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Bundesgesetzblatt
Teil II Z1998A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 1972 Nr. 6
Tag In h a I t Seite
17. 12. 71 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsd1-
land und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über die Beziehungen auf dem
Gebiet der Seeschiffahrt ............................................................ . 49
10. 1. 72 Bekanntmachung des Ubereinkommens über die Leistung freiwilliger Beiträge zur Durch-
führung des Vorhabens zur Rettung der Tempel von Philae ........................... . 51
31. 1. 72 Bekanntmachung der Vereinbarung vom 1./6. Dezember 1971 zur Änderung der Anlage II
des deutsch-schweizerischen Abkommens vom 5. Februar 1958 über den Grenz- und Durd1-
gangsverkehr ...................................................................... . 54
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan
über die Beziehungen auf dem Gebiet der Seeschiffahrt
Vom 17. Dezember 1971
In Bonn ist am 25. November 1971 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Islamischen
Republik Pakistan über die Beziehungen auf dem
Gebiet der Seeschiffahrt unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 6
am 25. November 1971
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Hamburg, den 17. Dezember 1971
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. Br euer
50 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan
über die Beziehungen auf dem Gebiet der Seeschiffahrt
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die V e.rtragsparteien wirken darauf hin, daß alle er-
die Regierung der Islamischen Republik Pakistan forderlichen Maßnahmen getroffen werden, um die
Durchführung der in Artikel 2 niedergelegten Grundsätze
sicherzustellen.
haben folgendes ver-einbart: Artikel 4
Die Kiistenschiffahrt der Vertragsparteien ist von der
Artikel 1 Anwendung der Bestimmungen dieser Vereinbarung aus-
geschlossen und soll in Ubereinstimmung mit den Ge-
Die Vertragsparteien fördern in freundschaftlichem setzen jeder Vertragspartei geregelt werden. Schiffe einer
Geiste die Entwidclung des Seeverkehrs zwischen ihren Partei können nichtsdestoweniger von einem Hafen zu
beiden Staaten und beseitigen mögliche Schwierigkeiten einem anderen Hafen innerhalb des Gebietes der anderen
euf diesem Gebiete. Vertragspartei fahren zu dem Zweck, entweder die vom
Ausland beförderten Passagiere oder Güter in ihrer
Artikel 2 Gesamtheit oder zum Teil anzulanden oder für eine Be-
stimmung im Ausland an Bord zu nehmen.
Die Seeschiffahrtspolitik zwischen den Vertragsparteien
in bezug auf den zwischenstaatlichen Handel beruht auf
folgenden Grundsätzen: Artikel 5
l. Jede Vertragspartei enthält sich diskriminierender Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, so-
Maßnahmen, die die Seeschiffahrt der anderen Seite fern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
benachteiligen und eine Flaggenwahl nach den Grund- gegenüber der Regierung der Islamischen Republik Paki-
sätzen des freien Wettbewerbs beeinträchtigen könn- stan innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des
ten. Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
2. Die Einnahmen, die die Seeschiffahrt aus Dienstleistun-
gen in dem anderen Staate erlöst, können für Zahlun- Artikel 6
gen im Hoheitsgebiet dieses Staates verwendet oder · Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeich-
in das Ausland frei transferiert werden. nung in Kraft.
GESCHEHEN zu Bonn am 25. November 1971 in vier
Urschriften, je zwei in deutscher und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlidl ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
S. v. Braun
Für die Regierung der Islamischen Republik Pakistan
J.G. Kharas
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Februar 1972 51
Bekanntmachung
des Obereinkommens über die Leistung freiwilliger Beiträge
zur Durchführung des Vorhabens zur Rettung der Tempel von Philae
Vom 10. Januar 1912
Das von dem Bevollmächtigten der Bundesrepu-
blik Deutschland am 21. Juli 1971 unterzeichnete
Ubereinkommen vom 19. Dezember 1970 über die
Leistung freiwilliger Beiträge zur Durchführung des
Vorhabens zur Rettung der Tempel von Philae ist
nach seinem Artikel V für die
Bundesrepublik Deutschland am 21. Juli 1971
in Kraft getreten. Am selben Tage ist für die Bun-
desrepublik Deutschland die Verpflichtungserklä-
rung nach Artikel I Abs. 1 des Ubereinkommens ab-
gegeben worden.
