Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1973 Ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 1973 Nr. 1
Tag Inhalt Seite
22. 12. 72 Verordnung über die Inkraftsetzung einer Anderung der in Artikel 8 des Madrider
Abkommens über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken und
in Artikel 27 der Ausführungsordnung zum Abkommen vorgesehenen Gebühren ....... .
01-423-2
22. 12. 72 Dritte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zum
Europäischen Ubereinkommen über die internationale Beförderung gefährlid1er Güter auf
der Straße (3. ADR-AusnahmeV} . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
9241-15
7. 12. 72 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bunctesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Italienischen Republik über die gegenseitige Geheimbehand-
lung von verteidigungswichtigen Erfindungen und technischen Erfahrungen . . . . . . . . . . . . . 7
Verordnung
über die Inkraftsetzung einer Änderung der in Artikel 8 des Madrider Abkommens
über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken
und in Artikel 27 der Ausführungsordnung zum Abkommen vorgesehenen Gebühren
Vom 22. Dezember 1972
Auf Grund des Artikels 2 Bud1stabe a des Ge- Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken
setzes vom 13. April 1962 über d{e in Nizza am (Bundesgesetzbl. 1962 II S. 125) auch im Land Berlin.
15. Juni 1957 unterzeichnete Fassung des Madrider
Abkommens vom 14. April 1891 über die internatio- §3
nale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken
(Bundesgesetzbl. 1962 II S. 125) wird verordnet: (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
1. Januar 1973 in Kraft. Am selben Tage tritt nach
dem Beschluß des Ausschusses die am 29. September
§ 1
1972 beschlossene Gebührenänderung in Kraft.
(2) Der Beschluß des Ausschusses der Leiter der
Die von der Versammlung und vom Ausschuß der
nationalen Ämter des gewerblichen Eigentums vom
Leiter der nationalen Ämter des qewerblichen Eigen-
29. April 1970 zur Änderung der in Artikel 8 Ab-
tums des besonderen Madrider Verbandes am
satz 2 Budistabe a des Abkommens vorgesehenen
29. September 1972 beschlossene Änderung der in
Grundgebühren tritt mit dem 31. Dezember 1972
Artikel 8 des Abkommens und in Artikel 27 der
außer Kraft.
Ausführungsordnung vom 29. April 1970 zum Ab-
kommen (Bundesgesetzbl. II S. 991) vorgesehenen Mit dem gleichen Tage tritt die Verordnung über
Grundgebühren wird in Kraft gesetzt. Der Beschluß die Inkraftsetzung einer Änderung der in Artikel 8
wird nachstehend veröffentlicht. des tvladrider Abkommens über die internationale
Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken vor-
gesehenen Grundgebühren vom 17. September 1970
§2 (Bundesgesetzbl. II S. 989) außer Kraft.
(3) Diese Verordnung tritt art Jem Tage außer
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- Kraft, an dem der Beschluß der Versammlung und
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset- des Ausschusses vom 29. September 1972 außer
zes vom 13. April 1962 über die in Nizza am 15. Juni Kraft tritt.
1957 unterzeichnete Fassung des Madrider Abkom- (4) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-
mens vom 14. April 1891 über die internationale gesetzblatt bekanntzumachen.
Bonn, den 22. Dezember 1972
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
2 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Anlage
Beschluß
I.
Die Höhe der in Artikel 27 der Ausführungsordnung zum Madrider Abkom-
men über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken vom
29. April 1970 vorgesehenen Gebühren werden wie folgt geändert:
1. Grundgebühr schweiz. Franken
a) für 20 Jahre 400 oder 390 *)
b) für 10 .Jahre 240 oder 230 *)
2. Restgrundgebtihr 330 oder 320 *)
3. Zusatzgebühr 40
4. Ergänzungsgebühr 40
5. Herstellung des Druckstocks 30
6. Klassifizierung und Reklassifizierung der Waren
und Dienstleistungen, je Wort (Mindestsatz 20 sfrs)
7. Gebühr für die Eintragung einer nach der Registrie-
rung beantragten territorialen Ausdehnung 50
8. Nachfrist 50 °/o
9. Ubertragungen 50
10. Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und
Dienstleistungen 50
11. Änderung des Namens und/ oder der Anschrift des
Markeninhabers 50 oder 10 **)
12. Eintragung in bezug auf den Vertreter 20 oder 5 **)
13. Registerauszug 40
14. Faksimiles oder Fotokopien 5
15. Auskünfte
schriftlich 30 oder 5 **)
mündlich 10
16. Bestätigungen 30 oder 5 **)
t 7. Nachforschungen nach älteren Registrierungen
a) Identitätsnachforschungen (Wortbestandteile) 15
b) Identitätsnachforschungen (Bildbestandteile) 30
c) Ähnlichkeitsnachforschungen 60
II.
