1109
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 27. September 1972 Nr. 61
Tag Inhalt Seite
6.9. 72 Dritte Durchführungsverordnung zum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971 1109
30.8. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines
Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ........................ . 1111
6.9. 72 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Ghana über Kapitalhilfe ......................... . 1112
7.9. 72 Bekanntmachung des Protokolls über finanzielle Zusammenarbeit zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien .. 1115
7.9. 72 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Gabun über Kapitalhilfe ........................ . 1117
7.9. 72 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Peru über Kapitalhilfe ........................... . 1119
11. 9. 72 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls zum Internationalen Ober-
einkommen über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL" ...... . 1121
12.9. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über den Zollwert der Waren 1122
14.9. 72 Bekanntmachung über Benutzergebühren nach dem Internationalen Obereinkommen über
Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL" ....................... . 1123
Dritte Durchführungsverordnung
zum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971
Vom 6. September 1972
Auf Grund der Artikel 2 und 3 des Seefischerei- 2. in dem in § 1 Abs. 1 Nr. 9 der Ersten Durchfüh-
Vertragsgesetzes 1971 vom 25. August 1971 (Bun- rungsverordnung zum Seefischerei-Vertragsgesetz
desgesetzbl. II S. 1057) wird verordnet: 1971 bezeichneten Gebiet NW 5 sowie in den
westlich und südlich hieran anschließenden Ge-
wässern zwischen der Ostküste der Vereinigten
§ 1 Staaten, dem Breitenparallel 35° nördlicher Breite
(1) Der Fang von Hering (Clupea harengus L.} be- und dem Meridian 65° 40' westlicher Länge.
darf der Erlaubnis des Bundesministers für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Forsten (Bundesminister) (2) Die Führer von Fischereifahrzeugen, die in den
in folgenden Gebieten: in Absatz 1 genannten Gebieten Hering fangen,
haben täglich Aufzeichnungen über ihre Fänge nach
1. in dem Teil des in § 1 Abs. 1 Nr. 8 der Ersten Datum, Position, Menge, Abfall und Verwendung
Durchführungsverordnung zum Seefischerei-Ver- des Fangs sowie über die Art des Fanggeräts und
tragsgesetz 1971 vom 26. August 1971 (Bundes- den Fischereiaufwand (Anzahl der Hols multipliziert
gesetzbl. II S. 1065) bezeichneten Gebietes NW 4, mit Fangzeit} zu machen.
der zwischen der Grenze zwischen den Gebieten
NW 4 und NW 5 und den Küsten Neu-Braun- (3) Fischereiunternehmen, denen eine Erlaubnis
schweigs und Neu-Schottlands sowie zwischen nach Absatz 1 erteilt worden ist, haben der Bundes-
einer Linie liegt, die von der Ostküste Neu- forschungsanstalt für Fischerei und dem Statisti-
Schottlands auf dem Breitenparallel 44 °52' nörd- schen Bundesamt auf Verlangen Beginn und Ende
licher Breite zum Meridian 60° westlicher Länge, ihrer Heringsfischerei anzugeben und zum Nachweis
auf diesem südlich zum Breitenparallel 44°10' die erforderlichen Erklärungen und Urkunden vorzu-
nördlicher Breite, auf diesem östlich zum Meri- legen; auf Verlangen haben sie ferner zum Nach-
dian 59° westlicher länge, auf diesem südlich weis, daß sie nicht eine größere als die in der Er-
zum Breitenparallel 39° nördlicher Breite und auf laubnis angegebene Menge an Hering gefangen
diesem westlich bis zur Grenze zwischen den Ge- haben, die erforderlichen Erklärungen und Urkun-
bieten NW 4 und NW 5 verläuft; den vorzulegen.
