821
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 2. August 1972 Nr. 47
Tag Inhalt Seite
27. 6. 72 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Kaiserlich Iranischen Regierung über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 821
4. 7. 72 Bekanntmachung des Dritten Protokolls zum Langfristigen Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bulga-
rien über den Warenverkehr, über die Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem und techni-
schem Gebiet und über die Handelsvertretungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 823
13. 7. 72 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Birmanischen Union über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 834
19. 7. 72 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die
Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung am Grenz-
übergang Neurhede-Boertange . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 836
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Kaiserlich Iranischen Regierung iiber Kapitalhilfe
Vom 27. Juni 1972
In Teheran ist am 29. April 1970 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Kaiserlich Iranischen Regierung
über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 8
am 13. Juni 1972
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. Juni 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Im Auftrag
Dr. Hanemann
822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Kaiserlich Iranisd1en Regierung über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Kaiserlich Iranische Regierung stellt die Kreditan-
die Kaiserlich Iranische Regierung stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
stigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Darlehensver-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
trages in dem Kaiserreich Iran erhoben werden.
dem Kaiserreich Iran,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 4
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Die Kaiserlich Iranische Regierung überläßt bei den
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
Transportmittel vorbehaltlich des Artikels 5, trifft keine
in der Absicht, die Entwicklung der iranischen Wirt-
Maßnahmen, welche die Beteiligung der deutschen Ver-
schaft zu fördern, kehrsunternehmen ausschließen oder erschweren und er-
sind wie folgt übereingekommen: teilt gegebenenfalls die erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 1 Artikel 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Lieferungen und Leistungen aus Ländern und Gebieten,
licht es der Industrial & Mining Development Bank of die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Iran (IMDBI), bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau in gesondert mitgeteilt werden, dürfen aus dem Darlehen
Frankfurt am Main ein Darlehen bis zur Höhe von ins- nicht finanziert werden. Hierunter fallen auch Lieferun-
gesamt fünfundzwanzig Millionen fünfhunderttausend gen, die ihren Ursprung in einem dieser Länder und Ge-
Deutsche Mark zur Finanzierung von Investitionsvor- biete haben. Desgleichen dürfen Lieferungen, die aus
haben der (vorwiegend kleinen und mittleren) privaten dem Darlehen finanziert werden, nicht auf Verkehrsmit-
Industrie und des Bergbaus aufzunehmen. teln dieser Länder und Gebiete transportiert werden.
Artikel 2
Artikel 6
(1) Die Verwendung des Darlehens sowie die Bedin-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
schen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für
lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der
nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
sichtigt werden.
unterliegen.
Artikel 7
(2) Die Regierung des Kaiserreichs Iran (Garant) garan-
tiert gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Zahlungen und den sich daraus ergebenden Transfer in sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
auf Grund des abzuschließenden Darlehensvertra_ges. republik Deutschland gegenüber der Kaiserlich Iranischen
Regierung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
(3) a) Für diese Garantie werden keine Sicherheiten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
bestellt. Sofern der Garant jedoch künftig für andere lang-
fristige Auslandsverbindlichkeiten Sicherheiten gewährt, Artikel 8
wird er der Kreditanstalt gleichwertige Sicherheiten ein-
räumen. Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Kaiserlich
Iranische Regierung der Regierung der Bundesrepublik
(b) Sicherheiten im Sinne des Absatzes (a) sind alle
Deutschland mitteilt, daß die für das Inkrafttreten des
Rechte, die einem Gläubiger des Garanten eine bevor-
Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Vorausset-
zugte Befriedigung seiner Ansprüche aus bestimmten
zungen auf seilen des Kaiserreichs Iran erfüllt sind.
Vermögenswerten oder Einkünften des Garanten, seiner
Zentralbank, seiner Sonderbehörden oder seiner Unter-
nehmungen ermöglichen. GESCHEHEN zu Teheran am 29. April 1970 in sechs
(c) Langfristige Auslandsverbindlichkeiten im Sinne Urschriften, je zwei in deutscher, in persischer und in
des Absatzes (a) sind alle Zahlungsverpflichtungen, die englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist.
nicht in der Währung des Garanten zu erfüllen sind und Bei unterschiedlid1er Auslegung de!; deutschen und des
die nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Entstehung persischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maß-
zur Rückzahlung fällig werden. gebend.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
v. Li l i e n f e l d
Els o n
Für die
Kaiserlich Iranische Regierung
Amouzegar
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1972 823
Bekanntmadlung
des Dritten Protokolls zum langfristigen Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über den Warenverkehr,
über die Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem und technischem Gebiet
und über die Handelsvertretungen
Vom 4. Juli 1972
In Bonn ist am 22. Juni 1972 das Dritte Protokoll
zum langfristigen Abkommen zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
rung der Volksrepublik Bulgarien über den Waren-
verkehr, über die Zusammenarbeit auf wirtschaft-
lichem und technischem Gebiet und über die Han-
delsvertretungen vom 12. Februar 1971 unterzeich-
net worden.
