1461
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 1972 Nr. 65
Tag Inhalt Seite
·n. s. 72 Bekanntmachung des Kulturabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Korea .................................. . 1-Hil
·20. g_ 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens zur Befreiung auslän-
discher öffentlicher Urkunden von der Legalisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . l 4titi
'27. 9. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Bekämp-
fung der Falschmünzerei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1466
.!.7 9. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutz von
Werken der Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . t ·167
-~8. 9. 72 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über den Luftverkehr . . . . . . 1467
l. 10. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens über die Internationale
Hydrographische Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1468
18. 10. 72 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über Fragen des Verkehrs . . . . . 1468
Bekanntmachung
des Kulturabkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Korea
Vom 22. August 1972
In Seoul sind am 16. Mai 1970 ein Kulturabkom-
men nebst Protokoll zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Korea unterzeichnet worden.
Das Abkommen sowie das Protokoll sind
am 16. August 1972
in Kraft getreten und werden nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 22. August 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
1462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Kulturabkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Korea
Cultural Agreement
between the Government of the Federal Republic of Germany
and the Government of the Republic of Korea
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland The Government of the Federal Republic of Germany
und and
die Regierung der Republik Korea the Government of the Republic of Korea,
in dem Wunsch, in beiden Staaten durch freundschaft- Desiring to promote in either State by means of friend-
liche Zusammenarbeit und kulturellen Austausch das ly cooperation and cultural exchanges an understanding
Verständnis für Kultur und Geistesleben des anderen for the culture, intellectual activities, and ways of life
Volkes sowie für seine Lebensform zu fördern, of the people of the other State,
sind wie folgt übereingekommen: Have agreed as follows:
Artikel 1 Article
(1) Jede Vertragspartei wird bestrebt sein, kulturelle (1) Each Contracting Party shall endeavour to admit
Einrichtungen der anderen Vertragspartei im Rahmen der and encourage cultural institutions of the other Contract-
geltenden Gesetze und Bestimmungen und unter von ing Party in accordance with applicable laws and regula-
beiden Vertragsparteien zu vereinbarenden Bedingungen tions and subject to conditions to be agreed upon by
zuzulassen und zu fördern. both Contracting Parties.
(2) Die Vertragsparteien werden bemüht sein, die (2) The Contracting Parties shall endeavour to encour-
Gründung und die Tätigkeit deutsch-koreanischer Gesell- age the foundations and activities of German-Korean
schaften und anderer Organisationen, die den Zielen die- societies and other organizations serving the purposes
ses Abkommens dienen, zu fördern. of this Agreement.
(3) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 (3) "Cultural institutions" within the meaning of para-
sind insbesondere Schulen, wissenschaftliche und kul- graph 1 of this Article are, in particular, schools, scientif-
turelle Anstalten, Bibliotheken sowie Film- und Musik- ic and cultural institutes, libraries and film and music
archive. archives.
Artikel 2 Article 2
(1) Die Vertragsparteien werden bemüht sein, den (1) The Contracting Parties shall endeavour to facili-
Austausch von Hochschullehrern, Lehrern aller Schul- tate and encourage the exchange between their respec-
arten, Wissenschaftlern und sonst auf kulturellem Gebiet tive States of university teachers, teachers for all types
tätigen Personen sowie von Studenten und Praktikanten of schools, scientists, scholars, and other persons active
zwischen ihren Staaten zu erleichtern und zu fördern. in cultural fields, as weil as of students and trainees.
(2) Die Vertragsparteien werden bemüht sein, durch (2) The Contracting Parties shall endeavour by invita-
Einladungen oder Beihilfen Besuche von Einzelpersonen tions or grants to encourage visits of individuals or
oder Gruppen zum Zwecke des Ausbaues der kulturellen groups, for the purpose of developing cultural coopera-
Zusammenarbeit zu fördern. tion.
Artikel 3 Article 3
(1) Jede Vertragspartei wird bemüht sein, Studenten, (1) Each Contracting Party shall endeavour in accord-
die Staatsangehörige der anderen Vertragspartei sind, im ance with applicable laws and regulations to enable
Rahmen der geltenden Gesetze und Bestimmungen die students who are nationals of the other Contracting
Zulassung zu ihren Bildungseinrichtungen zu ermöglichen. Party to obtain admission to the first Contracting Party's
educational institutions.
