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Bundesgesetzblatt
Teil II Z1998A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1972 Nr. 5
Tag I nha 1 t Seite
'.22. 12. 71 Bekanntmachung des Fünfzehnten Zusatzprotokolls zum deutsch-sdi.weizerischen Handels-
abkomn1en ......................................................................... . 41
8. 1. 72 Bekanntmadi.ung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Kenia über Technische Zusammenarbeit in der
Fassung des Notenwechsels vom 29. Juli/17. September 1971 ......................... . 45
10. 1. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Befreiung der von
diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Legalisation 48
10. 1. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Sdi.utz von Kulturgut bei
bewaffneten Konflikten ............................................................ . 48
Bekanntmachung
des fünfzehnten Zusatzprotokolls
zum deutsch-schweizerischen Handelsabkommen
Vom 22. Dezember 1971
Der deutsch-schweizerische Gemischte Regierungs-
ausschuß ist in der Zeit vom 30. März 1971 bis
1. April 1971 in Bern zusammengetreten, um gemäß
Artikel 8 des Handelsabkommens vom 2. Dezember
1954 (Runderlaß Außenwirtschaft Nr. 5/55, Bundes-
anzeiger Nr. 32 vom 16. Februar 1955) den Waren-
verkehr zu überprüfen und Vereinbarungen über die
Einfuhr der noch nicht liberalisierten Waren für das
Kalenderjahr 1971 zu treffen.
Das Ergebnis der Besprechungen ist im Fünfzehn-
ten Zusatzprotokoll zum Handelsabkommen, den
hierzugehörigen Anlagen A und B und einem Brief-
wechsel niedergelegt und wird hiermit bekanntge-
macht. Es handelt sich dabei im wesentlichen um
eine Verlängerung des Vierzehnten Zusatzprotokolls
unter Wegfall inzwischen liberalisierter Positionen.
Gemäß Artikel 113 des EWG-Vertrages hat der
Rat der Europäischen Gemeinschaften durch Ent-
scheidung vom 25. Oktober 1971 (Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften Nr. L 248/7 vom 9. No-
vember 1971) der Verlängerung der Geltungsdauer
des vorerwähnten Handelsabkommens bis zum
31. Dezember 1972 zugestimmt.
Bonn, den 22. Dezember 1971
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Im Auftrag
Dr. Ha n e rn an n
42 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Fünfzehntes Zusatzprotokoll vom 1. April 1971
zum Handelsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 2. Dezember 1954
Der deutsch-schweizerische Gemischte Regierungsausschuß hat vom 30. März bis 1. April
1971 in Bern getagt und hat im Sinne der ihm übertragenen Aufgaben den Warenverkehr
zwischen den beiden Ländern geprüft.
Als Ergebnis der Verhandlungen wurde vereinbart, daß die in den Anlagen A und B
zu diesem Protokoll aufgeführten Einfuhrkontingente für die Zeit vom 1. Januar 1971 bis
31. Dezember 1971 so lange Gültigkeit haben, bis eine Drittlandsregelung für die betref-
fenden Erzeugnisse im Rahmen einer EG-Marktordnung in Kraft tritt.
Die Geltungsdauer des vorerwähnten Handelsabkommens ist zunächst bis zum 31. De-
zember 1971 verlängert worden.
Geschehen zu Bern am 1. April 1971 in zweifacher Ausfertigung
Für die Regierung Für den Schweizerischen
der Bundesrepublik Deutschland Bundesrat
Hermes Jolle s
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1972 43
Deutsche Einfuhren Anlage A
Kontingente für die Einfuhr zum 15. Zusatzprotokoll
von schweizerischen Waren vom 1. April 1971
zum Handelsabkommen
Nr. des deutschen \!Varen- Kontingente
verzeichnisses für die in 1000 DM
Warengruppe
Außenhandelsstatistik für die Dauer
von 12 Monaten
Ernährung und Landwirtschaft
0701 14, 41 *) 1. Frisches Gemüse 250
0701 511 52, 71
2004 51, 59 2. Obstprodukte 6 500
2005 11, 51, ex 60, ex 90
2007 OS, 51, 52, 85
2210 10, so
3. Verschiedenes 10 000
*) liheralisiert durch Verordnung (EWG) 2513.i69
Schweizerische Einfuhren Anlage B
Kontingente für die Einfuhr zum 15. Zusatzprotokoll
von Waren aus der vom 1. April 1971
Bundesrepublik Deutschland zum Handelsabkommen
Kontingente
Nr. des schweizerischen in 1000 sfr.
