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Bundesgesetzblatt
Teil II Z1998A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 9. März 1972 Nr. 9
Tag Inhalt Seite
3.3. 72 Gesetz zu dem Abkommen vom 11. September 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Rentenversicherung gewisser
Arbeitnehmer der Landstreitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika ............. . 97
8.2. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls wegen Verbots des
Gaskriegs ......................................................................... . 103
8. 2. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen ..... . 104
8. 2. 72 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls Nr. 5 zur Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das die Artikel 22 und 40 der Konvention
geändert werden ................................................................. . 105
11. 2. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Verringerung
der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern ..................... . 105
11. 2. 72 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande zum
deutsch-niederländischen Ergänzungsabkommen zum NATO-Ubereinkommen vom 21. Sep-
tember 1960 ....................................................................... . 106
14. 2. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die wechselseitige
Geheimbehandlung verteidigungswichtiger Erfindungen, die den Gegenstand von Patent-
anmeldungen bilden ............................................................... . 106
16. 2. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Annahme ein-
heitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von
Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung ........... . 107
16. 2. 72 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Änderungen des Abkommens über den Zoll-
wert der Waren ................................................................... . 108
Gesetz
zu dem Abkommen vom 11. September 1970
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Vereinigten Staaten von Amerika
über die Rentenversicherung gewisser Arbeitnehmer der Landstreitkräfte
der Vereinigten Staaten von Amerika
Vom 3. März 1972
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- von Amerika wird zugestimmt. Das Abkommen wird
rates das folgende Gesetz beschlossen: nachstehend veröffentlicht.
Artikel 1 Artikel 2
Dem in Bonn am 11. September 1970 unterzeich- Die mit der Durchführung des Abkommens vom
neten Abkommen zwischen der Bundesrepublik 11. September 1970 befaßten deutschen Stellen kön-
Deutschland und den Vereinigten Staaten von Ame- nen zur Vorbereitung ihrer im Einzelfall zu treffen-
rika über die Rentenversicherung gewisser Arbeit- den Entscheidung die Stellungnahme des Bundes-
nehmer der Landstreitkräfte der Vereinigten Staaten ministers für Arbeit und Sozialordnung einholen,
98 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
wenn Zweifel über die Auslegung und Anwendung Artikel 4
des Abkommen~ bestehen.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nacb seiner Ver-
Artikel 3 kündung in Kraft.
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest- Artikel 8 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetz-
stellt. blatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 3. März 1972
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Der Bundesminister des Auswärtigen
Scheel
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1972 99
Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Vereinigten Staaten von Amerika
über die Rentenversicherung gewisser Arbeitnehmer
der Landstreitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika
Agreement
between the Federal Republic of Germany
and the United States of America on the Pension lnsurance
of Certain Employees of the United States Army
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND THE FEDERAL REPUBLIC OF GERMANY
und and
DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA THE UNITED STATES OF AMERICA
IN DEM WUNSCHE, den Schutz der deutschen gesetz- IN THE DESIRE to guarantee the protection under the
lichen Rentenversicherung für gewisse, von den in der German legally-established pension insurance system
Bundesrepublik Deutschland stationierten Landstreitkräf- for certain employees of the United States Army station-
ten der Vereinigten Staaten von Amerika beschäftigten ed in the Federal Republic of Germany,
Arbeitnehmer zu gewährleisten, -
SIND WIE FOLGT UBEREINGEKOMMEN: HAVE AGREED AS FOLLOWS:
Artikel 1 Article 1
Dieses Abkommen bezieht sich auf Personen, die als This agreement applies to persons who, as members
Angehörige von Dienstgruppen der in der Bundesrepu- of Labor Service Groups of the United States Army
blik Deutschland stationierten Landstreitkräfte der Ver- stationed in the Federal Republic of Germany, were
einigten Staaten von Amerika nach dem 30. Oktober 1950 transferred to France after October 30, 1950, were
nach Frankreich verlegt worden sind, dort vor dem employed there by the United States Army prior to
l. April 1967 bei den Landstreitkräften der Vereinigten April 1, 1967 and who, on the date of the signing of this
Staaten von Amerika beschäftigt waren und sich am agreemcnt resided ordinarily within the territory of a
Tage der Unterzeichnung dieses Abkommens gewöhnlich member state of the European Economic Community, or
im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirt- who died prior to such date of signature, if eligihle
schaftsgemeinschaft aufgehalten haben oder vor dem survivors resided ordinarily on 'his day within the
Tage der Unterzeichnung gestorben sind, sofern skh an- territory of one of the states mentioned.
spruchsberechtigte Hinterbliebene an diesem Tage ge-
wöhnlich im Gebiet eines der genannten Staaten auf-
gehalten haben.
