225
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1973 Ausgegeben zu Bonn am 26. April 1973 Nr. 16
Tag Inhalt Seite
22. 3. 73 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Elfenbeinküste über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . 225
22. 3. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Obereinkommens über diplo-
matische Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 227
22. 3. 73 Bekanntmachung des Vierten Protokolls zum Langfristigen Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bul-
garien über den Warenverkehr, über die Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem und tec:h-
nischem Gebiet und über die Handelsvertretungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 228
28. 3. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über die Vorrechte und
Befreiungen der Internationalen Atomenergie-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 236
2. 4. 73 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Italienischen Republik über Zoll- und Steuererleichterungen
für die Zweigstellen des Goethe-Instituts in Italien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 238
2. 4. 73 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Obereinkommens über die
Besc:hränkung der Verwendung bestimmter Detergentien in Wasch- und Reinigungs-
mitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 240
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Elfenbeinküste
über Kapitalhilfe
Vom 22. März 1973
In Abidjan ist am 31. Januar 1973 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Elfenbeinküste
über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 8
am 31. Januar 1973
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. März 1973
Der Bundesministertür Wirtschaft
Im Auftrag
Steeg
226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Elfenbeinküste
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Elfenbeinküste stellt die
die Regierung der Republik Elfenbeinküste Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Ab-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-
schluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Darlehensverträge in der Republik Elfenbeinküste er-
der Republik Elfenbeinküste,
hoben werden.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Artikel 4
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, Die Regierung der Republik Elfenbeinküste überläßt
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-
verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
in der Absicht, die Entwicklung der elfenbeinischen
der Transportunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
Wirtschaft zu fördern,
welche die Beteiligung der deutschen Verkehrsunter-
sind wie folgt übereingekommen: nehmen ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-
benenfalls die erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 1 Artikel 5
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
möglicht es der Regierung der Republik Elfenbeinküste, Darlehen bezahlt werden, sind international öffentlich
bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-
Main, für die nachstehenden beiden Vorhaben - wenn chendes festgelegt wird.
nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt
worden ist - zwei Darlehen aufzunehmen, und zwar
Artikel 6
(a) für das Vorhaben „Landwirtschaftliches Entwick-
lungsvorhaben in der Nordregion (Korhogo)" ein Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
Darlehen bis zur Höhe von insgesamt zehn Millionen besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
Deutsche Mark, lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
(b) für das Vorhaben „Wasserversorgungen für die Städte
sichtigt werden.
Lakota, Seguela, Mankono und Katiola" ein Darlehen
bis zur Höhe von insgesamt fünfzehn Millionen vier- Artikel 7
hunderttausend Deutsche Mark.
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu- für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der
blik Deutschland und der Regierung der Republik Elfen- Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung
beinküste durch andere Vorhaben ersetzt werden. der Republik Elfenbeinküste innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Artikel 2 Erklärung abgibt.
(1) Die in Artikel 1 genannten Darlehen haben eine Artikel 8
Laufzeit von 30 Jahren und werden mit 2 vom Hundert
Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
jährlich verzinst. Die ersten 10 Jahre der Laufzeit dieser
in Kraft.
Darlehen sind rückzahlungsfrei.
(2) Im übrigen bestimmen die zwischen dem Darle-
hensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau ab-
zuschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik GESCHEHEN zu Abidjan am 31. Januar 1973 in vier
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen, Urschriften, je zwei in deutscher und in französischer
die Verwendung der Darlehen sowie die Bedingungen, zu Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-
denen sie gewährt werden. lich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Klaus Z e h e n t n e r
Für die Regierung
der Republik Elfenbeinküste
Konan Be die
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1973 227
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens
über diplomatische Beziehungen
Vom 22. März 1973
Das in Wien am 18. April 1961 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichnete Ubereinkommen über diplomatische Beziehungen vom
18. April 1961 (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 957) ist nach seinem Artikel 51
Abs. 2 für
Bhutan am 6. Januar 1973
Guyana am 27.Januar 1973
Senegal am 11. November 1972
Vereinigte Staaten am 13. Dezember 1972
in Kraft getreten.
B u 1gar i e n hat in einer am 22. September 1972 beim Generalsekre-
tär der Vereinten Nationen eingegangenen Mitteilung zu dem von
Bahrain auf Grund des Artikels 27 Abs. 3 des Ubereinkommens ge-
machten Vorbehalt bei Hinterlegung cter Beitrittsurkunde folgendes er-
klärt:
(Ubersetzung)
"The Government of the People's „Die Regierung der Volksrepublik
Republic of Bulgaria cannot regard Bulgarien kann den Vorbehalt der
the reservation made by the Bahraini bahrainischen Regierung zu Artikel 27
Government with respect to article Abs. 3 des Wiener Ubereinkommens
27, paragraph 3, of the Vienna Con- über diplomatische Beziehungen nicht
vention on Diplomatie Relations as als wirksam ansehen."
valid."
Portugal hat in einer am 1. Juni 1972 beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen eingegangenen Mitteilung erklärt, daß es den auf
Grund des Artikels 37 Abs. 2 des Obereinkommens bei Hinterlegung
der Beitrittsurkunde erklärten Vorbehalt zurücknehme.
