1449
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 1972 Nr.64
Tag Inhalt Seite
16. 10. 72 Gesetz zu dem Vertrag vom 26. Mai 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Deutschen Demokratischen Republik über Fragen des Verkehrs ................... . 1449
12. 9. 72 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die
Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung an den Grenz-
übergängen Wyler-Beek und Wyler-Berg en Dal ..................................... . 1459
15. 9, 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens über das auf Unterhalts-
verpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht ............................. . 1460
Gesetz
zu dem Vertrag vom 26. Mai 1972 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über
Fragen des Verkehrs
Vom 16. Oktober 1972
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- kann ohne Zustimmung des Bundesrates seine Be-
rates das folgende Gesetz beschlossen: fugnisse durch Rechtsverordnung auf eine oder
mehrere der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen
Artikel 1 übertragen.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, der Regie-
Artikel 3
rung der Deutschen Demokratischen Republik mit-
zuteilen, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen Dieses Gesetz zu dem Vertrag zwischen den
für das Inkrafttreten des am 26. Mai 1972 unter- beiden Staaten in Deutschland gilt auch im Land
zeichneten Vertrages zwischen der Bundesrepublik Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung
Deutschland und der Deutschen Demokratischen dieses Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die
Republik über Fragen des Verkehrs einschließlich auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten
der Protokollvermerke zum Vertrag, der Brief- im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-
wechsel vom 26. Mai 1972 und der Erklärungen zur gesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1).
Anwendung des Vertrages auf Berlin (West) vom
26. Mai 1972 erfüllt sind. Der Vertrag, die Protokoll-
Artikel 4
vermerke, die Briefwechsel und die Erklärungen
werden nachstehend veröffentlicht. (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
kündung in Kraft.
Artikel 2 (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem
Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 18 des Artikel 33 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetz-
Vertrages ist der Bundesminister für Verkehr. Er blatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 16. Oktober 1972
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
E. Franke
Der Bundesminister für Verkehr
Lauritzen
1450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der
Deutschen Demokratischen Republik
über Fragen des Verkehrs
Die Bundesrepublik Deutschland desministerium für Verkehr der Bundesrepublik Deutsch-
und land und das Ministerium für Verkehrswesen der Deut-
schen Demokratischen Republik vorher ins Benehmen
die Deutsche Demokratische Republik setzen.
sind,
Artikel 5
in dem Bestreben, einen Beitrag zur Entspannung in
Europa zu leisten und normale gutnachbarliche Be- Die vom anderen Vertragsstaat ausgestellten amtlichen
ziehungen beider Staaten zueinander zu entwickeln, wie Dokumente, die zum Führen von Transportmitteln berech-
sie zwischen voneinander unabhängigen Staaten üblich tigen, sowie die amtlichen Dokumente für die auf dessen
sind, Gebiet zugelassenen oder registrierten Transportmittel
werden gegenseitig anerkannt, soweit in Artikel 20 nichts
geleitet von dem Wunsch, Fragen des grenzüberschrei- anderes vereinbart ist.
tenden Personen- und Güterverkehrs beider Vertrags-
staaten in und durm ihre Hoheitsgebiete zu regeln, Die Verkehrsteilnehmer weisen sich durch von den zu-
ständigen Behörden beziehungsweise Organen der Ver-
übereingekommen,
tragsstaaten ausgestellte amtliche Personaldokumente, die
diesc>n Vertrag abzusmließen: zum Grenzübertritt berechtigen, aus.
Artikel 6
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Für bestimmte im Zusammenhang mit dem Verkehr
Artikel l erhobene Abgaben und Gebühren kann eine Pauschal-
abgeltung vereinbart werden.
1. Gegenstand des Vertrages ist der gegenseitige
Wechsel- und Transitverkehr auf Straßen, Schienen- und 2. Reisegebrauchs- und -verbrauchsgegengstände, die
Wasserwegen mit Transportmitteln, die im Geltungsbe- Verkehrsteilnehmer mit sich führen, bleiben frei von Ein-
reich dieses Vertrages zugelassen oder registriert sind - und Ausgangsabgaben sowie ähnlichen Gebühren.
im folgenden Verkehr genannt. Für die in üblicher Menge in Transportmitteln mitge-
Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Benut- führten Treibstoff- und Schmiermittelvorräte sowie Aus-
zung bestimmter Transportmittel bleiben unberührt. rüstungs-, Ersatz- und Zubehörteile werden keine Ein-
und Ausgangsabgaben sowie ähnliche Gebühren erhoben.
2. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, den Verkehr in
und durch ihre Hoheitsgebiete entsprechend der üblichen
internationalen Praxis auf der Grundlage der Gegenseitig- Artikel 7
keit und Nichtdiskriminierung in größtmöglichem Umfang 1. Jeder Vertragsstaat sorgt dafür, daß bei Unfällen
zu gewähren, zu erleichtern und möglichst zweckmäßig zu und Havarien auf seinem Gebiet die notwendige Hilfe
gestalten. einschließlich Pannen- und Abschleppdienst, medizinischer
Betreuung sowie Werft- und Werkstatthilfe geleistet wird.