Dieser Besc:hluß tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.
III.
Die unter I 1, 3 und 4 dieses Beschlusses genannten Gebühren sind anwendbar
auf Erneuerungen von Registrierungen, die am 1. Januar 1973 oder später ab-
laufen, gleidlgültig zu welchem Zeitpunkt die Erneuerung beim Internationalen
Büro beantragt worden ist.
•) Je nad1dem, ob es sidl um eine erste Marke oder eine weitere Marke handelt, die demselben
Markeninhaber gehört und für die gleidlzeitig die Registrierung oder Erneuerung beantragt
wird .
.. ) Je nadldem, ob es sidl um eine erste Marke oder eine weitere Marke handelt, die demselben
Markeninhaber gehört und für die gleichzeitig die gleiche Änderung, die gleiche Auskunft
oder die gleiche Bestätigung beantragt wird.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1973 3
Dritte Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B
zum Europäischen Ubereinkommen
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(3. ADR-Ausnahme V)
Vom 22. Dezember 1972
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 Satz 2 des § 2
Gesetzes zu dem Europäischen Ubereinkommen vom
Für die Vereinbarungen Nr. 4, 6, 10, 11, 14 und 18
30. September 1957 über die internationale Beförde-
über Abweichungen von den Vorschriften der An-
rung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom
lagen A und B zum ADR (Bundesgesetzbl. 1971 II
18. August 1969 (Bundesgesetzbl. II S. 1489) wird
S. 1273 und 1972 II S. 761) sind Änderungen verein-
verordnet:
bart worden. Diese Änderungen werden hiermit in
Kraft gesetzt; sie werden nachstehend veröffentlicht.
§ 1
Die auf Grund der ADR-Randnummern 2010 und § 3
10 602 getroffenen Vereinbarungen Nummern 26 bis Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
36 über Abweichungen von den Vorschriften der Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Anlagen A und B zum Europäischen Ubereinkommen gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 des
vom 30. September 1957 über die internationale Gesetzes zu dem Europäischen Ubereinkommen vom
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) 30. September 1957 über die internationale Beförde-
in der Fassung vom 29. Juli 1968 (Anlagenband zum rung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) auch
Bundesgesetzbl. 1969 II Nr. 54), zuletzt geändert im Land Berlin.
durch die 2. ADR-ÄnderungsV vom 27. Juni 1972
(Bundesgesetzbl. II S. 685), werden hiermit in Kraft § 4
gesetzt. Die Vereinbarungen werden nachstehend Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
veröffentlicht. kündung in Kraft.
Bonn, den 22. Dezember 1972
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung des Staatssekretärs
Hesse
4 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
I. Vereinbarungen Nr. 26 bis 36 (§ 1)
Vereinbarung Nr. 26 Vereinbarung Nr. 28
(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum- (1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum-
mer 41 121 dürfen mern 2700 und 2701 darf tert. Butylperisobutyrat in einer
a) 2,4-Toluylendiisocyanat [Klasse IV a Randnummer Lösung mit mindestens 25 0/o Lösemitteln als Stoff der
2401 Ziffer 21 c)], Klasse VII Gruppe E befördert werden. Es gelten die für
den Stoff der Klasse VII Randnummer 2701 Ziffer 52
b) isomere Gemische von Toluylendiisocyanat als Stoffe
maßgeblichen Vorschriften. Anstelle der in Randnum-
der Klasse IV a Randnummer 2401 Ziffer 21 c),
mer 71 400 festgelegten Höchsttemperatur beträgt die
c) Toluidine [Klasse IV a Randnummer 2401 Ziffer 21 c)I maximale Umgebungstemperatur + 10° C.
in festverbundenen Tanks befördert werden. (2) Auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
(2) Neben den für diese Stoffe geltenden sonstigen sind nach Artikel 4 Abs. 1 ADR die Vorschriften des
Vorschriften der Anlage B und, soweit anwendbar, der Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoff-
Anlage A sind die Vorschriften der Randnummer 210 410 gesetz) zu beachten. Auf belgischem Gebiet dürfen die
(1) und (2) zu beachten. Beförderungen nur auf Grund einer Genehmigung des
Ministers ausgeführt werden, dem die für Sprengstoffe
(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zuständige Stelle untergeordnet ist.
zu vermerken: ,.Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602
des ADR (D 26) ". In der Bescheinigung nach Anhang B.3 (3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätz-
ist die Eignung des Tankfahrzeugs für die Beförderung lich zu vermerken: ,.Beförderung vereinbart nach Rn.
der in Absatz 1 genannten Stoffe nad1zuweisen. 2010 und 10 602 des ADR {D 28)",
(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- (4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und Belgien bis zum 31. Juli desrepublik Deutschland und Belgien bis zum 31. Au-
1975. gust 1975.
