Bundesgesetzblatt ,oos
Teil II Z 1998 A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 5. September 1972 Nr. 55
Tag Inhalt Seite
30. 8. 72 Gesetz zu dem Obereinkommen vom 15. März 1960 zur Vereinheitlichung einzelner Regeln
über den Zusammenstoß von Binnenschiffen sowie zur Änderung des Binnenschiffahrts-
gesetzes und des Flößereigesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1005
4103-1, 4103-5
2. 7. 72 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Indien über Zusammenarbeit bei der friedlichen
Verwendung der Kernenergie und der Weltraumforschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1013
9. 8. 72 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Sambia über die Förderung und den gegenseitigen Schutz
von Kapitalanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1018
16. 8. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 16 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die pflichtmäßige ärztliche Untersuchung der in der See-
schiffahrt beschäftigten Kinder und Jugendlichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1019
17. 8. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 63 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über Statistiken der Löhne und der Arbeitszeit in den haupt-
sächlichsten Zweigen des Bergbaus und der Industrie, einschließlich des Baugewerbes,
sowie in der Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1020
Gesetz
zu dem Ubereinkommen vom 15. März 1960
zur Vereinheitlichung einzelner Regeln
über den Zusammenstoß von Binnenschiffen
sowie zur Änderung des Binnenschiffahrtsgesetzes
und des Flößereigesetzes
Vom 30. August 1972
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 1. § 3 wird wie folgt geändert:
sen: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Der Sd1iffseigner ist für den Schaden
Artikel 1 verantwortlich, den eine Person der Schiffsbe-
Zustimmung zu dem Obereinkommen satzung oder ein an Bord tätiger Lotse einem
Dem in Genf am 14. Juni 1960 von der Bundes- Dritten in Ausführung von Dienstverrichtun-
republik Deutsc:hland unterzeichneten Ubereinkom- gen schuldhaft zufügt."
men vom 15. März 1960 zur Vereinheitlichung ein- b) In Absatz 2 werden die Worte „mit Ausnahme
zelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnen- der Zwangslotsen" gestric:hen.
schiffen wird zugestimmt. Das Ubereinkommen wird
nachstehend veröffentlicht. 2. In § 4 Abs. 3 wird das Wort „Schleppzuge" durch
das Wort „Schleppverband" ersetzt.
Artikel 2 3. § 92 erhält folgende Fassung:
Änderung des Binnenschiffahrtsgesetzes ,, (1) Die Schadensersatzpflicht beim Zusammen-
Das Gesetz betreffend die privatrechtlichen Ver- stoß von Binnenschiffen bestimmt sich nach den
hältnisse der Binnenschiffahrt vom 15. Juni 1895 Vorschriften der§§ 92 a bis 92 f.
(Reichsgesetzbl. S. 301) in der Fassung der Bekannt- (2) Fügt ein Schiff durch Ausführung oder
machung vom 20. Mai 1898 (Reichsgesetzbl. S. 369, Unterlassung eines Manövers oder durch Nicht-
868), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Au- beobachtung einer Verordnung einem anderen
gust 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1106), wird wie folgt Schiff oder den an Bord der Schiffe befindlichen
geändert: Personen oder Sachen einen Schaden zu, ohne
1006 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
daß ein Zusammenstoß stattfindet, so finden die 5. § 117 wird wie folgt geändert:
Vorschriften der §§ 92 a bis 92 f entsprechende a) Der bisherige einzige Absatz wird Absatz 1.
Anwendung.
b) Absatz 1 Nr. 7 erhält folgende Fassung:
(3'} Als Schiffe im Sinne dieser Vorschriften sind
„ 7. die Forderungen aus dem Verschulden einer
auch Kleinfahrzeuge anzusehen. Den Schiffen
Person der Schiffsbesatzung oder eines Lot-
stehen bewegliche Teile von Schiffsbrücken
sen (§§ 3, 4 Nr. 3, § 7), soweit ihre Verjäh-
gleich."
rung sich nicht nach § 118 bestimmt."
c) Die Vorschrift erhält folgenden Absatz 2:
4. Nach § 92 werden folgende §§ 92 a bis 92 f einge-
,,(2) Die Verjährung beginnt mit dem Schlusse
fügt:
des Jahres, in welchem die Forderung fällig
,,§ 92a
geworden ist."
Im Falle eines Zusammenstoßes von Schiffen
besteht kein Anspruch auf Ersatz des Schad-ens, 6. § 118 erhält folgende Fassung:
der den Sdiillen oder den an Bord befindlichen ,,§ 118
Personen oder Sachen durch Zuf a-11 oder höhere
Gewalt zugefügt worden ist oder dessen Ursachen (1) Ersatzansprüche aus dem Zusammenstoß
ungewiß sind. von Schiffen (§§ 92 bis 92 f) verjähren mit Ablauf
von zwei Jahren seit dem Ereignis.
§ 92 b
(2) Ausgleichsansprüche unter mehreren für
Ist der Schaden durch Verschulden der Besat-
einen Schaden aus einem Zusammenstoß als Ge-
zung eines der Schiffe herbeigeführt, so ist der
samtschuldner haftenden Schiffseignern verjähren
Eigner dieses Schiffes zum Ersatz des Schadens
mit dem Ablauf eines Jahres. Die Verjährung be-
verpflichtet.
ginnt mit dem Tage der Zahlung, auf Grund deren
§ 92c
die Ausgleichung verlangt wird, oder, wenn vor-
(1) Ist der Sdladen durch gemeinsames Ver- her eine gerichtliche Entscheidung über die Höhe
schulden der Besatzungen der beteiligten Schiffe der gesamtschuldnerischen Haftung rechtskräftig
herbeigeführt, so sind die Eigner dieser Schiffe geworden ist, mit dem Tage der Rechtskraft der
zum Ersatz des Schadens, der den Schiffen Entscheidung. Die Verjährung von Ansprüchen,
oder den an Bord befindlichen Sachen zugefügt die einem Gesamtschuldner wegen des Ausfalls,
wird, nach dem Verhältnis der Schwere des auf den er bei der Ausgleichung durch die Zahlungs-
jeder Seite obwaltenden Verschuldens verpflid1- unfähigkeit eines anderen Gesamtschuldners er-
tet. Kann nach den Umständen ein solches Ver- leidet, gegen die übrigen Gesamtschuldner zuste-
hältnis nicht festgesetzt werden oder erscheint hen, beginnt jedodi nidit vor dem Tage, an dem
das auf jeder Seite obwaltende Verschulden als der Berechtigte Kenntnis von der Zahlungsunfä-
gleich schwer, so sind die Schiffseigner zu glei- higkeit erlangt."
chen Teilen ersatzpflichtig.