Artikel 2
2. Bei Havarien und Unfällen gelten für deren Unter-
Der Verkehr unterliegt dem Recht desjenigen Staates, in suchung sowie für die Ausfertigung der erforderlichen
dessen Gebiet er durchgeführt wird, soweit dieser Vertrag Protokolle die Rechtsvorschriften am Unfallort. Die Proto-
nichts anderes bestimmt. kolle, die für die Schadensregulierung erforderlich sind,
werden- gegenseitig übermittelt.
Artikel 3
1. Die Verkehrsteilnehmer können die im anderen Ver- Artikel 8
tragsstaat für den öffentlichen Verkehr zugelassenen Ver- Es erfolgt eine gegenseitige Information über den
kehrseinrichtungen benutzen. Straßenzustand, Umleitungen größeren Ausmaßes auf
2. Soweit ein Vertragsstaat bestimmte Verkehrswege Autobahnen und wichtigen Fernstraßen, über Tauchtiefen,
festlegt, auf denen der Transitverkehr durch sein Gebiet Pegelstände, Schleusenbetriebszeiten, Schiffahrtssperren
zu erfolgen hat, wird er sich dabei von dem Gesichtspunkt sowie andere Nachrichten, die den Verkehrsablauf be-
einer möglichst zweckmäßigen Gestaltung dieses Verkehrs treffen.
leiten lassen.
Artikel 9
Artikel 4 Im Interesse einer möglichst einfachen und zweck-
Der Verkehr erfolgt über die vorgesehenen Grenzüber- mäßigen Gestaltung des Verkehrs werden sich die Ver-
gangsstellen. Uber Veränderungen werden sich das Bun- tragsstaaten bei der Planung und Durchführung von Bau-
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1972 1451
vorhaben, die Auswirkungen auf den grenzüberschreiten- sind, müssen ihre Dienstunitorm trctgen. Sie haben die
den Verkehr des anderen Vertragsstaates haben, infor- Dienstvorschriften der anderen Eisenbahnverwaltung ein-
mieren und entsprechend den Erfordernissen einen Mei- zuhalten. Sie sind berec:htigt, die für die Ausübung ihrer
nungsaustausch führen. Tätigkeit erforderlichen Ge- und Verbrauchsgegenstände
abgaben- und gebührenfrei mit sich zu führen. Auf den
Grenzbahnhöfen werden ihnen Ruheräume zur Verfügung
II. Eisenbahnverkehr
gestellt. Erforderlic:henfalls wird ihnen medizinische Hilfe
Artikel 10 geleistet.
l. Im Eisenbahnverkehr werden die Fahrpläne der Artikel 14
Regel- und Bedarfszüge, die Zugbildung und die Wagen-
1. Die Deutsche Demokratische Republik gestattet die
gestellung für Reisezüge unter Berücksichtigung des Ver-
Durchführung des Güterverkehrs der Deutschen Bundes-
kehrsaufkommens auf den internationalen Fahrplankonfe-
bahn nach und von Heringen/Werra (Bundesrepublik
renzen oder zwischen den zuständigen zentralen Stellen
Deutschland) durch ihr Gebiet auf den Strecken der Deut-
der Vertragsstaaten vereinbart.
sc:hen Reichsbahn zwisc:hen Gerstungen und Dankmars-
2. Bei außergewöhnlich umfangreichem Verkehrsauf- hausen, soweit dieser Verkehr die Kaliproduktion in
kommen wird im Rahmen der betrieblichen Möglic:hkeiten diesem Raum betrifft. Die kommerziellen und betriebs-
der Eisenbahnen der Einsatz zusätzlicher Züge vereinbart. technischen Bedingungen für diesen Verkehr werden
gesondert vereinbart.
Artikel 11 2. Kalitransporte aus Heringen/Werra für die Deutsche
1. Für die Beförderung von Reisenden und Gepäck Demokratische Republik oder im Transit durch deren
gelten das Internationale übereinkommen über den Eisen- Gebiet in dritte Staaten werden auf direktem Wege dem
bahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV) und seine Grenzbahnhof Gerstungen zugeführt. Die Grenzabferti-
Zusatzabkommen. gung in Gerstungen erfolgt in der gleichen Weise wie bei
Sendungen, die die Grenzübergänge Bebra (Bundesrepu-
2. Für die Beförderung von Frachtgut gelten das Inter- blik Deutschlandland)/Gerstungen (Deutsche Demokra-
nationale übereinkommen über den Eisenbahnfrachtver- tische Republik) passieren.
kehr (CIM) und seine Zusatzabkommen.