Vereinbarung Nr. 27 Vereinbarung Nr. 29
(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum- (1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum-
mern 41 121 und 51 121 dürfen folgende gefährliche Güter mern 2700 und 2701 darf Didecanoylperoxid, technisch
der Klasse IVa Ziffer 21 und der Klasse V Ziffer 21 in rein, als Stoff der Klasse VII Gruppe E befördert werden.
festverbundenen Tanks befördert werden: Es gelten die für den Stoff der Klasse VII Randnummer
1. Güter der Klasse IV a: 2701 Ziffer 45 maßgeblichen Vorschriften. Anstelle der
in Randnummer 71 400 festgelegten Höchsttemperatur be-
Allylisothiocyanat (Ziffer 21 d)
Chloraniline (Ziffer 21 e) trägt die maximale Umgebungstemperatur + 20° C. In
einer Beförderungseinheit dürfen abweichend von Rand-
Mononitroaniline und Dinitroaniline (Ziffer 21 f)
nummer 71 401 bis zu 10 000 kg Didecanoylperoxid be-
Naphthylamine (Ziffer 21 g)
fördert werden.
2,4-Toluylendiamin (Ziffer 21 h)
Dinitrobenzole (Ziffer 21 i) (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
Chlornitrobenzole (Ziffer 21 k) zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010
Mononitrotoluole (Ziffer 211) und 10 602 des ADR (D 29) ".
Dinitrotoluole (Ziffer 21 m)
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
Nitroxylole (Ziffer 21 n)
desrepublik Deutschland und Belgien bis zum 31. Juli
2. Güter der Klasse V: 1975.
Mono- und Trichloressigsäure (fest) [Ziffer 21 a) t .)
Dichloressigsäure (flüssig) und Cloressigsäuremischun-
gen [Ziffer 21 a) 2.)
Vereinbarung Nr. 30
(2) Neben den für diese Stoffe geltenden sonstigen (1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum-
Vorschriften der Anlage B und, soweit anwendbar, der mern 41 111 und 41 121 darf Bariumcarbonat der Klasse
Anlage A zum ADR sind insbesondere die Vorschriften IV a Ziffer 71 in loser Schüttung in geeigneten Silo-
der Abschnitte I und II des Anhangs B.1 der Anlage B Fahrzeugen unter folgenden Bedingungen befördert wer-
zum ADR zu beachten. Die Tanks dürfen höchstens zu den:
95 0/o ihres Fassungsraums gefüllt sein. Bei Tanks mit den 1. Für die Silofahrzeuge gelten die Vorschriften der Rand-
oben genannten Stoffen der Klasse IV a müssen sich alle nummer 10 182.
Offnungen oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden; 2. Die Silos müssen den Vorschriften der Randnummern
die Tankwände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels 210 001, 210 003 (1) und 210 004 entsprechen und auf
·weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze aufweisen. dem Fahrgestell so befestigt sein, daß sie sich auch
(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zu- bei einem heftigen Stoß nicht verschieben können.
sätzlich zu vermerken: .,Beförderung vereinbart nach 3. Das Beladen und Entladen des Gutes darf nur an einer
Rn. 10 602 des ADR (D 27)". In der Bescheinigung nach der Offentlichkeit nicht zugänglichen Stelle und nur
Anhang B. 3 ist die Eignung des Tankfahrzeugs für die in der Weise erfolgen, daß das Gut nicht entweichen
Beförderung der in Absatz 1 genannten Stoffe nachzu- kann.
weisen. 4. Vlährend der Beförderung dürfen den beladenen oder
(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- leeren Silos keine giftigen Stoffe anhaften; ihre Off-
desrepublik Deutschland und nungen müssen luftdicht verschlossen sein.
a) Italien bis zum 31. März 1975, (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
b) dem Vereinigten Königreich bis zum 30. Septem- zu vermerken: ,.Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602
ber 1975. des ADR (D 30) ".
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1973 5
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- 7,94 mm befördert werden. Alle sonstigen für Stoffe der
desrepublik Deutschland und den Niederlanden bis zum Randnummer 2201 Ziffer 1 anzuwendenden Vorschriften
30. Juni 1975. sind zu beachten.
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätz-
Vereinbarung Nr. 31 lich zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rand-
nummer 10 602 des ADR (D 34)".
