1517
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 15. November 1972 Nr. 69
Tag Inhalt Seite
8. 11. 72 Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärung über den vorläufigen
Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1517
20. 10. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 63 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über Statistiken der Löhne und der Arbeitszeit in den haupt-
sächlichsten Zweigen des Bergbaus und der Industrie, einschließlich des Baugewerbes,
sowie in der Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1519
24. 10. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studien-
zentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1519
24. 10. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den zwischenstaat-
lichen Austausch von amtlichen Veröffentlichungen und Regierungsdokumenten . . . . . . . . 1520
24. 10. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den internatio-
nalen Austausch von Veröffentlichungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1520
25. 10. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 100 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher
Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1521
25. 10. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 101 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . 1522
25. 10. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 111 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf . . . . . . . . 1523
25. 10. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung des Abkommens
von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die
Eintragung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1524
Verordnung
zur Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärung
über den vorläufigen Beitritt Tunesiens
zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
Vom 8. November 1972
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom § 2
22. Dezember 1970 zu dem Vierten, Fünften und Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Sechsten Protokoll zur Verlängerung der Geltungs- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
dauer der Erklärung vom 12. November 1959 über blatt I S. 1) auch im Land Berlin.
den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommen (Bundesgesetzbl. 1970
II S. 1329) verordnet die Bundesregierung: § 3
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft,
§ 1
an dem das Protokoll nach seinem Absatz 2 Satz 3
Das Achte Protokoll vom 9. November 1971 zur für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärung vom
12. November 1959 über den vorläufigen Beitritt (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsab- Kraft, an dem das Protokoll für die Bundesrepublik
kommen (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 477) wird hier- Deutschland außer Kraft tritt.
mit in Kraft gesetzt. Das Protokoll wird nachstehend (3) Der Tag des Inkrafttretens ist im Bundesge-
veröffentlicht. setzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 8. November 1972
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister des Auswärtigen
Scheel
Der Bundesminister
tür Wirtschaft und Finanzen
Schmidt
1518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Achtes Protokoll
zur Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärung
über den vorläufigen Beitritt Tunesiens
zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
Eighth Proces-Verbal
extending the Declaration on the Provisional Accession of Tunisia
to the General Agreement on Tariffs and Trade
Huitieme Proces-verbal
prorogeant la validite de la Declaration concernant l' accession provisoire
de la Tunisie
a l' Accord general sur les tarifs douaniers et le commerce
(Ubersetzung)
The parties to the Declaration of Les parties a la Declaration du Die Parteien der Erklärung vom
12 November 1959 on the Provisional 12 novembre 1959 concernant l'acces- 12. November 1959 über den vorläufi-
Accession of Tunisia to the General sion provisoire de la Tunisie a I' Ac- gen Beitritt Tunesiens zum Allgemei-
Agreement on Tariffs and Trade (here- cord general sur les tarifs douaniers nen Zoll- und Handelsabkommen (im
inafter referred to as "the Declara- et le commerce (instruments ci-apres folgenden als „Erklärung" und als
tion" and "the General Agreement", denommes « la Declaration » et « I' Ac- ,,Allgemeines Abkommen" bezeich-
respectively), cord general », respectivement), net) -
ACTING pursuant to paragraph 6 AGISSANT en conformite du para- HANDELND aufgrund des Absat-
of the Declaration, graphe 6 de la Declaration, zes 6 der Erklärung -
AGREE that: SONT CONVENUES que: KOMMEN wie folgt UBEREIN:
1. The validity of the Declaration is 1. La validite de la Declaration est 1. Die Geltungsdauer der Erklärung
extended by changing the date in prorogee, la date mentionnee au para- wird durch Änderung des in ihrem
paragraph 6 to "31 December 1973". graphe 6 etant remplacee par la date Absatz 6 genannten Datums in das
du « 31 decembre 1973 ». Datum „31. Dezember 1973" verlängert.
2. This Proces-Verbal shall be de- 2. Le present Proces-verbal sera de- 2. Dieses Protokoll wird beim Gene-
posited with the Director-General to pose aupres du Directeur general des raldirektor der VERTRAGSPARTEIEN
the CONTRACTING PARTIES to the PARTIES CONTRACTANTES a l'Ac- des Allgemeinen Abkommens hinter-
General Agreement. lt shall be open cord general. II sera ouvert a l'accep- legt. Es liegt für Tunesien und die
for acceptance, by signature or other- tation, par voie de signature ou autre- Teilnehmerregierungen zur Annahme
wise, by Tunisia and by the partici- ment, de la Tunisie et des gouverne- auf, die durch Unterzeichnung oder auf
pating governments. lt shall become ments participants. Il prendra effet andere Weise erfolgen kann. Es tritt
effective between the Government of entre le Gouvernement de la Tunisie zwischen der Regierung Tunesiens
Tunisia and any participating govern- et tout gouvernement participant des und jeder Teilnehmerregierung in
ment as soon as it shall have been que le Gouvernement de la Tunisie et Kraft, sobald die Regierung Tunesiens
accepted by the Government of Tuni- ledit gouvernement participant l'au- und die betreffende Regierung es an-
sia and such government. ront accepte. genommen haben.