Artikel 2 Article 2
Für die in Artikel 1 bezeichneten Personen gelten hin- The German legal provisions of the established pension
sichtlich der dort genannten Beschäftigung die deutschen insurance system shall apply with regard to the employ-
Rechtsvorschriften über die gesetzliche Rentenversiche- ment of persons designated in Article 1, as if the persons,
rung, als wären die Personen für die Dauer der Beschäfti- for the duration of their employment, had been employed
gung als Arbeiter am Sitz des Hauptquartiers der in der as manual workers at the locality of the Headquarters
Bundesrepublik Deutschland stationierten Landstreitkräfte of the United States Army stationed in the Federal
der Vereinigten Staaten von Amerika beschäftigt ge- Republic of Germany.
wesen.
Artikel 3 Article 3
(1) Das in Artikel 2 bezeichnete Hauptquartier ent- (1) The Headquarters designated in Article 2 will pay
richtet die Beiträge für Zeiten der in Artikel 1 genannten the contributions for the periods of employment men-
Beschäftigung binnen zwölf Monaten nach dem Inkraft- tioned under Article 1 directly to the competent insurance
treten dieses Abkommens unmittelbar an den zustän- carrier within 12 months after the effective date of
digen Versicherungsträger. this agreement.
100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
(2) Die Beiträge sind nach den Rechtsvorschriften zu (2) The contributions shall be paid in accordance with
entrichten, die am 1. April 1967 für die Berechnung der the legal provisions which applied to the computation
Beiträge für versicherungspflichtige Beschäftigte galten. of contributions for employees subject to compulsory
insurance on April 1, 1967.
(3) Die Beiträge gelten als rechtzeitig entrichtet. Der (3) The contributions shall be considered as having
Eintritt des Versicherungsfalles steht der Entrichtung been paid on time. The beginning of a compensable
nicht entgegen. Die für die Zeit der Beschäftigung ent- episode covered by insurance shall not act to bar the
richteten freiwilligen Beiträge gelten als Beiträge der payment of contributions. Voluntary contributions made
Höherversicherung. during the time of employment are to be counted as
contributions under the increased level insurance pro-
visions.
(4) Den Beiträgen wird eine Bescheinigung beigefügt, (4) The contributions shall be accompanied by certi-
die Beginn und Ende der Beschäftigungszeiten und die ficates which designate the beginning and the end of
Höhe der Bruttoentgelte, einschließlich des Werts der the employment periods and the amount of the gross
Verpflegung und der Unterkunft, in Deutscher Mark be- eamings, including the value of board and room, in
zeichnet, die in den einzelnen Kalenderjahren für die Deutsche Mark, which were paid in each individual
genannten Beschäftigungszeiten gezahlt sind. Der Ver- calendar year for the mentioned employment periods.
sicherungsträger beurkundet die Zeiten und Entgelte und The insurance carrier shall certify the periods and
erteilt dem Versicherten darüber eine Aufredmungs- eamings, and issue to the insured person a statement
bescheinigung. of accounting to cover.
(5) Rechtsvorschriften über die Beteiligung des Ver- (5) The regulations concerning the portion paid into
sicherten an der Aufbringung der \-fittel und über die the fund by an insured person, ard concerning reim-
Beitragserstattung sind nicht anzuwenden. bursement of contributions, shall not be applied.
(6) Wurden für eine in Artikel 1 bezeichneten Person (6) When contributions for a person specified in
innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist irrtümlich Article 1 have erroneously not been paid within the
Beiträge nicht entrichtet, so sind sie später zu entrichten. time period mentioned in Paragraph (1) they will be
Wurdf'n für eine nicht in Artikel 1 bezeichnete Person paid later. Contributions which have been erroneously
irrtümlich Beiträge entrichtet, so sind sie zurückzuzahlen. paid for persons not specified in Article 1 shall be
refunded.
