217
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 A
1973 Ausgegeben zu Bonn am 14. April 1973 Nr. 15
Tag Inhalt SPite
1fi. 3. 73 Bekanntmachung des Protokolls zum Langfristigen Abkommen zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über
den Warenverkehr und die Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem und technischem Gebiet 217
22. 3. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Verein-
fachung der Zollförmlichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 224
23. 3. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über die Internationale
Hydrographische Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 224
Bekanntmadmng
des Protokolls zum langfristigen Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik
über den Warenverkehr und die Zusammenarbeit
auf wirtschaftlichem und technischem Gebiet
Vom 16. März 1973
In Bonn ist am 14. März 1973 ein Protokoll zum
Langfristigen Abkommen vom 27. Oktober 1970
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Ungarischen Volksrepu-
blik über den Warenverkehr und die Zusammen-
arbeit auf wirtschaftlichem und technischem Gebiet
(Bundesanzeiger Nr. 21~ vom 24. November 1970)
unterzeichnet worden. Das Protokoll ist
am 14. März 1973
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. März 1973
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. Th ieme
218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Protokoll
zum Langfristigen Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik
über den Warenverkehr und die Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem
und technischem Gebiet vom 27. Oktober 1970
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Mengen können mit Zustimmung der zuständigen Behör-
und den Genehmigungen darüber hinaus erteilt werden. Ent-
sprechendes gilt auch für Waren, die in den obenerwähn-
die Regierung der Ungarischen Volksrepublik
ten Listen nicht genannt sind.
haben auf Grund der Verhandlungen der Gemischten
Kommission, die gemäß Artikel 6 des Langfristigen Ab-
kommens vom 27. Oktober 1970 in der Zeit vom 20. bis III.
24. November 1972 in Budapest zusammengetreten ist, Dieses Protokoll mit den Warenlisten A-73 und B-73
gemäß Artikel 3 dieses Abkommens folgendes vereinbart: sowie den heute unterzeichneten Briefen ist Bestandteil
des am 27. Oktober 1970 unterzeichneten langfristigen
1. Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Ungarischen Volks-
Dieses Protokoll mit der Warenliste A-73 (Warenliefe-
republik über den Warenverkehr und die Zusammen-
rungen aus der Ungarischen Volksrepublik in die Bundes-
arbeit auf wirtschaftlichem und technischem Gebiet.
republik Deutschland, soweit sie mengenmäßigen Be-
schränkungen unterliegen) und der Warenliste B-73
(Warenlieferungen aus der Bundesrepublik Deutschland IV.
in die Ungarische Volksrepublik) sowie den heute unter-
zeichneten Briefen gilt für die Zeit vom 1. Januar bis Dieses Protokoll tritt am Tage der Unterzeichnung in
zum 31. Dezember 1973. Kraft.
II.
Für die in den Warenlisten A-73 und B-73 festgelegten GESCHEHEN zu Bonn am 14. März HJ73 in zwei Ur-
Kontingente werden beiderseits die erforderlichen Ge- schriften, davon eine in deutscher und eine in unga-
nehmigungen erteilt. Im Falle der Erschöpfung der in rischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
den \Varenlisten angegebenen Werte beziehungsweise verbindlich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Peter H e r m e s
Für die Regierung
der Ungarischen Volksrepublik
Istvan M a d a i
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1973 219
Warenliste A-73
Warenlieferungen aus der Ungarischen Volksrepublik
in die Bundesrepublik Deutschland
I.
Erzeugnisse der Ernährungs- und Landwirtschaft
Wert in
Ware
1 OOODM
1. Karpfen, lebend 750
2. Karpfen, gefroren 200
3. Gemüsekonserven (davon Champignons und Spargel bis zu je 250) -, Global-
ausgenommen: Erbsen (2002 61), Grüne Bohnen (2002 66), Mischgemüse (2002 81), ausschreibung
Kartoffeln (2002 85) und
3 500
4. Zubereitungen von Paprika einschl. Spezialitäten 2 000
5. Obstkonserven Global-
ausgenommen: Pflaumen (2006 27, 47, 67, 87) ausschreibung
und
3 300
6. Früchte, gefroren, für Konsumzwecke 1 000 m. E.
7. Apfeldicksaft 1 000
8. Obstmuttersäfte, chemisch konserviert 800
9. Fruchtsäfte
ausgenommen: aus Äpfeln und Birnen 200
10. Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels Global-
ausschreibung
11. Luzernegrünmehl 6000m. E.
12. Konfitüren, Marmeladen 750
ausgenommen: Apfelmus
13. Verschiedene landwirtschaftliche Erzeugnisse p.m.
II.
