1541
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 24-. November 1972 Nr. 71
Tag Inhalt Seite
18. 10. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über das Carnet
A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren ................................... . 1541
25. 10. 72 Bekanntmachung der Verlängerung des Ersten Protokolls über den Warenverkehr zum
Handelsabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung von Malta .............................................................. . 1542
27. 10. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Haftung der
Gastwirte für die von ihren Gästen eingebrachten Sachen ............................ . 1544
29. 10. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Erleichterung des
Internationalen Seeverkehrs ........................................................ . 1545
3. 11. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den
Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunter-
nehmen ........................................................................... . 1546
3. 11. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 87 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereini-
gungsred1tes ...................................................................... . 1547
7.11. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 81 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel ........... . 1548
7. 11. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 112 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über das Mindestalter für die Zulassung zur Arbeit in der
Fischerei .......................................................................... . 1549
7. 11. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzübereinkommens über die Ab-
schaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und
Praktiken ......................................................................... . 1549
7.11. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Einfuhr von Gegen-
ständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters ................ . 1550
16.11. 72 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung von Neuseeland über Sichtvermerke ......................... . 1550
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren
Vom 18. Oktober 1972
Das Zollübereinkommen vom 6. Dezember 1961 über das Carnet A.T.A.
für die vorübergehende Einfuhr von Waren (Bundesgesetzbl. 1965 II
S. 948) ist nach seinem Artikel 21 Abs. 2 für
Kanada am 10. Oktober 1972
in Kraft getreten.
Polen hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende Erklärung
abgegeben:
(Ubersetzung)
« Sur la base des alineas 2 et 3 de „Gestützt auf Artikel 3 Absätze 2
l'Article 3 et de l'alinea de und 3 sowie Artikel 23 Absatz 1 des
l'Article 23 de la Convention, le Gou- Ubereinkommens erklärt die Regie-
vernement de la Republique Populaire rung der Volksrepublik Polen, daß sie
de Pologne declare qu'il reconnaitra mit dem Tag des Inkrafttretens des
a la date d'entree en vigueur de la Ubereinkommens für Polen
Convention pour la Pologne:
1. les carnets A.T.A. relatifs a la Con- l. Carnets A.T.A gemäß dem am
vention internationale pour facili- 7. November 1952 in Genf geschlos-
1542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
ter l'importation des echantillons senen Internationalen Abkommen
commerciaux et du materiel publi- zur Erleichterung der Einfuhr von
citaire, conclue a Geneve le 7 no- Warenmustern und Werbematerial,
vembre 1952;
2. les carnets A.T.A. relatifs aux mar- 2. Carnets A.T.A. für Transitwaren
chandises transporte~s en transit. >> anerkennen wird."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom -15. Dezember 1970 und 26. April 1971 (Bundesgesetzbl. 1970 II
S. 1374 und 1971 II S. 231).
Bonn, den 18. Oktober 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. B rau n
Bekanntmachung
der Verlängerung des Ersten Protokolls über den Warenverkehr zum Handelsabkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Malta
Vom 25. Oktober 1972
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Malta wurde
durch Notenwechsel vom 31. Mai/29. Juli 1972 ver-
einbart, die Gültigkeit des Ersten Protokolls über
den Warenverkehr zum Handelsabkommen vom
29. Februar 1964 (Runder laß Außenwirtschaft Nr. 20/64
- Bundesanzeiger Nr. 87 vom 13. Mai 1964) in der
geänderten Fassung (Runderlaß Außenwirtschaft
Nr. 43/71 - Bundesanzeiger Nr. 240 vom 24. Dezem-
ber 1971) bis zum 31. Dezember 1972 zu verlängern.