Das Protokoll und der dazugehörige Briefwechsel
gelten für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. De-
zember 1972.
Nachstehend wird das Dritte Protokoll mit den
Warenlisten A-72 und B-72, dem Briefwechsel
und der Aktennotiz über einige Fragen der wirt-
schaftlichen, industriellen und technischen Zusam-
menarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Volksrepublik Bulgarien bekanntge-
macht.
Bonn, den 4. Juli 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Im Auftrag
Dr. Hanemann
824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Drittes Protokoll
zum Langfristigen Abkommen vom 12. Februar 1971
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über den Warenverkehr,
über die Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem und technischem Gebiet
und über die Handelsvertretungen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Im Falle der Erschöpfung der in den Warenlisten an-
die Regierung der Volksrepublik Bulgarien gegebenen Werte beziehungsweise Mengen können mit
Zustimmung der zuständigen Behörden Genehmigungen
haben auf Grund des Artikels 5 des Langfristigen Ab-
darüber hinaus erteilt werden. Entspredlendes gilt audi
kommens über den Warenverkehr, über die Zusammen-
für Waren, die in den obenerwähnten Listen nidit ge-
arbeit auf wirtschaftlichem und technischem Gebiet und
nannt sind.
über die Handelsvertretungen vom 12. Februar 1971 mit
dem Ziel der Ausweitung der beiderseitigen Wirtschafts-
beziehungen folgendes vereinbart: Artikel 4
Dieses Protokoll ersetzt das am 15. September 1971
unterzeidinete Zweite Protokoll zum langfristigen Ab-
Artikel l
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Dieses Protokoll mit der Warenliste A-72 (Waren- Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bul-
lieferungen aus der Volksrepublik Bulgarien in die garien über den Warenverkehr, über die Zusammenarbeit
Bundesrepublik Deutschland) und Warenliste B-72 auf wirtschaftlichem und tedlnisdlem Gebiet und über die
(Warenlieferungen aus der Bundesrepublik Deutschland Handelsvertretungen vorn 12. Februar 1971 nebst den
in die Volksrepublik Bulgarien) sowie den heute unter- Warenlisten A--71 und B-71 und den beigefügten Brie-
zeichneten Briefen gilt für die Zeit vom l. Januar bis zum fen.
31. Dezember 1972.
Artikel 5
Artikel 2
Dieses Protokoll mit den Warenlisten A-72 und B-72
Die Vertragsparteien werden die erforderlichen Ein- sowie den heute unterzeidineten Briefen ist Bestandteil
und Ausfuhrgenehmigungen für die in den Warenlisten des langfristigen Abkommens zwisdlen der Regierung
vorgesehenen Waren gemäß den geltenden Einfuhr- und der Bundesrepublik Deutsdlland und der Regierung der
Ausfuhrbestimmungen erteilen. Sie werden dabei das Volksrepublik Bulgarien über den Warenverkehr, über
Genehmigungsverfahren im Rahmen der geltenden Be- die Zusammenarbeit auf wirtschaftlidiern und technischem
stimmungen so günstig wie rnöglidl anwenden und zu Gebiet und über die Handelsvertretungen vom 12. Fe-
diesem Zweck alle angemessenen Verwaltungsmaßnah- bruar 1971.
men treffen.
Die Vertragsparteien werden im Rahmen der geltenden
Bestimmungen den gegenseitigen Warenverkehr fördern GESCHEHEN zu Bonn am 22. Juni 1972 in zwei Ur-
und erleichtern und sich um die größtmögliche Ausnut- schriften, jede in deutscher und bulgarischer Sprache,
zung der Warenlisten bemühen. wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Peter Hermes
