337
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 A
1973 Ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 1973 1 Nr. 19
Tag Inhalt Seite
14. 5. 73 Gesetz zu der Vereinbarung vom 3./4. Mai 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Italienischen Republik über Erleichterungen der fiskalischen Behandlung des
grenzüberschreitenden deutsch-italienischen Straßengüterverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 337
14.5. 73 Gesetz zu dem Abkommen vom 5. November 1971 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung des Vereinigten Königreidls Großbritannien und
Nordirland über die steuerlkhe Behandlung von Sti:aßenfahrzeugen im internationalen
Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 340
13. 4. 73 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Obereinkommens zur Ver-
einheitlichung von Regeln über die strafgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusr1mmen-
stößen llnd anderen mit der Führung eines Seeschiffes zusammenhängenaen Ereignissen 343
21. 4. 73 Bekanntmadmng über das Inkrafttreten der Verordnung über die Inkraftsetzung der
Regelungen Nr. 14, 17, 18 und 19 nach dem übereinkommen vom 20. März 1958 über die
Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände
und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
(Verordnung zu den Regelungen Nr. 14, 17, 18 und 19) sowie der Regelungen Nr. 1-4, 17,
18 und 19 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 347
26. 4. 73 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung über die Inkraftsetzung der
Regelung Nr. 16 nach dem Ubereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheit-
licher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von
Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung
zu der Regelung Nr. 16) sowie der Regelung Nr. 16 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 348
Gesetz
zu der Vereinbarung vom 3. / 4. Mai 1971
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik
über Erleichterungen der fiskalischen Behandlung
des grenzüberschreitenden deutsch-italienischen Straßengüterverkehrs
Vom 14. Mai 1973
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 2
rates das folgende Gesetz beschlossen: Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-
Artikel 1 stellt.
Der in Rom durch Notenwechsel vom 3./4. Mai
Artikel 3
1971 getroffenen Vereinbarung zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und der Italienischen Re- (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
publik über Erleichterungen der fiskalischen Be- kündung in Kraft.
handlung des grenzüberschreitenden deutsch-italie- (2) Der Tag, an dem die Vereinbarung nach dem
nisdlen Straßengüterverkehrs wird zugestimmt. Der Notenwechsel in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt
Notenwechsel wird nachstehend veröffentlicht. bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 14. Mai 1973
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Schmidt
Der Bundesminister des Auswärtigen
Scheel
Der Bundesminister für Verkehr
Lauritzen
338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Vereinbarung
zwischen der Bundesrepublik Deutsdlland und der Italienischen Republik
über Erleichterungen der fiskalischen Behandlung
des grenzüberschreitenden deutsch-italienischen Straßengüterverkehrs
Accordo
fra la Repubblica Federale di Germania e la Repubblica Italiana
in merito alle agevolazioni nel regime fiscale relativo agli
autotrasporti internazionali italo-germanici di merci
Der Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
Rom, den 3. Mai 1971
Herr Minister, 4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für -das
unter Bezugnahme auf die Verhandlungen zwischen Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
Delegationen unserer beiden Länder über die zu ergrei- republik Deutschland gegenüber der Regierung der
fenden Erleichterungen der fiskalischen Behandlung des Italienischen Republik innerhalb von 3 Monaten nach
grenzüberschreitenden deutsch-italienischen Straßengüter- ihrem Inkrafttreten eine gegenteilige Erklärung abgibt.
verkehrs beehre ich mich, im Namen der Bundesrepublik Falls sich die Regierung der Italienischen Republik mit
Deutschland, die folgende Regelung für diese Behand- den vorstehend aufgeführten Bestimmungen und Modali-
1ung vorzuschlagen. täten einverstanden erk.lärt, schlage ich vor, daß diese
Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gelten für deut- Note und die entsprechende Antwortnote Eurer Exzellenz
sche und italienische Lastkraftwagen und Lastkraftwagen- eine Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
anhänger, die zum vorübergehenden Aufenthalt in den land und der Italienischen Republik bilden sollen, die
anderen Staat eingeführt werden, die folgenden Bestim- einen Monat nach dem Tag in Kraft tritt, an dem die Re-
mungen: gierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung
der Italienischen RepubJik mitteilt, daß die innerstaat-
1. Die Bundesrepublik Deutschland verzichtet auf die Er- lichen gesetzlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten
hebung der Kraftfahrzeugsteuer. der genannten Maßnahmen erfüllt sind, die für ein Jahr
2. Die Italienische Republik gilt und die sich für jeweils 12 Monate stillschweigend
verlängert, sofern sie nicht mit einer Frist von vier Mo-
a) gestattet, daß die tassa di circolazione mit 1/aBo der
naten von einem der beiden Vertragspartner schriftlich
Jahressteuer für jeden ganz (oder teilweise) in
gekündigt wird.
ihrem Hoheitsgebiet zugebrachten Tag, mindestens
jedoch mit 1/ • , entrichtet werden kann; Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung mei-
b) verzichtet auf die Erhebung des diritto fisso. ner ausgezeichnetsten Hochachtung.
3. Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung nach den
Nummern 1) und 2a} wird als vorübergehender Aufent- Lahr
halt ein Aufenthalt bis zu 14 aufeinanderfolgenden
Tagen, gerechnet von der jeweiligen Einfahrt, ange-
sehen. Die zuständigen nationalen Behörden können
von dieser Frist Ausnahmen zulassen, insbesondere Seiner Exzellenz
wenn die Fahrzeuge betriebsunfähig werden oder für On. le Aldo Moro
Messen, Ausstellungen oder andere ähnliche Veran- Minister für Auswärtige Angelegenheiten
staltungen verwendet werden. Rom
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1973 339
(Ubersetzung)
11 Ministro degli Affari Esteri Der Minister
für
Auswärtige Angelegenheiten
Roma, 4 maggio 1911 Rom, 4. Mai 1971
Signor Arnbasciatore, Herr Botschafter,
ho l'onore di accusare ricevuta della Sua Nota del ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 3. Mai
3 maggio 1971 del seguente tenore: 1971 folgenden Inhalts zu bestätigen:
"In relazione alle trattative svolte tra Ie delegazioni „Unter Bezugnahme auf die Verhandlungen zwischen
dei nostri due Paesi in merito alle agevolazioni da adot- Delegationen unserer beiden Länder über die zu ergrei-
tare nel regime fiscale relativo agli autotrasporti inter- fenden Erleichterungen der fiskalischen Behandlung des .
nazionali italo-germanici di merci, ho l'onore di proporre, grenzüberschreitenden deutsch-italienischen Straßengüter-
a nome della Repubblica Federale di Germania, c:he tale verkehrs beehre ich mich, im Namen der Bundesrepublik
regime sia regolato come segue. Deutschland, die folgende Regelung für diese Behand-
lung vorzuschlagen.
Sulla base del trattamento di reciprocita, per gli auto- Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gelten für deut-
veicoli e rimorchi germanici o italiani destinati al tra- sche und italienische Lastkraftwagen und Lastkraftwa-
sporto di merci, temporaneamente importati nell'altro genanhänger, die zum vorübergehenden Aufenthalt in
Stato, si applicano le seguenti norme: den anderen Staat eingeführt werden, die folgenden Be-
stimmungen:
1. La Repubblica Federale di Germania rinuncia all'esa- 1. Die Bundesrepublik Deutschland verzidltet auf die Er-
zione della 'Kraftfahrzeugsteuer'. hebung der Kraftfahrzeugsteuer.
2. La Repubblica ltaliana: 2. Die Italienische Republik
a) consente ehe la tassa di circolazione possa essere a) gestattet, daß die tassa di circolazione mit 1/sso der
corrisposta in ragione di 1/3so della tassa annuale Jahressteuer für jeden ganz (oder teilweise) in
per ogni giorno intero (o frazione) trascorso nel ihrem Hoheitsgebiet zugebrachten Tag, mindestens
suo territorio nazionale, con un minimo di 3/aso; jedoch mit 1/sso, entrichtet werden kann;
b) rinuncia all'esazione del diritto fisso. b} verzichtet auf die Erhebung des diritto fisso.
3. Ai fini del trattarnento fiscale di cui ai precedenti 3. Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung nach den
punti 1) e 2 a). si considera soggiorno ternporaneo un Nummern 1) und 2 a) wird als vorübergehender
soggiorno consecutivo massimo di 14 giorni a decor- Aufenthalt ein Aufenthalt bis zu 14 aufeinanderfolgen-
rere da ogni ingresso. Le competenti Autorita nazio- den Tagen, gerechnet von der jeweiligen Einfahrt,
nali possono consentire deroghe a questo termine, in angesehen. Die zuständigen nationalen Behörden kön-
particolare ove trattisi di autoveicoli imrnobilizzati per nen von dieser Frist Ausnahmen zulassen, insbeson-
guasto oppure quando sono impegnati per fiere, espe- dere wenn die Fahrzeuge betriebsunfähig werden oder
sizioni ed altre manifestazioni similari. für Messen, Ausstellungen oder andere ähnliche Ver-
anstaltungen verwendet werden.
