1617
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 1972 Nr. 75
Tag Inhalt Seite
14. 12. 72 Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenz-
abfertigung an der Straße von Emmerich nach Doetinchem ............................ . 1617
14.11. 72 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung von Indien über Technische Zusammenarbeit ............... . 1620
17.11.72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die gegenseitige
Anerkennung der Beschußzeichen für Handfeuerwaffen ............................... . 1624
29. 11. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Abkommen über den Internationalen
Währungsfonds und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung 1624
29. 11. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Beilegung von
Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten ......... . 1625
30. 11. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Ubereinkom-
mens von 1966 ..................................................................... . 1625
8. 12. 72 Bekanntmachung des Abkommens zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundes-
republik Deutschland und dem Secretary of State, Department of Trade and lndustry of
Her Majesty's Government in the United Kingdom über Prüfungsverfahren für Schiffs-
sicherheitsausrüstung, die im Vereinigten Königreich für deutsche Reeder und in der
Bundesrepublik Deutschland für britische Reeder hergestellt wurde .................... . 1626
Verordnung
über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung
an der Straße von Emmerich nach Doetinchem
Vom 14. Dezember 1972
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes vom blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-
25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai 1958 zes vom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
Königreich der Niederlande über die Zusammen- land und dem Königreich der Niederlande über die
legung der Grenzabfertigung und über die Einrich- Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über
tung von Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahn- die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs-
höfen an der deutsch-niederländischen Grenze (Bun- wechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen
desgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird verordnet: Grenze auch im Land Berlin.
§ 1
An der Straße von Emmerich nach Doetinchem, der § 3
Umgehungsstraße bei 's-Heerenberg, werden die
deutsche und die niederländische Grenzabfertigung (1) Diese Verordnung tritt am dem Tage in Kraft,
nach Maßgabe der Vereinbarung vom 27. Oktober/ an dem die Vereinbarung in Kraft tritt.
8. November 1972 zusammengelegt. Die Verein- (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
barung wird nachstehend veröffentlicht.
Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.
§ 2
(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt be-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- kanntzugeben.
Bonn, den 14. Dezember 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
Dr. Emde
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr. Ru t s c h k e
1618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bundesministerium für Wirtschaft und Finanzen Bonn, den 27. Oktober 1972
F/III B 2 - Z 1108 (Nie} - 66/72
Seiner Exzellenz
dem Minister der Finanzen
des Königreichs der Niederlande
Den Haag
B e t r. : Abkommen vom 30. Mai 1958 zwisd1en der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung
der Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts-
oder Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen
Grenze;
h i e r : Zusammenlegung der. deutschen und der niederländischen
Grenzabfertigung an der Straße von Emmerich nach Doetinchem
Herr Minister!
Mit Bezug auf Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a) des oben genannten Abkom-
mens und die Besprechungen zwischen den beteiligten Verwaltungen beehre
ich mich, Ihnen - auch im Namen des Herrn Bundesministers des Innern - fol-
gende Vereinbarung vorzuschlagen:
1. bis zu einer Entfernung von 360 Metern, gemessen in
Richtung Doetinchem, vom Schnittpunkt der gemein-
An der Straße von Emmerich nach Doetinchem, der Um-
samen Grenze mit der Achse der Straße.
gehungsstraße bei ·s-Heerenberg, wird die deutsche und
die niederländische Grenzabfertigung auf niederländi-
schem Gebiet zusammengelegt. III.
Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 5 des
II. Abkommens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der Zeitpunkt
Die Zone im Sinne des Artikels 3 des Abkommens um- des Inkrafttretens wird in den diplomatischen Noten fest-
faßt gelegt.
1. die zur Durchführung der Grenzabfertigung erforder- IV.
lichen Diensträume und Anlagen, Diese Vereinbarung kann jederzeit auf diplomatischem
2. einen Abschnitt der Straße - zweispurige Fahrbahnen Wege gekündigt werden. Sie tritt 6 Monate nach ihrer
in beiden Richtungen - von der gemeinsamen Grenze Kündigung außer Kraft.
