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Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 A
1972 A usgegehen zu Bonn am 26. Juli 1972 1 N1· 4-t
Tag In h a 1 t Seite
27. 6. 72 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Zypern über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 749
27.6. 72 Bekanntmachung des Abkommens vom 21. April 1964 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung des Kaiserreichs Äthiopien über Finanzielle Hilfe 751
27. 6. 72 Bekanntmachung des Abkommens vom 7. Februar 1968 zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung des Kaiserreichs Äthiopien über Finanzielle
1-Iilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 753
27.6. 72 Bekanntmachung des Notenwechsels vom 19. November/ 22. November 1968 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Kaiserreichs Äthiopien
über Finanzielle Hilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 755
27.6. 72 Bekanntmachung des Abkommens vom 17. Dezember 1970 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Kaiserreichs Äthiopien über Kapital-
hilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 757
27. 6. 72 Bekanntmachung des Abkommens vom 19. November 1971 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Kaiserreichs Äthiopien über Kapital-
hilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 759
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Zypern über Kapitalhilfe
Vom 27. Juni 1972
In Nikosia ist am 15. Mai 1972 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Zypern
über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 8
am 15. Mai 1972
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. Juni 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Im Auftrag
Dr. H a n e m a n n
750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Zypern über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
und oder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Darlehens-
vertrages in Zypern erhoben werden.
die Regierung der Republik Zypern
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun- Artikel 4
gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Zypern, Die Regierung der Republik Zypern überläßt bei den
sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, Transportunternehmen. Sie trifft keine Maßnahmen, wel-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- che die Beteiligung der deutschen Verkehrsunternehmen
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, ausschließen oder erschweren und erteilt gegebenenfalls
die erforderlichen Genehmigungen.
in der Absicht, die Entwicklung der zyprischen Wirt-
schaft zu fördern,
Artikel 5
sind wie folgt übereingekommen: Lieferungen und Leistungen für das Vorhaben, die aus
dem Darlehen bezahlt werden, sind international öffent-
Artikel 1 lich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas ab-
weichendes festgelegt wird.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-
möglicht es der Regierung der Republik Zypern, bei der
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt-Main, für die Artikel 6
Fortsetzung des Vorhabens „Wasserversorgung der Stadt Die Regierung der Bundesrepublik Deutsd1land legt
Famagusta", wenn nach Prüfung seine Förderungswürdig- besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
keit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis zur Höhe lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
von insgesamt 5 000 000 DM (fünf Millionen Deutsche nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berüd<-
Mark) aufzunehmen. sichtigt werden.
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Ein- Artikel 7
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Zypern Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
durch andere Vorhaben ersetzt werden. sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
republik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-
Artikel 2 blik Zypern innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun- treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen gibt.
dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder- Artikel 8
aufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bundes-
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
liegen. in Kraft.
Artikel 3
GESCHEHEN zu Nikosia, am 15. Mai 1972 in vier
Die Regierung der Republik Zypern stellt die Kredit- Urschriften, je zwei in deutscher und in englischer Spra-
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und che, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Török
Für die Regierung
der Republik Zypern
Patsalides
Nr. 44 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1972 751
Bekanntmachung
des Abkommens vom 21. April 1964
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Kaiserreichs Äthiopien über finanzielle Hilfe
Vom 27. Juni 1972
In Addis Abeba ist am 21. April 1964 ein Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung des Kaiserreichs
Äthiopien über Finanzielle Hilfe unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen tritt nach seinem Artikel 8 in
Ubereinstimmung mit den Gesetzen Äthiopiens
einen Tag nach Eingang der Notifikation der Re-
gierung des Kaiserreichs Äthiopien bei der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland über die Ra-
tifikationsurkunde dieses Abkommens in Kraft.
Das Abkommen ist bisher nicht in Kraft getreten,
da die Notifikation nicht vorliegt. Es wird jedoch
von beiden Vertragspartnern bereits angewendet.
Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. Juni 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Im Auftrag
Dr. Hanemann
752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Kaiserreichs Äthiopien über Finanzielle Hilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 4
und Die Regierung des Kaiserreichs Äthiopien überläßt vor-
die Regierung des Kaiserreichs Äthiopien behaltlich des Artikels 5 den Käufern und Lieferanten bei
in dem Wunsche, den Geist der zwischen beiden Län- den Transporten von Personen und Gütern im See- und
dern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu Luftverkehr, die aus diesem Darlehen finanziert werden,
festigen und zu vertiefen, die freie Wahl der Transportmittel. Sie unterläßt jede
Maßnahme, welche die Beteiligung deutscher Transport-
in dem Wunsche, diese Beziehungen durch fruchtbare unternehmen ausschließen oder erschweren könnte, so-
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Entwicklung der fern sie als wettbewerbsfähig erachtet werden, und er-
äthiopischen Wirtschaft aufrechtzuerhalten, und teilt auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen.
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser
Beziehungen die Grundlage für dieses Abkommen bildet, Artikel 5
Lieferungen oder Leistungen von Ländern oder Hoheits-
haben folgendes vereinbart:
gebieten, die von der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland durch besondere Mitteilung genannt werden,
Artikel dürfen aus den Darlehen nicht finanziert werden. Hier-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird unter fallen auch Lieferungen, die ihren Ursprung in
es der Regierung des Kaiserreichs Äthiopien oder gege- einem dieser Länder oder Hoheitsgebiete haben. Desglei-
benenfalls anderen von beiden Regierungen gemeinsam chen dürfen Lieferungen, die aus den Darlehen finanziert
auszuwählenden Darlehensnehmern ermöglichen, bei der werden, nicht auf Verkehrsmitteln dieser Länder oder
Hoheitsgebiete transportiert werden.
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, Dar-
lehen bis zur Höhe von insgesamt 28 000 000 DM (acht-
undzwanzig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen. Die Artikel 6
verschiedenen Einzeldarlehen sind für die Development Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
Bank of Ethiopia, für die Wasserversorgung von Addis Darlehen fmanziert werden, sind in der Bundesrepublik
Abeba und für die Beschaffung von Straßenbaugeräten Deutschland öffentlich auszuschreiben, soweit im Einzel-
und -maschinen zum Bau von Zubringerstraßen bestimmt, fall nichts anderes bestimmt wird.
sofern nach gebührender Prüfung durch beide Vertrags-
parteien festgestellt worden ist, daß die Vorhaben vom Artikel 7
technischen und wirtschaftlichen Standpunkt aus für eine
Finanzierung aus diesem Darlehen in Frage kommen. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 über
den Luftverkehr gilt dieses Abkommen auch für das Land
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu- Deutschland gegenüber der Regierung des Kaiserreichs
blik Deutschland und der Regierung des Kaiserreichs Äthiopien innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
Äthiopien ganz oder teilweise durch andere Vorhaben dieses Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
ersetzt werden.
Artikel 8
Artikel 2
Dieses Abkommen tritt in Obereinstimmung mit den
Die Verwendung der Darlehen sowie die Bedingungen,
Gesetzen Äthiopiens einen Tag nach Eingang der Notifika-
zu denen sie gewährt werden, werden durch die zwischen
tion der Regierung des Kaiserreichs Äthiopien bei der
dem betreffenden Projektträger und der Kreditanstalt für
Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Ra-
Wiederaufbau zu schließenden Darlehensverträge ge-
tifikationsurkunde dieses Abkommens in Kraft.
regelt.
Artikel 3
GESCHEHEN zu Addis Abeba am 21. April 1964 in
Die Regierung des Kaiserreichs Äthiopien befreit die sechs Urschriften, je zwei in deutscher, in amharischer
Kreditanstalt für Wiederaufbau von allen Steuern und und in englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbind-
sonstigen öffentlichen Abgaben, die bei Abschluß und lich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Darlehensver- und des amharischen Wortl<luts ist der englische Wortlaut
träge im Kaiserreich Äthiopien erhoben werden. maßgebend.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
C. von Schubert
Dr. R. B a e t z g e n
Für die Regierung
des Kaiserreichs Äthiopien
Mulatu D e b e b e
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1972 753
Bekanntmachung
des Abkommens vom 7. Februar 1968
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Kaiserreichs Äthiopien über Finanzielle Hilfe
Vom 27. Juni 1972
In Addis Abeba ist am 7. Februar 1968 ein Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung des Kaiserreichs
Äthiopien über Finanzielle Hilfe unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen tritt nach seinem Artikel 8
einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem die
Regierung des Kaiserreichs Äthiopien der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland mitteilt, daß die
innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-
treten des Vertrages erfüllt sind.
