209
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1973 Ausgegeben zu Bonn am 5. April 1973 Nr. 14
Tag Inhalt Seile
28. 3. 73 Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer des Abkommens vom 21. Mai 1965 übet
den Handelsverkehr und die technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und den Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik
andererseits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 209
9. 3. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzübereinkommens über die Abschaf-
fung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und
Praktiken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 212
12. 3. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Einfuhr von Gegen-
ständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters . . . . . . . . . . . . . . . . . 212
13. 3. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Protokolle über Änderungen des Abkom-
mens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 213
16. 3. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Erleichte-
rung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 213
19. 3. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens über die inter-
nationale Registrierung von Marken - Erklärungen nach Artikel 3bis des Abkommens . . 214
21. 3. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über den Zollwert der
Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 214
21. 3. 73 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Türkei über die Gewährung
einer Finanzhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 S
:n ]. 73 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die
Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung an der Straße
von Emmerich nach Doetinchem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215
:n. 1. 73 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der Vereinbarung und der Verordnung über
die Zusammenlegung der deutschen und niederländischen Grenzabfertigung im Schiffs-
verkehr auf dem Coevorden-Piccardie-Kanal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 216
Verordnung
zur Verlängerung der Geltungsdauer des Abkommens vom 21. Mai 1965
über den Handelsverkehr und die technische Zusammenarbeit
zwisdlen der Europäisdlen Wirtsdlaftsgemeinsdlaft und den Mitgliedstaaten einerseits
und der Libanesischen Republik andererseits
Vom 28. März 1973
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 8. Mai zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
1972 (Bundesgesetzbl. II S. 317) zu dem Abkommen und den Mitgliedstaaten einerseits und der Libane-
vom 22. Juli 1971 zur Verlängerung des Abkommens sischen Republik andererseits (Bundesgesetzbl. 1967
vom 21. Mai 1965 über den Handelsverkehr und die II S. 1673) wird hiermit in Kraft gesetzt. Der Brief-
technische Zusammenarbeit zwischen der Europä- wechsel sowie die von der Regierung der Bundes-
ischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitglied- republik Deutschland zu der Vereinbarung abgege-
staaten einerseits und der Libanesischen Republik bene Erklärung werden nachstehend veröffentlicht.
andererseits verordnet die Bundesregierung:
§ 1 § 2
Die in Brüssel am 26. Juli 1972 in Form eines Brief- Diese Verordnung gilt a~f Grund des Artikels 3
wechsels getroffene Vereinbarung zur Verlängerung des Gesetzes vom 8. Mai 1972 nach § 14 des Dritten
des Abkommens vom 21. Mai 1965 über den Han- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
delsverkehr und die technische Zusammenarbeit gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
§ 3 (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach dem in
ihm vorgesehenen Termin sowie die Erklärung für
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist
1. Juli 1972 in Kraft. im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 28. März 1973
Der Bundeskanzler
Brandt
Für den Bundesminister des Auswärtigen
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Eppler
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Abkommen
in Form eines Briefwechsels
zur Verlängerung des Abkommens über den Handelsverkehr
und die technische Zusammenarbeit zwischen
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedstaaten
einerseits
und der Libanesischen Republik andererseits
Schreiben der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Schreiben der Libanesischen Republik an die Euro-
und der Mitgliedstaaten an die Libanesische Republik päische Wirtschaftsgemeinschaft und an die Mit-
gliedstaaten
Brüssel, den 26. Juli 1972 Brüssel, den 26. Juli 1972
Herr Botschafter! Meine Herren,
mit Schreiben vom 26. Juli 1972 haben Sie im Namen
des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
der Regierungen der Mitgliedstaaten folgendes mitgeteilt:
Unter Bezugnahme auf Artikel XII des am 21. Mai 1965 "Unter Bezugnahme auf Artikel XII des am 21. Mai
in Brüssel unterzeichneten Abkommens über den Han- 1965 in Brüssel unterzeichneten Abkommens über den
delsverkehr und die technische Zusammenarbeit zwi- Handelsverkehr und die technische Zusammenarbeit zwi-
schen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den schen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den
Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Repu- Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Repu-
blik andererseits beehren wir uns, Ihnen im Namen der blik andererseits beehren wir uns, Ihnen im Namen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Mitglied- Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und im Namen
staaten mitzuteilen, daß der Rat und die Regierungen der Mitgliedstaaten mitzuteilen, daß der Rat und die Re-
der Mitgliedstaaten damit einverstanden sind, das ge- gierungen der Mit~iedstaaten damit einverstanden sind,
nannte Abkommen mit Wirkung vom 1. Juli 1972 an er- das genannte Abkotnmen mit Wirkung vom 1. Juli 1972
neut um ein Jahr zu verlängern. an erneut um ein Jahr zu verlängern.