Ich werde mich nach Erklärung Ihres Einverständnisses mit diesem Verein-
barungsvorschlag unverzüglich mit dem Auswärtigen Amt in Verbindung set-
zen, damit die Vereinbarung durch Austausch von Noten auf diplomatischem
Wege bestätigt und in Kraft gesetzt werden kann.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hoch-
achtung.
Im Auftrag
Hutter
Nr. 75 ·- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1972 1619
Ministerie van Financii-n
Direclie: Douane en Verbruiksbelastingen
Seiner Exzellenz
dem Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
der Bundesrepublik Deutscliland
53 Bonn 1
Rheindo1 fer Straße 108
Ons Kenrnerk: B72 25853 '-;-Gravenhage, den 8. November 1972
Onderwerp: Zusammenlegung der Grenzabfertigung
an der niederländisch-deutschen Grenze
Herr Minister!
Ich habe die Ehre, Ihnen den Empfang Ihres Briefes vom 27. Oktober 1972 ---
FIIII B 2 - Z 1108 (Nie) - 66/72 - zu bestätigen, der wie folgt lautet:
,,Mit Bezug auf Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a) des oben genannten Abkom-
mens und die Bespredrnngen zwischen den beteiligten Verwaltungen beehre
im mich, Ihnen - auch im Namen des Herrn Bundesministers des Innern - fol-
gende Vereinbarung vorzusmlagen:
1. bis zu einer Entfernung von 360 Metern, gemessen in
Richtung Doetinchem, vom Schnittpunkt der gemein-
An der Straße von Emmerich nach Doetinchem, der Um-
samen Grenze mit der Achse der Straße.
gehungsstraße bei ·s-Heerenberg, wird die deutsche und
die niederländische Grenzabfertigung auf niederlän-
dischem Gebiet zusammengelegt. III.
Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 5 des
II. Abkommens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der Zeitpunkt
des Inkrafttretens wird in den diplomatischen Noten fest-
Die Zone im Sinne des Artikels 3 des Abkommens um-
faßt gelegt.
1. die zur Durchführung der Grenzabfertigung erforder- IV.
lichen Diensträume und Anlagen,
Diese Vereinbarung kann jederzeit auf diplomatischem
·~. einen Abschnitt der Straße - zweispurige Fahrbahnen Wege gekündigt werden. Sie tritt 6 Monate nach ihrer
in heiden Richtungen - von der gemeinsamen Grenze Kündigung außer Kraft."
Im beehre mich, Ihnen auch im Namen der anderen zuständigen niederländi-
schen Ministerien mitzuteilen, daß ich mit Ihrem Vereinbarungsvorschlag ein-
verstanden bin.
Genehmigen Sie, Herr Minster, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hoch-
amtung.
Der Staatssekretär der Finanzen
Schalten
Für diesen
Der Generaldirektor der Steuern
W. J. van Bijsterveld
1620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Indien
über Technische Zusammenarbeit
Vom 14. November 1972
In Neu Delhi ist am 31. Dezember 1971 ein Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Republik
Indien über Technische Zusammenarbeit unterzeich-
net worden. Das Abkommen ist nach seinem Arti-
kel 8 Abs. 1
am 31. Dezember 1971
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 14. November 1972
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
In Vertretung
Sohn
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1972 1621
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Indien
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Das gesamte von der Regierung der Bundesrepu-
und blik Deutschland entsandte Personal wird nachfolgend
die Regierung von Indien .. Experten" genannt.
auf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und
ihren Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehun- Artikel 3
gen,
(1) Die Regierung von Indien
in dem Wunsche, diese Beziehungen zu vertiefen,
a) stellt auf ihre Kosten die erforderlichen Grundstücke
in Anbetrc,cht ihres gemeinsamen Interesses an einer und Gebäude für die einzelnen Vorhaben sowie die
weitPren Förderung der technischen und wirtschaftlichen Ausrüstungsgegenstände, die nicht von dei: Regierung
Entwicklung ihrer Staaten und der Bundesrepublik Deutschland geliefert werden;
in Erkenntnis der Vorteile, die aus einer weiteren b) übernimmt die Zahlung der Hafenabgaben, Einfuhr-
engen technischen Zusammenarbeit für beide Staaten er- abgaben, Steuern oder sonstigen in Indien erhobenen
wachsen, öffentlirnen Abgaben für die im Auftrag der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 2
sind wie folgt übereingekommen:
Absatz 1 a gelieferten Ausrüstungsgegenstände und
trägt die Kosten des Transports in Indien.