Warengruppe
Zolltarifs für die Dauer
von 12 Monaten
Ernährung und Landwirtschaft
ex 1001.10, ex 1002.10 1. Brotgetreidesaatgut p.m.
ex 1003.01, e·,c 1004.01 2. Futtergetreidesaatgut 700
ex 0705.10, ex 0705.12 3. Saathülsenfrüchte 150
0806.20, 22, 0807.10, 12, 4. Obst- und Beerenfrüchte p.m.
30, 32, 40, 0808.10, 20, ex 30
0701.22, ex 30, 50-84, 5. Gemüse, auch verarbeitet p.m.
ex 90, ex 0702.10,
0702.12, 0703.01,
ex 0704.10, 0704.12, 0706.01,
2001.12, 2002.32, 34, 2007.30
0701.40 6. Saatkartoffeln 1 250
1507.10-32 7. Speiseöl p.m.
0201.20 8. Rindfleisch (insbes. Spezialstücke) 1 500
0201.1'0, 22, 30, 42, 50, 9 Anderes Fleisch und Fleisch-
ex 0205.01, 0206.10, konserven p.m.
ex 0504.20, 1602.20, ex 30
1601.20 10. Dauerwurst-Spezialitäten 55 t
0101.10, 14, 20 11. Pferde:
a) Gebrauchspferde (einschl.
Militärpferde) mit Ausnahme
von Zugpferden 700 Stück
b) Zuchtpferde p.m.
c) Schlachtpferde und -fohlen 900 Stück
ex 0602.10-52, 66 12. Baumschulerzeugnisse 100*)
i3. Verf>chiedenes 1 700
*) Vorbehalt der Kern- und Steinobstsorten
44 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Der Vorsitzende Der Vorsitzende
der Schweizerischen Delegation der Deutschen Delegation
Bern, den 1. April 1971 Bern, den 1.April 1971
Herr Vorsitzender, Herr Vorsitzender,
Ich bestätige den Empfang Ihres heutigen Schreibens mit
folgendem Inhalt:
Im Verlaufe der Verhandlungen, die zu dem heute .Im Verlaufe der Verhandlungen, die zu dem heute
unterzeichneten Fünfzehnten Zusatzprotokoll zum Han- unterzeichneten Fünfzehnten Zusatzprotokoll zum Han-
delsabkommen vom 2. Dezember 1954 geführt haben, ist delsabkommen vom 2. Dezember 1954 geführt haben, ist
folgendes vereinbart worden: folgendes vereinbart worden:
Im Rahmen des auf 6,5 Millionen DM festgesetzten Im Rahmen des auf 6,5 Millionen DM festgesetzten
Kontingents für die Einfuhr von Obstprodukten aus der Kontingents für die Einfuhr von Obstprodukten aus der
Schweiz in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Schweiz in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
werden Beträge, gegebenenfalls nach vorheriger Beratung werden Beträge, gegebenenfalls nach vorheriger Beratung
im Gemischten deutsch-schweizerischen Sachverständigen- im Gemischten deutsch-schweizerischen Sachverständigen-
ausschuß, ausgeschrieben. ausschuß, ausgeschrieben.
Im Interesse der Aufrechterhaltung des traditionellen Im Interesse der Aufrechterhaltung des traditionellen
grenznachbarlichen Obst- und Früchteaustausches werden grenznachbarlichen Obst- und Früchteaustausches werden
die zuständigen schweizerischen Behörden hinsichtlich der die zuständigen schweizerischen Behörden hinsichtlich der
Einfuhr von Obst und Beerenfrüchten aus dem Gebiet Einfuhr von Obst und Beerenfrüchten aus dem Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland keine Beschränkungs- der Bundesrepublik Deutschland keine Beschränkungs-
maßnahmen anordnen, die nicht auch anderen Ländern maßnahmen anordnen, die nicht auch anderen Ländern
gegenüber angewendet werden. gegenüber angewendet werden.