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften wird der Der Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird
Regierung der Libanesischen Republik den Abschluß der der Regierung der Libanesischen Republik den Abschluß
internen Verfahren notifizieren, die innerhalb der Euro- der internen Verfahren notifizieren, die innerhalb der
päischen Wirtschaftsgemeinschaft wie auch in den Mit- Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wie auch in den
gliedstaaten für das Inkrafttreten des vorliegenden Ab- Mitgliedstaaten für das Inkrafttreten des vorliegenden
kommens erforderlich sind. Abkommens erforderlich sind.
Das Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Das Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in
Kraft, der auf diese Notifizierung folgt. Kraft, der auf diese Notifizierung folgt.
Nr. 14 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. April 1973 211
Die Regierungen der Mitgliedstaaten und der Rat der Die Regierungen der Mitgliedstaaten und der Rat der
Europäischen Gemeinschaften erklären sich bereit, das Europäischen Gemeinschaften erklären sich bereit, das
vorliegende Verlängerungsabkommen, jeweils soweit es vorliegende Verlängerungsabkommen, jeweils soweit es
sie betrifft, nach ihren eigenen Bestimmungen mit Wir- sie betrifft, nach ihren eigenen Bestimmungen mit Wir-
kung vom 1. Juli 1972 an provisorisch anzuwenden, so- kung vom 1. Juli 1972 an provisorisch anzuwenden, so-
fern die Regierung der Libanesischen Republik eine fern die Regierung der Libanesischen Republik eine
gleichartige Erklärung abgibt. gleichartige Erklärung abgibt."
Ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der
Libanesischen Republik mitzuteilen, daß auch sie mit der
erneuten Verlängerung des vorgenannten Abkommens
für ein Jahr einverstanden ist und sich bereit erklärt, das
vorliegende Verlängerungsabkommen, soweit es sie be-
trifft, nach ihren eigenen Bestimmungen mit Wirkung
vom 1. Juli 1972 an provisorisch anzuwenden.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck unse- Genehmigen Sie, meine Herren, den Ausdruck meiner
rer ausgezeichneten Hochachtung. ausgezeichneten Hochachtung.
Pour le Gouvernement du Royaume de Belgique Im Namen der Regierung der Libanesischen Republik
Voor de Regering van het Koninkrijk Belgie
Au nom du Gouvernement de la Republique Libanaise
J. van der M e u l e n
In nome del Governo della Repubblica Libanese
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Namens de.Regering van de Libanese Republiek
Sachs K. Labaki
Pour le Gouvernement de la Republique Frani;:aise
E. B u r i n d e s R o z i e r s
Per il Governo della Repubblica ltaliana
Bombassei de Vettor
Pour le Gouvernement du Grand-Dudle de Luxembourg
Dondelinger
Voor de Regering van het Koninkrijk der Nederlanden
Sassen
Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften
Au nom du Conseil des Communautes Europeennes
A nome del Consiglio delle Comunita Europee
Namens de Raad van de Europese Gemeenschappen
Sassen Sigrist
Erklärung
des Vertreters der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland vom 26. Juli 1972
zur Geltung des Abkommens EWG/Libanon
vom 26. Juli 1972
Das Abkommen über den Handelsverkehr und die tech-
nische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Libanon andererseits, das durch den
Briefwechsel vom heutigen Tage verlängert wird, gilt
weiterhin auch für das Land Berlin, sofern nicht die Re-
gierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den
übrigen Vertragsparteien binnen drei Monaten nach In-
krafttreten des Verlängerungsabkommens eine gegen-
teilige Erklärung abgibt.