Artikel 1 Srnritte werden eing~leitet, durch die gewährleistet
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge- wird, daß für die Projektdurrnführung dringend be-
währt im Rahmen dieses Abkommens auf der Grundlage nötigte Ausrüstungsgegenstände, die mit Luftfrarnt
gleichberechtigter Partnerschaft der Regierung von Indien nach Indien geliefert werden, unverzüglich von den
Technische Hilfe. zuständigen indischen Behörden freigegeben werden;
(2) Die Vertragsparteien schließen auf der Grundlage c) übernimmt die Steuern einsdtließlich der Verkaufs-
dieses Abkommens Ubereinkünfte über einzelne Vor- steuer für Ausrüstungsgegenstände, Ersatzgegen-
haben. stände und Ersatzteile, die auf Kosten der Bundes-
republik Deutschland in Indien beschafft werden;
(3) Tec:hnische Hilfe kann im Einvernehmen zwischen
den Vertragsparteien auch bestimmten Personen, Stellen d) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die
oder Organisationen geleistet werden. Vorhaben;
e) stellt den Experten klimatisierte Büroräume mit Tele-
Artikel 2 fonanschluß sowie Fahrgelegenheiten für dienstliche
Fahrten am Ort und im Projektgebiet, soweit erfor-
(1) Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens be-
derlich;
müht sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
die Regierung von Indien durch folgende Maßnahmen f) stellt auf ihre Kosten das für die einzelnen Vorhaben
zu unterstützen: erforderliche einheimisrne Farn- und Hilfspersonal
sowie die erforderlichen Dolmetscher und Schreib-
a) Förderung von fac:hlichen Instituten, Organisationen,
kräfte;
Ausbildungsstätten sowie Vorhaben mit Beispiel-
charakter in den indisdten Entwidclungsbereichen g) sorgt dafür, daß die Experten nach angemessener Zeit
durch Entsendung von Sachverständigen, durdt Aus- durdt qualifizierte indisdle Staatsangehörige ersetzt
und Fortbildung von indischen Staatsangehörigen und werden. Soweit diese in der Bundesrepublik Deutsch-
die Bereitstellung von Ausrüstung einschließlich land oder in einem anderen Lande aus- oder fort-
- sofern erforderlich - Ersatz- und Ergänzungs- gebildet werden, benennt sie rechtzeitig genügend
ausrüstung sowie Ersatzteilen. Bewerber für diese Aus- oder Fortbildung. Sie ge-
währleistet, daß die indischen Staatsangehörigen
b) Entsendung von Gutachtern zur Erarbeitung von Stu-
nach ihrer Aus- oder Fortbildung an der geförderten
dien über einzelne Vorhaben.
Einrichtung oder in dem geförderten Vorhaben für
c) Zusammenarbeit beider Länder auf dem Gebiet von mindestens fünf Jahre eingesetzt werden und ihr
Erziehung und Bildung. jeweiliger Ausbildungsstand angemessen berücksich-
tigt wird.
d) Zusammenarbeit von wissenschaftlichen Einrichtungen
in beiden Ländern durch die Entsendung oder Ver- (2) Die Vertragsparteien bestimmen bei oder unmittel-
mittlung von wissenschaftlichem Personal und durch bar nach Abschluß der entsprechenden Ubereinkunft ge-
die Bereitstellung von Ausrüstungsgegenständen. mäß Artikel 1 Absatz 2 srnriftlich, welche Ausrüstungs-
e) Bereitstellung von Stipendien und Fortbildungs- gegenstände im einzelnen von jeder Vertragspartei zur
rnöglidtkeiten für indische Staatsangehörige in der Verfügung gestellt werden. Falls später Änderungen der
Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen zu liefernden Ausrüstungsgegenstände notwendig wer-
Land oder in Einrichtungen, die im Rahmen der deut- den, wird über diese Änderungen rechtzeitig vor der
schen Technischen Hilfe in Indien gefördert werden. Verschiffung gegenseitiges Einvernehmen hergestellt.
