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Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1972 Nr. 43
Tag In h a_l t Seite
18. 7. 72 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 5. Juli 1972
über die Errichtung einer vorgeschobenen deutschen Grenzpolizeidienststelle am Grenz-
übergang Walserschanz auf österreichischem Gebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 729
20. 7. 72 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 5. Juli 1972
über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang
Neustift/Gottsdorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 732
20. 7. 72 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 5. Juli 1972
über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen im Bahnhof Salzburg Hbf
und über die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt auf der Strecke Salzburg-
München . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 735
20. 7. 72 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 5. Juli 1972
über die Errichtung vorgeschobener Grenzdienststellen auf deutschem und auf österreichi-
schem Gebiet am Grenzübergang Schwarzbach-Autobahn/Walserberg-Autobahn . . . . . . . . 739
20. 7. 72 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 5. Juli 1972
über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen für den Schiffs-
verkehr in Passau-Donaulände und in Obernzell (Donau) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 743
29. 6. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 747
5. 7. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Organisation der Vereinten
Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 748
Verordnung
zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 5. Juli 1972
über die Errichtung einer vorgeschobenen deutschen Grenzpolizeidienststelle
am Grenzübergang Walserschanz auf österreichischem Gebiet
Vom 18. Juli 1972
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom §2
25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai 1958 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Königreich der Niederlande über die Zusammen- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Ge-
legung der Grenzabfertigung und über die Einrich- setzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom
tung von Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahn- 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Osterreich über Er-
höfen an der deutsch-niederländischen Grenze (Bun-
leichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
desgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird verordnet:
Straßen- und Schiffsverkehr (Bundesgesetzbl. 1957 II
S. 581) auch im Land Berlin.
§1 §3
An der deutsch-österreichischen Grenze wird am (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1972 in
Grenzübergang Walserschanz auf österreichischem Kraft.
Gebiet eine vorgeschobene deutsche Grenzpolizei- (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
dienststelle nach Maßgabe der Vereinbarung vom Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.
5. Juli 1972 errichtet. Die Vereinbarung wird nach- (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-
stehend veröffentlicht. gesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 18. Juli 1972
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Günter Hartkopf
730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Vereinbarung
Auswärtiges Amt Osterreidiische Botschaft
V 3-81.SA 32 " Zl. 4035-A/72
Verbalnote Verbalnote
Die Osterreidiische Botschaft beehrt sich, dem Aus-
wärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 5. Juli
1972 ·- V 3-81. SA 32 - zu bestätigen, deren Text wie
folgt lautet:
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreidiisdien „Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen
Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung
zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepu- zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepu-
blik Deutsdiland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 blik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3
des Abkommens vom 14. September 1955 zwisdien der des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreim Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
Straßen- und Schiffsverkehr folgende Vereinbarung über Straßen- und Schiffsverkehr folgende Vereinbarung über
die Errichtung einer vorgesdiobenen deutsdien Grenz- die Erriditung einer vorgesdiobenen deutschen Grenz-
polizeidienststelle am Grenzübergang Walserschanz vor- polizeidienststelle am Grenzübe1gang Walsersdlanz vor-
sdilagen: schlagen:
Artikel 1 Artikel 1
Am Grenzübergang Walserschanz wird auf österreichi- Am Grenzübergang Walserschanz wird auf österreichi-
schem Gebiet eine vorgeschobene deutsdie Grenzpolizei- schem Gebiet eine vorgeschobene deutsdie Grenzpolizei-
dienststelle errichtet. dienststelle erriditet.
Artikel 2 Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 Der örtlidie Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3
des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt: des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt:
a) die Bundesstraße B Nr. 201 einsdiließlidi der Seiten- a) die Bundesstraße B Nr. 201 einsdiließlich der Seiten-
streifen und Parkbuditen von der gemeinsamen streifen und Parkbuchten von der gemeinsamen
Grenze auf der Grenzbrücke in einer Länge von 100 m, Grenze auf der Grenzbrücke in einer Länge von 100 m,
b) den Parkplatz nördlich der Bundesstraße B Nr. 201 b) den Parkplatz nördlich der Bundesstraße B Nr. 201
(Grundparzelle Nr. 3812, K. G. Mittelberg), der sidi (Grundparzelle Nr. 3812, K. G. Mittelberg), der sich
südwestlidl an die Gastwirtsdiaft Walsersdianz an- südwestlidi an die Gastwirtschaft Walsersdianz an-
schließt, sdiließt,
c) den Parkplatz südlidl der Bundesstraße B Nr. 201 c) den Parkplatz südlidi der Bundesstraße B Nr. 201
(Grundparzelle Nr. 725, K. G. Mittelberg), der sich (Grundparzelle Nr. 725, K. G. Mittelberg), der sidi
südwestlidi an das Nebengebäude (Bauparzelle Nr. südwestlidi an das Nebengebäude (Bauparzelle Nr.
1061, K. G. Mittelberg) anschließt, 1061, K. G. Mittelberg) anschließt,
d) den an der Nordostseite des Nebengebäudes (Baupar- d) den an der Nordostseite des Nebengebäudes (Baupar-
zelle Nr. 1061, K. G. Mittelberg) gelegenen Abferti- zelle Nr. 1061, K. G. Mittelberg) gelegenen Abferti-
gungsraum nebst Ollagerraum und sanitärer Anlage. gungsraum nebst Ollagerraum und sanitärer Anlage.
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzusdilagen, daß Das Auswärtige Amt beehrt sidi vorzuschlagen, daß
durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort- durch den Austausdi dieser Verbalnote und der Antwort-
note der Osterreichischen Botschaft die vorstehende Re- note der Osterreichischen Botsdiaft die vorstehende Re-
gelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Ab- gelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels I Ab-
satz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, satz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet,
Nr. 43 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1972 731
die am 1. August 1972 in Kraft tritt und die auf diploma- die am 1. August 1972 in Kraft tritt und die auf diploma-
tischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs tischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs
Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt
werden kann. werden kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster- Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-
reichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch- reichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch-
achtung zu versichern. achtung zu versichern."
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mit-
zuteilen, daß die Osterreichische Bundesregierung damit
einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch
den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amts
und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des
Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September
1955 bildet, die am 1. August 1972 in Kraft tritt und die
auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist
von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats
gekündigt werden kann.