Für den Fall, daß durch die Anwendung der EWG-Ver- Für den ~all, daß durch die Anwendung der EWG-Ver-
ordnungen für die Einfuhr von Tafelobst aus Drittländern ordnungen für die Einfuhr von Tafelobst aus Drittländern
Einfuhrschwierigkeiten für schweizerisches Tafelkernobst Einfuhrschwierigkeiten für schweizerisches Tafelkernobst
eintreten, müssen sich die schweizerischen Behörden auch eintreten, müssen sich die schweizerischen Behörden auch
für das Vertragsjahr 1971 vorbehalten, von dieser Meist- für das Vertragsjahr 1971 vorbehalten, von dieser Meist-
begünstigungsklausel hinsichtlich der schweizerischen Ein- begünstigungsklausel hinsichtlidI der schweizerisdlen Ein-
fuhr von deutschen Sommerfrüchten aus dem Gebiet der fuhr von deutschen Sommerfrüchten aus dem Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland abzuweichen. Die zustän- Bundesrepublik Deutschland abzuweichen. Die zustän-
digen deutschen Behörden würden vorher rechtzeitig digen deutschen Behörden würden vorher rechtzeitig
benachrichtigt werden. benachrichtigt werden.
Es besteht Einvernehmen darüber, daß vor der Export- Es besteht Einvernehmen darüber, daß vor der Export-
Kampagne für deutsche Sommerfrüchte, wie in früheren Kampagne für deutsd1e Sommerfrüchte, wie in früheren
Jahren, eine Kontaktnahme im Gemischten deutsch- Jahren, eine Kontaktnahme im Gemischten deutsd1-
schweizerischen Sachverständigenausschuß stattfinden schweizerischen Sachverständigenausschuß stattfinden
kann. kann.
Id1 bitte Sie, mir Ihr Einverständnis mit Vorstehendem Ich bitte Sie, mir Ihr Einverständnis mit Vorstehendem
zu bestätigen. zu bestätigen."
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck Ich beehre mich, Ihnen mein Einverständnis mit dieser
meiner ausgezeichneten Hochachtung. Regelung zu bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck mei-
ner ausgezeichneten Hochachtung.
J olles Hermes
An den An den
Vorsitzenden der Deutschen Delegation Vorsitzenden der Schweizerischen Delegation
Herrn Botschafter Dr. Hermes Herrn Botschafter Dr. Jolles
z. Zt. Bern Bern
Nr. 5 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1972 45
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Technische Zusammenarbeit
in der Fassung des Notenwechsels vom 29. Juli/ 17. September 1971
Vom 8. Januar 1972
In Nairobi ist durch Notenwechsel vom 29. Juli/
17. September 1971 eine Vereinbarung über die
Änderung des Abkommens vom 4. Dezember 1964
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Kenia
über Technische Zusammenarbeit getroffen worden.
Die Vereinbarung ist
mit Wirkung vom 4. Dezember 1969
in Kraft getreten.
Das Abkommen vom 4. Dezember 1964 in der nun-
mehr geltenden Fassung wird nachstehend veröffent-
licht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. Juni 1966 (Bundesanzei-
ger Nr. 165 vom 3. September 1966).
Bonn, den 8. Januar 1972
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
In Vertretung
Prof. Dr. S o h n
46 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschl:1.nd
und der Regierung der Republik Kenia
über Technische Zusammenarbeit
geändert durch Notenwechsel vom 29. Juli/ 17. September 1971
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 1. durch die Gewährung von Ausbildungsgelegenheiten
und an fachlichen Ausbildungsstätten in der Bundesrepu-
die Regierung der Republik Kenia blik Deutschland oder in deutschen Betrieben für
kenianische Praktikanten;
auf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und 2. bei der Förderung der fachlichen Fortbildung von
ihren Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehun- kenianischen Fachkräften in der Bundesrepublik
gen, Deutschland.