Der Notenwechsel ist am 29. Juli 1972 in Kraft ge-
treten; er wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. Oktober 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Im Auftrag
Dr. Hanemann
Nr. 71 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1972 1543
Verbalnoten
(Dbersetzung)
Botschaft Ministry of Commonwealth
der Bundesrepublik Deutschland and Foreign Affairs
No. 50/72 The Old Chancellery
Wi III A 5-85.02 Palace Square
Valletta, MALTA
CFA 387/64
Das Ministerium für Commonwealth und Auswci.rlige
Angelegenheiten beehrt sich, auf die Verbalnote der
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Nr. Wi III A 5
- 85.02 vom 31. Mai 1972 bezüglich der Verlängerung
des deutsch-maltesischen Handelsabkommens vom 29. Fe-
bruar 1964 Bezug zu nehmen, die wie folgt lautet:
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt „Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt
sich, dem Ministerium für Commonwealth und Auswär- sich, dem Ministerium für Commonwealth und Auswär-
tige Angelegenheiten unter Bezugnahme auf seine Note tige Angelegenheiten unter Bezugnahme auf seine Note
vom 16. Dezember 1971 - CFA 387/64 - namens der vom 16. Dezember 1971 - CFA 387/64 - namens der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland eine Ver- Regierung der Bundesrepublik Deutschland eine Ver-
längerung des Protokolls in der Fassung vom 7. Sep- längerung des Protokolls in der Fassung vom 7. Sep-
tember 1971 über den Warenverkehr zum deutsch-malte- tember 1971 über den Warenverkehr zum deutsch-malte-
sischen Handelsabkommen vom 29. Februar 1964 rück- sischen Handelsabkommen vom 29. Februar 1964 rück.-
wirkend vom 1. Januar 1972 an für das laufende Kalen- wirkend vom 1. Januar 1972 an für das laufende Kalender-
derjahr vorzuschlagen. jahr vorzuschlagen.
Falls sich die Regierung von Malta mit der Verlänge- Falls sich die Regierung von Malta mit der Verlänge-
rung des Protokolls für das Kalenderjahr 1972 einver- rung des Protokolls für das Kalenderjahr 1972 einver-
standen erklärt, beehrt sich die Botschaft der Bundes- standen erklärt, beehrt sich die Botschaft der Bundes-
republik Deutschland vorzuschlagen, daß diese Note und republik Deutschland vorzuschlagen, daß diese Note und
die das Einverständnis der Regierung von Malta zum die das Einverständnis der Regierung von Malta zum
Ausdruck. bringende Antwortnote eine Vereinbarung Ausdruck. bringende Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen unseren beiden Regierungen bilden sollen, die zwischen unseren beiden Regierungen bilden sollen, die
mit dem Datum der dortigen Antwortnote in Kraft tritt. mit dem Datum der dortigen Antwortnote in Kraft tritt.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt
diesen Anlaß, das Ministerium für Commonwealth und diesen Anlaß, das Ministerium für Commonwealth und
Auswärtige Angelegenheiten erneut ihrer ausgezeich- Auswärtige Angelegenheiten erneut ihrer ausgezeich-
netsten Hochachtung zu versichern. netsten Hochachtung zu versichern."
Das Ministerium für Commonwealth und Auswärtige
Angelegenheiten beehrt sich, der Botschaft der Bundes-
republik Deutschland zu bestätigen, daß die Regierung
von Malta mit der in der oben erwähnten Verbalnote
vorgeschlagenen Verlängerung einverstanden ist und
ferner ihre Zustimmung dazu gibt, daß die Note der Bot-
Malta, den 31. Mai 1972 schaft und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen
unseren beiden Regierungen in dieser Angelegenheit
LS bilden sollen.
Das Ministerium für Commonwealth und Auswärtige
Angelegenheiten benutzt diesen Anlaß, der Botschaft
der Bundesrepublik Deutschland erneut seiner ausgezeich-
neten Hochachtung zu versid1ern.