Die Osterreichische Botschaft benützt gerne auch diesen
Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck. ihrer aus-
gezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bonn, den 5. Juli 1972 Bonn, am 5. Juli 1972
L. s. L. S.
An die An das
Osterreichische Botschaft Auswärtige Amt
Bonn Bonn
732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Verordnung
zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 5. Juli 1972
über die Errichtung vorgesdlobener deutscher Grenzdienststellen
am Grenzübergang Neustift/Gottsdorf
Vom 20. Juli 1972
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom §2
25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai 1958 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Königreich der Niederlande über die Zusammen- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Ge-
legung der Grenzabfertigung und über die Einrich- setzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom
tung von Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahn- 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Osterreich über Er-
höfen an der deutsch-niederländischen Grenze (Bun-
leichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
desgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird verordnet: Straßen- und Schiffsverkehr (Bundesgesetzbl. 1957 II
S. 581) auch im Land Berlin.
§ 1
§3
An der deutsch-österreichischen Grenze werden (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1972 in
am Grenzübergang Neustift/Gottsdorf auf öster- Kraft.
reichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenz- (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
dienststellen nach Maßgabe der Vereinbarung vom Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.
5. Juli 1972 errichtet. Die Vereinbarung wird nach- (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-
stehend veröffentlicht. gesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 20. Juli 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
Dr. Emde
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Günter Hartkopf
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1972 733
Vereinbarung
Auswärtiges Amt Osterreichische Botschaft
V 3-81. SA 32 21. 4032-A/72
Verbalnote Verbalnote
Die Osterreichische Botschaft beehrt sich, dem Aus-
wärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 5. Juli
1972 - V 3-Bl. SA 32 - zu bestätigen, deren Text wie
folgt lautet:
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen „Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen
Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung
zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepu- zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepu-
blik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 blik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3
des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
Straßen- und Schiffsverkehr folgende Vereinbarung über Straßen- und Schiffsverkehr folgende Vereinbarung über
die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienst- die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienst-
stellen am Grenzübergang Neustift/Gottsdorf vorschla- stellen am Grenzübergang Neustift/Gottsdorf vorschla-
gen: gen:
Artikel 1 Artikel 1
Am Grenzübergang Neustift/Gottsdorf werden auf Am Grenzübergang Neustift/Gottsdorf werden auf
österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenz- österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenz-
dienststellen errichtet. dienststellen errichtet.
Artikel 2 Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3
des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam
benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar benützten Flächen, Anlagen und Rä.ume, und zwar
- die Rannatal-Bezirksstraße von der gemeinsamen die Rannatal-Bezirksstraße von der gemeinsamen
Grenze bis zum Amtsplatz; Grenze bis zum Amtsplatz;
den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz; den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;
im Dienstgebäude den Durchsuchungsraum im Erd- im Dienstgebäude den Durd1suchungsraum im Erd-
geschoß, den Arrestraum, den Einstellraum und geschoß, den Arrestraum, den Einstellraum und
den Strahlenschutzraum im Kellergeschoß, die sani- den Strahlenschutzraum im Kellergeschoß, die sani-
tären Anlagen im Erd- und im Kellergeschoß sowie tären Anlagen im Erd- und im Kellergeschoß sowie
alle Verbindungswege; alle Verbindungswege;
b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benüt- b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benüt-
zung überlassenen Räume im Dienstgebäude, und zwar zung überlassenen Räume im Dienstgebäude, und zwar
die nebeneinander gelegenen zwei Räume im nord- - die nebeneinander gelegenen zwei Räume im nord-
westlichen Teil des Erdgeschosses; westlichen Teil des Erdgeschosses;
den Abstellraum im Erdgeschoß und den an der den Abstellraum im Erdgeschoß und den an der
Südseite gelegenen Abstellraum im Kellergeschoß. Südseite gelegenen Abstellraum im Kellergeschoß.
734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß
durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort- durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort-
note der Osterreichischen Botschaft die vorstehende Rege- note der Osterreichischen Botschaft die vorstehende Rege-
lung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 lung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3
des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am
1. August 1972 in Kraft tritt und die auf diplomatischem 1. August 1972 in Kraft tritt und die auf diplomatischem
Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten
je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden
kann. kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster- Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-
reichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch- reichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch-
achtung zu versichern. achtung zu versichern."
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mit-
zuteilen, daß die Osterreichische Bundesregierung damit
einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch
den Austausch de1 Verbalnote des Auswärtigen Amtes
und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des
Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September
1955 bildet, die am 1. August 1972 in Kraft tritt und die
auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist
von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats
gekündigt werden kann.
Die Osterreichische Botschaft benützt gerne auch diesen
Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer aus-
gezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bonn, den 5. Juli 1972 Bonn, am 5. Juli 1972
L. s. L. s.
An die An das
Osterreichische Botschaft Auswärtige Amt
53 Bonn
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1972 735
Verordnung
zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 5. Juli 1972
über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen im Bahnhof Salzburg Hbf
und über die Grenzabfertigung in Zügen
während der Fahrt auf der Strecke Salzburg-München
Vom 20. Juli 1972
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom setzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom
25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai 1958 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Deutschland und der Republik Osterreich über Er-
Königreich der Niederlande über die Zusammen- leichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
legung der Grenzabfertigung und über die Einrich- Straßen- und Schiffsverkehr (Bundesgesetzbl. 1957 II
tung von Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahn- S. 581) auch im Land Berlin.
höfen an der deutsch-niederländischen Grenze (Bun-
desgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird verordnet:
§3
§1 (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1972 in
An der deutsch-österreichischen Grenze werden Kraft. Am selben Tage treten die deutsch-öster-
nach Maßgabe der Vereinbarung vom 5. Juli 1972 reichische Vereinbarung vom 25. Januar 1971 über
die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenz-
1. vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen im dienststellen im Bahnhof Salzburg Hbf und über die
Bahnhof Salzburg Hbf auf österreichischem Ge- Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt auf
biet errichtet sowie der Strecke Salzburg-München sowie die Verord-
2. die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt nung vom 19. Februar 1971 zur Durchsetzung dieser
auf der Strecke Salzburg-München vorgenommen. Vereinbarung (Bundesgesetzbl. II S. 68) nach ihrem
Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht. § 3 Abs. 2 außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
§2 Kraft, an dem die in § 1 bezeichnete Vereinbarung
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- außer Kraft tritt.
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Ge- gesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 20. Juli 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
Dr. Emde
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Günter Hartkopf
736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Vereinbarung
Ausw<irtiges Amt Osterreichische Botschaft
V 3-81.SA 32 Zl. 4033-A/72
Verbalnote Verbalnote
Die Osterreichische Botschaft beehrt sich, dem Aus-
wärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 5. Juli
1972 - V 3-81.SA 32 - zu bestätigen, deren Text wie
folgt lautet:
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen „Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreidlischen
Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung
zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepu- zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepu-
blik Deutschland in Ausführung von Artikel l Absatz 3 blik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3
des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
Straßen- und Schiffsverkehr folgende Vereinbarung über Straßen- und Schiffsverkehr folgende Vereinbarung über
die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienst- die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienst-
stellen im Bahnhof Salzburg Hbf und über die Grenz- stellen im Bahnhof Salzburg Hbf und über die Grenz-
abfertigung in Zügen während der Fahrt auf der Strecke abfertigung in Zügen während der Fahrt auf der Strecke
Salzburg-München vorschlagen: Salzburg-München vorschlagen:
Artikel Artikel
Im Bahnhof Salzburg Hbf werden auf österreichischem Im Bahnhof Salzburg Hbf werden auf österreichischem
Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen er- Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen er-
richtet. richtet.