3. The Director-General shall furnish 3. Le Directeur general delivrera 3. Der Generaldirektor übermittelt
a certified copy of this Proces-Verbal copie certifiee conforme du present der Regierung Tunesiens und jeder
and a notification of each acceptance Proces-verbal au Gouvernement de la Vertragspartei des Allgemeinen Ab-
thereof to the Government of Tunisia Tunisie et a chaque partie contractante kommens eine beglaubigte Abschrift
and to each contracting party to the a I' Accord general et leur donnera dieses Protokolls und notifiziert ihnen
General Agreement. notification de toute acceptation dudit jede Annahme desselben.
Proces-verbal.
DONE at Geneva this ninth day of F AIT a Geneve, le neuf novembre GESCHEHEN zu Genf am 9. No-
November, one thousand nine hundred mil neuf cent soixante et onze, en vember 1971 in einer Urschrift in
and seventy-one in a single copy in un seul exemplaire en langues fran- englischer und französischer Sprache,
the English and French languages, both i;aise et anglaise, les deux textes fai- wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
texts being authentic. sant egalement foi. verbindlich ist.
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1972 1519
Bekanntmachung
über den Geltunqsbereic:h des Ubereinkommens Nr. 63
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Statistiken der Löhne und der Arbeitszeit
in den hauptsächlichsten Zweigen des Bergbaus und der Industrie,
einschließlich des Baugewerbes, sowie in der Landwirtschaft
Vom 20. Oktober 1972
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation in Genf am 20. Juni
1938 angenommene Ubereinkommen Nr. 63 über
Statistiken der Löhne und der Arbeitszeit in den
hauptsächlichsten Zweigen des Bergbaus und der
Industrie, einschließlich des Baugewerbes, sowie in
der Landwirtschaft (Bundesgesetzbl. 1954 II S. 437}
ist nach seinem Artikel 26 Abs. 3 mit Ausnahme
von Teil IV für
Panama am 15. Juli 1972
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. August 1972 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1020).
Bonn, den 20. Oktober 1972
Der Bundesminister· des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Dr. Ehre n b e r g
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studienzentrale
für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut
Vom 24. Oktober 1972
Die Satzung der Internationalen Studienzentrale
für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut
in der Neufassung vom 17. April 1969 (Bundesgesetz-
blatt 1970 II S. 459) ist nach ihrem Artikel 2 für
Vietnam am 7. August 1972
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. November 1971 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1312}.
Bonn, den 24. Oktober 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1972 1519
Bekanntmachung
über den Geltunqsbereic:h des Ubereinkommens Nr. 63
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Statistiken der Löhne und der Arbeitszeit
in den hauptsächlichsten Zweigen des Bergbaus und der Industrie,
einschließlich des Baugewerbes, sowie in der Landwirtschaft
Vom 20. Oktober 1972
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation in Genf am 20. Juni
1938 angenommene Ubereinkommen Nr. 63 über
Statistiken der Löhne und der Arbeitszeit in den
hauptsächlichsten Zweigen des Bergbaus und der
Industrie, einschließlich des Baugewerbes, sowie in
der Landwirtschaft (Bundesgesetzbl. 1954 II S. 437}
ist nach seinem Artikel 26 Abs. 3 mit Ausnahme
von Teil IV für
Panama am 15. Juli 1972
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. August 1972 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1020).
Bonn, den 20. Oktober 1972
Der Bundesminister· des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Dr. Ehre n b e r g
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studienzentrale
für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut
Vom 24. Oktober 1972
Die Satzung der Internationalen Studienzentrale
für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut
in der Neufassung vom 17. April 1969 (Bundesgesetz-
blatt 1970 II S. 459) ist nach ihrem Artikel 2 für
Vietnam am 7. August 1972
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. November 1971 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1312}.
Bonn, den 24. Oktober 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
1520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Ubereinkommens
über den zwischenstaatlichen Austausdt von amtlichen Veröffentlichungen
und Regierungsdokumenten
Vom 24. Oktober 1972
Das Ubereinkommen vom 5. Dezember 1958 über
den zwischenstaatlichen Austausch von amtlichen
Veröffentlichungen und Regierungsdokumenten (Bun-
desgesetzbl. 1969 II S. 997) tritt nach seinem Arti-
kel 17 für die
Dominikanische Republik am 24. August 1973
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Oktober 1970 (Bundesge-
setzbl. II S. 1063).
