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Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 9. September 1972 Nr. 56
Tag Inhalt Seite
5. 9. 72 Gesetz zu dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1021
28. 7. 72 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Kolumbien über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1034
17. 8. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 81 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel . . . . . . . . . . . . . 1036
17. 8. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 118 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern in
der Sozialen Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1037
18. 8. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 111 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf . . . . . . . . . 1038
18. 8. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 114 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über den Heuervertrag der Fischer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1039
23. 8. 72 Berichtigung der Bekanntmachung zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Tunesischen Republik über finanzielle
Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1040
Gesetz
zu dem Abkommen vom 11. August 1971
zwis_chen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Vom 5. September 1972
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem
rates dc1s folgende Gesetz beschlossen: Artikel 32 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetz-
blatt bekanntzugeben.
Artikel 1
Dem in Bonn am 11. August 1971 unterzeichneten Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Bonn, den 5. September 1972
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Ge-
biete der Steuern vorn Einkommen und vom Ver-
Der Bundespräsident
mögen sowie dem dazugehörigen Briefwechsel vom
Heinemann
11. August 1971 wird zugestimmt. Das Abkommen
und der Briefwechsel werden nachstehend veröffent-
licht. Der Bundeskanzler
Artikel 2 Brandt
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Der Bundesminister
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest- für Wirtschaft und Finanzen
stellt. Schmidt
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver- Der Bundesminister des Auswärtigen
kündung in Kraft. Scheel
1022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND 2. in der Schweiz:
und die von Bund, Kantonen, Bezirken, Kreisen, Gemeinden
DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT und Gemeindeverbänden erhobenen Steuern
a) vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbsein-
kommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapi-
VON DEM WUNSCHE GELEITET, ein Abkommen zur talgewinn usw.)
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzu- und
schließen, b) vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und
unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen, Kapi-
HABEN FOLGENDES VEREINBART: tal und Reserven usw.)
(im folgenden als „schweizerische Steuer" bezeichnet).
Artikel 1 (4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Ver- oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit beste-
tragstaat oder in beiden Vertragstaaten ansässig sind. henden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.
(5) Die Bestimmungen des Abkommens über die Be-
Artikel 2 steuerung der Unternehmensgewinne gelten entsprechend
für die nicht nach dem Gewinn oder dem Vermögen er-
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art hobene Gewerbesteuer.
der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Ver-
mögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragstaaten,
der Länder, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden oder
Gemeindeverbände (auch in Form von Zuschlägen) erho- Artikel 3
ben werden.
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammen-
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen hang nichts anderes erfordert:
gelten alle (ordentlichen und außerordentlichen) Steuern, a) bedeutet der Ausdruck „Bundesrepublik Deutschland",
die vom Gesamtemkommen, vom Gesamtvermögen oder im geographischen Sinne verwendet, das Gebiet des
von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben Geltungsbereiches des Grundgesetzes für die Bundes-
werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der republik Deutschland sowie das an die Hoheitsgewäs-
Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermö- ser der Bundesrepublik Deutschland angrenzende und
gens, der Lohnsummensteuer sowie der Steuern vom Ver- steuerrechtlich als Inland bezeichnete Gebiet, in dem
mögenszuwachs. Das Abkommen gilt nicht für an der die Bundesrepublik Deutschland in Obereinstimmung
Quelle erhobene Steuern von Lotteriegewinnen. mit dem Völkerrecht ihre Rechte hinsichtlich des Mee-
resgrundes und des Meeresuntergrundes sowie ihrer
(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Naturschätze ausüben darf;
Abkommen gilt, gehören insbesondere
1. in der Bundesrepublik Deutschland: b) bedeutet der Ausdruck „Schweiz" die Schweizerische
Eidgenossenschaft;
a) die Einkommensteuer einschließlich der Ergänzungs-
abgabe dazu, c) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragstaat" und „der
andere Vertragstaat", je nach dem Zusammenhang,
b) die Körperschaftsteuer einschließlich der Ergänzungs- die Bundesrepublik Deutschland oder die Schweiz;
abgabe dazu,
c) die Vermögensteuer, d) umfaßt der Ausdruck „Personu natürliche Personen
und Gesellschaften;
d) die Grundsteuer und
e) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft" juristische Per-
e) die Gewerbesteuer sonen oder Redltsträger, die für die Besteuerung wie
(im folgenden als „deutsche Steuer" bezeichnet); juristische Personen behandelt werden;
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1972 1023
f) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertrag- sechs Monaten im Kalenderjalu hat, nach Absatz 2 als in
staates" und „Unternehmen des anderen Vertragstaa- der Schweiz ansässig, so kann die · Bundesrepublik
tes", Je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in Deutschland diese Person ungeachtet anderer Bestimmun-
einem Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird, gen dieses Abkommens nach den Vorschriften über die
oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen unbeschränkte Steuerpflicht besteuern. Die Bundesrepu-
Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird; blik Deutschland wendet jedoch Artikel 24 Absatz 1
Nummer 1 auf die dort genannten, aus der Schweiz
g) bedeutet der Ausdruck „Steuer", je nachdem, die
stammenden Einkünfte und in der Schweiz belegenen
deutsche oder die schweizerische Steuer;
Vermögenswerte an; auf andere aus der Schweiz stam•
h) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehörige": mende Einkünfte und in der Schweiz belegene Vermö-
aa) in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland: genswerte rechm~t die Bundesrepublik Deutschland in
entsprechender Anwendung der Vorschriften des deut-
alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 schen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern
des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutsch-
die von diesen Einkünften oder Vermögenswerten erho-
land und alle juristischen Personen, Personen-
bene schweizerische Steuer auf die deutsche Steuer (mit
gesellschaften und anderen Personenvereinigun-
Ausnahme der Gewerbesteuer) von diesen Einkünften oder
gen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutsc:h-
Vermögenswerten an; bei den übrigen Einkünften und
land geltenden Rec:ht errichtet worden sind;
Vermögenswerten rechnet die Bundesrepublik Deutsch-
bb) in bezug auf die Sc:hweiz: land in entsprechender Anwendung der Vorschriften des
alle natürlichen Personen, die die schweizerische deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer
Staatsangehörigkeit besitzen, und alle juristischen Steuern die in Ubereinstimmung mit diesem Abkommen
Personen, Personengesellschaften und anderen von diesen Einkünften oder Vermögenswerten erhobene
Personenvereinigungen, die nach dem in der schweizerische Steuer auf den Teil der deutschen Steuer
Schweiz geltenden Recht errichtet worden sind; (mit Ausnahme der Gewerbesteuer) an, der auf Grund
dieser Bestimmung von diesen Einkünften oder Vermö-
i) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde": genswerten über die deutsche Steuer hinaus erhoben
aa) in der Bundesrepublik Deutsc:hland: der Bundes- wird, die nach den Artikeln 6 bis 22 hierfür erhoben
minister für Wirtsc:haft und Finanzen; werden dürfte.
bb) in der Sc:hweiz: der Direktor der Eidgenössischen (4) Bei einer in der Schweiz ansässigen natürlichen
Steuerverwaltung oder sein bevollmächtigter Ver- Person, die nid1t die schweizerische Staatsangehörigkeit
treter. besitzt und die in der Bundesrepublik Deutschland ins-
(2) Bei Anwendung des Abkommens durch einen Ver- gesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflich-
tragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes tig war, kann die Bundesrepublik Deutschland in dem
erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Be- Jahr, in dem die unbeschränkte Steuerpflicht zuletzt
deutung, die ihm nach dem Rec:ht dieses Staates über die geendet hat, und in den folgenden fünf Jahren die aus
Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens der Bundesrepublik Deutschland stammenden Einkünfte
sind. und die in der Bundesrepublik Deutschland belegenen
Vermögenswerte, ungeachtet anderer Bestimmungen des
Artikel 4 Abkommens, besteuern. Die nach diesem Abkommen zu-
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck lässige Besteuerung dieser Einkünfte oder Vermögens-
,,eine in einem Vertragstaat ansässige Person" eine Per- werte in der Sc:hweiz bleibt unberührt. Die Bundesrepu-
son, die nach dem in diesem Staat geltenden Recht dort blik Deutschland rechnet jedoch in entsprechender An-
unbesduänkt steuerpflichtig ist. wendung der Vorschriften des deutschen Rechts über die
Anrechnung ausländischer Steuern die in Obereinstim-
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden mung mit diesem Abkommen von diesen Einkünften oder
Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes: Vermögenswerten erhobene schweizerische Steuer auf
a) Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in den Teil der deutschen Steuer (mit Ausnahme der Ge-
dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Ver- werbesteuer) an, der auf Grund dieser Bestimmung von
fügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige diesen Einkünften oder Vermögenswerten über die
Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansäs- deutsche Steuer hinaus erhoben wird, die nach den
sig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirt- Artikeln 6 bis 22 hierfür erhoben werden dürfte. Die
schaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebens- Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht, wenn die
interessen). natürliche Person in der Schweiz ansässig geworden ist,
um hier eine echte unselbständige Arbeit für einen Ar-
b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertrag- beitgeber auszuüben, an dem sie über das Arbeitsver-
staat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hältnis hinaus weder unmittelbar noch mittelbar durch
hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten Beteiligung oder in anderer Weise wirtsdrnftlich wesent-
über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem lich interessiert ist
Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen
Aufenthalt hat. (5) Gilt eine natürliche Person nur für einen Teil des
c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in bei- .Jahres als im Sinne dieses Artikels in einem Vertrag-
den Vertragstaaten oder in keinem der Vertragstaaten, staat ansässig, für den Rest des gleid1en Jahres aber als
so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, dessen in dem anderen Vertragstaat ansässig (Wohnsitzwechsel},
Staatsangehörigkeit sie besitzt. so können in jedem Staat die Steuern auf der Grundlage
der unbeschränkten Steuerpflicht nur nach Maßgabe der
d) Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Ver- Zeit erhoben werden, während welcher diese Person als
tragstaaten oder keines Vertragstaates, so regeln die in diesem Staat ansässig gilt.