Artikel 2 Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3
des Abkommens vom 14. September 1955 wird durch die des Abkommens vom 14. September 1955 wird durch die
nachstehenden Artikel 3 und 5 bis 8 bestimmt. nachstehenden Artikel 3 und 5 bis 8 bestimmt.
Artikel 3 Artikel 3
Der örtliche Bereich umfaßt Der örtliche Bereich umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam
benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
- die Bahnstrecke von der gemeinsamen Grenze bis - die Bahnstrecke von der gemeinsamen Grenze bis
zur Straßenunterführung „Fünfhausbrücke" bei zur Straßenunterführung „Fünfhausbrücke" bei
Bahnkilometer 87,851; Bahnkilometer 87,851;
- das Gelände des Bahnhofes Salzburg Hbf von der - das Gelände des Bahnhofes Salzburg Hbf von der
Straßenunterführung „Fünfhausbrücke" bis Bahn- Straßenunterführung „Fünfhausbrücke" bis Bahn-
kilometer 89,000 bei Stellwerk 1, einschließlich der kilometer 89,000 bei Stellwerk 1, einschließlkh der
Gleise 105 und 107, jedoch ohne das Gleis 21 a und Gleise 105 und 107, jedoch ohne das Gleis 21 a und
ohne die Gleise der Abstellanlage West, die auf ohne die Gleise der Abstellanlage West, die auf
diesem Gelände befindlichen Gebäude und Ge- diesem Gelände befindlichen Gebäude und Ge-
bäudeteile jedoch nur, soweit sie nachstehend als bäudeteile jedoch nur, soweit sie nachstehend als
zum örtlichen Bereich gehörend bezeichnet sind; zum örtlichen Bereich gehörend bezeichnet sind;
die Stückguthalle in der zwischen den Gebäuden die Stückguthalle in deI zwischen den Gebäuden
Lastenstraße 5 und 7 gelegenen Lagerhalle; Lastenstraße 5 und 7 gelegenen Lagerhalle;
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1972 '131
im Gebäudetrakt der Fahrdienstleitung West die - im Gebäudetrakt der Fahrdienstleitung West die
beiden Personenabfertigungshallen und die Räume beiden Personenabfertigungshallen und die Räume
für die Gepäck- und Expreßgutabfertigung; für die Gepäck- und Expreßgutabfertigung;
in dem von der Fahrdienstleitung West aus ge- in dem von der Fahrdienstleitung West aus ge-
sehen zweiten Behelfsbau auf Bahnsteig 5 den an sehen zweiten Behelfsbau auf Bahnsteig 5 den an
der Nordostseite gelegenen Raum; der Nordostseite gelegenen Raum;
die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege
in dem vorstehend umschriebenen Gelände und in in dem vorstehend umschriebenen Gelände und in
den vor- und nachstehend bezeichneten Gebäuden; den vor- und nadistehend bezeichneten Gebäuden;
b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benüt- b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benüt-
zung überlassenen Flächen, Anlagen und Räume, und zung überlassenen Flächen, Anlagen und Räume, und
zwar zwar
die Abstellanlage West mit den Gleisen 301, 303, die Abstellanlage West mit den Gleisen 301, 303,
305, 307, 309 und 311 einschließlich der dort befind- 305, 307, 309 und 311 einschließlich der dort befind-
lichen Zollrampe; lichen Zollrampe;
im Gebäude Lastenstraße 7 die im Erdgeschoß an im Gebäude Lastenstraße 7 die im Erdgeschoß an
der Südseite gelegenen fünf Räume, die im ersten der Südseite gelegenen fünf Räume, die im ersten
Obergeschoß im südöstlichen Teil gelegenen sechs Obergeschoß im südöstlichen Teil gelegenen sedis
Räume und den Ablageraum im Keller; Räume und den Ablageraum im Keller;
- im Gebäudetrakt der Fahrdienstleitung Ost die in im Gebäudetrakt der Fahrdienstleitung Ost die in
der Mitte der Südseite gelegenen drei Räume; der Mitte der Südseite gelegenen drei Räume;
im Gebäudetrakt der Fahrdienstleitung West im im Gebäudetrakt der Fahrdienstleitung West im
Erdgeschoß die vier im südwestlichen Teil gelege- Erdgeschoß die vier im südwestlichen Teil gelege-
nen Räume und im Obergeschoß die zwei im nord- nen Räume und im Obergeschoß die zwei im nord-
westlichen Teil gelegenen Räume sowie in dem westlichen Teil gelegenen Räume sowie in dem
von der Fahrdienstleitung West aus gesehen ersten von der Fahrdienstleitung West aus gesehen ersten
Behelfsbau auf Bahnsteig 5 alle Räume. Behelfsbau auf Bahnsteig 5 alle Räume.
Artikel 4 Artikel 4
Die deutsche und die österreichische Grenzabfertigung Die deutsche und die österreichische Grenzabfertigung
wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit in Reisezügen wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit in Reisezügen
während der Fahrt auf der Strecke Salzburg Hbf-München während der Fahrt auf der Strecke Salzburg Hbf-München
Hbf vorgenommen. Diese Grenzabfertigung erstreckt sich Hbf vorgenommen. Diese Grenzabfertigung erstreckt sich
auf Personen und Handgepäck. Soweit ein Bedürfnis da- auf Personen und Handgepäck. Soweit ein Bedürfnis da-
für besteht und es praktisch durchführbar ist, erstreckt für besteht und es praktisch durchführbar ist, erstreckt
sich die Grenzabfertigung auch auf mitgeführte Tiere, sich die Grenzabfertigung auch auf mitgeführte Tiere,
aufgegebenes Reisegepäck und Expreßgut. Bestimmungen, aufgegebenes Reisegepäck und Expreßgut. Bestimmungen,
nach denen die gesundheitspolizeiliche oder tierärztliche nach denen die gesundheitspolizeiliche oder tierärztliche
Grenzkontrolle oder die phytosanitäre Beschau in Reise- Grenzkontrolle oder die phytosanitäre Beschau in Reise-
zügen nicht möglich ist, bleiben unberührt. zügen nicht möglich ist, bleiben unberührt.