29. Juli 1972
LS
An das An die
Ministerium für Commonwealth Botschaft
und Auswärtige Angelegenheiten der Bundesrepublik Deutsdliand
Valletta ,.Dolphin Court"
Antonio Nani Streel
Ta'Xbiex
1544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Haftung der Gastwirte für die von ihren Gästen eingebrachten Sachen
Vom 27. Oktober 1972
Das Ubereinkommen vom 17. Dezember 1962 über
die Haftung der Gastwirte für die von ihren Gästen
eingebrachten Sachen (Bundesgesetzbl. 1966 II S. 269)
tritt nach seinem Artikel 4 Abs. 3 für
Belgien am 15. Dezember 1972
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 22. Oktober 1971 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1259), die dahin berichtigt wird, daß
das Ubereinkommen für die britisdien Hoheits-
gebiete Gibraltar, Guernsey, Jersey und die Insel
Man am 15. Februar 1967 (nicht am 17. Februar 1967)
wirksam geworden ist.
Bonn, den 27. Oktober 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1972 1545
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs
Vom 29. Oktober 1972
Das Ubereinkommen zur Erleichterung des Internationalen Seever-
kehrs vom 9. April 1965 (Bundesgesetzbl. 1967 II S. 2434, 1971 II S. 1377)
ist nach seinem Artikel XI für
Griechenland am 7. August 1972
in Kraft getreten.
Griechenland hat bei Hinterlegung der Annahmeurkunde folgende Er-
klärung abgegeben:
(Ubersetzung)
« Considerant que ces Convention et ,,In der Erwägung, daß dieses Uber-
Annexe ont ete approuvees en Grece einkommen und die Anlage in Grie-
par le Decret-Loi No 1028 du 10 no- dienland durch Gesetzesdekret Nr. 1028
vembre 1971 (Journal Officiel, fasci- vom 10. November 1971 (Amtsblatt
cule A', No 250 du 6 decembre 1971) Bd. A Nr. 250 vom 6. Dezember 1971)
a l'exception des normes suivantes de angenommen worden sind, mit Aus-
l'Annexe: 2.16, lorsqu'il s·agit de na- nahme folgender Normen der Anlage:
vires dont la capacite est inferieure 2.16, soweit es sich um Schiffe mit
a 100 tonneaux, 5.2, 5.3 et 5.7. Ayant einem Raumgehalt von weniger als
vu et exmine ces Convention et An- 100 Tonnen handelt, 5.2, 5.3 und 5.7;
nexe, nous les ratifions et approuvons nach Kenntnisnahme und Prüfung die-
promettant de les faire observer, se- ses Ubereinkommens und der Anlage
Ion Ieur forme et teneur, a l'exception ratifizieren wir sie und nehmen sie
des normes precitees pour lesquelles an mit der Zusicherung, sie nach Form
une notification sera envoyee pro- und Inhalt befolgen zu lassen, mit
chainement, conformement a l'article Ausnahme der vorgenannten Normen,
VIII par. 1 de la Convention. )) für die nach Artikel VIII Absatz 1 des
Obereinkommens in Kürze eine Noti-
fikation übermittelt wird."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 20. März 1972 (Bundesgesetzb l. II S. 269).
Bonn, den 29. Oktober 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
1546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
über den Schutz der ausübenden Künstler,
der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen
Vom 3. November 1972
Fidschi hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen notifiziert, daß es seine Erklärung hin-
sichtlidl der Anwendung gewisser Bestimmungen
des Artikels 12 des Internationalen Abkommens
vom 26. Oktober 1961 über den Schutz der ausüben-
den Künstler, der Hersteller von Tonträgern und
der Sendeunternehmen (Bundesgesetzbl. 1965 II
S. 1243) zurückziehe und statt dessen in Dbereinstim-
mung mit Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer i
des Abkommens, die Bestimmungen seines Arti-
kels 12 nicht anwenden werde. Die Erklärung wird
am 12. Dezember 1972 wirksam.
Diese Bekanntmadlung ergeht im Ansdiluß an die
Bekanntmachung vom 8. Juni 1972 (Bundesgesetz-
blatt II S. 693).
Bonn, den 3. November 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1972 1547
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 87
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Vereinigungsireiheit und den Schutz des Vereinigungsredttes
Vom 3. November 1972
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation am 9. Juli 1948 in
San Francisco angenommene Ubereinkommen
Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz
des Vereinigungsrechtes (Bundesgesetzbl. 1956 II
S. 2072) tritt nach seinem Artikel 15 Abs. 3 für
Kanada am 23. März 1973
in Kraft.