Artikel 12 Artikel 15
1. Grenzstrecke im Sinne dieses Vertrages ist der Ab- 1. Die Deutsche Demokratisc:he Republik gestattet die
sc:hnitt einer durchgehenden Bahnlinie - einschließlich Durchführung des Eisenbahnverkehrs der Deutschen Bun-
an ihr liegender Betriebsdienststellen von untergeordneter desbahn nach und von dem Bahnhof Obersuhl (Bundes-
Bedeutung - zwischen den jeweiligen Grenzbahnhöfen republik Deutschland) über einen Grenzstreckenabschnitt
der Vertragsstaaten. Auf diesen Strecken gelten im Gebiet durch ihr Gebiet. Die Gestattung umfaßt die unentgeltliche
jedes Vertragsstaates dessen Rechtsvorschriften. Das gilt Nutzung des für die Strecke, die Hochbauten und Neben-
auch für die Betriebsvorschriften der Eisenbahnen. Aus- einrichtungen erforderlichen Geländes. Dieser Strecken-
nahmen können vereinbart werden. abschnitt der Deutschen Reichsbahn wird von der Deut-
schen Bundesbahn auf ihre Kosten gewartet und unter-
2. Jede Eisenbahnverwaltung unterhält, wartet und halten. Der Verkehr über die Grenzübergänge Bebra
erneuert die Eisenbahnanlagen und -einrichtungen auf Gerstungen darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.
ihren Strecken. Soweit Ausnahmen nicht in diesem Ver-
trag geregelt sind, können sie vereinbart werden. 2. Die Deutsche Demokratisc:he Republik gestattet diP
Durchführung des Eisenbahnverkehrs der Deutschen Bun-
3. Die zuständigen zentralen Stellen der Vertragsstaaten desbahn zwischen den Bahnhöfen Schwebda (Bundesrepu-
informieren sich gegenseitig über beabsic:htigte Verände- blik Deutschland) und Heldra (Bundesrepublik Deutsch-
rungen an den Anlagen und in der Technologie auf den land) über einen Grenzstreckenabschnitt durc:h ihr Gebiet
Grenzstrecken und Grenzbahnhöfen, soweit diese Aus- zu den gleichen Bedingungen, die in Ziffer 1 vereinbart
wirkungen auf ~ie Abwicklung des Verkehrs haben. sind.
4. Die Eisenbahnverwaltungen stimmen den Zeitpunkt
von Unterhaltungs-, Wartungs- oder Erneuerungsarbeiten Artikel 16
auf den Grenzstrecken ab, wenn sich Auswirkungen auf
den Verkehr ergeben können. Die Bundesrepublik Deutschland gestattet die Durd1-
tührung des Eisenbahnverkehrs der Deutschen Reichs-
5. Die Eisenbahnverwaltungen vereinbaren die Unter- bahn auf dem zweigleisigen Absc:hnitt der Strecke
haltung, Wartung oder Erneuerung ihrer Sic:herungs- und Wartha/Werra (Deutsche Demokratische Republik)-Ger-
Fernmeldeanlagen, die sich auf dem Gebiet des anderen stungen durch ihr Gebiet. Dieser Streckenabschnitt wird
Vertragsstaates befinden. von der Deutschen Reichsbahn auf ihre Kosten und mit
6. Die zwischen den Betriebsstellen der Eisenbahnen ihren Beschäftigten betrieben, gewartet und unterhalten.
beider Vertragsstaaten bestehenden Fernmeldeleitungen Die Gestattung umfaßt die unentgeltliche Nutzung des für
dürfen nur für eisenbahndienstliche Mitteilungen benutzt die Strecke, die Hochbauten und Nebeneinric:htungen er-
werden. Diese Leitungen dürfen nicht mit dem bahn- forderlichen Geländes.
eigenen oder öffentlichen Netz verbunden sein.
7. Einzelfragen der Durchführung des Eisenbahnver- III. Binnensdliffsverkehr
kehrs auf den Grenzstrecken werden gesondert vereinbart.
Artikel 17
Artikel 13 1. Die Vertragsstaaten wirken in ihrem Gebiet daraul
1. Die Ausweise für das Fahr- und Zugbegleitpersonal hin, daß die Voraussetzungen für einen schnellen und
werden gegenseitig anerkannt. wirtschaftlichen Sc:hiffsumlauf gegeben sind.
2. Die Besc:häftigten der Eisenbahnverwaltungen, die 2. Auf der Basis der Gegenseitigkeit wird eine Erlaub-
auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates eingesetzt nis zum Befahren der Wasserstraßen nicht verlangt.
1452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Artikel 18 Als Nachweis der zollverschlußsicheren Einrichtung
werden Zollverschlußanerkenntnisse anerkannt.
1. Die Beförderung von Gütern zwischen Häfen und
Ladestellen des anderen Vertragsstaates (Kabotage) be-
darf einer besonderen Genehmigung seiner zuständigen Arti ke 1 22
Behörden beziehungsweise Organe. Für die Benutzung der Wasserstraßen einschließlich der
2. Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn auf dem Schleusen, Schiffshebewerke sowie Schiffsliegeplätze wer-
Rückweg von einer Transitfahrt Güter in das Gebiet des den entsprechend den dort geltenden Rechtsvorschriften
anderen Vertragsstaates befördert werden (Anschluß- Abgaben und Gebühren erhouen.
kabotage).