(1) Abwekhend von den Vorschriften der Randnummer (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
2028 darf Trinitroresorzin (Trizin) [Klasse I a Randnum- desrepublik Deutschland und dem Vereinigten König-
mer 2021 Ziffer 8 a)] in Sendungen von höchstens 300 kg reich.
beim Versand als Stückgut auch in Gefäße aus geeignetem
Kunststoff verpackt sein. Die Eignung der Kunststoff-
gefäße ist durch eine Baumusterprüfung nachzuweisen. Vereinbarung Nr. 35
Die Verpackungen geprüfter Baumuster sind durch das (1) Abweichend von den Vorschriften der Randnummer
Kurzzf'ichen „D", die Kurzbezeichnung der deutschen 2412 (3) bis (8) dürfen folgende Stoffe der Klasse IV a
Prüfanstalt, die die Prüfung durchzuführen hat, eine Randnummer 2401 Ziffer 21 in mit geeigneten Kunststof-
Registriernummer sowie Monat und Jahr der Prüfung fen feuchtigkeitsdicht kaschierte Jutes~icke oder Jutesiicke
dauerhaft zu kennzeichnen. mit einem dicht verschlossenen Innensack aus geeignetem
(2) Außer den in der Anlage A zum ADR vorgeschrie- Kufllltstoff verpackt sein:
benf'n Vermerken hat der Absender im Beförderungs- 1. Alpha-Naphthylamin (Ziffer 21 g),
papier zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2. die Stoffe der Ziffer 21 i), k) und m),
2010 des ADR {D 31)". 3. die festen Stoffe der Ziffer 21 l) und o).
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr nvischen der Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 50 kg.
Bundesrepublik Deutschland und Belgien bis zum 30. (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
Juni 1975. zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des
ADR (D 35) ".
Vereinbarung Nr. 32 (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und Italien bis zum 31. August
(!) Abweichend von den Vorschriften der Randnummer 1974.
2067 (1) b) dürfen Sammelpakete mit Gegenständen der
Klasse I b Randnummer 2061 Ziffer 5 b) in hölzerne Ver-
sandkisten auch ohne den vorgeschriebenen Zwischen- Vereinbarung Nr. 36
raum von 3 cm und ohne Füllstoffe eingesetzt werden.
Alle sonstigen für Gegenstände der Randnummer 2061 (!) Abweichend von den Vorschriften der Randnum-
Ziffer 5 b) anzuwendenden Vorschriften sind zu be- mern 2130, 2131 und 14 121 darf Wasserstoff, tiefgekühlt
achten. verflüssigt, als Stoff der Klasse I d Randnummer 2131
Ziffer 12 in festverbundenen Tanks befördert werden. Die
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlid1 Vorschriften für Stoffe der Randnummer 2131 Ziffer 12
zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 der Anlage B und, soweit anwendbar, der Anlage A zum
des ADR (D 32) ". ADR sind zu beachten.
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- (2) Die Tanks einschließlich ihrer Befestigungseinrid1-
desrepublik Deutschland und Belgien bis zum 31. Juli tungen müssen beim höchstzulässigen Füllgewicht fol-
1975. gende Kräfte aufnehmen können:
- 2faches Gesamtgewicht in Fahrtrichtung;
Vereinbarung Nr. 33 - lfaches Gesamtgewicht senkrecht zur Fahrtrichtung,
(falls die Fahrtrichtung nicht eindeutig erkennbar ist,
(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnummer entspricht das höchstzulässige Füllgewicht dem 2fachen
2067 (1) b) dürfen Sammelpakete mit Gegenständen der Gesamtgewicht).
Klasse I b Randnummer 2061 Ziffer 5 b) in hölzerne
Versandkisten oder Blechbehälter auch ohne den vorge- !faches Gesamtgewicht vertikal aufwärts;
schriebenen Zwischenraum von 3 cm und ohne Füllstoffe - 2faches Gesamtgewicht vertikal abwärts.
eingesetzt werden. Ein Versandstück darf nicht mehr als Unter der Wirkung jeder dieser Lasten müssen folgende
1000 Sprengkapseln enthalten. Alle sonstigen für Gegen- Werte eingehalten werden:
stände der Randnummer 2061 Ziffer 5 b) anzuwendenden
bei metallischen Werkstoffen mit ausgeprägter Streck-
Vorschriften sind zu beachten. •
grenze die 1,5fache Sicherheit gegen die festgestellte
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich Streckgrenze oder
zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des bei metallischen Werkstoffen ohne ausgeprägte Streck-
ADR {D 33)". grenze die 1,5fache Sicherheit gegen die festgestellte
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- 0,2 0/o-Streck.grenze.
derepublik Deutschland und den Niederlanden bis zum (3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
31. Mürz 1975. zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010
und 10 602 des ADR (D 36) ". In der Bescheinigung nach
Anhang B.3 des ADR ist die Eignung des Tankfahrzeugs
Vereinbarung Nr. 34 für die Beförderung von Wasserstoff, tiefgekühlt ver-
flüssigt, entsprechend den in den Absätzen 1 und 2 ge-
(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnummer
nannten Bedingungen nachzuweisen.