Das Abkommen ist bisher nicht in Kraft getreten,
da die Mitteilung der äthiopischen Regierung noch
nicht vorliegt. Es wird jedoch von beiden Vertrags-
partnern bereits angewendet. Das Abkommen wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. Juni 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Im Auftrag
Dr. Hanemann
754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Kaiserreichs Äthiopien über Finanzielle Hilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 4
und Die Regierung des Kaiserreichs Äthiopien überläßt vor-
die Regierung des Kaiserreichs Äthiopien behaltlich des Artikels 5 den Passagieren und Lieferanten
in dem Wunsche, die zwischen den beiden Staaten be- bei den Transporten von Personen und Gütern im See-
stehenden freundschaftlichen Beziehungen zu festigen und und Luftverkehr, die aus diesem Darlehen finanziert wer-
zu vertiefen, den, die freie Wahl der Transportmittel. Sie unterläßt
jede Maßnahme, welche die Beteiligung deutscher Trans-
in der Absicht, diese Beziehungen durch fruchtbare Zu- portunternehmen ausschließen oder erschweren könnte,
sammenarbeit auf dem Gebiet der Entwicklung der äthio- und erteilt auf Verlangen die erforlerlichen Genehmigun-
pischen Wirtschaft weiter zu fördern, gen.
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser
Beziehungen die Grundlage für dieses Abkommen bildet, Artikel 5
Lieferungen oder Leistungen von Ländern oder Gebie-
haben folgendes vereinbart: ten, die von der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land durch besondere Mitteilung genannt werden, dürfen
Artikel aus dem Darlehen nicht finanziert werden. Hierunter fal-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird len auch Lieferungen, die ihren Ursprung in einem dieser
es der Regierung des Kaiserreichs Äthiopien oder gege- Länder oder Gebiete haben. Desgleichen dürfen Lieferun-
benenfalls anderen von den Vertragsparteien auszuwäh- gen, die aus dem Darlehen finanziert werden, nicht auf
lenden Darlehensnehmern ermöglichen, bei der Kredit- Verkehrsmitteln dieser Länder oder Gebiete transportiert
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, ein Darlehen werden.
bis zur Höhe von insgesamt 27 400 000 DM (siebenund-
zwanzig Millionen vierhunderttausend Deutsche Mark) Artikel 6
aufzunehmen. Dieses Darlehen ist für die Durchführung Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
des folgenden Vorhabens bestimmt, sofern nach gebüh- Darlehen finanziert werden, werden in der Bundesrepu-
render Prüfung durch die Vertragsparteien festgestellt blik Deutschland öffentlich ausgeschrieben, soweit im Ein-
worden ist, daß es vom technischen und wirtschaftlichen zelfall nichts anderes bestimmt wird.
Standpunkt aus für eine Finanzierung aus dem Darlehen
in Frage kommt:
Bau eines Teilstückes Artikel 7
der Straße von Dilla nach Moyale. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 über
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Ein- den Luftverkehr gilt dieses Abkommen auch für das Land
vernehmen zwischen den Vertragsparteien ganz oder teil- Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
weise durch andere Vorhaben ersetzt werden. Deutschland gegenüber der Regierung des Kaiserreichs
Äthiopien innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
dieses Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 2
Die Verwendung des Darlehens sowie die Bedingungen,
zu denen es gewährt wird, werden durch die zwischen Artikel 8
dem jeweiligen Projektträger und der Kreditanstalt für Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in
Wiederaufbau zu schließenden Darlehensverträge ge- Kraft, an dem die Regierung des Kaiserreichs Äthiopien
regelt. der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitteilt,
Artikel 3 daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-
treten des Vertrages erfüllt sind.
