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Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 A
1973 Ausgegeben zu Bonn am 8. Miirz 1973 Nr. 10
Tag Inhalt Seite
28. 2. 73 Verordnung zur Änderung des DeutsdJ.en Teil-Zolltarifs (Nr. 6 73 - Angleichungszoll
für Trinkweine) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105
6. 3. 73 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 10/72 - Waren der EGKS -
2. Halbjahr 1972) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106
6. 3. 73 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 13/72 - Besondere Zollsätze
gegenüber Osterreim - EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107
6. 3. 73 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 15/72 - Kohle aus Beitritts-
ländern) . . . .. . . .. . . .. . . .. . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . .. . . .. . . . . .. .. .. .. .. . . .. . . .. . . . 110
12. 2. 73 BekanntmadJ.ung eines Abkommens zwisdJ.en der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Kenia über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 6/73- Angleichungszoll für Trinkweine)
Vom 28. Februar 1973
Auf Grund des § 21 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b des die Anmerkung zu Tarifnr. 22.05 C die aus der An-
Zollgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung lage ersichtliche Fassung.
vom 18. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529), ge-
ändert durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung § 2
des Zollgesetzes vom 8. März 1971 (Bundesgesetz- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
blatt I S. 165}, verordnet die Bundesregierung: leitungsgesetzes vom 4 . .Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1} in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
auch im Land Berlin.
§ 1 § 3
Im Deutschen Teil-Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1968 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
II S. 1044} in der zur Zeit geltenden Fassung erhält kündung in Kraft.
Bonn, den 28. Februar 1973
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Schmidt
106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Anlage
(zu§ 1)
Tarifnummer Warenbezeidmung
Zu 22.05 C
Anmerkung Auf Weine des Absatzes C mit Herkunft aus Griechenland (aus-
genommen Weine, die für die in den Zusätzlichen Anmerkun-
gen 2 bis 5 zu Tarifnr. 22.05 des Anhangs "Besondere Zollsätze
gegenüber Griechenland" des Deutschen Teil-Zolltarifs genann-
ten Verwendungszwecke bestimmt sind} wird bei der Einfuhr
aus dem freien Verkehr Belgiens, Frankreichs, Italiens, Luxem-
burgs oder der Niederlande ein Angleichungszoll erhoben.
Der Angleichungszoll bemißt sich nach dem Besonderen Zollsatz
gegenüber Griechenland, der bei der unmittelbaren Einfuhr der
Weine aus Griechenland zu erheben wäre. Der sich hiernach
ergebende Zollbetrag wird um den Betrag gemindert, der bei
der Einfuhr der Weine nach Belgien, Frankreich, Italien, Luxem-
burg oder den Niederlanden dort nachweislich entrichtet worden
ist. Diese Regelung gilt bis zum Inkrafttreten einer gemein-
samen Zollregelung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
für die Einfuhr von Weinen aus Griechenland, längstens jedoch
bis zum 31. März 1973.
Verordnung
zur .i\nderung des Deutsdlen Teil-Zolltarifs
(Nr.10/72- Waren der EGKS - 2. Halbjahr 1972)
Vom 6. März 1973
Auf Grund des § 77 Abs. 1 Nr. 1 des Zollgesetzes aus 73.15 A V b) 1 und aus 73.15 B V b} 1 (Walz-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai draht aus diesen Tarifstellen usw.) die Zeitangabe
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529), geändert durdl das ,, vom 1. Januar 1972 bis 30. Juni 1972" ersetzt durch:
Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes ,, vom 1. Juli 1972 bis 31. Dezember 1972".
vom 8. März 1971 {Bundesgesetzbl. I S. 165}, verord-
net die Bundesregierung, nachdem dem Bundesrat §2
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist,
mit Zustimmung des Bundestages: Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
§1
auch im Land Berlin.
Im Deutschen Teil-Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1968
§3
II S. 1044) in der zur Zeit geltenden Fassung wird
mit Wirkung vom 1. Juli 1972 im Anhang Zollkon- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
tingente/2 in der Bestimmung zu den Tarifstellen kündung in Kraft.
Bonn, den 6. März 1973
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Schmidt
Nr. 10 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1973 107
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr.13/72 - Besondere Zollsätze gegenüber Osterreich- EGKS)
Vom 6. März 1973
Auf Grund des § 77 Abs. 1 Nr. 1 des Zollgesetzes hang „Besondere Zollsätze gegenüber Osterreich -
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai EGKS" mit der aus der Anlage ersichtlichen Fas-
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529), geändert durch das sung angefügt.
Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes
vom 8. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 165), ver- § 2
ordnet die Bundesregierung, nachdem dem Bundes- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
rat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wor- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
den ist, mit Zustimmung des Bundestages: blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
auch im Land Berlin.