Das ebenfalls in Wien am 18. April 1961 unterzeichnete Fakultativ-
Protokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten ist nach
seinem Artikel VIII Abs. 2 für
Fidschi am 21. Juli 1971
Vereinigte Staaten am 13. Dezember 1972
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 7. August 1968 (Bundesgesetzbl. II S. 845). vom 25. April 1969
(BundesgesetzbJ. II S. 994) und vom 7. März 1972 (Bundesgesetzbl. II
s. 253).
Bonn, den 22. März 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Bekanntmadlung
des Vierten Protokolls zum Langfristigen Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien
über den Warenverkehr, über die Zusammenarbeit
auf wirtschaftlichem und technischem Gebiet und über die Handelsvertretungen
Vom 22. März 1973
In Sofia ist am 6. März 1973 das Vierte Protokoll
zum Langfristigen Abkommen zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-
gierung der Volksrepublik Bulgarien über den
Warenverkehr, über die Zusammenarbeit auf wirt-
schaftlichem und technischem Gebiet und über die
Handelsvertretungen vom 12. Februar 1971 (Bundes-
anzeiger Nr. 69 vom 14. April 1971) unterzeichnet
worden.
Das Protokoll und der dazugehörige Briefwechsel
gelten für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezem-
ber 1973.
Nachstehend wird das Vierte Protokoll mit den
Warenlisten A - 73 und B - 73 und dem Briefwechsel
bekanntgemacht.
Bonn, den 22. März 1973
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Steeg
Nr. 16 -- - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April l 97J 229
Viertes Protokoll
zum Langfristigen Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien
über den Warenverkehr, über die Zusammenarbeit
auf wirtschaftlichem und technischem Gebiet
und über die Handelsvertretungen vom 12. Februar 1971
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Im Falle der Erschöpfung der in den Warenlisten an-
die Regierung der Volksrepublik Bulgarien gegebenen Werte beziehungsweise Mengen können mit
Zustimmung der zuständigen Behörden Genehmigungen
haben auf Grund des Artikels 5 des Langfristigen Ab-
darüber hinaus erteilt werden. Entsprechendes gilt auch
kommens über den Warenverkehr, über die Zusammen-
für Waren, die in den obenerwähnten Listen nicht genannt
arbeit auf wirtschaftlichem und technischem Gebiet und
sind.
über die Handelsvertretungen vom 12. Februar 1971 mit
dem Ziel der Ausweitung der beiderseitigen Wirtschafts- Artikel 4
heziehungen folgendes vereinbart:
Dieses Protokoll ersetzt das am 22. Juni 1972 unter-
zeichnete Dritte Protokoll zum Langfristigen Abkommen
Artikel 1
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dieses Protokoll mit der Warenliste A- 73 (Waren- und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über den
lieferungen aus der Volksrepublik Bulgarien in die Bun- Warenverkehr, über die Zusammenarbeit auf wirtschaft-
desrepublik Deutschland) und Warenliste B-73 (Waren- lichem und technischem Gebiet und über die Handelsver-
lieferungen aus der Bundesrepublik Deutschland in die tretungen vom 12. Februar 1971 nebst den Warenlisten
Volksrepublik Bulgarien) sowie den heute unterzeichne- A -72 und B - 72 und den beigefügten Briefen.
ten Briefen gilt für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. De-
zember 1973. Artikel 5
Artikel 2 Dieses Protokoll mit den Warenlisten A- 73 und B - 73
Die Vertragspdfteien werden die erforderlichen Ein- sowie den heute unterzeichneten Briefen ist Bestand-
und Ausfuhrgenehmigungen für die in den Warenlisten teil des Langfristigen Abkommens zwischen der Regie-
vorgesehenen Waren gemäß den geltenden Einfuhr- und rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
Ausfuhrbestimmungen erteilen. Sie werden dabei das der Volksrepublik Bulgarien über den Warenverkehr,
Genehmigungsverfahren im Rahmen der geltenden Be- über die Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem und tech-
stimmungen so günstig wie möglich anwenden und zu nischem Gebiet und über die Handelsvertretungen vom
diesem Zweck alle angemessenen Verwaltungsmaßnah- 12. Februar 1971.
men treffen.
Die Vertragsparteien werden im Rahmen der geltenden
Bestimmungen den gegenseitigen Warenverkehr fördern GESCHEHEN zu Sofia am 6. März 1973 in zwei Ur-
und erleichtern und sich um die größtmögliche Ausnut- schriften, jede in deutscher und in bulgarischer Sprache,
zung der Warenlisten bemühen. wobei jeder Wortlaut gleichermdßen vnbindlich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Peter Hermes
Für die Regierung
der Volksrepublik Bulgarien
Christo Christo v
230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Warenliste A-73
Lieferungen von Waren aus der Volksrepublik Bulgarien in die Bundesrepublik Deutschland