Die Regierung des Kaiserreichs Äthiopien befreit die
Kreditanstalt für Wiederaufbau von allen Steuern und GESCHEHEN zu Addis Abeba am 7. Februar 1968 in
sonstigen öffentlichen Abgaben, die bei Abschluß und sechs Urschriften, je zwei in deutscher, in amharischer
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Darlehensver- und in englischer Sprache. Bei unterschiedlicher Aus-
träge im Kaiserreich Äthiopien erhoben werden. legung ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Kurt M ü 11 er
Für die Regierung
des Kaiserreichs Äthiopien
Deressa
Nr. 44 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1972 155
Bekanntmachung
des Notenwechsels vom 19. November/22. November 1968
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Kaiserreichs Äthiopien über Finanzielle Hilfe
Vom 27. Juni 1972
In Addis Abeba ist durch Notenwechsel vom
19. November/22. November 1968 zwischen der Re-
gierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung des Kaiserreichs Athiopien eine Verein-
barung über Finanzielle Hilfe getroffen worden. Die
Vereinbarung tritt nach Artikel 8 des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Kaiserreichs
Athiopien über Finanzielle Hilfe vom 7. Februar
l 9fi8 einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem
die Regierung des Kaiserreichs Athiopien der Re-
gierung der Bundesrepublik Deutschland mitteilt,
daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das
Inkrafttreten erfüllt sind.
Die Vereinbarung ist bisher nicht in Kraft getre-
ten, da die Mitteilung der äthiopischen Regierung
noch nicht vorliegt. Sie wird jedoch von beiden Ver-
tragspartnern bereits angewendet. Die Vereinbarung
wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. Juni 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Im Auftrag
Dr. H a n e m a n n
756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Der Botschafter Imperial Ethiopian Government
der Bundesrepublik Deutschland Ministry of Finance
Addis Abeba, den 19. November 1968 Addis Ababa, 22 November 1968
Herr Minister, Excellency,
ich habe die Ehre, Ihnen unter Bezugnahme auf Ihren I have the honour to refer to your letter of 19 Novem-
Brief vom 2. September 1968 namens der Regierung der ber 1968 and to agree on behalf of the Government of the
Bundesrepublik Deutschland folgende Vereinbarung vor- Empire of Ethiopia that the following Arrangement be
zuschlagen: concluded between the Government of the Empire of
Ethiopia and the Government of the Federal Republic of
Germany.
1. In Ergänzung des Abkommens zwischen der Regierung 1. In supplementation of the Agreement of 7 February
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des 1968 between the Government of the Federal Republic
Kaiserreichs Äthiopien über finanzielle Hilfe vom of Germany and the Government of the Empire of
7. Februar 1968 ermöglicht es die Regierung der Bun- Ethiopia concerning Financial Assistance the Govern-
desrepublik Deutschland der Regierung des Kaiser- ment of the Federal Republic of Germany shall enable
reichs Äthiopien zur Aufstockung des ihr für den Bau the Government of the Empire of Ethiopia to take up
eines Teilstücks der Straße von Dilla nach Moyale be- another loan up to a total of DM 10,000,000 (ten million
reits zugesagten Darlehens bis zur Höhe von 36 900 000 German Marks) with the Kreditanstalt für Wiederauf-
DM (sechsunddreißig Millionen neunhunderttausend bau, Frankfurt/ Main, in order to increase the loan of
Deutsche Mark) bei der Kreditanstalt für Wiederauf- up to DM 36,900,000 (thirty-six million nine hundred
bau, Frankfurt/Main, ein weiteres Darlehen bis zur thousand German Marks) already granted for the
Höhe von insgesamt 10 000 000 DM (zehn Millionen construction of a section of the road from Dilla to
Deutsche Mark) aufzunehmen. Moyale.
2. Die Artikel 2 bis 8 des Abkommens vom 7. Februar 2. Articles 2 to 8 of the Agreement of 7 February 1968 as
1968 und der zu dem Abkommen gehörige Briefwechsel well as the Exchange of Letters thereto of 7 February
vom 7. Februar 1968 gelten auch für das weitere Dar- 1968 shall also apply to the new loan of up to ten mil-
lehen bis zur Höhe von zehn Millionen Deutsche Mark. lion German Marks.
Falls die Regierung des Kaiserreichs Äthiopien mit die- lt is the understanding of the Government of the Em-
sen Vorschlägen einverstanden ist, beehre ich mich vor- pire of Ethiopia that the above Arrangement shall enter
zuschlagen, daß diese Note und die Antwortnote Eurer into force simultaneously with the Agreement of 7 Feb-
Exzellenz, die das Einvernehmen Ihrer Regierung zum ruary 1968.