Artikel 23
Artikel 19
Die Vertragsstaaten gewährleisten einen reibungslosen
1. Werden Liegeplätze vorgeschrieben, so gilt Arti- Binnenschiffsverkehr auf dem Abschnitt zwischen Kilo-
kel 17 Ziffer 1 entsprechend. An besonders hierfür zu- meter 472,6 bis Kilometer 566,3 der Elbe.
gelassenen Liegeplätzen wird den Besatzungen der
Binnenschiffe Landgang gewährt.
2. Soweit Liegeplätze vorgeschrieben werden, sind bei IV. Kraftverkehr
außergewöhnlichen Ereignissen wie Unfällen, Betriebs-
störungen, Erkrankungen oder Naturkatastrophen sowie Artikel 24
nach Aufforderung oder mit Genehmigung der zuständigen 1. Gewerbliche Personenbeförderung im Sinne dieses
Behörden beziehungsweise Organe des betreffenden Ver- Vertrages ist die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beför-
tragsstaates Fahrtunterbrechungen und Landgang auch an derung von Personen mit Kraftfahrzeugen und Anhängern.
anderen geeigneten Plätzen gestattet. Der Schiffsführer
hat die zuständigen Behörden beziehungsweise Organe 2. Gütertransporte mit Kraftfahrzeugen im Sinne dieses
über die Fahrtunterbrechung bei außergewöhnlichen Er- Vertrages sind der gewerbliche Güterkraftverkehr und
eignissen und die dafür maßgebenden Gründe zu unter- der Werkverkehr mit Kraftfahrzeugen und Anhängern.
richten.
Artikel 25
3. Sofern eine Weiterfahrt infolge Hoch- oder Niedrig-
wasser, Vereisung oder Havarie nicht mehr oder nur mit 1. Jeder Vertragsstaat wird das Recht auf die Anwen-
Einschränkungen möglich ist, wird gegenseitig die Mög- dung des Genehmigungsverfahrens für die gewerbliche
lichkeit des Umschlags von Gütern oder die Leichterung Beförderung von Personen im Gelegenheitsverkehr und
von Binnenschiffen gewährt. Der vorgesehene Umschlag für Gütertransporte mit Kraftfahrzeugen in oder durch
oder die Leichterung ist den zuständigen Behörden be- sein Gebiet auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nicht
ziehungsweise Organen zu melden und darf nur in ihrer ausüben.
Gegenwart erfolgen.
2. Unternehmen aus dem einen Vertragsstaat bedürfen
für die gewerbliche Beförderung von Personen im Kraft-
A rti ke l 20
omnibus-Linienverkehr in oder durch das Gebiet des
1. Die gegenseitige Anerkennung von Dokumenten anderen Vertragsstaates einer Beförderungsgenehmigung
gemäß Artikel 5 gilt in der Binnenschiffahrt nur für die dieses Staates.
Befähigungszeugnisse, die für Elbe und Mittellandkanal
3. Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht der Ge-
ausgestellt sind. Schiffszeugnisse (-atteste) der Deutschen
nehmigung für die gewerbliche Beförderung von Personen,
Demokratischen Republik werden nur für die Wasser-
die auf seinem Gebiet aufgenommen werden sollen, sowie
straßen anerkannt, die zum Geltungsbereich der Binnen-
für den Transport von Gütern vor, wenn dieser aus-
schiff ahrtstraßen-Ordnung der Bundesrepublik Deutsch-
schließlich auf seinem Gebiet durchgeführt werden soll.
land gehören. Schiffszeugnisse (-atteste) der Bundesrepu-
blik Deutschland werden auf den Wasserstraßen der
Deutschen Demokratischen Republik anerkannt. Arti ke 1 26
2. Das Befahren der Binnenwasserstraßen des einen Soweit Bau und Ausrüstung der Fahrzeuge den am
Vertragsstaates durch übermaßige Einzelfahrzeuge und Zulassungsort geltenden Vorschriften entsprechen, wer-
Schiffsverbände des anderen Vertragsstaates bedarf der den sie gegenseitig als ausreichend anerkannt. Kraftfahr-
Zustimmung seiner zuständigen Behörden beziehungs- zeuge und Anhänger, die einschließlich ihrer Ladung die
weise Organe. im Gebiet des anderen Vertragsstaates vorgeschriebenen
Maße oder Gewichte überschreiten, bedürfen für die Fahrt
Ubermaßig sind solche Einzelfahrzeuge oder Schiffs-
in oder durch diesen Vertragsstaat einer Ausnahme-
verbände, die die in den Rechtsvorschriften des jeweiligen
genehmigung seiner zuständigen Behörden beziehungs-
Vertragsstaates für die Benutzung seiner Wasserstraßen
weise Organe.
festgelegten Abmessungen überschreiten.
3. Schwimmende Geräte und Schwimmkörper können Ar ti k e 1 27
transportiert, Schiffsneubauten überführt werden. Sport- Die im Verkehr eingesetzten Kraftfahrzeuge müssen
boote, Rennboote und andere individuelle Wasserfahr- haftpflichtversidlert sein. Der Ausgleich von Sdiäden aus
zeuge können als Deckladung oder im Schlepp befördert Kraftfahrzeugunfällen ist Gegenstand gesonderter Rege-
werden. lungen.