1622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
(3) Die im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland ge- f) Sind diese Gegenstände oder Teile dieser Ge-
lieferten Gegenstände gehen bei ihrer Ankunft auf in- genstände in ihrer Gebrauchsfähigkeit wesent-
dischem Hoheitsgebiet in das Eigentum der Regierung lich beeinträchtigt, so können in angemessenem
von Indien über mit der Maßgabe, daß sie den Experten Rahmen, der von Zeit zu Zeit einvernehmlich
für ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Abkommens un- festgesetzt wird, Ersatzgegenstände oder Ersatz-
eingeschränkt zur Verfügung stehen. teile gleicher Art und Güte zollfrei eingeführt
werden
Artikel 4 (3) Die Regierung von Indien gestattet den Experten
(1) Die Regierung von Indien die zoll- und steuerfreie Einfuhr von Gegenständen des
persönlichen Gebrauchs, wobei die folgenden Jahres-
a) zahlt für jeden Experten, der länger als drei Monate
höchstgrenzen, bezogen auf den Rechnungswert der ein-
in Indien tätig ist, für die Dauer der Entsendung
geführten Gegenstände, gelten:
eine Summe von 1 000,- Rupien monatlich als festen
Zuschuß für die Anmietung einer angemessenen a) Zweitausendsiebenhundertundfünfzig Deutsche Mark
möblierten Wohnung für den Experten und seine für Fachkräfte ohne Familie in Indien
Familie und für anfallende Dienstreisekosten in b) Viertausendfünfhundert Deutsche Mark für Fachkräfte
Indien; der Zuschuß wird auch für die Dauer einer mit Familie in Indien.
Reise, eines Krankheits- und Erholungsurlaubs des
Experten sowie für den Monat gezahlt, in dem de1 Hält sich ein Experte weniger als ein Jahr in Indien
Experte Indien nach Abschluß seiner Tätigkeit ver- auf, so werden die vorgenannten Beträge auf die ent-
lassen hat; sie zahlt den Zuschuß dreimonatlich auf sprechende Anzahl von Monaten umgerechnet. Auf
ein von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Wunsch einer Vertragspartei können diese Beträge auch
zu benennendes Konto; sie ist den Experten bei der während der Gültigkeitsdauer dieses Abkommens neu
Beschaffung von angemessenen Wohnungen behilf- vereinbart werden. Zusätzlich können Arzneimittel bis
lich; zu einem Höchstwert von fünfhundert Deutsche Mark
im Jahr eingeführt werden. Schritte werden eingeleitet,
b) stellt die Experten von Steuern auf die ihnen von durch die gewährleistet wird, daß Medikamente, die
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge- dringend benötigt und mit Luftpost versandt werden,
zahlten Bezüge frei und gewährleistet, daß diese unverzüglich von den zuständigen indischen Behörden
keinerlei fiskalische Abgaben für die ihnen von der freigegeben werden.
Bundesrepublik Deutschland gezahlten Bezüge oder
sonstige mit ihrer beruflichen Tätigkeit in Indien zu-
(4) Die Regierung von Indien gewährt den Experten,
sammenhängenden Einnahmen zu entrichten haben.
ihren Familienangehörigen und sonstigen zum Hausstand
gehörigen Personen jederzeit abgabenfrei die Ein- und
(2) a) Die Regierung von Indien gestattet den Experten Ausreise und die notwendigen Arbeits- und Aufenthalts-
die zollfreie Einfuhr ihrer Berufsausrüstungen genehmigungen.
und ihrer persönlichen Habe innerhalb einer
Frist von vier Monaten nach der ersten Einreise (5) Den Experten steht unentgeltlich ärztliche Behand-
der jeweiligen Person. Die Frist wird verlängert, lung in dem gleidlen Umfang zu wie Beamten des höhe-
wenn sich das Eintreffen der Familienangehöri- ren Dienstes (First Grade Officers} der Regierung von
gen oder sonstiger zum Haushalt gehöriger
Indien.
