der Er-
Ihre Majestät die Königin der Niederlande: hebungsart der Zölle auf sämtliche Tarifnummern und
Herrn Th. E. Weste r t er p, Tarifstellen Anwendung, bei denen ein Unterschied zwi-
Staatssekretär im Ministerium für Auswärtige schen dem Zollsatz des allgemeinen Zolltarifs und dem
Angelegenheiten; Vorzugszolbatz besteht.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1973 395
Die Änderungen bei den Tarifnummern und Tarifstel- hinterlegt, das die Unterzeichnerstaaten hiervon unter-
len, für die im allgemeinen Tarif und im Vorzugstarif ein richtet.
spezifischer Zoll oder ein Wertzoll mit einem spezifischen
Mindestsatz gilt, werden jedoch spätestens am 31. Dezem- Artikel 5
ber 1974 vorgenommen. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in
Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Ratifikations-
Artikel 3 urkunden der Mitgliedstaaten und von Mauritius sowie
die Akte zur Notifizierung des Absdllusses des Abkom-
Die im Assoziierungsabkommen genannten und von mens durch die Gemeinschaft hinterlegt worden sind.
seinem Inkrafttreten an berechneten Fristen gelten für
Mauritius in der Weise, daß die Fristenberechnung vom
Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens an erfolgt. Artikel 6
Die diesem Abkommen beigefügten Protokolle sind
Artikel 4 Bestandteil des Abkommens.
Dieses Abkommen wird für die Gemeinschaft durch
einen Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaf- Artikel 7
ten redltsgültig geschlossen, der gemäß dem Vertrag ge- Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in deutsd1er,
faßt und den Parteien des Abkommens notifiziert wird. englischer, französischer, italienischer und niederländi-
Es bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten scher Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleicherma-
gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. ßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Sekretariats
Die Ratifikationsurkunden und die Akte zur Notifizie- des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt;
rung des Abschlusses des Abkommens werden beim Se- dieses übermittelt der Regierung jedes Unterzeichner-
kretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften staates eine beglaubigte Abschrift.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Be-
vollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkom-
men gesetzt.
GESCHEHEN zu Port Louis (Mauritius) am zwölften
;Mai neunzehnhundertzwei undsiebzig.
Pour Sa Majeste le Roi des Belges,
Voor Zijne Majesteit de Koning der Belgen,
de Coeyer
Für den Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland,
Axel Herbst
Pour le President de la Republique fran<;aise,
Yvon B o ur g es
Per il Presidente della Repubblica italiana,
Mario P e d i n i
Pour Son Altesse Royale le Grand-Duc
de Luxembourg,
Gaston T h o r n
Voor Hare Majesteit de Koningin der Nederlanden,
Th. E. W e s t e r t e r p
Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften,
For the Council of the European Communities,
Pour le Conseil des Communautes europeennes,
Per il Consiglio delle Comunita Europee,
Voor de Raad der Europese Gemeenschappen,
Gaston T h o r n Jean Fr. D e n i a u
Mit dem Vorbehalt, daß für die Europäische Wirt-
schaftsgemeinschaft erst dann endgültig eine Verpflich-
tung besteht, wenn sie den anderen Vertragsparteien
notifiziert hat, daß die durch den Vertrag zur Gründung
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vorgeschrie-
benen Verfahren stattgefunden haben.
For Her Majesty the Queen of Mauritius
S. R a m g o o I a m
396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Protokoll Nr. 1
über die Anwendung des Artikels 2 Absatz 2 des Assoziierungsabkommens
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN schaft beigefügt ist. Danach wird sich die Gemeinschaft
SIND über folgende Bestimmungen UBEREINGEKOM- vor allem die Wahrung der Interessen aller Länder im
ivlEN, die dem Abkommen über eine Assoziation als An- Sinne des erwcthnten Protokolls, deren Wirtschaft in
hang beigefügt sind: hohem Maße von der Ausfuhr von Grundstoffen, insbe-
sondere Zucker, abhängt, angelegen sein lassen.