Für die
Regierung der Volksrepublik Bulgarien
Christo Chr i s t o v
Nr. 47 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1972 825
Warenliste A-72
Lieferungen von Waren aus der Volksrepublik Bulgarien
in die Bundesrepublik Deutschland,
für die mengenmäßige Beschränkungen bestehen
Ware Wert in 1 000 DM
I. Erzeugnisse der Ernährungs- und Landwirtschaft
1. Blumen, frisch Beteiligung an
Global-
ausschreibung
2. Frühkartoffeln 2 000
3. Getrocknete Bohnen (0704 81),
Zwiebelpulver (0704 91),
Gemüsepulver (ex 0704 99) 2 000
4. Tiefgefrorenes Obst für Konsumzwecke 3 500 m. E.
.'i. Luzerne und andere Feldsaaten 1 300
b. Knollen, Zwiebeln, Stecklinge und Wurzelstöcke von Blumen 1 500
aller Art
7. Gemüsesamen 2 000
8. Sommerwickensamen 1 000
9. Forstsamen 800
10. Gurkenkonserven Beteiligung an
Global-
aussdueibung
11. a) Gemüsekonserven der Tarif-Nr. 2002 Beteiligung an
Global-
c1usschreihung
b) Gemüsekonserven der Tarif-Nr. 2002
ausgenommen:
Champignons (2002 21), Stangenspargel (2002 37), Brech-
spargel mit Köpfen (2002 38), Erbsen (2002 61), grüne
Bohnen (2002 66), Mischgemüse (2002 81), Kartoffeln
(2002 85) 3 000
12. Paprikazubereitungen und Gemüsespezialitäten 10000 m. E.
13. Pilze in Dosen und Gläsern ohne Champignons 2 200 m. E.
14. a) Obstkonserven der Tarif-Nr. 2006 Beteiligung an
Global-
ausschreibung
b) Obstkonserven der Tarif-Nr. 2006
ausgenommen:
Pflaumen und Kirschen 3 500
15. Konfitüren, Marmeladen und Gelees 2 300 m. E.
16. Traubensaft 4 500 m. E.
17. Fruchtsäfte mit Zusatz von Zucker (Nektar) 600 m. E.
18. Spirituosen 500 m. E.
19. Schafe, lebend, und Schaffleisch Beteiligung an
Global-
c1usschreihung
826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Ware Wert in 1 000 DM
20. Lämmer, lebend, und Lammfleisch Beteiligung an
Global-
ausschreibung
21. Verschiedene Erzeugnisse der Landwirtschaft und Ernäh-
rungsindustrie 20 000
II. Erzeugnisse der gewerblichen Wirtschaft
1. Rohaluminium 3 200
2. Hüttenweich- und Feinblei 9 000
3. Fein- und Feinstzink, einschließlich Kathodenzink 8 500
4. Gasöl 2 500
5. Motorenbenzin 5 000
6. Verschiedene chemische Rohstoffe und Erzeugnisse 12 000 m.E.
davon Harnstoff 4 000
7. Bleimennige 1 000
8. Kautschukwaren 600
9. Straßenhandschuhe aus Leder 100
10. Arbeiterschutzhandschuhe aus Leder 100
11. Ledergalanteriewaren (Taschen, Brieftaschen u. a.) 1 000
12. Schuhe mit Oberteil aus Leder 2500
13. Sperrholz 1 500
davon Furnierplatten 900
14. Holzspanplatten 1 000
15. Holzfaserplatten 1 000
16. Haushaltsgeräte aus Holz 200
17. Sitzmöbel aus Holz, nicht gepolstert 900
davon aus Buche 700
18. Grobe Korbwaren 700
davon Korbwaren aus geschälter Weide 300
19. Taschen aus Schilf, Binsen und ähnlichem Material, ein-
schließlich Rohrkolbentaschen 700
20. Andere Kleinkorbwaren 400
21. Flechtwaren 800
22. Gewebe aus Baumwolle, roh 1 500
23. Gewebe aus Baumwolle, ausgenommen Rohgewebe 750
24. Gewebe aus Wolle 300
25. Gewebe aus künstlichen und synthetischen Fasern 700
26. Garne aus Polyamidfasern 300
27. Synthetische Fasern, Watte aus synthetischen Spinnstoffen,
Abfälle von synthetischen Spinnstoffen 4 000
28. Teppiche, handgeknüpft, und Kelims 3 500
29. Strick- und Wirkwaren (einschließlich Strümpfe und Socken
sowie Oberhemden aus synthetischen Spinnstoffen) 9 000
30. Ober- und Unterkleidung für Männer, Frauen und Kinder 11 500
31. Haushaltswäsche 1 200
32. Miederwaren 1 000
33. Marmor, Travertin, Muschelkalk, durch Spalten oder Sägen
lediglich zerteilt, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger 900
34. Perlit, gebläht, einschließlich Feinpulver 400
35. Wandfliesen 300
36. Sanitärkeramische Erzeugnisse aus Porzellan u. a. 800
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1972 827
Ware Wert in 1 000 DM
37. Haushaltsporzellan und -keramik 300
38. Glaserzeugnisse, einschließlich Flachglas 1 500
39. Isolatoren und Isolierteile, aus keramischen Stoffen 400
davon für Isolatoren 250
40. Erzeugnisse der Stahlverformung 1 500
davon Schaufeln und Spaten 100
41. Erzeugnisse der Ziehereien und Kaltwalzwerke 2000
42. Eisen-, Stahl-, Blech- und Metallwaren 3 500
43. Fittings 100
44. Spiralbohrer und Gewindebohrer 500 m. E.
45. Armaturen, auch aus Gußeisen 800
46. Kugellager 1 000 m. E.
47. Mopeds 200
48. Spielwaren 1 000
49. Sportartikel 500
50. Volkskunsterzeugnisse 500
a) Kunstkeramik 150
b) Textilien (Tischwäsche, Blusen,
Beutel u. a.) 350
51. Christbaumschmuck 50
52. Kunstblumen 50
53. Lohnveredelung für Ober- und Unterkleidung für Männer,
Frauen und Kinder 16 000
54. Lohnveredelung für Miederwaren 1 000
55. Lohnveredelung für Lederhandschuhe 200
56. Lohnveredelung für Schuhe mit Oberteil aus Leder 400
57. Halbzeug und Walzwerkserzeugnisse (u. a. Coils, Stabstahl,
Profile, Grob- und Feinbleche) 14 500 t
58. Verschiedene Erzeugnisse der gewerblichen Wirtschaft 140 000
III. Dienstleistungen 110 000
m. E. = mit Erhohung~moglichkeit
828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Warenliste B-72
Lieferungen aus der Bundesrepublik Deutschland
in die Volksrepublik Bulgarien
Ware Wert in 1 000 DM
I. Erzeugnisse der Ernährungs- und Landwirtschaft
1. Zudlt- und Nutzvieh 500
2. Fische und Fisdlzubereitungen, Fischmehl 1 000 m. E.
3. Käse 100
4. Milch und Milcherzeugnisse p.m.
5. Getreide und Getreideerzeugnisse 5 000 m.E.
6. Saatgut 2000
7. Talg und andere tierische Ernährungsfette 300 m.E.
8. Bier, Sekt und Wein 200
9. Spirituosen 100
10. Aromen und Essenzen für Ernährungszwecke 50 m. E.
11. Pektin 200
12. Verschiedene Erzeugnisse der Ernährungs- und Landwirt-
schaft l 000
II. Erzeugnisse der gewerblichen Wirtschaft
(Spezifikation vorbehalten)
1. Kohle und Koks p.m.
2. Mineralölerzeugnisse 2 000
3. Chemische und pharmazeutische Erzeugnisse, einschließlich
Kunststoffe und Düngemittel (einschließlich Kalidünger) 60 000
4. Waren aus Kunststoffen 3 500
5. Kautschuk- und Asbestwaren 5 000
6. Leder aller Art 2 000
7. Lederwaren und technische Ledererzeugnisse 500
8. Zugerichtete Pelzfelle und Pelzwaren 1 500
9. Erzeugnisse der Holzbe- und -verarbeitung,
u. a. Holzwaren, Korbwaren, Transport- und Lagerfässer,
Knöpfe 2 500
10. Holzspanplatten, auch veredelt 500
11. Holzfaserplatten, auch veredelt 500
12. Papierzellulose 2 500
13. Spezialpapiere und -pappen 7 000
14. Erzeugnisse der Papier- und Pappeverarbeitung sowie des
graphischen Gewerbes 6 000
15. Wissenschaftliche und fachliche Bücher, Zeitungen und Zeit-
schriften sowie Musiknoten und Briefmarken 1 650