4. Soweit Fahrtrouten vorgeschrieben sind, bedarf das
Abweichen von ihnen der Genehmigung der zuständigen A rti ke 1 28
Behörden beziehungsweise Organe.
Für Gütertransporte im Straßenverkehr gelten:
Artikel 21 - das Zollübereinkommen vom 15. Januar 1959 über den
internationalen Warentransport mit Carnets TIR,
Binnenschiffe werden dann als zollverschlußsicher an-
erkannt, wenn sie entsprechend der allgemein üblichen das Europäische Ubereinkommen vorn 30. September
internationalen Praxis zum Transport von Gütern unter 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher
Zollverschluß zugelassen sind. Güter auf der Straße (ADR).
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1972 1453
V. Seeverkehr VI. Sdllußbestimmungen
Art i k e 1 29 Art i k e 1 32
1. Die Vertragsstaaten kommen überein, sich gegen- 1. Eventuell auftretende Meinungsverschiedenheiten
seitig die Benutzung von Seehäfen und anderen Einrich- über die Anwendung oder Auslegung dieses Vertrages
tungen des Seeverkehrs für den Transport und Umschlag werden durch eine Kommission beider Vertragsstaaten
von Gütern zu ermöglichen. Sie gewährleisten in ihren geklärt.
Seehäfen den Schiffen des anderen Vertragsstaates die
2. Die Delegationen werden in der Kommission durch
gleiche Behandlung wie den Schiffen anderer Staaten; das
bevollmächtigte Vertreter des Bundesministers für Ver-
gilt insbesondere für die Abfertigung, die Erhebung von
kehr der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise
Gebühren und Hafenabgaben, den freien Zugang zu ihren
des Ministers für Verkehrswesen der Deutschen Demo-
Seehäfen und deren Benutzung. kratisdlen Republik geleitet.
2. Seesd1iffen, die die Flagge des einen Vertragsstaates
3. Die Kommission tritt auf Ersuchen eines der beiden
führen, wird der Transport von Gütern aus und nach dem
Vertragsstaaten zusammen.
anderen Vertragsstaat ermöglicht. Die Beförderung von
Gütern zwischen Häfen und Ladestellen des anderen Ver- 4. Einzelheiten des Verfahrens werden durch die Kom-
tragsstaates (Kabotage) bedarf einer besonderen Geneh- mission festgelegt.
migung seiner zuständigen Behörden beziehungsweise 5. Kann die Kommission eine ihr zur Behandlung vor-
Organe. gelegte Meinungsverschiedenheit nicht regeln, wird diese
Frage den Regierungen unterbreitet, die sie auf dem Ver-
Artikel 30 handlungswege beilegen.
1. Schiffe unter der Flagge eines der Vertragsstaaten,
welche die nach seinem Recht zum Nachweis der Staats-
zugehörigkeit vorgeschriebenen Dokumente mit sich füh- Artike 1 33
ren, gelten als Schiffe dieses Vertragsstaates. Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
2. Schiffe, die mit ordnungsgemäß ausgestellten Schiffs- Er kann fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten mit einer
meßbriefen versehen sind, werden von einer nochmaligen Frist von drei Monaten zum Ende des jeweiligen Kalen-
Ausmessung beziehungsweise Nachmessung befreit. derjahres gekündigt werden.
3. Der Berechnung der Hafengebühren wird das in den Dieser Vertrag tritt an dem Tage in Kraft, an dem die
Schiffsmeßbriefen angegebene Volumen des Schiffes zu- beiden Regierungen sich gegenseitig durch Notenwechsel
grunde gelegt. mitteilen, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für
das Inkrafttreten dieses Vertrages erfüllt sind.
Artikel 31
In den Hoheitsgewässern des einen Vertragsstaates
unterliegen die Schiffe des anderen Vertragsstaates den ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der
Vorschriften über die Besatzung, Ausrüstung, Einrichtun- Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet.
gen, Schiffssicherheitsmittel, Vermessung und Seetüchtig-
keit, die in dem Staat gelten, unter dessen Flagge das GESCHEHEN in Berlin am 26. Mai 1972 in zwei Ur-
Schiff fährt. schriften in deutscher Sprache.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Egon B ahr
Für die Deutsche Demokratische Republik
Michael Kohl
1454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Protokollvermerke
zum Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Deutschen Demokratischen Republik über Fragen des Verkehrs
Protokollvermerk zu Artikel 1 4. Binnenschiffe der Deutschen Demokratischen Republik,
die auf diesem Grenzstreckenabschnitt der Elbe im Bin-
Ein Personenverkehr mit Seepassagierschiffen und Bin-
nenverkehr zwischen Häfen der Deutschen Demokrati-
nensdliffen besteht zur Zeit nicht. Beide Seiten stimmen
schen Republik eingesetzt sind, werden mit einer be-
überein, bei Vorliegen der Voraussetzungen Verhandlun-
sonderen Flagge gekennzeichnet und unterliegen nicht
gen über die Möglichkeit der Regelung dieser Fragen auf-
der Grenzabfertigung durch Behörden der Bundesrepu-
zunehmen.
blik Deutschland.