(2) Jede Vertragspartei wird erwägen, inwieweit und (2) Each Contracting Party shall consider to what ex-
unter welchen Bedingungen im Hoheitsgebiet der einen tent and on what conditions academic degrees, university
Vertragspartei erlangte akademische Grade und Hoch- and college certificates obtained in the territory of the
schulzeugnisse den im Hoheitsgebiet der anderen Ver- other Contracting Party can be recognized as equivalent,
tragspartei erlangten entsprechenden Graden und Hoch- for academic purposes, to the corresponding degrees and
schulzeugnissen für akademische Zwecke als gleichwertig certificates obtained in its own territory.
anerkannt werden können.
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1972 1463
Artikel 4 Article 4
Jede Vertragspartei wird bemüht sein, Stipendien zu Each Contracting Party shall endeavour to provide
gewähren und ihren Staatsangehörigen bei Vorliegen der scholarships and to enable its own nationals who satisfy
Studienvoraussetzungen die Aufnahme oder die Weiter- the relevant requirernents, to take up or continue studies
führung von Studien im Hoheitsgebiet der anderen Ver- in the territory of the other Contracting Party, and to
tragspartei und Staatsangehörigen der anderen Vertrags- enable nationals of the other Contracting Party who
partei bei Vorliegen der Studienvoraussetzungen die satisfy the relevant requirernents, to take up or continue
Aufnahme oder Weiterführung von Studien in ihrem studies in its own territory.
eigenen Hoheitsgebiet zu ermöglichen.
Artikel 5 Article 5
Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, dafür zu The Contracting Parties shall endeavour to ensure that
sorgen, daß die Lehrbücher ihrer Anstalten nichts ent- the textbooks in their institutes contain nothing likely
halten, was dem Lernenden eine falsche Vorstellung vom to convey to students a false idea of the way of life
Lebensstil und von der Kultur des anderen Volkes ver- or culture of the other nation.
mitteln könnte.
Artikel 6 Article 6
Jede Vertragspartei wird bestrebt sein, das Erlernen Each Contracting Party shall endeavour to encourage,
der Sprache der anderen Vertragspartei im Rahmen des within the scope of its possibilities, the study of the
Möglichen zu fördern. laguage of the other Contracting Party.
Artikel 7 Article 7
Die Vertragsparteien werden bemüht sein, sich dabei The Contracting Parties shall endeavour to assist each
zu unterstützen, in ihrem Hoheitsgebiet eine bessere other in propagating in their respective territories a
Kenntnis von der Kultur und den Lebensformen im Ho- better knowledge of the culture and ways of life pre-
heitsgebiet der anderen Vertragspartei zu vermitteln; sie vailing in the territory of the other Contracting Party.
werden insbesondere bestrebt sein, and, in particular, to encourage:
a) die Verbreitung von Büchern, Zeitschriften, Veröffent- a) the distribution of books, periodicals, publications,
lichungen und Reproduktionen von Kunstwerken, and reproductions of works of art,
b) Kunst- und andere Ausstellungen, b) art and other exhibitions,
c) Konzerte und künstlerische Darbietungen, c) concerts and artistic performances,
d) Vorträge, d) lectures,
e) Theateraufführungen, e) theatrical performances,
f) Rundfunkübertragungen, Filmvorführungen, Schall- f) radio broadcasts, the showing of films, the production
platten- und Tonbandaufnahmen, of gramophone records and tape recordings,
g) Austausch von Sportgruppen und Freundschaftsveran- g) exchange of athletic or sports groups and goodwill
staltungen, games, and
h) Sonderveranstaltungen h) specially arranged events.
zu fördern.
Artikel 8 Article 8
(1) Jede Vertragspartei wird bemüht sein, die Einfuhr (1) Each Contracting Party shall endeavour, subject
des für die Zwecke dieses Abkommens erforderlichen to its legislative provisions, to encourage in every way
Materials, z. B. die Einfuhr von Bildern und anderen the importation into its territory from the territory of
Ausstellungsgegenständen, Büchern, Filmen und Schall- the other Contracting Party of such articles, e. g., pic-
platten, in ihr Hoheitsgebiet aus dem Hoheitsgebiet der tures and other exhibition objects, books, films, and
anderen Vertragspartei nach Maßgabe ihrer gesetzlichen gramophone records, as are required for the purposes of
Bestimmungen in jeder Weise zu fördern. this Agreement.