zuständigen Behörden der Vertragstaaten die Frage in
gegenseitigem Einvernehmen. (6) Nicht als „in einem Vertragstaat ansässig" gilt
(3) Gilt eine natürliche Person, die in der Bundesrepu- i!) eine natürliche Person, die in dem Vertragstaat, in
blik Deutschland über eine ständige Wohnstätte verfügt dem sie nach den vorstehenden Bestimmungen ansäs-
oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt von mindestens sig wäre, nic:ht mit allen nac:h dem Steuerrecht dieses
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Staates allgemein steuerpflichtigen Einkünften aus dem (2) Der Ausdruck „Betriebstätte" umfaßt insbesondere:
anderen Vertragstaat den allgemein erhobenen Steuern a) einen Ort der Leitung,
unterliegt;
b) eine Zweigniederlassung,
b) für die Anwendung des Artikels 23 eine natürliche c) eine Geschäftsstelle,
Person, die in dem Vertragstaat, in dem sie nach den d) eine Fabrikationsstätte,
vorstehenden Bestimmungen ansässig wäre, nicht mit
e) eine Werkstätte,
allen nach dem Steuerrecht dieses Staates allgemein
steuerpflichtigen Einkünften den allgemein erhobenen f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere
Steuern unterliegt, oder eine natürliche Person, auf Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
die Absatz 4 Anwendung findet. g) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf
Monate überschreitet.
(7) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten audl für
eine bevormundete Person. (3) Als Betriebstätten gelten nicht:
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Aus-
(8) Ist nach Absatz t eine Gesellschaft in beiden Ver-
stellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren
tragstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragstaat
des Unternehmens benutzt werden;
ansässig, in dem sich der Mittelpunkt ihrer tatsächlichen
Geschäftsleitung befindet. Die Tatsache allein, daß eine b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens,
Person an einer Gesellschaft beteiligt ist oder daß sie bei die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Aus-
einer Gesellschaft, die einem Konzern angehört, die lieferung unterhalten werden;
konzernleitenden Entscheidungen trifft, begründet für c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens,
diese Gesellschaft keinen Mittelpunkt der tatsächlichen die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden,
Geschäftsleitung an dem Ort, an dem diese Entscheidun- durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder ver-
gen getroffen werden oder diese Person ansässig ist. arbeitet zu werden;
(9) Gilt eine Gesellschaft, die nach Absatz 1 in beiden d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu
Vertragstaaten ansässig ist, nach Absatz 8 als in der dem Zweck unte1halten wird, für das Unternehmen
Schweiz ansässig, so kann die Bundesrepublik Deutschland Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen
diese Gesellschaft ungeachtet anderer Bestimmungen die- zu beschaffen;
ses Abkommens nach den Vorschriften über die unbe- e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu
schränkte Steuerpflicht besteuern. Die Bundesrepublik dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen
Deutschland wendet jedoch Artikel 24 Absatz 1 Nummer 1 zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaft-
auf die dort genannten, aus der Schweiz stammenden Ein- liche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten
künfte und in der Schweiz belegenen Vermögenswerte auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine
an; auf andere aus der Schweiz stammende Einkünfte und Hilfstätigkeit darstellen.
1n der Schweiz belegene Vermögenswerte rechnet die
Bundesrepublik Deutschland in entsprechender Anwen- (4) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängi-
dung der Vorsdlriften des deutsdlen Rechts über die gen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 - in einem Ver-
Anredlnung ausländ1sdler Steuern die von diesen Ein- tragstaat für ein Unternehmen des anderen Vertrag-
künften oder Vermögenswerten erhobene schweizerisdle staates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat
Steuer auf die deutsche Steuer (mit Ausnahme der Ge- gelegene Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine
werbesteuer) von diesen Einkünften oder Vermögens- Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge
werten an; bei den übrigen Einkünften und Vermögens- abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat ge-
werten rechnet die Bundesrepublik Deutschland in ent- wöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf
spredlender Anwendung der Vorschriften des deutschen den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen
Rechts über die Anredlnung ausländischer Steuern die in beschränkt.
Ubereinstimmung mit diesem Abkommen von diesen
Einkünften oder Vermögenswerten erhobene schweize- (5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht
rische Steuer auf den Teil der deutschen Steuer (mit Aus- schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte
nahme der Gewerbesteuer) an, der auf Grund dieser in dem anderen Vertragstaat, weil es dort seine Tätigkeit
Bestimmung von diesen Einkünften oder Vermögenswer- durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen
ten über die deutsche Steuer hinaus erhoben wird, die unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen
nach den Artikeln 6 bis 22 hierfür erhoben werden dürfte. im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
(10) Absatz 8 berührt nicht die Vorschriften eines Ver- (6) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragstaat an-
tragstaates über die Besteuerung von Einkünften im Sinne sässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von
der Artikel 10 bis 12 und 16, die daran anknüpft, daß die einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen
Gesellschaft, von der diese Einkünfte stammen, in diesem Vertragstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine
Staat ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz hat; jedoch Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit aus-
sind auf diese Einkünfte die Artikel 10 bis 12, 24 und 28 übt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betrieb-
anzuwenden, wenn der Empfänger der Einkünfte in dem stätte der anderen.
anderen Vertragstaat ansässig ist.
(11 j Nicht als in einem Vertragstaat ansass1g gilt eine Artikel 6
Person in bezug auf Einkünfte und Vermögenswerte, die (1) Einkünfte aus unbeweglidlem Vermögen können in
nicht ihr, sondern einer anderen Person zuzurechnen sind. dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Ver-
mögen liegt.
Artikel 5
(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen" bestimmt
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck sich nach dem Recht des Vertragstaates, in dem das Ver-
„Betrieustätte" eine feste Geschäftseinrichtung, in der mögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das
die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise aus- Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und
geübt wird. tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Bet_riebe, die
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Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts über (8) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen
Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden
unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränder- die Bestimmungen jener Artikel durc.b die Bestimmungen
liche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder dieses Artikels nicht berührt.
das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quel-
len und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahr- Artikel 8
zeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seesc.biffen oder Luft-
(3) Absatz 1 gilt für die Einkünfte aus der unmittel- fahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in
baren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort
jede1 anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermö- der tatsächlic.ben Geschäftsleitung des Unternehmens be-
gens. findet.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus (2) Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die der
unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Binnenschiffahrt dienen, können nur in dem Vertragstaat
Einkünfte aus unbeweglid1em Vermögen, das der Aus- besteuert werden, in dem sic.b der Ort der tatsächlichen
übung eines freien Berufes dient. Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(3) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäfts-
leitung eines Unternehmens der See- oder Binnenschiff-
Artikel 7 fahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Ver-
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates tragstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes
können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem
denn, daß das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragstaat, in dem die Person, die das Schiff betreibt,
Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus- ansässig ist.
übt. Ubt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser (4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auc.b,
Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens in
dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, a) wenn der Betrieb der Schiff- oder Luftfahrt mit gechar-
als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können. terten oder gemieteten Fahrzeugen durchgeführt wird,
b) für Agenturen, soweit deren Tätigkeit unmittelbar mit
(2) Ubt ein Unternehmen eines Vertragstaates seine dem Betrieb der Schiff- oder Luftfahrt oder dem Zu-
Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat durch eine dort bringerdienst zusammenhängt, und
gelegene Betnebstätte aus, so sind in jedem Vertragstaat
c) für Beteiligungen von Unternehmen der Sc.biff- oder
diese1 Betriebstatte die Gewinne zuzurechnen, die sie
Luftfahrt an einem Pool, einer gemeinsamen Betriebs-
hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähn-
organisation oder einer internationalen Betriebskörper-
liche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen
als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im schaft.