4. Le suindicate misure valgono anche per il Land di 4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für das
Berlino salvo ehe entro tre mesi dalla loro entrata in Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
vigore il Governo della Repubblica Federale di Ger- republik Deutschland gegenüber der Regierung der
mania non notifichi, al Governo della Repubblica Ita- Italienischen Republik innerhalb von 3 Monaten nach.
liana, una dichiarazione contraria. ihrem Inkrafttreten eine gegenteilige Erklärung ab-
gibt.
Se il Governo della Repubblica Italiana si dichiara Falls sich die Regierung der Italienischen Republik mit
d'accordo con le misure e modalita suindicate, propongo den vorstehend aufgeführten Bestimmungen und Modali-
ehe Ja presente Nota e la relativa Nota di risposta di täten einverstanden erklärt, schlage ich vor, daß diese
V.E. costituiscano un accordo fra Ia Repubblica Fede- Note und die entsprechende Antwortnote Eurer Exzellenz
rale di Germania e la Repubblica Italiana, ehe entrera eine Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
in vigore un mese dopo la data della comunicazione da land und der Italienisc:hen Republik bilden sollen, die
parte del Governo della Repubblica Federale di Germa- einen Monat nach dem Tag in Kraft tritt, an dem die
nia al Governo della Repubblica Italiana ehe sono state Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie-
adempiute le formalita richieste dalla legislazione nazio- rung der Italienischen Republik mitteilt, daß die inner-
nale per l'entrata in vigore delle _misure stesse, ehe staatlichen gesetzlichen Voraussetzungen für das In-
restera in vigore per la durata di un anno e sara proro- krafttreten der genannten Maßnahmen erfüllt sind, die
gato tacitamente di anno in anno, salvo ehe una delle für ein Jahr gilt und die sich für jeweils 12 Monate still-
Parti Contraenti non lo denunci con preavviso scritto di schweigend verlängert, sofern sie nicht mit einer Frist
quattro mesi." von vier Monaten von einem der beiden Vertragspartner
schriftlich gekündigt wird.•
Ho l'onore di cornrnunicarLe l'accordo de! Governo Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Italienisdle
italiano su quanto precede. Regierung dem vorstehend Dargelegten zustimmt.
Voglia accogliere, Eccellenza, gli atti della mia pili Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vor-
alta considerazione. züglidlsten Hochachtung.
Aldo Moro Aldo Moro
AS. E. Rolf Lahr Seiner Exzellenz Rolf La h r
Ambasciatore della Botschafter der
Repubblica Federale di Germania Bundesrepublik Deutschland
Roma Rom
340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Gesetz
zu dem Abkommen vom 5. November 1971
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen
im internationalen Verkehr
Vom 14. Mai 1973
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Zwecke
rates das folgende Gesetz beschlossen: verwendet werden oder auf Grund anderer beson-
derer Umstände aufgehalten werden.
Artikel 1
Artikel 3
Dem in Bonn am 5. November 1971 unterzeichneten
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesre- Der Bundesminister der Finanzen kann zur Her-
publik Deutschland und der Regierung des Vereinig- stellung der Gegenseitigkeit oder zur Vermeidung
ten Königreichs Großbritannien und Nordirland über des Mißbrauchs durch Rechtsverordnung mit Zu-
die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen stimmung des Bundesrates anordnen, daß die Be-
im internationalen Verkehr wird zugestimmt. Das freiung nach Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe {a) in Ver-
Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. bindung mit Absatz 2 des Abkommens nicht zu ge-
währen ist, wenn die Halter der Fahrzeuge im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes ansässig sind.
Artikel 2
(1) Die Befreiung nach Artikel 2 Abs. 1 Buch- Artikel 4
stabe (a) in Verbindung mit den Absätzen 2 und 3 Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
des Abkommens ist bei Fahrzeugen, die nach ihrer Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-
Bauart oder Einrichtung zur Beförderung von Gütern stellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Ge-
bestimmt sind, nur zu gewähren, wenn der einzelne setzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach
vorübergehende Aufenthalt im Geltungsbereich die- § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
ses Gesetzes vierzehn aufeinanderfolgende Tage 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1).
nicht überschreitet.
(2) Bei Berechnung der Aufenthaltsdauer sind der Artikel 5
Einreisetag und der Ausreisetag jeweils als voller (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
Tag zu rechnen. kündung in Kraft.