210 210 (2) b) darf weißer oder gelber Phosphor der
Klasse II Randnummer 2201 Ziffer 1 in Tanks aus rost- (4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
freiem austenitischem Stahl (entsprechend AISI Typ 316 desrepublik Deutschland und Frankreich bis zum 30. Sep-
oder gleichwertig) mit einer Wanddick.e von mindestens tember 1975.
6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
II. Änderungen der Vereinbarungen
Nr. 4, 6, 10, 11, 14 und 18 (§ 2)
1. In Vereinbarung Nr. 4 erhält Absatz 3 folgende Fas-
sung:
,,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-
republik Deutschland einerseits sowie Belgien und
Frankreich andererseits."
2. In Vereinbarung Nr. 6 erhält Absatz 4 folgende Fas-
sung:
,,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-
republik Deutschland und
a) Belgien bis zum 31. August 1975,
b) Italien,
c) Luxemburg bis zum 31. Juli 1975,
d) den Niederlande~,
e) dem Vereinigten Königreich bis zum 30. September
1975."
3. In Vereinbarung Nr. 10 erhält Absatz 3 folgende Fas-
sung:
,,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-
republik Deutschland einerseits sowie Belgien und
Frankreich andererseits."
4. In Vereinbarung Nr. 11 wird in Absatz 4 folgender
Satz angefügt:
,,Im Verkehr zwisdlen der Bundesrepublik Deutsch-
land und den Niederlanden gilt diese Regelung bis
zum 31. Mai 1975."
5. In Vereinbarung Nr. 14 wird in Absatz 4 folgender
Satz angefügt:
„Im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und Belgien gilt diese Regelung bis zum 31. Juli 1975."
6. In Vereinbarung Nr. 18 erhält Absatz 3 folgende Fas-
sung:
,,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und
a) Belgien bis zum 30. Juni 1975,
b) Luxemburg bis zum 30. April 1975."
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1973 1
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Italienischen Republik über die gegenseitige
Geheimbehandlung von verteidigungswichtigen Erfindungen und technischen Erfahrungen
Vom 7. Dezember 1972
In Rom ist am 27. Januar 1960 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Italienischen Republik
über die gegenseitige Geheimbehandlung von ver-
teidigungswichtigen Erfindungen und technischen Er-
fahrungen nebst Verfahrensregelung gemäß Arti-
kel 7 des Abkommens unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 9 Abs. 1
am 28. März 1972
in Kraft getreten, nachdem am 28. Februar 1972 die
Regierung der Italienischen Republik der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, daß
die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen
erfüllt sind.
Das Abkommen ist auf Grund eines Briefwechsels
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Italienischen Republik
vom 27. Januar 1960 bereits angewandt worden.
Das Abkommen und der Briefwechsel werden
nachstehend in deutscher Sprache veröffentlicht.
Bonn, den 7. Dezember 1972
De r Bunde s m i n i st e r de s Au s w ä r ti g e n
In Vertretung
Frank
8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Italienischen Republik über die gegenseitige
Geheimbehandlung von verteidigungswichtigen Erfindungen
und technischen Erfahrungen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland a) auf Grund eines Ubereinkommens zwischen beiden
und Regierungen,
die Regierung der Italienischen Republik b) auf Grund von Verträgen zwischen der Regierung
eines Staates und natürlichen oder juristischen Per-
in dem Wunsch, die gegenseitige Geheimbehandlung sonen mit Wohnsitz oder Sitz im anderen Staat,
von verteidigungswichtigen Erfindungen und technischen
Erfahrungen im Rahmen der im Nordatlantikpakt vorgese- c) auf Grund von Verträgen zwischen natürlidlen und
henen Zusammenarbeit zu erleichtern, juristischen Personen mit Wohnsitz oder Sitz in je
einem der beiden Staaten
sind wie folgt übereingekommen:
ausgetauscht werden, soweit in den unter b) und c) vor-
gesehenen Fällen diese Erfahrungen durch die jeweiligen
Artikel 1 Regierungen übermittelt werden.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die
Regierung der Italienischen Republik stellen die Geheim-
Artikel 5
haltung der Erfindungen, für die Patentanmeldungen ge-
mäß den von beiden Regierungen vereinbarten Verfahren Die Regierung, die auf Ersuchen der Ursprungsregie-
eingegangen sind, sicher und lassen sie sicherstellen, rung die Geheimhaltung einer Erfindung oder technischer
wenn diese Erfindungen im Interesse der Landesverteidi- Erfahrungen gemäß den Bestimmungen dieses Abkom-
gung von der Regierung, bei der zuerst eine Patentanmel- mens sicherzustellen hat, ist beredltigt, als Bedingung für
dung für diese Erfindungen eingegangen ist nach- die Anwendung dieses Geheimsdlutzes von dem Patent-
folgend als „Ursprungsregierung" bezeichnet - unter oder Gebrauchsmusteranmelder oder dem Inhaber tech-
Geheimschutz gestellt worden sind. nischer Erfahrungen zu verlangen, daß er auf jeden
Schadensersatzanspruch gegen sie verzichtet, der sich aus-
Diese Bestimmung beeinträchtigt jedoch nicht das Recht
schließlidl darauf gründet, daß die Erfindung oder die
der Ursprungsregierung, zu verbieten, daß Patentanmel-
technischen Erfahrungen unter Geheimschutz gestellt wor-
dungen für solche Erfindungen bei der anderen Regierung
den sind.