7. § 131 wird wie folgt geändert:
(2) Für den Schaden, der durch die Tötung oder
die Verletzung des Körpers oder der Gesundheit In Absatz 3 werden nach dem Wort „Gesetzes"
einer an Bord befindlichen Person entstanden ist, die Worte „mit Ausnahme der §§ 92 bis 92 f, 118"
haften die Schiffseigner, wenn der Schaden durch eingefügt.
gemeinsames Verschulden herbeigeführt ist, dem Artikel 3
Verletzten als Gesamtschuldner. Im Verhältnis der
Schiffseigner zueinander gelten auch für einen Änderung des Flößereigesetzes
solchen Schaden die Vorschriften des Absatzes 1. Das Gesetz betreffend die privatrechtlichen Ver-
hältnisse der Flößerei vom 15. Juni 1895 (Reichsge-
§ 92 d setzbl. 1895 S. 341), zuletzt geändert durch das Ge-
setz vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1106),
Bei der Anwendung der §§ 92 b, 92 c steht das
wird wie folgt geändert:
Verschulden eines an Bord tätigen Lotsen dem
Verschulden eines Mitglieds der Schiffsbesatzung 1. Nadi § 22 wird folgende Vorschrift als § 22 a ein-
gleich. gefügt:
§ 92 e ,,§ 22 a
Die §§ 92 bis 92 d gelten auch, wenn die betei- Für die Schadensersatzpflicht beim Zusammen-
ligten Schiffe zu demselben Schleppverband ge- stoß von Flößen untereinander oder von Flößen
hören. mit Binnenschiffen, Kleinfahrzeugen oder beweg-
§ 92 f lichen Teilen von Schiffsbrücken gelten die §§ 92 a
bis 92 f des Binnenschiff ahrtsgesetzes entspre-
(1) Die §§ 92 bis 92 e gelten auch für die Haf-
chend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des
tung der Personen der Schiffsbesatzung und der Schiffseigners der Floßeigentümer tritt. Das glei-
Lotsen. che gilt bei einem in § 92 Abs. 2 des Binnenschiff-
(2) Die Vorschriften über die Beschränkung der fahrtsgesetzes genannten Ereignis, an dem nur
Haftung des Schiffseigners, der Besatzungsmit- Flöße oder neben Flößen Binnenschiffe, Klein-
glieder und der Lotsen und über ihre Haftung aus fahrzeuge oder bewegliche Teile von Schiffsbrük-.
Verträgen bleiben unberührt." ken beteiligt sind."
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1972 1007
2. § 30 wird wie folgt geändert: geworden ist, mit dem Tage der Rechtskraft der
Entscheidung. Die Verjährung von Ansprüchen,
Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
die einem Gesamtschuldner wegen des Ausfalls,
„3. die Ersatzansprüche wegen Beschädigung den er bei der Ausgleichung durch die Zahlungs-
durch ein Floß, soweit sich ihre Verjährung unfähigkeit eines anderen Gesamtschuldners er-
nicht nach § 30 a bestimmt, sowie die Erstat- leidet, gegen die übrigen Gesamtschuldner zu-
tungsforderung des Eigentümers des Floßes stehen, beginnt jedoch nicht vor dem Tage, an
gegen den Frachtflößer und gegen den Floß- dem der Berechtigte Kenntnis von der Zahlungs-
führer oder die Floßmannschaft (§ 22 Abs. 1);" unfähigkeit erlangt."
3. Folgende Vorschrift wird als § 30 a eingefügt:
Artikel 4
,,§ 30 a Berlin-Klausel
(1) Ersatzansprüche wegen Beschädigung durch Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
ein Floß beim Zusammenstoß mit einem anderen Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-
Floß oder mit einem Schiff im Sinne des § 92 des stellt.
Binnenschiffahrtsgesetzes (§ 22 a) verjähren mit
Ablauf von zwei Jahren seit dem Ereignis. Artikel 5
(2) Ausgleichsansprüche unter mehreren für Inkrafttreten
einen Schaden aus einem Zusammenstoß als Ge- (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
samtschuldner haftenden Floßeigentümern verjäh- kündung in Kraft.
ren mit Ablauf eines Jahres. Die Verjährung be-
ginnt mit dem Tage der Zahlung, auf Grund derer (2) Der Tag, an dem das Ubereinkommen vom
die Ausgleidmng verlangt wird, oder, wenn vor- 15. März 1960 nach seinem Artikel 11 Absatz 2 für
her eine gerichtliche Entscheidung über die Höhe die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im
der gesamtschuldnerischen Haftung rechtskräftig Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 30. August 1972
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Der Bundesminister des Auswärtigen
Scheel
1008 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Ubereinkommen
zur Vereinheitlichung einzelner Regeln
über den Zusammenstoß von Binnenschiffen
Convention
relative a l'unification de certaines regles
en matiere d' abordage en navigation interieure
(Uberselzung)
Article premier Artikel 1
t. La presente Convention regit la reparation du dom- 1. Dieses Ubereinkommen gilt für den Ersatz des Scha-
mage survenu, du fait d'un abordage entre bateaux de dens, der durch den Zusammenstoß von Binnenschiffen in
navigation interieure dans les eaux d'une des Parties den Gewässern einer der Vertragsparteien den Sdüffen
contractantes, soit aux bateaux, soit aux personnes ou oder den an Bord befindlichen Personen oder Sachen zu-
d10ses se trouvant a leur bord. gefügt wird.
2. La presente Convention regit egalement la repara- 2. Dieses Ubereinkommen gilt auch für den Ersatz jedes
tion de tout dommage que, soit par execution ou omission Schadens, den ein Binnenschiff in den Gewässern einer
de manreuvre, soit par inobservation des regkments, un der Vertragsparteien, ohne daß ein Zusammenstoß statt-
bateau de navigation interieure a cause dans les eaux gefunden hat, durch Ausführung oder Unterlassung eines
d'une des Parties contractantes, soit a d' autres bateaux Manövers oder durch Nichtbeachtung von Vorschriften
de navigation interieure, soit aux personnes ou choses se anderen Binnenschiffen oder den an Bord solcher Schiffe
trouvant a bord de tels bateaux, alors meme qu'il n'y befindlidien Personen oder Sachen zufügt.
aurait pas eu abordage.
3. Le fait que les bateaux vises aux paragraphes 1 et 2 3. Der Umstand, daß die in den Absätzen 1 und 2
du present article fassent partie d'un meme convoi n'af- bezeidineten Schiffe zu demselben Schleppzug gehören,
fecte pas J'application de la presente Convention. berührt die Anwendbarkeit dieses Obereinkommens nicht.
4. Pour l'application de Ja presente Convention, 4. Für die Anwendung dieses Obereinkommens
a) le terme « bateau >> designe egalement les petites em- a) umfaßt die Bezeichnung „Sdiiff" auch Kleinfahrzeuge;
barca tions;
b) sont assimiles aux bateaux les hydroglisseurs, les b) stehen den Schiffen gleich: Gleitboote, Flöße, Fähren
radeaux, !es bacs et !es sections mobiles de ponts de und bewegliche Teile von Schiffsbrücken sowie schwim-
bateaux, ainsi que les dragues, grues, elevateurs et mende Bagger, Krane, Elevatoren und alle schwimmen-
tous engins ou outillages flottants de nature analogue. den Anlagen und Geräte ähnlidier Art.
Article 2 Artikel 2
t. L'obligation de reparer un dommage n'existe que si 1. Eine Schadenersatzpflicht besteht nur, wenn der
le dommage resulte d'une faute. ll n'y a pas de presomp- Schaden durch Versdiulden herbeigeführt ist. Gesetzlidie
tion legale de faute. Schuldvermutungen bestehen nicht.