Personen oder Gegenstände in Indien aus be-
sonderen Gründen verzögert. (6) Die Regierung von Indien stellt den Experten
b) Zu der persönlichen Habe gehören auch je einen Ausweis aus, in dem ihnen die Unterstützung der
Haushalt ein Kraftfahrzeug, ein Elektroherd, staatlichen Dienststellen für ihre Aufgaben zugesagt
eine Waschmaschine, ein Warmwasserspeicher- wird.
gerät, ein Kühlschrank und eine Tiefkühltruhe,
ein Rundfunkgerät oder Musikschrank, ein Fern- Artikel 5
sehgerät, ein Tonbandgerät, zwei Klimageräte,
kleinere Elektrogeräte sowie Film- und Foto- (1) Die Regierung von Indien hat das Recht, die Re-
ausrüstungen. gierung der Bundesrepublik Deutschland zu bitten, Ex-
perten abzuberufen, wenn ihr persönliches Verhalten das
c) Besteht in einem Einzelfall eine Meinungsver- rechtfertigt oder ihre Leistung nicht den erforderlichen
schiedenheit darüber, ob der eine oder andere fachlichen Anforderungen genügt; sie setzt sich jedoch
Gegenstand der persönlichen Habe zuzurechnen vor Äußerung einer solchen Bitte mit der zuständigen
ist, so können solche Gegenstände ebenfalls bis deutschen Auslandsvertretung ins Benehmen. Die Regie-
zu einer Abgabenhöchstgrenze von 1 000,- Ru- rung der Bundesrepublik Deutschland hat das Recht, im
pien abgabefrei eingeführt werden. Benehmen mit der Regierung von Indien jederzeit Ex-
d) Die Abgabenfreiheit wird unter der Vorausset- perten, die im Rahmen dieses Abkommens tätig sind,
zung gewährt. daß die Gegenstände wieder aus- abzuberufen. Sie ersetzt die abberufenen Experten so
geführt werden, sobald der betreffende Experte schnell wie möglich, um das vereinbarte Projekt nicht
nach Beendigung seiner Tätigkeit im Rahmen zu beeinträchtigen.
dieses Abkommens Indien verläßt. Die Ausfuhr
ist kernen Beschränkungen unterworfen. ('.l) Für Schäden, die ein Experte im Zusammenhang
mit der Durchführung einer ihm nach diesem Abkommen
e) Für die Veräußerung eines solchen Gegen- übertragenen Aufgabe einem Dritten zufügt, haftet an
standes in Indien wird die vorherige Zustim- seiner Stelle die Regierung von Indien. Jede Inanspruch-
mung der Regierung von Indien eingeholt. Die nahme des Experten ist insoweit ausgeschlossen.
Zollabgaben werden nach den geltenden indi-
schen Bestimmungen entrichtet. Der Verkauf er- (3) Ein Erstattungsanspruch gegen den Experten kann,
folgt zu den von der Regierung von Indien ungeachtet der Rechtslage, von der Regierung von Indien
gegebenenfalls festzulegenden Bedingungen. Der nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
Verkaufserlös ist frei transferierbar. geltend gemacht werden. Die• Regierung der Bundesrepu-
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1972 1623
blik Deutsdlland leistet den für die Geltendmadlung (2) Nach Ablauf des in Absatz 1 genannten Fünfjahres-
eines Erstattungsanspruchs zuständigen indischen Behör- Zeitraums verlängert sich das Abkommen stillschwei-
den jede mögliche Amtshilfe. gend jeweils um ein Jahr, es sei denn, daß eine der
beiden Vertragsparteien es drei Monate vor Ablauf des
Artikel 6 jeweiligen Zeitabschnitts kündigt.
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
(3) Das Abkommen wird auch auf die Vorhaben ange-
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
wendet, die vor Inkrafttreten oder im Rahmen des Ab-
gegenüber der Regierung von Indien innerhalb von drei
kommens zwisdlen den Vertragsparteien über technische
Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine
Zusammenarbeit vom 28. März 1966 vereinbart worden
gegenteilige Erklärung abgibt.
sind.
Artikel 7
(4) Auch nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine
Der gesamte Schriftverkehr über Fragen der Anwen- Bestimmungen für die bereits begonnenen Vorhaben der
dung dieses Abkommens erfolgt in englisdler Sprache. technischen Zusammenarbeit bis zu ihrem Absdlluß
weiter.