Ferner hat Bang 1ade s c h am 22. Juni 1972 erklärt,
daß es sich an dieses Ubereinkommen, das im Zeit-
punkt der Unabhäng(gkeitserklärung in seinem Ho-
heitsgebiet in Kraft war, gebunden betrachte.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 2. Mai 1958 (Bundesgesetz-
blatt II S. 113) und vom 9. Dezember 1969 (Bundes-
gesetzbl. II S. 2240).
Bonn, den 3. November 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Dr. E h r e n b e r g
1548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmadlung
über den Gel'tungsbereich des Obereinkommens Nr. 81
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel
Vom 7. November 1972
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter -
nationalen Arbeitsorganisation in Genf am 11. Juli
1947 angenommene Ubereinkommen Nr. 81 über die
Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel (Bundes-
gesetzbl. 1955 II S. 584) ist nach seinem Artikel 33
Abs. 3 für
Burundi am 30. Juli 1972
in Kraft getreten.
Ferner hat die Regierung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft mit einer am 1. Juli 1971 bei dem
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes
eingegangenen Notifikation nach Artikel 25 Abs. 2
des Ubereinkommens die bei der Hinterlegung ihrer
Ratifikationsurkunde abgegebene Erklärung zurück-
genommen, wonach sie Teil II von der Annahme aus-
nimmt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachungen vom 29. November 1956
(Bundesgesetzbl. Il S. 1583) und vom 17. August 1972
(Bundesgesetzbl. II S. 1036).
Bonn, den 7. November 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Der Bundeskanzler
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Dr. Eh r e n b e r g
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1972 1549
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 112
der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Mindestalter für die Zulassung zur Arbeit in der Fischerei
Vom 7. November 1972
Das von der Allgemeinen Konferenz der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation in Genf am 19. Juni 1959
angenommene übereinkommen Nr. 112 über das
Mindestalter für die Zulassung zur Arbeit in der
FisdJ.erei (Bundesgesetzbl. 1962 II S. 1429) ist nach
seinem Artikel 6 Abs. 3 für
Kenia am 9. Februar 1972
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im AnsdJ.luß an die
Bekanntmachung vom 21. August 1972 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1060).
Bonn, den 7. November 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Dr. Eh r e n b e r g
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzübereinkommens
über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels
und sklavereiähnlicher Einridttungen und Praktiken
Vom 7. November 1972
Bar bad o s hat in einer beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen am 9. August 1972 einge-
gangenen Note erklärt, daß es sich an das vom Ver-
einigten Königreich ratifizierte und auf Barbados
erstreckte Zusatzübereinkommen vom 7. Septem-
ber 1956 über die Abschaffung der Sklaverei, des
Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtun-
gen und Praktiken (Bundesgesetzbl. 1958 II S. 203)
gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. September 1972 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1434).
Bonn, den 7. November 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung -
Frank
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1972 1549
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 112
der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Mindestalter für die Zulassung zur Arbeit in der Fischerei
Vom 7. November 1972
Das von der Allgemeinen Konferenz der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation in Genf am 19. Juni 1959
angenommene übereinkommen Nr. 112 über das
Mindestalter für die Zulassung zur Arbeit in der
FisdJ.erei (Bundesgesetzbl. 1962 II S. 1429) ist nach
seinem Artikel 6 Abs. 3 für
Kenia am 9. Februar 1972
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im AnsdJ.luß an die
Bekanntmachung vom 21. August 1972 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1060).
Bonn, den 7. November 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Dr. Eh r e n b e r g
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzübereinkommens
über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels
und sklavereiähnlicher Einridttungen und Praktiken
Vom 7. November 1972
Bar bad o s hat in einer beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen am 9. August 1972 einge-
gangenen Note erklärt, daß es sich an das vom Ver-
einigten Königreich ratifizierte und auf Barbados
erstreckte Zusatzübereinkommen vom 7. Septem-
ber 1956 über die Abschaffung der Sklaverei, des
Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtun-
gen und Praktiken (Bundesgesetzbl. 1958 II S. 203)
gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. September 1972 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1434).
