837
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 9. August 1972 Nr. 48
Tag Inh alt Seite
6. 7. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls wegen Verbots des
Gaskriegs sowie über die Aufhebung des Vorbehalts Irlands zu dem Protokoll . . . . . . . . . . 837
12. 7. 72 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Türkei zur Änderung des Abkommens über Soziale
Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 838
12. 7. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die
Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 838
12. 7. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die
akademische Anerkennung von akademischen Graden und Hochschulzeugnissen . . . . . . . . . 839
12. 7. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zur Europäischen Kon-
vention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 839
14. 7. 72 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens Nr. 121 der Internationalen
Arbeitsorganisation über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten . . . . . . . . . 840
14. 7. 72 Bekanntmachung über die Kündigung der Satzung des Europarats durch Griechenland . . . . 841
17. 7. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens . . . . . . . . . . . 841
25. 7. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung der Berner Uber-
einkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 842
27. 7. 72 Bekanntmachung des langfristigen Abkommens zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 842
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls
wegen Verbots des Gaskriegs
sowie über die Aufhebung des Vorbehalts Irlands zu dem Protokoll
Vom 6. Juli 1972
Das Königreich Lesotho hat in einer Note ge- I r l an d hatte beim Beitritt zum Protokoll den
genüber der französischen Regierung erklärt, daß es Vorbehalt der Gegenseitigkeit angebracht. Diesen
sich an die Bestimmungen des in Genf am 17. Juni Vorbehalt hat Irland in einer Erklärung gegenüber
1925 unterzeichneten Protokolls über das Verbot der der französischen Regierung mit Wirkung vom
Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähn- 10. Februar 1972 zurückgezogen.
lichen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
im Kriege (Reichsgesetzbl. 1929 II S. 173) gebunden Bekanntmachungen vom 16. September 1930 (Reichs-
betrachte, dessen Anwendung vor der Erlangung der gesetzbl. II S. 1216), vom 26. September 1956 (Bun-
Unabhängigkeit von dem Vereinigten Königreich desgesetzbl. II S. 905) und vom 8. Februar 1972 (Bun-
auf dieses Gebiet erstreckt worden war. desgesetzbl. II S. 103).
Bonn, den 6. Juli 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutsdlland und der Republik Türkei
zur Änderung des Abkommens über Soziale Sicherheit
Vom 12. Juli 1972
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. Januar
1972 zu dem Abkommen vom 28. Mai 1969 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Türkei zur Änderung des Abkommens vom 30. April
1964 über Soziale Sidlerheit {Bundesgesetzbl. 1972 II
S. 1) wird hiermit bekanntgemacht, daß das Abkom-
men
am 1. August 1972
in Kraft tritt.
Die Ratifikationsurkunden sind am 13. Juni 1972
in Ankara ausgetauscht worden.
Bonn, den 12. Juli 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens
über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten
Vom 12. Juli 1972
Das Europäische Ubereinkommen über die Gleich-
wertigkeit der Studienzeit an den Universitäten vom
15. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 1289)
ist nach seinem Artikel 9 Abs. 3 für
Belgien am 5. Juni 1972
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. Mai 1970 (Bundesgesetz-
blatt II S. 290).
Bonn, den 12. Juli 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutsdlland und der Republik Türkei
zur Änderung des Abkommens über Soziale Sicherheit
Vom 12. Juli 1972
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. Januar
1972 zu dem Abkommen vom 28. Mai 1969 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Türkei zur Änderung des Abkommens vom 30. April
1964 über Soziale Sidlerheit {Bundesgesetzbl. 1972 II
S. 1) wird hiermit bekanntgemacht, daß das Abkom-
men
am 1. August 1972
in Kraft tritt.
Die Ratifikationsurkunden sind am 13. Juni 1972
in Ankara ausgetauscht worden.
Bonn, den 12. Juli 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens
über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten
Vom 12. Juli 1972
Das Europäische Ubereinkommen über die Gleich-
wertigkeit der Studienzeit an den Universitäten vom
15. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 1289)
ist nach seinem Artikel 9 Abs. 3 für
Belgien am 5. Juni 1972
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. Mai 1970 (Bundesgesetz-
blatt II S. 290).
Bonn, den 12. Juli 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1972 839
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens
über die akademische Anerkennung von akademischen Graden und Hochschulzeugnissen
Vom 12. Juli 1972
Das Europäische Ubereinkommen über die akade-
mische Anerkennung von akademischen Graden und
Hochschulzeugnissen vom 14. Dezember 1959 (Bun-
desgesetzbl. 1969 II S. 2057) ist nach seinem Arti-
kel 10 Abs. 3 für
Belgien am 6.Juli 1972
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. April 1970 (Bundesgesetz-
blatt 11 S. 207).