für die mengenmäßige Beschränkungen bestehen
Wert in
Ware
1 000 DM
Erzeugnisse der Ernährungs- und Landwirtsdlaft
1. Blumen, frisch Beteiligung
an Global-
ausschreibung
2. Frühkartoffeln 2000
3. Tiefgefrorenes Obst für Konsumzwecke 4 000 m. E.
4. Knollen, Zwiebeln, Stecklinge und Wurzelstöcke von Blumen aller Art 2 000
5. Gurkenkonserven Beteiligung
an Global-
ausschreibung
6. a) Gemüsekonserven der Tarif-Nr. 2002 Beteiligung
an Global-
ausschreibung
b) Gemüsekonserven der Tarif-Nr. 2002
ausgenommen:
Stangenspargel (2002 37), Brechspargel mit Köpfen (2002 38), Erbsen (2002 61),
grüne Bohnen (2002 66), Mischgemüse (2002 81), Kartoffeln (2002 85) 3 000
7. Paprikazubereitungen und Gemüsespezialitäten 11 000 m. E.
8. Pilze in Dosen und Gläsern (davon Champignons bis 250) 3 000 m. E.
9. a) Obstkonserven der Tarif-Nr. 2006 Beteiligung
an Global-
aussdneibung
b) Obstkonserven der Tarif-Nr. 2006
ausgenommen:
Pflaumen und Kirschen 3 500
10. Konfitüren, Marmeladen und Gelees 3 500 m. E.
11. Traubensaft 6000 m. E.
12. Fruchtsäfte mit Zusatz von Zucker (Nektar) 1 000 m. E.
13. Schafe, lebep.d, und Schaffleisch Beteiligung
an Global-
ausschreibung
14. Lämmer, lebend, und Lammfleisch Beteiligung
an Global-
ausschreibung
15. Verschiedene Erzeugnisse der Landwirtschaft und Ernährungsindustrie 10 000
11. Erzeugnisse der gewerblidlen Wirtsdlaft
1. Rohaluminium 3 200
2. Fein- und Feinstzink einschließlich Kathodenzink 8 500
3. Gasöl 2 500
4. Motorenbenzin 5 000
5. Verschiedene chemische Rohstoffe und Erzeugnisse 14 000 m. E.
davon Harnstoff 4 400
davon Bleimennige 1 100
6. Kautschukwaren 900
7. Synthetischer Kautschuk 500
8. Straßenhandschuhe aus Leder 100
9. Arbeiterschutzhandschuhe aus Leder 150
10. Ledergalanteriewaren (Taschen, Brieftaschen u. ä.) 1 200
11. Schuhe mit Oberteil aus Leder 3 000
12. Sperrholz 1 500
davon Furnierplatten 900
13. Holzspanplatten 1 000
14. Holzfaserplatten 1 400
15. Haushaltsgeräte aus Holz 500
16. Sitzmöbel aus Holz, nicht gepolstert 1 100
davon aus Buche 900
m. E. = mit Erhöhungsmöglichkeit
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1973 231
Wert in
Ware
1 000 DM
17. Grobe Korbwaren 1 000
davon Korbwaren aus geschälter Weide 400
18. Taschen aus Schilf, Binsen und ähnlichem Material, einschließlich Rohrkolbentaschen 800
19. Andere Kleinkorbwaren 500
20. Flechtwaren 800
21. Gewebe aus Baumwolle, roh l 800
22. Gewebe aus Baumwolle, ausgenommen Rohgewebe 900
23. Gewebe aus Wolle 400
24. Gewebe aus künstlichen und synthetischen Fasern 900
25. Garne aus Polyamidfasern 500
26. Synthetische Fasern, Watte aus synthetischen Spinnstoffen,
Abfälle von synthetischen Spinnstoffen 5 500
27. Teppiche, handgeknüpft, und Kelims 3 500
28. Strick- und Wirkwaren (einschließlich Strümpfe und Socken
sowie Oberhemden aus synthetischen Spinnstoffen) 10 400
29. Ober- und Unterkleidung für Männer, Frauen und Kinder 14 000
30. Haushaltswäsche 1 400
31. Miederwaren 1 000
32. Wandfliesen 400
33. Haushaltsporzellan und -keramik 330
34. Mundgeblasenes ·wirtschaftsglas 440
35. Isolatoren und Isolierteile, aus keramischen Stoffen 600
davon für Isolatoren 275
36. Erzeugnisse der Stahlverformung 1 500
davon Schaufeln und Spaten 100
37. Erzeugnisse der Ziehereien und Kaltwalzwerke 2 000
38. Eisen-, Stahl-, Blech- und Metallwaren 3 500
39. Fittings 100
40. Spiralbohrer und Gewindebohrer 800
41. Armaturen, auch aus Gußeisen 800
42. Kugellager 1 400 m. E.
43. Mopeds 500
44. Fahrräder 500
45. Spielwaren 200
46. Sportartikel 500
47. Volkskunsterzeugnisse 1 300
a) Kunstkeramik 300 m.E.
