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Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 A
1973 Ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 1973 Nr. 17
Tag Inhalt Seite
22. 3. 73 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Sierra Leone über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 241
3. 4. 73 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Burundi über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 243
25. 4. 73 Bekanntmachung der Verlängerung des 5. Protokolls zum Handelsabkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland un~l der spanischen Regierung . . . . . . . . . . . . . . 2~5
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sierra Leone
über Kapitalhilfe
Vom 22. März 1973
In Freetown ist am 30. Januar 1973 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Sierra
Leone über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 30. Januar 1973
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 22. März 1973
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Steeg
242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sierra Leone
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Sierra Leone stellt die
die Regierung der Republik Sierra Leone Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Ab-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- schluß oder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Darlehensvertrages in der Republik Sierra Leone erhoben
der Republik Sierra Leone, werden.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun-
gen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet Artikel 4
der Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, Die Regierung der Republik Sierra Leone überläßt bei
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
in der Absicht, die Entwicklung der sierraleonischen Transportunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
Wirtschaft zu fördern, die Beteiligung der deutschen Verkehrsunternehmen aus-
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls
sind wie folgt übereingekommen:
die erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 5
ermöglicht es der Regierung der Republik Sierra Leone, Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
Main, für das Vorhaben „Kongo-Brücke in Freetown" ein lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
Darlehen bis zur Höhe von insgesamt vier Millionen nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
zweihunderttausend Deutsche Mark aufzunehmen. sichtigt werden.
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Republik Sierra Artikel 6
Leone durch andere Vorhaben ersetzt werden. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
Artikel 2 das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
republik Deutschland gegenüber der Regierung der Re-
(1) Das in Artikel 1 genannte Darlehen hat eine publik Sierra Leone innerhalb von drei Monaten nach
Laufzeit von 30 Jahren und wird mit 2 vom Hundert Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
jährlich verzinst. Die ersten 10 Jahre der Laufzeit dieses rung abgibt.
Darlehens sind rückzahlungsfrei.
(2) Im übrigen bestimmen die zwischen dem Darlehens-
nehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzu- Artikel 7
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen, in Kraft.
die Verwendung des Darlehens sowie die Bedingungen,
zu denen es gewährt wird.
(3) Die Bank von Sierra Leone garantiert gegenüber
der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen und GESCHEHEN zu Freetown am 30. Januar 1973 in vier
den sich daraus ergebenden Transfer in Erfüllung von Urschriften, je zwei in deutscher und in englischer
Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf Grund des Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-
abzuschließenden Darlehensvertrages. lich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Karl Münch
Für die Regierung
der Republik Sierra Leone
S. A. J. Pr a t t
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1973 243
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Burundi über Kapitalhilfe
Vom 3. April 1973
In Bujumbura ist am 30. Januar 1973 ein Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik
Burundi über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 30. Januar 1973
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 3. April 1973
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
In Vertretung
Prof. Dr. Sohn
244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Burundi über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Burundi stellt die Kredit-
die Regierung der Republik Burundi anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und oder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Dar-
der Republik Burundi, lehensvertrags in Burundi erhoben werden.
in dem Wunsche, diese freundsdiaftlichen Beziehungen
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Artikel 4
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
Die Regierung der Republik Burundi überläßt bei den
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
in der Absicht, die Entwicklung der burundischen den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
Wirtschaft zu fördern, Transportunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
die Beteiligung der deutschen Verkehrsunternehmen aus-
sind wie folgt übereingekommen:
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls
die erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 1
(1} Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
ermöglicht es der burundischen Entwicklungsbank Artikel 5
(BNDE) zur Finanzierung von Investitionen kleiner und Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
mittlerer Unternehmen der Landwirtschaft, des Hand- besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
werks und der Industrie, bei der Kreditanstalt für Wie- lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
deraufbau, Frankfurt am Main, Darlehen bis zur Höhe von nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
insgesamt 750.000 (siebenhundertfünfzigtausend) Deut- sichtigt werden.
sche Mark aufzunehmen.
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Ein-
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Artikel 6
Deutschland und der Regierung der Republik Burundi Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
durch andere Vorhaben ersetzt werden. sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
Artikel 2 desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
Republik Burundi innerhalb von drei Monaten nach
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be-
Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
dingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der
rung abgibt.
zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt
für Wiederaufbau abzuschließende Vertrag, der den in
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor- Artikel 7
schriften unterliegt.
Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
(2) Die Regierung der Republik Burundi garantiert in Kraft.
gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zah-
lungen und den sich daraus ergebenden Transfer in Er-
füllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf
Grund des abzuschließenden Darlehensvertrags. Falls
die Banque de la Republique du Burundi anderen Kredit- GESCHEHEN zu Bujumbura, am 30. Januar 1973 in vier
gebern eine Zahlungsgarantie gewährt, wird sie die Urschriften, je zwei in deutscher und in französischer
gleiche Garantie auch der Kreditanstalt für Wiederaufbau Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-
einrä.umen. lich ist.