Bonn, den 12. Juli 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention
über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse
Vom 12. Juli 1972
Das Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention
über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse vom
3. Juni 1964 (Bundesgesetzbl. 1971 II S. 17) ist nach
seinem Artikel 5 Abs. 2 für
Belgien am 6. Juli 1972
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. August 1971 (Bundesgesetz-
blatt II S. 1053).
Bonn, den 12. Juli 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1972 839
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens
über die akademische Anerkennung von akademischen Graden und Hochschulzeugnissen
Vom 12. Juli 1972
Das Europäische Ubereinkommen über die akade-
mische Anerkennung von akademischen Graden und
Hochschulzeugnissen vom 14. Dezember 1959 (Bun-
desgesetzbl. 1969 II S. 2057) ist nach seinem Arti-
kel 10 Abs. 3 für
Belgien am 6.Juli 1972
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. April 1970 (Bundesgesetz-
blatt 11 S. 207).
Bonn, den 12. Juli 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention
über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse
Vom 12. Juli 1972
Das Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention
über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse vom
3. Juni 1964 (Bundesgesetzbl. 1971 II S. 17) ist nach
seinem Artikel 5 Abs. 2 für
Belgien am 6. Juli 1972
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. August 1971 (Bundesgesetz-
blatt II S. 1053).
Bonn, den 12. Juli 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Obereinkommens Nr. 121
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
Vom 14. Juli 1972
Nach Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 29. Okto-
ber 1971 zu rlem Ubereinkommen Nr. 121 der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation vom 8. Juli 1964
über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufs-
krankheiten (Bundesgesetzbl. 1971 II S. 1169) wird
hiermit bekanntgemacht, daß das Ubereinkommen
nach seinem Artikel 33 Abs. 3 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. März 1973
in Kraft tritt.
Die deutsche Ratifikationsurkunde ist am 1. März
1972 beim Internationalen Arbeitsamt in Genf hin-
terlegt und am selben Tag eingetragen worden.
Das Ubereinkommen ist ferner für folgende Staa-
ten in Kraft getreten:
Belgien am 22. April 1971
Finnland am 23. September 1969
Guinea am 11. August 1968
Irland am 9.Juni 1970
Jugoslawien am 7. Mai 1971
Niederlande am 2. August 1967
Schweden am 17. Juni 1970
Senegal am 28. Juli 1967
Zaire am 5. September 1968
Zypern am 28. Juli 1967
Bonn, den 14. Juli 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Dr. Ehrenberg
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1972 841
Bekanntmachung
über die Kündigung der Satzung des Europarats durch Griechenland
Vom 14. Juli 1972
Die Satzung des Europarats vom 5. Mai 1949 (Bun-
desgesetzbl. 1950 S. 263) ist von Griechenland am
12. Dezember 1969 gekündigt worden. Die Satzung
ist somit nach ihrem Artikel 7 für
Griechenland am 31. Dezember 1970
außer Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 26. August 1969 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1926) und vom 28. April 1971 (Bundes-
gesetzbl. II S. 243).
Bonn, den 14. Juli 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
Bekanntmachung
Ober den Geltungsbereich des Welturheberredltsabkommens
Vom 17. Juli 1972
Fidschi hat in einer am 13. Dezember 1971 bei
dem Generaldirektor der Organisation der Verein-
ten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kul-
tur eingegangenen Note erklärt, daß es sich an das
am 6. September 1952 in Genf beschlossene Welt-
urheberrechtsabkommen (Bundesgesetzbl. 1955 II
S. 101) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. April 1971 (Bundesgesetz-
blatt II S. 231).
Bonn, den 17. Juli 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1972 841
Bekanntmachung
über die Kündigung der Satzung des Europarats durch Griechenland
Vom 14. Juli 1972
Die Satzung des Europarats vom 5. Mai 1949 (Bun-
desgesetzbl. 1950 S. 263) ist von Griechenland am
12. Dezember 1969 gekündigt worden. Die Satzung
ist somit nach ihrem Artikel 7 für
Griechenland am 31. Dezember 1970
außer Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 26. August 1969 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1926) und vom 28. April 1971 (Bundes-
gesetzbl. II S. 243).