b) Textilien (Tischwäsche, Blusen, Beutel u. a.) 1 000
48. Christbaumschmuck 50
49. Lohnveredelung für Ober- und Unterkleidung für Männer, Frauen und Kinder 19 000
50. Lohnveredelung für Miederwaren 1 000
51. Lohnveredelung für Lederhandschuhe 200
52. Lohnveredelung für Schuhe mit Oberteil aus Leder 800
53. Halbzeug und Walzwerkserzeugnisse (u. a. Coils, Stabstahl, Profile,
Grob- und Feinbleche) 14 500 t
m. Verschiedene Erzeugnisse der gewerblichen Wirtschaft 160 000
IV. Dienstleistungen 110000
m. E. = mit Erhöhungsmöglichkeit
232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Warenliste B - 73
Lieferungen aus der Bundesrepublik Deutschland
in die Volksrepublik Bulgarien
Ware Wert in
1 000 DM
I Erzeugnisse der Ernährungs- und Landwirtschaft
1. Zucht- und Nutzvieh 500
2. Fische und Fischzubereitungen, Fischmehl 1 000 !11. E.
3. Käse 100
4. Milch und Milcherzeugnisse p.m.
5. Getreide und Getreideerzeugnisse 5 000 m. E.
6. Saatgut 2 000
7. Talg und andere tierische Ernährungsfette 300 m. E.
8. Bier, Sekt und Wein 200
9. Spirituosen 100
10. Aromen und Essenzen für Ernährungszwecke 50m. E.
11. Pektin 200
12. Verschiedene Erzeugnisse der Ernährungs- und Landwirtschaft l 000
II. Erzeugnisse der gewerblichen Wirtschaft
(Spezifikation vorbehalten)
1. Kohle und Koks p. Ill.
2. Mineralölerzeugnisse 2 000
3. Chemische und pharmazeutische Erzeugnisse, einschließlich Kunststoffe
und Düngemittel 60 000
davon Reinkali 3 000
4. Waren aus Kunststoffen 4 000
5. Kautschuk- und Asbestwaren 5 000
6. Leder aller Art 2 500
7. Lederwaren und technische Ledererzeugnisse 500
8. Zugerichtete Pelzfelle und Pelzwaren 1 500
9. Erzeugnisse der Holzbe- und -verarbeitung,
u. a. Holzwaren, Korbwaren, Transport- und Lagerfässer, Knöpfe 2 500
10. Holzspanplatten, auch veredelt 500
11. Holzfaserplatten, auch veredelt 500
12. Papierzellulose 2 500
13. Spezialpapiere und -pappen 7 000
14. Erzeugnisse der Papier- und Pappeverarbeitung sowie des graphischen Gewerbes 6 000
15. Wissenschaftliche und fachliche Bücher, Zeitungen und Zeitschriften
sowie Musiknoten und Briefmarken 1 650
16. Lumpen 500
17. Textilerzeugnisse 47 000
davon a) Textilrohstoffe 7000
b) Textilhalbwaren 15 000
c) Textilfertigwaren und Bekleidung 19 000
d) gewebte Bekleidung 6000
18. Schuhe 1 500
19. Erzeugnisse der Steine- und Erdenindustrie, darunter insbesondere feuerfeste
Erzeugnisse 4 000
20. Glas- 1:md keramische Erzeugnisse, auch Schleifsteine, -gewebe und -papiere,
technisches Porzellan aller Art 2 500
m. E. = mit Erhöhungsmöglidlkeit
Nr. 16 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1973 233
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Wert in
Ware 1 000 DM
21. Porzellan- und Steingutgeschirr 200
22. Ferrolegierungen 2 000
23. Erzeugnisse der eisenschaffenden Industrie 55 000
u. a. Roheisen, Walzwerkserzeugnisse, warmgewalzt, einschließlich Stahlbleche, ver-
zinkte Bleche, Weißbleche, Dynamo- und Trafobleche, Walzdraht, Edelstahl,
warmgewalzt, Stahlröhren und Erzeugnisse daraus, Freiformschmiedestücke,
rollendes Eisenbahnzeug
24. Erzeugnisse der Gießereiindustrie 3 000
u. a. Druckrohre, Tempergußfittings, Heizkessel und andere Gießereierzeugnisse
25. Erzeugnisse der Ziehereien und Kaltwalzwerke, auch aus kaltgezogenem oder kc1lt-
gewalztem Edelstahl 30 000
u. a. Kaltband, Blankstahl, Präzisionsstahlrohre einschließlich Schweißelektroden,
Draht und Drahterzeugnisse, Stahlseile
26. Erzeugnisse der Stahlverformung 5 000
u. a. Eisenbahnoberbaumaterial, wie Laschen und Unterlageplatten (geschmiedet),
Schrauben und Haken u. ä., landwirtschaftliche Geräte, Ersatzteile für landwirt-
sch.aftliche Maschinen, Schrauben, Federscheiben, Hufstollen, Muttern u. ä.,
Waggonbeschläge, geschmiedete Rohrformstücke (Fittings), Ketten, Anker
27. Erzeugnisse des Stahl- und Eisenbaus 10 000
u. a. Dampfkessel, sonstige Behälter und Zubehör, Eisenbahnwaggons, Feldbahn- und
Förderwaren, Weichen, Kreuzungen u. ä., Stahlkonstruktionen aller Art,
Ersatzteile
'.28. Eisen-, Blech- und Metallwaren 18 000
u. a. Werkzeuge, Schneidwaren und Bestecke, Fahrrad- und Kraftradteile, Nadel-
erzeugnisse, Heftklammern und andere Kurzwaren; Leichtmetallwaren, Schlösser
und Beschläge, Möbelbeschläge, Messingrohre, bearbeitet, Handtransportgeräte
einschließlich Teile (z. B. Räder und Rollen)