212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzübereinkommens
über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und
sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken
Vom 9. März 1973
Das in Genf am 7. September 1956 unterzeichnete
Zusatzübereinkommen über die Abschaffung der
Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähn-
licher Einrichtungen und Praktiken (Bundesgesetz-
blatt 1958 II S. 203) ist nach seinem Artikel 13 Abs. 2
für
Griechenland am 13. Dezember 1972
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 7. November 1972 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1549).
Bonn, den 9. März 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens über die Einfuhr
von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
Vom 12. März 1973
Fidschi hat in einer beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen am 31. Oktober 1972 einge-
gangenen Note erklärt, daß es sich an das Abkom-
men vom 22. November 1950 über die Einfuhr von
Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen
oder kulturellen Charakters (Bundesgesetzbl. 1957 II
S. 170), dessen Anwendung vor der Erlangung der
Unabhängigkeit von dem Vereinigten Königreich
auf dieses Gebiet erstreckt worden war, gebunden
betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachungen vom 27. März 1958 (Bundes-
gesetzbl. II S. 102) und 7. November 1972 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1550).
Bonn, den 12. März 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzübereinkommens
über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und
sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken
Vom 9. März 1973
Das in Genf am 7. September 1956 unterzeichnete
Zusatzübereinkommen über die Abschaffung der
Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähn-
licher Einrichtungen und Praktiken (Bundesgesetz-
blatt 1958 II S. 203) ist nach seinem Artikel 13 Abs. 2
für
Griechenland am 13. Dezember 1972
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 7. November 1972 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1549).
Bonn, den 9. März 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens über die Einfuhr
von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
Vom 12. März 1973
Fidschi hat in einer beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen am 31. Oktober 1972 einge-
gangenen Note erklärt, daß es sich an das Abkom-
men vom 22. November 1950 über die Einfuhr von
Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen
oder kulturellen Charakters (Bundesgesetzbl. 1957 II
S. 170), dessen Anwendung vor der Erlangung der
Unabhängigkeit von dem Vereinigten Königreich
auf dieses Gebiet erstreckt worden war, gebunden
betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachungen vom 27. März 1958 (Bundes-
gesetzbl. II S. 102) und 7. November 1972 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1550).
Bonn, den 12. März 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 14 ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. April 1973 213
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Protokolle über Änderungen des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 13. März 1973
Die Protokolle vom 14. Juni 1954
a) über eine Änderung des Abkommens über die
Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember
1944 - Artikel 45 - und
b) über einige Änderungen des Abkommens über
die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember
1944 - Artikel 48 Buchstabe a, 49 Buchstabe e
und 61-
(Bundesgesetzbl. 1959 IT S. 69) sind nach ihrem dritt-
letzten Absatz für
Bahrain am 1. November 1971
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 24. August 1971 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1087).
Bonn, den 13. März 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial
Vom 16. März 1973
Fidschi hat in einer am 31. Oktober 1972 beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen eingegan-
genen Note erklärt, daß es sich an das vom Ver-
einigten Königreich mit Wirkung vom 7. März 1957
auf sein Gebiet ausgedehnte Internationale Abkom-
men vom 7. November 1952 zur Erleichterung der
Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial
{Bundesgesetzbl. 1955 II S. 633) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Ansdiluß an
die Bekanntmadiungen vom 5. April 1957 {Bundes-
gesetzbl. II S. 198) und 14. September 1970 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1023).