Ausdruck bringt, eine Vereinbarung zwischen unseren
beiden Regierungen darstellt, die gleichzeitig mit dem
Abkommen vom 7. Februar 1968 wirksam wird.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung mei- I have the honour to be, Excellency, Yours faithfully,
ner ausgezeichnetsten Hochachtung. Bulcha Demeksa
Dr. Müller Acting Minister of Finance
Seiner Exzellenz His Excellency
dem Kaiserlich Äthiopischen Finanzminister Dr. Kurt Mueller,
Herrn Yilma Deresse Ambassador of the Federal Republic of Germany
Addis Abeba Addis Ababa
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1972 757
Bekanntmachung
des Abkommens vom 17. Dezember 1970
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Kaiserreichs Äthiopien über Kapitalhilfe
Vom 27. Juni 1972
In Addis Abeba ist am 17. Dezember 1970 ein
Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung des Kaiser-
reichs Äthiopien über Kapitalhilfe unterzeichnet
worden. Das Abkommen tritt nach seinem Artikel 9
einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem die
Regierung des Kaiserreichs Äthiopien der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland mitteilt, daß die
innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-
treten erfüllt sind.
Das Abkommen ist bisher nicht in Kraft getreten,
da die Mitteilung der äthiopischen Regierung noch
nicht vorliegt. Es wird jedoch von beiden Vertrags-
partnern bereits angewendet. Das Abkommen wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. Juni 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Im Auftrag
Dr. Hanemann
158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Kaiserreichs Äthiopien über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
und den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
Transportmittel vorbehaltlich des Artikels 5, trifft keine
die Regierung des Kaiserreichs Athiopien
Maßnahmen, welche die Beteiligung der deutschen Ver-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun- kehrsunternehmen ausschließen oder erschweren und er-
gen ~wischen der Bundesrepublik Deutschland und dem teilt gegebenenfalls die erforderlichen Genehmigungen.
Kaiserreich Athiopien,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 5
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ent-
wicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, Lieferungen und Leistungen aus Ländern und Gebieten,
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-
gesondert mitgeteilt werden, dürfen aus dem Darlehen
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
nicht finanziert werden. Hierunter fallen auch Lieferun-
in der Absicht, die Entwicklung der äthiopischen Wirt- gen, die ihren Ursprung in einem dieser Länder und Ge-
schaft zu fördern, biet.e haben. Desgleichen dürfen Lieferungen, die aus dem
sind wie folgt übereingekommen: Darlehen finanziert werden, nicht auf Verkehrsmitteln
dieser Länder oder Gebiete transportiert werden.
Artikel 1
( I) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- Artikel 6
möglicht es der Regierung des Kaiserreichs Äthiopien, Lieferungen und Leistungen, die aus dem Darlehen be-
bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, zahlt werden, sind international öffentlich auszuschreiben,
für die Errichtung von Trinkwasserversorgungsanlagen soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt
in acht Provinzstädten ein Darlehen bis zur Höhe von wird. Die Ausschreibung von Bauleistungen kann auf Fir-
insgesamt sieben Millionen fünfhunderttausend (7 500 000) men mit Sitz im Kaiserreich Athiopien beschränkt wer-
Deutsche Mark aufzunehmen. den.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im
Artikel 7
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung des Kaiserreichs Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
Athiopien durch andere Vorhaben ersetzt werden. besonderen \Vert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
lehensgewährung ergebenden LieferungeR die Erzeug-
Artikel 2 nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berüc:k-
(1) Die Verwendung des Darlehens sowie die Bedingun- sichtigt werden.
gen, zu denen es gewährt wird, regelt der mit der Kredit- Artikel 8
anstalt für Wiederaufbau zu schließende Darlehensver-
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
trag.
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
(2) Die Regierung des Kaiserreichs Athiopien, soweit das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegen- republik Deutschland gegenüber der Regierung des Kai-
über der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen serreichs Äthiopien innerhalb von drei Monaten nach In-
und den sich daraus ergebenden Transfer in Erfüllung von krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf Grund des abgibt.
abzuschließenden Darlehensvertrages.
Artikel 9
Artikel 3 Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in
Die Regierung des Kaiserreichs Athiopien stellt die Kraft, an dem die Regierung des Kaiserreichs Äthiopien
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitteilt,
und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-
oder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Darlehens- treten des Vertrages erfüllt sind.
vertrages im Kaiserreich Äthiopien erhoben werden.