16. Lumpen 500
m. E. = mit Erhöhungsmöglidikeit
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1972 829
Ware Wert in 1 000 DM
17. Textilerzeugnisse 45 000
davon a) Textilrohstoffe 7 000
b) Textilhalbwaren 15 000
c) Textilfertigwaren
und Bekleidung 18 000
d) gewebte Bekleidung 5 000
18. Schuhe 1 500
19. Erzeugnisse der Steine- und Erdenindustrie, darunter ins-
besondere feuerfeste Erzeugnisse 4 000
20. Glas- und keramische Erzeugnisse, auch Schleifsteine,
-gewebe und -papiere, technisches Porzellan aller Art 2 500
21. Porzellan- und Steingutgeschirr 200
22. Ferrolegierungen 2 000
23. Erzeugnisse der eisenschaffenden Industrie 55 000
u. a. Roheisen, Walzwerkserzeugnisse,
w armgew alzt, einschließlich
Stahlbleche, verzinkte Bleche,
Weissbleche,
Dynamo- und Trafobleche,
Walzdraht,
Edelstahl, warmgewalzt,
Stahlröhren und Erzeugnisse darnus,
Freiformschmiedestücke,
rollendes Eisenbahnzeug
24. Erzeugnisse der Gießereiindustrie 3 000
u. a. Druckrohre, Tempergußfittings,
Heizkessel und andere Gießereierzeugnisse
25. Erzeugnisse der Ziehereien und Kaltwalzwerke, auch aus
kaltgezogenem oder kaltgewalztem Edelstahl 30 000
u. a. Kaltband, Blankstahl,
Präzisionsstahlrohre, einschließlich Schweißelektroden,
Draht und Drahterzeugnisse,
Stahlseile
26. Erzeugnisse der Stahlverformung 5 000
u. a. Eisenbahnoberbaumaterial, wie
Laschen und Unterlageplatten (geschmiedet),
Schrauben und Haken u. ä.,
landwirtschaftliche Geräte,
Ersatzteile für landwirtschaftliche Maschinen,
Schrauben, Federscheiben, Hufstollen, Muttern u. ä.,
Waggonbeschläge
geschmiedete Rohrformstücke (Fittings),
Ketten,
Anker
27. Erzeugnisse des Stahl- und Eisenbaus 10 000
u. a. Dampfkessel,
sonstige Behälter und Zubehör,
Eisenbahnwaggons,
Feldbahn- und Förderwagen,
Weichen, Kreuzungen u. ä.,
Stahlkonstruktionen aller Art,
Ersatzteile
28. Eisen-, Blech- und Metallwaren 18 000
u. a. Werkzeuge,
Schneidwaren und Bestecke,
Fahrrad- und Kraftradteile,
Nadelerzeugnisse, Heftklammern
und andere Kurzwaren,
Leichtmetallwaren,
Schlösser und Beschläge,
Messingrohre, bearbeitet,
Handtransportgeräte, einschließlich Teile
(z. B. Räder und Rollen)
830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Ware Wert in 1 000 DM
29. Silber- und Schmuckwaren 500
30. NE-Metalle und Halbmaterial daraus
(z. B. Bleche, Rohre, Drähte) 10 000
31. Erzeugnisse des Maschinenbaus, Anlagen und Ersatzteile
aller Art 90000
32. Erzeugnisse der Elektrotechnik und Ersatzteile 25 000
33. Erzeugnisse des Fahrzeugbaus einschließlich Zweiradfahr-
zeuge und Ersatzteile 32000
34. Erzeugnisse des Schiffbaus p.m.
35. Erzeugnisse der Feinmechanik und Optik 12 000
u. a. optische, photographische und kinematographische
Instrumente,
Apparate und Geräte,
kinematographische Geräte und Anlagen für die Ein-
richtung von Tonfilmateliers,
feinmechanische Instrumente,
Apparate und Geräte
36. Uhren 1 000
37. Musikinstrumente, auch Klaviere und Flügel 500
38. Möbel 1 000
39. Besen, Bürstenwaren und Pinsel 500
40. Spielwaren 500
41. Füllschreibgeräte und deren Teile 500
42. Verschiedene Erzeugnisse der gewerblichen Wirtschaft 20 000
u. a. Konsumgüter, Bürobedarf,
Turn- und Sportgeräte,
Jagdwaffen und Jagdgeräte,
Graphit und Flusspat
III. Dienstleistungen 60 000
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1972 831
Anlage
Der Vorsitzende Der Vorsitzende
der Delegation der Regierung der Delegation der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland der Volksrepublik Bulgarien
Bonn, den 22. Juni 1972 Bonn, den 22. Juni 1972
Herr Vorsitzender, Herr Vorsitzender,
ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres Schreibens
vom heutigen Tage zu bestätigen, das folgenden Wort-
laut hat:
unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete Dritte „Unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete Dritte
Protokoll zum Langfristigen Abkommen zwischen der Protokoll zum Langfristigen Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re- Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-
gierung der Volksrepublik Bulgarien über den Waren- gierung der Volksrepublik Bulgarien über den Waren-
verkehr, über die Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem verkehr, über die Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem
und technischem Gebiet und über die Handelsvertretun- und technischem Gebiet und über die Handelsvertretun-
gen vom 12. Februar 1971 beehre ich mich, Ihnen folgen- gen vom 12. Februar 1971 beehre ich mich, Ihnen folgen-
des mitzuteilen: des mitzuteilen:
1) In der dem Protokoll beigefügten Warenliste A-72 1) In der dem Protokoll beigefügten Warenliste A-72
sind für zahlreiche Waren keine Kontingente mehr sind für zahlreiche Waren keine Kontingente mehr
enthalten. Diese und andere Waren können in die enthalten. Diese und andere Waren können in die
Bundesrepublik Deutschland nach den autonomen Ein- Bundesrepublik Deutschland nach den autonomen Ein-
fuhrbestimmungen ohne Mengen- und Wertbegren- fuhrbestimmungen ohne Mengen- und Wertbegren-
zungen eingeführt werden. zungen eingeführt werden.