in dem festen Wunsch, diese Beziehungen zu vertiefen,
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Artikel 4
Pflege und der Förderung der technischen und wirtschaft- Die Regierung der Republik Kenia wird
lichen Entwicklung ihrer Staaten und
1. auf ihre Kosten für die einzelnen Vorhaben in der
in Erkenntnis der Vorteile, die aus einer engeren tech- Republik Kenia erfo1derlichenfalls Grund und Boden
nischen Zusammenarbeit für beide Staaten erwachsen sowie Gebäude nebst Zubehör zur Verfügung stellen,
werden, mit Ausnahme derjenigen Fälle, in denen nach Arti-
sind wie folgt übereingekommen: kel 1 Absatz 2 etwas anderes vereinbart wird;
2. die Betriebs- und Instandhaltungskosten, ausschließ-
Artikel 1 lich der in Artikel 2 Ziffer 1 erwähnten, für die ein-
zelnen Vorhaben tragen;
(1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, im
Rahmen ihrer Möglichkeiten in technischen Fragen auf 3. auf ihre Kosten das für die einzelnen Vorhaben er-
den in Artikel 2 genannten Gebieten zusammenzuarbei- forderliche einheimische Fach- und Hilfspersonal so-
ten und sich gegenseitig zu unterstützen. Die Zusammen- wie gegebenenfalls Dolmetscher (Englisch-Suaheli und
arbeit erfolgt auf der Grundlage gleichberechtigter Part- umgekehrt) zur Verfügung stellen;
nerschaft. 4. auf ihre Kosten den deutschen Sachverständigen, Lehr-
(2) Auf der Grundlage und im Rahmen dieses Abkom- und Fachkräften und ihren Familienangehörigen ange-
mens ist beabsichtigt, Vereinbarungen über einzelne Vor- messene Wohnungen zur Verfügung stellen, wie sie
haben zu schließen. kenianischen Regierungsbeamten gleicher oder ähn-
licher Stellung zustehen, sowie die Instandhaltungs-
und Unterhaltungskosten dieser Wohnungen tragen.
Artikel 2 Wird der Sachverständige, die Lehr- oder Fachkraft
Die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Vereinbarungen in einem angemessenen Hotel untergebracht, so er-
können vorsehen, daß die Regierung der Bundesrepublik füllt die Regierung ihre Verpflichtung, indem sie die
Deutschland auf ihre Kosten die Regierung der Republik Hälfte der Kosten für Ubernachtung und Vollpension
Kenia wie folgt unterstützt: übernimmt;
1. bei der Errichtung von fachlichen Ausbildungsstätten 5. die Kosten und Tagegelder der deutschen Sachverstän-
und Mustereinrichtungen durch die Entsendung deut- digen, Lehr- und Fachkräfte für dienstliche Reisen in
scher Lehr- und Fachkräfte und die Bereitstellung von der Republik Kenia entsprechend den für kenianische
technischen Ausrüstungsgegenständen, einschließlich Regierungsbeamte gleicher oder ähnlicher Stellung
Ersatzteilen sowie Ersatzbeschaffungen, während der geltenden Sätzen tragen;
für jedes Vorhaben verembarten Laufzeit; 6. ihrerseits die nötige Vorsorge treffen, daß die deut-
2. durch die Entsendung von deutschen Sachverständigen, schen Lehr- und Fachkräfte nach angemessener Zeit
Gutachtern für bestimmte Vorhaben und von Regie- durch geeignete kenianische Staatsangehörige ersetzt
rungsberatern; werden können. Zu diesem Zweck wird sie die zur
Ablösung der deutschen Lehr- und Fachkräfte bestimm-
3. durch Zusammenarbeit beider Staaten auf dem Gebiet
ten kenianischen Staatsangehörigen, deren Ausbildung
der Erziehung und Ausbildung;
die Bundesrepublik Deutschland übernimmt, rechtzeitig
4. durch Zusammenarbeit wissenschaftlicher Einrichtun- und in genügender Auswahl zur Verfügung stellen
gen in beiden Staaten, durch Entsendung oder Einsatz und sich bemühen zu gewährleisten, daß sie nach ihrer
deutschen wissenschaftlichen Personals und durch Be- Ausbildung an der b~treffenden Einrichtung eingestellt
reitstellung von Ausrüstungsgegenständen. werden;
7. den deutschen Sachverständigen, Lehr- und Fachkräften
Artikel 3 ärztliche Betreuung und Versorgung in gleicher Weise
wie kenianischen Regierungsbeamten zur Verfügung
Auf Grund von Vereinbarungen nach Artikel 1 Ab-
stellen.
satz 2 wird sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland ferner bemühen, die Regierung der Republik Nähere Einzelheiten können durch die in Artikel 1 Ab-
Kenia wie folgt zu unterstützen: satz 2 bezeichneten Vereinbarungen geregelt werden.