Artikel 5 Artikel 5
(1) Bei der Grenzabfertigung während der Fahrt bilden (1) Bei der Grenzabfertigung während der Fahrt bilden
die Züge auf dem in der Bundesrepublik Deutschland die Züge auf dem in der Bundesrepublik Deutschland
gelegenen Teil der Strecke den örtlichen Bereich für die gelegenen Teil der Strecke den örtlidien Bereich für die
österreichischen Bediensteten. österreichischen Bediensteten.
(2) In den Bahnhöfen Freilassing, Traunstein, Rosen- (2) In den Bahnhöfen Freilassing, Traunstein, Rosen-
heim, Mündlen-Ost und Münc:hen Hbf haben die öster- heim, München-Ost und München Hbf haben die öster-
reic:hischen Bediensteten das Recht, im Zug festgenom- reichischen Bediensteten das Recht, im Zug festgenom-
mene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte mene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte
Waren, Werte oder Beweismittel auf dem Bahnsteig oder Waren, Werte oder Beweismittel auf dem Bahnsteig oder
in den zur Verfügung stehenden Räumen des Bahnhofes in den zur Verfügung stehenden Räumen des Bahnhofes
in Gewahrsam zu behalten; für die dafür erforderlichen in Gewahrsam zu behalten; für die dafür erforderlichen
Amtshandlungen ist dieser Teil des Bahnhofes jeweils Amtshandlungen ist dieser Teil des Bahnhofes jeweils
örtlicher Bereich. Das gleiche gilt für die deutschen Be- örtlicher Bereich. Das gleiche gilt für die deutschen Be-
diensteten im Bahnhof Salzburg Hbf, soweit die in Arti- diensteten im Bahnhof Salzburg Hbf, soweit die in Arti-
kel 3 bezeic:hneten Räume nicht ausreichen. kel 3 bezeichneten Räume nicht ausreichen.
(3) Festgenommene oder zurückgewiesene Personen (3) Festgenommene oder zurückgewiesene Personen
und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel
dürfen von den österreichischen Bediensteten auf der in dürfen von den österreichischen Bediensteten auf der in
Artikel 4 bezeidineten Strecke mit einem der nächsten Artikel 4 bezeichneten Strecke mit einem der nächsten
Züge auf österreichisches Hoheitsgebiet verbracht wer- Züge auf österreichisches Hoheitsgebiet verbracht wer-
den. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen ge- den. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen ge-
hören diese Züge zum örtlichen Bereich für die öster- hören diese Züge zum örtlichen Bereich für die öster-
reichischen Bediensteten. reichischen Bediensteten.
Artikel 6 Artikel 6
Bei welchen Reisezügen die Voraussetzungen des Arti- Bei welchen Reisezügen die Voraussetzungen des Arti-
kels 4 vorliegen, stellen die Oberfinanzdirektion München, kels 4 vorliegen, stellen die Oberfinanzdirektion München,
die Direktion der Bayerischen Grenzpolizei und die zu- die Direktion der Bayerisdien Grenzpolizei und die zu-
738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
ständige Behörde der Deutschen Bundesbahn einerseits ständige Behörde der Deutschen Bundesbahn einerseits
sowie die zuständige österreichische Zollbehörde, Sicher- sowie die zuständige österreichische Zollbehörde, Sicher-
heitsbehörde und Eisenbahnbehörde andererseits läng- heitsbehörde und Eisenbahnbehörde andererseits läng-
stens für eine Fahrplanperiode fest. Die Befugnis der stens für eine Fahrplanperiode fest. Die Befugnis der
genannten Behörden, diese Feststellung im Einzelfall genannten Behörden, diese Feststellung im Einzelfall
durch örtliche Beauftragte treffen zu lassen, bleibt unbe- durch örtliche Beauftragte treffen zu lassen, bleibt unbe-
rührt. rührt.
A1tikel 7 Artikel 7
Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und
sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen, sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen,
sofern eine Beförderung mit der Bahn nicht tunlich ist, sofern eine Beförderung mit der Bahn nicht tunlich ist,
auf der kürzesten Straßenverbindung auf der kürzesten Straßenverbindung
a) von den österreichischen Bediensteten von Freilassing, a) von den österreichischen Bediensteten von Freilassing,
Traunstein, Rosenheim und München zur gemeinsamen Traunstein, Rosenheim und München zur gemeinsamen
Grenze bei Schwarzbach/Walserberg oder bei Frei- Grenze bei Schwarzbach/Walserberg oder bei Frei-
lassing, lassing,
b) von den deutschen Bediensteten von Salzburg zur b) von den deutschen Bediensteten von Salzburg zur
gemeinsamen Grenze bei Freilassing oder bei Walser- gemeinsamen Grenze bei Freilassing oder bei Walser-
berg/Schwarzbach berg./Schwarzbach
verbracht werden. Für die dafür erforderlichen Amts- verbracht werden. Für die dafür erforderlichen Amts-
handlungen gehören diese Straßenverbindungen zum ört- handlungen gehören diese Straßenverbindungen zum ört-
lichen Bereich. lichen Bereich.
Artikel 8 Artikel 8
Wird aus bahnbetrieblichen Gründen ausnahmsweise Wird aus bahnbetrieblichen Gründen ausnahmsweise
die Umleitung von Reisezügen über die Strecke Salzburg die Umleitung von Reisezügen über die Strecke Salzburg
Hbf-Freilassing-Mühldorf-München Hbf notwendig, so Hbf-F1eilassing-Mühldorf-München Hbf notwendig, so
gelten die Artikel 4 bis 7 für diese Umleitungsstrecke gelten die Artikel 4 bis 7 für diese Umleitungsstrecke
einschließlich der Haltebahnhöfe entsprechend. einschließlich der Haltebahnhöfe entsprechend.
Artikel 9 Artikel 9
Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die
Vereinbarung vom 25. Januar 1971 über die Errichtung Vereinbarung vom 25. Januar 1971 über die Errichtung
vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen im Bahnhof vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen im Bahnhof
Salzburg Hbf und über die Grenzabfertigung in Zügen Salzburg Hbf und über die Grenzabfertigung in Zügen
während der Fahrt auf der Strecke Salzburg-München während der Fahrt auf der Strecke Salzburg-München
außer Kraft. außer Kraft.
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß
durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort- durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort-
note der Osterreichischen Botschaft die vorstehende Re- note der Osterreichischen Botschaft die vorstehende Re-
gelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Ab- gelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Ab-
satz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, satz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet,
die am 1. August 1972 in Kraft tritt und die auf diploma- die am 1. August 1972 in Kraft tritt und die auf diploma-
tischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs tischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs
Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt
werden kann. werden kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster- Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-
reichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch- reichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hodi.-
achtung zu versichern. achtung zu versichern."