Protokollvermerk zu Artikel 12
Protokollvermerk zu Artikel 25
Die beiden Eisenbahnverwaltungen werden die Einrich-
tung weiterer Fernsprechverbindungen für eisenbahn- Der Antrag auf Genehmigung eines grenzüberschreiten-
dienstliche Mitteilungen prüfen. den Kraftomnibus-Linien- oder -Transitlinienverkehrs ist
bei der zuständigen Behörde beziehungsweise dem zu-
ständigen Organ des Vertragsstaates zu stellen, in dem
Protokollvermerk zu Artikel 17
das Unternehmen seinen Sitz hat. Falls keine Bedenken
Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik gegen diesen Antrag bestehen, übersendet das Verkehrs-
erklärt, daß sie bei Wiedereinführung des Permit-Ver- ministerium des Vertragsstaates, in dem das Unternehmen
fahrens für Binnenschiffe der Deutschen Demokratischen seinen Sitz hat, den Antrag mit einer Stellungnahme dem
Republik das Erlaubnisverfahren für Binnenschiffe der Verkehrsministerium des anderen Vertragsstaates.
Bundesrepublik Deutschland wieder in Kraft setzen wird.
Die Antragstellung und Erteilung der Genehmigung für
den Teil der Strecke, der auf dem Gebiet des jeweiligen
Protokollvermerk zu Artikel 21 Vertragsstaates verläuft, erfolgt nach dessen Rechtsvor-
Die Vertragsstaaten erklären, daß sie die gegenwärtige schriften.
Praxis bei der Sicherheitsleistung für die Binnenschiffe An der Durchführung des Kraftomnibus-Linien- oder
und deren Ladung nicht ändern werden. -Transitlinienverkehrs in oder durch das Gebiet des
anderen Vertragsstaates sind auf dessen Verlangen seine
Protokollvermerk zu Artikel 23 Unternehmen zu beteiligen.
1. Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Deutschen Demokratischen Republik besteht Oberein- Protokollvermerk zu Artikel 28
stimmung, daß sich ihre zuständigen Behörden bezie-
hungsweise Organe über Arbeiten zur Erhaltung eines Bis zu der notwendigen gleichberechtigten Mitgliedschaft
ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluß und beider Staaten in dem
die Erhaltung der Schiffahrt auf der Elbe zwischen Kilo- - Zollübereinkommen vom 15. Januar 1959 über den
meter 472,6 und Kilometer 566,3, wie zum Beispiel internationalen Warentransport mit Carnets TIR und
Längs- und Querpeilungen, Abflußmessungen, Bagge- dem
rungen zur Beseitigung von Untiefen und die Beseiti-
Europäischen Obereinkommen vom 30. September 1957
gung von Schiffahrtshindernissen, rechtzeitig vorher
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter
informieren. Eisaufbruch sowie die Kennzeichnung des
auf der Straße (ADR)
Fahrwassers werden in beiderseitiger Abstimmung
durchgeführt. bleibt Artikel 28 des Verkehrsvertrages suspendiert
2. Das Fahrwasser, die Strombauwerke und Hafenein-
fahrten auf diesem Abschnitt der Elbe werden ent-
sprechend der bisherigen Praxis gekennzeichnet. Dabei Protokollvermerk zu Artikel 32
gehen beide Seiten von dem Zustand im Zeitpunkt der Die entsprechend Artikel 32 zu bildende Kommission kann
Unterzeichnung dieses Vertrages aus. Eine Änderung zu gegebener Zeit auch Fragen der weiteren Erleichterung
der Bezeichnung bedarf der Abstimmung zwischen ihren und zweckmäßigen Gestaltung des Personen- und Güter-
zuständigen Behörden beziehungsweise Organen. verkehrs beraten. Entsprechende Vorschläge bedürfen der
3. Bei Unfällen und Havarien in diesem Abschnitt der Entscheidung durch die Regierungen oder deren zustän-
Elbe werden die Untersuchung und die Ausfertigung dige Behörden beziehungsweise Organe.
der Protokolle von den zuständigen Behörden bezie-
hungsweise Aufsichts- und Kontrollorganen desjenigen
Protokollvermerk zum Luftverkehr
Vertragsstaates vorgenommen, dessen Binnenschiff am
Unfall oder an der Havarie beteiligt ist. Sind Binnen- Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demo-
schiffe beider Vertragsstaaten am Unfall oder an der kratische Republik stimmen darin überein, zu gegebener
Havarie beteiligt, werden ihre zuständigen Behörden Zeit Verhandlungen über ein Luftverkehrsabkommen auf-
beziehungsweise Organe die Untersuchung gesondert zunehmen, um die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
vornehmen und die Protokolle austauschen. Luftverkehrs zu entwickeln.