1110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
(4) Auf die nach Absatz 1 erteilten Erlaubnisse § 4
sind für das Kalenderjahr 1972 die vor dem Inkraft-
treten dieser Verordnung getätigten Fänge anzu- Ordnungswidrig im Sinne des Artikels 6 Abs. 1
des Seefischerei-Vertragsgesetzes 1971 handelt, wer
rechnen.
vorsätzlich oder fahrlässig
§ 2
1. entgegen § 1 Abs. 1 ohne Erlaubnis in einem
(1) In dem um Island liegenden Teil des in § 1 Schongebiet Hering fängt,
Abs. 1 Nr. 1 der Ersten Durchführungsverordnung
zum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971 bezeichneten 2. entgegen § 1 Abs. 2 oder § 2 Abs. 2 in Verbin-
Gebietes NO 1, der durch gerade Linien zwischen dung mit § 1 Abs. 2 Aufzeichnungen nicht, nicht
folgenden Punkten begrenzt wird: 68° N, 27° W; richtig oder nicht vollständig macht,
68° N, 11° W; 63° N, 11° W; 63° N, 15° W; 62° N, 3. einem Verlangen nach § 1 Abs. 3 oder § 2 Abs. 2
15° W; 62° N, 27° W (Statistisches Gebiet V a des in Verbindung mit § 1 Abs. 3 nicht, nicht richtig
Internationalen Rates für Meeresforschung), dürfen oder nicht vollständig nachkommt,
im Kalenderjahr nicht mehr als 119 000 t Fisch ge- 4. entgegen § 2 Abs. 1 ohne Erlaubnis in dem dort
fangen werden. Der Fang bedarf der Erlaubnis des bezeichneten Gebiet Fisch fängt oder
Bundesministers.
5. entgegen § 3 untermaßigen Hering fängt oder an
(2) § 1 Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß. Bord behält.
§ 3 § 5
Es ist verboten, in dem Gebiet NW 5 sowie in dem Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Teil des Gebietes leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
NW 4 Hering zu fangen oder an Bord zu behalten, blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des See-
dessen Größe von der Maulspitze bis zum Ende der fischerei-Vertragsgesetzes 1971 auch im Land Berlin.
Schwanzflosse geringer als 22,7 cm ist (untermaßi-
ger Hering). Jedoch darf 10 vom Hundert des Ge-
wichts des gesamten Herings, der von einem Fahr- § 6
zeug in einem Kalenderjahr in den in Satz 1 bezeich-
neten Gebieten gefangen wird, aus unterrnaßigem Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Hering bestehen. kündung in Kraft.
Bonn, den 6. September 1972
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1972 1111
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Gründung eines Rates
für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens
Vom 30. August 1972
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die
Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf
dem Gebiete des Zollwesens (Bundesgesetzbl. 1952 II
S. 1, 19) ist nach seinem Artikel XVIII Buchstabe c
für
Zaire am 26. Juli 1972
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. März 1972 (Bundesgesetz-
blatt II S. 232).
Bonn, den 30. August 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
1112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ghana
über Kapitalhilfe
Vom 6. September 1972
In Accra ist am 2. April 1971 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Ghana über
Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 8
am 29. Februar 1972
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. September 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Im Auftrag
Dr. H a n e m a n n
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1972 1113
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ghana
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder
und Durchführung des in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Dar-
lehensvertrages in der Republik Ghana erhoben werden.
die Regierung der Republik Ghana
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-
Artikel 4
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Ghana, Die Regierung der Republik Ghana überläßt bei den
sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
Transportunternehmen vorbehaltlich des Artikels 5 die-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- ses Vertrages und trifft keine Maßnahmen, welche die
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, gleichberechtigte Beteiligung der deutschen Verkehrs-
unternehmen ausscnließen oder erschweren. Die Regie-
in der Absicht, die Entwicklung der ghanaischen Wirt-
rung der Republik Ghana erteilt gegebenenfalls die er-
schaft zu fördern,
forderlichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Artikel 1
Lieferungen und Leistungen aus Ländern und Gebieten,
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
möglicht es der ghanaischen Zentralbank (Bank of Ghana), gesondert mitgeteilt werden, dürfen aus dem Darlehen
bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am nicht finanziert werden. Hierunter fallen auch Lieferun-
Main, ein Darlehen bis zur Höhe von insgesamt zwanzig gen, die ihren Ursprung in einem dieser Länder oder
Millionen Deutsche Mark aufzunehmen. Gebiete haben. Desgleichen dürfen Lieferungen, die aus
(2) Dieser Betrag ist für die Finanzierung der Einfuhr
dem Darlehen finanziert werden, nicht auf Verkehrsmit-
zur Deckung des laufenden lebenswichtigen zivilen Be- teln dieser Länder und Gebiete transportiert werden.
darfs aus der Bundesrepublik Deutschland und der damit
zusammenhängenden Leistungen bestimmt. Die einzelnen Artikel 6
Gruppen von Gütern, die aus diesem Darlehen finanziert
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
werden können, sind in der diesem Abkommen beige-
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
fügten Liste aufgeführt. lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
(3) Das in Artikel 1 Absatz 1 genannte Darlehen hat nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
eine Laufzeit von 30 Jahren, einschließlich acht rückzah- sichtigt werden.