§ 1
Im Deutschen Teil-Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1968 § 3
II S. 1044) in der zur Zeit geltenden Fas~ung wird Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
mit Wirkung vom 1. Oktober 1972 ein neuer An- kündung in Kraft.
Bonn, den 6. März 1973
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Schmidt
108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Anlage
(zu§ 1)
Besondere Zollsätze gegenüber Osterreich - EGKS
(1) Für die dem EGKS-Vertrag unterliegenden
Waren der nachstehend aufgeführten Tarifstellen
Tarifstelle (EGKS) Zollsatz
mit Ursprung in der Republik Osterreich gelten
folgende Besondere Zollsätze:
Tarifstelle (EGKS) Zollsatz 73.13 AI 4,2 °/o
All 4,90/o
BI a) 4,9 0/o
BI b) 4,2 0/o
27.01 A 7,-DM
für 1000 kg B Ilb) 4,2 0/o
Eigengewidit
B II c) 5,6 0/o
B 7,-DM
für 1000 kg B III 4,9 0/o
Eigengewicht B IV b) 1 4,90/o
73.01 A 2,80/o B IV b) 2 4,90/o
B 2,80/o B IV c} 5,60/o
C 2,8°/o B IV d) 4,9 0/o
DII 2,80/o B Va) 2 4,9 0/o
73.02 AI 2,8 0/o 73.15Alb) 1 2,8 0/o
73.05 B frei AI b) 2 3,8 0/o
AIII 4,7 °/o
73.06 2, 1 0/o
AIV 5,70/o
73.07 AI 2,8 0/o A Vb) 1 6,6 °/o
BI 2,8 0/o AVb)2 5,7 °/o
73.08 A 3,5 0/o A V d) 1 aa) 4,7 °/o
B 4,20/o A Vla) 6,6 °/o
A VI c) 1 aa) 6,6 °/o
73.09 4,2 0/o
A VII a) 6,60/o
73.lOAI 4,90/o
A VII b) 2 7,6 0/o
All 4,2 °/o
A VII c) 6,6 0/o
AIII 3,5 0/o
A VII d) 1 6,60/o
D I a) 3,5 °/o
BI b) 1 bb) 2,80/o
73.11 AI 4,20/o BI b) 2 3,80/o
A IV a) 1 3,50/o B III 5,7 0/o
B 4,2 0/o
BIV 5,7 °/o
73.12 A 5,60/o B V b) 1 6,60/o
BI 5,60/o BVb) 2 5,70/o
C III a) 4,9 0/o B V d) 1 aa) 4,70/o
CVa) 1 4,9 0/o B VI a) 6,6 0/o
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1973 109
(2) Für Waren aus Tarifnr. 73.15 tritt der während
des Jahres 1973 geltende Besondere Zollsatz gegen-
Tarifstelle (EGKS) Zollsatz
über Osterreich für den Rest des Kalenderjahres
1973 außer Kraft, wenn die Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ge-
stützt auf die Mitteilungen der einzelnen Mitglied-
(73.15} B VI c) 1 aa) 6,60/o staaten nach dem Beschluß der im Rat vereinigten
Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der
B VII a) 1 5,70/o Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl zur
B Vlla) 2 6,6 0/o Einrichtung einer Uberwachung der Einfuhren be-
B Vllb) 1 6,60/o stimmter Erzeugnisse mit Ursprung in Osterreich
vom 22. Januar 1973 (Amtsblatt der Europäischen
B Vllb) 2bb) 6,6 0/o Gemeinschaften Nr. L 59/88 vom 5. März 1973)
BVIIb)3 6,60/o entsprechend den dort herangezogenen Vorausset-
BVIIb)4aa) 6,6 °/o zungen des Protokolls Nr. 1 zum Abkommen zwi-
schen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
schaft für Kohle und Stahl und der Europäischen
73.16 A Ila) 4,2 °/o Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der
A Ilb) 2, 1 °/o Republik Osterreich andererseits Einvernehmen dar-
3,50/o über erzielen. Dies wird im Bundesanzeiger bekannt-
B
gemacht mit der Wirkung, daß die Drittlandszollsätze
C 3,5 °/o frühestens am Tage nach der Bekanntmachung ange-
DI 3,50/o wendet werden dürfen.
uo Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 15/72 - Kohle aus Beitrittsländern)
Vom 6. März 1973
Auf Grund des § 77 Abs. 1 Nr. 1 des Zollgesetzes „Zollsätze gegenüber Beitrittsländern" mit der aus
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai der Anlage ersichtlichen Fassung angefügt.
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529), geändert durch das
Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes § 2
vom 8. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 165), ver-
ordnet die Bundesregierung, nachdem dem Bundes- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
rat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wor- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
den ist, mit Zustimmung des Bundestages: blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
auch im Land Berlin.