Erzeugnisse der gewerblichen Wirtschaft
Wert in
Ware
1000 DM
1. Braunkohlenbriketts p.m.
2. Motorenbenzin 3 500
3. Heizöl 18 000
4. Propan-Butangas 1 000
5. Chemische Rohstoffe und Erzeugnisse 16 000
davon: Kalkammonsalpeter 5 500
Aluminiumsulfat 7 500 t
Sprengstoffe 2 500
6. Kautschukwaren 6500
davon: Reifen 3 500
Luftmatratzen und
sonstige Kautschukwaren 3 000
7. Lohnveredelung von Luftmatratzen 2000
8. Leder- und Galanteriewaren 900
9. Lohnveredelung von Leder- und Ledergalanteriewaren 2 000
10. Handschuhe aus Leder 250
11. Arbeiterschutzhandschuhe 200
12. Schuhe 5000
220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Ware Wert in
1 00ODM
13. Lohnveredelung von Schuhen oder Schuhteilen 3 000
14. Gegerbtes und zugerichtetes Leder 800
15. Hanfschäbenpla tten 300
16. Haushaltsgeräte aus Holz 400
17. Schilfrohrmatten und -platten 200
18. Grobe Korbwaren 900
davon: Körbe aus geschälter Weide bis zu 450
19. Kleinkorbwaren 800
20. Taschen aus künstlichen Flechtstoffen 150
21. Flechtwaren 600
22. Teppiche, handgewebt und handgeknüpft 4 500
23. Teppiche, maschinengeknüpft 300
24. Verschiedene Textilien 11 000
25. Synthetische Spinnfasern 4 500
26. Baumwollgarne, gezwirnt und ungezwirnt 100
27. Oberkleidung für Männer, Frauen und Kinder 7 000
28. Lohnveredelung von handgestrickten und gewirkten Handschuhen und Mützen 400
29. Lohnveredelung von Ober- und Unterkleidung für Männer, Frauen und Kinder 28 000
30. Lohnveredelung von Maschenmeterware 1 000
31. Lohnveredelung von Miederwaren 2 500
32. Strick- und Wirkwaren 8000
33. Bettwäsche und Haushaltswäsche, Gardinen 5 000
34. Zelte, Planen, Markisen 200
35. Perücken 100
36. Chrommagnesitsteine und andere feuerfeste Steine 1 600
37. Herender Porzellan 900
38. Haushaltskeramische Erzeugnisse, einschließlich Porzellan und Zierporzellan 350
39. Glaskolben für Isolierbehälter 1 000
40. Wirtschaftsglas 1 500
41. Lüsterbehänge 200
42. Schmuckwaren 1 500
43. Ferrosilizium 400
44. Walzwerkserzeugnisse, Halbzeug 26 100 t
45. Erzeugnisse der Ziehereien und Kaltwalzwerke 500
46. Erzeugnisse der Stahlverformung 800
47. Rohaluminium, legiert p.m.
48. Aluminium- Halbzeug 1 200
49. Aluminium-Kabel, -Seile und -Litzen 500
50. Spiral- und Gewindebohrer 900
51. Armaturen 250
52. Kugellager 2 500 m. E.
53. Isolatoren und Isolierteile aus Keramik 300
54. Fahrräder 750
55. Eisen-, Blech- und Metallwaren 5 000
davon: Jagdwaffen 1 000
Pistolen und Revolver 400
Fahrrad- und Kraftradteile 400
Geschosse und Munition 700
Einheitskanister 200
Sonstige Eisen-, Blech- und
Metallwaren 2 300
Nr. 15 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1973 221
Wert in
Ware 1 OOODM
56. Musikinstrumente 100
57. Sitzmöbel aus Holz 1 200
davon: Sitzmöbel aus Buche bis zu 1 000
58. Spielwaren und Puppen 800
59. Lohnveredelung von Spielwaren und Puppen 300
60. Sportartikel 2 500
61. Isolierflaschen 150
62. Volkskunsterzeugnisse 3000
63. Messekontingent 600
64. Lieferungen aus wirtschaftlich-technischer Zusammenarbeit p.m.
65. Verschiedene Erzeugnisse der gewerblichen Wirtschaft 20 000
davon: Beschichtete Gewebe bis zu 7 500
m E. mit Erhoh11r1<J~möqlilhkeit
222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Warenliste B-73
Warenlieferungen aus der Bundesrepublik Deutschland
in die Ungarische Volksrepublik
I.