Verkelu mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie (5) Hat ein Unternehmen im Sinne dieses Artikels, das
ist, völlig unabhängig gewesen wäre. in Form einer Personengesellschaft betrieben wird, den
Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung m einem Vertrag-
(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte staat, ist aber einer der Teilhaber in dem anderen Ver-
werden die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwen- tragstaat ansässig, so kann dieser andere Vertragstaat
dungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allge- diesen Teilhaber für die Einkünfte aus seiner Beteiligung
meinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, an dieser Personengesellschaft besteuern, gewährt aber
gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte für die im erstgenannten Vertragstaat erhobene Steuer
liegt, oder anderswo entstanden sind. Entlastung von semer Steuer im Rahmen des Artikels 24.
(4) Soweit es in einem Vertragstaat üblich ist, die einer
Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung Artikel 9
der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzel- Wenn
nen Teile zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, daß a) ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar
dieser Vertragstaat die zu besteuernden Gewinne nach oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle
der üblichen Aufteilung ermittelt; die Art der ange- oder am Kapital eines Unternehmens des anderen
wendeten Gewinnaufteilung muß jedoch so sein, daß das Vert ragstaates beteiligt ist, oder
Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels überein-
stimmt. b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der
Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines
(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Unternehmens eines Vertragstaates und eines Unter-
Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein nehmens des anderen Vertragstaates beteiligt sind,
Gewinn zugerechnet.
und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen
(6) Bei Anwendung der vorstehenden Absätze sind die hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Bezie-
der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf hungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden,
dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, daß ausreichende die von denen abweic.ben, die unabhängige Unternehmen
Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren. miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne,
die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen er-
(7) Dieser Artikel gilt auc.b für Einkünfte aus der Betei- zielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt
ligung an einer Personengesellschaft. Er erstreckt sich hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und
auch auf Veigütungen, die ein Gesellschafter einer Per- entsprechend besteuert werden.
sonengesellsc.baft von der Gesellschaft für seine Tätigkeit
im Dienst de1 Gesellschaft, für die Gewährung von Dar-
lehen oder für die Uberlassung von Wirtschaftsgütern Artikel 10
bezieht, wenn diese Vergütungen nach dem Steuerrecht (1) Dividenden, die eine in einem Vertragstaat ansässige
des Vertragstaates, in dem die Betriebstätte gelegen ist, Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragstaat ansäs-
den Einkünften des Gesellschafters aus dieser Betrieb- sige Person zahlt, können in dem anderen Staat besteuert
stätte zugerechnet werden. werden.
1026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil lI
(2) Diese Dividenden können jedoch in dem Vertrag- winnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen
staat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft stammende Einnahmen, die nach dem Steuerrecht des
ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig
werden; die Steuer darf aber nicht übersteigen: ist, den Einnahmen aus Aktien gleichgestellt sind, ein-
schließlich der Einnahmen aus Beteiligungen an einem
a) 5 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden,
Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter im Sinne des
wenn sie von einer Gesellschaft gezahlt werden, die
deutschen Rechts, aus Gewinnobligationen oder aus par-
ein Kraftwerk zur Ausnutzung der Wasserkraft des
tiarischen Darlehen sowie der Ausschüttungen auf die
Rheinstromes zwischen dem Bodensee und Basel be-
Anteilscheine von Kapitalanlagegesellschaften (Invest-
treibt (Grenzkraftwerk am Rhein);
mentfonds).
b) 30 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden,
wenn es sich um Einnahmen aus Beteiligungen an (7) Die Absätw 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn
einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter im der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Divi-
Sinne des deutschen Rechts, aus Gewinnobligationen denden in dem anderen Vertragstaat, in dem die die
oder aus partiarischen Darlehen handelt; Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Be-
triebstätte hat und die Beteiligung, für die die Dividenden
c) 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden in gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört.
Fällen, die nicht unte1 Buchstabe a oder b fallen. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(3) Solange in der Bundesrepublik Deutschland der Satz (8) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Ge-
der Körperschaftsteuer für ausgeschüttete Gewinne niedri- sellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Ver-
ger ist als der Steuersatz für nicht ausgeschüttete Gewin- tragstaat, so darf dieser andere Staat weder die Divi-
ne und der Unterschied 20 vom Hundert oder mehr be- denden besteuern, die die Gesellschaft an nicht in diesem
trägt, darf abweichend von Absatz 2 Buchstabe c die anderen Staat ansässige Personen zahlt, noch Gewinne
deutsche Steuer 25 vom Hundert des Bruttobetrages der der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete
Dividenden nicht übersteigen, wenn die Dividenden an Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Divi-
eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft gezahlt werden, dP.nden oder die nicht ausgeschütteten · Gewinne ganz
der mindestens 20 vom Hundert der stimmberechtigten oder teilweise aus in dem anderen Staat erzielten Gewin-
Anteile der die Dividenden zahlenden deutschen Gesell- nen oder Einkünften bestehen. Artikel 4 Absatz l 0 bleibt
schaft gehören; gleiches gilt, wenn der in der Schweiz vorbehalten.
ansässigen Gesellschaft zusammen mit anderen Gesell-
schaften, von denen sie beherrscht wird, die sie be- Artikel 11
ben seht oder die mit ihr gemeinsam beherrscht werden, (1) Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen und an
20 vom Hundert der stimmberechtigten Anteile der die eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person ge-
Dividenden zahlenden Gesellschaft gehören, sofern die in zahlt werden, können nur in dem anderen Staat besteuert
der Schweiz ansässige Gesellschaft für diese Dividenden werden.
bei der kantonalen Steuer vom Einkommen eine Ermäßi-
gung erhält. Eine Beherrschung wird bei einer Beteiligung (2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zin-
von mehr als 50 vom Hundert der stimmberechtigten An- sen" bedeutet, vorbehaltlidl Artikel 10 Absatz 6, Einnah-
teile vermittelt. Sind jedoch diese Dividenden bei der men aus öffentlichen Anleihen, aus Schuldverschreibungen
sie zahlenden Gesellschaft keine „berücksichtigungsfähi- einschließlich Wandelanleihen, auch wenn sie durch
gen Ausschüttungen" im Sinne des deutschen Körper- Pfandrechte an Grundstüdcen gesichert sind, und aus
schaftsteuerrechts, so darf die deutsche Steuer 10 vom Forderungen Jeder Art sowie alle anderen Einnahmen,
Hundert des Bruttobetrages der Dividenden nicht über- die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stam-
steigen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Dividenden, men, den Einnahmen aus Darlehen gleichgestellt sind.
die unter Absatz 2 Buchstabe a fallen.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem
(4) Sobald in der Bundesrepublik Deutschland der Satz Vertragstaat ansässige Empfänger der Zinsen in dem
der Körperschaftsteuer für ausgeschüttete Gewinne nicht anderen Vertragstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine
mehr niedriger ist als der Steuersatz für nicht ausgeschüt- Betriebstätte hat und die Forderung, für die die Zinsen
tete Gewinne oder sich der Unterschied zwischen den gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört.
beiden Steuersätzen auf 5 vom Hundert oder weniger ver- In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
ringert, ermäßigt sich der in Absatz 2 BuchstabP. c fest-
gesetzte Satz auf 10 vom Hundert. (4) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder
zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere
(5) Sollte in der Bundesrepublik Deutschland das gel- Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zin-
tende System der Körperschaftbesteuerung geändert wer- sen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den
den, so können die zuständigen Behörden der beiden Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Bezie-
Vertragstaaten zwecks Entscheidung der Frage, ob des- hungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf
wegen die Absätze 2 bis 4 und die damit zusammen- diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann
hängenden Bestimmungen des Abkommens zu ändern der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertrag-
sind, Fühlung aufnehmen. Nach erfolgter Fühlungnahme staates und unter Berücksidltigung der anderen Bestim-
kann jeder der Vertragstaaten durch auf diplomatischem mungen dieses Abkommens besteuert werden.
Wege zuzustellende Mitteilung die vorgenannten Be-
stimmungen kündigen. In diesem Fall sind sie, sofern die
Artikel 12
Kündigung nicht für einen späteren Zeitpunkt ausge-
sprochen wird, von dem Zeitpunkt an nicht mehr anzu- (1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragstaat stam-
wenden, von dem an die maßgebende Änderung der men und an eme in dem anderen Vertragstaat ansässige
Körperschaftbesteuerung anzuwenc"n ist. Person gezahlt werden, können nur in dem anderen Staat
besteuert werden.