Die Gemeinschaft erkennt die Bedeutung der Zucker-
erzeugung und -ausfuhr für die Wirtschaft von Mauritius Außerdem haben die Vertrngsparteien das Protokoll
und für deren künftige Entwicklung an. Nr. 17 über die Zuckereinfuhr des Vereinigten König-
reichs aus den im Commomvealth-Zuckerabkommen ge-
In dieser Hinsicht sind sich die Vertragsparteien des
nannten Zucker ausführenden Ländern und Gebieten zur
Inhalts des Protokolls Nr. 22 über die Beziehungen zwi-
Kenntnis genomm0n; dieses Protokoll ist vorgenannter
schen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den
Akte ebenfalls als Anhang beigefügt. Danach wird das
assoziierten afrikanischen Staaten und Madagaskar sowie
Vereinigte Königreid1 ermächtigt, bis zum 28. Februar
den unabhängigen Entwicklungsländern des Common-
1975 unter besonderen Bedingungen aus Mauritius eine
wealth in Afrika, im Indischen Ozean, im Pazifischen
Zuckermenge einzuführen, die dem im Rahmen des Com-
Ozean und im Karibischen Raum bewußt; dieses Protokoll
monwealth-Zuckern.bkommens festgesetzten Vertrags-
ist der Akte über die Beitrittsbedingungen und die An-
preiskontingent entspricht.
passungen der Verträge als Anhang beigefügt, die dem
am 22. Januar 1972 in Brüssel unterzeichneten Vertrag Unter Berücksichtigung d1e::,er Be::,timmungen wird die
über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands, des Gemeinschaft davon absehen, für Zucker mit Ursprung in
Kiinigreichs Norwegen und des Vereinigten Königreichs Mauritius während der Geltungszeit dieses Abkommens
GroRbritannien und Nordirland zur Europäischen Wirt- eine besondere Einfuhrregelung im Sinne des Protokolls
schaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemein- Nr. 1 zum Assoziierungsabkommen festzulegen.
Protokoll Nr. 2
über die Ubergangsregelung für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN lager) eingelagert sind, können die Bestimmungen des
SIND über folgende Bestimmungen UBEREINGEKOM- Abkommens angewendet werden, wenn den Zollbehörden
~IEN, die dem Abkommen über eine Assoziation beige- des Einfuhrlandes binnen vier Monaten, vom vorgenann-
fügt sind: ten Tag an gerechnet, neben den Dokumenten, mit denen
der Direkttransport nachgewiesen wird,
Auf Waren, auf die die Beschlüsse des Assoziations-
rates über den Begriff „Ursprungserzeugnisse" bzw . .,Er- a) eine nachträglich von den Zollbehörden de::, Ausfuhr-
zeugnisse mit Ursprung in ... " zutreffen und die sich am landes ausgestel!te Bescheinigung A. Y. 1 oder
Tag des Inkrafttretens des Abkommens entweder auf dem b) ein von den zuständigen Behörden diese::, Landes aus-
Transport befinden oder in einem Mitgliedstaat oder auf gestelltes Ursprungszeuvnis
Mauritius vorübergehend verwahrt oder in Zollagern
ocler Freizonen {einschließlich der Freihäfen und der Frei- vorgelegt we1 den.
Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, d_en 26. Mai 1973 397
Abkommen
zur Änderung des am 29. Juli 1969
in Jaunde unterzeichneten Internen Abkommens über
die Finanzierung und die Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft
DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIE- Italien 141 381 111 RE
RUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPA- Luxemburg 2 413 333 RE
ISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT - Niederlande 80 444 444,5 RE
GESTUTZT auf den Vertrag zur Gründung der Euro- (3) Der in Absatz 2 genannte Betrag wird wie folgt ver-
pciischen Wirtsdwlhgemeinschaft, nachstehend ,.der Ver- teilt:
trag" genannt, a) 833 Millionen Redrnungseinheiten für die assoziierten
IN ERWAGUNG NACHSTEHENDER GRUNDE: Staaten, davon
Die :\·Iitgliecbtai:lten der Europäischen Wirtschaftsge- 752,5 Millionen in Form von nichtrück?ahlbaren Zu-
meinschaft und die Gemeinschaft haben heute ein Ab- schüssen und
kommen über eine Assoziation betreffend den Beitritt 80,5 Millionen in Form von Darlehen zu Sonderbe-
von Mauritius zu dem am 29. Juli 1969 in Jaunde unter- dingungen und als Beitrag zur Bildung von haften-
zeichneten Assozii 12rungsabkommen zwischen der Euro- dem Kapital;
päischen Wirtschaftsgemeinschaft und den mit dieser Ge- b) 72 Millionen Rechnungseinheiten für die übersee-
meinschaft assoziierten afrikanischen Staaten und Mada- ischen Länder und Gebiete sowie die französischen
gaskar - nachstehend „Abkommen über die Assoziation" überseeischen Departements, davon
genannt -- unterzeichnet.
62 Millionen in Form von nichtrückzahlh,nen Zu-;chüs-
Die J\1itgliedstaaten haben bei dieser Gelegenheit be- sen und
schlossen, die dem Europäischen Entwicklungsfonds (1969) 1O Millionen in Form von Darlehen zu Sonderbedin-
zur Verfügung gestellten J\1ittel um 5 Millionen Rech- gungen und als Beitrag zur Bildung von haftendem
nungseinheiten zu erhöhen. Kapital."