Nr. 64 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1972 1455
Bundeskanzleramt Staatssekretär beim Ministerrat
Der Staatssekretär der Deutsdlen Demokratisdlen Republik
53 Bonn 1, den 26. Mai 1972 102 Berlin, den 26. Mai 197'2.
An den An den
Staatssekretär beim Ministerrat Staatssekretär
der Deutschen Demokratischen Republik im Bundeskanzleramt der
Herrn Dr Michael Kohl Bundesrepublik Deutschland
Herrn Egon Bahr
Berlin
Bonn
Sehr geehrter Herr Kohl! Sehr geehrter Herr Bahr!
Ich beehre mich, Ihnen folgendes mitzuteilen: Ich beehre mich, Ihnen folgendes mitzuteilen:
l. Die Bundesrepublik Deutschland wird nach Unter- 1. Die Deutsche Demokratische Republik wird nach
zeidlnung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Unterzeichnung des Vertrages zwischen der Deutschen
Deutschland und der Deutschen Demokratischen Re- Demokratischen Republik und der Bundesrepublik
publik über Fragen des Verkehrs einen Antrag auf Deutschland über Fragen des Verkehrs einen Antrag
Beitritt zu den Internationalen Ubereinkommen über auf Beitritt zu den Internationalen Ubereinkommen
den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr {CIV) über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkeh1
und über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) sowie (CIV) und über den Eisenbahnfrachtverkehr (ClM)
deren Zusatzabkommen stellen. sowie deren Zusatzabkommen stellen.
2. Bis zur Erreichung der gleichberechtigten Mitglied- 2. Bis zur Erreichung der gleichberechtigten Mitglied-
schaft der Bundesrepublik Deutschland und der Deut- schaft der Deutschen Demokratischen Republik und
sdlen Demokratisdlen Republik in den in Ziffer 1 der Bundesrepublik Deutschland in den in Ziffer 1
genannten Ubereinkommen bleibt Artikel 11 des Ver- genannten Ubereinkommen bleibt Artikel 11 des Ver-
kehrsvertrages suspendiert. kehrsvertrages suspendiert.
1. Die Bundesrepublik Deutschland erklärt, daß sie ihr 3. Die Deutsche Demokratische Republik erklärt, daß sie
Streckennetz im bisherigen Umfang den Internatio- ihr Streckennetz im bisherigen Umfang den Inter-
nalen Eisenbahn-Ubereinkommen unterstellt. nationalen Eisenbahn-Ubereinkommen unterstellt.
4. Die Redltslage der Schienenwege in Berlin (West) 4. Die Rechtslage der Schienenwege in Berlin (West)
bleibt durch die Mitgliedschaft in den in Ziffer 1 ge- bleibt durch die Mitgliedschaft in den in Ziffer 1 ge-
nannten Ubereinkommen unberührt. nannten Ubereinkommen unberührt.
5. Bestehende Abkommen der Bundesrepublik Deutsch- 5. Bestehende Abkommen der Deutschen Demokratischen
land werden durch die Mitgliedschaft in den in Ziffer 1 Republik werden durch die Mitgliedschaft in den in
genannten Ubereinkommen nicht berührt. Ziffer 1 genannten Ubereinkommen nicht berührt.
Mit vorzüglicher Hochachtung Mit vorzüglidler Hodlachtung
Egon Bahr Michael K oh 1
1456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Staatssekretär beim Ministerrat
der Deutschen Demokratischen Republik
102 Berlin, den 26. Mai 1972
Staatssekretär
im Bundeskanzleramt der
Bundesrepublik Deutschland
Herrn Egon Bahr
Bonn
Sehr geehrter Herr Bahr f
Ich habe die Ehre, Ihnen folgendes mitzuteilen:
Im Ergebnis der Inkraftsetzung des Verkehrsvertrages zwischen der Deut-
schen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland wird es
zu Reiseerleichterungen im Verkehr zwischen den beiden Staaten über das
bisher übliche Maß kommen. Auf Antrag von Bürgern der Deutschen Demo-
kratischen Republik werden die zuständigen Organe der Deutschen Demokrati-
schen Republik den Besuch von Verwandten und Bekannten aus der Bundes-
republik Deutschland zur jährlich mehrmaligen Einreise in die Deutsche Demo-
kratische Republik erlauben. Bürger der Bundesrepublik Deutschland können
in die Deutsche Demokratisc:he Republik auch aus kommerziellen, kulturellen,
sportlichen oder religiösen Gründen einreisen, wenn hierzu Einladungen der
entsprechenden Institutionen oder Organisationen der Deutschen Demokrati-
schen Republik vorliegen. Des weiteren werden Touristenreisen von Bürgern
der Bundesrepublik Deutschland in die Deutsche Demokratische Republik auf
Grund von Vereinbarungen zwischen den Reisebüros beider Staaten ermöglicht
werden. In größerem Umfang als bisher wird gestattet sein, bei Reisen in die
Deutsche Demokratische Republik Personenkraftwagen zu benutzen. Die Frei-
grenze für mitgeführte Geschenke bei Reisen in die Deutsche Demokratische
Republik wird erhöht werden. Die Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik wird in dringenden Familienangelegenheiten Bürgern der Deutschen
Demokratischen Republik die Reise nach der Bundesrepublik Deutschland er-
möglichen.