2) Sollten die erwähnten Einfuhrbestimmungen geändert 2) Sollten die erwähnten Einfuhrbestimmungen geändert
werden, so werden beide Seiten unverzüglich in Ver- werden, so werden beide Seiten unverzüglich in Ver-
bindung treten, um über beide Seiten befriedigende bindung treten, um über beide Seiten befriedigende
vertragliche Einfuhrmöglichkeiten zu verhandeln. Bis vertragliche Einfuhrmöglichkeiten zu verhandeln. Bis
zum Ende dieser Verhandlungen wird die Regierung zum Ende dieser Verhandlungen wird die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland bemüht sein, Einfuhr- der Bundesrepublik Deutschland bemüht sein, Einfuhr-
möglichkeiten auf der Gundlage früher vereinbarter möglichkeiten auf der Gundlage früher vereinbarter
Kontingente oder, soweit für einzelne Waren keine Kontingente oder, soweit für einzelne Waren keine
Einfuhrkontingente festgelegt waren, auf der Grund- Einfuhrkontingente festgelegt waren, auf der Grund-
lage der Höhe der Einfuhren des Vorjahres zu er- lage der Höhe der Einfuhren des Vorjahres zu er-
öffnen. öffnen.
3) In Ubereinstimmung mit Artikel 8 Absatz (3) des vor- 3) In Ubereinstimmung mit Artikel 8 Absatz (3) des vor-
bezeichneten Langfristigen Abkommens werden bezeichneten Langfristigen Abkommens werden
Warenlieferungen aus Kooperationsverträgen, die Warenlieferungen aus Kooperationsverträgen, die
noch mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen unter- noch mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen unter-
liegen, von diesen Begrenzungen freigestellt, soweit liegen, von diesen Begrenzungen freigestellt, soweit
diese Verträge im Interesse der beiden Vertragspar- diese Verträge im Interesse der beiden Vertragspar-
teien liegen. teien liegen.
Ich wäre Ihnen zu Dank verpflichtet, wenn Sie mir das Ich wäre Ihnen zu Dank verpflichtet, wenn Sie mir das
Einverständnis der Regierung der Volksrepublik Bul- Einverständnis der Regierung der Volksrepublik Bul-
garien hierzu mitteilen würden. garien hierzu mitteilen würden."
Ich bestätige hiermit, daß die Regierung der Volks-
republik Bulgarien mit dem Inhalt des vorstehenden
Schreibens einverstanden ist.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck
meiner vorzüglichen Hochachtung. meiner vorzüglichen Hochachtung.
Dr. Peter Hermes Christo Christo v
An den An den
Vorsitzenden der Delegation der Vorsitzenden der Delegation der
Regierung der Volksrepublik Bulgarien Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Ministerialdirektor Christo Christov Herrn Botschafter Dr. Peter Hermes
832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Anlage
Der Vorsitzende Der Vorsitzende
der Delegation der Regierung der Delegation der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland der Volksrepublik Bulgarien
Bonn, den 22. Juni 1972 Bonn, den 22. Juni 1972
Herr Vorsitzender, Herr Vorsitzender,
ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres Schreibens
vom heutigen Tage zu bestätigen, das folgenden Wort-
laut hat:
unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete Dritte „ Unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete Dritte
Protokoll zum Langfristigen Abkommen zwischen der Protokoll zum Langfristigen Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Volksrepublik Bulgarien über den Waren- Regierung der Volksrepublik Bulgarien über den Waren-
verkehr, über die Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem verkehr, über die Zusammenarbeit auf wirtsdlaftlichem
und technischem Gebiet und über die Handelsvertretun- und technisdlem Gebiet und über die Handelsvertretun-
gen vom 12. Februar 1971 beehre ich mich, Ihnen folgen- gen vom 12. Februar 1971 beehre ich mich, Ihnen folgen-
des mitzuteilen: des mitzuteilen:
Die deutsche Seite hat ihr besonderes Interesse an bul- Die deutsdle Seite hat ihr besonderes Interesse an bul-
garischen Bauleistungen zum Ausdruck gebracht. Die Ver- garischen Bauleistungen zum Ausdruck gebracht. Die Ver-
tragsparteien gehen davon aus, daß die im Langfristigen tragsparteien gehen davon aus, daß die im Langfristigen
Abkommen über den Warenverkehr, über die Zusammen- Abkommen über den Warenverkehr, über die Zusammen-
arbeit auf wirtschaftlichem und technischem Gebiet und arbeit auf wirtschaftlichem und technischem Gebiet und
über die Handelsvertretungen vom 12. Februar 1971 nebst über die Handelsvertretungen vom 12. Februar 1971 nebst
Anlagen für den Warenverkehr getroffenen Vereinbarun- Anlagen für den Warenverkehr getroffenen Vereinbarun-
gen auch auf die Lieferung von Bauleistungen Anwen- gen auch auf die Lieferung von Bauleistungen Anwen-
dung finden. dung finden."