Für die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland
Der Botschafter der
Bundesrepublik Deutschland
Erwin Frhr. v. Sc hack y
Für die Regierung der
Republik Burundi
Der Minister für Auswärtige Angelegenheiten,
Zusammenarbeit und Plan
Artemon S i m b a n a n i y e
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1973 245
Bekanntmachung
der Verlängerung des 5. Protokolls zum Handelsabkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der spanischen Regierung
Vom 25. April 1973
Das 5. Protokoll vorn 9. Oktober 1964 zum deutsch-
spanischen Handelsabkommen vorn 20. Juni 1960
(Bundesanzeiger Nr. 213 vorn 12. November 1964),
dessen Gültigkeit am 30. April 1972 abgelaufen war,
wurde durch Notenwechsel vom 6. Februar 1973 für
ein weiteres Jahr, d. h. bis zum 30. April 1973, ver-
längert. Der Notenwechsel ist am 6. Februar 1973 in
Kraft getreten; er wird nachstehend veröffentlicht.
Die Warenlisten A und B sowie die Ubersicht über
die Schonfristen für die Einfuhr von Obst und Ge-
müse in die Bundesrepublik Deutschland werden in
der jetzt geltenden Fassung bekanntgemacht.
Anläßlich der Tagung des deutsch-spanischen Re-
gierungsausschusses in der Zeit vom 12. bis 14. Fe-
bruar 1973 in Madrid wurde vereinbart, daß für die
beiderseitigen Handelsbeziehungen weiterhin das
5. Protokoll zum deutsch-spanischen Handelsabkom-
men, entsprechend aktualisiert, gelten soll und die-
ses, sofern keine der Parteien es drei Monate vor
Ablauf seiner jährlichen Geltungsdauer kündigt,
stillschweigend verlängert wird.
Der Runderlaß Außenwirtschaft Nr. 45/71 (Bundes-
anzeiger Nr. 237 vom 21. Dezember 1971) wird als
gegenstandslos aufgehoben.
Bonn, den 25. April 1973
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. Thieme
246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
(Ubersetzung)
Ministerium Der Botschafter
für Auswärtige Angelegenheiten der Bundesrepublik Deutschland
Madrid, den 6. Februar 1973 Madrid, den 6. Februar 1973
Herr Botschafter, Herr Minister,
Ich beehre mich, den Empfang des Briefes Euerer
Exzellenz vom heutigen Tage zu bestätigen, der wie folgt
lautet:
In Ubereinstimmung mit den zwischen der Botschaft und „In Ubereinstimmung mit den zwischen der Botschaft
dem Außenministerium geführten Besprechungen beehre und dem Außenministerium geführten Besprechungen be-
im midi, Euerer Exzellenz mitzuteilen, daß die spanische ehre im midi, Euerer Exzellenz mitzuteilen, daß die
Regierung damit einverstanden ist, daß d,ij.S bis zum spanische Regierung damit einverstanden ist, daß das bis
30. April 1972 gültige 5. Protokoll zum Handelsabkommen zum 30. April 1972 gültige 5. Protokoll zum Handels-
vom 20. Juni 1960 zwischen der Regierung der Bundes- abkommen vom 20. Juni 1960 zwischen der Regierung
republik Deutsdiland und der Regierung Spaniens vom der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
1. Mai 1972 bis zum 30. April 1973 weiterhin in Kraft Spaniens vom 1. Mai 1972 bis zum 30. April 1973 weiter-
bleibt, soweit dieses nicht durch das Abkommen zwischen hin in Kraft bleibt, soweit dieses nicht durch das Ab-
Spanien und der EWG geändert worden ist. kommen zwischen Spanien und der EWG geändert wor-
den ist.
Während dieser neuen Geltungsdauer bleiben die dem Während dieser neuen Geltungsdauer bleiben die dem
erwähnten 5. Protokoll beigefügten Warenlisten und An- erwähnten 5. Protokoll beigefügten Warenlisten und An-
lagen ebenfalls gültig, soweit sie keine Änderung durch lagen ebenfalls gültig, soweit sie keine Änderung durch
das erwähnte Abkommen zwischen Spanien und der EWG das erwähnte Abkommen zwischen Spanien und der
oder eigene Regelungen der Gemeinschaft erfahren haben. EWG od~r eigene Regelungen der Gemeinschaft erfahren
haben.
Es gilt als vereinbart, daß alle Daten, die in diesem Es gilt als vereinbart, daß alle Daten, die in diesem
Protokoll, in den Warenlisten und Anlagen im Zusam- Protokoll, in den Warenlisten und Anlagen im Zusam-
menhang mit den Einfuhrfristen für deutsche und spanische menhang mit den Einfuhrfristen für deutsche und spa-
Waren genannt sind, jeweils durch den gleichen Tag und nische Waren genannt sind, jeweils durch den gleichen
Monat entsprechend der neuen Geltungsdauer des Proto- Tag und Monat entsprechend der neuen Geltungsdauer
kolls ersetzt werden. des Protokolls ersetzt werden.