Erzeugnisse der Ernährungs- und Landwirtschaft
Wert in
Ware
1000 DM
1. Hopfen 1800
2. Feldsaaten und Gemüsesämereien 1000
3. Därme 150
4. Fettsäuren pflanzlichen und Fette pflanzlichen und tierischen Ursprungs 1 500
5. Olkuchen 1000
6. Bier 100
7. Wein 300
8. Fische und Fischkonserven 200 m. E.
9. Zucht- und Nutzvieh 400
10. Mehl 12 000
11. Fleischmehl 5 000 t (Wert ca. 2 000)
12. Schaumwein 50
13. Vollmilchpulver, Magermilchpulver, Kondensmilch, Käse aller Art, Butter und Butter-
schmalz p.m.
14. Pektin 50
15. Verschiedene landwirtschaftliche Produkte pflanzlichen und tierischen Ursprungs
sowie Produkte der Ernährungswirtschaft p.m.
II.
Erzeugnisse der gewerblichen Wirtschaft
(Spezifikation vorbehalten)
Wert in
Ware
1000 DM
1. Graphit, Schwerspat, Salz 1 000
2. Kohle und Koks p.m.
3. Zylinderöl und Brightstock 100
4. Chemische und pharmazeutische Rohstoffe und Erzeugnisse - einschließlich Dünge-
mittel 135 000
5. Kautschuk und Asbest und Waren daraus, einschließlich Bereifungen und medizi-
nische Gummiwaren 10 500
6. Lederwaren und Reiseartikel aus Leder und anderen Stoffen 500
7. Holz, Holzwaren, Kunststoffwaren 7 500
8. Erzeugnisse der Zellstoff-, Papier- und papierverarbeitenden Industrie, darunter Spe-
zialpapiere und -pappen, Fotoroh- und Barytpapiere, Pergamentpapiere, Preßspan,
Filtrierpapier und andere technische Papiere 13 000
9. Wissenschaftliche und fachliche Bücher und Zeitschriften, Musiknoten und Brief-
marken 2 800m. E.
10. Textilien und Bekleidung 55 000
davon: Rohstoffe und Halbwaren
- insbesondere Garne - 30 000
Gewebe und Gewirke 19 000
Gewebte Bekleidung 6 000
11. Schuhe 1 000
12. Erzeugnisse der Steine- und Erdenindustrie, einschließlich feuerfeste Waren und
Steine 6 500
Nr. 15 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1973 223
Ware Wert in
1 000 DM
13. Erzeugnisse der keramischen Industrie, darunter hochwärmefeste Erzeugnisse, Schleif-
mittel aller Art 4 800
14. Geschirr- und Zierporzellan 500
15. Glaserzeugnisse, darunter Glaskolben für Fernseh- und andere Röhren sowie Fenster-
glas zur Herstellung von Sicherheitsglas 8 000
16. Eisen und Stahl, legiert und nicht legiert
warmbearbeitet:
Roheisen, Walzwerkserzeugnisse aller Art, Stahlrohre, Walzen, Freiformschmiede-
stücke, rollendes Eisenbahnmaterial und sonstige warmbearbeitete Erzeugnisse,
Gießereierzeugnisse
kal tbearbei tet:
kaltgewalzte und gezogene Eisen- und Stahlerzeugnisse, einschließlich Präzisions-