Ich nehme den Inhalt Ihres Sdlreibens zur Kenntnis
und werde die zuständigen Außenhandelsunternehmen
der Volksrepublik Bulgarien hiervon unterridlten.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck
meiner vorzüglichen Hochachtung. meiner vorzüglichen Hochachtung.
Dr. Peter He r m e s Christo Chr i s t o v
An den An den
Vorsitzenden der Delegation der Vorsitzenden der Delegation der
Regierung der Volksrepublik Bulgarien Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Ministerialdirektor Christo Christov Herrn Botschafter Dr. Peter Hermes
Nr. 47 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1972 833
Anlage
Aktennotiz
über einige Fragen der wirtsd1aftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Bulgarien
Betr.: Tagung der gemäß Artikel 9 des langfristigen
Abkommens zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Volks-
republik Bulgarien über den Warenverkehr, über
die Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem und tech-
nischem Gebiet und über die Handelsvertretungen
vom 12. Februar 1971 eingesetzten Gemischten
Kommission vom 19. bis 28. April 1972 in Sofia
Während der Tagung der Gemischten Kommission vom ration geschaffen werden und die Kooperationspraxis
19. bis zum 28. April 1972 in Sofia wurden auch Fragen Sache der Wirtsdiaftsuntemehmen beider Länder ist. --
der wirtschaftlichen und technischen Zusammenarbeit Unter Bezugnahme auf die Aktennotiz der Gemischten
zwischen Unternehmen beider Länder erörtert. In diesem Kommission vom 11. Juni 1971 wiederholte die bul-
Zusammenhang wurden allgemeine Probleme diskutiert garische Seite ihr Interesse an der Bildung einer ge-
und Erfahrungen über die bisherige Entwicklung in die- mischten Arbeitsgruppe, die grundsätzlich während de1
sem Bereich ausgetauscht. Tagungen der Gemischten Kommission und darüber hin-
aus nach Vereinbarung beider Seiten zusammentreten
Im Vordergrund der Besprechungen stand die Informa-
sollte, wenn anstehende Probleme dies erforderlich
tion über die von beiden Seiten angeregten Kooperations-
machen.
projekte. Dabei wurde festgestellt, daß in einigen Fällen
bereits konkrete Kontakte zwischen Firmen beider Länder Es wurde begrüßt, daß die während der Tagung der Ge-
bestehen und im übrigen ein Interesse an der Aufnahme mischten Kommission im Juni 1971 angeregten Gründun-
von Gesprächen über vorgelegte Kooperationsvorschläge gen einer Sektion Bundesrepublik Deutschland bei de,
vorhanden ist. Diese Vorschläge konzentrieren sich vor Bulgarischen Handelskammer und eines Bulgarien-
allem auf die Bereiche Chemie, Glas und Keramik, Textil- Kreises beim Ostausschuß der Deutschen Wirtschaft in-
wirtschaft, Maschinenbau und elektrotechnische Erzeug- zwischen erfolgt sind. Beide Organisationen haben ihre
nisse. Zusammenarbeit aufgenommen und unter anderem den
Austausch von Wirtschaftsdelegationen ihrer Länder
Die staatlichen Stellen beider Seiten werden sich be-
noch in diesem Jahr vereinbart. Damit sind neue Ansätze
mühen, die wirtschaftliche und technische Kooperation
für eine weitere lntensivierung der Kooperation zwi-
zwischen Unternehmen beider Länder zu fördern und im
schen Unternehmen beider Länder geschaffen worden.
Rahmen ihrer Möglichkeiten zu erleichtern. Während der
Tagung der Gemischten Kommission soll auch in Zukunft Diese Aktennotiz wurde in zwei Exemplaren in deut-
den aktuellen Problemen der bilateralen Kooperation scher und bulgarischer Sprache verfaßt.