Bonn, den 7. November 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung -
Frank
1550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Einfuhr von Gegenständen
erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
Vom 7. November 1972
Das in Lake Success, New York, am 22. Novem-
ber 1950 unterzeichnete Abkommen über die Ein-
fuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaft-
lichen oder kulturellen Charakters (Bundesgesetz-
blatt 1957 II S. 170) ist nach seinem Artikel X für
Irak am 11. August 1972
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. November 1971 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1305).
Bonn, den 7. November 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Neuseeland über Sichtvermerke
Vom 16. November 1972
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Neuseeland ist
durch Notenwechsel vom 7. Juli 1972 eine Vereinba-
rung über Sichtvermerke abgeschlossen worden. Der
Notenwechsel ist
am 1. August 1972
in Kraft getreten; er wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. November 1972
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Dr. Fröhlich
1550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Einfuhr von Gegenständen
erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
Vom 7. November 1972
Das in Lake Success, New York, am 22. Novem-
ber 1950 unterzeichnete Abkommen über die Ein-
fuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaft-
lichen oder kulturellen Charakters (Bundesgesetz-
blatt 1957 II S. 170) ist nach seinem Artikel X für
Irak am 11. August 1972
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. November 1971 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1305).
Bonn, den 7. November 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Neuseeland über Sichtvermerke
Vom 16. November 1972
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Neuseeland ist
durch Notenwechsel vom 7. Juli 1972 eine Vereinba-
rung über Sichtvermerke abgeschlossen worden. Der
Notenwechsel ist
am 1. August 1972
in Kraft getreten; er wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. November 1972
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Dr. Fröhlich
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1972 1551
Deutsche Botschaft 5. Die vorstehenden Bestimmungen befreien nach Neu-
seeland einreisende Deutsche und in die Bundesrepu-
Wellington, den 7. Juli 1972 blik Deutschland einreisende neuseeländische Staats-
angehörige nicht von dem Erfordernis, alle in Neusee-
land und der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Exzellenz, Vorschriften über Einreise, (zeitweiligen oder ständi-
ich beehre mich, auf die Besprechungen Bezug zu neh- gen) Aufenthalt, Ausreise und Anstellung oder Beschäf-
men, die kürzlich zwischen Vertretern unserer beiden tigung von Ausländern einzuhalten; Personen, die den
Regierungen über eine Erleichterung des Reiseverkehrs betreffenden Einwanderungsbehörden nicht nachzuwei-
zwischen unseren beiden Ländern stattgefunden haben, sen vermögen, daß sie diese Vorschriften erfüllen, kann
und anzuregen, daß zwischen der Regierung der Bundes- die Einreise- oder Landeerlaubnis versagt werden.
republik Deutschland und der Regierung Neuseelands ein
Sic:htvermerksabkommen folgenden Inhalts auf der Grund- 6. Im Sinne der vorstehenden Bestimmungen
lage des innerstaatlichen Rechts unserer beiden Länder (1) schließt der Ausdruck „zeitweilige Besucher" Be-
geschlossen wird. sucher in geschäftlichen Angelegenheiten ein,
1. Deutsche, die einen gültigen deutschen Paß besitzen jedoch nicht Personen, die mit der Absicht, eine
und Neuseeland als zeitweilige Besucher höchstens drei Anstellung anzunehmen oder einen Beruf oder eine
Monate zu besuchen wünschen, bedürfen keines Sicht- Beschäftigung auszuüben, nach Neuseeland oder in
vermerks. die Bundesrepublik Deutschland einreisen;
2. Deutsche, die nach Neuseeland einzureisen wünschen (2) schließt der Ausdruck „Neuseeland", wenn als
und nicht Anspruch auf Befreiung gemäß Nr. 1 haben, Kennzeichnung eines Gebiets verwendet, die Cook-
unterliegen den neuseeländischen Sichtvermerksbestim- Inseln, Niue und die Tokelau-Inseln ein;
mungen. Für Deutsche einer der nachstehend aufgeführ- (3) schließt der Ausdruck „Bundesrepublik Deutsch-
ten Fallgruppen sind Sichtvermerke jedoch, wenn er- land" das Land Berlin ein, sofern nicht die Regie-
forderlich und erteilt, während eines Zeitraums von rung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber
drei Jahren, vom Tage der Erteilung der Sichtvermerke der Regierung Neuseelands innerhalb von drei
gerechnet, für eine mehrfache Anzahl von Einreisen Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens
nach Neuseeland gültig: eine gegenteilige Erklärung abgibt.