rohre, Schweißelektroden, Drahtgewebe und -geflechte, Drahtseile 45 000
17. NE-Metalle und Halbzeug 8 000
18. Eisen-, Blech- un :1 Metallwaren
darunter: Metallkurzwaren, Phosphorbronze- und andere Drahtgewebe, Haushalts-
und Industrienadeln, Blechwaren, Fässer und Gefäße, Aluminiumfolien,
Schneidwaren und Bestecke, Maschinen- und Handwerkzeuge, Schieb-
karren, Fahrrad- und Motorradteile aller Art, Schlösser und Beschläge,
nichtelektrische Haushaltsgeräte 14 500
19. Jagd- und Sportwaffen 350
20. Musikinstrumente 600
21. Spielzeug 550
22. Sportartikel 200
23. Stahlverformung
darunter: Eisenbahnoberbaumaterial, Gesenkschmiedeteile, Fahrzeugfedern, Kurbel-
wellen, Schrauben, Nieten und Ketten, Hartmetallpulver 8 000
24. Nichtelektrische Maschinen, Stahlbau, Maschinenteile aller Art, Kugellager, Dampf-
kessel, Uberhitzer, Feuerungsanlagen, Rohrleitungen, Eisenbahnwaggons, sowie Zu-
behör und Ersatzteile 120 000
davon: Stahlbau 10000
25. Erzeugnisse der Elektrotechnik 35 000
davon: Glühlampen, Leuchtstoff-,
Radio- und Fernsehröhren
sowie deren Teile 5 000
26. Kraftfahrzeuge aller Art, Zubehör und Ersatzteile 33 000 rn. E.
27. Schlittschuhe 800
28. Erzeugnisse der feinmechanischen und optischen Industrie 33 000 m. E.
29. Uhren 600
30. Zigaretten und andere Tabakwaren 400 m. E.
31. Leder 2 500
32. Füllschreibgeräte und deren Teile 800
33. Schmuck- und Silberwaren, Edelsteine und Halbedelsteine 900 m. E.
34. Messekontingent 400
35. Lieferungen aus wirtschaftlich-technischer Zusammenarbeit p.m.
36. Verschiedene Erzeugnisse der gewerblichen Wirtschaft 20 000
m E. = mit Erhöhungsmoglid1keit
224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
zur Vereinfadmng der Zollförmlic:hkeiten
Vom 22. März 1973
Fidschi hat in einer am 31. Oktober 1972 beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen eingegan-
genen Note erklärt, daß es sich an das vom Ver-
einigten Königreic:h. ratifizierte Internationale Ab-
kommen vom 3. November 1923 zur Vereinfachung
der Zollförmlic:h.keiten (Reichsgesetzbl. 1925 II
S. 672) gebunden betrac:h.tet.
Das Abkommen ist am gleichen Tage von Fidschi
gekündigt worden. Es tritt daher nach seinem Ar-
tikel 28 für
Fidsc:h.i am 31. Oktober 1973
ctußer Kraft.
Diese Bekanntmac:h.ung ergeht im Ansc:h.luß an
die Bekanntmac:h.ungen vom 10. August 1925
(Reic:h.sgesetzbl. II S. 812) und 26. Februar 1970
(Bundesgesetzbl. II S. 115).
Bonn, den 22. März 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Internationale Hydrographisc:he Organisation
Vom 23. März 1973
Das Obereinkommen vom 3. Mai 1967 über die
Internationale Hydrographische Organisation (Bun-
desgesetzbl. 1969 II S. 417) ist nach seinem Arti-
kel XX für
Ecuador am 26. Dezember 1972
Philippinen am 21. September 1972
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 13. November 1972 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1559).
Bonn, den 23. März 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag; Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil l werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmadlungen veröllentlidlt.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerredltlidle Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Redltsvorsdlriften und
Bekanntmadlungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postansdlrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits ersdlienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt.
53 Bonn 1, Postfach 624, Tel. (0 22 21) 22 40 86 bis 88.
Bezugspreis: Für Teil I und Tell II halbjährlich je 31.- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt audl für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postsdleckkonto
Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung bzw. Nadlnahme.
Preis dieser Ausgabe: 0,85 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM; bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglid1 Portokosten lü1 die
Vorausrechnung. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 8/1.
224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
zur Vereinfadmng der Zollförmlic:hkeiten
Vom 22. März 1973
Fidschi hat in einer am 31. Oktober 1972 beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen eingegan-
genen Note erklärt, daß es sich an das vom Ver-
einigten Königreic:h. ratifizierte Internationale Ab-
kommen vom 3. November 1923 zur Vereinfachung
der Zollförmlic:h.keiten (Reichsgesetzbl. 1925 II
S. 672) gebunden betrac:h.tet.
Das Abkommen ist am gleichen Tage von Fidschi
gekündigt worden. Es tritt daher nach seinem Ar-
tikel 28 für
Fidsc:h.i am 31. Oktober 1973
ctußer Kraft.
Diese Bekanntmac:h.ung ergeht im Ansc:h.luß an
die Bekanntmac:h.ungen vom 10. August 1925
(Reic:h.sgesetzbl. II S. 812) und 26. Februar 1970
(Bundesgesetzbl. II S. 115).
Bonn, den 22. März 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Internationale Hydrographisc:he Organisation
Vom 23. März 1973
Das Obereinkommen vom 3. Mai 1967 über die
Internationale Hydrographische Organisation (Bun-
desgesetzbl. 1969 II S. 417) ist nach seinem Arti-
kel XX für
Ecuador am 26. Dezember 1972
Philippinen am 21. September 1972
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 13. November 1972 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1559).
Bonn, den 23. März 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
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