1ungsfreier Jahre. Der Darlehensnehmer zahlt Zinsen in
Höhe von 2,5 0/o p. a. des jeweils ausstehenden Darlehens- Artikel 7
betrages. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Artikel 2 sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be- desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
dingungen (einschließlich der Frage der Lieferbindung Republik Ghana innerhalb von drei Monaten nach In-
und der Devisenkostentinanzierung). zu denen es gewährt krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
wird, bestimmt - vorbehaltlich der in Artikel 5 dieses abgibt.
Vertrages enthaltenen Regelungen - der zwischen dem
Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederauf- Artikel 8
bau abzuschließende Vertrag, der den in der Bundes- Dieses Abkommen tritt in Kraft nach Unterzeichnung
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter- durch die vertragschließenden Parteien und nach Eingang
liegt. einer Note der Regierung der Republik Ghana an die
(2) Die Regierung der Republik Ghana garantiert ge- Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die bestätigt,
genüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlun- daß das Abkommen im Einklang mit den verfassungs-
gen und den sich daraus ergebenden Transfer in Erfüllung mäßigen Erfordernissen der Republik Ghana ratifiziert
von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf Grund worden ist.
des abzuschließenden Darlehensvertrages.
Artikel 3 GESCHEHEN zu Accra, am 2. April 1971 in vier Ur-
Die Regierung der Republik Ghana stellt die Kreditan- schriften, je zwei in deutscher und in englischer Sprad1e,
stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son- wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Rosenthal
Für die Regierung
der Republik Ghana
Nyanot
1114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Liste
der Güter, deren Einfuhr aus dem in Artikel 1 Absatz 2
des Abkommens vom 2. April 1971 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Republik Ghana über Kapitalhilfe genannten Dar-
lehen finanziert werden kann:
a) Ersatzteile aller Art einschließlich Ersatzteile für den
landwirtschaftlichen Sektor (Traktoren usw.);
b) Austauschmotoren für Nutzfahrzeuge;
c) elektrische Ausrüstungen und Material;
d) Maschinen und Werkzeuge aller Art;
e) Nutzfahrzeuge aller Art;
f) Halbfertigprodukte für industrielle Zwecke;
g) fotografisch.es Material, Druckerei- und Büromaterial,
Ausrüstungen und Ersatzteile für Druckereien;
h) Pharmazeutika und medizinisch.e Ausrüstungen aller
Art;
i) ch.emische und organische Bedarfsgüter, Farbstoffe,
Essenzen, Kunststoffe, Reagenzien und Lösungsmittel.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1972 1115
Bekanntmachung
des Protokolls über finanzielle Zusammenarbeit
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien
Vom 7. September 1972
In Brasilia ist am 31. Juli 1972 ein Protokoll über
finanzielle Zusammenarbeit zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Föderativen Republik Brasilien unterzeichnet
worden. Das Protokoll ist nach seinem Artikel 9
am 31. Juli 1972
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. September 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Im Auftrag
Dr. Hanemann
1116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Protokoll über finanzielle Zusammenarbeit
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 4
und Im Zusammenhang mit dem Transport von Passagieren
die Regierung der Föderativen Republik Brasilien und Gütern im See- und Luftverkehr, der sich aus der
Im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun- Gewährung der Kredite ergibt, werden die Regierungen
gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen
Föderativen Republik Brasilien, Republik Brasilien keine Maßnahmen treffen, die die
Beteiligung der deutschen und der brasilianischen Ver-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen kehrsunternehmen erschweren könnten.
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, Artikel 5
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- Die in Artikel 1 dieses Protokolls genannten Darlehen
ziehungen die Grundlage dieses Protokolls ist, dürfen nur zur Finanzierung von Lieferungen und Lei-
in der Absicht, die Entwicklung der brasilianischen stungen aus Ländern und Gebieten verwandt werden, auf
Wirtschaft und Wissenschaft zu fördern, die sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und die Regierung der Föderativen Republik Brasilien
sind wie folgt übereingekommen:
geeinigt haben. Das gleiche gilt für den Ursprung der
Lieferungen und die sie befördernden Transportmittel.
Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- Artikel 6
möglicht es der Regierung der Föderativen Republik Lieferungen und Leistungen für das Vorhaben, die aus
Brasilien, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank- dem Darlehen gemäß Artikel 1 Absatz 2 bezahlt werden,
furt/Main, zur Finanzierung der Einfuhr hochwertiger sind öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall
Investitionsgüter für den zivilen Bedarf und Ausrüstungs- etwas Abweichendes festgelegt wird.
güter für brasilianische Universitäten aus der Bundes-
republik Deutschland ein Darlehen bis zur Höhe von ins- Artikel 7
gesamt 20 Millionen Deutsche Mark aufzunehmen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
(2} Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- besonderen Wert darauf, daß bei den Lieferungen, die
möglicht es ferner der Regierung der Föderativen Republik sid1 aus der Gewährung der in Artikel 1 genannten Dar-
Brasilien, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank- lehen ergeben, den Erzeugnissen der Industrie des Lan-
furt/Main, für Bewässerungsmaßnahmen in der Ic6-Ebene des Berlin bei gleichen oder gleichwertigen Bedingungen
ein Darlehen bis zur Höhe von insgesamt 6 Millionen der Vorzug gegeben wird.
Deutscne Mark aufzunehmen.
Artikel 8
Artikel 2 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Darlehen sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Protokoll auch für
sowie die Bedingungen, zu denen sie gewährt werden, das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
bestimmen die zwischen dem Darlehensnehmer und der republik Deutschland gegenüber der Regierung der
Kreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden Ver- Föderativen Republik Brasilien innerhalb von drei Mo-
träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten- naten nad1 Inkrafttreten des Protokolls eine gegenteilige
den Rechtsvorschriften unterliegen. Erklärung abgibt.
Artikel 9
Artikel 3 Dieses Protokoll tritt am Tage seiner Unterzeichnung
Die Regierung der Föderativen Republik Brasilien stellt in Kraft.
die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
und sonstigen Abgaben frei, denen die in Artikel 2 er- GESCHEHEN zu Brasilia DF am 31. Juli 1972 in vier
wähnten Darlehensverträge bei deren Abschluß oder Urschriften, je zwei in deutscher und portugiesischer
Durchführung in der Föderativen Republik Brasilien unter- Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-
worfen sein könnten. lich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Wolfgang Wimmers
Für die Regierung
der Föderativen Republik Brasilien
Mario G i b s o n B a r b o s a
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1972 1117
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Gabun
über Kapitalhilfe
Vom 7. September 1972
In Libreville ist am 10. August 1972 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Gabun
über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 8
am 10. August 1972
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. September 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Im Auftrag
Dr. H a n e m a n n
1118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Gabun
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 4
und Die Regierung der gabunischen Republik überläßt den
die Regierung der gabunischen Republik sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-
porten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-
kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Transportunternehmen vorbehaltlich des Artikels 5,
der Republik Gabun,
trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der deut-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun- schen Verkehrsunternehmen ausschließen oder er-
gen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet schweren, und erteilt gegebenenfalls die erforderlichen
der Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, Genehmigungen.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- Artikel 5
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Lieferungen und Leistungen aus Ländern und Gebieten,
in der Absicht, die Entwicklung der gabunischen Wirt- die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
schaft zu fördern, gesondert mitgeteilt werden, dürfen aus dem Darlehen
nicht finanziert werden. Hierunter fallen auch Lieferun-
sind wie folgt übereingekommen:
gen, die ihren Ursprung in einem dieser Länder und
Gebiete haben. Desgleichen dürfen Lieferungen, die aus
Artikel 1 dem Darlehen finanziert werden, nicht auf Verkehrs-
mitteln dieser Länder und Gebiete transportiert werden.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-
möglicht es der Regierung der gabunischen Republik bei
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Artikel 6
für den Bau der Straße Wagny-Lastoursville, ein Dar- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
lehen bis zur Höhe von insgesamt acht Millionen Deut- besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
sche Mark aufzunehmen. lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu- sichtigt werden.
blik Deutschland und der Regierung der gabunischen Artikel 7
Republik durch andere Vorhaben ersetzt werden.