2. Si le dommage resulte d'un cas fortuit, s'il est du a 2. Ist der Schaden durdi Zufall oder höhere Gewalt
t:n cas de force majeure ou si ses causes ne peuvent etre herbeigeführt oder können seine Ursachen nidit festge-
etablies, il est supporte par ceux qui l'ont eprouve. stellt werden, so wird er von denjenigen getragen, die
ihn erlitten haben.
3. En cas de remorquage, chaque bateau faisant partie 3. Ein zu einem Schleppzug gehörendes Schiff haftet
d'un convoi n'est responsable que s'il y a faule de sa part. nur, wenn es selbst ein Verschulden trifft.
Article 3 Artikel 3
Si le dommage est cause par la faute d'un seul bateau, Ist der Schaden durch das Verschulden nur eines Sdiif-
la reparation du dommage incombe a celui-ci. fes verursacht, so trifft die Schadenersatzpflicht dieses
Schiff.
Article 4 Artikel 4
1. Si deux ou plusieurs bateaux ont concouru, par leurs 1. Haben zwei oder mehrere Schiffe durch ihr Ver-
fautes, a realiser un dommage, ils en repondent, solidaire- schulden bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt, so
ment en ce qui concerne le dommage cause aux person- haften sie als Gesamtschuldner für Personenschäden sowie
nes, ainsi qu·aux bateaux qui n'ont pas commis de taute für den Schaden, der den schuldlosen Schiffen und den an
et aux choses se trouvant a bord de ces bateaux, sans Bord dieser Schiffe befindlichen Sachen zugefügt worden
solidarite en ce qui concerne le dommage cause aux ist, jedodi anteilmäßig für den den anderen Schiffen und
autres bateaux et aux choses se trouvant a bord de ces den an Bord dieser Schiffe befindlichen Sachen zugefügten
bateaux. Schaden.
2. S'il n'y a pas responsabilite solidaire, les bateaux 2. Soweit keine gesamtsdrnldnerische Haftung besteht,
qui ont concouru, par leurs faules, a realiser le dommage haften die Schiffe, die durdi ihr Versdiulden bei der Ent-
Nr. 55 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1972 1009
en repondent a l'egard des leses dans la proportion de la stehung des Schadens mitgewirkt haben, den Gesd1ädig-
gravite des faules respectivement commises; toutefois si, ten in dem Verhältnis der Schwere des jedem von ihnen
d'apres les circonstances, la proportion ne peut pas etre zur Last fallenden Verschuldens; kann jedoch nach den
etablie ou les faules apparaissent comme equivalentes, Umständen das Verhältnis nicht festgestellt werden oder
la responsabilite est partagee par parts egales. erscheint das Verschulden gleich schwer, so verteilt sid1
die Haftung zu gleichen Teilen.
3. S'il y a responsabilite solidaire, chacun des bateaux 3. Soweit gesamtschuldnerische Haftung besteht, hat
responsables doit prendre ä sa charge une part du paie- jedes der haftenden Schiffe einen gemäß Absatz 2 zu
ment au creancier egale ä celle determinee par le para- bestimmenden Teil der Zahlung an den Gläubiger auf sich
graphe 2 du present article. Celui qui paie plus que sa zu nehmen. Bezahlt ein Gesamtschuldner mehr als seinen
part a, pour l'excedent, un recours contre ceux de ses Teil, so kann er bezüglich des Mehrbetrages gegen die
co-debiteurs qui ont paye moins que leur part. La perte Gesamtschuldner, die weniger als ihren Teil gezahlt
qu'occasionne l'insolvabilite de l'un des co-debiteurs se haben, Rückgriff nehmen. Ein durch die Zahlungsunfähig-
repartit entre les autres co-debiteurs dans !es proportions keit eines Gesamtschuldners verursachter Ausfall wird
determinees par le paragraphe 2 du present article. von den anderen Gesamtschuldnern in dem in Absatz 2
bestimmten Verhältnis getragen.
Article 5 Artikel 5
La responsabilite etablie par les articles precedents Die in den vorhergehenden Artikeln bestimmte Haftung
subsiste dans Je cas ou Je dommage est cause par la faute besteht auch, wenn der Schaden durch das Verschulden
d'un pilote, meme lorsque le pilotage est obligatoire. eines Lotsen verursacht wird, selbst wenn die Verwen-
dung des Lotsen zwingend vorgeschrieben war.
Article 6 Artikel 6
L'action en reparation du dommage subi n'est subor- Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist
donnee a aucune formalite speciale prealable. nicht von der vorherigen Beachtung irgend einer beson-
deren Förmlichkeit abhängig.
Article 7 Artikel 7
1. Les actions en reparation de dommages se prescri- 1. Die Schadenersatzansprüche verjähren mit Ablauf
vent dans le delai de deux ans a partir de l'evenement. von zwei Jahren seit dem Ereignis.
2. Les actions en recours se prescrivent dans le delai 2. Die Rückqriffsansprüche verjähren mit Ablauf eines
d'un an. Cette prescription court, soit a partir du jour Jahres, Diese Verjährung beginnt entweder mit dem Tage,
Oll une decision de justice definitive fixant le montant an dem eine gerichtliche Entscheidung über die Höhe der
de la responsabilite solidaire est intervenue, soit, au cas qesamtschuldnerischen Haftung rechtskräftig geworden
oll il n'y aurait pas eu une teile decision, a partir du ist, oder, wenn keine solche Entscheidung vorliNJt, mit
jour du paiement donnant lieu au recours. Toutefois, en dem Tage der Zahlung, die zu dem Rückgriff Anlaß gibt
ce qui concerne les actions relatives a la repartition de Die Verjährung der Ansprüche auf Verteilung des einen
la part d'un co-debiteur insolvable, Ja prescription ne zahlungsunfähigen Gesamtschuldner treffenden Teiles be-
peut courir qu'a partir du moment Oll J'ayant droit a eu ginnt jedoch frühestens mit dem Tage, an dem der An-
connaissance de l'insolvabilite de son co-debiteur. spruchsberechtigte Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit
dieses Gesamtschuldners erlangt.
3. L'interruption et Ja suspension de ,ces prescriptions 3. Für die Unterbredrnng und die Hemmung der Ver-
sont regies par les dispositions de la loi du tribunal saisi jährung gelten die diese Rechtsgebiete regelnden Bestim-
reglant ces matieres. mungen des Rechtes des angerufenen Gerichtes.
Article 8 Artikel 8
1. Les dispositions de la presente Convention ne por- 1. Die Bestimmungen dieses Ubereinkornrnens Jac.;s0n
tent pas atteinte aux limitations d'ordre general que des Beschränkungen allgemeiner Art hinsichtlich der Haftung
conventions internationales ou des Jois nationales appor- des Eigentümers oder Ausrüsters eines Schiffes oder des
tent a la responsabilite des armateurs, des proprietaires Frachtführers auf Grund internationaler Ubereinkommen
de bateaux et des transporteurs, telles que ]es limitations oder des nationalen Rechtes unberührt, wie Beschrnnkun-
fondees sur le tonnage du bateau, la puissance de ses gen nach der Tragfähigkeit, der Maschinenleistung oder
machines ou sa valeur, ou telles que celles resultant de dem Wert des Schiffes sowie Beschränkungen, die sich
la faculte d'abandon. Elles ne portent pas non plus at- aus dem Abandonrecht ergeben. Sie lassen auch die sich
teinte aux obligations resultant du contrat de transport aus dem Beförderungsvertrag oder aus irgendwelchen
ou de tous autres contrats. anderen Verträgen ergebenden Verpflichtungen unberührt.