29. Silber- und Schmuckwaren 500
30. NE-Metalle und Halbmaterial daraus (z. B. Bleche, Rohre, Drähte) 10 000
31. Erzeugnisse des Maschinenbaus, Anlagen und Ersatzteile aller Art 90 000
32. Erzeugnisse der Elektrotechnik und Ersatzteile 30 000
33. Erzeugnisse des Fahrzeugbaus einschließlich Zweiradfahrzeuge und Ersatzteile 32 000
34. Erzeugnisse des Schiffbaus p.m.
35. Erzeugnisse der Feinmechanik und Optik 13 000
u. a. optische, photographische und kinematographische Instrumente, Apparate und
Geräte, kinematographische Geräte und Anlagen für die Einrichtung von Ton-
filmateliers, feinmechanische Instrumente, Apparate und Geräte, Uhren
J6. Musikinstrumente, auch Klaviere und Flügel 500
37. Möbel 1 000
38. Besen, Bürstenwaren und Pinsel 500
39. Spielwaren 500
40. Füllschreibgeräte und deren Teile 500
,tl. Verschiedene Erzeugnisse der gewerblichen Wirtschaft 20 000
u. a. Konsumgüter, Bürobedarf, Turn- und Sportgeräte, Jagdwaffen und Jagdgeräte,
Graphit und Flußspat
JII. Dienstleistungen 60 000
234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Der Vorsitzende Der Vorsitzende
der Delegation der Regierung der Delegation der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland der Volksrepublik Bulgarien
Sofia, den G. März 1973 Sofia, den 6. März 1973
Herr Vorsitzender, Herr Vorsitzender,
ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres Schreibens
vom heutigen Tage zu bestätigen, das folgenden \Vortlaut
hat:
unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete Vierte „ Unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete Vierte
Protokoll zum Langfristigen Abkommen zwischen der Re- Protokoll zum Langfristigen Abkommen zwisdlen der Re-
gierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie- gierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
rung der Volksrepublik Bulgarien über den Warenverkehr, rung der Volksrepublik Bulgarien über den Warenverkehr,
über die Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem und tech- über die Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem und tech-
nischem Gebiet und über die Handelsvertretungen vom nischem Gebiet und über die Handelsvertretungen vom
12. Februar 1971 beehre ich mich, Ihnen folgendes mitzu- 12. Februar 1971 beehre ich mich, Ihnen folgendes mitzu-
teilen: teilen:
1) In der dem Protokoll beigefügten Warenliste A- 73 1) In der dem Protokoll beigefügten Warenliste A - 73
sind für zahlreiche Waren keine Kontingente mehr sind für zahlreiche Waren keine Kontingente mehr
enthalten. Diese und andere Waren können in die enthalten. Diese und andere Waren können in die
Bundesrepublik Deutschland nach den autonomen Ein- Bundesrepublik Deutschland nach den autonomen Ein-
fuhrbestimmungen ohne Mengen- und Wertbegrenzun- fuhrbestimmungen ohne Mengen- und Wertbegrenzun-
gen eingeführt werden. gen eingeführt werden.
2) Sollten die erwähnten Einfuhrbestimmungen geändert 2) Sollten die erwähnten Einfuhrbestimmungen geändert
werden, so werden beide Seiten unverzüglich in Ver- werden, so werden beide Seiten unverzüglich in Ver-
bindung treten, um über beide Seiten befriedigende bindung treten, um über beide Seiten befriedigende
vertragliche Einfuhrmöglichkeiten zu verhandeln. Bis vertraglid1e Einfuhrmöglichkeiten zu verhandeln. Bis
zum Ende dieser Verhandlungen wird die Regierung zum Ende dieser Verhandlungen wird die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland bemüht sein, Einfuhr- der Bundesrepublik Deutschland bemüht sein, Einfuhr-
möglichkeiten auf der Grundlage früher vereinbarter möglichkeiten auf der Grundlage früher vereinbarter
Kontingente oder, soweit für einzelne Waren keine Kontingente oder, soweit für einzelne Waren keine
Einfuhrkontingente festgelegt waren, auf der Grund- Einfuhrkontingente festgelegt waren, auf der Grund-
lage der Höhe der Einfuhren des Vorjahres zu er- lage der Höhe der Einfuhren des Vorjahres zu er-
öffnen. öffnen.
3) In Ubereinstimmung mit Artikel 8 Absatz (3) des vor- 3) In Ubereinstimmung mit Artikel 8 Absatz (3) des vor-
bezeichneten Langfristigen Abkommens werden Waren- bezeichneten Langfristigen Abkommens werden Waren-
lieferungen aus Kooperationsverträgen, die noch men- lieferungen aus Kooperationsverträgen, die noch men-
genmäßigen Einfuhrbeschränkungen unterliegen, von genmäßigen Einfuhrbeschränkungen unterliegen, von
diesen Begrenzungen freigestellt, soweit diese Ver- diesen Begrenzungen freigestellt, soweit diese Ver-
träge im Interesse der beiden Vertragsparteien liegen. träge im Interesse der beiden Vertragsparteien liegen.
Ich wäre Ihnen zu Dank verpflidltet, wenn Sie mir das Ich wäre Ihnen zu Dank verpflichtet, wenn Sie mir das
Einverständnis der Regierung der Volksrepublik Bulgarien Einverständnis der Regierung der Volksrepublik Bulgarien
hierzu mitteilen würden. hierzu mitteilen würden."