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
Artikel 2 für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin- Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung
gungen zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwischen der gabunischen Republik innerhalb von drei Monaten
dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder- nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-
aufbau abzuschließende Vertrag, der den in der Bundes- klärung abgibt.
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter- Artikel 8
liegt.
Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
Artikel 3 in Kraft.
Die Regierung der gabunischen Republik stellt die
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern GESCHEHEN zu Libreville, am 10. August 1972 in vier
und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß Urschriften, je zwei in deutscher und in französischer
oder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Darlehens- Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
vertrages in der gabunischen Republik erhoben werden. ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Steinbach
Für die Regierung
der gabunischen Republik
Bongo
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1972 1119
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschlanü
und der Regierung der Republik Peru
über Kapitalhilfe
Vom 7. September 1972
In Lima ist am 11. August 1972 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Peru
über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 9
am 11. August 1972
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. September 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Im Auftrag
Dr. H a n e m a n n
1120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Peru
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
und den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
Transportunternehmen vorbehaltlim des Artikels 5, trifft
die Regierung der Republik Peru
keine Maßnahmen, welche die gleimberechtigte Beteili-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- gung der deutsmen Verkehrsunternehmen ausschließen
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die erforder-
der Republik Peru, lichen Genehmigungen.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Artikel 5
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
Die in Artikel 1 dieses Abkommens genannten Dar-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, lehen dürfen nur zur Finanzierung von Lieferungen und
Leistungen aus Ländern und Gebieten verwandt werden,
in der Absid1t, die Entwicklung der peruanischen Wirt- auf die sim die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
schaft zu fördern, land und die Regierung der Republik Peru geeinigt haben.
sind wie folgt übereingekommen: Das gleiche gilt für den Ursprung der Lieferungen und
die sie befördernden Transportmittel.
Artikel 1
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Artikel 6
limt es der Regierung der Republik Peru (oder anderen
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
Darlehensnehmern) bei der Kreditanstalt für Wiederauf- Darlehen bezahlt werden, sind international öffentlich
bau, F1 ankfurt am Main, für von beiden Regierungen auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-
auszuwählende Vorhaben, wenn nach Prüfung deren För- mendes festgelegt wird.
derungswürdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen bis
zur Höhe von insgesamt zweiunJachtzig Millionen Artikel 7
Deutsme Mark aufzunehmen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutsmland legt
Artikel 2 besonderen Wert darauf, daß bei den sim aus der Dar-
lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Be-
nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
dingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen
sichtigt werden.
die zwischen den Darlehensnehmern und der Kreditan-
stalt für Wiederaufbau abzusmließenden Verträge, die
den in. der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts- Artikel 8
vorsmriften unterliegen.
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
(2) Die Regierung der Republik Peru, sofern sie nicht
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen aum
selbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der
für das Land Berlin, sofern nimt die Regierung der Bun-
Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen und den
desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
sim daraus ergebenden Transfer in Erfüllung von Ver-
Republik Peru innerhalb von drei Monaten nam Inkraft-
bindlimkeiten der Darlehensnehmer auf Grund der ab-
treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-
zuschließenden Darlehensverträge.
gibt.
Artikel 3
Artikel 9
Die Regierung der Republik Peru stellt die Kreditan-
stalt für Wiederaufbau von sämtlimen Steuern und son- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeimnung
stigen öffentlimen Abgaben frei, die bei Absmluß oder in Kraft.
Durmführung der in Artikel 2 erwähnten Darlehensver-
träge in Peru erhoben werden.
Artikel 4 GESCHEHEN zu Lima, am 11. August 1972 in vier Ur-
Die Regierung der Republik Peru überläßt bei den smriften, je zwei in deutsmer und in spanismer Sprame,
sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor- wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlim ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
von Förster
Für die Regierung
der Republik Peru
Miguel A. de la Flor Valle
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1972 1121
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls zum Internationalen Obereinkommen
über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL u
Vom 11. September 1972
Nach § 10 Abs. 3 der Verordnung vom 26. Juli
1972 über die Gewährung von Vorrechten und Be-
freiungen an die Europäische Organisation zur Siche-
rung der Luftfahrt „EUROCONTROL" in Brüssel
(Bundesgesetzbl. 1972 II S. 814) wird hiermit be-
kanntgemacht, daß das Zusatzprotokoll vom 6. Juli
1970 zum Internationalen Ubereinkommen vom
13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Siche-
rung der Luftfahrt „EUROCONTROL" (Bundes-
gesetzbl. 1962 II S. 2273) nach seinem Artikel 7
Abs. 3 für die Bundesrepublik Deutschland und die
übrigen Vertragsparteien
am 1. August 1972
in Kraft getreten ist.