Bonn, den 16. März 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 14 ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. April 1973 213
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Protokolle über Änderungen des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 13. März 1973
Die Protokolle vom 14. Juni 1954
a) über eine Änderung des Abkommens über die
Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember
1944 - Artikel 45 - und
b) über einige Änderungen des Abkommens über
die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember
1944 - Artikel 48 Buchstabe a, 49 Buchstabe e
und 61-
(Bundesgesetzbl. 1959 IT S. 69) sind nach ihrem dritt-
letzten Absatz für
Bahrain am 1. November 1971
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 24. August 1971 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1087).
Bonn, den 13. März 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial
Vom 16. März 1973
Fidschi hat in einer am 31. Oktober 1972 beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen eingegan-
genen Note erklärt, daß es sich an das vom Ver-
einigten Königreich mit Wirkung vom 7. März 1957
auf sein Gebiet ausgedehnte Internationale Abkom-
men vom 7. November 1952 zur Erleichterung der
Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial
{Bundesgesetzbl. 1955 II S. 633) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Ansdiluß an
die Bekanntmadiungen vom 5. April 1957 {Bundes-
gesetzbl. II S. 198) und 14. September 1970 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1023).
Bonn, den 16. März 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Madrider Abkommens
über die internationale Registrierung von Marken
Erklärungen nadl Artikel 3hts des Abkommens
Vom 19. März 1973
Die in Artikel 3his des Madrider Abkommens vom
14. April 1891 über die internationale Registrierung
von Marken in der in Stockholm am 14. Juli 1967 be-
schlossenen Fassung (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293,
418) vorgesehene Erklärung ist von
der Bundesrepublik Deutschland
mit Wirkung vom 1. Juli 1973,
die in diesem Artikel des Abkommens in der in
Nizza am 15. Juni 1957 beschlossenen Fassung (Bun-
desgesetzbl. 1962 II S. 125) vorgesehene Erklärung
von
Frankreich mit Wirkung vom 1. Juli 1973
abgegeben worden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 7. August 1972 (Bundes-
gesetzbl. II S. 902) und 18. Februar 1972 (Bundes-
gesetzbl. II S. 140).
Bonn, den 19. März 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereidl des Abkommens
über den Zollwert der Waren
Vom 21. März 1973
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über den
Zollwert der Waren (Bundesgesetzbl. 1952 II S. 1, 8)
mit seinen Änderungen vom 7. Juni 1967 (Bundes-
gesetzbl. 1969 II S. 1947) ist nach seinem Arti-
kel XV Buchstabe c für
Zypern am 24. Februar 1973
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 30. November 1972 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1631).
Bonn, den 21. März 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Madrider Abkommens
über die internationale Registrierung von Marken
Erklärungen nadl Artikel 3hts des Abkommens
Vom 19. März 1973
Die in Artikel 3his des Madrider Abkommens vom
14. April 1891 über die internationale Registrierung
von Marken in der in Stockholm am 14. Juli 1967 be-
schlossenen Fassung (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293,
418) vorgesehene Erklärung ist von
der Bundesrepublik Deutschland
mit Wirkung vom 1. Juli 1973,
die in diesem Artikel des Abkommens in der in
Nizza am 15. Juni 1957 beschlossenen Fassung (Bun-
desgesetzbl. 1962 II S. 125) vorgesehene Erklärung
von
Frankreich mit Wirkung vom 1. Juli 1973
abgegeben worden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 7. August 1972 (Bundes-
gesetzbl. II S. 902) und 18. Februar 1972 (Bundes-
gesetzbl. II S. 140).
Bonn, den 19. März 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereidl des Abkommens
über den Zollwert der Waren
Vom 21. März 1973
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über den
Zollwert der Waren (Bundesgesetzbl. 1952 II S. 1, 8)
mit seinen Änderungen vom 7. Juni 1967 (Bundes-
gesetzbl. 1969 II S. 1947) ist nach seinem Arti-
kel XV Buchstabe c für
Zypern am 24. Februar 1973
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 30. November 1972 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1631).