Ich bestätige hiermit, daß die Regierung der Volks-
republik Bulgarien mit dem Inhalt des vorstehenden
Schreibens einverstanden ist.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck
meiner vorzüglichen Hochachtung. meiner vorzüglichen Hochachtung.
Peter H c r m es Christo Ch r ist o v
An den An den
Vorsitzenden der Delegation der Vorsitzenden der Delegation der
Regierung der Volksrepublik Bulgarien Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Ministerialdirektor Christo Christov Herrn Botschafter Dr. Peter Hermes
Sofia Sofia
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1973 235
Der Vorsitzende Der Vorsitzende
der Delegation der Regierung der Delegation der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland der Volksrepublik Bulgarien
Sofia, den 6. März 1973 Sofia, den 6. März 1973
Herr Vorsitzender, Herr Vorsitzender,
ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres Schreibens
vom heutigen Tage zu bestätigen, das folgenden \rVortlaut
hat:
unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete Vierte „ Unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete Vierte
Protokoll zum Langfristigen Abkommen zwischen der Re- Protokoll zum Langfristigen Abkommen zwischen der Re-
gierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie- gierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
rung der Volksrepublik Bulgarien über den Warenverkehr, rung der-Volksrepublik Bulgarien über den Warenverkehr,
über rlie Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem und tech- über die Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem und tech-
nischem Gebiet und über die Handelsvertretungen vom nischem Gebiet und über die Handelsvertretungen vom
12. Februar 1971 beehre ich mich, Ihnen folgendes mitzu- 12. Februar 1971 beehre ich mich, Ihnen folgendes n1itzu-
teilen: teilen:
Die deutsche Seite hat ihr besonderes Interesse an Die deutsche Seite hat ihr besonderes Interesse an
bulgarischen Bauleistungen zum Ausdruck gebracht. Die bulgarischen Bauleistungen zum Ausdruck gebracht. Die
Vertragsparteien gehen davon aus, daß die im Langfristi- Vertragsparteien gehen davon aus, daß die im Langfristi-
gen Abkommen über den Warenverkehr, über die Zusam- gen Abkommen über den Warenverkehr, über die Zusam-
menarbeit auf wirtschaftlichem und technischem Gebiet menarbeit auf wirtschaftlichem und technischem Gebiet
und über die Handelsvertretungen vom 12. Februar 1971 und über die Handelsvertretungen vom 12. Februar 1971
nebst Anlagen für den Warenverkehr getroffenen Verein- nebst Anlagen für den Warenverkehr getroffenen Verein-
barungen auch auf die Lieferung von Bauleistungen An- barungen auch auf die Lieferung von Bauleistungen An-
wendung finden. wendung finden."
Ich nehme den Inhalt Ihres Schreibens zur Kenntnis
und werde die zuständigen Außenhandelsunternehmen
der Volksrepublik Bulgarien hiervon unterrichten.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck
meiner vorzüglichen Hochachtung. meiner vorzüglichen Hochachtung.
Peter H e r m e s Christo Christo v
An den An den
Vorsitzenden der Delegation der Vorsitzenden der Delegation der
Regierung der Volksrepublik Bulgarien Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Ministerialdirektor Christo Christov Herrn Botschafter Dr. Peter Hermes
Sofia Sofia
236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Vereinbarung
über die Vorrechte und Befreiungen der Internationalen Atomenergie-Organisation
Vom 28. März 1973
Die in Wien am 1. Juli 1959 vom Gouverneursrat der Internationalen
Atomenergie-Organisation genehmigte Vereinbarung über die Vor-
rechte und Befreiungen der Internationalen Atomenergie-Organisation
(Bundesgesetzbl. 1960 II S. 1993) ist nach ihrem Artikel XII § 38 für
Ecuador am 16. April 1969
Griechenland am 2. November 1970
Indonesien am 4. Juni 1971
Irland am 29. Februar 1972
Luxemburg am 24. März 1972
Polen am 24. Juli 1970
Rumänien am 7. Oktober 1970
Schweiz am 16. September 1969
Vietnam am 31. Juli 1969
in Kraft getreten.
Bei Hinterlegung der Beitrittsurkunden wurden folgende Erklärungen
oder Vorbehalte abgegeben:
Indonesien (Obersetzung)
u Article II section 2 (b): ,,Artikel II § 2 Buchstabe b:
The capacity of the International A- Die Befugnis der Internationalen
tomic Energy Agency to acquire and Atomenergie-Organisation, unbeweg-
dispose of immovable property shall liches Vermögen zu erwerben und
be exercised with due regard to na- darüber zu verfügen, ist unter ge-
tional laws and regulations. bührender Berücksichtigung der in-
nerstaatlichen Rechtsvorschriften aus-
;müben.
Article VI section 18: Artikel VI § 18:
The concessions and privileges con- Di-e den Bediensteten der Organisa-
ferred by the Agreement on the em- tion durch die Vereinbarung gewähr-
ployees of the Agency, other than ten Zugeständnisse und Vorrechte,
those which also follow from Article außer den sich auch aus Artikel XV
XV of the Statute, such as immunity der Satzung ergebenden wie der Im-
from legal process in respect of munität von der Gerichtsbarkeit in
words spoken or written and all acts bezug auf die von ihnen in amtlicher
performed by them in their official Eigenschaft vorgenommenen Hand-
capacity, should not be admissible to lungen einschließlich ihrer münd-
the lndonesian Nationals serving on lichen und schriftlichen Äußerungen,
the staff of the Agency in Indonesia. sollen auf die als Bedienstete der Or-
ganisation in Indonesien tätigen in-
donesischen Staatsangehörigen nicht
cinwendbar sein.