Das Ubereinkommen ist ferner am 19. Dezember
1970 für folgende Staaten in Kraft getreten:
Frankreich Spanien
Indien Sudan
Italien Vereinigtes Königreich
Libanon Zypern
Das Ubereinkommen wird nachstehend mit einer
deutschen Ubersetzung veröffentlicht.
Bonn,den 10.Januar 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
FrhL v. B r a u n
52 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Tell 11
Ubereinkommen
über die Leistung freiwilliger Beiträge
zur Durchführung des Vorhabens zur Rettung der Tempel von Philae
Agreement
concerning the Voluntary Contributions tobe given
for the Execution of the Project to save the Temples of Philae
(Ubersetzung)
CONSIDERING that, as already proclaimed on several IN DER ERWAGUNG, daß - wie die Generalkonferenz
occasions by the General Conference of Unesco, the der Unesco bereits bei verschiedenen Anlässen erklärt
monuments of Nubia, now endangered by the construc- hat - die Denkmäler Nubiens, die jetzt durch den von
tion of the Aswan High Dam which the United Arab Re- der Vereinigten Arabischen Republik zur Sicherung der
public has undertaken in order to ensure the country's wirtschaftlichen Entwicklung des Landes und der Wohl-
economic development and to promote the welfare of its fahrt seiner Bevölkerung unternommenen Bau des
peoples, form part of the cultural heritage of the entire Assuan-Staudamms gefährdet sind, einen Teil des kultu-
human race, rellen Erbes der ganzen Menschheit bilden,
NOTING that the salvage project adopted by the Gov- IM HINBLICK DARAUF, daß das von der Regierung
ernment of the United Arab Republic, involving the dis- der Vereinigten Arabischen Republik angenommene Ret-
mantling of the temples and their reconstruction on a tungsvorhaben, bei dem die Tempel abgebrochen und auf
small island close to the original site, has been subse- einer kleinen Insel nahe der ursprünglichen Stelle wieder
quentl y recommended by the various competent technical aufgebaut werden sollen, in der Folge von den verschie-
committees, and accepted by the Executive Committee of denen zuständigen Fachausschüssen empfohlen und vom
the Campaign to Save the Monuments of Nubia, Exekutivausschuß der Kampagne zur Rettung der Denk-
mäler Nubiens gebilligt worden ist,
ANXIOUS to play a part in ensuring that the temples IN DEM BESTREBEN, einen Beitrag zur Erhaltung der
of Philae survive to be admired and treasured by future Tempel von Philae zu leisten, damit auch kommende Ge-
generations, nerationen sie bewundern und als kostbaren Besitz hüten
können,
RESPONDING to the appeals for international co- IM EINKLANG mit den zu diesem Zweck ergangenen
operation launched for this purpose by the United Na- Aufrufen der Organisation der Vereinten Nationen für
tions Educational, Scientific and Cultural Organization, Erziehung, Wissenschaft und Kultur zu internationaler
Zusammenarbeit,
The Contracting Member States and Associate Mem- kommen die vertragschließenden Mitgliedstaaten und
bers of Unesco agree as follows: Assoziierten Mitglieder der Unesco wie folgt überein:
Article Artikel I
1. Every Contracting Member State or Associate Mem- 1. Jeder vertragschließende Mitgliedstaat und jedes
ber of Unesco undertakes to contribute to the execution vertragschließende Assoziierte Mitglied der Unesco ver-
of the project to save the temples of Philae by making a pflichtet sich, zur Durchführung des Vorhabens zur Ret-
contribution in kind or by paying into the Trust Fund tung der Tempel von Philae durch Sachleistungen oder
established for this purpose by the Director-General of Einzahlungen in den vom Generaldirektor der Organisa-
the United Nations Educational, Scientific and Cultural tion der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft
Organization, hereinafter referred to as "the Director- und Kultur (im folgenden als „der Generaldirektor" be-
General", the amounts set forth in the Annex to this zeichnet) zu diesem Zweck geschaffenen Treuhandfonds
Agreement, in the currency, on the dates and under the in der Höhe, der Währung, zu den Zeitpunkten und den
conditions specified in the said Annex. Bedingungen, wie sie in der Anlage 1 ) zu diesem Uber-
einkommen festgelegt sind, beizutragen.