(2) Jede Vertragspartei wird bemüht sein, die Einfuhr (2) Each Contracting Party shall endeavour, subject
des ausschließlich für die Arbeit der in Artikel 1 erwähn- to its legislative provisions, to facilitate in every way
ten kulturellen Einrichtungen benötigten Materials, z. B. the importation into its territory from the territory of
die Einfuhr von Rundfunkgeräten, Vorführapparaten, the other Contracting Party of such articles, e. g., radio
Schallplatten, Filmen, Büchern, Zeitschriften, Lehr- und sets, filrn-projectors, gramophone records, films, books,
Lernmitteln, in ihr Hoheitsgebiet aus dem Hoheitsgebiet periodicals, teaching aids, as are required exclusively for
der anderen Vertragspartei nach Maßgabe ihrer gesetz- the work of the cultural institutions mentioned in Ar-
lichen Bestimmungen in jeder Weise zu erleichtern. ticle 1 of this Agreement.
Artikel 9 Article 9
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern This Agreement shall also apply to Land Berlin, pro-
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland vided that the Government of the Federal Republic of
gegenüber der Regierung der Republik Korea innerhalb Germany has not made a contrary declaration to the
von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens Governrnent of the Republic of Korea within three
eine gegenteilige Erklärung abgibt. months from the date of entry into force of this Agree-
ment.
1464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Art i k e 1 10 Art i c I e 10
(1) Ein Gemeinsamer Ausschuß wird errichtet, wenn (1) A Joint Commission shall be established whenever
es nötig erscheint, um irgendwelche Maßnahmen für die it is considered necessary to study and recommend to
Geltung und Anwendung dieses Abkommens zu unter- the Parties any measures for the application and the
suchen und vorzuschlagen. implementation of this Agreement.
(2) Der Gemeinsame Ausschuß besteht aus sechs Mit- (2) The Joint Commission will be composed of six
gliedern, von denen jeweils drei Mitglieder von den members of which three members each will be appointed
Regierungen ernannt werden. by their respective Governments.
(3) Dieser Ausschuß tritt abwechselnd in Deutschland (3) This Commission shall meet alternatively in Ger-
und Korea alle zwei Jahre oder wenn nötig auf Wunsch many and Korea every two years or whenever necessary
einer der Vertragsparteien zusammen. at the request of either Contracting Party.
(4) Den Vorsitz nimmt ein Mitglied des gastgebenden (4) The Chair shall be taken by a member from the
Landes ein. host country.
(5) Der Gemeinsame Ausschuß kann zu seinen Sitzun- (5) The Commission may invite experts to attend thc•
gen Sachverständige als Berater hinzuziehen. meetings in an advisory capacity.
Artikel 11 Article 11
(1) Dieses Abkommen tritt am dreißigsten Tag nach (1) This Agreement shall enter into torce on the
dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien sich mit- thirtieth day after the date on which the Contracting
geteilt haben, daß alle gesetzlichen Voraussetzungen für Parties shall have notified each other to the effect that
das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind. all legal requirements for the entry into force of this
Agreement have been met.
(2) Dieses Abkommen kann nach Ablauf von fünf Jah- (2) This Agreement may be denounced in writing at
ren nach seinem Inkrafttreten jederzeit schriftlich ge- any time after the expiry of a period of five years from
kündigt werden; es tritt sechs Monate nach seiner Kündi- the entry into force; it shall expire six months after
gung außer Kraft. such denunciation.
GESCHEHEN zu Seoul am 16. Mai 1970 in sechs Ur- DONE at Seoul on this sixteenth day of May in the
schriften, je zwei in deutscher, koreanischer und eng- year one thousand nine hundred and seventy, in six
lischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen ver- originals; two each in the German, Korean and English
bindlich ist. Für den Fall einer Abweichung ist der eng- languages, each text being equally authentic. In the
lische Wortlaut maßgebend. event of divergence, the English text shall prevail.
Für die Regierung For the Government
der Bundesrepublik Deutschland ot the Federal Republic of Germ<1 n}
Scheel Scheel
Für die Regierung For the Government
der Republik Korea of the Republic of Korect
Kyu Hah Choy Kyu Hah Choy
Nr. 65 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1972 1465
Protokoll
Protocol
Anläßlich der Unterzeichnung des Kulturabkommens On signing the Cultural Agreement between the
zwisrnen der Regierung der Bundesrepublik Deutsrnland Government of the Federal Republic of Germany and the
und der Regierung der Republik Korea haben die Unter- Government of the Republic of Korea the undersigned
zeichneten zusätzlich die folgenden Bestimmungen ver- have, in addition, agreed on the following provisions
einbart, die als Bestandteil des genannten Abkommens which should be regarded as an integral part of the said
angesehen werden sollen: Agreement.