Bonn, den 14. Juli 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
Bekanntmachung
Ober den Geltungsbereich des Welturheberredltsabkommens
Vom 17. Juli 1972
Fidschi hat in einer am 13. Dezember 1971 bei
dem Generaldirektor der Organisation der Verein-
ten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kul-
tur eingegangenen Note erklärt, daß es sich an das
am 6. September 1952 in Genf beschlossene Welt-
urheberrechtsabkommen (Bundesgesetzbl. 1955 II
S. 101) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. April 1971 (Bundesgesetz-
blatt II S. 231).
Bonn, den 17. Juli 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung
der Berner Ubereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 25. Juli 1972
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene
Fassung der Berner Ubereinkunft zum Schutz von
Werken der Literatur und Kunst vom 9. September
1886 (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 348) tritt mit
Ausnahme der Artikel 1 bis 21 und des Protokolls
betreffend die Entwicklungsländer nadi ihrem Arti-
kel 28 für
Australien am 25. August 1972
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. April 1972 (Bundesgesetz-
blatt II S. 307).
Bonn, den 25. Juli 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. B r a u n
Bekanntmachung
des langfristigen Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit
Vom 27. Juli 1972
In Bonn ist am 5. Juli 1972 das Langfristige Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel
und die wirtschaftliche Zusammenarbeit unterzeich-
net worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 11
am 5. Juli 1972
in Kraft getreten. Es gilt für die Zeit vom 5. Juli 1972
bis zum 31. Dezember 1974. Das Abkommen wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. Juli 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Im Auftrag
Dr. Hanemann
842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung
der Berner Ubereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 25. Juli 1972
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene
Fassung der Berner Ubereinkunft zum Schutz von
Werken der Literatur und Kunst vom 9. September
1886 (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 348) tritt mit
Ausnahme der Artikel 1 bis 21 und des Protokolls
betreffend die Entwicklungsländer nadi ihrem Arti-
kel 28 für
Australien am 25. August 1972
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. April 1972 (Bundesgesetz-
blatt II S. 307).
Bonn, den 25. Juli 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. B r a u n
Bekanntmachung
des langfristigen Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit
Vom 27. Juli 1972
In Bonn ist am 5. Juli 1972 das Langfristige Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel
und die wirtschaftliche Zusammenarbeit unterzeich-
net worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 11
am 5. Juli 1972
in Kraft getreten. Es gilt für die Zeit vom 5. Juli 1972
bis zum 31. Dezember 1974. Das Abkommen wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. Juli 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Im Auftrag
Dr. Hanemann
Nr. 48 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1972 843
Langfristiges Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und Rohstoffen vergeben werden. Die Vertragsparteien
und bekunden ihr Interesse an einer Ausweitung des I Iandels
mit Konsumgütern.
die Regierung der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken Artikel 3
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird
IN DER UBERZEUGUNG, daß günstige Möglichkeiten ihre Liberalisierungspolitik fortsetzen, die darauf abzielt,
für die weitere Entwicklung des Handels und der wirt- die für die Einfuhr sowjetischer Waren noch bestehenden
schaftlichen Zusammenarbeit zum Vorteil beider Staaten mengenmäßigen Beschränkungen während der Geltungs-
bestehen, dauer dieses Abkommens zu beseitigen. Falls ausnahms-
IN DER ERKENNTNIS, daß die weitere Entwicklung weise für die Einfuhr gewisser Waren in die Bundes-
der wirtschaftlichen Beziehungen den Interessen beider republik Deutschland mengenmäßige Beschränkungen
Staaten entspricht, noch über diese Zeit hinaus beibehalten werden müssen,
werden die Vertragsparteien im Rahmen der Gemischten
IN DER ERWÄGUNG, daß das durch Protokoll vom Kommission über diese Beschränkungen beraten.
31. Dezember 1960 verlängerte Abkommen über Allge-
meine Fragen des Handels und der Seeschiffahrt zwischen Artikel 4
der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozia-
listischen Sowjetrepubliken vom 25. April 1958 weiterhin Zwischen den Vertragsparteien besteht Einvernehmen
eine Grundlage für die Entwicklung der Wirtschafts- darüber, daß Warenlieferungen und Dienstleistungen auf
beziehungen zwischen beiden Staaten ist, der Grundlage von Weltmarktpreisen erfolgen werden.