Artikel 4 Article 4
(1) Bereits festgestellte Leistungen werden unter Be- (1) Pension benefits already established will upon
rücksichtigung dieses Abkommens auf Antrag neu fest- request be redetermined to conform to this agreement.
gestellt. Sie können auch von Amts wegen neu fest- They may also be recomputed by initiative of the in-
gestellt werden. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen surance carrier. The fact that previous decisions have
steht der Neufeststellung des Anspruchs auf die Leistun- taken final effect shall not act to preclude a re-
gen unter Berücksichtigung dieses Abkommens nicht determination of benefits in conformity with this agree-
entgegen. ment.
(2) Soweit die in Artikel 3 bezeichneten Beiträge zu (2) To the extent that the contributions described in
berücksichtigen sind, bleiben Rechtsvorschriften über die Article 3 apply, the legal provisions as to the expiration
Verjährung des Leistungsanspruchs unberücksichtigt. of time limits for the filing of benefit claims shall not
apply.
(3) Ergäbe die Neufeststellung nach Absatz 1 keine (3) Should the re-determinations according to Para-
oder eine niedrigere Rente als sie zuletzt für die Zeit graph (1) result in denial of any claim or in a pension
vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens gezahlt worden lower than that which was paid for the time prior to the
ist, so ist der bisherige Zahlbetrag der Rente weiter zu effective date of this agreement, the payment of the
gewähren. previous pension amount shall be continued.
Artikel 5 Article 5
Hat das in Artikel 2 bezeichnete Hauptquartier in lf the Headquarters designated in Article 2, in ex-
Erwartung eines unter Berücksichtigung dieses Abkom- pectation of a claim to benefits based on this agreement,
mens begründeten Leistungsanspruchs eine Unterstützung has granted support compensation for periods prior to
für Zeiten vor Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt, the effective date of this agreement, it may request
so kann es aus dem für dieselben Zeiten unter Berück- reimbursement therefor from the pension claim based
sichtigung dieses Abkommens begründeten Renten- on this agreement for the same periods, but only up to
anspruch Ersatz beanspruchen, jedoch nur bis zur Höhe the amount of the support compensation granted. The
der gewährten Unterstützung. Der Zustimmung des Be- consent of the claimant involved is not required. If a
rechtigten bedarf es nicht. Stellt der Berechtigte keinen claimant does not file a request for a determination, or
Antrag auf Feststellung eines Leistungsanspruchs oder for a re-determination [Article 4, Paragraph (t)J of a
auf Neufeststellung eines Leistungsanspruchs (Artikel 4 pension claim, the Headquarters may do so on his
Absatz 1), so kann das Hauptquartier die Rechte des behalf to safeguard bis rights.
Berechtigten wahrnehmen.
Artikel 6 Article 6
(1) Streitigkeiten zwischen den beiden Vertragsstaaten (1) Disputes between the two contracting states
über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens conceming the interpretation or application of this
sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden agreement shall be settled, insofar as possible, through
beigelegt werden. the competent authorities.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1972 101
(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht bei- (2) lf a dispute cannot be settled in this manner, it
gelegt werden, so wird sie auf Verlangen eines Vertrags- will be referred to an arbitration board at the request
staates einem Schiedsgericht unterbreitet. of either contracting state.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, (3) An arbitration board will be established on an ad
indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und beide hoc basis with each contracting state appointing one
Mitglieder sich auf den Angel,örigen eines dritten Mit- member, and both members agreeing on a citizen from
gliedstaates der Nordatlantikvertrags-Organisation als a third North Atlantic Treaty Organization m_~mber state
Obmann einigen, der von den Regierungen beider Ver- as chairman who will be appointed by the governments
tragsstaaten bestellt wird. Die Mitglieder werden inner- of the two contracting states. The members will be
halb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei appointed within two months, and the chairman within
Monaten bestellt, nachdem der eine Vertragsstaat dem three months, after one contracting state has informed
anderen mitgeteilt hat, daß er die Streitigkeiten einem the other that it will refer the dispute to an arhitration
Schiedsgericht unterbreiten will. board.