Die Botsdi.aft beehrt sid1, dem Auswärtigen Amt mit-
zuteilen, daß die Osterreichische Bundesregierung damit
einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durdl
den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes
und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des
Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September
1955 bildet, die am l. August 1972 in Kraft tritt und die
auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist
von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats
gekündigt werden kann.
Die Osterreichische Botschaft benützt gerne auch diesen
Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer aus-
gezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bonn, den 5. Juli 1972 Bonn, am 5. Juli 1972
L. s. L. s.
An die An das
Osterreichische Botschaft Auswärtige Amt
53 Bonn
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1972 739
Verordnung
zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 5. Juli 1972
über die Errichtung vorgeschobener Grenzdienststellen
auf deutschem und auf österreichischem Gebiet
am Grenzübergang Schwarzbach-Autobahn/Walserberg-Autobahn
Vom 20. Juli 1972
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik
25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai 1958 Deutschland und der Republik Osterreich über Er-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem leichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
Königreich der Niederlande über die Zusammen- Straßen- und Schiffsverkehr (Bundesgesetzbl. 1957 II
legung der Grenzabfertigung und über die Einrich- S. 581) auch im Land Berlin.
tung von Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahn-
höfen an der deutsch-niederländischen Grenze (Bun-
desgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird verordnet: §3
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1972 in
§ 1 Kraft. Am selben Tage treten die deutsch-öster-
reichische Vereinbarung vom 25. Januar 1971 über
An der deutsch-österreichischen Grenze werden die Errichtung vorgeschobener Grenzdienststellen
am Grenzübergang Schwarzbach-Autobahn/Walser- auf deutschem und auf österreichischem Gebiet
berg-A utobahn auf deutschem und auf österrei- am Grenzübergang Schwarzbach-Autobahn/Walser-
chischem Gebiet vorgeschobene Grenzdienststellen berg-Autobahn sowie die Verordnung vom 19. Fe-
nach Maßgabe der Vereinbarung vom 5. Juli 1972 bruar 1971 zur Durchsetzung dieser Vereinbarung
errichtet. Die Vereinbarung wird nachstehend ver- (Bundesgesetzbl. II S. 76) nach ihrem § 3 Abs. 2 außer
öffentlicht. Kraft.
§2 (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
Kraft, an dem die in § 1 bezeichnete Vereinbarung
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
außer Kraft tritt.
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Ge- (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-
setzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom gesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 20. Juli 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
Dr. Emde
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Günter Hartkopf
740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Vereinbarung
Auswärtiges Amt Osterreidlische Botsdlaft
V 3-81.SA 32 Zl. 4034-A/72
Verbalnote Verbalnote
Die Osterreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärti-
gen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 5. Juli 1972
- V 3-81.SA 32 - zu bestätigen, deren Text wie folgt
lautet:
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichisdlen „Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen
Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung
zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik
Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des
Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bun- Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und der Republik Osterreich desrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
Straßen- und Schiffsverkehr folgende Vereinbarung über Straßen- und Schiffsverkehr folgende Vereinbarung über
die Errichtung vorgeschobener Grenzdienststellen auf die Errichtung vorgeschobener Grenzdienststellen auf
deutschem und österreidlischem Gebiet am Grenzüber- deutschem und österreichisc.hem Gebiet am Grenzüber-
gang Schwarzbach-Autobahn/Walserberg-Autobahn vor- gang Schwarzbach-Autobahn/Walserberg-Autobahn vor-
schlagen: schlagen:
Artikel 1 Artikel 1
Am Grenzübergang Schwarzbach-Autobahn/Walserberg- Am Grenzübergang Schwarzbadl-Autobahn/Walserberg-
Autobahn werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene Autobahn werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene
österreichische Grenzdienststellen und auf österreichi- österreichische Grenzdienststellen und auf österreichi-
sd1em Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen schem Gebiet vorgesdlobene deutsche Grenzdienststellen
errichtet. errimtet.
Artikel 2 Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 Der örtliche Bereidl im Sinne des Artikels 4 Absatz 3
des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt
1. auf deutschem Gebiet 1. auf deutschem Gebiet
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemein- a) die von den Bediensteten beider Staaten gemein-
sam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und sam benützten Flädlen, Anlagen und Räume, und
zwar zwar
einen Abschnitt der Autobahn Salzburg-München einen Abschnitt der Autobahn Salzburg-München
in beiden Verkehrsrichtungen von der gemein- in beiden Verkehrsrichtungen von der gemein-
samen Grenze bis Kilometer 124,810 einschließ- samen Grenze bis Kilometer 124,810 einschließ-
lich des Autobahnteilers, der Revisionsgruben lich des Autobahnteilers, der Revisionsgruben
für Personenkraftwagen und der Standspuren, für Personenkraftwagen und der Standspuren,
die nördlich und südlich davon gelegenen Plätze, die nördlich und südlich davon gelegenen Plätze,
Fahrbahnen und Gehwege, die Fußgängerunter- Fahrbahnen und Gehwege, die Fußgängerunter-
führung, die Brückenwaage, die nördlich und führung, die Brückenwaage, die nördlich und
südlich der Autobahn gelegenen Abfahrten zur südlich der Autobahn gelegenen Abfahrten zur
Bundesstraße 21 mit ihren Parkstreifen und das Bundesstraße 21 mit ihren Parkstreifen und das
zwischen den Abfahrten gelegene Teilstück der zwischen den Abfahrten gelegene Teilstück der
Bundesstraße 21, sowie die dazwischen gelege- Bundesstraße 21, sowie die dazwischen gelege-
nen Flächen, nen Flächen,
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1972 741
die darauf befindlichen Gebäude und Gebäude- die darauf befindlichen Gebäude und Gebäude-
teile jedoch nur, soweit sie nachstehend als zum teile jedoch nur, soweit sie nachstehend als zum
örtlichen Bereich gehörend bezeichnet sind; örtlichen Bereich gehörend bezeichnet sind;
die Abfertigungsrampen am Güterabfertigungs- die Abfertigungsrampen am Güterabfertigungs-
gebäude, in diesem Gebäude die am Westende gebäude, in diesem Gebäude die am Westende
gelegene Halle mit Waage, den im Keller ge- gelegene Halle mit Waage, den im Keller ge-
legenen Aufenthaltsraum sowie die sanitären legenen Aufenthaltsraum sowie die sanitären
Anlagen und alle Verbindungswege einschließ- Anlagen und alle Verbindungswege einschließ-
lich der Schalterhalle; lich der Schalterhalle;
die nördlich des Güterabfertigungsgebäudes ge- die nördlich des Güterabfertigungsgebäudes ge-
legene freistehende Rampe; legene freistehende Rampe;
den Vorraum (Windfang) im Wiegehäuschen; den Vorraum (Windfang) im Wiegehäuschen;
die Hafträume und die sanitären Anlagen sowie die Hafträume und die sanitären Anlagen sowie