Artikel 8
(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeidl-
nung in Kraft und gilt für einen Zeitraum von fünf Jah- GESCHEHEN zu New Delhi am 31. Dezember 1971 in
ren mit der Einsdlränkung, daß es von einer der beiden sechs Urschriften, je zwei in deutscher Spradle, Hindi
Vertragsparteien mit dreimonatiger Frist gekündigt und und englischer Spradle. Im Falle von Auslegungs-
im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden kann. sdlwierigkeiten ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Diehl
Für die Regierung von Indien
M. G. Kaul
1624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die gegenseitige Anerkennung der Beschußzeichen
für Handfeuerwaffen
Vom 17. November 1972
Das Ubereinkommen vom 1. Juli 1969 über die
gegenseitige Anerkennung der Beschußzeichen für
Handfeuerwaffen (Bundesgesetzbl. 1971 II S. 989) ist
nach seinem Artikel VI Abs. 3 für die
Tschechoslowakei am 20.Mai 1972
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 25. April 1972 (Bundes-
gesetzbl. II S. 351).
Bonn, den 17. November 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Abkommen
über den Internationalen Währungsfonds
und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
Vom 29. November 1972
Die Abkommen vom 27. Dezember 1945 und nach Artikel XI Abschnitt 2 Buchstabe b des
a) über den Internationalen Währungsfonds und Abkommens zu b) für
b) über die Internationale Bank für Wiederaufbau Bahrain am 15. September 1972
und Entwicklung Bangladesch am 17. August 1972
(Bundesgesetzbl. 1952 II S. 637) sind nach Artikel XX Katar am 25. September 1972
Abschnitt 2 Buchstabe b des Abkommens zu a) für Vereinigte Arabische
Bahrain am 7. September 1972 Emirate am 22. September 1972
Bangladesch am 17. August 1972 in Kraft getreten.
Katar am 8. September 1972 Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Vereinigte Arabische Bekanntmachung vom 25. Februar 1972 (Bundes-
Emirate am 22. September 1972 gesetzbl. II S. 231).
Bonn, den 29. November 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
1624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die gegenseitige Anerkennung der Beschußzeichen
für Handfeuerwaffen
Vom 17. November 1972
Das Ubereinkommen vom 1. Juli 1969 über die
gegenseitige Anerkennung der Beschußzeichen für
Handfeuerwaffen (Bundesgesetzbl. 1971 II S. 989) ist
nach seinem Artikel VI Abs. 3 für die
Tschechoslowakei am 20.Mai 1972
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 25. April 1972 (Bundes-
gesetzbl. II S. 351).
Bonn, den 17. November 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Abkommen
über den Internationalen Währungsfonds
und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
Vom 29. November 1972
Die Abkommen vom 27. Dezember 1945 und nach Artikel XI Abschnitt 2 Buchstabe b des
a) über den Internationalen Währungsfonds und Abkommens zu b) für
b) über die Internationale Bank für Wiederaufbau Bahrain am 15. September 1972
und Entwicklung Bangladesch am 17. August 1972
(Bundesgesetzbl. 1952 II S. 637) sind nach Artikel XX Katar am 25. September 1972
Abschnitt 2 Buchstabe b des Abkommens zu a) für Vereinigte Arabische
Bahrain am 7. September 1972 Emirate am 22. September 1972
Bangladesch am 17. August 1972 in Kraft getreten.
Katar am 8. September 1972 Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Vereinigte Arabische Bekanntmachung vom 25. Februar 1972 (Bundes-
Emirate am 22. September 1972 gesetzbl. II S. 231).
Bonn, den 29. November 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1972 1625
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten
Vom 29. November 1972
Das Ubereinkommen vom 18. März 1965 zur Bei-
legung von Investitionsstreitigkeiten zwischen
Staaten und Angehörigen anderer Staaten (Bundes-
gesetzbl. 1969 II S. 369) ist nach seinem Artikel 68
Abs. 2 für
Jordanien am 29. November 1972
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Mai 1972 (Bundesgesetz-
blatt II S. 594).