(6) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Divi-
denden" bedeutet Einnahmen aus Aktien, Genußaktien (2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Li-
oder Genußscheinen, Anteilen an einer Gesellschaft mit zenzgebühren" bedeutet Vergütungen Jeder Art, die für
beschränkter Haftung, Kuxen, Gründeranteilen oder an- die Benutzung oder für das Redlt auf Benutzung von Ur-
deren Rechten - ausgenommen Forder'mgen - mit Ge- heberrechten an literanschen, künstlerischen oder wissen-
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1972 1027
schattlid1en 'vVerkcn, einsdlließlich kinematographischer einer in diesem Staat ansässigen Gesellschatt enlstdnden
Filme, von PatenLen, Warenzeichen, Mustern oder Model- ist, so wird bei späterer Veräußerung der Beteiligung,
len, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für wenn der daraus erzielte Gewinn in dem anderen Staat
die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, gemäß Absatz 3 besteuert wird, dieser Staat bei der Er-
kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen mittlung des Veräußerungsgewinns als Anschaffungs-
oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer kosten den Betrag zugrunde legen, den der erstgenannte
oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden. Staat im Zeitpunkt des Wegzugs als Erlös angenommen
hat.
(3) Absatz I ist nidlt anzuwenden, wenn der in einem
Vertragstaat ansässige Empfänger der Lizenzgebühren in A r Li k e l 14
dem anderen Vertragstaat, aus dem die Lizenzgebühren
stammen, eine Betriebstätte hat und die Rechte oder Ver- ( 1) Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige
mögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selb-
tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur in
ist Artikel 7 anzuwenden. diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Per-
son für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen
(4) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder Vertragstaat regelmäßig über eine feste Einridltung ver-
zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere fügt. Verfügt sie über eine soldle feste Einridltung, so
Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Li- können die Einkünfte in dem anderen Staat besteuert
zenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Lei- werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Ein-
stung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne rid1tung zugerechnet werden können.
diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser
Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In (2) Der Ausdrudc ,, freier Beruf" umfaßt insbesondere
diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarisdle,
Redlt jedes Vertragstaates und unter Berüdcsichtigung künstlerisdle, erzieherische oder unterridltende Tätigkeit
der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsan-
werden wälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Bücher-
revisoren.
Artikel 13
(1 l Gewinne a11s der Veräußerung unbeweglkhen Ver- Artikel 15
mögens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 können in dem (l) Vorbehaltlich der Artikel 16 bis 19 können Gehäl-
Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen ter, Löhne und ähnlidle Vergütungen, die eine in einem
liegt. Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Ar-
beit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei
(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Ver- denn, daß die Arbeit in dem anderen Vertragstaat aus-
mögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte dar- geübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die
stellt, die ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat be-
anderen Vertragstaat hat, oder das zu einer festen Ein- steuert werden.
richtung gehört, über die eine in einem Vertragstaat
ansässige Person für die Ausübung eines freien Berufes (2) Ungeadltet des Absatzes 1 können Vergütungen,
in dem anderen Vertragstaat verfügt, einschließlidl der- die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für eine
artiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer soldlen in dem andeien Vertragstaat ausgeübte unselbständige
Betriebstä~te (allein oder zusammen mit dem übrigen Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert
Unternehmen) oder einer solchen festen Einridltung er- werden, wenn
zielt werden, können m dem anderen Staat besteuert
a) der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt
werden. Jedoch können Gewinne aus der Veräußerung
nicht länger als 183 Tage während des betreffenden
des in Artikel 22 Absatz 3 genannten beweglichen Ver-
Kalenderjahres aufhält,
mögens nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in
dem dieses bewegliche Vermögen nach dem angeführten b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für
Artikel besteuert werden kann. einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nidlt in dem
anderen Staat ansässig ist, und
(3) Gewinne aus der Veräußerung des in den Ab-
sätzen 1 und 2 nicht genannten Vermögens können nur c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder
in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der Ver- einer festen Einridltung getragen werden, die der
äußerer ansässig ist. Arbeitgeber in dem anderen Staat hat.
(4) Ungeachtet des Absatzes 3 können Gewinne aus (3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses
der vollen oder teilweisen Veräußerung einer wesent- Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit,
lichen Beteiligung an einer Gesellschaft in dem Vertrag- die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges im
staat besteuert werden, in dem die Gesellsdlaft ansässig internationalen Verkehr oder an Bord eines Schiffes, das
ist, sofern der in dem anderen Vertragstaat ansässige der Binnenschiffahrt dient, ausgeübt wird, in dem Ver-
Veräußerer eine natürliche Person ist, tragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tat-
a) die im laufe der fünf Jahre vor der Veräußerung im sächlichen Gesdläftsleitung des Unternehmens befindet.
Sinne des Artikels 4 im erstgenannten Vertragstaat Werden diese Vergütungen in diesem Staat nidlt be-
ansässig war und steuert, so können sie in dem anderen Vertragstaat be-
steuert werden.
b) die in dem anderen Staat für den Veräußerungsge-
winn keiner Steuer unterliegt. (4) Wer als Grenzgänger in einem Vertragstaat in der
Eine wesentliche Beteiligung ist gegeben, wenn der Ver- Nähe der Grenze ansässig ist und in dem anderen Ver-
äußerer unmittelbar oder mittelbar zu mehr als einem tragstaat in der Nähe der Grenze seinen Arbeitsort hat,
Viertel am Kapital der Gesellschaft beteiligt war. kann mit seinen Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit
nur in dem Staat besteuert werden, in dem er ansässig
(5) Besteuert ein Vertragstaat bei Wegzug einer in ist. Uber die Einzelheiten der Anwendung dieser Bestim-
diesem Staat ansässigen natürlichen Person den Vermö- mung werden sich die zuständigen Behörden der beiden
genszuwachs, der auf eine wesentliche Beteiligung an Vertragstaaten verständigen.
1028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
(5) Vorbehaltlich des Absatzes 4 kann eine natürliche (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 können Ver-
Person, die in einem Vertragstaat ansässig, aber als Vor- gütungen der dort genannten Art, wenn sie von dem in
standsmitglied, Direktor, Geschäftsführer oder Prokurist den Grenzgebieten tätigen Personal der Bahn-, Post-,
eine1 in dem anderen Vertragstaat ansässigen Kapital- Telegrafen- und Zollverwaltungen der beiden Vertrag-
gesellsdlaft tätig ist, mit den Einkünften aus dieser staaten bezogen werden, nur in dem Vertragstaat
Tätigkeit in diesem anderen Staat besteuert werden, besteuert werden, in dem diese Personen ansässig sind.
sofern ihre Tätigkeit nicht so abgegrenzt ist, daß sie
(5) Artikel 15 Absatz 4 gilt entsprechend für die in den
lediglich Aufgaben außerhalb dieses anderen Staates um-
Absätzen 1 und 3 genannten Vergütungen.
faßt. Besteuert dieser andere Vertragstaat diese Ein-
künfte nicht, so können sie in dem Staat besteuert wer- (6) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für Bezüge aus
den, in dem die natürliche Person ansässig ist. öffentlichen Mitteln für gegenwärtige oder frühere Erfül-
lung der Wehrpflicht, einschließlich der Unterhaltsbei-
Artikel 16 träge, die Angehörigen zum Wehrdienst Eingezogener
gewährt werden.
Bezüge und Vergütungen, die eine in einem Vertrag-
staat ansässige Person von einer in dem anderen Ver- (7) Ruhegehälter, Leibrenten und andere wiederkeh-
tragstaat ansässigen Gesellschaft in ihrer Eigenschaft als rende oder nidlt wiederkehrende Bezüge, die von einem
Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates der Ge- der beiden Vertragstaaten oder einer anderen juristischen
sellschaft bezieht, können in dem anderen Staat besteuert Person des öffentlichen Redlts eines der beiden Vertrag-
werden. staaten als Vergütung für einen Schaden gewährt werden,
der als Folge von Kriegshanrllungen oder politisdter
Artikel 17 Verfolgung entstanden ist, können nur in diesem Staat
(1) Ungeachtet de1 Artikel 7, 14 und 15 können Ein- besteuert werden.
künfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-,
Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie
Artikel 20
Sportler und Artisten für ihre in dieser Eigenschaft per-
sönlich ausgeübte Tätigkeit beziehen, in dem Vertrag- Zahlungen, die ein Student, Praktikant, Volontär oder
staat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit aus- Lehrling, der in einem Vertragstaat ansässig ist oder
üben. Das gilt auch für die Einkünfte, die einer anderen vorher dort ansässig war und der sich in dem anderen
Person für die Tätigkeit oder Oberlassung des Künstlers, Vertragstaat ausschließlich zum Studium oder zur Aus-
Sportlers oder Artisten zufließen. bildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder
seine Ausbildung erhält, werden in dem anderen Staat
(2) Absatz 1 gilt nicht für Einkünfte aus Tätigkeiten
nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen
berufsmäßiger Künstler, die in erheblichem Umfang un-
außerhalb des anderen Staates zufließen.
mittelbar oder mittelbar durdl Zuwendungen aus öffent-
lichen Mitteln gefördert werden.