alle Verbindungswege einschließlich der Auf- alle Verbindungswege einschließlich der Auf-
züge im Brückengebäude; züge im Brückengebäude;
den südlich des Brückengebäudes gelegenen Ab- den südlich des Brückengebäudes gelegenen Ab-
fertigungskiosk; fertigungskiosk;
b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen
Benützung überlassenen Räume, und zwar Benützung überlassenen Räume, und zwar
im Güterabfertigungsgebäude jeweils die zwei im Güterabfertigungsgebäude jeweils die zwei
ersten östlich und westlich des Westeingangs ersten östlich und westlich des Westeingangs
auf der Nordseite gelegenen Räume; auf der Nordseite gelegenen Räume;
im Wiegehäuschen den östlichen Raum; im Wiegehäuschen den östlichen Raum;
im Südteil des Brückengebäudes die fünf auf der im Südteil des Brückengebäudes die fünf auf der
Ostseite und die vier auf der Westseite in der Ostseite und die vier auf der Westseite in der
Südwestecke gelegenen Räume sowie den ersten Südwestecke gelegenen Räume sowie den ersten
im inneren Trakt beim Hauptaufgang gelegenen im inneren Trakt beim Hauptaufgang gelegenen
Raum; Raum;
den Raum im ostwärts des Brückengebäudes auf den Raum im ostwärts des Brückengebäudes auf
dem Autobahnteiler gelegenen Abfertigungs- dem Autobahnteiler gelegenen Abfertigungs-
kiosk; kiosk;
2. auf österreichischem Gebiet 2. auf österreichischem Gebiet
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam
benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
einen Abschnitt der Autobahn München-Salzburg einen Abschnitt der Autobahn München-Salzburg
in beiden Verkehrsrichtungen von der gemein- in beiden Verkehrsrichtungen von der gemein-
samen Grenze bis Kilometer 300,130 einschließ- samen Grenze bis Kilometer 300,130 einschließ-
lich des Autobahnteilers und der Standspuren, lich des Autobahnteilers und der Standspuren,
die nördlich und südlich davon gelegenen Plätze, die nördlich und südlich davon gelegenen Plätze,
Fahrbahnen und Gehwege, die Fußgängerunter- Fahrbahnen und Gehwege, die Fuftgängerunter-
führung, die Brückenwaage, die nördlich und süd- führung, die Brückenwaage, die nördlich und süd-
lich der Autobahn gelegenen Abfahrten zur lich der Autobahn gelegenen Abfahrten zur
Großgmainer Landesstraße erster Ordnung Nr. 16 Großgmainer Landesstraße erster Ordnung Nr. 16
und das zwischen den Abfahrten gelegene Teil- und das zwischen den Abfahrten gelegene Teil-
stück der Großgmainer Landesstraße erster Ord- stück der Großgmainer Landesstraße erster Ord-
nung Nr. 16, sowie die dazwischen gelegenen nung Nr. 16, sowie die dazwischen gelegenen
Flächen, Fläd1en,
die darauf befindlichen Gebäude und Gebäude- die darauf befindlichen Gebäude und Gebäude-
teile jedoch nur, soweit sie nachstehend als teile jedod1 nur, soweit sie nachstehend als
zum örtlichen Bereich gehörend bezeichnet sind; zum örtlichen Bereich gehörend bezeichnet sind;
die Abfertigungsrampe am Güterabfertigungs- die Abfertigungsrampe am Güterabfertigungs-
gebäude sowie die sanitären Anlagen und alle gebäude sowie die sanitären Anlagen und alle
Verbindungswege in diesem Gebäude; Verbindungswege in diesem Gebäude;
b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Be- b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Be-
nützung überlassenen Räume, und zwar im Güter- nützung überlassenen Räume, und zwar im Güter-
abfertigungsgebäude die beiden im westlichen Teil abfertigungsgebäude die beiden im westlichen Teil
gegenüber dem Nordeingang gelegenen Räume. gegenüber dem Nordeingang gelegenen Räume.
Artikel 3 Artikel 3
Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die
Vereinbarung vom 25. Januar 1971 über die Errichtung Vereinbarung vom 25. Januar 1971 über die Errichtung
vorgeschobener Grenzdienststellen auf deutschem und vorgeschobener Grenzdienststellen auf deutschem und
auf österreichischem Gebiet am Grenzübergang Schwarz- auf österreichischem Gebiet am Grenzübergang Schwarz-
bach-Autobahn/Walserberg-Autobahn außer Kraft. bad1-Autobahn/Walserberg-Autobahn außer Kraft.
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß
durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort- durch den Austausd1 dieser Verbalnote und der Antwort-
note der Osterreichischen Botschaft die vorstehende Re- note der Osterreichischen Botschaft die vorstehende Re-
gelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Ab- gelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Ab-
742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
satz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die salz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die
am 1. August 1972 in Kraft tritt und die auf diplomati- am 1. August 1972 in Kraft tritt und die auf diplomati-
schem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs schem \.Vege unter Einhaltung einer Frist von sechs
Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt
werden kann. werden kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster- Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-
reichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch- reidüsche Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Harn-
achtung zu versichern. achtung zu versichern."
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mit-
zuteilen, daß die Osterreichische Bundesregierung damit
einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch
den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes
und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des
Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. Septemher
1955 bildet, die am 1. August 1972 in Kraft tritt und die
auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist
von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats
gekündigt werden kann.
Die Osterreichische Botschaft benützt gerne auch diesen
Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer aus-
gezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bonn, den 5. Juli 1972 Bonn, am 5. Juli 1972
L. s. L. s.
An die An das
Osterreichische Botschaft Auswärtige Amt
53 Bonn
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1972 743
Verordnung
zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 5. Juli 1972
über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen
für den Schiffsverkehr in Passau-Donaulände und in Obernzell (Donau)
Vom 20. Juli 1972
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik
25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai 1958 Deutschland und der Republik Osterreich über Er-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem leichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
Königreich der Niederlande über die Zusammen- Straßen- und Schiffsverkehr (Bundesgesetzbl. 1957 II
legung der Grenzabfertigung und über die Einrich- S. 581) auch im Land Berlin.
tung von Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahn-
höfen an der deutsch-niederländischen Grenze (Bun- §3
desgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1972 in
§ 1 Kraft. Am selben Tage treten die deutsch-öster-
reichische Vereinbarung vom 25. Januar 1971 über
An der deutsch-österreichischen Grenze werden die Errichtung vorgeschobener österreichischer
für den Schiffsverkehr in Passau-Donaulände und in Grenzdienststellen für den Schiffsverkehr in Passau-
Obernzell (Donau) auf deutschem Gebiet vorgescho- Donaulände und in Obernzell (Donau) sowie die
bene österreichische Grenzdienststellen nach Maß- Verordnung vom 19. Februar 1971 zur Durchsetzung
gabe der Vereinbarung vom 5. Juli 1972 errichtet. dieser Vereinbarung (Bundesgesetzbl. II S. 81) nach
Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht. ihrem § 3 Abs. 2 außer Kraft.