2. Les dispositions de la presente Convention ne s'ap- 2. Die Bestimmungen dieses Ubereinkommens gelten
pliquent pas a la reparation des dommages qui provien- nicht für den Ersatz von Schäden, die auf radioaktive
nent ou resultent des proprietes radioactives, ou a la fois Eigenschaften oder auf ein Zusammenwirken radioaktiver
des proprietes radioactives et des proprietes toxiques, Eigenschaften und giftiger, explosiver oder sonstiger ge-
explosives ou autres proprietes dangereuses des com- fährlicher Eigenschaften von Kernbrennstoffen oder von
bustibles nucleaires ou des produits ou dechets radio- radioaktiven Erzeugnissen oder Abfällen zurückzuführen
actifs. sind.
1010 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Article 9 Artikel 9
Chaque Partie contractante pourra, au moment ou elle Jede Vertragspartei kann zu dem Zeitpunkt, an dem sie
signe ou ratifie la presente Convention ou y adhere, dieses Obereinkommen unterzeichnet, ratifiziert oder ihm
declarer beitritt, erklären,
a) qu'elle se reserve le droit de prevoir dans sa legisla- a) daß sie sich vorbehält, in ihrem nationalen Recht oder
tion nationale ou dans des accords internationaux que in internationalen Vereinbarungen vorzusehen, daß
les dispositions de la presente Convention ne s'appli- die Bestimmungen dieses Obereinkommens nicht auf
queront pas aux bateaux affectes exclusivement a Schiffe anzuwenden sind, die ausschließlich der Aus-
l'exercice de la puissance publique; übung der öffentlichen Gewalt dienen;
b) qu'e11e se reserve le droit de prevoir dans sa legisla- b) daß sie sich vorbehält, in ihrem nationalen Recht vor-
tion nationale de ne pas appliquer les dispositions zusehen, daß die Bestimmungen dieses Obereinkom-
de la presente Convention sur les voies navigables mens nicht auf die Wasserstraßen anzuwenden sind,
reservees exclusivement a sa navigation nationale. die ausschließlich ihrer nationalen Schiffahrt vorbehal-
ten sind.
Article 10 Artikel 10
1. La presente Convention est ouverte a la signature 1. Dieses Ubereinkommen steht den Mitgliedstaaten
ou a l'adhesion des pays membres de la Commission der Wirtschaftskommission für Europa sowie den nach
economique pour l'Europe et des pays admis a la Com- Absatz 8 des der Kommission erteilten Auftrages in be-
mission a titre consultatif conformement au paragraphe 8 ratender Eigenschaft zu der Kommission zugelassenen
du mandat de cette Commission. Staaten zur Unterzeichnung oder zum Beitritt offen.
2. Les pays susceptibles de participer a certains tra- 2. Die Staaten, die nach Absatz 11 des der Wirtschafts-
vaux de la Commission economique pour l'Europe en kommission für Europa erteilten Auftrages berechtigt
application du paragraphe 11 du mandat de cette Com- sind, an gewissen Arbeiten der Kommission teilzunehmen,
mission peuvent devenir Parties contractantes a la pre- können durch Beitritt Vertragsparteien des Ubereinkom-
sente Convention en y adherant apres son entree en mens nach seinem Inkrafttreten werden.
vigueur.
3. La Convention sera ouverte a la signature jusqu'au 3. Das Ubereinkommen liegt bis einschließlich 15. Juni
15 juin 1960 inclus. Alpres cette date, elle sera ouverte a 1960 zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Tage steht es
l'adhesion. zum Beitritt offen.
4. La presente Convention sera ratifiee. 4. Dieses Ubereinkommen ist zu ratifizieren.
5. Les instruments de ratification ou d'adhesion seront 5. Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden
deposes aupres du Secretaire general de !'Organisation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
des Nations Unies.
Article 11 Artikel 11
1. La presente Convention entrera en vigueur le quatre- 1. Dieses Ubereinkommen tritt am neunzigsten Tage
vingt-dixieme jour apres que cinq des pays mentionnes nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkun-
au paragraphe 1 de l'article 10 auront depose leur instru- den durch fünf der in Artikel 10 Absatz 1 bezeichneten
ment de ratification ou d'adhesion. Staaten in Kraft.
2. Pour chaque pays qui la ratifiera ou y adherera apres 2. Dieses Ubereinkommen tritt für jeden Staat, der
que cinq pays auront depose leur instrument de ratifica- nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkun-
tion ou d'adhesion, la presente Convention entrera en den durch fünf Staaten ratifiziert oder beitritt, am neunzig-
vigueur le quatre-vingt-dixieme jour qui suivra le depöt sten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder
de l'inslrument de ratification ou d'adhesion dudit pays. Beitrittsurkunde in Kraft.
Article 12 Artikel 12
1. Chaque Partie contractante pourra denoncer la pre- 1. Jede Vertragspartei kann dieses Ubereinkommen
sente Convenlion par notification adressee au Secretaire durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten
general de !'Organisation des Nations Unies. Nationen kündigen.
2. La denonciation prendra effet douze mois apres la 2. Die Kündigung wird zwölf Monate nach dem Ein-
date a laquelle le Secretaire general en aura re<;u noti- gang der Notifizierung beim Generalsekretär wirksam.
fication.
Article 13 Artikel 13
Si, apres l'entree en vigueur de la presente Convention, Sinkt durd1 Kündigungen die Zahl der Vertragsparteien
le nombre des Parties contractantes se trouve, par suite nach Inkrafttreten dieses Dbereinkommens auf weniger
de denonciations, ramene a moins de cinq, la presente als fünf, so tritt das Ubereinkommen mit dem Tage außer
Convention cessera d'etre en vigueur a partir de la date Kraft, an dem die letzte dieser Kündigungen wirksam
a laquelle la derniere de ces denonciations prendra effet. wird.
Article 14 Artikel 14
Tout differend entre deux ou plusieurs Parties contrac- Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder meh-
tantes touchant l'interpretation ou l' application de la pre- reren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwen-
sente Convenlion que les Parties n'auraient pu regler par dung dieses Ubereinkommens, die von den Parteien durch
voie de negociations ou par un autre mode de reglement Verhandlung oder auf anderem Wege nicht geregelt wer-
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1972 1011
pourra etre porte, a la requete d'une quelconque des Par- den kann, wird auf Antrag einer der beteiligten Vertrags-
ties contractantes interessees, devant Ja Cour internatio- parteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entschei-
nale de Justice, pour etre tranche par elle. dung vorgelegt.