eingereicht werden.
Artikel 2 Artikel 6
Die Bestimmungen dieses Abkommens finden auch An- Die auf Grund der Bestimmungen dieses Abkommens
wendung auf im Ursprungsstaat im Interesse der Vertei- getroffenen Geheimschutzmaßnahmen können nur auf
digung unter Geheimschutz stehende Erfindungen, die, Ersuchen der Ursprungsregierung aufgehoben werden.
ohne im Ursprungsstaat Gegenstand einer Patentanmel- Diese Regierung teilt ihre Absicht, die von ihr ange-
dung zu sein, im anderen Staat zum Patent angemeldet wandten Maßnahmen aufzuheben, 6 Wochen vorher der
werden. anderen Regierung mit.
Die in beiden Staaten für die Anmeldung von Patenten Die Ursprungsregierung trägt so weit wie möglich den
im Ausland geltenden Bestimmungen bleiben unberührt. Vorstellungen Rechnung, die ihr seitens der anderen Re-
gierung innerhalb des genannten Zeitraums von 6 Wo-
chen zugegangen sind.
Artikel 3
Die Bestimmungen dieses Abkommens finden auch An-
wendung auf im Ursprungsstaat im Interesse der Ver- Artikel 7
teidigung unter Geheimschutz stehende Erfindungen, die Für die Durchführung dieses Abkommens gilt die Ver-
als Gebrauchsmuster angemeldet sind oder werden. fahrensregelung, die Bestandteil dieses Abkommens ist
und ihm als Anlage beigefügt wird.
Artikel 4
Ferner finden die Bestimmungen dieses Abkommens Artikel 8
Anwendung auf technische Erfahrungen, die in einem der Die beiden Regierungen kommen überein, sich über
beiden Staaten im Interesse der Verteidigung unter Ge- jede Änderung ihrer innerstaatlichen Rechtslage gegen-
heimschutz stehen und seitig zu unterrichten, um etwaige Auswirkungen, die
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1973 9
solche Änderungen auf die Bestimmungen dieses Ab- Dieses Abkommen kann jederzeit von jeder der beiden
kommens und auf die beigefügte Verfahrensregelung Regierungen gekündigt werden; es tritt 1 Jahr nach sei-
haben können, festzustellen und die dadurch notwendig ner Kündigung außer Kraft. Die Kündigung berührt je-
werdende Angleichung vorzunehmen. doch nicht die von den beiden Regierungen gemäß diesem
Abkommen bereits eingegangenen Verpflichtungen und
Artikel 9 erworbenen Rechte.
Das Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in
Kraft, an dem die Regierung der Italienischen Republik
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland notifiziert, GESCHEHEN zu Rom am 27. Januar 1960 in zwei Ur-
daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen schriften, jede in deutscher und italienischer Sprache, wo-
erfüllt sind. bei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Paul Raab
Für die Regierung
der Italienischen Republik
Talamo
10 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
V eriahrensregelung
gemäß Artikel 7 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Italienischen Republik über die gegenseitige Geheimbehandlung
von verteidigungswichtigen Erfindungen und technischen Erfahrungen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Diese Anfrage muß jedesmal wiederholt werden, wenn
und der gleiche Vertreter erneut ausgewählt oder der gleiche
Empfänger technischer Erfahrungen gemäß Artikel 4 des
die Regierung der Italienischen Republik,
Abkommens erneut benannt wird.
in dem Wunsch, die Durchführung des Abkommens
b) Sind bei dem ausgewählten Vertreter die erfor-
über die gegenseitige Geheimbehandlung von verteidi-
derlichen Geheimschutzvorkehrungen nicht getroffen und
gungswichtigen Erfindungen und technischen Erfahrun-
erlauben Zeit und Umstände nicht, diese Maßnahmen zu
gen zu regeln,
treffen, so teilt die Botschaft des Ursprungsstaats dies
sind wie folgt übereingekommen: dem Patent- oder Gebrauchsmusteranmelder oder dem
Inhaber technischer Erfahrungen mit, um ihm die Mög-
Die beiden Regierungen verpflichten sich, dafür Sorge lichkeit zu geben, gegebenenfalls einen neuen Vertreter
zu tragen, daß bei der Durchführung des Abkommens zwi- auszuwählen.