§2 (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
Kraft, an dem die in § 1 bezeichnete Vereinbarung
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- außer Kraft tritt.
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Ge- (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-
setzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom gesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 20. Juli 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
Dr. Emde
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Günter Hartkopf
744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Vereinbarung
Auswärtiges Amt Osterreichische Botschaft
V 3-81.SA 32 21. 4036-A / 72
Verbalnote Verbalnote
Die Osterreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärti-
gen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 5. Juli 1972
- V 3-81. SA 32 - zu bestätigen, deren Text wie folgt
lautet:
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen „Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen
Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zu- Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zu-
ständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik ständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik
Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des
Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bun- Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bun-
des1epublik Deutschland und der Republik Osterreich desrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
Straßen- und Schiffsverkehr folgende Vereinbarung über Straßen- und Schiffsverkehr folgende Vereinbarung über
die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenz- die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenz-
dienststellen für den Schiffsverkehr in Passau-Donaulände dienststellen für den Schiffsverkehr in Passau--Donaulände
und in Obernzell (Donau) vorschlagen: und in Obernzell (Donau) vorschlagen:
Artikel 1 Artikel 1
In Passau-Donaulände und in Obernzell (Donau) wer- In Passau-Donaulände und in Obernzell (Donau) wer-
den für den Schiffsverkehr vorgeschobene österreichische den für den Schiffsverkehr vorgeschobene österreichische
Grenzdienststellen auf deutschem Gebiet errichtet. Grenzdienststellen auf deutschem Gebiet errichtet.
Artikel 2 Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3
des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt
l. für die Grenzdienststellen in Passau-Donaulände: 1. für die Grenzdienststellen in Passau-Donaulände:
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemein- a) die von den Bediensteten beider Staaten gemein-
sam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und sam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und
zwar zwar
die Uferstreifen die Uferstreifen
am rechten Donauufer von Stromkilometer am rechten Donauufer von Stromkilometer
2225,484 bis 2225,495 zwischen der Donau und 2225,484 bis 2225,495 zwischen der Donau und
dem Gebäude Passau, Im Ort 14 a, einschließlich dem Gebäude Passau, Im Ort 14 a, einschließlich
der Vorrichtungen zum Anlegen der Schiffe, der Vorrichtungen zum Anlegen der Schiffe,
am rechten Donauufer von Stromkilometer am rechten Donauufer von Stromkilometer
2225,550 bis 2225,670 zwischen der Donau und 2225,550 bis 2225,670 zwischen der Donau und
der gegenüberliegenden Häuserreihe einschließ- der gegenüberliegenden Häuserreihe einschließ-
lich der Vorrichtungen zum Anlegen der Schiffe, lich der Vorrichtungen zum Anlegen der Schiffe,
am rechten Donauufer von Stromkilometer am rechten Donauufer von Stromkilometer
2226,000 bis 2226,940 in einer Breite von 4 m und 2226,000 bis 2226,940 in einer Breite von 4 m und
am linken Donauufer von Stromkilometer am linken Donauufer von Stromkilometer
2228,820 bis 2229,240 zwischen der Donau und der 2228,820 bis 2229,240 zwischen der Donau und der
Staatsstraße 307; Staatsstraße 307;
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1972 745
- den Bereich der beiden Kachletschleusen von - den Bereich der beiden Kachletschleusen von
Stromkilometer 2230,470 bis 2230,750; Stromkilometer 2230,470 bis 2230,750;
im Gebäude Passau, Im Ort 14 a, den Abferti- im Gebäude Passau, Im Ort 14 a, den Abferti-
gungsraum im Erdgeschoß, die sanitären An- gungsraum im Erdgeschoß, die sanitären An-
lagen und alle Verbindungswege; lagen und alle Verbindungswege;
den Abfertigungskiosk am donauseitigen Aus- den Abfertigungskiosk am donauseitigen Aus-
gang des Gebäudes, Passau, Bräugasse 13; gang des Gebäudes, Passau, Bräugasse 13;
im Gebäude Passau, Untere Donaulände 1, die im Gebäude Passau, Untere Donaulände 1, die
sanitären Anlagen und alle Verbindungswege; sanitären Anlagen und alle Verbindungswege;
im Dienstgebäude der \Vasser- und Schiffahrts- im Dienstgebäude der Wasser- und Schiffahrts-
verwaltung in Maierhof, Schleusenweg 6, den verwaltung in lv1aierhof, Schleusenweg 6, den
Raum in der Nordostecke des Obergeschosses, Raum in der Nordostecke des Obergeschosses,
die sanitären Anlagen, die Verbindungswege in die sanitären Anlagen, die Verbindungswege in
diesem Dienstgebäude sowie zwischen diesem diesem Dienstgebäude sowie zwischen diesem
Dienstgebäude und den Kachletschleusen; Dienstgebäude und den Kachletschleusen;
b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen
Benützung überlassenen Räume, und zwar Benützung überlassenen Räume, und zwar
- im Gebäude Passau, Im Ort 14 a, den im ersten - im Gebäude Passau, Im Ort 14 a, den im ersten
Obergeschoß an der Nordostecke gelegenen Obergeschoß an der Nordostecke gelegenen
Raum; Raum;
im Gebäude Passau, Untere Donaulände 1, im im Gebäude Passau, Untere Donaulände 1, im
Erdgeschoß die auf der Donauseite im westlichen Erdgeschoß die auf der Donauseite im westlichen
Teil gelegenen zwei Räume, im ersten Ober- Teil gelegenen zwei Räume, im ersten Ober-
geschoß den auf der Donauseite westlich ge- geschoß den auf der Donauseite westlich ge-
legenen und den an der Südostecke gelegenen legenen und den an der Südosteci<e gelegenen
Raum; Raum;
2. für die Grenzdienststellen in Obernzell (Donau): 2. für di~ Grenzdienststellen in Obernzell (Donau):
die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam
benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
den Uferstreifen am linken Donauufer von Strom- den Uferstreifen am linken Donauufer von Strom-
kilometer 2209,777 bis 2210,040 zwischen der Do- kilometer 2209,777 bis 2210,040 zwischen der Do-
nau und der Straße; nau und der Straße;
das Zollamtsgebäude; das Zollamtsgebäude;
den Abfertigungskiosk an der Schiffsanlegestelle; den Abfertigungskiosk an der Schiffsanlegestelle;
3. die Donau von Stromkilometer 2201,770 bis 2230,750, 3. die Donau von Stromkilometer 2201,770 bis 2230,750,
soweit sie deutsches Hoheitsgebiet ist. soweit sie deutsches Hoheit.sgebiet ist.