Art i c l e 15 Artikel 15
1. Taut pays peut, au moment 01) il signe la presente 1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei
Convention ou depose son instrument de ratification ou der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitritts-
d'adhesion, declarer qu'il ne se considere pas lie par urkunde erklären, daß er sich durch den Artikel 14 des
l'article 14 de la Convention en ce qui concerne le renvoi Ubereinkommens hinsichtlich der Anrufung des Inter-
des differends a la Cour internationale de Justice. Les nationalen Gerichtshofes wegen der Meinungsverschie-
autres Parties contractantes ne seront pas liees par l'ar- denheiten nicht als gebunden betrachtet. Die anderen
ticle 14 envers taute Partie contractante qui aura formule Vertragsparteien sind gegenüber jeder Vertragspartei, die
une teile reserve. einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch den Artikel 14
nicht gebunden.
2. Taute Partie contractante qui aura formule une re- 2. Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Ab-
serve conforrnement au paragraphe 1 pourra a taut mo- satz 1 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch
ment lever cette reserve par une notification adressee Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Na-
au Secretaire general de !'Organisation des Nations tionen zurückziehen.
Unies.
Article 16 Artikel 16
A I'exception des reserves prevues aux alineas a) et b) Mit Ausnahme der in Artikel 9 Buchstaben a) und b)
de J'article 9 et a l'article 15 de Ja presente Convention, und in Artikel 15 vorgesehenen Vorbehalte ist kein Vor-
aucune reserve a la presente Convention ne sera adrnise. behalt zu diesem Ubereinkommen zulässig.
Article 17 Artikel 17
1. Apres que la presente Convention aura ete en vi- 1. Sobald dieses Ubereinkommen drei Jahre lang in
gueur pendant trois ans, taute Partie contractante pourra, Kraft ist, kann jede Vertragspartei durch Notifizierung
par notificafion adressee au Secretaire general de !'Orga- an den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Ein-
nisation des Nations Unies, demander la convocation berufung einer Konferenz zur Revision des Ubereinkom-
d'une conference a l'effet de reviser la presente Conven- mens verlangen. Der Generalsekretär wird dieses Ver-
tion. Le Secretaire general notifiera cette demande a langen allen Vertragsparteien mitteilen und eine Revi-
toutes les Parties contractantes et convoquera une con- sionskonferenz einberufen, wenn binnen vier Monaten
ference de revision si, dans un delai de quatre mois a nach seiner Mitteilung mindestens ein Viertel der Ver-
dater de la notification adressee par lui, le quart au tragsparteien ihm die Zustimmung zu dem Verlangen
moins des Parties contractantes lui signifient leur assen- noti fiziert.
timent a cette demande.
2. Si une conference est convoquee conformement au 2. Wenn eine Konferenz nach Absatz 1 einberufen
paragraphe precedent, le Secretaire general en avisera wird, tPilt der Generalsekretär dies allen Vertragsparteien
toutes !es Parties contractantes et !es invitera a presenter, mit und forciert sie auf. binnen drei Monaten die Vor-
dans un delai de trois mois, les propositions qu'elles schläqP einzureichen, die sie ourch die Konferenz geprüft
souhaiteraient voir examiner par la conference. Le Secre- hc1ben wollen. Der Generalsekretär teilt allen Vertrags-
taire general comrnuniquera a toutes les Parties contrac- parteien die vorläufige Tagesordnung der Konferenz so-
tantes l'ordre du jour provisoire de Ja conference, ainsi wie den Wortlaut dieser Vorschläge mindestens drei
que Je texte de ces propositions, trois mois au moins Monate vor der Eröffnung der Konferenz mit.
avant la date d'ouverture de la conference.
3. Le Secretaire general invitera a taute conference 3. Der Generalsekretär lädt zu jeder nach diesem Ar-
convoquee conformement au present article tous les pays tikel einbnufenen Konferenz alle in Artikel 10 Absatz t
vises au paragraphe 1 de l'article 10, ainsi que les pays beu-ichneten Staaten sowie die Staaten ein, die auf Grund
devenus Parties contractantes en application du para- des Artikels 10 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind.
graphe 2 de l'article 10.
Article 18 Artikel 18
Outre les notifications prevues a l'article 17, le Secre- Außer den in Artikel 17 vorgesehenen Mitteilungen
taire general de }'Organisation des Nations Unies noti- notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen
fiera aux pays vises au paragraphe 1 de l'article 10, ainsi den in Artikel 10 Absatz 1 bezeichneten Staaten sowie
qu'aux pays devenus Parties contractantes en application den Staaten, die auf Grund des Artikels 10 Absatz 2 Ver-
du paragraphe 2 de l'article 10, tragsparteien geworden sind:
a) les declarations faites conformement aux alineas a) a) die qemäß Artikel 9 Buchstaben a) und b) abgegebenen
et b) de l' article 9, Erklärungen,
b) !es ratifications et adhesions en vertu de l'article 10, b) die Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 10,
c) les dates auxquelles la presente Convention entrera c) die Zeitpunkte, zu denen dieses Obereinkommen nach
en vigueur conformement a l'article 11, Artikel 1 l in Kraft tritt,
d) les denonciations en vertu de l'article 12, d) die Kündigungen nach Artikel 12,
e) l'abrogation de Ja presente Convention conformement e) das Außerkrafttreten dieses Ubereinkommens nach
a J'article 13, Artikel 13,
f) les declarations et notifications re<;ues conformernent f) den Eingang der Erklärungen und Notifizierungen nach
aux paragraphes 1 et 2 de J'article 15. Artikel 15 Absatz 1 und 2.
1012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Article 19 Artikel 19
La presente Convention est faite en un seul exemplaire Dieses Ubereinkommen wird in französischer und in
en langues franc;aise et russe. II y est joint des textes en russischer Sprache in einem einzigen Exemplar ausge-
langues anglaise et allemande. Au moment ou il signe la fertigt. Dieser Ausfertigung werden Texte in englischer
presente Convention ou depose son instrument de ratifi- und in deutscher Sprache angeschlossen. Jeder Staat kann
cation ou d'adhesion, tout pays peut declarer qu'il adopte bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner
ou le texte fran<;-ais ou Ie texte russe ou Ie texte anglais Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären, daß er ent-
ou le texte allemand; dans ce cas, ledit texte vaudra weder den französischen oder den russischen oder den
egalement dans les rapports entre les Parties contractan- englischen ode.r den deutschen Text als für sich verbind-
tes qui auront use du meme droit et adopte Ie meme lich ansieht; in diesem Falle ist dieser Text auch im Ver-
texte. Les deux textes franc;ais et russe feront foi dans hältnis zwischen den Vertragsparteien verbindlich, die
tout autre cas. von dem gleichen Recht Gebraudl gemacht und denselben
Text angenommen haben. In allen anderen Fällen sind
der französische und der russische Text maßgebend.