§ 1
Im Deutschen Teil-Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1968 § 3
II S. 1044) in der zur Zeit geltenden Fassung wird Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
mit Wirkung vom 1. Januar 1973 ein neuer Anhang kündung in Kraft.
Bonn, den 6. März 1973
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Schmidt
Anlage
(zu§ 1)
Zollsätze gegenüber Beitrittsländern
1. Für Waren der nachstehend aufgeführten Tarifstellen sind gegenüber dem König-
reich Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nord-
irland (Beitrittsländer) die in Spalte 3 angegebenen „Zollsätze Beitrittsländer" fest-
gesetzt.
2. Die Zollsätze der Spalte 3 gelten nur für Waren aus den Beitrittsländern, soweit
für sie die Umstände, von denen eine Gemeinschaftsbehandlung abhängig gemacht
wird, in der dafür vorgesehenen Weise nachgewiesen sind.
Zollsatz
Tarifstelle Warenbezeichnung Beitritts-
länder
27.01 A (EGKS) frei*)
B (EGKS) frei*)
27.02 A (EGKS) frei
B (EGKS) frei
27.04 A II (EGKS) frei
B (EGKS) frei
•i unbeschadet Anmerkung 3 zu Tarifnr. 27.01 des Deutschen Teil-Zolltarif1
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1973 111
Bekanntmachung
eines Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia über Kapitalhilfe
Vom 12. Februar 1973
In Nairobi ist am 19. Januar 1973 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Kenia
über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 6
am 19. Januar 1973
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 12. Februar 1973
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Steeg
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Der in Artikel 1 genannte Finanzierungsbeitrag
die Regierung der Republ'.k Kenia der Deutschen Gesellschaft für wirtschaftliche Zusam-
menarbeit (Entwicklungsgesellschaft) mbH erfolgt nach
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Be-
Maßgabe eines noch abzuschließenden Finanzierungs-
ziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutsc.hland
vertrages zwischen den Investoren in der Chernelil
und der Republik Kenia,
Sugar Company Ltd.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun-
gen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet (2) Die Regierung der Republik Kenia garantiert hin-
der Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, sichtlich der Beteiligung der Deutschen Gesellschaft
für wirtschaftliche Zusammenarbeit (Entwick.lungsgesell-
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser schaft) mbH an der Chemelil Sugar Company Ltd. den
Beziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, freien Transfer des Kapitals, der Erträge und im Falle
in der Absicht, die Entwicklung der Wirtschaft von der Veräußerung oder der Liquidation, des Ver-
Kenia zu fördern, äußerungs- oder Liquidationserlöses.
in Durchführung der in den Verhandlungen vom (3) Die Regierung der Republik Kenia erteilt auf
20. Juni bis 24. Juni 1972 zwischen einer deutschen Dele- Antrag für die in Artikel 1 genannte Beteiligung der
gation und einer kenianischen Delegation vereinbarten Deutschen Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammen-
Maßnahmen, die in den "Agreed Minutes" vom 24. Juni arbeit (Entwicklungsgesellschaft) mbH den „genehmigten
1972 festgelegt sind, Status".
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1 Artikel 3
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- Die Regierung der Republik Kenia stellt die Deutsche
möglicht es der Deutschen Gesellschaft für wirtschaft- Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (Ent-
liche Zusammenarbeit (Entwicklungsgesellschaft) mbH, wicklungsgesellschaft) mbH von sämtlichen Steuern und
Köln, ihre Beteiligung an der Chemelil Sugar Company sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
Ltd. um fünf Millionen achthunderttausend Deutsche oder Durchführung des in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten
Mark zu erhöhen. Finanzierungsvertrages in Kenia erhoben werden.
112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Artikel 4 für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der
Die Regierung der Republik Kenia wird bei den sich Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung
aus der Kapitalhilfe ergebenden Transporten von Personen der Republik Kenia innerhalb von drei Mondten nach
und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
Lieferanten die freie Wahl der Transportmittel überlassen, rung abgibt.
keine Maßnahmen treffen, welche die Beteiligung der Artikel 6
deutschen Verkehrsunternehmen ausschließen oder er-
Dieses Abkommen tritt am Tage der Unterzeichnung
schweren und gegebenenfalls die erforderlichen Geneh- in Kraft.
migungen erteilen.
Artikel 5
GESCHEHEN zu Nairobi, 19. Januar 1973 in vier Ur-
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin- schriften, je zwei in deutscher und in englischer Sprache,
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jürgen Ruhfus
Für die Regierung der Republik Kenia
Mwai Kibaki
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Drude: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzbl,ttt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, VPrträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvon,chriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen: Lautender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. Jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
53 Bonn 1, Postfach 624, Tel. (0 22 21) 22 40 86 bis 88.
Bezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstüdce je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postschedckonto
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