IN DEM WUNSCHE, in Ubereinstimmung mit dem Soweit für Warenlieferungen und Dienstleistungen
Vertrag vom 12. August 1970 zwischen der Bundesrepublik Weltmarktpreise nicht bestehen, werden die Preise der
Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjet- jeweiligen Märkte berücksichtigt.
republiken die weitere Entwicklung des Handels zu för-
dern und die wirtschaftliche Zusammenarbeit zu vertiefen, Artikel 5
SIND wie folgt übereingekommen: Die Vertragsparteien werden sich darum bemühen, daß
die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen Unternehmen
der Bundesrepublik Deutschland und den zuständigen
Artikel 1 Organisationen der Union der Sozialistischen Sowjet-
Die Vertragsparteien streben in der weiteren Entwick- republiken erweitert wird.
lung ihrer Wirtschaftsbeziehungen auf der Grundlage des Diese Zusammenarbeit, die auf der Grundlage normaler
gegenseitigen Vorteils einen möglichst hohen Stand des kommerzieller Bedingungen erfolgt, wird insbesondere
Handels an. umfassen:
Zu diesem Zwecke werden die Vertragsparteien im die Errichtung von Industriekomplexen, die den beider-
Rahmen der in ihren Staaten bestehenden Gesetze und seitigen wirtschaftlichen Interessen entspricht;
Verordnungen alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um den Ausbau und die Modernisierung von Industrie-
günstige Voraussetzungen für die Ein- und Ausfuhr betrieben;
von Waren und für den Dienstleistungsverkehr zu den Austausch von Patenten, Lizenzen und technisd1er
schaffen; Dokumentation.
die Struktur des Warenverkehrs zu verbessern;
Artikel 6
den Handel sowohl mit Waren, die in diesem Handel
traditionelle Bedeutung haben, als auch mit Waren, die Zur weiteren Entwicklung des Handels und mit Rück-
bisher nicht gehandelt wurden, zu entwickeln. sicht darauf, daß bei bestimmten Warenlieferungen
Kredite eine wesentliche Rolle spielen, werden die Ver-
tragsparteien Anstrengungen unternehmen, damit der-
Artikel 2 artige Kredite zu möglichst günstigen Bedingungen
Die Vertragsparteien geben der Erwartung Ausdruck, gewährt werden.
daß während der Geltungsdauer dieses Abkommens
Artikel 7
Unternehmen der Bundesrepublik Deutschland und Außen-
handelsorganisationen der Union der Sozialistischen So- Der Zahlungsverkehr zwischen der Bundesrepublik
wjetrepubliken jeweils in der Union der Sozialistischen Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjet-
Sowjetrepubliken und in der Bundesrepublik Deutschland republiken wird in Deutscher Mark oder in einer anderen
zu normalen Handelsbedingungen bedeutende Aufträge frei konvertierbaren Währung in Ubereinstimmung mit
für die Lieferung von Masdiinen, Ausrüstungen, Geräten den in jedem der beiden Staaten geltenden Bestimmungen
und anderen Fertigerzeugnissen sowie von Halbwaren abgewickelt.
844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Artikel 8 Konsultationen durchführen, wobei diese Konsultationen
jedoch die grundlegenden Zielsetzungen dieses Abkom-
Im Einvernehmen der Vertragsparteien wird eine Ge-
mens nicht infrage stellen dürfen.
mischte Kommission mindestens einmal im Jahr ab-
wechselnd in Bonn und Moskau zusammentreten. Sie
besteht aus Vertretern der beiden Regierungen; an den
Artikel 10
Tagungen der Gemischten Kommission können Vertreter
von Wirtschaftskreisen und \Virtschaftsorganisationen Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. Sep-
teilnehmen. tember 1971 wird dieses Abkommen in Ubereinstimmung
mit den festgelegten Verfahren auf Berlin (West) aus-
Zu den Aufgaben der Gemischten Kommission gehört gedehnt.
es insbesondere, Fragen der Entwicklung des Handels und
der wirtschaftlichen Zusammenarbeit sowie Möglichkeiten Artikel 11
der Verbesserung der Bedingungen hierfür zu prüfen. Die
Gemischte Kommission kann den beiden Regierungen Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
Vorschläge zur Förderung der weiteren Entwicklung des in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1974.
Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit unter-
breiten.
Artikel 9
GESCHEHEN zu Bonn am 5. Juli 1972 in zwei Urschrif-
Im Hinblick auf internationale Verpflichtungen werden ten, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder
die Vertragsparteien auf Vorschlag einer Vertragspartei Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Karl Schi 11 e r
Peter Hermes
Für die Regierung
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
N. S. Patolitschew
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H, - Druck: Bundesdruckerei Bonn
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Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. IO. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBJ. I
S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes•
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Liefen ng gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt, Köln 3 99 oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
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