Art i c 1 e 20 Artikel 20
Apres le 15 juin 1960, !'original de la presente Conven- Nach dem 15. Juni 1960 werden das Original dieses
tion et Ies textes en langues anglaise et allemande qui Obereinkommens und die ihm angeschlossenen Texte in
y sont joints seront deposes aupres du Secretaire general englischer und in deutscher Sprache beim Generalsekretär
de !'Organisation des Nations Unies qui transmeltra a der Vereinten Nationen hinterlegt, der jedem der in Ar-
chacun des pays vises aux paragraphes 1 et 2 de l'ar- tikel 10 Absatz 1 und 2 bezeichneten Staaten beglaubigte
ticle 10 des copies certifiees conformes de cet original Abschriften dieses Originals und dieser Texte in eng-
et de ces textes en Iangues anglaise et allemande. lischer und in deutscher Sprache übermitteln wird.
EN FOI DE QUOI, les soussignes, a ce dument auto- ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig bevoll-
rises, ont signe la presente Convention, faite a Geneve mächtigten Unterzeidlneten dieses in Genf am fünfzehn-
le quinze mars mil neuf cent soixante. ten März eintausendneunhundertsechzig geschlossene
Obereinkommen unterschrieben.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1972 1013
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indien
über Zusammenarbeit bei der friedlichen Verwendung
der Kernenergie und der Weltraumforschung
Vom 2. Juli 1972
In Neu-Delhi ist am 5. Oktober 1971 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Indien
über Zusammenarbeit bei der friedlichen Verwen-
dung der Kernenergie und der Weltraumforschung
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach Ar-
tikel 12 Abs. 1
am 19. Mai 1972
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 2. Juli 1972
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Dr. v o n D o h n a n y i
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
1014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Indien
über Zusammenarbeit bei der friedlichen Verwendung
der Kernenergie und der Weltraumforschung
Agreement
Between the Government of the Federal Republic of Germany
and the Government of the Republic of India
on Co-operation Regarding the Peaceful Uses
of Atomic Energy and Space Research
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland The Government of the Federal Republic of Germany
und and
die Regierung von Indien the Government of the Republic of India
in dem Wunsch, die zwischen ihren Staaten bestehen- desiring to promote the friendly relations existing be-
den freundschaftlichen Beziehungen zu fördern, tween the two States,
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der considering their common interest in promoting co-
Förderung von Zusammenarbeit auf den Gebieten der operation in the fields of the peaceful uses of atomic
friedlichen Verwendung der Kernenergie und der Welt- energy and space research,
raumforschung,
sowie in Erkenntnis der Vorteile, die aus einer solchen recognizing the benefits to be derived by both States
Zusammenarbeit für beide Staaten erwachsen, from such co-operation,
sind wie folgt übereingekommen: have agreed as follows:
Artikel 1 Article
(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit (1) The Contracting Parties shall promote co-operation
im Bereich der friedlid1en Verwendung der Kernenergie between the two States in the fields of the peaceful uses
und der Weltraumforschung zwischen ihren beiden Staa- of atomic energy and space research.
ten.
(2) Inhalt, Umfang und Durchführung der Zusammen- (2) Substance, scope and implementation of the co-
arbeit im Einzelfall bleiben Einzelabmachungen vorbehal- operation shall in each individual case be the subject of
ten, die zwischen den zuständigen Ministerien der Ver- special arrangements to be concluded between the com-
tragsparteien oder zwischen solchen Stellen getroffen petent ministries of the Contracting Parties or such a-
werden, die von den Vertragsparteien oder ihren zustän- gencies as are designated by the Contracting Parties or
digen Ministerien bezeic..nnet werden. their competent ministries.
Artikel 2 Article 2
(1) Die Zusammenarbeit kann umfassen: (1) Co-operation may include:
a) Austausch von Informationen über die friedliche Ver- a) the exchange of information regarding the peaceful
wendung der Kernenergie und die Weltraumfor- uses of atomic energy and space research,
schung,
b) Austausch von Wissenschaftlern und sonstigem For- b) the exchange of scientists and other research per-
sch ungspersonal, sonne!,
c) Durchführung gemeinsamer oder koordinierter For- c) the execution of joint or co-ordinated research or
schungs- oder Entwicklungsaufgaben. development tasks.
(2) Die Vertragsparteien erleichtern diese Zusammen- (2) The Contracting Parties shall facilitate such co-oper-
arbeit in ·dem ihnen möglichen Ausmaß durch die Bereit- ation to the best of their abilities in providing materials
stellung von Material und Ausrüstungen. and equipment.
(3) Die nach Artikel 1 Absatz 2 dieses Abkommens zu (3) The special arrangements to be concluded under
treffenden Einzelabmachungen bestimmen, wem die bei paragraph 2 of Article 1 of the present Agreement shall
gemeinsamen Forschungs- oder Entwicklungsaufgaben determine who shall be entitled to the results from joint
anfallenden Ergebnisse zustehen. research and development tasks.
Artikel 3 Article 3
Die Tragung der Kosten des Austausches von Wissen- Payment of the costs arising from the exchange of
schaftlern und sonstigem Forschungspersonal sowie die scientists and other research personnel as weil as the
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1972 1015
Aufbringung der Kosten für die Zusammenarbeit bei der costs of co-operation in the execution of joint or co-
Durchführung gemeinsamer oder koordinierter For- ordinated research and development tasks shall be pro-
schungs- und Entwicklungsaufgaben werden in den nach vided for in the special arrangements to be concluded
Artikel 1 Absatz 2 zu treffenden Einzelabmachungen ge- under paragraph 2 of Article 1 above.
regelt.
Artikel 4 Article 4
Um die Durchführung dieses Abkommens und der nach In order to promote the implementation of the present
Artikel 1 Absatz 2 dieses Abkommens zu treffenden Ein- Agreement and of the special arrangements to be con-
zelabmachungen zu fördern, treffen Vertreter der Ver- cluded in accordance with paragraph 2 of Article 1 of
tragsparteien je nach Bedarf in dem jeweils geeigneten this Agreement, representatives of the Contracting Par-
Rahmen zusammen, um sich gegenseitig über den Fort- ties shall meet as and where required to inform each
gang der Arbeiten von gemeinsamem Interesse zu unter- other of the progress reached in activities of common
richten und die gegebenenfalls erforderlichen Maßnah- interest, and to consult each other about measures that
men zu beraten. Zur Erörterung von Einzelfragen können may be required. Groups of experts may be appointed to
Sachverständigengruppen eingesetzt werden. discuss individual questions.
Artikel 5 Article 5
(1) Der Austausch von Informationen kann zwischen (1) The exchange of information may take place either
den Vertragsparteien selbst oder den von diesen bezeich- between the Contracting Parties directly or between the
neten Stellen, insbesondere Forschungsinstituten, Fach- agencies designated by them, especially research insti-
dokumentationsstellen und Fachbibliotheken stattfinden. tutes, specialized documentation centres and libraries.