Nr. 5 ---Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1972 41
Artikel 5 6. wird den deutschen Sachverständigen, Lehr- und Fach-
kräften, sowie deren Familienangehörigen in Bezug auf
Die Regierung der Republik Kenia wird im Rahmen
die abgabenfreie Einfuhr von Lebensmitteln, Geträn-
von Vorhaben der technischen Zusammenarbeit und ins-
ken und anderen Artikeln des täglichen Gebrauchs im
besondere solcher Vorhaben, für die nach Artikel 1 Ab-
Rahmen des persönlichen Bedarfs die gleiche Behand-
satz 2 Vereinbarungen geschlossen worden sind,
lung gewähren wie anderen ausländisd1en Sachver-
1. den deutschen Sachverständigen, Lehr- und Fachkräf- ständigen, die im Rahmen der technischen Zusammen-
ten, ihren Familienangehörigen und sonstigen zum arbeit in der Republik Kenia tätig sind;
Hausstand gehörigen Personen jederzeit und abgaben-
frei die Ein- und Ausreise und die im Zusammenhang 7. den deutsdlen Sachverständigen, Lehr- und Fachkräf-
mit der Durchführung der Vorhaben notwendigen Ar- ten ein Legitimationspapier ausstellen, in dem ihnen
beits- und Aufenthaltsgenehmigungen gewähren; volle Unterstützung durch die zuständigen keniani-
schen Behörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu-
2. die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die deut- gesagt wird.
schen Sachverständigen, Lehr- und Fachkräfte hinsicht-
lich ihrer von deutscher Seite gezahlten Bezüge von
kenianischen Steuern und sonstigen fiskalischen Lasten Artikel 6
freizustellen; (1) Die Regierung der Republik Kenia wird das von
3. die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die von der der Regierung der Bundesrepublik Deutschland entsandte
Regierung der Bundesrepublik Deutschland für die und in der Republik Kenia nach Maßgabe dieses Abkom-
einzelnen Vorhaben zur Verfügung gestellten Aus- mens diensttätige Personal entschädigen und es von
rüstungsgegenstände von sämtlichen Ein- und Ausfuhr- einer Haftpflicht, von Gerichtsverfahren, Klagen, An-
abgaben und sonstigen öffentlichen Abgaben freizu- sprüchen, Schadensersatzforderungen, Kosten oder Ge-
stellen, und wird in der Republik Kenia entstehende bühren aus Anlaß der Tötung oder Verletzung einer Per-
Hafengebühren sowie Beförderungs- und Versiche- son oder wegen Sachbeschädigung oder wegen sonstiger
rungskosten übernehmen; Verluste, die entstehen oder verbunden sind mit einer
in Wahrnehmung ihrer Aufgaben begangenen Handlung
4. die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die deut- oder Unterlassung, freistellen.
schen Sachverständigen, Lehr- und Fachkräfte und ihre
Familienangehörigen, sowie sonstige zum Hausstand (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf von Dritten
gehörige Personen hinsichtlich der ihnen gehörenden angestrengte Zivilgerichtsverfahren gegen dieses Perso-
Möbel und persönlichen Habe, die für ihren persön- nal wegen Unfallschäden, die durch Kraftfahrzeuge ver-
lichen und/oder häuslichen Gebrauch innerhalb von ursacht worden sind, die von dem Personal gehalten wer-
drei Monaten nach der ersten Einreise des Sachver- den oder gefahren worden sind; dies gilt nicht für Kraft-
ständigen, der Lehr- oder Fachkraft oder deren Familie fahrzeuge, die im Eigentum der Republik Kenia stehen.
- je nachdem, wer von ihnen zuletzt eintrifft - in
(3) Beruht ein Ansprudl auf grober Fahrlässigkeit oder
die Republik Kenia eingeführt werden, von allen Zöl-
Vorsatz des Personals und wird dies der deutschen Re-
len und Abgaben für die Einfuhr und Ausfuhr freizu-
gierung nachgewiesen, so kann die Regierung der Repu-
stellen; die Frist kann verlängert werden, wenn beson-
blik Kenia bei dem Personal Rückgriff nehmen.