(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht (4) If the deadlines mentioned in Paragraph (3) are not
eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Ver- met, each contracting state may, in the absence of other
einbarung jeder Vertragsstaat den Generalsekretär der agreements, ask the Secretary General of the North
Nordatlantikvertrags-Organisation bitten, die erforder- Atlantic Treaty Organization to make the necessary
lichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der General- appointments. If the Secretary General has the citizenship
sekretär die Staatsangehörigkeit eines der beiden Ver- of one of the contracting states or is prevented from
tragsstaaten oder ist er aus einem anderen Grund ver- acting for another reason, the Deputy Secretary General
hindert, so soll der Erste Stellvertretende Generalsekre- shall make the appointments. In case the Deputy Secretary
tä1 die Ernennungen vornehmen. Besitzt auch der Erste General also possesses the citizenship of one of the two
Stellvertretende Generalsekretär die Staatsangehörigkeit contracting states or is prevented from acting for another
eines der beiden Vertragsstaaten oder ist auch er aus reason, the next Assistant Secretary General following
anderem Grunde verhindert, so soll der nach dem Proto- in rank by protocol who has not the citizenship of one
koll im Rang nächstfolgende Stellvertretende General- of the two contracting states and who is not prevented
sekretär, der nicht die Staatsangehörigkeit eines der from acting for another reason, shall make the appoint-
beiden Vertragsstaaten besitzt und nicht aus anderem ments.
Grunde verhindert ist, die Ernennungen vornehmen.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit (5) The arbitration board shall make its decision by
auf Grund der zwischen den Parteien bestehenden Ver- majority vote on the basis of the agreements existing
träge und des allgemeinen Völkerrechts. Seine Entschei- between the parties and general international law. lts
dungen sind bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die decisions are binding. Each contracting state bears the
Kosten seines Mitglieds sowie seiner Vertretung in dem cost for its member, as well as for its representation in
Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Ob- the proceedings before the arbitration board; the cost
manns sowie die sonstigen Kosten werden von den for the chairman as well as other expenses, are shared
Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Das Schieds- equally between the contracting states. The arbitration
gericht kann eine andere Kostenregelung treffen. Im board can make a different decision concerning the
übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst. allocation of expenses. In all other respects the arbitra-
tion board shall establish its own rules of procedure.
(6) Ist ein Schiedsspruch gegen die Regierung der (6) lf an arbitral decision against the Government of
Vereinigten Staaten mit der Zahlung eines Geldbetrages the United States should involve the payment of a sum
verbunden, so bedarf diese Zahlung der Bewilligung der of money, such payment shall be subject to the app_rop-
diesbezü~lichen Mittel durch den Kongreß der Ver- riation of such funds by the Congress of the United
einigten Staaten von Amerika. States of America.
Artikel 7 Article 7
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern This agreement is also valid for Land Berlin, unless
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland the Government of the Federal Republic of Germany
gegenüber der Regierung der Vereinigten Staaten von makes a declaration to the contrary to the Government
Amerika innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten of the United States of America within three months
dieses Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt. after the effective date of this agreement. In the appli-
Bei der Anwendung des Abkommens auf Berlin gelten cation of this agreement to Berlin, the references to the
die Bezugnahmen auf die Bundesrepublik Deutschland Federal Republic of Germany will apply also as refer-
auch als Bezugnahmen auf das Land Berlin. ences to Land Berlin.
Artikel 8 Article 8
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation oder (1) This agreement requires ratification or approval;
Genehmigung; die Ratifikations- oder Genehmigungs- the instruments of ratification or approval will be ex-
urkunden werden so bald wie möglich in Bonn aus- changed as soon as possible in Bonn.
getauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt rüde.wirkend auf den 1. No- (2) This agreement is made retroactive to November 1,
vember 1950 am ersten Tag des zweiten Monats nach 1950 and will enter into force on the first day of the
Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikations- second month after the end of the month in which the
oder Genehmigungsurkunden ausgetauscht werden. instruments of ratification or approval are exchanged.
102 Bundesgesetzblatt; Jahrgang 1972, Teil II
GESCHEHEN zu BONN am 11. September 1970 in zwei DONE at BONN, on September 11, 1970, in two original
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, copies, each in the German and English languages, both
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlidl ist. versions being equally authentic.