Bonn, den 24. Oktober 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über den internationalen Austausdt von Veröffentlichungen
Vom 24. Oktober 1972
Das Ubereinkommen vom 5. Dezember 1958 über
den internationalen Austausch von Veröffentlichun-
gen (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1569) tritt nach sei-
nem Artikel 16 für die
Dominikanische Republik am 24. August 1973
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. Oktober 1970 (Bundesge-
setzbl. II S. 1062).
Bonn, den 24. Oktober 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
1520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Ubereinkommens
über den zwischenstaatlichen Austausdt von amtlichen Veröffentlichungen
und Regierungsdokumenten
Vom 24. Oktober 1972
Das Ubereinkommen vom 5. Dezember 1958 über
den zwischenstaatlichen Austausch von amtlichen
Veröffentlichungen und Regierungsdokumenten (Bun-
desgesetzbl. 1969 II S. 997) tritt nach seinem Arti-
kel 17 für die
Dominikanische Republik am 24. August 1973
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Oktober 1970 (Bundesge-
setzbl. II S. 1063).
Bonn, den 24. Oktober 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über den internationalen Austausdt von Veröffentlichungen
Vom 24. Oktober 1972
Das Ubereinkommen vom 5. Dezember 1958 über
den internationalen Austausch von Veröffentlichun-
gen (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1569) tritt nach sei-
nem Artikel 16 für die
Dominikanische Republik am 24. August 1973
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. Oktober 1970 (Bundesge-
setzbl. II S. 1062).
Bonn, den 24. Oktober 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1972 1521
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 100
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte
für gleichwertige Arbeit
Vom 25. Oktober 1972
Das von der Allgemeinen Konferenz der Interna-
tionalen Arbeitsorganisation in Genf am 29. Juni 1951
angenommene Ubereinkommen Nr. 100 über die
Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Ar-
beitskräfte für gleichwertige Arbeit (Bundesgesetz-
blatt 1956 II S. 23) ist nach seinem Artikel 6 Abs. 3
für
Chile am 20. September 1972
Niederlande am 16. Juni 1972
Sudan am 22. Oktober 1971
Vereinigtes Königreich am 15. Juni 1972
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Dezember 1969 (Bundesge-
setzbl. II S. 2279).
Bonn, den 25. Oktober 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Dr. Eh r e n b e r g
1522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr.101
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft
Vom 25. Oktober 1972
Das von der Allgemeinen Konferenz der Interna-
tionalen Arbeitsorganisation in Genf am 26. Juni 1952
angenommene Ubereinkommen Nr. 101 über den be-
zahlten Urlaub in der Landwirtschaft (Bundesgesetz-
blatt 1954 II S. 1005) ist nach seinem Artikel 13 Abs. 3
für
Burundi am 30. Juli 1972
Kamerun am 25. Mai 1971
Spanien am 5. Mai 1972
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. II
s. 284).
Bonn, den 25. Oktober 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Dr. Ehrenberg
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1972 1523
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 111
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf
Vom 25. Oktober 1972
Das von der Allgemeinen Konferenz der Interna-
tionalen Arbeitsorganisation in Genf am 25. Juni 1958
angenommene Ubereinkommen Nr. 111 über die Dis-
kriminierung in Beschäftigung und Beruf (Bundesge-
setzbl. 1961 II S. 97) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 3
für
Chile am 20. September 1972
Peru am 10. August 1971
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. August 1972 (Bundesge-
setzbl. II S. 1038).
Bonn, den 25. Oktober 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Dr. Ehrenberg
1524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung des Abkommens von Nizza
über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen
für die Eintragung von Marken
Vom 25. Oktober 1972
Auf Grund einer entsprechenden Erklärung Däne-
marks findet die in Stockholm am 14. Juli 1967 be-
schlossene Fassung des Abkommens von Nizza vom
15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation
von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung
von Marken (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 434)
nach Artikel 14 des vorbezeichneten Abkommens in
Verbindung mit Artikel 24 Absätze 1 und 3 Buch-
stabe a der Stockholmer Fassung der Pariser Ver-
bandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen
Eigentums vom 20. März 1883 (Bundesgesetzbl. 1970
II S. 293, 391) für
die Färöer mit Wirkung vom 28. Oktober 1972
Anwendung.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 12. Oktober 1970 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1071) und 27. Juli 1972 (Bundesgesetz-
blatt II S. 856).
Bonn, den 25. Oktober 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie fl1r Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 31.- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferunq gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt, Köln 3 99 oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
Preis dieser Ausgabe 0,85 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
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