dere Umstände vorliegen. Zu der persönlichen Habe
gehören auch Rundfunkgerät, Plattenspielgerät, Ton- (4) Ist die Regierung der Republik Kenia bereit, einen
bandgerät, Fernsehgerät, Kühlschrank, Tiefkühlanlage Anspruch nadl Absatz 1 anzuerkennen, so kann sie Ver-
(Truhe oder Schrank), eine Foto- und Filmausrüstung teidigungsmittel, Aufrechnungsrechte, Gegenansprüche,
je Person sowie ein Klimagerät und kleinere Elektro- Versicherungs- oder Entsdlädigungsrechte sowie Zu-
geräte. schüsse oder Bürgschaften, die dem Personal zustehen,
Soweit solche Gegenstände nicht bei oder vor der Aus- zu ihren eigenen Gunsten geltend machen und durchset-
reise des deutschen Sachverständigen, der Lehr- oder zen.
Fachkraft, ihrer Familienangehörigen oder sonstiger (5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland läßt
zum Hausstand gehöriger Personen aus Ost-Afrika der Regierung der Republik Kenia jegliche Auskunft oder
wieder ausgeführt werden, werden Zölle oder andere andere Hilfe zukommen, die zur Wahrnehmung einer An-
in Betracht kommende Abgaben erhoben; gelegenheit notwendig sind, auf die sidl dieser Artikel
bezieht.
5. die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die deut-
sdlen Sadlverständigen, Lehr- und Fachkräfte hinsicht-
lich aller Zölle und Abgaben für die Ein- und Ausfuhr Artikel 7
je eines neuen oder gebrauchten, für ihren persön- Die Bestimmungen dieses Abkommens finden auch An-
lidlen Gebraudl bestimmten Kraftfahrzeugs freizustel- wendung auf die bereits bei seinem Inkrafttreten im
len. Dieses Kraftfahrzeug muß innerhalb von drei Mo- Rahmen der technischen Zusammenarbeit im Auftrag der
naten - wenn nicht die Frist beim Vorliegen beson- Regierung der Bundesrepublik Deutschland in der Repu-
derer Umstände verlängert worden ist - nach der blik Kenia tätigen deutschen Sachverständigen, Lehr- und
ersten Einreise in die Republik Kenia eingeführt wer- Fachkräfte.
den, mit der Maßgabe, daß
(a) der deutsche Sachverständige, die Lehr- oder Fach- Artikel 8
kraft, wenn bei der Einreise in die Republik Kenia
kein Kraftfahrzeug eingeführt wird, innerhalb von Die Vertragsparteien werden sich auf Grund besonderer
drei Monaten nadl der ersten Einreise in die Re- Vereinbarungen gegenseitig über Ausbildungs- und Ar-
publik Kenia ein Kraftfahrzeug vor Zollabfertigung beitspläne unterridlten, die für die Durchführung der
kaufen kann; technischen Zusammenarbeit von Interesse sind.
(b) die in Betracht kommenden Zölle und Abgaben für
ein auf Grund dieser Vorrechte eingeführtes oder Artikel 9
gekauftes Kraftfahrzeug erhoben werden, wenn das
Kraftfahrzeug in Ost-Afrika verkauft wird, es sei Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
denn, daß dem Käufer das gleiche Vorrecht zusteht; nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
48 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
gegenüber der Regierung der Republik Kenia innerhalb (2) Auch nach Ablauf dieses Abkommens werden die
von drei Monaten nach seinem Inkrafttreten eine gegen- nach Artikel 1 Absatz 2 vereinbarten Vorhaben bis zu
teilige Erklärung abgibt ihrem Abschluß unter weiterer Anwendung der Bestim-
mungen dieses Abkommens durchgeführt werden.
Artikel 10
(1) Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf
Artikel 11
Jahren und verlängert sich stillschweigend jeweils um
ein Jahr, es sei denn, daß eine der beiden Vertragspar- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
teien es drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitab- durch die hierzu gehörig befugten Vertreter der beiden
schnitts schriftlich kündigt. Vertragsparteien in Kraft.
GESCHEHEN zu Nairobi am 4. Dezember 1964 in vier
Urschriften, je zwei in deutscher und in englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-
lich ist.