Für die
Bundesrepublik Deu tsdlland
For the
Federal Republic of Germany
Frank
Prof. Dr. K. Jan t z
Für die
Vereinigten Staaten von Amerika
For the
United States of America
Kenneth Ru s h
Nr. 9 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1972 103
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidt des Genfer Protokolls
wegen Verbots des Gaskriegs
Vom 8. Februar 1972
Das in Genf am 17. Juni 1925 unterzeichnete Protokoll über das Ver-
bot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen
sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege (Reichsgesetzbl. 1929 II
S. 173) ist für folgende Staaten in Kraft getreten:
Kuwait am 15. Dezember 1971
Libyen am 29. Dezember 1971
Kuwait hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde die folgende Erklä-
rung abgegeben:
(Ubersetzung)
« En cas d'infraction a la prohibition „Im Falle einer Zuwiderhandlung
mentionnee dans ce Protocole par gegen das in diesem Protokoll er-
une quelconque des Parties, l'Etat de wähnte Verbot durch eine der Ver-
Koweit ne sera pas tenu, a l'egard de tragsparteien ist der Staat Kuwait ge-
la Partie qui l'aura commise, d'appli- genüber der Vertragspartei, welche
quer les dispositions de ce Protocole. >) die Zuwiderhandlung begangen hat,
nicht zur Anwendung des Protokolls
verpflichtet."
Libyen hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde die folgende Er-
klärung abgegeben:
(Ubersetzung)
« Le present Protocole n'oblige la „Dieses Protokoll verpflichtet die
Republique Arabe Libyenne que vis-a- Arabische Republik Libyen nur gegen-
vis des Etats effectivement lies par ce- über den durch dasselbe tatsächlich
lui-ci et cessera de lier la Republique gebundenen Staaten und bindet die
Arabe Libyenne a l'egard des Etats Arabische Republik Libyen nicht mehr
dont les forces ou dont les forces gegenüber Staaten, deren eigene oder
armees alliees ne respecteront pas les verbündete Streitkräfte die in dem
interdictions qui font l'objet de ce Protokoll enthaltenen Verbote nicht
Protocole. » beachten."
Tonga hat am 19. Juli 1971 der französischen Regierung notifiziert,
daß es sich an das durch das Vereinigte Königreich ratifizierte, auf sein
Gebiet erstreckte Protokoll gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 16. September 1930 (Reichsgesetzbl. II S. 1216) und vom 13. Juli
1971 (Bundesgesetzbl. II S. 1018).
Bonn, den 8. Februar 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereidl der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen
Vom 8. Februar 1972
Das I. Genf er Abkommen zur Verbesserung des Tage der Erlangung seiner Unabhängigkeit ab, dem
Loses der Verwundeten und Kranken der Streit- 1. Juli 1962, an die durch Belgien ratifizierten vier
kräfte im Felde, Genfer Rotkreuz-Abkommen als gebunden betrach-
das II. Genfer Abkommen zur Verbesserung des tet.
Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchi- Das Vereinigte Königreich hat am
gen der Streitkräfte zur See, 15. Dezember 1971 der schweizerischen Regierung
das III. Genfer Abkommen über die Behandlung notifiziert, daß es den bei Unterzeichnung des Ab-
der Kriegsgefangenen, kommens zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegs-
das IV. Genfer Abkommen zum Schutze von Zivil- zeiten gemachten und bei Hinterlegung der Ratifi-
personen in Kriegszeiten, kationsurkunde beibehaltenen Vorbehalt zu Arti-
kel 68 Abs. 2 des genännten Abkommens zurüdc-
sämtlich vom 12. August 1949 (Bundesgesetzbl. 1954
zieht.
II S. 781), treten für
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
Bahrain am 30. Mai 1972
die Bekanntmachungen vom 4. November 1954 (Bun-
in Kraft. desgesetzbl. II S. 1133), vom 27. Januar 1958 (Bun-
Burundi hat am 27. Dezember 1971 der schwei- desgesetzbl. II S. 66, her. 330) und vom 2. Oktober
zerischen Regierung notifiziert, daß es sich vom 1970 (Bundesgesetzbl. II S. 1051).
Bonn, den 8. Februar 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1972 105
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Protokolls Nr. 5
zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
durch das die Artikel 22 und 40 der Konvention geändert werden
Vom 8. Februar 1972
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. De- Das genannte Protokoll ist zum gleichen Zeitpunkt
zember 1968 zu den Protokollen Nr. 2, 3 und 5 zur ferner in Kraft getreten für
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (Bundesgesetzbl. II S. 1111, 1120) Belgien Niederlande
wird hiermit bekanntgemacht, daß das Protokoll Dänemark Norwegen
Nr. 5 vom 20. Januar 1966 zur Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Irland Osterreich
durch das die Artikel 22 und 40 der Konvention Island Schweden
geändert werden, nach seinem Artikel 5 Abs. 2 für
die Italien Türkei
Bundesrepublik Deutschland am 20. Dezember 1971 Luxemburg Vereinigtes Königreich
in Kraft getreten ist. Malta Zypern.