2. The Director-General will not transmit any amount 2. Der Generaldirektor wird bei ihm hinterlegte Be-
that may have been deposited with him to the competent träge an die zuständigen Behörden der Vereinigten Ara-
authorities of the United Arab Republic, nor will he take bischen Republik erst dann überweisen oder Maßnahmen
any steps to make contributions in kind available to treffen, um diesen Behörden Sachleistungen zur Ver-
these authorities, until such time as the Government of fügung zu stellen, wenn die Regierung der Vereinigten
the United Arab Republic has finally given an assurance Arabischen Republik endgültig zugesichert hat, daß sie
that it will undertake the operations to save the temples die Arbeiten zur Rettung der Tempel von Philae über-
of Philae and take the necessary measures for their satis- nehmen und die erforderlichen Maßnahmen zu deren zu-
factory completion and that it will conclude for that pur- friedenstellendem Abschluß treffen wird, und daß sie
pose, with one or more contractors, the contract for the hierzu mit einem oder mehreren Unternehmen den Ver-
work described in the specifications drawn up by the trag über die Arbeiten schließen wird, die in den vom
Ministry of Culture of the United Arab Republic (Salvage Ministerium für Kultur und Volksbelehrung der Vereinig-
of the Temples of Philae). ten Arabischen Republik aufgestellten Bedingungen (Ret-
tung der Tempel von Philae) im einzelnen beschrieben
sind.
Nr. 6 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Februar 1972 53
Article II Artikel I1
1. The Director-General will obtain all the necessary 1. Der Generaldirektor erhält alle erforderlichen An-
particulars regarding the payment dates with which the gaben über die Zahlungstermine, mit denen die Ver-
United Arab Republic will have to reckon in executing einigte Arabisdle Republik bei der Ausführung des in Ar-
the contract referred to in Article I, paragraph 2. He will tikel I Absatz 2 genannten Vertrags zu redlnen haben
also receive periodical progress reports. wird. Er erhält ferner regelmäßige Sachstandsberichte.
2. He will pay the amounts which he receives in con- 2. Er führt die bei ihm eingegangenen Beträge im Ein-
formity with the terms of Article I, paragraph 1, and in klang mit Artikel I Absatz 1 und nach Maßgabe des in
accordance with the procedure laid down in the Agree- dem Abkommen 2) zwisdlen der Unesco und der Regie-
ment between Unesco and the Government of the United rung der Vereinigten Arabischen Republik über die Siche-
Arab Republic concerning the safeguarding of the temples rung der Tempel von Philae festgelegten Verfahrens an
of Philae to the appropriate authorities of the United die zuständigen Behörden der Vereinigten Arabisdlen
Arab Republic, taking the time-table of payments due and Republik ab, wobei er die Fälligkeitstermine von Zahlun-
the progress of work into account. gen und den Fortschritt der Arbeiten berücksichtigt.