Bonn, den 21. März 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. April 1973 215
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei
über die Gewährung einer Finanzhilfe
Vom 21. März 1973
Das Abkommen vom 1. Dezember 1972 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Türkei über die Gewäh-
rung einer Finanzhilfe (Bundesgesetzbl. 1973 II
S. 18) ist mit der Veröffentlichung im türkischen
Staatsanzeiger
am 26. Februar 1973
rückwirkend mit dem Tage der Unterzeichnung in
Kraft getreten, nachdem die innerstaatlichen Vor-
aussetzungen auf seiten der Republik Türkei nach
Artikel 9 des Abkommens erfüllt sind.
Bonn, den 21. März 1973
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Steeg
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung
über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländismen Grenzabfertigung
an der Straße von Emmerich nach Doetinchem
Vom 23. März 1973
Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom
14. Dezember 1972 über die Zusammenlegung der
deutschen und der niederländischen Grenzabferti-
gung an der Straße von Emmerich nach Doetinchem
(Bundesgesetzbl. II S. 1617) wird hiermit bekannt-
gemacht, daß die Verordnung nach ihrem § 3 Abs. 1
am 1. März 1973
in Kraft getreten ist.
Am gleichen Tage ist auf Grund des Notenwech-
sels vom 1. März 1973 die Vereinbarung vom
27. Oktober/8. November 1972 über die Zusammen-
legung der deutschen und der niederländischen
Grenzabfertigung an der Straße von Emmerich nach
Doetinchem (Bundesgesetzbl. II S. 1618) in Kraft
getreten.
Bonn, den 23. März 1973
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Schüler
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr. Rutsch k e
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. April 1973 215
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei
über die Gewährung einer Finanzhilfe
Vom 21. März 1973
Das Abkommen vom 1. Dezember 1972 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Türkei über die Gewäh-
rung einer Finanzhilfe (Bundesgesetzbl. 1973 II
S. 18) ist mit der Veröffentlichung im türkischen
Staatsanzeiger
am 26. Februar 1973
rückwirkend mit dem Tage der Unterzeichnung in
Kraft getreten, nachdem die innerstaatlichen Vor-
aussetzungen auf seiten der Republik Türkei nach
Artikel 9 des Abkommens erfüllt sind.
Bonn, den 21. März 1973
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Steeg
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung
über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländismen Grenzabfertigung
an der Straße von Emmerich nach Doetinchem
Vom 23. März 1973
Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom
14. Dezember 1972 über die Zusammenlegung der
deutschen und der niederländischen Grenzabferti-
gung an der Straße von Emmerich nach Doetinchem
(Bundesgesetzbl. II S. 1617) wird hiermit bekannt-
gemacht, daß die Verordnung nach ihrem § 3 Abs. 1
am 1. März 1973
in Kraft getreten ist.
Am gleichen Tage ist auf Grund des Notenwech-
sels vom 1. März 1973 die Vereinbarung vom
27. Oktober/8. November 1972 über die Zusammen-
legung der deutschen und der niederländischen
Grenzabfertigung an der Straße von Emmerich nach
Doetinchem (Bundesgesetzbl. II S. 1618) in Kraft
getreten.
Bonn, den 23. März 1973
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Schüler
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr. Rutsch k e
216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten der Vereinbarun§ und der Verordnung
über die Zusammenlegung der deutschen und niederländisdlen Grenzabfertigung
im Sdliffsverkehr auf dem Coevorden-Piccardie-Kanal
Vom 23. März 1973
Nach dem Notenwechsel vom 1. März 1973 ist
die Vereinbarung vom 23. März/29. April 1965 über
die Zusammenlegung der Grenzabfertigung im
Schiffsverkehr auf dem Coevorden-Piccardie-Kanal
(Bundesgesetzbl. II S. 839)
am 1. März 1973
außer Kraft getreten.
Damit ist auch die Verordnung vom 26. Mai 1965
über die Zusammenlegung der deutschen und nie-
derländischen Grenzabfertigung im Schiffsverkehr
auf dem Coevorden-Piccardie-Kanal (Bundesgesetz-
blatt II S. 838) nach ihrem § 3 Abs. 2 außer Kraft
getreten.
Bonn, den 23. März 1973
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Schüler
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr. Rutschke
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d Ing u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. Jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
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