In Ubereinstimmung mit den Besprechungen zwischen In Ubereinstimmung mit den Besprechungen zwischen
der Botsdiaft und dem Außenministerium besteht ferner der Botschaft und dem Außenministerium besteht ferner
Einvernehmen darüber, daß, sollte während der Geltungs- Einvernehmen darüber, daß, sollte während der Gel-
dauer des verlängerten Protokolls eine der beiden Ver- tungsdauer des verlängerten Protokolls eine der beiden
tragsparteien Maßnahmen treffen, die den Warenverkehr Vertragsparteien Maßnahmen treffen, die den Waren-
zwischen den beiden Ländern erheblidi berühren könnten, verkehr zwischen den beiden Ländern erheblich berüh-
der Gemischte Regierungsaussdiuß auf Ersudien einer der ren könnten, der Gemischte Regierungsausschuß auf
Vertragsparteien innerhalb von vier Wadien zusammen- Ersuchen einer der Vertragsparteien innerhalb von vier
tritt. Wochen zusammentritt.
Diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung Diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung
mit dem Vorstehenden zum Ausdruck bringende Antwort- mit dem Vorstehenden zum Ausdruck bringende Ant-
note Euerer Exzellenz bilden die förmliche Vereinbarung wortnote Euerer Exzellenz bilden die förmliche Vereinba-
unserer beiden Regierungen über die betreffende Ver- rung unserer beiden Regierungen über die betreffende
längerung. Verlängerung."
Ich beehre mich, das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland mit Vorstehendem zu bestä-
tigen.
Ich benutze die Gelegenheit, Herr Botsdiafter, um __ Ich benutze die Gelegenheit, Herr Minister, um Euerer
Euerer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeich- Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichnetsten
netsten Hodiaditung zu erneuern. Hochachtung zu erneuern.
Gregorio L 6 p e z B r a v o Meyer-Lindenberg
Seiner Exzellenz Seiner Exzellenz
dem Außerordentlichen und Bevollmächtigten Botschafter dem Spanischen Außenminister
der Bundesrepublik Deutsdiland Herrn Gregorio L6pez Bravo
Herrn Doktor Hermann Meyer-Lindenberg Madrid
Madrid
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1973 247
A: Liste der kontingentierten spanischen Waren für die Einfuhr
in die Bundesrepublik Deutschland
Stand: März 1973
Nummer des deutschen
Warenverzeichnisses Wert in
Warenbezeichnung
für die Außenhandels- 1000 DM
statistik, Ausgabe 1973
1. Lebende Pflanzen, soweit nicht liberalisiert ex 0602 41 75
ex 0602 55
ex 0602 57
2. Schnittblumen, ausgenommen Zwiebelblumen 0603 11, 12, 19 600
3. Frühkartoffeln*) 0701 26
4. Gemüsekonserven, soweit nicht liberalisiert ex 2001 10 150
2002 37, 38
ex 200241,61,64,65,
68, 69, 81, 99**)
5. Pulpen in Behältnissen mit einem Gewicht von 2006 87, 88, 89, 94 100
weniger als 4,5 kg ex 2006 98
6. Apfel- und Birnensäfte und -konzentrate 2007 05, 51, 52, 85 100
7. Verschiedene Erzeugnisse der Landwirtschaft und
der Ernährungsindustrie, soweit nicht liberali-
siert 5 000
B: Liste der deutschen Waren, deren Einfuhr
nach Spanien weder liberalisiert noch globalisiert ist
Stand: März 1973
Nummer des Wert in
Warenbezeichnung
spanischen Zolltarifs 1000 DM
landwirtschaftliche Erzeugnisse
1. Getreide 1001, 1002, 1003, p.m.
1004, 1005
2. Weizenmehl und andere Müllereierzeugnisse 1101 A p.m.
3. Zucker 1701, 1702, 1703 p.m.
4. Weine und Spirituosen 2205 150
5. Verschiedene Erzeugnisse der Landwirtschaft und ex 1303 100
der Lebensmittelindustrie, soweit nicht liberali- und verschiedene
siert oder globalisiert
*) Mengen- und wertmäßig unbegrenzte Einfuhr bis zum 25. Mai jeden Jahres .
.. ) Die mengenmäßige Beschränkung bei der Einfuhr gilt nur für Karotten sowie für Artischockenkerzen
und -böden und Gemische.
248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Anlage 1
zum Protokoll vom 9. Oktober 1964
(geänderte Fassung)
Stand: März 1973
Die Einfuhr folgender Erzeugnisse in die Bundesrepublik Deutschland kann auf Grund
der zur Zeit geltenden Regelung [VO (EWG) Nr. 2513./69] während der nachstehend ange-
gebenen Zeiträume beschränkt werden:
Tomaten vom 15. Mai bis 31. Dezember
Kopfsalat vom 15. November bis 15. Juni
Endivien vom 15. November bis 15. Juni
Bohnen (Phaseolus-Arten) vom 15. Juni bis 30. September
ausgenommen Bohnen zum Auslösen
und ausgelöste Bohnen
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Ve1 t1äge mit de, DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bel u g s b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im PostabonnemPnt. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen be1e1 ts erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
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Bezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31.- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt aurn für
Bundesgesetzblätter, die vor dem t. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto
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PI e i s dieser Ausgabe : 0,85 DM zuzüglich Versandgebühr 0, 15 DM; bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglid1 Portokosten für die
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