Das am 29. Juli 1969 in Jaunde unterzeichnete Interne Artikel 2
Abkommen über die Finanzierung und die Verwaltung
der Hilfe cler Gemeinschaft ist deshalb entsprechend zu Dieses Abkommen wird von den einzelnen Mitglied-
ändern. staaten nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Vor-
~chriften genehmigt. Die Regierungen der einzelnen Mit-
Nach Anhörung der Kommission der Europäischen Ge-
gliedstaaten notifizieren dem Sekretariat des Rates der
meinschaften -
Europäischen Gemeinschaften, daß die für das Inkraft-
SIND WIE FOLGT UBEREINGEKOMMEN: treten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren ab-
geschlossen sind.
Artikel 1 Dieses Abkommen tritt gleichzeitig mit dem Abkommen
Artikel I Absätze 2 und 3 des Internen Abkommens über die Assozir1tion in Kraft, sofern die Vorschriften von
über die Finanzierung und die Verwaltung der Hilfe der Absatz 1 erfüllt sind.
Gemeinschaft wird wie folgt geändert: Artikel 3
,. (2) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission, die Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in deutscher,
den Fonds nach Maßgabe des Artikels 8 zu verwalten hat, französischer, italienischer und niederländischer Sprache
einen Betrag von 905 ivlillionen Rechnungseinheiten zur abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
Verfügung, der wie folgt aufgebracht wird: ist; es wird im Archiv des Sekretariats des Rates der
Belgien 80 444 444,5 RE Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; dieses übermit-
Bundesrepublik Deutschland 300 158 333,5 RE telt der Regierung jedes Unterzeichnerstaates eine be-
Frankreich 300 158 333,5 RE glaubigte Abschrift.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Be-
vollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkom-
men gesetzt.
GESCHEHEN zu Port Louis (Mauritius) am zwölften
Mai neunzehnhundertzweiundsiebzig
Pour Sa Majeste le Roi des Belges,
Voor Zijne Majesteit de Koning der Beigen,
de Coeyer
Für den Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland,
Axel Herbst
Pour le President de la Republique franc;aise,
Yvon B o u r g e s
Per il Presidente della Repubblica italiana,
Mario P e d i n i
Pour Son Altesse Royale le Grand-Duc
de Luxembourg,
Gaston Th o r n
Voor Hare Majesteit de Koningin der Nederlanden,
Th. E. W e s t e r t e r p
398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Schlußakte
Die Bevollmächtigten 5. Erklärung der Vertreter der Regierungen der Mit-
gliedstaaten und der Vertreter der Regierungen der
Seiner Majestät des Königs der Belgier, assoziierten Staaten zur Liberalisierung des Zahlungs-
verkehrs (Anhang V)
des Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland,
6. Erklärung der Vertreter der Regierungen der Mitglied-
des Präsidenten der Französischen Republik, staaten und der Vertreter der Regierungen der asso-
ziierten Staaten zur Gleichbehandlung der Mitglied-
des Präsidenten der Italienischen Republik,
staaten hinsichtlich der Investitionen (Anhang VI)
Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs 7. Erklärungen der Vertreter der Regierungen der Mit-
von Luxemburg, gliedstaaten und der Vertreter der Regierungen der
assoziierten Staaten zu Artikel l des Protokolls Nr. 9
Ihrer Majestät der Königin der Niederlande
über die Vorrechte und Befreiungen (Anhang VII)
sowie des Rates der Europäischen Gemeinschaften 8. Erklärung der Vertragsparteien zu einem Vermitt-
einerseits und lungsverfahren (Anhang VIII)
Ihrer Majestät der Königin von Mauritius 9. Erklärung der Vertreter der Regierungen der Mitglied-
andererseits, staaten und der Vertreter der Regierungen der asso-
ziierten Staaten zur Satzung des Sc:hiedsgerichts der
die am 12. Mai 1972 in Port Louis (Mauritius) zur Unter- Assoziation (Anhang IX).