(3) Die zuständigen Behörden dürfen von der in (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem
Absatz 1 bestimmten Frist Ausnahmen zulassen, Artikel 5 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetz-
wenn die Fahrzeuge betriebsunfähig werden oder blatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 14. Mai 1973
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Schmidt
Der Bundesminister des Auswärtigen
Scheel
Der Bundesminister für Verkehr
Lauritzen
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1973 341
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien
und Nordirland
über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen
im internationalen Verkehr
Agreement
between the Government of the Federal Republic of Germany
and the Government of the United Kingdom of Great Britain
and Northern Ireland
in Respect of the Regulation of the Taxation of Road Vehicles
in International Traffic
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland The Government of the Federal Republic of Germany
und and
die Regierung des Vereinigten Königreichs the Government of the United Kingdom of Great Britain
Großbritannien und Nordirland and Northern lreland;
VON DEM WUNSCHE GELEITET, den Straßenverkehr DESIRING to facilitate road transport between their
zwischen den beiden Staaten und den Durdigangsverkehr two countries and in transit through their territories;
durdi ihre Gebiete zu erleichtern,
HABEN FOLGENDES VEREINBART: HAVE AGREED AS FOLLOWS:
Artikel 1 Article 1
Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet For the purposes of this Agreement:
(a) der Begriff "Fahrzeug" jedes Straßenfahrzeug mit (a) the term "vehicles" shall mean any mechanically
medianisdiem Antrieb sowie jeden Anhänger, der an propelled road vehicles or any trailers for coupling
ein solches Fahrzeug angekoppelt werden kann, to such vehicles, whether imported with the vehicles
gleichgültig, ob er mit dem Fahrzeug oder getrennt or separately;
eingeführt wird;
(b) der Begriff „Gebiet" für das Vereinigte Königreich: (b) the term "territory" shall mean in relation to the
England, Wales, Schottland und Nordirland. United Kingdom: England, Wales, Scotland and North-
ern Ireland.
Artikel 2 Article 2
(1) Fahrzeuge, die im Gebiet einer Vertragspartei zu- 1. Vehicles whkh are registered in the territory of one
gelassen sind und in das Gebiet der anderen Vertrags- Contracting Party and are temporarily imported into the
partei zum vorübergehenden Aufenthalt eingeführt wer- territory of the other Contracting Party shall be exempt-
den, sind ed:
(a) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland von der (a) in the territory of the Federal Republic of Germany
Kraftfahrzeugsteuer from the Kraftfahrzeugsteuer (motor vehicle tax);
und
(b) im Gebiet des Vereinigten Königreichs von den Steu- (b) in the territory of the United Kingdom from the taxes
ern und Abgaben befreit, die für die Benutzung oder and charges levied on the circulation or possession
das Halten von Fahrzeugen erhoben werden, ausge- of vehicles (other than taxes or diarges on fuel con-
nommen Steuern und Abgaben für den Verbraudi sumption or tolls).
von Kraftstoffen und Wegeabgaben.
(2) Diese Befreiung gilt auch für Fahrzeuge, die im Ge- 2. This exemption shall also apply to vehicles allowed
biet einer Vertragspartei geführt werden dürfen und von to be brought into circulation and exempted from the
der Zulassungspflicht befreit sind. obligation to be registered in the territory of either Con-
tracting Party.
(3) Keine der Vertragsparteien ist jedoch verpflichtet, 3. Neither Contracting Party shall however be required
die Befreiung nach Absatz 1 und 2 dieses Artikels für by paragraphs 1 or 2 of this Article to grant this exemp-
Fahrzeuge zu gewähren, deren Halter im eigenen Gebiet tion in respect of vehicles whidi are owned by persons
ansässig sind. resident in its territory.
342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Artikel 3 Article 3
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 2 die- 1. Subject to the provisions of paragraph 2 of this Ar-
ses Artikels wird die Befreiung nach Artikel 2 dieses Ab- ticle, the exemption provided for in Article 2 of this
kommens im Gebiet jeder Vertragspartei solange ge- Agreement shall be granted in the territory of each Con-
währt, als die in den geltenden Zollvorschriften dieses tracting Party so long as the conditions laid down in the
Gebietes vorgeschriebenen Voraussetzungen für die vor- Customs regulations in force in that territory for the
übergehende eingangsabgabenfreie Einfuhr der in Arti- temporary admission without payment of import duties
kel 2 dieses Abkommens bezeichneten Fahrzeuge erfüllt and import taxes of vehicles described in Article 2 of this
sind. Agreement are fulfilled.