(2) Die Vertragsparteien dürfen die übermittelten In- (2) The Contracting Parties or the agencies designated
formationen an öffentliche Einrichtungen oder an von der by them may transmit the information obtained to public
öffentlichen Hand getragene, gemeinnützige Einrichtun- institutions or to such non-profit institutions or corpora-
gen oder Unternehmen weitergeben. Diese Weitergabe tions as are supported by public authorities. The Con-
kann von den Vertragsparteien oder von den von ihnen tracting Parties or the agencies designated by them in
bezeichneten Stellen in den nach Artikel 1 Absatz 2 die- the special arrangements to be concluded in accordance
ses Abkommens zu treffenden Einzelabmachungen be- with paragraph 2 of Article 1 of the present Agreement
schränkt oder ausgeschlossen werden. Die Weitergabe an may limit or preclude such transmittal. The transmittal of
andere Stellen oder Personen ist ausgeschlossen oder be- information to other agencies or persons shall be pre-
schränkt, wenn die andere Vertragspartei oder die von cluded or limited, if the other Contracting Party or the
ihr bezeichneten Stellen dies vor oder bei dem Austausch agencies designated by it so decide before or at the time
bestimmen. of the exchange.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß die nach die- (3) Each Contracting Party shall ensure that the recip-
sem Abkommen oder den zu seiner Durchführung getrof- ients entitled to receive information under the present
fenen Einzelabmachungen berechtigten Empfänger von Agreement or under the special arrangements to be con-
Informationen diese nicht an Stellen oder Personen wei- cluded for its implementation do not transmit such infor-
tergeben, die nach diesem Abkommen oder den nach mation to agencies or persons not authorised under the
Artikel 1 Absatz 2 dieses Abkommens zu treffenden Ein- present Agreement or the special arrangements to be
zelabmachungen nicht zum Empfang der Informationen concluded in accordance with paragraph 2 of Article 1 of
befugt sind. this Agreement to receive such information.
Artikel 6 Article 6
(1) Dieses Abkommen gilt nicht für: (1) The present Agreement shall not apply to
a) Informationen, über die die Vertragsparteien oder die a) information of which the Contracting Parties or the
von ihnen bezeichneten Stellen nicht verfügen dürfen, agencies designated by them may not dispose be-
weil diese Informationen von Dritten herrühren und cause it originales from third parties and its transmit-
die Weitergabe ausgeschlossen ist, tal has been precluded;
b) Informationen sowie Eigentums- oder gewerbliche b) information and ownership or patent rights which, by
Schutzrechte, die auf Grund von Vereinbarungen mit virtue of arrangements concluded with a third party,
einem Dritten nicht mitgeteilt oder übertragen werden may not be communicated or transferred;
dürfen,
c) Informationen, die von einer Vertragspartei unter Ge- c) information which is classified by a Contracting Party
heimschutz gestellt sind, es sei denn, die vorherige unless prior approval is granted by the competent
Zustimmung der zuständigen Behörden dieser Ver- authorities of that Contracting Party. The handling of
tragspartei wird erteilt. Die Behandlung derartiger such information shall remain subject to a separate
Informationen bleibt einem besonderen Abkommen agreement in which provision shall be made for the
vorbehalten, in dem die Voraussetzungen und das conditions and procedure of any such transmittal.
Verfahren ihrer Weitergabe geregelt sind.
(2) Die Mitteilung von Informationen mit Handelswert (2) Information of a commercial value shall be com-
erfolgt auf Grund von Einzelabmachungen, die zugleich municated on the basis of special arrangements regulat-
die Bedingungen der Weitergabe regeln. ing at the same time the conditions of transmittal.
(3) Dieser Artikel wird im Einklang mit den im Ho- (3) This Article shall be applied in accordance with
heitsgebiet jeder Vertragspartei geltenden Gesetzen und the laws and other regulations existing in the territory
sonstigen Vorschriften angewendet. of each Contracting Party.
1016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Artikel 7 Article 7
(1) Die Ubermittlung von Informationen und die Be- (1) The transmittal of information and the supply of
reitstellung von :tvlaterial und Ausrüstungen unter diesem materials and equipment under the present Agreement or
Abkommen oder den zu seiner Durchführung zu treffen- the special arrangernents to be concluded for its imple-
den Einzelabmachungen begründen keinerlei Haftung mentation shall in no way render one Contracting Party
zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Richtigkeit liable to the other or one agency designated by them
der übermittelten Informationen oder der Eignung der liable to the other for the accuracy of the information
bereitgestellten Gegenstände für eine bestimmte transmitte<l or the suitability of the articles supplied for
Verwendung, es sei denn, daß dies besonders vereinbart a specific use, unless special agreement has been reached
ist. to this effect.
(2) Die nach Artikel 1 Absatz 2 dieses Abkommens zu (2) The special arrangements to be concluded in ac-
treffenden Einzelabmachungen regeln gegebenenfalls ins- cordance with paragraph 2 of Article 1 of the present
besondere Agreement shall, if necessary, make in particular provi-
sion for
a) für das Verhältnis der Vertragsparteien oder der von a) as regards the relationship between the Contracting
ihnen bezeichneten Stellen untereinander: Parties or between the agencies designated by them;
- die Haftung für Schäden, die Dritten im Zusam- liability in respect of damages to third parties
menhang mit der Ubermittlung von Informationen, caused in connection with the transmittal of infor-
der Bereitstellung von Material, Ausrüstungen und mation, the supply of materials, equipment, and
sonstigem Bedarf oder dem Austausch von other articles or the exchange of personnel in ac-
Personal gemäß diesem Abkommen oder den zu cordance with the present Agreement or the
seiner Durchführung zu treffenden Einzelabma- special arrangements to be concluded for its
chungen entstehen, implementation;
die Haftung für Schäden, die dem Personal einer liability in respect of damages to the personnel of
Vertragspartei oder dem Personal einer von ihr a Contracting Party or to the personnel of an
bezeichneten Stelle unter diesem Abkommen oder agency designated by it caused under the present
den zu seiner Durchführung zu treffenden Einzel- Agreement or the special arrangements to be con-
abmachungen entstehen, einschließlich einer etwa cluded for its implementation, including, if neces-
erforderlichen Versicherung für derartige Risiken. sary, an insurance against such risks;
b) die Haftung für Schäden, die einer Vertragspartei b) liability in respect of damages caused to a Contract-
durch Handlungen oder Unterlassungen der anderen ing Party by acts or omissions of the other Contract-
Vertragspartei oder durch Handlungen oder Unterlas- ing Party or by acts or omissions of the personnel of
sungen von Personal der anderen Vertragspartei oder the other Contracting Party or the personnel of one
von Personal einer von dieser bezeichneten Stelle ent- of the agencies designated by it.
stehen.
Artikel 8 Article 8
(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer je- (1) The Contracting Parties shall within the framework
weils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften of their respective national legislation ensure that goods
sicherstellen, daß Waren, die auf Grund dieses Abkom- which are imported or exported in pursuance of the pres-
mens oder der nach Artikel 1 Absatz 2 zu treffenden Ein- ent Agreement or the special Arrangements to be con-
zelabmachungen ein- oder ausgeführt werden, nach Mög- cluded under paragraph 2 of Article 1 thereof shall,
lichkeit frei von Zöllen oder sonstigen Abgaben bleiben, where possible, be exempt from custorns duties and other
die bei der Ein- oder Ausfuhr erhoben werden. eh.arges levied in respect of importation or exportation.