Article III Artikel lll
The Director-General will communicate a periodical Der Generaldirektor leitet den vertragschließenden
information report, at least every six months, to the Con- Mitgliedstaaten und Assoziierten Mitgliedern der Unesco
tracting Member States and Associate Members of Unesco mindestens halbjährlich einen regelmäßigen Informations-
concerning the implementation of this Agreement and bericht über die Durdlführung dieses Obereinkommens
the progress of the operations to save the temples of und den Fortsdlritt der Arbeiten zur Rettung der Tempel
Philae. von Philae zu.
Art i c I e IV Art i k e 1 IV
This Agreement will bear the date of 19 December 1970 Dieses Obereinkommen trägt das Datum des 19. De-
and will remain open to the signature of all the Member zember 1970 und liegt für alle Mitgliedstaaten und As-,o-
States and Associate Members of Unesco. ziierten Mitglieder der Unesco zur Unterzeidlnung auf.
Article V Artikel V
This Agreement shall enter into force for each Con- Dieses Obereinkommen tritt für jeden vertragschließen-
tracting Member State or Associate Member of Unesco den Mitgliedstaat und jedes vertragsdlließende Asso-
upon its signature or, if it is signed subject to ratification ziierte Mitglied der Unesco mit der Unterzeidlnung oder,
or acceptance, on the date of the deposit of an instrument falls es vorbehaltlidl der Ratifikation oder Annahme un-
of ratification or acceptance with the Director-General. terzeichnet wird, im Zeitpunkt der Hinterlegung einer Ra-
tifikations- oder Annahmeurkunde beim Generaldirektor
in Kraft.
Art i c l e VI Artikel VI
The Director-General will hold at the disposal of Con- Der Generaldirektor hält die von den vertragschließen-
tracting Member States and Associate Members of Unesco den Mitgliedstaaten und Assoziierten Mitgliedern der
the sums which the latter have contributed under this Unesco nadl diesem Obereinkommen geleisteten Geld-
Agreement if the Government of the United Arab Repub- beiträge zu deren Verfügung, falls die Regierung der Ver-
lic does not conclude the contract for the work described einigten Arabischen Republik den Vertrag über die Ar-
in the specifications drawn up by the Minister of Culture beiten, die in den vom Minister für Kultur aufgestellten
(Salvage of the Temples of Philae). Bedingungen (Rettung der Tempel von Philae) im einzel-
nen beschrieben sind, nid1t schließt.
Art i c 1 e VII Art i k e 1 VII
The Director-General shall inform the Member States Der Generaldirektor unterridltet die Mitgliedstaaten
and Associate Members of Unesco of the signature affix- und Assoziierten Mitglieder der Unesco über die Unter-
ed to this Agreement, as weil as of the deposit of the zeidlnungen dieses Ubereinkommens, die Bedingungen
instruments of ratification or acceptance mentioned in der in der Anlage 1 ) zu diesem Obereinkommen einge-
Article V of this Agreement. gangenen Verpflichtungen und die Hinterlegung der in
Artikel V genannten Ratifikations- oder Annahmeurkun-
den.
A r t i c 1 e VIII A r t i k e 1 VIII
In accordance with Article 102 of the Charter of the Dieses Obereinkommen wird auf Ersuchen des General-
United Nations, this Agreement will be registered at the direktors beim Sekretariat der Vereinten Nationen nadl
United Nations Secretaliat, at the request of the Director- Maßgabe des Artikels 102 der Charta der Vereinten Na-
General. tionen registriert.
Art i c 1 e IX Art i k e 1 IX
This Agreement, except for its Annex, is drawn up in Dieses Obereinkommen ist mit Ausnahme seiner An-
Arabic, English, French, Russian and Spanish, all five lage 1 ) in arabisdler, englischer, französisdler, russisdler
texts being equally authentic. und spanischer Sprache abgefaßt, wobei alle fünf Wort-
laute gleichermaßen verbindlich sind.