Art i k e 1 21
Artikel 18 Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich
Vorbehaltlich des Artikels 19 können Ruhegehälter und erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragstaat ansäs-
ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragstaat sigen Person können nur in diesem Staat besteuert
ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit ge- werden.
zahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
Art i k e 1 22
(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6
Artikel 19
Absatz 2 kann in dem Vertragstaat besteuert werden, in
(1) Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter, die dem dieses Vermögen liegt.
von einem Vertragstaat, einem Land, Kanton, Bezirk,
(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer
Kreis, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband
Betriebstätte eines Unternehmens darstellt oder das zu
oder von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
einer der Ausübung eines freien Berufes dienenden festen
dieses Staates unmittelbar oder aus einem Sondervermö-
Einrichtung gehört, kann in dem Vertragstaat besteuert
gen an eine natürliche Person für erbrachte Dienste ge-
werden, in dem sich die Betriebstätte oder die feste Ein-
währt werden, können nur in diesem Staat besteuert
richtung befindet.
werden. Jedoch können Vergütungen, ausgenommen
Ruhegehälter, für Dienste, die in dem anderen Vertrag- (3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen
staat von einem Staatsangehörigen dieses Staates er- Verkehr und Sdliffe, die der Binnenschiffahrt dienen,
bracht werden, der nicht zugleich die Staatsangehörigkeit sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser
des erstgenannten Staates besitzt, nur in dem anderen Schiffe und Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Ver-
Staat besteuert werden. tragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der
tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(2) Auf Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zu-
sammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen (4) Beteiligungen an einem Handelsgewerbe als stiller
Tätigkeit eines der Vertragstaaten, eines Landes, Kantons, Gesellschafter im Sinne des deutschen Rechts, Gewinn-
Bezirks, Kreises, einer Gemeinde, eines Gemeindeverban- obligationen und partiarische Darlehen können in dem
des oder einer juristischen Person des öffentlidlen Red1ts Vertragstaat besteuert werden, in dem der Schuldner
dieses Staates erbradlt werden, finden die Artikel 15 ansässig ist. Besteuert dieser Staat nicht, so können diese
und 16 Anwendung. Vermögenswerte in dem anderen Staat besteuert werden.
(3) Absatz 1 findet ebenfalls Anwendung auf die Ver- (5) Jeder der beiden Vertragstaaten behält sich das
gütungen, die von der Deutschen Bundesbank, der Recht vor, bewegliches Vermögen, an dem eine Nutz-
Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost nießung besteht, nach seiner eigenen Gesetzgebung zu
sowie von der Schweizerischen Nationalbank, den Sdlwei- besteuern. Sollte sich daraus eine Doppelbesteuerung er-
zerischen Bundesbahnen, den schweizerischen Post-, Tele- geben, so werden sich die zuständigen Behörden der
phon- und Telegraphenbetrieben und der Schweizerischen beiden Staaten über die Beseitigung dieser Doppelbe-
Verkehrszentrale gezahlt werden. steuerung von Fall zu Fall verständigen.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1972 1029
(6) Alle anderen Vermögenswerte einer in einem Ver- stammenden Dividenden (Artikel 10 Absätze 2 bis 4),
tragstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat Zinsen (Artikel 11 Absatz 1) und Lizenzgebühren (Arti-
besteuert werden. kel 12 Absatz 1) und von Veräußerungsgewinnen (Ar-
tikel 13 Absatz 3) erhebt, nicht beanspruchen, wenn der
Art i k e 1 23 Stifter oder die Mehrheit der Begünstigten nicht in der
Schweiz ansässige Personen sind und mehr als ein Drittel
{1) Eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft, der in Rede stehenden Einkünfte nicht in der Schweiz
an der nicht in diesem Staat ansässige Personen über- ansässigen Personen zugute kommen oder kommen
wiegend, unmittelbar oder mittelbar, durch Beteiligung sollen.
oder in anderer Weise interessiert sind, kann die in den
Artikeln 10 bis 12 vorgesehenen Entlastungen von den (4) Haben die Behörden des Vertragstaates, aus dem
Steuern, die auf den aus dem anderen Staat stammenden die Einkünfte stammen, Anhaltspunkte, die stichhaltig
Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren erhoben werden, scheinen, um die Erklärungen, die der Empfänger dieser
nur beanspruchen, wenn Einkünfte in seinem Antrag auf Steuerentlastung abge-
geben hat und die von den Behörden des anderen Staates
a) die auf nicht im ersten Staat ansässige Personen lau- bestätigt worden sind, in Zweifel zu ziehen, so unter-
tenden verzinslichen Schuldkonten nicht mehr als das breitet die zuständige Behörde des erstgenannten Staates
Sechsfache des Grund- oder Stammkapitals und der diese Anhaltspunkte der zuständigen Behörde des ande-
offenen Reserven ausmachen; bei Banken und bank- ren Staates; diese stellt neue Ermittlungen an und unter-
ähnlichen Institutionen gilt diese Bedingung nicht; richtet die zuständige Behörde des erstgenannten Staates
b) die gegenüber den gleidten Personen eingegangenen vom Ergebnis. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten
Sdtulden nicht zu einem den normalen Satz über- zwischen den zuständigen Behörden der beiden Staaten
steigenden Zinssatz verzinst werden; als normaler findet Artikel 26 Anwendung.
Satz gilt:
aa) für die Bundesrepublik Deutsd1land: der um zwei Art i k e I 24
Punkte erhöhte Satz der Umlaufrendite festver-
zinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten; {1) Bei einer Person, die in der Bundesrepublik Deutsch-
bb) für die Schweiz: der um zwei Punkte erhöhte Satz land ansässig ist, wird die Doppelbesteuerung wie folgt
der durdtsdtnittlichen Rendite der von der Schwei- vermieden:
zerischen Eidgenossenschaft ausgegebenen Obli- 1. Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer
gationen; werden die folgenden aus der Schweiz stammenden
c) höchstens 50 vom Hundert der in Rede stehenden und Einkünfte, die nach den vorstehenden Artikeln in der
aus dem anderen Vertragstaat stammenden Einkünfte Schweiz besteuert werden können, ausgenommen:
zur Erfüllung von Ansprüchen (Schuldzinsen, Lizenz- a) Gewinne im Sinne des Artikels 7 aus eigener
gebühren, Entwicklungs-, Werbe-, Einführungs- und Tätigkeit einer Betriebstätte, soweit die Gewinne
Reisespesen, Abschreibungen auf Vermögenswerten nachweislich durch Herstellung, Bearbeitung, Ver-
jeder Art, einschließlich immaterieller Güterrechte, arbeitung oder Montage von Gegenständen, Auf-
Verfahren usw.) von nicht im ersten Staat ansässigen suchen und Gewinnung von Bodenschätzen, Bank-
Personen verwendet werden; und Versicherungsgeschäfte, Handel oder Erbrin-
d) Aufwendungen, die mit den in Rede stehenden und gung von Dienstleistungen unter Teilnahme am
aus dem anderen Vertragstaat stammenden Einkünften allgemeinen Wirtschaftsverkehr erzielt werden;
zusammenhängen, ausschließlich aus diesen Einkünften gleiches gilt für die Einkünfte aus unbeweglidtem
gedeckt werden; und Vermögen, das einer solchen Betriebstätte dient
(Artikel 6 Absatz 4), sowie für die Gewinne aus
e) die Gesellschaft mindestens 25 vom Hundert der in der Veräußerung dieses unbeweglichen Vermögens
Rede stehenden und aus dem anderen Vertragstaat (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglidten Ver-
stammenden Einkünften ausschüttet. mögens, das Betriebsvermögen der Betriebstätte
Weitergehende Maßnahmen, die ein Vertragstaat zur darstellt (Artikel 13 Absatz 2);
Vermeidung der mißbräuchlimen Inansprumnahme von b) Dividenden im Sinne des Artikels 10, die eine in
Entlastungen von den im anderen Vertragstaat an der der Sdlweiz ansässige Kapitalgesellschaft an eine
Quelle erhobenen Steuern ergriffen hat oder noch er- in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt
greifen wird, bleiben vorbehalten.
