873
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 26. August 1972 Nr. 51
Tag Inhalt Seite
21. 8. 72 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs tNr. 9/72 - Erhöhung des
Zollkontingents 1972 für Bananen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 873
21. 7. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Ver-
einheitlichung von Regeln über Konnossemente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 874
21. 7. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Niederlassungsabkommens 875
26. 7. 72 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Dahome über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 876
l. 8. 72 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . 878
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 9/72 - Erhöhung des Zollkontingents 1972 für Bananen)
Vom 21. August 1972
Auf Grund des § 77 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a des 08.01 B (Bananen usw.) in der Spalte 2 (Waren-
Zollgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung bezeichnung) die Mengenangabe „373 000 t" ersetzt
vom 18. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529), geän- durch: ,,639 000 t".
dert durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des § 2
Zollgesetzes vom 8. März 1971 (Bundesgesetzb1. I
S. 165), verordnet die Bundesregierung: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zoll-
§ 1 gesetzes auch im Land Berlin.
Im Deutschen Teil-Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1968
II S. 1044) in der zur Zeit geltenden Fassung wird § 3
mit Wirkung vom 1. Januar 1972 im Anhang Zoll- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kontingente/2 in der Bestimmung zur Tarifstelle kündung in Kraft.
Bonn, den 21. August 1972
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schmidt
874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente
Vom 21. Juli 1972
Das in Brüssel am 25. August 1924 unterzeichnete Internationale Ab-
kommen zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente nebst
Zeichnungsprotokoll (Reichsgesetzbl. 1939 II S. 1049) ist nach seinem Ar-
tikel 14
a) für die folgenden abhängigen Gebiete des Vereinigten Königreichs:
Ascension am 3. Mai 1932
Assoziierte Staaten {Antigua, Dominica,
Grenada, Santa Lucia, St. Christoph-Nevis-
Anguilla, St. Vincent) am 2. Juni 1931
Bahamas am 2. Juni 1931
Bermudas am 2. Juni 1931
Britische Jungferninseln am 2. Juni 1931
Britische Salomonen am 2. Juni 1931
Britisch-Honduras am 2. Juni 1931
Falklandinseln am 2. Juni 1931
Gibraltar am 2. Juni 1931
Gilbert- und Ellice-Inseln am 2. Juni 1931
Hongkong am 2. Juni 1931
Montserrat am 2. Juni 1931
Seychellen am 2. Juni 1931
St. Helena am 3.Mai 1932
Turks- und Caicosinseln am 2. Juni 1931
b) für die überseeischen Gebiete
Portugals am 2. August 1952
in Kraft getreten.
Ferner ist das Abkommen für
Madagaskar am 13. Januar 1966
in Kraft getreten.
Mauritius hat in einer bei der belgischen Regierung am 24. Au-
gust 1970 eingegangenen Note erklärt, daß es sich an das durch das Ver-
einigte Königreich ratifizierte Internationale Abkommen zur Verein-
heitlichung von Regeln über Konnossemente nebst Zeichnungsprotokoll
mit Wirkung vom 12. März 1968, dem Zeitpunkt der Erlangung seiner
Unabhängigkeit, gebunden betrachtet.
Kuwait hat in einer bei der belgischen Regierung am 30. April 1971
eingegangenen Note erklärt, daß die bei der Hinterlegung der Beitritts-
erklärung zu dem vorbezeichneten Abkommen abgegebene Erklärung
wie folgt zu berichtigen ist:
(Ubersetzung)
"The maximum amount for liability ,,Der Haftungshöchstbetrag nach Ar-
for any loss or damage to or in con- tikel 4 Abs. 5 für Verlust oder Be-
nection with goods referred to in Ar- schädigung der Güter oder für Schä-
ticle 4, Para 5, to be raised to K.D. digung in bezug auf die Güter wird
(Kuwaiti Dinars) 250." auf K.D. (Kuwait Dinare) 250 erhöht."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 9. September 1970 (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 1042).
Bonn, den 21. Juli 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1972 875
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Niederlassungsabkommens
Vom 21. Juli 1972
Das Europäische Niederlassungsabkommen vom
13. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. 1959 II S. 997)
ist nach seinem Artikel 33 Abs. 3 für
Griechenland am 31. Dezember 1970
außer Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 30. Juli 1965 (Bundesgesetz-
blatt II S. 1099) und vom 17. Dezember 1971 (Bundes-
gesetzbl. 1972 II S. 38).