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Italienischen Republik über die gegen- c) Sind bei dem Empfänger technischer Erfahrungen
seitige Geheimbehandlung von verteidigungswichtigen gemäß Artikel 4 des Abkommens die erforderlichen Ge-
Erfindungen und technischen Erfahrungen folgendes Ver- heimschutzvorkehrungen nicht getroffen, so leitet die
fahren eingehalten wird: Botschaft des Ursprungsstaats die Unterlagen an die zu-
ständige Behörde des eigenen Staats zurück.
1. Die Unterlagen von im Ursprungsstaat unter Ge-
heimschutz gestellten Erfindungen und technischen Er- d) Sind die erforderlichen Geheimschutzvorkehrun-
fahrungen, die in dem anderen Staat als Patent oder Ge- gen getroffen, so leitet die Botschaft des Ursprungsstaats
brauchsmuster angemeldet oder die gemäß Artikel 4 des sämtliche Unterlagen der zuständigen Behörde des ande-
Abkommens ausgetauscht werden sollen, werden von der ren Staats zu.
zuständigen Behörde des Ursprungsstaats durch diploma-
tischen Kurierdienst der Botschaft des Ursprungsstaats im In der Bundesrepublik Deutschland leitet die zuständige
anderen Staat zugeleitet. Behörde die Unterlagen unmittelbar dem Empfänger tech-
nischer Erfahrungen gemäß Artikel 4 des Abkommens zu,
Zuständige Behörden im Sinne dieser Verfahrensregelung
soweit kein Vertreter ausgewählt worden ist; in allen
sind:
anderen Fällen leitet sie die Unterlagen dem Bundes-
In der Bundesrepublik Deutschland das Bundesmini- ministerium der Justiz zu, das für ihre Ubermittlung an
sterium für Verteidigung; den vom Anmelder ausgewählten Vertreter Sorge trägt.
in der Italienischen Republik das Ministerium für Ver- In der Italienischen Republik werden die Unterlagen,
teidigung. die sich auf technische Erfahrungen gemäß Artikel 4 des
Abkommens beziehen, soweit kein Vertreter ausgewählt
2. Den Unterlagen ist eine Erklärung der zuständigen worden ist, von der zuständigen Behörde unmittelbar
Behörde des Ursprungsstaats des Inhalts beizufügen, dem Empfänger zugeleitet; in allen anderen Fällen wer-
a) daß die Erfindung oder die technischen Erfahrungen den sie dem vom Anmelder ausgewählten Vertreter oder,
im Ursprungsstaat im Interesse der Verteidigung unter wenn sich die Unterlagen auf Patent- oder Gebrauchs-
Geheimschutz gestellt sind, musteranmeldungen beziehen und vom Anmelder kein
Vertreter ausgewählt worden ist, dem Zentralpatentamt
b) in welchen Geheimschutzgrad die Erfindung oder die
beim Ministerium für Industrie und Handel weiterge-
technischen Erfahrungen im Ursprungsstaat eingestuft
leitet.
sind,
c) daß die Genehmigung zur Anmeldung beim Patentamt
5. Die Erfindung oder die technisdien Erfahrungen wer-
des anderen Staats oder zur Weiterleitung gemäß Ar-
tikel 4 des Abkommens erteilt ist. den im anderen Staat in den Geheimschutzgrad einge-