steuerpflichtige Kapitalgesellschaft ausschüttet,
(2) Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, an der wenn nach deutschem Steuerrecht auf eine davon
nicht in der Schweiz ansässige Personen überwiegend, zu erhebende deutsche Körpersc:haftsteuer auch eine
unmittelbar oder mittelbar, durch Beteiligung oder in vom Gewinn der ausschüttenden Gesellschaft er-
anderer Weise interessiert sind, kann, selbst wenn sie hobene schweizerische Steuer angerechnet werden
die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt, die Entla- könnte;
stung von den Steuern, die die Bundesrepublik Deutschland c) Einkünfte aus einem freien Beruf oder sonstiger
von den aus der Bundesrepublik Deutsdlland stammen- selbständiger Tätigkeit im Sinne des Artikels 14,
den Zinsen (Artikel 11 Absatz 1) und Lizenzgebühren soweit sie nicht unter Artikel 17 fallen; gleiches gilt
(Artikel 12 Absatz 1) und von Veräußerungsgewinnen für die Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen,
(Artikel 13 Absatz 3) erhebt, nur beansprudlen, wenn das der Ausübung des freien Berufes dient (Arti-
diese Zinsen, Lizenzgebühren oder Veräußerungsgewinne kel 6 Absatz 4), sowie für die Gewinne aus der
in dem Kanton, in dem diese Gesellschaft ihren Sitz hat, Veräußerung dieses unbeweglichen Vermögens
der kantonalen Steuer vom Einkommen unter den (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglidten Ver-
gleichen oder ähnlichen Bedingungen unterliegen, wie sie mögens, das zur festen Einridltung gehört (Arti-
in den Vorsdlriften über die eidgenössische Wehrsteuer kel 13 Absatz 2);
vorgesehen sind.
d) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen im Sinne
(3) Eine in der Sdtweiz ansässige Familienstiftung kann des Artikels 15, soweit sie nicht unter Artikel 17
die Entlastung von den Steuern, die die Bundesrepublik fallen, vorausgesetzt, die Arbeit wird in der Sdlweiz
Deutschland von den aus der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt.
1030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Die Bundesrepublik Deutschland wird jedoch diese Ein- Die Entlastung besteht jedoch im Abzug der in der
künfte bei der Festsetzung des Satzes ihrer Steuer auf Bundesrepublik Deutschland erhobenen Steuer vom
die Einkünfte, die nach dieser Vorschrift nicht von der Bruttoertrag der Dividenden, wenn der in der Schweiz
Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszuneh- ansässige Empfänger gemäß Artikel 23 die in Artikel 10
men sind, einbeziehen. vorgesehene Begrenzung der deutschen Steuer von den
Dividenden nicht beansprudlen kann.
Das Vorstehende gilt entsprechend für die in der
Schweiz belegenen Vermögenswerte, wenn die daraus Die Schweiz wird gemäß den Vorschriften über die
erzielten Einkünfte nach den Buchstaben a bis c von Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des
der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer aus- Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Art
zunehmen sind oder auszunehmen wären. der Entlastung bestimmen und das Verfahren ordnen.
3. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Zinsen,
2. Soweit Nummer 1 nicht anzuwenden ist, wird bei den Lizenzgebühren oder Veräußerungsgewinne, die nach
aus der Schweiz stammenden Einkünften und bei den Artikel 23 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert
dort belegenen Vermögenswerten die in Obereinstim- werden können, so gewährt die Sdlweiz den Abzug
mung mit diesem Abkommen erhobene und nicht zu der in der Bundesrepublik Deutschland erhobenen
erstattende schweizerische Steuer nach Maßgabe der Steuer vom Bruttoertrag der Zinsen, Lizenzgebühren
Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrech- oder Veräußerungsgewinne.
nung ausländischer Steuern auf den Teil der deutschen
Steuer (mit Ausnahme der Gewerbesteuer) angerech- 4. Ungeachtet der Nummer 1 nimmt die Schweiz die einer
net, der auf diese Einkünfte oder Vermögenswerte in der Sdlweiz ansässigen Person gehörenden Anteile
entfällt. an einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen
Gesellschaft mit besdlränkter Haftung noch während
3. Bei einer nach deutschem Recht errichteten Offenen fünf Jahren vom Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung
Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft, an dieses Abkommens an gerechnet von der schweizeri-
der neben in der Bundesrepublik Deutschland ansässi- schen Steuer vom Vermögen aus; sie behält aber das
gen Personen auch Personen beteiligt sind, die nicht in Rech.t, bei der Festsetzung der Steuer für das übrige
der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind, und die Vermögen dieser ansässigen Person den Steuersatz
ihre Geschäftsleitung in der Bundesrepublik Deutsch- anzuwenden, der anzuwenden wäre, wenn diese An-
land hat, finden hinsichtlich der aus der Schweiz stam- teile nidlt von der Besteuerung ausgenommen wären.
menden Einkünfte die Vorschriften des deutschen
Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auch
auf den Teil der Einkünfte entsprechend Anwendung, Artikel 25
der der deutschen Besteuerung unterliegt und der auf (1) Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates dürfen
die nicht in der Bundesrepublik Deutsdlland ansässigen in dem anderen Vertragstaat weder einer Besteuerung
Personen entfällt. noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung un-
terworfen werden, die anders oder belastender sind als
(2) Bei einer Person, die in der Schweiz ansass1g ist, die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Ver-
wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: pflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen
Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind
1. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder unterworfen werden können.
oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte
oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen (aus- (2) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unter-
genommen Artikel 4 Absätze 3, 4 und 9 und Arti- nehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertrag-
kel 23) in der Bundesrepublik Deutschland besteuert staat hat, darf in dem anderen Staat nicht ungünstiger
werden, so nimmt die Sdlweiz diese Einkünfte (aus- sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen
genommen Dividenden) oder dieses Vermögen von der Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.
Besteuerung aus; die Schweiz kann aber bei der Fest-
Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als ver-
setzung der Steuer für das übrige Einkommen oder
pflidlte sie einen Vertragstaat, den in dem anderen
das übrige Vermögen dieser ansässigen Person den
Vertragstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -ver-
Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die
günstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personen-
betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen
standes oder der Familienlasten zu gewähren, die er den
nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.
in seinem Gebiet ansässigen Personen gewährt.
2. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividen-
(3) Die Unternehmen eines Vertragstaates, deren Kapi-
den, die nach Artikel 10 in der Bundesrepublik Deutsdl-
tal ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar, einer
land besteuert werden können, so gewährt die Schweiz
in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person oder
dieser Person auf Antrag eine Entlastung. Diese Ent-
mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle
lastung besteht unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Vertragstaat
a) in der Anrech.nung der nach Artikel 10 in der weder einer Besteuerung noch einer damit zusammen-
Bundesrepublik Deutschland erhobenen Steuer auf hängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders
die vom Einkommen dieser Person geschuldete oder belastender sind als die Besteuerung und die damit
schweizerische Steuer, wobei der anzurechnende zusammenhängenden Ve1pflichtungen, denen andere ähn-
Betrag jedoch den Teil der vor der Anrechnung liche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen
ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen sind oder unterworfen werden können.
darf, der auf die Dividenden entfällt, oder
(4) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck „Besteue-
b) in einer pauschalen Ermäßigung der sch.weizerisch.en rung" Steuern jeder Art und Bezeichnung.
Steuer oder
c) in einer vollen oder teilweisen Befreiung der Di-
Artikel 26
videnden von der schweizerisdlen Steuer, min-
destens aber im Abzug der in der Bundesrepublik (1) Ist eine in einem Vertragstaat ansässige Person der
Deutschland erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Auffassung, daß die Maßnahmen eines Vertragstaates
Dividenden. oder beider Vertragstaaten für sie zu einer Besteuerung
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1972 1031
geführt haben oder führen werden, die diesem Abkommen (3) Die Frist für den Antrag auf Erstattung beträgt drei
nidlt entspridlt, so kann sie unbesdladet der nach inner- Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
staatlidlem Redlt dieser Staaten vorgesehenen Rechts- Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren fällig geworden
behelfe ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertrag- sind.
staates unterbreiten, in dem sie ansässig ist.
(4) Die Anträge müssen stets eine amtliche Bescheini-
(2) Hält diese zuständige Behörde die Einwendung für gung des Staates, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist,
begründet und ist sie selbst nidlt in der Lage, eine befrie- über die Erfüllung der Voraussetzungen für die unbe-
digende Lösung herbeizuführen, so wird sie sidl bemühen, schränkte Steuerpflicht in diesem Staat enthalten.
den Fall durdl Verständigung mit der zuständigen Behörde
(5) Die zuständigen Behörden werden sich über die
des anderen Vertragstaates so zu regeln, daß eine dem
weiteren Einzelheiten des Verfahrens gemäß Artikel 26
Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden
verständigen.
wird.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten wer- Artikel 29
den sidl bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei
der Auslegung oder Anwendung des Abkommens ent- (1) Dieses Abkommen berührt nicht die diplomatischen
stehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie und konsularischen Vorrechte, die nadl den allgemeinen
können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Ver-
Doppelbesteuerung in Fällen, die in dem Abkommen nicht einbarungen gewährt werden.
behandelt sind, vermieden werden kann. (2) Soweit Einkünfte oder Vermögenswerte wegen der
einer Person nach den allgemeinen Regeln des Völker-
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten kön- rechts oder auf Grund besonderer zwischenstaatlicher
nen zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vor- Verträge zustehenden diplomatischen oder konsularischen
stehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Vorredlte im Empfangsstaat nicht besteuert werden, steht
Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausdl für die das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat zu.