(2) Bei Fahrzeugen, die nach ihrer Bauart oder Einrich- 2. As respects vehicles which are constructed or adapt-
tung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, kann ed for the carriage of goods, either Contracting Party
jede Vertragspartei die Zeitdauer der Befreiung für jede may limit the duration of the exemption to fourteen
einzelne Einfahrt auf vierzehn aufeinanderfolgende Tage consecutive days in the case of each importation, count-
begrenzen, wobei der Einreisetag und der Ausreisetag ing the day of import and the day of export each as one
jeweils als voller Tag zu rechnen sind. Die zuständigen full day. The competent authorities may, however, extend
Behörden können jedodl diese Zeitdauer in den Fällen that period in cases where vehicles are out of use or are
verlängern, in denen die Fahrzeuge betriebsunfähig wer- used in connection with fairs, exhibitions or similar
den oder für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Ver- events or are delayed by other special circumstances.
anstaltungen verwendet werden oder auf Grund anderer
besonderer Umstände aufgehalten werden.
Artikel 4 Article 4
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern This Agreement shall also apply to Land Berlin, provid-
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ed that the Government of the Federal Republic of Ger-
gegenüber der Regierung des Vereinigten Königreichs many has not made a contrary declaration to the Gov-
innerhalb von drei Monaten nadl Inkrafttreten des Ab- ernment of the United Kingdom within three months
kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt. from the date of entry into force of this Agreement.
Artikel 5 Article 5
(1) Die Vertragsparteien notifizieren einander, wenn 1. Each Contracting Party shall notify the other of the
die verfassungsrechtlidlen Voraussetzungen für das In- completion of the procedures required by its constitution
krafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkom- to bring the Agreement into force. Tue Agreement shall
men tritt am ersten Tage des Monats in Kraft, der auf enter into force on the 1st day of the month following
den Monat folgt, in dem die zweite dieser Notifikationen that in which the second of these notifications is made.
eingegangen ist.
(2) Dieses Abkommen gilt für ein Jahr nach seinem 2. The Agreement shall remain in force for a period of
Inkrafttreten. Danach bleibt es in Kraft, sofern es nicht one year after its entry into force. Thereafter, it shall
von einer Vertragspartei mit einer Frist von drei Mona- continue in force unless it is terminated by either Con-
ten gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich ge- tracting Party giving three months written notice there-
kündigt wird. of to the other Contracting Party.
ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten, die IN WITNESS WHEREOF the undersigned, being duly
von ihren Regierungen mit ausreichenden Vollmachten authorised thereto by their respective Governments, have
versehen sind, dieses Abkommen unterzeidlnet. signed this Agreement.
GESCHEHEN zu Bonn am 5. November 1971 in zwei DONE in duplicate at Bonn this 5th day of November
Urschriften in deutscher und englischer Spradle, wobei 1971 in the German and English languages, both texts
jeder Wortlaut gleidlermaßen verbindlidl ist. being equally authoritative.
Für die Regierung For the Govemment
der Bundesrepublik Deutsdlland of the Federal Republic of Germany
Frhr. von Braun Frhr. von Braun
Für die Regierung For the Govemment
des Vereinigten Königreichs Großbritannien of the United Kingdom of Great Britain
und Nordirland and Northern lreland
Brooks R i c h a r d s Brooks R i c h a r d s
Nr. 19-Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1973 343
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Internationalen Ubereinkommens
zur Vereinheitlichung von Regeln über die strafgerichtliche
Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen und anderen mit
der Führung eines Seeschiffes zusammenhängenden Ereignissen
Vom 13. April 1973
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Juni 1972 zu dem Uber-
einkommen vom 10. Oktober 1957 üb-er die Beschränkung der Haftung
der Eigentümer von Seeschiffen und zu den auf der IX. Diplomatischen
Seerechtskonferenz in Brüssel am 10. Mai 1952 geschlossenen Uber-
einkommen (Bundesgesetzbl. 1972 II S. 653, 668) wird hiermit bekannt-
gemacht, daß das Internationale Ubereinkommen vom 10. Mai 1952 zur
Vereinheitlichung von Regeln über die strafgerichtliche Zuständigkeit
bei Schiffszusammenstößen und anderen mit der Führung eines See-
schiffes zusammenhängenden Ereignissen nach seinem Artikel 8 Buch-
stabe b für
die Bundesrepublik Deutschland am 6. April 1973
in Kraft getreten ist.
Die deutsche Ratifikationsurkunde ist am 6. Oktober 1972 bei der
belgischen Regierung hinterlegt worden; dabei ist der im Artikel 4
Abs. 2 des Ubereinkommens bezeichnete Vorbehalt gemacht worden.
Das Ubereinkommen ist für die folgenden Staaten in Kraft getreten:
Ägypten am 24. Februar 1956
Ägypten hat erklärt, daß es den in Artikel 4 Abs. 2 des Ubereinkom-
mens bezeichneten Vorbehalt macht.