Bonn, den 29. November 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Freibord-Obereinkommens von 1966
Vom 30. November 1972
Das Internationale Freibord-Ubereinkommen vom
5. April 1966 (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 249) ist nach
seinem Artikel 28 Abs. 3 für
Singapur am 21. Dezember 1971
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Oktober 1971 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1279).
Bonn, den 30. November 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1972 1625
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten
Vom 29. November 1972
Das Ubereinkommen vom 18. März 1965 zur Bei-
legung von Investitionsstreitigkeiten zwischen
Staaten und Angehörigen anderer Staaten (Bundes-
gesetzbl. 1969 II S. 369) ist nach seinem Artikel 68
Abs. 2 für
Jordanien am 29. November 1972
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Mai 1972 (Bundesgesetz-
blatt II S. 594).
Bonn, den 29. November 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Freibord-Obereinkommens von 1966
Vom 30. November 1972
Das Internationale Freibord-Ubereinkommen vom
5. April 1966 (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 249) ist nach
seinem Artikel 28 Abs. 3 für
Singapur am 21. Dezember 1971
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Oktober 1971 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1279).
Bonn, den 30. November 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
1626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
und dem Secretary of State, Department of Trade and Industry of Her Majesty's Government
in the United Kingdom
über Prüfungsverfahren für Schiffssidlerhei tsa usrüstung,
die im Vereinigten Königreich für deutsche Reeder
und in der Bundesrepublik Deutschland für britische Reeder hergestellt wurde
Vom 8. Dezember 1972
In London ist am 9. November 1972 ein Abkommen
zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bun-
desrepublik Deutschland und dem Secretary of State,
Department of Trade and lndustry of Her Majesty's
Government in the United Kingdom ü.oer Prüfungs-
verfahren für Sdliffssicherheitsausrüstung, die im
Vereinigten Königreich für deutsche Reeder und in
der Bundesrepublik Deutschland für britische Reeder
hergestellt wurde, unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nac:h seinem Artikel 15
am 1. Dezember 1972
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Hamburg, den 8. Dezember 1972
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Tennstedt
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1972 1621
Abkommen
zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
und dem Secretary of State, Department of Trade and Industry
of Her Majesty's Government in the United Kingdom
über Prüfungsverfahren für Schiffssicherheitsausrüstung,
die im Vereinigten Königreich für deutsche Reeder
und in der Bundesrepublik Deutschland für britische Reeder hergestellt wurde
Der Bundesminister für Verkehr Artikel 5
der Bundesrepublik Deutschland
Auf Ersuchen übersendet das Department of Trade
und
and Industry der See-Berufsgenossenschaft einen Bericht
der Secretary of State, Department of Trade
über die Prüfungen und Versuche.
and Industry of Her Majesty's Government
in the United Kingdom
Artikel 6
sind wie folgt übereingekommen:
Die Kosten der Durchführung der obengenannten Prü-
Artikel 1 fungen durch die britische Verwaltung werden von dem
Schiffssicherheitsausrüstung, die im Vereinigten König- britischen Hersteller getragen.
reich hergestellt wurde und für die Ausrüstung von
Schiffen der Bundesrepublik Deutschland bestimmt ist, Artikel 7
muß den Mustern entsprechen, die dem Bundesminister
für Verkehr oder der von ihm bestimmten Verwaltungs- In gleicher Weise muß die Schiffssicherheitsausrüstung,
behörde vorgelegt und von ihm oder von jener Ver- die in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt wurde
waltungsbehörde nach Versuchen zugelassen wurden, um und für die Ausrüstung britischer Schiffe bestimmt ist,
die Obereinstimmung der Ausrüstung mit den in der den Mustern entsprechen, die dem Department of Trade
Bundesrepublik Deutschland für vergleichbare Ausrüstung and Industry vorgelegt und von diesem nach Versuchen
geltenden Sicherheitsnormen sicherzustellen. zugelassen wurden, um die Obereinstimmung der Aus-
rüstung mit den im Vereinigten Königreich für vergleich-
bare Ausrüstung geltenden Sicherheitsnormen sicherzu-
Artikel 2 stellen.