Bonn, den 8. Februar 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Verringerung der Mehrstaatigkeit
und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern
Vom 11. Februar 1972
Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat der freiwillige Militärdienst in den Streitkräften
am 21. Oktober 1971 auf Grund des Artikels 9 Abs. 1 einer Vertragspartei als Erfüllung der Wehrpflicht
des Ubereinkommens vom 6. Mai 1963 über die Ver- im Sinne des Ubereinkommens gelte.
ringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehr-
pflicht von Mehrstaatern (Bundesgesetzbl. 1969 II Ferner hatte die Regierung des Vereinigten König-
S. 1953) dem Generalsekretär des Europarats notifi- reichs bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
ziert, daß das Ubereinkommen auch auf am 7. Juli 1971 gemäß Artikel 7 Abs. 1 des Uber-
einkommens erklärt, daß sie lediglich dessen Ka-
Guernsey, Jersey und die Insel Man pitel II anwenden werde.
Anwendung finde.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
An demselben Tage hat die Regierung des Ver- Bekanntmachung vom 31. August 1971 (Bundesge-
einigten Königreichs erklärt, sie gehe davon aus, daß setzbl. II S. 1120).
Bonn, den 11. Februar 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1972 105
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Protokolls Nr. 5
zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
durch das die Artikel 22 und 40 der Konvention geändert werden
Vom 8. Februar 1972
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. De- Das genannte Protokoll ist zum gleichen Zeitpunkt
zember 1968 zu den Protokollen Nr. 2, 3 und 5 zur ferner in Kraft getreten für
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (Bundesgesetzbl. II S. 1111, 1120) Belgien Niederlande
wird hiermit bekanntgemacht, daß das Protokoll Dänemark Norwegen
Nr. 5 vom 20. Januar 1966 zur Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Irland Osterreich
durch das die Artikel 22 und 40 der Konvention Island Schweden
geändert werden, nach seinem Artikel 5 Abs. 2 für
die Italien Türkei
Bundesrepublik Deutschland am 20. Dezember 1971 Luxemburg Vereinigtes Königreich
in Kraft getreten ist. Malta Zypern.
Bonn, den 8. Februar 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Verringerung der Mehrstaatigkeit
und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern
Vom 11. Februar 1972
Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat der freiwillige Militärdienst in den Streitkräften
am 21. Oktober 1971 auf Grund des Artikels 9 Abs. 1 einer Vertragspartei als Erfüllung der Wehrpflicht
des Ubereinkommens vom 6. Mai 1963 über die Ver- im Sinne des Ubereinkommens gelte.
ringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehr-
pflicht von Mehrstaatern (Bundesgesetzbl. 1969 II Ferner hatte die Regierung des Vereinigten König-
S. 1953) dem Generalsekretär des Europarats notifi- reichs bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
ziert, daß das Ubereinkommen auch auf am 7. Juli 1971 gemäß Artikel 7 Abs. 1 des Uber-
einkommens erklärt, daß sie lediglich dessen Ka-
Guernsey, Jersey und die Insel Man pitel II anwenden werde.
Anwendung finde.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
An demselben Tage hat die Regierung des Ver- Bekanntmachung vom 31. August 1971 (Bundesge-
einigten Königreichs erklärt, sie gehe davon aus, daß setzbl. II S. 1120).
Bonn, den 11. Februar 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs der Niederlande
zum deutsch-niederländischen Ergänzungsabkommen
zum NATO-Obereinkommen vom 21. September 1960
Vom 11. Februar 1972
Das Abkommen vom 16. Mai 1961 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung des Königreichs der Niederlande zur Er-
gänzung des am 21. September 1960 in Paris unter-
zeichneten NATO-Ubereinkommens über die wech-
selseitige Geheimbehandlung verteidigungswiditi-
ger Erfindungen, die den Gegenstand von Patent-
anmeldungen bilden (Bundesanzeiger Nr. 168 vom
10. September 1964), ist nadl seinem Artikel 5 Abs. 1
am 8. Oktober 1971
in Kraft getreten.
Die in Artikel 5 Abs. 1 des Abkommens vorge-
sehene Notifikation der Regierung des Königreidis
der Niederlande ist der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland am 8. September 1971 zugegangen.