Argentinien am 19. Oktober 1961
Argentinien hat folgendes erklärt:
(Ubersetzung)
„La Reptiblica Argentina adhiere al „Die Argentinische Republik tritt
la Convencion Internacional para la dem Internationalen Obereinkommen
Unificacion de Ciertas Reglas relati- zur Vereinheitlichung von Regeln
vas a la Competencia Penal en über die strafgerichtliche Zuständig-
Materia de Abordajes y otros acci- keit bei Schiffszusammenstößen und
dentes de la Navegacion, haciendo anderen mit der Führung eines See-
expresa reserva del derecho que schiffes zusammenhängenden Ereig-
acuerda la segunda parte del articulo nissen bei und behält sich ausdrück-
4°, y dejando establecido que en el lich das im zweiten Teil des Artikels
termino „infracciones" a que se 4 zugestandene Recht vor; es wird
refiere, se encuentran comprendicios festgehalten, daß in dem Ausdruck
los abordajes y todo otro accidente „Zuwiderhandlungen", auf den sich
de la navegaci6n contemplado en el dieser Artikel bezieht, die Zusammen-
articulo 1° de la Convencion." stöße und jedes andere mit der Füh-
rung eines Schiffes zusammenhän-
gende Ereignis gemäß Artikel 1 des
Ubereinkommens eingeschlossen sind."
Belgien am 10. Oktober 1961
Belgien hat erklärt, daß es den in Artikel 4 Abs. 2 des Ubereinkom-
mens bezeichneten Vorbehalt macht.
Birma am 20. November 1955
Costa Rica am 13. Januar 1956
Costa Rica hat erklärt, daß es die Artikel und 2 des Ubereinkommens
nicht als verbindlich anerkennt.
Frankreich am 20. November 1955
Frankreich hat erklärt, daß es den in Artikel 4 Abs. 2 des Uberein-
kommens bezeichneten Vorbehalt macht.
344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
die französischen überseeischen Gebiete am 23. Oktober 1958
Griechenland am 15. September 1965
Haiti am 20. November 1955
Heiliger Stuhl am 10. Februar 1957
Jugoslawien am 21. Oktober 1956
Jugoslawien hat erklärt, daß es den in Artikel 4 des Ubereinkommens
bezeichneten Vorbehalt macht.
Khmer-Republik (Kambodscha) am 12. Mai 1957
Die Khmer-Republik hat erklärt, daß sie den in Artikel 4 des Uberein-
kommens bezeichneten Vorbehalt macht.
Kongo (Demokratische Republik) am 17. Januar 1968
Niederlande am 25. Dezember 1971
Die Niederlande haben erklärt, daß sie den in Artikel 4 des Uberein-
kommens bezeichneten Vorbehalt machen, und daß sich die Ratifikation
des Ubereinkommens auf das Königreich der Niederlande in Europa,
Surinam und die Niederländischen Antillen bezieht.
Nigeria am 7. Mai 1964
Nigeria hat folgendes erklärt:
(Ubersetzung)
"The Government of the Federal „Die Regierung der Bundesrepublik
Republic of Nigeria reserve the right Nigeria behält sich das Recht vor,
not to implement the provisions of Artikel 1 dieses Ubereinkommens
Article 1 of the Convention in any dann nicht anzuwenden, wenn sie mit
case where that Government has an einem anderen Staat eine Uberein-
agreement with any other State that kunft geschlossen hat, die auf einen
is applicable to a particular collision bestimmten Schiffszusammenstoß oder
or other incident of navigation and if ein anderes mit der Führung eines
such agreement is inconsistent with Seeschiffes zusammenhängendes Er-
the provisions of the said Article 1. eignis anwendbar ist und zu diesem
Artikel in Widerspruch steht.
The Government of the Federal Die Regierung der Bundesrepublik
Republic of Nigeria reserves the Nigeria behält sich nach Artikel 4
right, in accordance with Article 4 of dieses Ubereinkommens das Recht
the Convention, to take proceedings vor, die in den Hoheitsgewässern der
in respect of off ences committed Bundesrepublik Nigeria begangenen
within the territorial waters of the Zuwiderhandlungen zu verfolgen."
Federal Republic of Nigeria."
Paraguay am 22. Mai 1968
Portugal am 4. November 1957
Portugal hat erklärt, daß es den in Artikel 4 Abs. 2 des Ubereinkom-
mens bezeichneten Vorbehalt macht.
Schweiz am 20. November 1955
Spanien am 20. November 1955
Spanien hat erklärt, daß es den in Artikel 4 Abs. 2 des Ubereinkom-
mens bezeichneten Vorbehalt macht.