Herbeiführung der Einigung zweckmäßig, so kann ein
solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durch- (3) Bei Anwendung des Abkommens gelten die An-
geführt werden, die aus Vertretern der zuständigen gehörigen einer diplomatischen oder konsularisdlen Ver-
Behörden der Vertragstaaten besteht. tretung, die ein Vertragstaat in dem anderen Vertragstaat
oder in einem dritten Staat unterhält, und ihnen nahe-
stehende Personen als im Entsendestaat ansässig, wenn
sie die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates besitzen
Art i k e 1 27
und dort zu den Steuern vom Einkommen und vom Ver-
(l) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten kön- mögen wie in diesem Staat ansässige Personen heran-
nen auf Verlangen diejenigen (gemäß den Steuergesetz- gezogen werden.
gebungen der beiden Staaten im Rahmen der normalen
Verwaltungspraxis erhältlichen) Auskünfte austauschen, (4) Das Abkommen gilt nidlt für zwischenstaatliche
die notwendig sind für eine richtige Durchführung dieses Organisationen, ihre Organe oder Beamten sowie nicht
Abkommens. Jede auf diese Weise ausgetauschte Aus- für Angehörige diplomatischer oder konsularisdler Ver-
kunft soll geheimgEhalten und niemandem zugänglich tretungen eines dritten Staates und ihnen nahestehende
gemacht werden, der sich nicht mit der Veranlagung, der Personen, die in einem Vertragstaat anwesend sind, aber
Erhebung, der Rechtsprechung oder der Strafverfolgung in keinem der beiden Vertragstaaten für Zwecke der
hinsichtlich der unter dieses Abkommen fallenden Steuern Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wie dort
befaßt. Auskünfte, die irgendein Handels- oder Bank-, ansässige Personen behandelt werden.
gewerbliches oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäfts-
verfahren offenbaren würden, dürfen nicht ausgetauscht
werden. Artikel 30
(2) Die Bestimmungen dieses Artikels dürfen auf (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das
keinen Fall dahin ausgelegt werden, daß sie einem der Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und der
Vertragstaaten die Verpflichtung auferlegen, Verwal- Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der
tungsmaßnahmen durchzuführen, die von seinen eigenen Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern
Vorschriften oder von seiner Verwaltungspraxis ab- und der Erbschaftsteuern vom 15. Juli 1931 in der Fassung
weichen oder die seiner Souveränität, seiner Sicherheit, des Zusatzprotokolls vom 20 März 1959 außer Kraft,
seinen allgemeinen Interessen oder dem Ordre public soweit es sich nadl seinem Abschnitt I auf die direkten
widersprechen, oder Angaben zu vermitteln, die nicht auf Steuern bezieht. Seine diesbezüglidlen Bestimmungen
Grund seiner eigenen und auf Grund der Gesetzgebung finden nicht mehr Anwendung auf Steuern, auf die dieses
des ersudlenden Staates beschafft werden können. Abkommen nach seinem Artikel 32 anzuwenden ist.
(2) Das Zusatzprotokoll vom 6. Juli 1956 zum Abkom-
men zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweize-
Artikel 28 rischen Eidgenossenschaft vom 15. Juli 1931 zur Vermei-
dung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten
(1) Werden in einem der beiden Vertragstaaten die
Steuern und der Erbschaftsteuern bleibt neben diesem
Steuern von Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren
Abkommen bestehen.
im Abzugswege (an der Quelle) erhoben, so wird das
Redlt zur Vornahme des Steuerabzugs durch dieses Ab-
kommen nidlt berührt.
Artikel 31
(2) Die im Abzugswege (an der Quelle) einbehaltene Dieses Abkommen gilt audl für das Land Berlin, sofern
Steuer ist jedoch auf Antrag zu erstatten, soweit ihre nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Erhebung durdl das Abkommen eingeschränkt wird. gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von
Anstelle einer Erstattung kann bei Lizenzgebühren auf drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
Antrag vom Abzug der Steuer abgesehen werden. gegenteilige Erklärung abgibt.
1032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
A r t i k e 1 32 A r t i k e l 33
(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifika- Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von
tionsurkunden sollen so bald wie möglidl in Bern aus- einem der Vertragstaaten gekündigt wird. Jeder Vertrag-
getausdlt werden. staat kann das Abkommen auf diplomatischem Wege
unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum
(2) Dieses Abkommen tritt mit dem Austausdl der
Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Falle
Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden:
findet das Abkommen letztmals Anwendung:
a) auf die im Abzugswege (an der Quelle) erhobenen
a) auf die im Abzugswege (an der Quelle) erhobenen
Steuern von den nadl dem 31. Dezember 1971 zu-
Steuern von den Einkünften, die bis Ablauf des Jahres,
geflossenen Einkünften;
auf dessen Ende die Kündigung ausgesprochen worden
b) auf die sonstigen für das Jahr 1972 und die folgenden ist, zugeflossen sind;
Jahre erhobenen Steuern.
b) auf die sonstigen Steuern, die für das Jahr erhoben
(3) Jeder der beiden Vertragstaaten erläßt die für die werden, auf dessen Ende die Kündigung ausgesprochen
Durchführung des Absatzes 2 notwendigen Vorschriften. worden ist.
GESCHEHEN zu Bonn am 11. August 1971 in zwei Ur·
schriften in deutscher Sprache.
Für die Bundesrepublik Deutschland:
Paul Frank
Detlev Rohwedder
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:
Hans Lacher
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1972 1033
Briefwechsel
Der Staatssekretär Der Schweizerische Botschafter
des Auswärtigen Amtes in der Bundesrepublik Deutschland
Bonn, den 11. August 1971 Bonn, den 11. August 1971
Herr Staatssekretär,
Anläßlich der heutigen Unterzeichnung des Abkom-
mens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Ein-
kommen und vom Vermögen haben Sie mir im Namen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland folgendes
mitgeteilt:
Herr Botschafter,
Anläßlid1 der heutigen Unterzeichnung des Abkom- ,,Anläßlich der heutigen Unterzeichnung des Abkom-
mens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der mens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen beehre ich mich, Ihnen Einkommen und vom Vermögen beehre ich mich, Ihnen
im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
folgendes mitzuteilen: folgendes mitzuteilen:
1. Es besteht Einverständnis darüber, daß, sobald einer 1. Es besteht Einverständnis darüber, daß, sobald einer
der Vertragstaaten oder beide Vertragstaaten einver- der Vertragstaaten oder beide Vertragstaaten einver-
nehmlich von der Kündigungsmöglichkeit des Arti- nehmlich von der Kündigungsmöglichkeit des Arti-
kels 10 Absatz 5 des Abkommens Gebrauch gemacht kels 10 Absatz 5 des Abkommens Gebrauch gemadlt
haben, die beiden Vertragstaaten unverzüglich mit- haben, die beiden Vertragstaaten unverzüglidl mit-
einander in Verhandlungen darüber eintreten werden, einander in Verhandlungen darüber eintreten werden,
wie die Besteuerung der Dividenden an der Quelle zu wie die Besteuerung der Dividenden an der Quelle zu
begrenzen, gegebenenfalls die Gewährung einer Steuer- begrenzen, gegebenenfalls die Gewährung einer Steuer-
gutschrift über die Grenze hinweg zu handhaben und gutschrift über die Grenze hinweg zu handhaben und
die Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteue- die Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteue-
rung in dem Staat, in dem der Dividendenempfänger rung in dem Staat, in dem der Dividendenempfänger
ansässig ist, zu gestalten sind. In einem solchen Fall ansässig ist, zu gestalten sind. In einem solchen Fall
soll angestrebt werden, die zu vereinbarende Regelung soll angestrebt werden, die zu vereinbarende Regelung
darauf zu richten, daß sie unmittelbar an das Auslaufen darauf zu richten, daß sie unmittelbar an das Auslaufen
der bisherigen Regelung anschließt. der bisherigen Regelung anschließt.