(2) Hinsichtlich der Einfuhr von zum persönlichen Ge- (2) In regard to the import of personal effects as weil
brauch bestimmten Gegenständen und der Befreiung von as to the exemption from Indian Incorne-Tax, the pro-
indischer Einkommensteuer werden die Regelungen in visions of Article 4 of the General Technical Cooperation
Artikel 4 des Rahmenabkommens über technische Zusam- Agreement signed by the Government of India and the
menarbeit, das von den Regierungen der Bundesrepublik Federal Republic of Germany on 28th March 1966 would
Deutschland und von Indien am 28. März 1966 unterzeich- apply to the scientists deputed by the Government of the
net wurde, auf die Wissenschaftler angewandt, die von Federal Republic of Germany for duties in India under
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur Durch- this Agreement.
führung von Aufgaben im Rahmen dieses Abkommens
nach Indien entsandt werden.
Artikel 9 Article 9
Im Rahmen der Einzelabmachungen ausgetauschtes Per- The personnel exchanged within the framework of the
sonal wird sich den am jeweiligen Beschäftigungsort gel- special arrangements shall comply with the rules and
tenden Vorschriften und Weisungen für einen geordneten instructions regarding orderly and safe execution of the
und sicheren Arbeitsablauf unterwerfen. work in force at their respective place of activity.
Artikel 10 Article 10
Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung Disputes concerning the interpretation or application
dieses Abkommens sollen durch gegenseitige Konsulta- of the present Agreement shall be settled in mutual con-
tion zwischen den beiden Vertragsparteien beigelegt sultation between the two Contracting Parties.
werden.
Nr. 55 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1972 1017
Artikel 11 Article 11
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern The present Agreement shall also apply to Land Berlin,
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge- provided that the Government of the Federal Republic of
genüber der Regierung von Indien innerhalb von drei Germany does not make a contrary declaration to the
Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine ge- Government of India within three months of the entry
genteilige Erklärung abgibt. into force of this Agreement.
Artikel 12 Article 12
(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald beide Ver- (1) The present Agreement shall enter into force as
tragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die inner- soon as each Contracting Party has notified the other
staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Contracting Party that the constitutional requirements
Abkommens erfüllt sind. for the entry into force of the present Agreement have
been fulfilled.
(2) Dieses Abkommen gilt für die Dauer von 5 Jahren (2) The present Agreement shall remain in force for a
und verlängert sich danach um jeweils zwei weitere period of five years and shall subsequently be extended
Jahre. Es kann von jeder der Vertragsparteien mit einer for successive periods of two years. lt may be
Frist von 12 Monaten gekündigt werden. Tritt das denounced by either Contracting Party subject to twelve
Abkommen infolge Kündigung außer Kraft, so gelten months' notice. If the Agreement ceases to have effect on
seine Bestimmungen für den Zeitraum und in dem account of denunciation thereof, its provisions shall con-
Umfang, wie es für die Sicherstellung der Durchführung tinue to apply for the period and to the extent neces-
der nach Artikel 1 Absatz 2 dieses Abkommens zu tref- sary to secure the implementation of the special
fenden Einzelabmachungen erforderlich ist, die sich zum arrangements to be concluded under paragraph 2 of Ar-
Zeitpunkt des Außerkrafttretens noch in Durchführung ticle 1 of the present Agreement and which are still ap-
befinden. Die Laufzeit der nach Artikel 1 Absatz 2 dieses plicable on the date the Agreement ceases to have ef-
Abkommens zu treffenden Einzelabmachungen bleibt von fect. The period of validity of the special arrangements
der Kündigung dieses Abkommens unberührt. to be concluded under paragraph 2 of Article 1 of the
present Agreement shall not be affected by the denun-
ciation of this Agreement.
GESCHEHEN zu New Delhi am 5. Oktober 1971 in DONE at New Delhi on 5th October 1971 in six origi-
sechs Urschriften, je zwei in den Sprachen Deutsch, Hindi nals, two each in the German, Hindi and English lan-
und Englisch, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen ver- guages, all three texts being equally authentic; in the case
bindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des Wort- of divergent interpretation of the German, Hindi and
lauts in Deutsch, Hindi und Englisch soll der englische English texts, the English text shall prevail.
Wortlaut maßgebend sein.
Für die Regierung For the Government
der Bundesrepublik Deutschland of the Federal Republic of Germany
Diehl Diehl
Für die Regierung von Indien For the Government of the Republic of India
Vikram A. S a r ab h a i Vikram A. S a r a b h a i
1018 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Vertrages
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Sambia
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Vom 9. August 1972
Nach Artikel 14 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Ja-
nuar 1968 zu dem Vertrag vom 10. Dezember 1966
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Sambia über die Förderung und den ge-
genseitigen Schutz von Kapitalanlagen (Bundesge-
setzbl. 1968 II S. 33) wird hiermit bekanntgemacht,
daß der Vertrag nach seinem Artikel 14 Abs. 2 sowie
das Protokoll und der Briefwechsel
am 25. August 1972
in Kraft treten.
Die Ratifikationsurkunden sind am 25. Juli 1972 in
Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 9. August 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1972 IOl9
Bekanntmadtung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 16
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die pflichtmäßige ärztliche Untersuchung
der in der Seeschiffahrt beschäftigten Kinder und Jugendlieben
Vom 16. August 1972
Das von der Allgemeinen Konferenz der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation in Genf am 11. November
1921 angenommene Ubereinkommen Nr. 16 über die
pflichtmäßige ärztliche Untersuchung der in der See-
schiffahrt beschäftigten Kinder und Jugendlichen
(Reichsgesetzbl. 1929 II S. 383, 386) ist nach seinem
Artikel 6 für
Kenia am 9. Februar 1971
Tunesien am 14. April 1970
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. Juni 1971 (Bundesgesetz-
blatt II S. 854).
Bonn, den 16. August 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Dr. Ehrenberg
1020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 63
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Statistiken der löhne und der Arbeitszeit
in den hauptsächlichsten Zweigen des Bergbaus und der Industrie,
einschließlich des Baugewerbes, sowie in der Landwirtschaft
Vom 17. August 1972
Das Ubereinkommen Nr. 63 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 20. Juni 1938 über Statisti-
ken der Löhne und der Arbeitszeit in den haupt-
sächlichsten Zweigen des Bergbaus und der Industrie,
einschließlich des Baugewerbes, sowie in der Land-
wirtschaft (Bundesgesetzbl. 1954 II S. 437) ist nach
seinem Artikel 26 Abs. 3 für
Spanien am 5. Mai 1972
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. August 1970 (Bundesgesetz-
blatt II S. 901, 988).
Bonn, den 17. August 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Dr. E h r e n b e r g
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitliche! Reihenfolge nach ihrer Aus•
fertigung verkündet. Laulendet Bezug nur im Postahonnement Abhestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorlie~Jen.
Im Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlu11g des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. 1
S. 437) nach Sachgebieten geordnet verolfentlicht Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 31.- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes•
geselzbliitter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind Liefer, ng gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes•
gesetzblatt, Köln 3 99 oder gegen Vor,rnsrechnur1g bzw. gegen Nachnahme.
Preis diese1 Ausgabe 0,85 DM zuzüglich Ve1sandyebühr 0, 15 DM. bei Lreferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Im Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/,.