Syrien am 10. Januar 1973
Vereinigtes Königreich am 18. September 1959
Das Vereinigte Königreich hat bei der Unterzeichnung folgendes
erklärt:
(Ubersetzung)
"1.-Her Majesty's Government in „ 1. - Die Regierung Ihrer Majestät
the United Kingdom reserves the im Vereinigten Königreich behält sich
right not to apply the provisions of das Recht vor, Artikel 1 dieses Uber-
Article 1 of this Convention in any einkommens immer dann nicht anzu-
case where there exists between Her wenden, wenn zwischen der Regie-
Majesty's Government and the Gov- rung Ihrer Majestät und der Regie-
ernment of any other State an agree- rung eines anderen Staates eine Uber-
ment which is applicable to a particu- einkunft besteht, die auf einen be-
lar collision or other incident of navi- stimmten Schiffszusammenstoß oder
gation and is inconsistent with that ein anderes mit der Führung eines
Article. Seeschiffes zusammenhängendes Ereig-
nis anwendbar ist und zu diesem Arti-
kel im Widerspruch steht.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1973 345
2.-Her Majesty's Government in 2. - Die Regierung Ihrer Majestät
the United Kingdom reserves the im Vereinigten Königreich behält sich
right under Article 4 of this Conven- nach Artikel 4 dieses Ubereinkom-
tion to take proceedings in respect of mens das Recht vor, die in den Ho-
offences committed within the terri- heitsgewässern des Vereinigten Kö-
torial waters of the United Kingdom." nigreichs b~gangenen Zuwiderhand-
lungen zu verfolgen."
Das Vereinigte Königreich hat bei der Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde folgendes erklärt:
(Ubersetzung)
"(l) The Government of the United .,(1) Die Regierung des Vereinigten
Kingdom of Great Britain and Königreichs Großbritannien und
Northern Ireland reserve the right not Nordirland behält sich das Recht vor,
to observe the provisions of Article 1 Artikel 1 des genannten Ubereinkom-
of the said Convention in the case of mens in bezug auf ein Schiff immer
any ship if the State whose flag the dann nicht zu befolgen, wenn der
ship was flying has as respects that Staat, dessen Flagge das Schiff führte
ship or any class of ship to which hinsichtlich dieses Schiffes oder einer
that ship belong!ii consented to the Schiffsklasse, zu der das Schiff ge-
institution of criminal or disciplinary hört, der Einleitung einer strafrecht-
proceedings before the judicial or lichen oder disziplinarischen Verfol-
administrative authorities of the gung bei den Justiz- oder Verwal-
United Kingdom. tungsbehörden des Vereinigten Kö-
nigreichs zugestimmt hat.
(2) In accordance with the provi- (2) Gemäß Artikel 4 des genannten
sions of Article 4 of the said Conven- Ubereinkommens behält sich die Re-
tion, the Government of the United gierung des Vereinigten Königreichs
Kingdom of Great Britain and North- Großbritannien und Nordirland das
ern Ireland reserve the right to take Recht vor, die in den Hoheitsgewäs-
proceedings in respect of offences sern des Vereinigten Königreichs be-
committed within the territorial gangenen Zuwiderhandlungen zu ver-
waters of the United Kingdom. folgen.
(3) The Government of the United (3) Die Regierung des Vereinigten
Kingdom of Great Britain and North- Königreichs Großbritannien und
ern Ireland reserve the right in ex- Nordirland behält sich das Recht vor,
tending the said Convention to any of eine Erstreckung des genannten Uber-
the territories for whose international einkommens auf ein Hoheitsgebiet,
relations they are responsible to dessen internationale Beziehungen sie
make such extension subject to the wahrnimmt, unter dem in Artikel 4
reservation provided for in Article 4 des Ubereinkommens erwähnten Vor-
of the said Convention." behalt vorzunehmen."
Vom Vereinigten Königreich abhängige Gebiete:
Antigua am 12. November 1965
Bahamas am 12. November 1965
Bermudas am 30. November 1963
Britische Jungferninseln am 29. November 1963
Britisch-Honduras am 21. März 1966
Britische Salomonen am 21. März 1966
Dominica am 12. November 1965
Falklandinseln am 17. April 1970
Gibraltar am 29. September 1963
Gilbert- und Ellice-Inseln am 21. März 1966
Grenada am 12. November 1965
Guernsey am 8. Juni 1967
Hongkong am 29. September 1963
Kaimaninseln am 12. November 1965
Montserrat am 12. November 1965
Santa Lucia am 12. November 1965
Seychellen am 29. September 1963
St. Christoph-Nevis-Anguilla am 12. November 1965
St. Helena am 12. November 1965
St. Vincent am 12. November 1965
Turks- und Caicosinseln am 21. März 1966
346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Die vorstehenden, vom Vereinigten Königreich abhängigen Gebiete
haben sich die Rechte vorbehalten,
1. Artikel 1 des vorgenannten Ubereinkommens in bezug auf ein Schiff
immer dann nicht zu befolgen, wenn der Staat, dessen Flagge das
Schiff führte, hinsichtlich dieses Schiffes oder einer Schiffsklasse, zu
der das Schiff gehört, der Einleitung einer strafrechtlichen oder diszi-
plinarischen Verfolgung bei ihren Justiz- oder Verwaltungsbehörden
zugestimmt hat,
2. die in ihren Hoheitsgewässern begangenen Zuwiderhandlungen zu
verfolgen.