54 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Done in Cairo this nineteenth day of December 1970 in Geschehen zu Kairo am 19. Dezember 1970 in einer Ur-
a single copy, which will be deposited in the Archives of schrift, die im Archiv der Organisation der Vereinten Na-
the United Nations Educational, Scientific and Cultural tionen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt
Organization and certified copies of which will be com- wird. Beglaubigte Abschriften hiervon werden allen un-
municated to all signatory Member States and Associate terzeichnenden Mitgliedstaaten und Assoziierten Mitglie-
Members, as weil as to the United Nations. dern sowie den Vereinten Nationen übermittelt.
IN FAITH WHEREOF, the undersigned representatives, ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befug-
duly authorized to that effect, have signed this Agree- ten unterzeichneten Vertreter dieses Ubereinkommen un-
ment. terschrieben.
1) Von dem Abdrudt der Anlage ist abgesehen worden, weil sie
lediglich die Form der von den Mitgliedstaaten abzugebenden Ver-
pflichtungserklärung zum Gegenstand hat.
:?) Vom Abdrudt des Abkommens zwischen der UNESCO und der Re-
gierung der Vereinigten Arabischen Republik über die Sicherung der
Tempel von Philae ist abgesehen worden.
Bekanntmachung
der Vereinbarung vom 1./6. Dezember 1971
zur Änderung der Anlage II des deutsch-schweizerischen Abkommens
vom 5. Februar 1958
über den Grenz- und Durchgangsverkehr
Vom 31. Januar 1972
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und die Regierung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft haben durch Notenwechsel vom 1./6. De-
zember 1971 die Änderung der Anlage II des
deutsch-schweizerischen Abkommens vom 5. Februar
1958 über den Grenz- und Durchgangsverkehr (Bun-
desgesetzbl. 1960 II S. 2161, 2283) auf Grund seines
Artikels 12 Abs. 3 vereinbart. Die Vereinbarung ist
am 1. Januar 1972
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 31. Januar 1972
Der Bundes mini st er
für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
Dr. Emde
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 6 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Februar 1972 55
Vereinbarung
Auswärtiges Amt Schweizerische Botschaft
V 4 - 80.SL/5 - 94.25 Nr. 166/71 - 473.0
Die Schweizerische Botschaft beehrt sich, dem Aus-
wärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland den
Empfang seiner Verbalnote vom 1. Dezember 1971 - V 4
- 80.SL/5 - 94.25 - die folgenden Inhalt hat, zu be-
stätigen:
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Schweizerischen „Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Schweizerischen
Botschaft unter Bezugnahme auf Artikel 12 Absatz 3 des Botschaft unter Bezugnahme auf Artikel 12 Absatz 3 des
deutsch-schweizerischen Abkommens vom 5. Februar 1958 deutsch-schweizerischen Abkommens vom 5. Februar 1958
über den Grenz- und Durchgangsverkehr und den dazu über den Grenz- und Durchgangsverkehr und den dazu
ergangenen Briefwechseln folgende Vereinbarung zwi- ergangenen Briefwechseln folgende Vereinbarung zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vor-
vorzuschlagen: zuschlagen:
Die Liste der Ziegeleien in der deutschen Zollgrenz- Die Liste der Ziegeleien in der deutschen Zollgrenz-
zone, deren Ziegel abgabenbegünstigt in die schweize- zone, deren Ziegel abgabenbegünstigt in die schweize-
rische Zollgrenzzone eingeführt werden dürfen (An- rische Zollgrenzzone eingeführt werden dürfen (Anlage II
lage II zum Abkommen), erhält folgende Fassung: zum Abkommen), erhält folgende Fassung:
1. Tonwerke Kandern GmbH, Werk Rümmingen, Krs. 1. Tonwerke Kandern GmbH, Werk Rümmingen, Krs.
Lörrach Lörrach
2. Ziegelwerk August Michel, Murg 2. Ziegelwerk August Michel, Murg
3. Ziegelwerk Erzingen GmbH, Erzingen 3. Ziegelwerk Erzingen GmbH, Erzingen
4. Ziegelwerk Eisenmann, Tengen, Krs. Konstanz 4. Ziegelwerk Eisenmann, Tengen, Krs. Konstanz
5. Tonwerke Thayngen AG, Zweigniederlassung Ziegel- 5. Tonwerke Thayngen AG, Zweigniederlassung Ziegel-
werk Rickelshausen, Rickelshausen bei Radolfzell werk Rickelshausen, Rickelshausen bei Radolfzell
6. Falzziegelwerk KG, Konstanz 6. Falzziegelwerk KG, Konstanz
7. Ziegelwerk Leo Ott OHG, Diesendorf 7. Ziegelwerk Leo Ott OHG, Diesendorf
8. Ziegelwerk Leo Ott, Bermatingen 8. Ziegelwerk Leo Ott, Bermatingen
9. Ziegelwerk lmmenstaad Emil Heger & Co., Immen- 9. Ziegelwerk Immenstaad Emil Heger & Co., Immen-
staad/Bodensee staad/Bodensee
10. Ziegelwerk Zeppelin-Wohlfahrt GmbH, Friedrichs- 10. Ziegelwerk Zeppelin-Wohlfahrt GmbH, Friedrichs-
hafen hafen
11. Ziegelwerk Benedikt Hakspiel, Mariabrunn, Gemeinde 11. Ziegelwerk Benedikt Hakspiel, Mariabrunn, Gemeinde
Eriskirch Eriskirch
12. Ziegelwerk Gebhardt, Dillmannsdorf, Gemeinde Dris- 12. Ziegelwerk Gebhardt, Dillmannsdorf, Gemeinde Eris-
kirch. kirch.
Falls sich die Regierung der Schweizerischen Eidgenos- Falls sich die Regierung der Schweizerischen Eid-
senschaft mit den oben gemachten Vorschlägen einver- genossenschaft mit den oben gemachten Vorschlägen ein-
standen erklärt, schlägt das Auswärtige Amt vor, daß verstanden erklärt, schlägt das Auswärtige Amt vor, daß
diese Verbalnote und die entsprechende Antwortnote der diese Verbalnote und die entsprechende Antwortnote
Schweizerischen Botschaft eine Vereinbarung im Sinne der Schweizerischen Botschaft eine Vereinbarung im Sinne
von Artikel 12 Absatz 3 des deutsch-schweizerischen Ab- von Artikel 12 Absatz 3 des deutsdl-schweizerischen
kommens vom 5. Februar 1958 über den Grenz- und Abkommens vom 5. Februar 1958 über den Grenz- und
Durchgangsverkehr bilden, die am 1. Januar 1972 in Kraft Durchgangsverkehr bilden, die am 1. Januar 1972 in Kraft
tritt. tritt.
56 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Schwei- Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlctß, die
zerische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch- Schweizerische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten
ctchtung zu versichern. Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 1. Dezember 1971 Bonn, den 1. Dezember 1971"
L. s.
Im Auftrage ihrer Regierung beehrt sich die Botschaft,
dem Auswärtigen Amt ihre Zustimmung zu geben, daß
seine Verbalnote vom 1. Dezember 1971 und diese Ant-
wortnote vom 6. Dezember 1971 eine Vereinbarung im
Sinne von Artikel 12 Absatz 3 des schweizerisch-
deutschen Abkommens vom 5. Februar 1958 über den
Grenz- und Durchgangsverkehr bilden, die am 1. Januar
1972 in Kraft tritt.
Die Schweizerische Botschaft benützt diese Gelegenheit,
das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland
erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu ver-
sichern.
Köln, den 6. Dezember 1971
L. S.
An die An das Auswärtige Amt der
Schweizerische Botschaft Bundesrepublik Deutscbland
Köln 53 Bonn
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits ersdtlenener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfadl 624, Telefon 22 40 86-88.
Dils Bundesgesetzblatt ersdleint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil IIl wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt, Köln 3 99 oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
Prei~ dies('r Ausgc1be 0,65 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/,.