Die deutsche Ratifikationsurkunde ist am 31. Juli
1972 bei der Regierung des Königreichs Belgien hin-
terlegt worden.
Am gleichen Tage ist auch die Verordnung vom
26. Juli 1972 in Kraft getreten.
Bonn, den 11. September 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
1122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über den Zollwert der Waren
Vom 12. September 1972
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über den
Zollwert der Waren {Bundesgesetzbl. 1952 II S. 1, 8)
mit seinen Anderungen vom 7. Juni 1967 (Bundes-
gesetzbl. 1969 II S. 1947) ist nach seinem Artikel XVI
Buchstabe c für
Japan am 1. September 1972
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. April 1972 (Bundesgesetz-
blatt II S. 306).
Bonn, den 12. September 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1972 1123
Bekanntmachung
über Benutzergebühren nach dem Internationalen Ubereinkommen
über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROLu
Vom 14. September 1972
Durch Beschluß der Agentur für die Luftverkehrs-
sicherungsdienste der Europäischen Organisation zur
Sicherung der Luftfahrt (EUROCONTROL) vom
22. März 1972 sind infolge der Beteiligung Spaniens
und Portugals an dem Gebührenerhebungssystem in
der „Gesamtliste der Transatlantik-Tarife" mit Wir-
kung vom 1. Juli 1972 die aus der Anlage ersicht-
lichen Änderungen und Ergänzungen eingetreten.
Sie werden hiermit nach Artikel 2 des Gesetzes vom
14. Dezember 1962 zu dem Internationalen Uberein-
kommen vom 13. Dezember 1960 über Zusammen-
arbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL"
(Bundesgesetzbl. 1962 II S. 2273) bekanntgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung der „Gesamtliste der Transatlantik-
Tarife" durch § 1 der Zweiten Verordnung über die
Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme
von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung
vom 27. März 1972 (Bundesgesetzbl. II S. 249).
Bonn, den 14. September 1972
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Wittrock
1124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Änderungs- und Zusatzliste
der Gebühren für die in Artikel 13 der Tarife und Anwendungsbedingungen genannten
Flüge bei einem Luftfahrzeug mit dem Gewichtsfaktor Eins (50 metrische Tonnen)
A) Änderungen auf Grund der Anwendung des für die Transatlantikflüge geltenden
Systems durch Spanien und Portugal (kontinentales Gebiet - FIR/UIR Lissabon)
Startflugplatz Erster Zielflugplatz Betrag der Gebühr
(oder erster Zielflugplatz) (oder Startflugplatz) in US-$
geographische Lage
ZONE III Athinai 34,19
- zwischen 30° W und 11 O'J W und Roma 37,66
zwischen 28° N und 55° N Tel Aviv 34,19
ZONE V
- westlich von 30° W und Zürich 35,36
zwischen Äquator und 28° N
B) Zusatzliste der Gebühren auf Grund der Anwendung des für die Transatlantik-
flüge geltenden Systems durch Spanien und Portugal (kontinentales Gebiet
FIR/UIR Lissabon)
Startflugplatz Erster Zielflugplatz Betrag der Gebühr
(oder erster Zielflugplatz) (oder Startflugplatz) in US-$
geographische Lage
ZONE III Casablanca 8,21
- zwischen 30° W und 110° W und Las Palmas
zwischen 28° N und 55° N de Canarias 10,39
Lisboa 8,97
Madrid 20,05
Malaga 20,84
Palma de Mallorca 31,25
Rabat 8,21
Rota 17,19
ZONE V Casablanca 5,40
- westlich von 30° W und Las Palmas
zwischen Äquator und 28° N de Canarias 22,31
Lisboa 9,68
Madrid 21,21
Milano 27,07
Roma 24,59
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