1. Jede Vertragspartei gewährt den von der anderen 1. Earn Contracting Party shall grant residence permits
Vertragspartei entsandten Lektoren und Lehrern und to the lecturers and teachers and their families dis-
ihren Familien Aufenthaltsgenehmigungen und stellt patrned by the other Contracting Party, and exempt
die Lektoren und Lehrer a) hinsirntlich der Zahlungen, the lecturers and teachers from (a) all taxes on pay-
die sie zur Bestreitung ihrer Lebenshaltungskosten ments which they receive to defray their living costs
erhalten, sowie hinsichtlich des ihnen seitens der ande- and on income paid to them by the sources of the
ren Vertragspartei außerhalb ihres Gebiets gezahlten other Contracting Party outside its territory, and from
Einkommens von allen Steuern und b) hinsichtlich der (b) customs duties and related charges other than
von ihnen innerhalb von neun (9) Monaten nach ihre1 charges for storage, cartage and similar services, in
Ersteinreise zur Aufnahme ihrer Dienstgeschäfte in respect of personal effects, including furniture and
ihrem Gebiet eingeführten persönlichen Habe, ein- one motor vehicle for each household, imported by
schließlich der Möbel und eines Kraftfahrzeugs pro them within nine (9) months from the date of thei1
Haushalt, von Zöllen und entsprechenden Abgaben, first arrival in its territory to assume their tasks, pro-
mit Ausnahme von Abgaben für Lagerung, Transport vided that if such an article is disposed of in ih
und ähnliche Dienstleistungen, frei, jedorn unter der territory, its prior permission shall be obtainecl and
Voraussetzung, daß für die etwaige Veräußerung eines the customs duties and taxes shall be paid unc!Pr ih
solchen Gegenstandes in ihrem Gebiet ihre Genehmi- applicable laws and regulations.
gung eingeholt wird und die Zölle und Steuern nach
ihren geltenden Rerntsvorschriften gezahlt werden.
2. Jede Vertragspartei stellt die von der anderen Ver- 2. Earn Contracting Party shall exempt the lecturers ctnd
tragspartei entsandten Lektoren und Lehrer für die im teachers dispatched by the other Contracting Ptlrt)
Rahmen ihres persönlirnen Bedarfs eingeführten from import duties in respect of medicaments, food
Medikamente, Lebensmittel und Getränke unter der stuff and beverages within the limit of their personal
Voraussetzung von Einfuhrzöllen frei, daß diese Waren requirements, provided that surn articles shall be re-
zwischen ihnen von Zeit zu Zeit überprüft werden viewed and agreed upon from time to time het Wf'l'li
und darüber Einvernehmen erzielt wird. them.
GESCHEHEN zu Seoul am 16. Mai 1970 in sechs Ur- DONE at Seoul on this sixteenth day ot May in the
schriften, je zwei in deutscher, koreanischer und eng- year one thousand nine hundred and seventy, in six
lisrner Sprache. Im Falle von Abweichungen ist der eng- originals; two each in the German, Korean and English
lisrne Wortlaut maßgebend. languages, earn text being equally authentic. In the
event of divergence, the English text shall prevail.
Für die Regierung For the Government
der Bundesrepublik Deutschland of the Federal Republic of Germany
Scheel Scheel
Für die Regierung For the Government
der Republik Korea of the Republic of Korea
Kyu Hah Choy Kyu Hah Ch o y
1466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Vom 20. September 1972
Das Ubereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Be-
freiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der
Legalisation (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 875) ist nach
seinem Artikel 11 Abs. 2 für
Liechtenstein am 17. September 1972
in Kraft getreten.
L e so t h o hat gegenüber dem Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande er-
klärt, daß es das Ubereinkommen zur Befreiung aus-
ländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisa-
tion, dessen Anwendung von dem Vereinigten Kö-
nigreich mit Wirkung vom 25. April 1965 auf Basuto-
land erstreckt worden war, auch nach Erlangung der
staatlichen Unabhängigkeit am 4. Oktober 1966 als
für sich verbindlich betrachte.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 12. Februar 1966 (Bundes-
gesetzbl. II S. 106) und vom 16. März 1972 (Bundes-
gesetzbl. II S. 254).