zeichnung eines Abkommens über eine Assoziation be-
treffend den Beitritt von Mauritius zum Assoziierungs- Der Bevollmächtigte von Mauritius hat außerdem die
abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein- nachstehend aufgeführten und der am 29. Juli 1969 in
schaft und den mit dieser Gemeinschaft assoziierten Jaunde unterzeidlneten Sd1lußakte des Assoziierungsab-
afrikanischen Staaten und Madagaskar zusammengetre- kommens als Anhang X bis XIV beigefügten Erklärun-
ten sind, haben folgende Texte festgelegt: gen zur Kenntnis genommen:
das Abkommen über eine Assoziation betreffend den 1. Erklärung der Vertreter der Regierungen der Mitglied-
Beitritt von Mauritius zum Assoziierungsabkommen zwi- staaten zu den Kernerzeugnissen (Anhang X)
schen der Europäischen 'Wirtschaftsgemeinschaft und den
2. Erklärung der Vertreter der Regierungen der Mitglied-
mit dieser Gemeinschaft assoziierten afrikanisc:hen Staa-
staaten zum Zollkontingent für die Einfuhr von Bana-
ten und Madagaskar nen (Anhang XI)
sowie die nachstehend aufgeführten Protokolle: 3. Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 25 des Asso-
Protokoll Nr. 1 über die Anwendung des Artikels 2 Ab- ziierungsabkommens und Artikel 9 des Protokolls
satz 2 des Assoziierungsabkommens Nr. 6 über die Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft
(Anhang XII)
Protokoll Nr. 2 über die Ubergangsregelung für die Aus-
stellung von Ursprungszeugnissen. 4. Erklärung des Vertreters der Regierung der Bundes-
republik Deutsdlland über die Bestimmung des Be-
Die Bevollmächtigten haben die nachstehend aufgeführ- griffs „Deutsdler Staatsangehöriger" (Anhang XIII)
ten und der am 29. Juli 1969 in Jaunde unterzeichneten
5. Erklärung des Vertreters der Regierung der Bundesre-
Schlußakte des Assoziierungsabkommens als Anhang I publik Deutschland zur Geltung des Assoziierungsab-
bis IX beigefügten Erklärungen gebilligt: kommens für Berlin (Anhang XIV).
1. Erklärung der Vertragsparteien zu Artikel 10 des Asso-
ziierungsabkommens (Anhang I) Die Bevollmädltigten haben ferner den Text der nach-
stehend aufgeführten und dieser Schlußakte beigefügten
2. Erkltirung der Vertragsparteien zu den Erdölerzeug- Erklärung festgelegt:
nissen (Anhang IJ)
Erklärung der Vertragsparteien betreffend die Durchfüh-
3. Erklärung der Vertreter der Regierungen der Mitglied- rung der Beschlüsse des Assoziationsrates über die Ur-
staaten und der Vertreter der Regierungen der asso- sprungsbestimmungen des Assoziierungsabkommens
ziierten Staaten zur Steuer- und Zollregelung für die (Anhang 1).
von der Geme;nschaft finanzierten Aufträge (An-
hang III) Der Bevollmächtigte von Mauritius hat außerdem die
4. Erklärung der Vertreter der Regierungen der Mitglied- nadlstehend aufgeführte und dieser Sdllußakte beige-
staaten und der Vertreter der Regierungen der asso- fügte Erklärung zur Kenntnis genommen:
ziierten Staaten zur Bestätigung der Entschließungen Erklärung der Gemeinschaft und der Vertreter der Re-
des Assoziationsrats über die finanzielle und tech- gierungen der Mitgliedstaaten zur Anwendung des Titels
nische Zusammenarbeit (IV) II des Assoziierungsabkommens (Anhang II).
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1973 399
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Be-
vollmächtigten ihre Unterschriften unter diese Schlußakte
gesetzt.
GESCHEHEN zu Port Louis (Mauritius) am zwölften
Mai neunzehnhundertzweiundsiebzig.
Pour Sa Majeste le Roi des Belges,
Voor Zijne Majesteit de Koning der Beigen,
de Coeyer
für den Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland,
Axel Herb s l
Pour le President de la Republique frarn;aise,
Yvon Bourges
Per il Presidente della Repubblica italiana,
Mario P e d i n i
Pour Son Altesse Royale le Grand-Duc
de Luxembourg,
Gaston T h o r n
Voor Hare Majesteit de Koningin der Nederlanden,
Th. E. W e s t e r t e r p
Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften,
For the Council of the European Communities,
Pour le Conseil des Communautes europeennes,
Per ll Consiglio delle Comunita Europee,
Voor de Raad der Europese Gemeenschappen,
Gaston T h o r n Jean Fr. Den i au
Mit dem Vorbehalt, daß für die Europäische Wirt-
schaftsgemeinschaft erst dann endgültig eine Verpflich-
tung besteht, wenn sie den anderen Vertragsparteien
notifiziert hat, daß die durch den Vertrag zur Gründung
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vorgeschriebe-
nen Verfahren stattgefunden haben.