Für die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland
Oskar S c h l i t t e r
Soltmann
Für die Regierung der Republik Kenia
J. S. G ich ur u
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Bekanntmachung
zur Befreiung der von diplomatischen über den Geltungsbereich der Konvention
oder konsularischen Vertretern zum Schutz von Kulturgut
errichteten Urkunden von der Legalisation bei bewaffneten Konflikten
Vom 10. Januar 1972 Vom 10. Januar 1972
Das Europäische Ubereinkommen vom 7. Juni Die Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von
1968 zur Befreiung der von diplomatischen oder kon- Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (Bundesge-
sularischen Vertretern errichteten Urkunden von der setzbl. 1967 II S. 1233) ist nach ihrem Artikel 33
Legalisation (Bundesgesetzbl. 1971 II S. 85) findet Abs. 2 für
nach seinem Artikel 8 Abs. 2 auf Grund einer an
Tansania am 23. Dezember 1971
den Generalsekretär des Europarats gerichteten Er-
klärung des Ständigen Vertreters des Vereinigten in Kraft getreten.
Königreichs beim Europarat auf
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Guernsey und Jersey mit Wirkung vom 9. Sep- Bekanntmachung vom 22. April 1971 (Bundesgesetz-
tember 1971 Anwendung. blatt II S. 243).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 27. Juli 1971 und vom Bonn, den 10. Januar 1972
30. November 1971 (Bundesgesetzbl. II S. 1023 und
s. 1313). Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Bonn, den 10. Januar 1972 Frhr. v. B rau n
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Postansdirift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits ersdilenener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfadi 624, Telefon 22 40 86 - 88.
Das Bundesgesetzblatt ersdleint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlidler Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. Lautender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nadl Sadlgebieten geordnet veröffentlidlt. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlidl je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postsdleckkonto Bundes-
gesetzblatt, Köln 3 99 oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
Preis dieser Ausgabe 0,65 DM zuzüglidl Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausredlnung zuzüglidl Portokosten für die Vorausredlnung.
Im Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/,.
48 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
gegenüber der Regierung der Republik Kenia innerhalb (2) Auch nach Ablauf dieses Abkommens werden die
von drei Monaten nach seinem Inkrafttreten eine gegen- nach Artikel 1 Absatz 2 vereinbarten Vorhaben bis zu
teilige Erklärung abgibt ihrem Abschluß unter weiterer Anwendung der Bestim-
mungen dieses Abkommens durchgeführt werden.
Artikel 10
(1) Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf
Artikel 11
Jahren und verlängert sich stillschweigend jeweils um
ein Jahr, es sei denn, daß eine der beiden Vertragspar- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
teien es drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitab- durch die hierzu gehörig befugten Vertreter der beiden
schnitts schriftlich kündigt. Vertragsparteien in Kraft.
GESCHEHEN zu Nairobi am 4. Dezember 1964 in vier
Urschriften, je zwei in deutscher und in englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-
lich ist.
Für die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland
Oskar S c h l i t t e r
Soltmann
Für die Regierung der Republik Kenia
J. S. G ich ur u
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Bekanntmachung
zur Befreiung der von diplomatischen über den Geltungsbereich der Konvention
oder konsularischen Vertretern zum Schutz von Kulturgut
errichteten Urkunden von der Legalisation bei bewaffneten Konflikten
Vom 10. Januar 1972 Vom 10. Januar 1972
Das Europäische Ubereinkommen vom 7. Juni Die Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von
1968 zur Befreiung der von diplomatischen oder kon- Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (Bundesge-
sularischen Vertretern errichteten Urkunden von der setzbl. 1967 II S. 1233) ist nach ihrem Artikel 33
Legalisation (Bundesgesetzbl. 1971 II S. 85) findet Abs. 2 für
nach seinem Artikel 8 Abs. 2 auf Grund einer an
Tansania am 23. Dezember 1971
den Generalsekretär des Europarats gerichteten Er-
klärung des Ständigen Vertreters des Vereinigten in Kraft getreten.
Königreichs beim Europarat auf
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Guernsey und Jersey mit Wirkung vom 9. Sep- Bekanntmachung vom 22. April 1971 (Bundesgesetz-
tember 1971 Anwendung. blatt II S. 243).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 27. Juli 1971 und vom Bonn, den 10. Januar 1972
30. November 1971 (Bundesgesetzbl. II S. 1023 und
s. 1313). Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Bonn, den 10. Januar 1972 Frhr. v. B rau n
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
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Das Bundesgesetzblatt ersdleint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlidler Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. Lautender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nadl Sadlgebieten geordnet veröffentlidlt. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlidl je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postsdleckkonto Bundes-
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Im Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/,.