stuft, der dem im Ursprungsstaat angewandten Geheim-
3. Ferner ist den Unterlagen, sofern die Regierung des schutzgrad entspridit.
anderen Staats dies verlangt, eine Erklärung des Patent- Die in beiden Staaten angewandten Geheimschutzgrade
oder Gebrauchsmusteranmelders oder des Inhabers tech- sind:
nischer Erfahrungen beizufügen, die den in Artikel 5 des
Abkommens vorgesehenen Verzicht enthält. In der Bundesrepublik In der Italienischen
Deutschland: Republik:
4. a) Die Botschaft des Ursprungsstaats fragt bei der STRENG GEHEIM entspricht SEGRETISSIMO
zuständigen Behörde des anderen Staats an, ob bei dem
GEHEIM entspridit SEGRETO
vom Anmelder ausgewählten Vertreter oder dem Emp-
fänger technischer Erfahrungen gemäß Artikel 4 des Ab- VS-VERTRAULICH entspridit RISERV A TISSIMO
kommens die erforderlichen Geheimschutzvorkehrungen VS - NUR FUR DEN
in materieller und personeller Hinsicht getroffen sind. DIENSTGEBRAUCH entspridit RISERVATO
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1973 11
6. Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen, die ge- zwischen den Partnern des Austausches von technischen
mäß den Bestimmungen des Abkommens im anderen Erfahrungen gemäß Artikel 4 des Abkommens hat auf
Staat vorgenommen werden, sind zusammen mit den in dem für die Ubermittlung der Unterlagen dieser Verfah-
Nummer 2 und 3 aufgeführten Erklärungen beim Patent- rensregelung vorgesehenen Weg und unter Beachtung der
amt dieses Staats einzureichen. im jeweiligen Staat geltenden Geheimschutzvorschriften
zu erfolgen.
7. Von jeder Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung,
die gemäß den Bestimmungen des Abkommens im ande- b) Andererseits können nicht unter Geheimschutz
ren Staat eingereicht wird, und von den technischen Er- gestellte amtliche Mitteilungen, wie Gebührenanforderun-
fahrungen, die gemäß Artikel 4 des Abkommens ausge- gen, Fristverlängerungen und dergleichen, vom Patentamt
tauscht werden, ist der zuständigen Behörde des Staats, den Beteiligten auf dem üblichen unmittelbaren vVeg
der um die Anwendung des Geheimschutzes ersucht wird, übersandt werden.
ein Doppel zur Verfügung zu stellen.
8. Die in dieser Verfahrensregelung aufgeführten Un-
terlagen sind unter Beachtung der im jeweiligen Staat
geltenden Geheimschutzvorschriften zu übermitteln.
GESCHEHEN zu Rom am 27. Januar 1960 in zwei Ur-
9. a) Der gesamte weitere Schriftwechsel zwischen dem schriften, jede in deutscher und italienischer Sprache, wo-
Anmelder und dem Patentamt des anderen Staats oder bei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland
Paul Raab
Für die Regierung der
Italienischen Republik
Talamo
12 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
DER LEITER
DER DEUTSCHEN DELEGATION
Rom, den 27. Januar 1960
Herr Vorsitzender,
ich habe die Ehre den Empfang Ihres Briefes vom heu-
tigen Tage zu bestätigen, dessen Wortlaut in Ubersetzung
wie folgt lautet:
„Herr Vorsitzender, ich habe die Ehre, Ihnen namens
der Regierung der Italienischen Republik mitzuteilen, daß
die zuständigen Behörden der italienischen Verwaltung
von nun an nach dem heute unterzeichneten Abkommen
zwischen der Regierung der Italienischen Republik und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die
gegenseitige Geheimbehandlung von verteidigungswichti-
gen Erfindungen und technischen Erfahrungen und der da-
zugehörigen Verfahrensregelung verfahren werden, in der
Erwartung, daß die m Artikel 9 des Abkommens vorge-
sehenen verfassungsmäßigen Formalitäten erfüllt werden,
und in Anbetracht der Tatsache, daß die Bestimmungen
des Abkommens und der dazugehörigen Verfahrensrege-
lung nicht im Widerspruch zu der italienischen Gesetz-
gebung stehen, insbesondere nicht zu den Bestimmungen
des italienischen Gesetzes vom 1. Juli 1959, Nr. 514 zur
Abänderung des Kg!. Gesetzes vom 29. Juni 1939,
Nr. 1127, die den Text der Bestimmungen über Patente
für industrielle Erfindungen enthalten.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung
meiner vorzüglichen Hochad1tung."
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß auch die Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland nach den Bestim-
mungen des erwähnten Abkommens vom heutigen Tage
an verfahren wird.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung
meiner vorzüglichen Hochachtung
Paul Raab
An den
Vorsitzenden der Italienischen Delegation
Herrn Botschafter Giuseppe Ta l am o A t e n o l f i d i
Castelnuovo Brancaccio
Chef der Delegation für Abkommen auf dem Gebiet des
gewerblichen Rechtsschutzes im italienischen Außen-
ministerium
Rom
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerc>i Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmadrnngen veröffentlidtt.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden vö!kerredttlidte Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Redttsvorsdtriften und
Bekanntmadtungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlidtt.
Bezugs b e d in g u n gen : laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postansdtrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits ersdtienener Au5gaben: Bundesgesetzblatt,
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