Artikel 3 Artikel 3
festgenommene oder zurückgewiesene Personen und Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und
sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen, sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen,
sofern eine Beförderung auf der Donau nicht tunlich ist, sofern eine Beförderung auf der Donau nicht tunlich ist,
von den österreichischen Bediensteten von den österreichischen Bediensteten
a) auf der kürzesten Straßenverbindung zwischen den a) auf der kürzesten Straßenverbindung zwischen den
einzelnen Teilen des in Artikel 2 Nr. 1 umschriebenen einzelnen Teilen des in Artikel 2 Nr. 1 umschriebenen
örtlichen Bereichs befördert und örtlichen Bereichs befördert und
b) auf der kürzesten Straßenverbindung von Passau oder b) auf der kürzesten Straßenverbindung von Passau oder
Obernzell zur gemeinsamen Grenze bei Achleiten oder Obernzell zur gemeinsamen Grenze bei Achleiten oder
bei Mariahilf oder zum Bahnhof Passau Hbf und von bei Mariahilf oder zum Bahnhof Passau Hbf und von
dort auf dem Eisenbahnweg zur gemeinsamen Grenze dort auf dem Eisenbahnweg zur gemeinsamen Grenze
verbracht verbracht
werden. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen werden. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen
gehören diese Verkehrswege zum örtlichen Bereich. gehören diese Verkehrswege zum örtlichen Bereich.
Artikel 4 Artikel 4
Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die
Vereinbarung vom 25. Januar 1971 über die Errichtung Vereinbarung vom 25. Januar 1971 über die Errichtung
vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen für vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen für
den Schiffsverkehr in Passau-Donaulände und in Obern- den Schiffsverkehr in Passau-Donaulände und in Obern-
zell (Donau) außer Kraft. zell (Donau) außer Kraft.
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß
durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort- durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort-
note der Osterreichisdlen Botschaft die vorstehende Re- note der Osterreichischen Botschaft die vorstehende Re-
gelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Ab- gelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Ab-
satz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, satz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet,
die am 1. August 1972 in Kraft tritt und die auf diplomati- die am 1. August 1972 in Kraft tritt und die auf diplomati-
schem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs schem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs
Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt
werden kann. werden kann.
746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster- Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-
reichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch- reichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch-
achtung zu versichern. achtung zu versichern."
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mit-
zuteilen, daß die Osterreichische Bundesregierung damit
einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch
den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes
und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des
Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September
1955 bildet, die am 1. August 1972 in Kraft tritt und die
auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist
von sechs Monaten je auf den ersten Tag ei!].es Monats
gekündigt werden kann.
Die Osterreichische Botschaft benützt gerne auch diesen
Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer aus-
gezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bonn, den 5. Juli 1972 Bonn, am 5. Juli 1972
L. s. L. s.
An die An das
Osterreichische Botschaft Auswärtige Amt
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1972 747
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Vom 29. Juni 1972
Das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1293) ist nach seinem Artikel VIII
Abs. 2 für
Chile am 27. April 1972
in Kraft getreten.
Chile hat bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende Vor-
behalte erklärt:
(Translation) (Dbersetzung)
1. that, with reference to the pro- 1. daß die Regierung von Chile be-
visions of article 34, the Govern- züglich des Artikels 34 nicht in der
ment of Chile will be unable to Lage ist, Flüchtlingen im Hinblick
grant to refugees facilities of the auf den liberalen Charakter der
liberal nature of Chilean naturaliza- chilenischen Ein bürgerungsvorschrif-
tion laws; ten weitergehende Erleichterungen
als diejenigen einzuräumen, die
Ausländern im allgemeinen gewährt
werden;
2. that the period specified in ar- 2. daß die in Artikel 17 Absatz 2 Buch-
ticle 17, paragraph 2 (a) shall, in stabe a genannte Frist im Falle
the case of Chile, be extended from Chiles von drei auf zehn Jahre
three to ten years; ausgedehnt wird;
3. that article 17, paragraph 2 (c) shall 3. daß Artikel 17 Absatz 2 Buch-
apply only if the refugee is the stabe c nur Anwendung findet,
widow or the widower of a Chilean wenn der Flüchtling Witwe oder
spouse; Witwer eines chilenischen Ehegat-
ten ist;
4. that the Government of Chile can- 4. daß die Regierung von Chile zur
not grant a langer period for com- Befolgung eines Ausweisungsbe-
pliance with an expulsion order fehls keine längere als die anderen
than that granted to other aliens Ausländern im allgemeinen nach
in general under Chilean law. chilenischem Recht eingeräumte
Frist gewähren kann.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 25. Mai 1972 (Bundesgesetzbl. II S. 612).
Bonn, den 29. Juni 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft und Kultur
Vom 5. Juli 1972
Die in London am 16. November 1945 unterzeich-
nete Satzung der Organisation der Vereinten Natio-
nen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (Bundes-
gesetzbl. 1971 II S. 471) ist nadl ihrem Artikel XV
Abs. 3 für die
Vereinigten Arabischen Emirate am 20. April 1972
in Kraft getreten.
Die Satzung ist für Ka tar am 27. Januar 1972 in
Kraft getreten. Die Bekanntmachung im Bundes-
gesetzbl. 1972 II S. 649 wird insoweit berichtigt.
Die Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Mai 1972 (Bundesgesetz-
blatt II S. 649).
Bonn, den 5. Juli 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
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Das Bundesgesetzbl<1tt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Vero1dnuni1en in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigur,g verkündet. laufender Bezug nur im Postabonnement Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorlieqen.
Im Teil III wird das als lortqeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBI. I
S. 437) nach Sc1c.hqehieten geordnet verbflentlicht. Der Teil I!I kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
BnugsprC>is für Teil I und Teil II halbtährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind Liefen ng gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gese!zbl 1!1, Köln 3 99 oder gegen Voraus1echnung bzw. gegen Nadinahme.
Preis dieser Ausgabe 1,70 DM zmiilJlid1 Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vornusrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Im Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 •;,.