2. Es besteht Einverständnis darüber, daß die in Arti- 2. Es besteht Einverständnis darüber, daß die in Arti-
kel 13 Absatz 5 des Abkommens vorgesehene Lösung kel 1J Absatz 5 des Abkommens vorgesehene Lösung
davon ausgeht, daß die Besteuerung des Wertzuwachses davon ausgeht, daß die Besteuerung des Wertzuwachses
auf wesentliche Beteiligungen an Gesellschaften, die in auf wesentliche Beteiligungen an Gesellschaften, die in
dem besteuernden Staat ansässig sind, und auf den dem besteuernden Staat ansässig sind, und auf den
Wertzuwachs beschränkt ist, der auf den Zeitraum, Wertzuwachs besdlränkt ist, der auf den Zeitraum,
in dem die natürliche Person in diesem Staat ansässig in dem die natürliche Person in diesem Staat ansässig
war, entfällt. war, entfällt.
Ich wäre dankbar, wenn Sie mir Ihr Einverständnis mit ldl wäre dankbar, wenn Sie mir Ihr Einverständnis mit
dem Vorstehenden bestätigen; in diesem Fall sollen das dem Vorstehenden bestätigen; in diesem Fall sollen das
vorliegende Schreiben und Ihre Antwort als Bestandteil vorliegende Schreiben und Ihre Antwort als Bestandteil
des Abkommens gelten. des Abkommens gelten."
Ich beehre midi, Ihnen bekanntzugeben, daß dieser
Vorschlag die Billigung der Regierung der Sdlweizeri-
schen Eidgenossenschaft findet. Ihr heutiges Schreiben
und meine Antwort sind somit Bestandteil des Ab-
kommens.
Genehmigen Sie die Versicherung meiner ausgezeich- Genehmigen Sie die Versicherung meiner ausgezeich-
neten Hochachtung neten Hochachtung
Dr.Paul Frank Dr. Hans Lacher
Seiner Exzellenz Seiner Exzellenz
Herrn Botschafter Herrn Dr. Paul Frank
Dr. Hans Lacher Staatssekretär des Auswärtigen Amtes
der Bundesrepublik Deutschland
1034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsc:hland
und der Regierung der Republik Kolumbien
über Kapitalhilfe
Vom 28. Juli 1972
In Bogota ist am 14. Juni 1972 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Kolumbien
über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 14. Juni 1972
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 28. Juli 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Im Auftrag
Dr. Hanemann
Nr. 56 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1972 1035
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kolumbien
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Kolumbien stellt die Kre-
die Regierung der Republik Kolumbien ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluft
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Darlehens-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und verträge in Kolumbien erhoben werden.
der Republik Kolumbien,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
Artikel 4
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, Die Regierung der Republik Kolumbien überläßt den
Passagieren und Lieferanten bei den sich aus der Dar-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- lehensgewährung ergebenden See- und Lufttransporten
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, von Passagieren und Gütern die freie Wahl der Trans-
in der Absicht, die Entwicklung der kolumbianischen portmittel und trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
Wirtschaft zu fördern, mäßige und gleichberechtigte Beteiligung von deutschen
Verkehrsunternehmen im Verhältnis zu kolumbianischen
in Fortsetzung der durch die Abkommen zwischen der Unternehmen ausschließen oder erschweren und erteilt
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re- gegebenenfalls die erforderlichen Genehmigungen.
gierung der Republik Kolumbien vom 11. Juni 1965,
10. Dezember 1970 und 31. Januar 1972 eingeleiteten Zu-
sammenarbeit, Artikel 5
Die in Artikel 1 dieses Abkommens genannten Dar-
sind wie folgt übereingekommen:
lehen dürfen nur zur Finanzierung von Lieferungen und
Leistungen aus Ländern und Gebieten verwandt werden,
Artikel 1 auf die sich die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-
land und die Regierung der Republik Kolumbien geeinigt
haben. Das gleiche gilt für den Ursprung der Lieferungen
möglicht es der Regierung der Republik Kolumbien oder
und die sie befördernden Transportmittel.
anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-
lenden Darlehensnehmern, zur Förderung zwischen bei-
den Regierungen ausgewählter Vorhaben, wenn nach Artikel 6
Prüfung deren Förderungswürdigkeit anerkannt worden
ist, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
am Main, Darlehen bis zur Höhe von 50 Millionen Deut- besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
sche Mark aufzunehmen. lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
(2) Außerdem ist die Regierung der Bundesrepublik sichtigt werden.
Deutschland damit einverstanden, daß die aus den Ab-
kommen vom 11. Juni 1965 und 27. Januar 1970 nicht- Artikel 7
genutzten Restbeträge von 1 Mio DM und 7,5 Mio DM
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
für die Förderung der in Absatz 1 erwähnten Vorhaben
eingesetzt werden. sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
Artikel 2 republik Deutsch.land gegenüber der Regierung Kolum-
(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin- bien innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des
gungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
zwischen dem jeweiligen Darlehensnehmer und der Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge,
Artikel 8
die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Rechtsvorschriften unterliegen. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
(2) Die Regierung der Republik Kolumbien garantiert
in Kraft.
für den Fall, daß sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist,
gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zah-
lungen und den sich daraus ergebenden Transfer in Er- GESCHEHEN zu Bogota am 14. Juni 1972 in zwei Ur-
füllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf schriften, je eine in deutscher und spanischer Sprache,
Grund der abzuschließenden Darlehensverträge. wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Maenss
Dr. Rolf T h i e m e
Für die Regierung
der Republik Kolumbien
Dr. Rodrigo L 1 o r e n t e M a r t i n e z
1036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 81
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel
Vom 17. August 1972
Das Ubereinkommen Nr. 81 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 11. Juli 1947 über die Ar-
beitsaufsicht in Gewerbe und Handel (Bundesgesetz-
blatt 1955 II S. 584) ist nach seinem Artikel 33 Abs. 3
für
Libyen am 27. Mai 1972
Sudan am 22. Oktober 1971
in Kraft getreten.
Br a s i 1 i e n hat das übereinkommen am 5. April
1971 gekündigt. Das Ubereinkommen ist daher nach
seinem Artikel 34 für Brasilien am 5. April 1972
außer Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 30. April 1959 (Bundes- ·
gesetzbl. II S. 730) und vom 8. April 1971 (Bundes-
gesetzbl. II S. 225).
Bonn, den 17. August 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Dr. E h r e n b e r g
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1972 1037
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 118
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern
in der Sozialen Sicherheit
Vom 17. August 1972
Das Ubereinkommen Nr. 118 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1962 über die
Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern in
der Sozialen Sicherheit (Bundesgesetzbl. 1970 II
S. 802) ist nach seinem Artikel 15 Abs. 3 für
Kenia am 9. Februar 1972
mit der Maßgabe in Kraft getreten, daß Kenia die
Verpflichtungen des Ubereinkommens für folgende
Zweige der Sozialen Sicherheit übernimmt:
d) Leistungen bei Invalidität
e) Leistungen bei Alter
f) Leistungen an Hinterbliebene
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Juni 1971 (Bundesgesetz-
blatt II S. 950).
Bonn, den 17. August 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Dr. E h r e n b e r g
1038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Ubereinkommens Nr. 111
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf
Vom 18. August 1912
Das Ubereinkommen Nr. 111 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1958 über die Dis-
kriminierung in Beschäftigung und Beruf (Bundes-
gesetzbl. 1961 II S. 97) ist nach seinem Artikel 8
Abs. 3 für
Finnland am 23. April 1971
Sudan am 22. Oktober 1971
Trinidad und Tobago am 26. November 1971
Venezuela am 3. Juni 1972
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. Mai 1970 (Bundesgesetz-
blatt II S. 285).
Bonn, den 18. August 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Dr. E h r e n b e r g
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1972 1039
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 114
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Heuervertrag der Fischer
Vom 18. August 1972
Das Ubereinkommen Nr. 114 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 19. Juni 1959 über den
Heuervertrag der Fischer (Bundesgesetzbl. 1964 II
S. 179) ist nach seinem Artikel 14 Abs. 3 für
Panama am 19. Juni 1971
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. März 1968 (Bundesgesetz-
blatt II S. 156).
Bonn, den 18. August 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Dr. E h r e n b e r g
1040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Berichtigung
der Bekanntmachung
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tunesischen Republik
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. August 1972
Die Unterschriften des Abkommens zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Tunesischen Republik über finan-
zielle Zusammenarbeit vom 27. April 1972 (Bundes-
gesetzbl. II S. 646) müssen richtig lauten:
„Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Barte
Börnstein
Für die Regierung
der Tunesischen Republik
Zaanouni".
Bonn, den 23. August 1972
Der Bundesminister
für ·wirtschaft und Finanzen
Im Auftrag
Steeg
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Postansdlrlfl für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBI. I
S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind Liefe, ng gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt, Köln 3 99 oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
Preis dieser Ausgabe 1,70 DM zuzüglich Versandgebühr 0, 15 DM, bei Liefeiung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Im Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 •!,.