Bonn, den 11. Februar 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die wechselseitige Geheimbehandlung verteidigungswichtiger Erfindungen,
die den Gegenstand von Patentanmeldungen bilden
Vom 14. Februar 1972
Das in Paris am 21. September 1960 unterzeichnete
Ubereinkommen über die wechselseitige Geheimbe-
handlung verteidigungswichtiger Erfindungen, die
den Gegenstand von Patentanmeldungen bilden
(Bundesgesetzbl. 1964 II S. 772), ist nadl seinem Ar-
tikel VI Abs. 2 für die
Niederlande
einsdlließlich Surinam und
die Niederländischen Antillen am 8. Oktober 1971
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. April 1967 (Bundesgesetz-
blatt II S. 1640).
Bonn, den 14. Februar 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs der Niederlande
zum deutsch-niederländischen Ergänzungsabkommen
zum NATO-Obereinkommen vom 21. September 1960
Vom 11. Februar 1972
Das Abkommen vom 16. Mai 1961 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung des Königreichs der Niederlande zur Er-
gänzung des am 21. September 1960 in Paris unter-
zeichneten NATO-Ubereinkommens über die wech-
selseitige Geheimbehandlung verteidigungswiditi-
ger Erfindungen, die den Gegenstand von Patent-
anmeldungen bilden (Bundesanzeiger Nr. 168 vom
10. September 1964), ist nadl seinem Artikel 5 Abs. 1
am 8. Oktober 1971
in Kraft getreten.
Die in Artikel 5 Abs. 1 des Abkommens vorge-
sehene Notifikation der Regierung des Königreidis
der Niederlande ist der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland am 8. September 1971 zugegangen.
Bonn, den 11. Februar 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die wechselseitige Geheimbehandlung verteidigungswichtiger Erfindungen,
die den Gegenstand von Patentanmeldungen bilden
Vom 14. Februar 1972
Das in Paris am 21. September 1960 unterzeichnete
Ubereinkommen über die wechselseitige Geheimbe-
handlung verteidigungswichtiger Erfindungen, die
den Gegenstand von Patentanmeldungen bilden
(Bundesgesetzbl. 1964 II S. 772), ist nadl seinem Ar-
tikel VI Abs. 2 für die
Niederlande
einsdlließlich Surinam und
die Niederländischen Antillen am 8. Oktober 1971
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. April 1967 (Bundesgesetz-
blatt II S. 1640).
Bonn, den 14. Februar 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1972 107
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Annahme einheitlicher Bedingungen
für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
Vom 16. Februar 1972
Das Ubereinkommen vom 20. März 1958 über die
Annahme einheitlicher Bedingungen für die Geneh-
migung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von
Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Aner-
kennung der Genehmigung (Bundesgesetzbl. 1965 II
S. 857, 1968 II S. 1224), geändert durch Verordnung
vom 28. Februar 1968 (Bundesgesetzbl. II S. 125), ist
nach seinem Artikel 7 Abs. 2 für folgende Staaten
in Kraft getreten:
Luxemburg am 12. Dezember 1971
mit dem Vorbehalt, daß es sidJ. gemäß Artikel 1
Abs. 6 an die dem Ubereinkommen angeschlos-
senen Regelungen Nr. 1 bis 20 nidJ.t gebunden
betrachtet,
Osterreich am 11. Mai 1971
mit dem Vorbehalt, daß es sich gemäß Artikel 1
Abs. 6 an keine der dem Ubereinkommen ange-
schlossenen Regelungen gebunden betradJ.tet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Januar 1966 (Bundesge-
setzbl. II S. 55).
Bonn, den 16. Februar 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmadlung
über das Inkrafttreten der Änderungen des Abkommens
über den Zollwert der Waren
Vom 16. Februar 1972
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 29. Sep-
tember 1969 zu den vom Rat für die Zusammen-
arbeit auf dem Gebiete des Zollwesens am 7. Juni
1967 beschlossenen Änderungen des Abkommens
über den Zollwert der Waren (Bundesgesetzbl. 1969
II S. 1947) wird hiermit bekanntgemacht, daß die
Änderungen nach Artikel XVIII Buchstabe c des
Abkommens über den Zollwert der Waren (Bundes-
gesetzbl. 1952 II S. 1, 8) für die
Bundesrepublik Deutschland
und die Mitgliedstaaten des Abkommens
am 18. April 1972
in Kraft treten.
Die deutsche Zustimmungserklärung ist am 20. No-
vember 1969 beim belgischen Außenministerium hin-
terlegt worden.
Bonn,den 16.Februar 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
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