Article X section 34: Artikel X § 34:
With regard to the competence of Hinsichtlich der Zuständigkeit des In-
the International Court of Justice in ternationalen Gerichtshofs in Streitig-
disputes concerning the interpretation keiten über die Auslegung oder An-
or application of the Convention, the wendung der Vereinbarung behält
Government of Indonesia reserves sich die Regierung von Indonesien
the right to maintain that in every das Recht vor, den Standpunkt zu
individual case the agreement of the vertreten, daß eine Entscheidung des
parties to the dispute is required be- Gerichts in jedem Einzelfall der Zu-
fore the Court for a ruling." stimmung der Streitparteien bedarf."
Nr. 16 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1973 237
Luxemburg (Ubersetzung)
"ln accordance with the provisions „Luxemburg schließt nach Artikel XII
of Article XII, Section 38 of the A- § 38 der Vereinbarung deren Artikel
greement, Luxembourg excludes from VI § 20 letzter Satz von der Anwen-
application the last sentence of Ar- dung aus."
ticle VI, Section 20 thereof."
Polen (Ubersetzung)
"... with the reservation in respect ., . . . mit dem Vorbehalt zu den §§ 26
of Sections 26 and 34 of the Agree- und 34 der Vereinbarung, daß Strei-
ment that disputes regarding the in- tigkeiten über die Auslegung und
terpretation and application of the Anwendung der Vereinbarung nur
Agreement shall be referred to the mit Zustimmung aller Streitparteien
International Court of Justice only beim Internationalen Gerichtshof an-
with the consent of all parties in- hängig gemacht werden. Die Volks-
volved in a given dispute. The Polish republik Polen behält sich ferner das
People's Republic also reserves the Recht vor, das Gutachten des Inter-
right not to accept as decisive the nationalen Gerichtshofs nicht als bin-
advisory opinion of the International dend anzuerkennen; ... "
Court of Justice; ... "
Rumänien (Ubersetzung)
"The Council of State declares, in .,Der Staatsrat erklärt nach § 38 Ab-
accordance with Section 38, second satz 2 der Vereinbarung, daß die
paragraph, of the Agreement, that Sozialistische Republik Rumänien auch
the Socialist Republic of Romania durch § 34 und durch § 26, soweit
does not consider itself bound by the dieser auf § 34 Bezug nimmt, nicht
provisions of Section 34 and by the als gebunden betrachtet. Die Sozia-
provisions of Section 26 to the ex- listische Republik Rumänien vertritt
tent that the latter re.fer to Section die Auffassung, daß Streitigkeiten
34. The position of the Socialist Re- über die Auslegung oder Anwendung
public of Romania is that differences der Vereinbarung nur mit der jewetls
arising from the interpretation or ap- im Einzelfall erteilten Zustimmung
plication of the Agreement may be aller Streitparteien beim Internatio-
referred to the International Court of nalen Gerichtshof anhängig gemacht
Justice only with the consent, in each werden können."
individual case, of all parties involv-
ed in a dispute."
Schweiz (Ubersetzung}
"With regard to Article VI, Section „ Unter Bezugnahme auf Artikel VI
19, second paragraph, Switzerland re- Abschnitt 19 Absatz 2 behält sich die
serves the right not to grant the de- Schweiz die Möglichkeit vor, Ge-
ferments in call-up requested by the suchen der Agentur um Aufschub der
Agency, it being understood how- Aufbietung nicht stattzugeben, wobei
ever that such requests will receive es die Meinung hat, daß die zustän-
sympathetic consideration on the part digen Bundesbehörden diese Gesuche
0f the competent Federal authorities." mit Wohlwollen prüfen werden."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 5. September 1969 (Bundesgesetzbl. II S. 1912).
Bonn, den 28. März 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Bekanntmadmng
der Vereinbarung zwisdten der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Italienischen Republik
über Zoll- und Steuererleichterungen für die Zweigstellen des Goethe-Instituts in Italien
Vom 2. April 1973
In Rom ist durch Notenwechsel vom 9./26. Juni
1972 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Italienischen
Republik eine Vereinbarung über Zoll- und Steuer-
erleichterungen für die Zweigstellen des Goethe-
Instituts in Italien getroffen worden. Die Verein-
barung ist
am 1. März 1973
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 2. April 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1973 239
11 ministro degli affari esteri Der Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
Roma, 9 giugno 1972 den 26. Juni 1972
Signor Ambasciatore, Herr Minister,
ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Briefes vom
9. Juni 1972 zu bestätigen, der folgenden Wortlaut hat:
ho J'onore di riferirmi alla clausola di cui all'art. 3 „Ich beehre mich, auf Artikel 3 des zwischen unseren
dell' Accordo Culturale concluso fra i nostri due Paesi beiden Staaten am 8. Februar 1956 in Bonn geschlossenen
in Bonn 1'8 febbraio 1956 ed ai conseguenti Scambi di Kulturabkommens sowie auf die anschließenden Noten-
Note dell'8 febbraio 1956 e del 12 luglio 1961 con wechsel vom 8. Februar 1956 und 12. Juli 1961 Bezug zu
i quali sono state concesse, a condizione di reciprocita di nehmen, mit denen unter der Voraussetzung der Gegen-
trattamento, alcune agevolazioni rispettivamente in ma- seitigkeit Zoll- und Steuererleichterungen zugunsten der
teria doganale e fiscale a favore degli Istituti indicati in den Notenwechseln genannten sowie der gegebenen-
negli Scambi di Note medesimi nonche di quelli ehe ad falls noch hinzukommenden Institute gewährt wurden.
essi potranno aggiungersi.