Bonn, den 21. Juli 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Dahome
über Kapitalhilfe
Vom 26. Juli 1912
In Cotonou ist am 22. Juni 1972 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik
Dahome über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 9
am 22. Juni 1972
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 26. Juli 1972
Der Bundesminister
für \,Virtschaft und Finanzen
Im Auftrag
Dr. H a n e m a n n
Nr. 51 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1972 877
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Dahome
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland porten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
und kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
Transportunternehmen vorbehaltlich des Artikels 5, trifft
die Regierung der Republik Dahome
keine Maßnahmen, welme die Beteiligung der deutschen
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- Verkehrsunternehmen ausschließen oder erschweren, und
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und erteilt gegebenenfalls die erforderlichen GenehmigungPn
der Republik Dahome,
in dem Wunsche, diese freundsd1aftlichen Beziehungen Artikel 5
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Lieferungen und Leistungen aus Ländern und Gebieten
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vert_iefen, die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- gesondert mitgeteilt werden, dürfen aus dem Darlehen
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, nicht finanziert werden. Hierunter fallen auch Lieferun-
gen, die ihren Ursprung in einem dieser Länder und Ge-
in der Absicht, die Entwicklung der dahomeischen biete haben. Desgleichen dürfen Lieferungen, die aus dem
Wirtsmaft zu fördern, Darlehen finanziert werden, nimt auf Verkehrsmitteln
dieser Länder und Gebiete transportiert werden
sind wie folgt übereingekommen:
Art i k e 1 1 Artikel 6
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
licht es der Regierung der Republik Dahome bei der Darlehen bezahlt werden, sind international öffentlid1
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-
Aufstockung des entsprechend dem Abkommen vom chendes festgelegt wird.
23. Juli 1970 zwismen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Dahome
Artikel 7
gewährten Darlehens von drei Millionen Deutsche Mark
ein weiteres Darlehen bis zur Höhe von insgesamt einer Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
Million einhunderttausend Deutsche Mark für den Aus- besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
bau der Wasserversorgung der Stadt Porto Novo aufzu- lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
nehmen. nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
Artikel 2 sichtigt werden.
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun- Artikel 8
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwischen Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
der Regierung der Republik Dahome und der Kredit- sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch fü1
anstalt für Wiederaufbau abzusmließende Vertrag, der das Land Berlin, sofern nimt die Regierung der Bundes-
den in der Bundesrepublik Deutsmland geltenden Rechts- republik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-
vorsmriften unterliegt. blik Dahome innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-
Artikel 3 gibt.
Die Regierung der Republik Dahome stellt die Kredit- Artikel 9
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeidrnung
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Absdiluß in Kraft.
oder Durmführung des in Artikel 2 erwähnten Darlehens-
vertrags in der Republik Dahome erhoben werden.
GESCHEHEN zu Cotonou, am 22. Juni 1972, in vier
Artikel 4 Urschriften, je zwei in deutsmer und in französismer
Die Regierung der Republik Dahome überläßt bei den Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans- ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Bruno Weber
Für die Regierung
der Republik Dahome
Tiamiou A d j i b a d e
ffi ~ ce«rrtent,- rr: •
878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmadmng
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria
über Kapitalhilfe
Vom t. August 1972
In Lagos ist am 5. Juli 1972 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria
über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 8
am 5. Juli 1972
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 1. August 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Im Auftrag
Dr. Ha n e m a n n
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1972 879
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die weite-
und ren Bedingungen (im Falle des Darlehens nach Artikel i
die Regierung der Bundesrepublik Nigeria Absatz 3, einschließlich der Frage der Ausschreibung), zu
denen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen dem
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und aufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun-
der Bundesrepublik Nigeria, desrepublik Deutschland geltenden Red1tsvorschriften
unterliegen.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen (3) Für solche Darlehensbeträge, für die sie nimt selbst
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Darlehensnehmer ist, garantiert die Regierung der Bun-
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, desrepublik Nigeria gegenüber der Kreditanstalt für
Wiederaufbau alle Zahlungen und den sich daraus erge-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- benden Transfer in Erfüllung von Verbindlimkeiten des
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Darlehensnehmers auf Grund der abzuschließenden Dar-
lehensverträge.
in der Absicht, die Entwicklung der nigerianischen
Wirtschaft zu fördern,
Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen: Die Regierung der Bundesrepublik Nigeria stellt die
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
Artikel 1 und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Ab-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- schluß oder Durmführung der in Artikel 2 erwähnten
möglicht es der Regierung der Bundesrepublik Nigeria, Darlehensverträge in der Bundesrepublik Nigeria er-
bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am hoben werden.