GESCHEHEN zu Addis Abeba am 17. Dezember 1970
Artikel 4
in sechs Urschriften, je zwei in deutscher, in amharischer
Die Regierung des Kaiserreichs Athiopien überläßt bei und in englischer Sprache. Bei unterschiedlicher Aus-
den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans- legung ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Rudolf F e c h t e r
Für die Regierung
des Kaiserreichs Äthiopien
Mammo T a d e s s e
Nr. 44 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1972 759
Bekanntmachung
des Abkommens vom 19. November 1971
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Kaiserreichs Äthiopien über Kapitalhilfe
Vom 27. Juni 1972
In Addis Abeba ist am 19. November 1971 ein
Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung des Kaiser-
reidls Äthiopien über Kapitalhilfe unterzeichnet
worden. Das Abkommen tritt nach seinem Artikel 9
einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem die
Regierung des Kaiserreichs Äthiopien der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland mitteilt, daß die
innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-
treten des Vertrages erfüllt sind.
Das Abkommen ist bisher nicht in Kraft getreten,
da die Mitteilung der äthiopischen Regierung noch
nicht vorliegt. Es wird jedoch von beiden Vertrags-
partnern bereits angewendet. Das Abkommen wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. Juni 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Im Auftrag
Dr. Ha n e m a n n
760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Kaiserreichs Äthiopien über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Transportunternehmen vorbehaltlich des Artikels 5 trifft
und keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der deutschen
die Regierung des Kaiserreichs Äthiopien Verkehrsunternehmen ausschließen oder erschweren und
erteilt gegebenenfalls die erforderlichen Genehmigungen.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-
gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Artikel 5
Kaiserreich Äthiopien,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Lieferungen und Leistungen aus Ländern und Gebieten,
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
gesondert mitgeteilt werden, dürfen aus dem Darlehen
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
nicht finanziert werden. Hierunter fallen audl Lieferun-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- gen, die ihren Ursprung in einem dieser Länder und Ge-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, biete haben. Desgleichen dürfen Lieferungen, die aus dem
in der Absicht, die Entwicklung der äthiopischen Wirt- Darlehen finanziert werden, nicht auf Verkehrsmitteln
schaft zu fördern und die durch das Abkommen zwischen dieser Länder und Gebiete transportiert werden.
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung des Kaiserreichs Athiopien vom 7. Februar Artikel 6
1968 und die Vereinbarung vom 7. Februar 1968 begon-
Die Vergabe von Lieferungen und Leistungen, die aus
nene Zusammenarbeit bei dem Bau der Straße von Dilla dem Darlehen bezahlt werden, erfolgt auf Grund der Er-
nach Moyale fortzusetzen, gebnisse einer internationalen öffentlid1en Ausschreibung,
soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt
sind wie folgt übereingekommen: wird.
Artikel 1 Artikel 7
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-
lidlt es der Regierung des Kaiserreichs Athiopien, bei der sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehens-
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für den gewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse der
Bau eines Teilabschnitts der Straße von Dilla nach Moyale Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt wer-
ein Darlehen bis zur Höhe von insgesamt achtzehn Millio- den.
nen achthunderttausend (18 800 000} Deutsche Mark auf- Artikel 8
zunehmen. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Artikel 2 sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
Die Verwendung des Darlehens sowie die Bedingungen, das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
zu denen es gewährt wird, regelt der mit der Kredit- republik Deutschland gegenüber der Regierung des Kai-
anstalt für Wiederaufbau zu schließende Darlehensver- serreichs Äthiopien innerhalb von drei Monaten nach
trag. Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
Artikel 3 rung abgibt.
Die Regierung des Kaiserreichs Athiopien stellt die Artikel 9
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in
und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß Kraft, an dem die Regierung des Kaiserreichs Äthiopien
oder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Darlehens- der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitteilt,
vertrages im Kaiserreich Athiopien erhoben werden. daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-
treten des Vertrages erfüllt sind.
Artikel 4
Die Regierung des Kaiserreichs Äthiopien überläßt bei GESCHEHEN zu Addis Abeba am 19. November 1971
den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans- in sechs Urschriften, je zwei in deutsd1er, in amharischer
porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr und in englischer Sprache. Bei unterschiedlicher Aus-
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der legung ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
S. v. Braun
Für die Regierung
des Kaiserreichs Athiopien
Mamma T a d e s s e
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