In relazione a quanto sopra e tenuto conto della Im Hinblick hierauf und in Anbetracht des Antrags,
richiesta avanzata dalla delegazione tedesca nella den die deutsche Delegation am 5. April 1968 in der
riunione del 5 aprile 1968 della Commissione Mista per- Sitzung der nach Artikel 13 des Kulturabkommens ge-
manente istituita con l'art. 13 dell'Accordo Culturale, ho bildeten Ständigen Gemischten Kommission gestellt hat,
l'onore di proporre ehe le agevolazioni doganali e fiscali beehre ich mich, vorzuschlagen, daß die auf Grund der
concesse in base ai suddetti Scambi di Note siano estese oben erwähnten Notenwechsel gewährten Zoll- und
ai „Goethe Institute" di Genova, Milano, Napoli, Palermo, Steuererleichterungen auf die „Goethe-Institute" in Genua,
Torino e Trieste. Mailand, Neapel, Palermo, Turin und Triest ausgedehnt
werden.
Tali agevolazioni sono concesse a condizione di re- Diese Erleichterungen werden unter der Voraussetzung
ciprocita di trattamento ed avranno effetto a partire dal der Gegenseitigkeit gewährt und am 1. Januar 1972
1 gennaio 1972. wirksam.
Non appena V.E. mi avra dato conferma ehe il Governo Sobald Eure Exzellenz mir das Einverständnis der
della Repubblica Federale di Germania da il suo assenso Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den obi-
alle anzidette proposte, questa lettera e la Sua lettera di gen Vorschlägen bestätigt haben, werden dieser Brief und
risposta costituiranno un Accordo fra i nostri due Gover- Ihr Antwortbrief eine Vereinbarung zwischen unseren
ni ehe vale anche per il Land Berlino a meno ehe il beiden Regierungen bilden, die auch für das Land Berlin
Governo della Repubblica Federale di Germania non tras- gilt, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
metta al Governo della Repubblica Italiana una dichiara- Deutsdlland gegenüber der Regierung der Italienischen
zione in senso contrario entro tre mesi dall'entrata in Republik innerhalb von drei Monaten nadl Inkrafttreten
vigore del presente Accordo. dieser Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Questo Accordo entrera in vigore il primo giorno del Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des Monats in
mese successivo a quello in cui i due Governi si saranno Kraft, der auf den Monat folgt, in dem beide Regierungen
scambievolmente comunicati ehe gli adempimenti interni einander mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Vor-
per l'entrata in vigore sono stati effettuati. aussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind."
Aldo Mo r o Ich habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß meine Re-
gierung mit den darin enthaltenen Vorschlägen und damit
einverstanden ist, daß Ihr Brief und dieser Antwortbrief
eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen
bilden sollen, die am ersten Tag des Monats in Kraft
tritt, der auf den Monat folgt, in dem beide Regierungen
einander mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Vor-
aussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Lahr
A Sua Eccellenza il Signor Seine Exzellenz
Rolf Lahr Herrn Professor Aldo Moro
Ambasciatore della Repubblica Federale di Germania Minister für Auswärtige Angelegenheiten
Roma Rom
240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Europäischen Obereinkommens
über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Detergentien
in Wasch- und Reinigungsmitteln
Vom 2. April 1973
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Mai
1972 zu dem Europäischen Ubereinkommen vom
16. September 1968 über die Beschränkung der Ver-
wendung bestimmter Detergentien in Wasch- und
Reinigungsmitteln (Bundesgesetzbl. 1972 II S. 553)
wird hiermit bekanntgemacht, daß das Ubereinkom-
men nach seinem Artikel 5 Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 2. März 1973
in Kraft getreten ist. Die Ratifikationsurkunde ist
am 1. Februar 1973 beim Generalsekretär des
Europarats hinterlegt worden.
Das Ubereinkommen ist ferner für folgende Staa-
ten in Kraft getreten:
Belgien am 16.Februar 1971
Dänemark am 16. Februar 1971
Frankreich am 30. Mai 1971
Niederlande am 28.Februar 1971
Vereinigtes Königreich am 16. Februar 1971
Bonn, den 2. April 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Drude: Bundesdrudcerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlid1t.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufendei Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift fü1 Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
53 Bonn 1. Postfach 624, Tel. (0 22 21) 22 40 86 bis 88.
Bezugs p r e I s: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postschecxkonto
Bundesgesetzblat-t Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung bzw. Nachnahme.
Preis d I es er Ausgabe: 0,85 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM; bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokostcn für die
Vorausrechnung. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteue1 enthalten; de1 ,rngewandte Steuersotz beträgt 5,5 1 /o.