Main, Darlehen bis zur Höhe von insgesamt vierund-
zwanzig Millionen zweihunderttausend Deutsche Mark Artikel 4
aufzunehmen. Die Regierung der Bundesrepublik Nigeria überläßt bei
(2) Aus diesem Betrag sind zwanzig Millionen Deut- den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-
sche Mark für die Finanzierung der Einfuhr zur Deckung porten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
des laufenden lebensnotwendigen zivilen Bedarfs aus der kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
Bundesrepublik Deutschland und der damit zusammen- Tranportmittel vorbehaltlich des Artikels 5 und trifft
hängenden Leistungen bestimmt. Die Güter müssen auf keine Maßnahmen, welche die gleimmäßige und gleich-
Grund von Lieferverträgen eingeführt werden, die nach beremtigte Beteiligung der deutsmen und nigerianischen
Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen worden Verkehrsunternehmen aussmließen oder erschweren, und
sind. Die einzelnen Gruppen von Gütern, die aus diesem erteilt gegebenenfalls die erforderlimen Genehmigungen.
Darlehen finanziert werden können, sind in der diesem
Abkommen beigefügten Liste aufgeführt.
Artikel 5
(3) Vier Millionen zweihunderttausend Deutsche Mark
sind zur Mitfinanzierung des Vorhabens "Instandsetzung Lieferungen und Leistungen aus Ländern und Gebieten,
der Elektrizitätsversorgung in den Oststaaten Nigerias" die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
vorgesehen. gesondert mitgeteilt werden, dürfen aus den Darlehen
nicht finanziert werden. Hierunter fallen auch Lieferun-
Artikel 2 gen, die ihren Ursprung in einem dieser Länder oder Ge-
(1) Die Darlehen werden mit einer Laufzeit von dreißig biete haben. Desgleichen dürfen Lieferungen, die aus den
Jahren einschließlich zehn tilgungsfreier Jahre und zu Darlehen finanziert werden, nicht auf Verkehrsmitteln
einem Zinssatz von 2 9 /o im Jahr bereitgestellt. dieser Länder oder Gebiete transportiert werden.
880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Artikel 6 desrepublik Nigeria innerhalb von drei Monaten nach
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar- rung abgibt.
lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug- Artikel 8
nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
sichtigt werden.
in Kraft.
Artikel 7
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für GESCHEHEN zu Lagos, am 5. Juli 1972 in vier Urschrif-
das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes- ten, je zwei in deutscher und in englischer Spradle, wo-
republik Deutschland gegenüber der Regierung der Bun- bei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlidl ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutsdlland
E. F. Jung
Für die Regierung
der Bundesrepublik Nigeria
Alhaji Shehn S h a g a r i
Anlage 1
Liste
der Güter, deren Einfuhr aus dem Artikel 1, Absatz 2, des Abkommens vom 5.
Juli 1972 zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland und der Re-
gierung der Bundesrepublik Nigeria über Kapitalhilfe genannten Darlehen
finanziert werden kann:
a) Ersatzteile aller Art einschließlich Ersatzteile für den landwirtsdlaftlichen
Sektor;
b) Austauschmotoren für Nutzfahrzeuge;
c) Elektrisdle Ausrüstungen und Material;
d) Masdlinen und Werkzeuge aller Art;
e) Nutzfahrzeuge aller Art;
f) Halbfertigprodukte für industrielle Zwecke;
g) Fotografisches Material, Druckerei- und Büromaterial, Ausrüstungen und
Ersatzteile für Druckereien;
h) Pharmazeutika und medizinisdle Ausrüstungen aller Art;
i) Chemische und organische Bedarfsgüter, Farbstoffe, Essenzen, Kunststoffe,
Reagenzien und Lösungsmittel.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
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Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
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gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Liefen:ng gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
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