Bonn, den 20. September 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
zur Bekämpfung der Falschmünzerei
Vom 27. September 1972
Das in Genf am 20. April 1929 unterzeichnete Internationale Abkom-
men zur Bekämpfung der Falschmünzerei (Reichsgesetzbl. 1933 II S. 913)
ist mit seinem Protokoll nach Artikel 26 des Abkommens für
Malaysia am 2. Oktober 1972
in Kraft getreten.
Malaysia hat von dem in Artikel 22 des Abkommens eingeräumten
Recht eines Vorbehalts Gebrauch gemadlt und erklärt:
(Ubersetzung)
"The Government of Malaysia ... ,,Die Regierung von Malaysia ...
does not consider itself bound by the betrachtet sich durch den Artikel 19
provisions of article 19 of the Con- des Abkommens nicht als gebunden."
vention."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 6. März 1972 (Bundesgesetzbl. II S. 233).
Bonn, den 27. September 1972
D e r B u n d e s mini s t e r des Au s w ä r t i g e n
In Vertretung
Frhr. v. Braun
1466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Vom 20. September 1972
Das Ubereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Be-
freiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der
Legalisation (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 875) ist nach
seinem Artikel 11 Abs. 2 für
Liechtenstein am 17. September 1972
in Kraft getreten.
L e so t h o hat gegenüber dem Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande er-
klärt, daß es das Ubereinkommen zur Befreiung aus-
ländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisa-
tion, dessen Anwendung von dem Vereinigten Kö-
nigreich mit Wirkung vom 25. April 1965 auf Basuto-
land erstreckt worden war, auch nach Erlangung der
staatlichen Unabhängigkeit am 4. Oktober 1966 als
für sich verbindlich betrachte.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 12. Februar 1966 (Bundes-
gesetzbl. II S. 106) und vom 16. März 1972 (Bundes-
gesetzbl. II S. 254).
Bonn, den 20. September 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
zur Bekämpfung der Falschmünzerei
Vom 27. September 1972
Das in Genf am 20. April 1929 unterzeichnete Internationale Abkom-
men zur Bekämpfung der Falschmünzerei (Reichsgesetzbl. 1933 II S. 913)
ist mit seinem Protokoll nach Artikel 26 des Abkommens für
Malaysia am 2. Oktober 1972
in Kraft getreten.
Malaysia hat von dem in Artikel 22 des Abkommens eingeräumten
Recht eines Vorbehalts Gebrauch gemadlt und erklärt:
(Ubersetzung)
"The Government of Malaysia ... ,,Die Regierung von Malaysia ...
does not consider itself bound by the betrachtet sich durch den Artikel 19
provisions of article 19 of the Con- des Abkommens nicht als gebunden."
vention."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 6. März 1972 (Bundesgesetzbl. II S. 233).
Bonn, den 27. September 1972
D e r B u n d e s mini s t e r des Au s w ä r t i g e n
In Vertretung
Frhr. v. Braun
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1972 1467
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 27. September 1972
Fidschi hat am 1. Dezember 1971 erklärt, daß S. 293, 348) ist mit Ausnahme der Artikel 1 bis 21
es sich an die Berner Übereinkunft zum Schutz von und des ProtokolJs betreffend die Entwicklungslän-
Werken der Literatur und Kunst vom 9. September der nach ihrem Artikel 28 für
1886 in der in Brüssel am 26. Juni 1948 beschlosse- Fidschi am 15. März 1972
nen Fassung (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 1213), deren
Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit in Kraft getreten.
durch das Vereinigte Königreich auf sein Gebiet er- Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
streckt worden war, als gebunden betrachtet. Bekanntmachungen vom 16. März 1966 (Bundesge-
setzbl. II S. 193), vom 24. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. II
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene S. 842) und vom 25. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. II
Fassung der Übereinkunft (Bundesgesetzbl. 1970 II s. 842).
Bonn, den 27. September 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Haschemitischen Königreich Jordanien
über den Luftverkehr
Vom 28. September 1972
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. Au-
gust 1971 zu dem Abkommen vom 29. Januar 1970
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Haschemitischen Königreich Jordanien über den Luft-
verkehr (Bundesgesetzbl. 1971 II S. 1080) wird hier-
mit bekanntgemacht, daß das Abkommen nach sei-
nem Artikel 16 Abs. 2
am 18. August 1972
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden sind am 19. Juli 1972
ausgetauscht worden.