Die Herstellung dieser Ausrüstung im Vereinigten Artikel 8
Königreich wird, soweit erforderlich, durch einen Besich-
tiger des Department of Trade and lndustry oder ge- Die Herstellung dieser Ausrüstung in der Bundesrepu-
gebenenfalls durch einen Bediensteten des Aeronautical blik Deutschland wird, soweit erforderlich, durch einen
Quality Assurance Directorate überwacht, der alle Prüfun- Aufsichtsbeamten der See-Berufsgenossenschaft über-
gen und Versuche durd1zuführen hat, die in dem vom wacht, der alle Prüfungen und Versuche durchzuführen
Bundesminister für Verkehr oder der von ihm bestimmten hat, die in den vom Department of Trade and Industry
Verwaltungsbehörde genehmigten Zeichnungen und Be- genehmigten Zeichnungen und Beschreibungen festgelegt
schreibungen festgelegt sind, oder der zu bestätigen hat, sind, oder der zu bestätigen hat, daß diese Prüfungen
daß diese Prüfungen und Versuche durchgeführt worden und Versuche durchgeführt worden sind.
sind.
Artikel 3 Artikel 9
Ersucht der Bundesminister für Verkehr oder die von Ersucht das Department of Trade and Industry den
ihm bestimmte Verwaltungsbehörde das Department of Bundesminister für Verkehr, besondere Anforderungen
Trade and lildustry, besondere Anforderungen zu stellen, zu stellen, so sind diese dem Bundesminister für Verkehr
so sind diese dem Department of Trade and Industry oder der von ihm bestimmten Verwaltungsbehörde vor-
vorzulegen, das seine Zustimmung oder etwaige Ein- zulegen, die ihre Zustimmung oder etwaige Einwände
wände mitteilt. mitteilen.
Artikel 4 Artikel 10
Nach dem zufriedenstellenden Absdlluß der verschie- Nach dem zufriedenstellenden Abschluß der verschie-
denen oben beschriebenen Prüfungen und Versuche be- denen oben beschriebenen Prüfungen und Versuche be-
züglich eines bestimmten Ausrüstungsgegenstandes wird züglidl eines bestimmten Ausrüstungsgegenstandes wird
von dem oder im Auftrag des Department of Trade and von oder im Auftrag der See-Berufsgenossenschaft ein
Industry ein Zeugnis für den betreffenden Ausrüstungs- Zeugnis für den betreffenden Ausrüstungsgegenstand
gegenstand ausgestellt oder der Gegenstand mit einem ausgestellt oder der Gegenstand mit einem Stempel ge-
Stempel gekennzeichnet, dessen Muster sowohl vom kennzeichnet, dessen Muster sowohl vom Bundesminister
Department of Trade and Industry als auch vom Bundes- für Verkehr oder der von ihm bestimmten Verwaltungs-
minister für Verkehr oder der von ihm bestimmten Ver- behörde als audl vom Department of Trade and lndustry
waltungsbehörde anerkannt ist. anerkannt ist.
1628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Artikel 11 dem Bundesminister für Verkehr und dem Secretary of
State, Department of Trade and Induslry.
Auf Ersuchen übersendet die See-Berufsgenossenschaft
dem Department of Trade and Industry einen Bericht
über die Prüfungen und Versuche. Artikel 14
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin,
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Artikel 12 land gegenüber der Regierung des Vereinigten König-
Die Kosten der Durchführungen der obengenannten reichs innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des
Prüfungen und Versuche durch die Verwaltung der Bun- Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
desrepublik Deutschland werden von dem Hersteller in
der Bundesrepublik getragen. Artikel 15
Dieses Abkommen tritt am l. Dezember 1972 in Kraft.
Artikel 13
Diese Vereinbarung findet zunächst nur Anwendung auf
aufblasbare Rettungsflöße. Sie kann jederzeit auf andere Geschehen zu London am 9. November 1972 in zwei Ur-
Gegenstände der Schiffssicherheitsausrüstung ausgedehnt schriften, je eine in deutscher und englischer Sprac:he,
werden. Dazu genügt ein einfacher Briefwechsel zwischen wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für den
Bundesminister für Verkehr
der
Bundesrepublik Deutschland
Dr. G. B reuer
Für den Secretary of State
Department of Trade and lndustry
of
Her Majesty·s Government
in the United Kingdom
J. N. Archer
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S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezoqen werden.
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