besondere Beachtung geschenkt werden. Infragekom-
mende Sachverständige der Wirtschaft können zu diesen
Beratungen hinzugezogen werden. Sofia, den 28. April 1972
Es bestand Dbereinstimmung darüber, daß auf Regie-
rungsebene die allgemeinen Voraussetzungen der Koope- Dr. Peter Hermes
834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Birmanischen Union über Kapitalhilfe
Vom 13. Juli 1972
In Rangun ist am 22. Juni 1972 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutsc:hland und der Regierung der Birmanischen
Union über Kapitalhilfe in Höhe von 5 Mio DM
unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 22. Juni 1972
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 13. Juli 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Im Auftrag
Dr. Hanemann
Nr. 47 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1972 835
Abkommen
zwischen der Regierung der Birmanischen Union
und der Regierung der Bundesrepu bHk Deutschland über Kapitalhilfe
Die Regierung der Birmanischen Union sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder
und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Darlehensver-
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland trages in der Union von Birma erhoben werden.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-
Artikel 4
gen zwischen der Birmanischen Union und der Bundes-
republik Deutschland, (1) Die Regierung der Birmanischen Union gewährleistet
vorbehaltlich des Artikels 5 bei den sich aus der Dar-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
lehensgewährung ergebenden Transporten die freie Wahl
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
der Transportunternehmen für Personen und Güter im
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
Luft- und Seeverkehr.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-
(2) Die deutschen und die birmanischen Schiffahrts-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
unternehmen werden an den sich aus der Darlehens-
in der Absicht, die Entwicklung der birmanischen Wirt- gewährung ergebenden Transporten von Gütern aus der
schaft zu fördern, Bundesrepublik Deutschland angemessen und gleichbe-
sind wie folgt übereingekommen: rechtigt beteiligt. Die Regierung der Birmanischen Union
verpflichtet sich, gegebenenfalls die für die Teilnahme
Artikel 1 deutscher Schiffahrtsunternehmen erforderlichen Geneh-
migungen zu erteilen.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-
möglicht es der People's Bank of the Union of Burma, bei Artikel 5
der Kreditanstalt für Wiederaufbau ein Darlehen bis zur
Höhe von 5 Millionen Deutsche Mark gemäß Absatz (2) Das Darlehen darf nur zur Finanzierung von Lieferun-
und (3) aufzunehmen. gen und Leistungen aus Ländern und Gebieten verwandt
werden, auf die sich die Regierung der Birmanischen
(2) Ein Betrag bis zur Höhe von 3 Mio DM wird zur Union und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Finanzierung von Ersatz- und/oder Ergänzungslieferungen geeinigt haben. Das gleiche gilt für den Ursprung der
für Projekte, die mit deutscher Kapitalhilfe durchgeführt Lieferungen und der sie befördernden Transportmittel.
worden sind, bereitgestellt und kann sofort abgerufen
werden. Artikel 6
(3) Ein Betrag bis zur Höhe von 2 Millionen Deutsche Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
Mark wird zur Finanzierung von Lieferungen und Leistun- besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
gen für Projekte, die mit deutscher Kapitalhilfe durchge- lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
führt werden, reserviert. Der Zeitpunkt des Abrufs ist mit nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu vereinbaren. sichtigt werden.
Artikel 2 Artikel 7
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
gungen einschließlich der Frage der Lieferbindung, zu sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
denen es gewährt wird, bestimmt der zwischen dem das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau republik Deutschland gegenüber der Regierung der Birma-
abzuschließende Vertrag. Der Erfüllungsort ist Frankfurt nischen Union innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
am Main. treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
(2) Die Regierung der Birmanischen Union garantiert
gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zah- Artikel 8
lungen und den sich daraus ergebenden Transfer in Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers in Kraft.
aufgrund des abzuschließenden Darlehensvertrages.
GESCHEHEN zu Rangun am 22. Juni 1972 in sechs Ur-
Artikel 3
schriften, je zwei in deutscher, in birmanischer und eng-
Die Regierung der Birmanischen Union stellt die Kredit- lischer Sprache. Im Falle von Auslegungsschwierigkeiten
.anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und ist der englische Wortlaut maßgebend .
Für die Regierung
der Birmanischen Union
U Chit Moung
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Mez
836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung
über die Zusammenlegung
der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung am Grenzübergang
Neurbede-Boertange
Vom 19. Juli 1912
Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom
14. April 1972 über die Zusammenlegung der deut-
schen und der niederländischen Grenzabfertigung
am Grenzübergang Neurhede-Boertange (Bundes-
gesetzbl. II S. 301) wird hiermit bekanntgemacht,
daß die Verordnung nach ihrem § 3 Abs. 1
am 1. Juli 1972
in Kraft getreten ist.
Am gleichen Tage ist auf Grund des Noten-
wechsels vom 16. Juni 1972 die Vereinbarung vom
8. Dezember 1971/17. Februar 1972 über die Zusam-
menlegung der deutschen und der niederländischen
Grenzabfertigung am Grenzübergang Neurhede-
Boertange (Bundesgesetzbl. II S. 302) in Kraft ge-
treten.
Bonn, den 19. Juli 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
Dr. Emde
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr. H a r t k o p f
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Postansdulft für Abonnementsbestellungen sowie ftlr Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement, Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. 1
S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstildce je angefangene 16 Selten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
:1esetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Ciefen ng gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt, Köln 3 99 oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
Preis dieser Ausgabe 0,85 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Im Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 •t,.