Bonn, den 28. September 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1972 1467
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 27. September 1972
Fidschi hat am 1. Dezember 1971 erklärt, daß S. 293, 348) ist mit Ausnahme der Artikel 1 bis 21
es sich an die Berner Übereinkunft zum Schutz von und des ProtokolJs betreffend die Entwicklungslän-
Werken der Literatur und Kunst vom 9. September der nach ihrem Artikel 28 für
1886 in der in Brüssel am 26. Juni 1948 beschlosse- Fidschi am 15. März 1972
nen Fassung (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 1213), deren
Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit in Kraft getreten.
durch das Vereinigte Königreich auf sein Gebiet er- Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
streckt worden war, als gebunden betrachtet. Bekanntmachungen vom 16. März 1966 (Bundesge-
setzbl. II S. 193), vom 24. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. II
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene S. 842) und vom 25. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. II
Fassung der Übereinkunft (Bundesgesetzbl. 1970 II s. 842).
Bonn, den 27. September 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Haschemitischen Königreich Jordanien
über den Luftverkehr
Vom 28. September 1972
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. Au-
gust 1971 zu dem Abkommen vom 29. Januar 1970
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Haschemitischen Königreich Jordanien über den Luft-
verkehr (Bundesgesetzbl. 1971 II S. 1080) wird hier-
mit bekanntgemacht, daß das Abkommen nach sei-
nem Artikel 16 Abs. 2
am 18. August 1972
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden sind am 19. Juli 1972
ausgetauscht worden.
Bonn, den 28. September 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
1468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Internationale Hydrographische Organisation
Vom 3. Oktober 1972
Das übereinkommen vom 3. Mai 1967 über die
Internationale Hydrographische Organisation (Bun-
desgesetzbl. 1969 II S. 417) ist nach seinem Arti-
kel XX für die
Türkei am 6. September 1971
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 11. August 1972 (Bundes-
gesetzbl. II S. 984).
Bonn, den 3. Oktober 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Vertrages zwisdlen der Bundesrepublik Deutschland
und der Deutschen Demokratischen Republik
über Fragen des Verkehrs
Vom 18. Oktober 1972
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Okto-
ber 1972 zu dem Vertrag vom 26. Mai 1972 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen
Demokratischen Republik über Fragen des Verkehrs
(Bundesgesetzbl. II S. 1449) wird hiermit bekannt-
gemacht, daß der Vertrag nad1 seinem Artikel 31
Abs. 2
am 17. Oktober 1972
durch Notenwechsel vom gleichen Tage zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Deutschen Demokratischen Re-
publik in Kraft getreten ist.
Bonn, den 18. Oktober 1972
Der Bundesminister
tür innerdeutsche Beziehungen
E. Franke
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
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fertigung verkündet. laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen
Im Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli !958 {BGBI. 1
S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur a1s Verlagsabonnement bezogen werden.
Be7.ugspreis für Te.il I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt aud1 für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt, Köln 3 99 oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme
Preis dicsc>r Ausgabe 0,85 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrcdmung zuzüglich Portokosten fii1 cliP Vornusredrnung
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1 /,.
1468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Internationale Hydrographische Organisation
Vom 3. Oktober 1972
Das übereinkommen vom 3. Mai 1967 über die
Internationale Hydrographische Organisation (Bun-
desgesetzbl. 1969 II S. 417) ist nach seinem Arti-
kel XX für die
Türkei am 6. September 1971
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 11. August 1972 (Bundes-
gesetzbl. II S. 984).
Bonn, den 3. Oktober 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Vertrages zwisdlen der Bundesrepublik Deutschland
und der Deutschen Demokratischen Republik
über Fragen des Verkehrs
Vom 18. Oktober 1972
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Okto-
ber 1972 zu dem Vertrag vom 26. Mai 1972 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen
Demokratischen Republik über Fragen des Verkehrs
(Bundesgesetzbl. II S. 1449) wird hiermit bekannt-
gemacht, daß der Vertrag nad1 seinem Artikel 31
Abs. 2
am 17. Oktober 1972
durch Notenwechsel vom gleichen Tage zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Deutschen Demokratischen Re-
publik in Kraft getreten ist.
Bonn, den 18. Oktober 1972
Der Bundesminister
tür innerdeutsche Beziehungen
E. Franke
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S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur a1s Verlagsabonnement bezogen werden.
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