Vietnam am 26. Mai 1956
Fidschi hat in einer bei dem belgischen Außenministerium am
22. August 1972 eingegangenen Note erklärt, daß es sich an das durch
das Vereinigte Königreich ratifizierte Ubereinkommen seit dem
10. Oktober 1970, dem Tage seiner Unabhängigkeit, mit folgenden Vor-
behalten gebunden betrachtet:
(Obersetzung)
"The Government of Fiji reserves „ Die Regierung von Fidschi behält
the right not to observe the provi- sich das Recht vor, Artikel 1 des ge-
sions of article 1 of the said Conven- nannten Ubereinkommens in bezug
tion in the case of any ship if the auf ein Schiff immer dann nicht zu
State whose flag the ship was flying befolgen, wenn der Staat, dessen
has as respect that ship or any class Flagge das Schiff führte, hinsichtlich
of ship to which that ship belongs dieses Schiffes oder einer Schiffs-
consented to the institution of klasse, zu der das Schiff gehört, der
criminal or disciplinary proceedings Einleitung einer strafrechtlichen oder
before judicial or administrative disziplinarischen Verfolgung bei den
authorities in Fiji. fidschianischen Justiz- oder Verwal-
tungsbehörden zugestimmt hat.
The Government of Fiji reserves Gemäß Artikel 4 des genannten
the right under article 4 of this Con- Ubereinkommens behält sich die Re-
vention to take proceedings in gierung von Fidschi das Recht vor,
respect of offences committed within die in den fidschianischen Hoheits-
the territorial waters of Fiji." gewässern begangenen Zuwiderhand-
lungen zu verfolgen."
M ad a g a s k a r hat in einer am 13. Juli 1965 registrierten Erklärung
mitgeteilt, daß es sich an das durch Frankreich ratifizierte Ubereinkom-
men gebunden betrachtet.
Bonn, den 13. April 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1973 347
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnung
über die Inkraftsetzung der Regelungen Nr. 14, 17, 18 und 19
nach dem Obereinkommen vom 20. März 1958
über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung
der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
(Verordnung zu den Regelungen Nr. 14, 17, 18 und 19)
sowie der Regelungen Nr. 14, 17, 18 und 19
Vom 21. April 1973
Gemäß § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 21. August
1972 zu den Regelungen Nr. 14, 17, 18 und 19 (Bun-
desgesetzbl. II S. 905) wird hiermit bekanntgemacht,
daß die Verordnung nach ihrem § 3 Abs. 1
am 27. März 1973
in Kraft getreten ist.
Am gleichen Tage sind die Regelungen Nr. 14, 17,
18 und 19 gemäß Artikel 1 Abs. 8 des Ubereinkom-
mens vom 20. März 1958 über die Annahme einheit-
licher Bedingungen für die Genehmigung der Aus-
rüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
und über die gegenseitige Anerkennung der Geneh-
migung (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 857) für die Bun-
desrepublik Deutschland in Kraft getreten.
Bonn, den 21. April 1973
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Haar
348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnung
über die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 16
nach dem Ubereinkommen vom 20. März 1958
über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung
der Ausrüstungsgegenstände und Teile voe Kraftfahrzeugen
und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
(Verordnung zu der Regelung Nr. 16)
sowie der ~egelung Nr.16
Vom 26. April 1973
Gemäß § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 5. Dezem-
ber 1972 zu der Regelung Nr. 16 (Bundesgesetzbl. II
S. 1561) wird hiermit bekanntgemacht, daß die Ver-
ordnung nach ihrem § 3 Abs. 1
am 14. Mai 1973
in Kraft tritt.
Am gleichen Tage tritt die Regelung Nr. 16 gemäß
Artikel 1 Abs. 8 des Ubereinkornrnens vorn 20. März
1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen
für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände
und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegen-
seitige Anerkennung der Genehmigung (Bundes-
gesetzbl. 1965 II S. 857) für die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft.
Bonn, den 26. April 1973
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Wittrock
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag! Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen uud ddmit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge rnit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
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