For Her Majesty the Queen of Mauritius
S. R a m g o o l a m
400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Anhang I
Erklärung der Vertragsparteien
betreffend die Durchführung der Beschlüsse
des Assoziationsrates über die Ursprungsbestimmungen
des Assoziierungsabkommens
(l) Die Vertragsparteien sind sich bewußt, daß die Aus- 31. Dezember 1974 hinausgehen darf. Sie kommen über-
fuhr industrieller Erzeugnisse nach der Gemeinschaft für ein, die Ergebnisse ihrer Arbeiten dem Assoziationsrat
die wirtschaftliche Entwicklung von Mauritius von gro- mit Inkrafttreten des Abkommens vorzulegen.
ßer Bedeutung ist. Mauritius hat in diesem Zusammen-
hang daran erinnert, daß es mit den vom Assoziationsrat (3) Die Vertragsparteien sind außerdem übereinge-
gefaßten Beschlüssen betreffend die Begriffsbestimmung
kommen, nach l'vlitteln und vVegen zu suchen, die es den
für „Erzeugnisse mit Ursprung in ... " oder „Ursprungs- betreffenden Industriezweigen ermöglichen, sich anzu-
erzeugnisse" einverstanden ist, hat jedoch darauf auf-
passen, damit ihre Erzeugnisse unter den gemäß der De-
merksam gemacht, daß es für Mauritius schwierig ist,
finition des Begriffs Ursprung zu erfüllenden Bedingun-
hinsichtlich der Am.fuhr einiger dieser Erzeugnisse diesen
gen besseren Zugang rnm Markt der Gemeinschaft fin-
Beschlüssen bereits bei Inkraft_treten des Abkommens
den. Um diese Anpassung zu erleichtern, kann die Regie-
Folge zu leisten. rung von Mauritius die im Assoziierungsabkomrnen ent-
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, unmittelbar haltenen Bestimmungen über die finanzielle und tech-
nach Unterzeichnung des Abkommens die Möglichkeit zu nische Zusammenarbeit, insbesondere auf dem Gebiet der
prüfen, einen Anpassungszeitraum zur Regelung dieser Industrialisierung und der Förderung des Hundels, in
Schwierigkeiten vo1zw,ehen, der in keinem Fall üLer den Anspruch nehmen.
Anhang II
Erklärung der Gemeinschaft und der Vertreter
der Regierungen der Mitgliedstaaten
zur Anwendung des Titels II
des Assoziierungsabkommens
Damit mit lnkraftt1 eten des Abkommens über eine Buchstabe a dieses Abkommens aufgeführten Beträge
Assoziation Titel II des Assoziierungsabkommens betref- werden entsprechend der erhöhten Mittelausstattung
fend die finanzielle und technische Zusammenarbeit für des Fonds neu festgesetzt. Die in dieser Weise aufge-
Mauritius unter den gleichen Bedingungen gilt wie für stockten Mittel des Europäischen Entwicklungsfonds
die assoziierten afrikanischen Staaten und Madagaskar, bilden den Höchstbetrag, der für die von der Gemein-
die Unterzeichnerstaaten des Assoziierungsabkommens schaft in sämtlichen assoziierten afrikanischen Staa-
sind, sind die Gemeinschaft und die Vertreter der Re- ten und Madagaskar einschließlich Mauritius zu finan-
gierungen der Mitgliedstaaten wie folgt übereingekom- zierenden Maßnahmen zur Verfügung steht.
men: (2) Bezüglich der Anwendung des Artikels 18 Buchstabe b
(1) Die Mittel des Europäischen Entwicklungsfonds wer- des Assoziierungsabkommens ist bei der Europäischen
den durch Erhöhung der in Artikel 1 Absatz 2 des am Investitionsbank beantragt worden, auch Mauritius in
29. Juli 1969 in Jaunde 1:1nterzeichneten Internen Ab- den Genuß der Darlehen gelangen zu lassen, die sie
kommens über die Finanzierung und Verwaltung der den assoziierten afrikanischen Staaten und Madagas-
Hilfe der Gemeinschaft vorgesehenen Beiträge der kar, die Unterzeichnerstaaten des Assoziierungsab-
r,,.,rngJiedstaaten aufgestockt. Die in Artikel 1 Absatz 3 kommens sind, aus ihren eigenen Mitteln gewährt.
Herausgeber: Der Buod~sminlster der Justiz
Verlag· Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlidlt.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerredltlidle Vereinbaiungen. Verträge mit de1 DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
IlPkannlrnadiungen sowie Zolltarifverordnungen veröllentlid1t.
Bezugs b e d in g u n gen : Lautender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30~ 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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