Bitte übermitteln Sie diese Information Ihrer Regierung.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Michael K oh 1
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1972 1457
Bundeskanzleramt
Der Staatssekretär
53 Bonn 1, den 26. Mai 1972
An den
Staatssekretär beim Ministerrat
der Deutschen Demokratischen Republik
Herrn Dr. Michael Kohl
Berlin
Sehr geehrter Herr Kohl!
Idi. beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom heutigen Tage zu be-
stätigen, mit dem Sie mir die Information über die Reiseerleichterungen
übermittelt haben, die die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
nach Inkraftsetzung des Verkehrsvertrages einführen wird.
Mit vorzüglidi.er Hochachtung
Egon Bahr
1458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Erklärungen
bei der Unterzeichnung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über Fragen des
Verkehrs am 26. Mai 1972 zur Anwendung des Vertrages auf Berlin (West)
Der Staatssekretär des Bundeskanzleramtes, Egon Ba h r, gab folgende
Erklärung ab:
" ... kh bestätige das bestehende Einvernehmen, die Bestimmungen des Ver-
trages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demo-
kratischen Republik über Fragen des Verkehrs vom 26. Mai 1972 in Uberein-
stimmung mit dem Viermächte-Abkommen vom 3. September 1971 auf Berlin
(West) unter der Voraussetzung sinngemäß anzuwenden, daß in Berlin (West)
die Einhaltung der Bestimmungen des Verkehrsvertrages gewährleistet wird.
Die Bundesrepublik Deutschland wird im Rahmen ihrer Gesetzgebung die
Anwendung des Verkehrsvertrages auf Berlin (West) im üblichen Verfahren
unter Beachtung der Bestimmungen des Viermächte-Abkommens regeln ... ··
Der Staatssekretär beim Ministerrat der DDR, Dr. Michael K oh 1, gab fol-
gende Erklärung ab:
,. ... Im Zusammenhang mit der Unterzeichnung möchte ich auf das Einverneh-
men verweisen, die Bestimmungen dieses Vertrages in Ubereinstimmung mit
dem Vierseitigen Abkommen vom 3. September 1971 auf Berlin (West) unter
der Voraussetzung sinngemäß anzuwenden, daß in Berlin (West) die Einhaltung
der Bestimmungen des Verkehrsvertrages gewährleistet wird .... "
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1972 1459
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung
über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung
an den Grenzübergängen Wyler-Beek und Wyler-Berg en Dal
Vom 12. September 1972
Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom
8. August 1972 über die Zusammenlegung der deut-
schen und der niederländischen Grenzabfertigung an
den Grenzübergängen Wyler-Beek und Wyler-Berg
en Dal (Bundesgesetzbl. II S. 866) wird hiermit be-
kanntgemacht, daß die Verordnung nach ihrem § 3
Abs. 1
am 25. August 1972
in Kraft getreten ist.
Am gleichen Tage ist auf Grund des Notenwech-
sels vom 25. August 1972 die Vereinbarung vom
31. Mai/27. Juni 1972 über die Zusammenlegung der
deutschen und der niederländischen Grenzabferti-
gung an den Grenzübergängen Wyler-Beek und
Wyler-Berg en Dal (Bundesgesetzbl. II S. 867) in
Kraft getreten.
Bonn, den 12. September 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
Dr. Emde
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr. Rutsch k e
1460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht
Vom 15. September 1972
Das in Den Haag am 24. Oktober 1956 unterzeichnete Ubereinkommen
über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwen-
dende Recht (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 1012) ist nach seinem Artikel 8
Abs. 2 für die
Türkei am 28. April 1972
in Kraft getreten.
Die Türkei hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende
Erklärung abgegeben:
(Obersetzung)
« Conformement a l'article 2 de la ,,Nach Artikel 2 des Ubereinkom-
Convention sur la loi applicable aux mens über das auf Unterhaltsverpflich-
obligations alimentaires envers les en- tungen gegenüber Kindern anzuwen-
fants, la loi turque sera applicable dende Recht ist das türkische Recht
meme si l'enfant a sa residence habi- auch dann anwendbar, wenn das Kind
tuelle a l'etranger, lorsque la demande seinen gewöhnlichen Aufenthalt im
d'aliment est portee devant un tribunal Ausland hat, sofern der Unterhaltsan-
turc, que l'enfant et la personne a qui spruch vor einem türkischen Gericht
les aliments sont reclames sont de na- erhoben wird, das Kind und die Per-
tionalite turque, et que cette derniere son, gegen die der Anspruch erhoben
personne a sa residence habituelle en wird, die türkische Staatsangehörig-
Turquie. » keit besitzen und die betreffende Per-
son ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
der Türkei hat."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 14. Oktober 1970 (Bundesgesetzbl. 1971 II S. 23).
Bonn, den 15. September 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
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fertigung verkündet. laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBI. I
S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
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