(1) Diplomaten und Konsulatsbeamte, die auf einen 7. Dieses Abkommen tritt am 1. August 1972 in Kraft und
Posten in Neuseeland entsandt werden, und ihre bleibt bis zum 90. Tage nach dem Tage in Kraft, an dem
nächsten Familienangehörigen; die eine Vertragspartei der anderen ihren Wunsch, das
(2) Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Per- Abkommen zu beenden, schriftlich mitteilt.
sonals, die auf einen Posten in einer diplomatischen
8. Am Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens tritt
oder konsularischen Vertretung in Neuseeland ent-
das Sichtvermerksabkommen zwischen der Regierung
sandt werden, und ihre nächsten Familienangehö-
rigen. der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
von Neuseeland vom 15. Juli 1955 außer Kraft.
3. Neuseeländische Staatsangehörige, die einen gültigen
Falls der vorstehende Wortlaut für die Regierung Neu-
neuseeländischen Paß besitzen und die Bundesrepublik
seelands annehmbar ist, beehre ich mich vorzuschlagen,
Deutschland als zeitweilige Besucher höchstens drei
daß dieser Brief und Ihr Antwortschreiben ein Abkom-
Monate zu besuchen wünschen, bedürfen keines Sicht-
vermerks. men zwischen unseren beiden Regierungen bilden.
L Neuseeländische Staatsangehörige, die in die Bundes-
republik Deutschland einzureisen wünschen und nicht Briest
Anspruch auf Befreiung gemäß Nr. 3 haben, unterliegen Botschafter
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Sicht-
vermerksbestimmungen. Für neuseeländische Staats-
angehörige einer der nachstehend aufgeführten Fall-
gruppen sind Sichtvermerke jedoch, wenn erforderlich
und erteilt, während eines Zeitraums von drei Jahren,
vom Tage der Erteilung der Sichtvermerke gerechnet,
für eine mehrfache Anzahl von Einreisen in die Bun-
desrepublik Deutschland gültig:
(l) Diplomaten und Konsulatsbeamte, die auf einen
Posten in der Bundesrepublik Deutschland entsandt
werden, und ihre nächsten Familienangehörigen;
(2) Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Perso- Seiner Exzellenz
nals, die auf einen Posten in einer diplomatischen dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
oder konsularischen Vertretung in der Bundesrepu- von Neuseeland
blik Deutschland entsandt werden, und ihre näch- dem Sehr Ehrenwerten Sir Keith Holyoake, G.C.M.G., C.H.
sten Familienangehörigen. Wellington
1552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Büro des Ministers für Auswärtige Angelegenheiten
Wellington, 7. Juli 1972
Exzellenz,
ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom
heutigen Tage zu bestätigen, das wie folgt lautet:
Es folgt der Wortlaut der deutschen Note
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß der vorstehende
Vlortlaut für die Regierung Neuseelands annehmbar ist,
demgemäß bin ich damit einverstanden, daß Ihr Schreiben
und dieses Antwortschreiben ein Abkommen zwischen
unseren beiden Regierungen bilden.
Genehmigen Sie, Exzellenz, die erneute Versicherung
meiner ausgezeichneten Hochachtun,g.
Keith Ho 1y o a k e
Seiner Exzellenz
Herrn Eckart Briest
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Wellington
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
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Im Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
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