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Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
19 7 2 Aus g e gebe 11 zu B o 1111 am 19. Juli 19 7 2 Nr. 42
Tag In h a 1 t Seite
11. 7. 72 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 11/72 - Zollaussetzung für
Makrelen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 717
14. 7. 72 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Italienischen Republik über die Gemeinschaftsproduktion von
Filmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 718
14. 7. 72 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Staates Israel über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen 721
14. 7. 72 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Filmwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 725
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 1 t/72 - Zollaussetzung für Makrelen)
Vom 11. Juli 1972
Auf Grund des § 77 Abs. 8 Nr. 1 des Zollgesetzes § 2
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529), geändert durch das
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes
vom 8. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 165), wird gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zoll-
verordnet: gesetzes auch im Land Berlin.
§ 1
Im Deutschen Teil-Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1968 § 3
II S. 1044) in der zur Zeit geltenden Fassung wird
der Anhang Zollaussetzungen nach Maßgabe der Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Anlage ergänzt. kündung in Kraft.
Bonn, den 11. Juli 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
Dr. Emde
Anlage
(zu § 1)
Zollsatz
Tarifstelle Warenbezeichnung
allgemein I ermäßigt
03.01 B I m) 2 aa) ohne besondere Voraussetzung
BI m) 2 bb)
718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Italienischen Republik
über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen
Vom 14. Juli 1972
In Bonn ist durch Notenwechsel vom 20. Oktober/
9. November 1971 eine Vereinbarung zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Italienischen Republik über die Ge-
meinschaftsproduktion von Filmen geschlossen wor-
den. Die Vereinbarung ist
am 9. November 1971
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 14. Juli 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Im Auftrag
Wolkersdorf
Nr. 42 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1972 119
Der Staatssekretär Ambasciata d'Italia
des Auswärtigen Amts L' Ambasciatore
Bonn, den 20. Oktober 1971 Bonn, den 9. November 1971
Herr Botschafter, Herr Staatssekretär,
ich beehre mich, den Empfang Ihres Briefes vom 20. Ok-
tober 1971 zu bestätigen, dessen Wortlaut wie folgt lautet:
ich beehre mich, auf das Protokoll vom 12. Juni 1971 „Ich beehre mich, auf das Protokoll vom 12. Juni 1971
der Gemischten deutsch-italienischen Kommission, die der Gemischten deutsch-italienischen Kommission die
nach dem in Bonn am 27. Juli 1966 zwischen der Regie- nach dem in Bonn am 27. Juli 1966 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Italienischen Republik geschlossenen Abkommen über der Italienischen Republik geschlossenen Abkommen über
die Gemeinschaftsproduktion von Filmen vorgesehen ist, die Gemeinschaftsproduktion von Filmen vorgesehen ist,
Bezug zu nehmen und hinsichtlich der Bestimmungen Bezug zu nehmen und hinsichtlich der Bestimmungen
dieses Abkommens folgende Änderungen vorzuschlagen: dieses Abkommens folgende Änderungen vorzuschlagen:
a) Artikel 2 wird durch folgende Neufassung ersetzt: a) Artikel 2 wird durch folgende Neufassung ersetzt:
,,(1) Die Gemeinschaftsproduzenten müssen die für ,,(1) Die Gemeinschaftsproduzenten müssen die für
die Durchführung der Gemeinschaftsproduktion erfor- die Durchführung der Gemeinschaftsproduktion erfor-
derlichen künstlerischen, technischen und finanziellen derlichen künstlerischen, technischen und finanziellen
Voraussetzungen erfüllen. Voraussetzungen erfüllen.
(2) Die Voraussetzungen für die Beteiligung eines (2) Die Voraussetzungen für die Beteiligung eines
Minderheitsproduzenten an einer Gemeinschaftspro- Minderheitsproduzenten an einer Gemeinschaftspro-
duktion richten sich nach den Rechtsvorschriften der duktion richten sich nach den Rechtsvorschriften der
Vertragsparteien. Vertragsparteien.
(3) Die mitwirkenden künstlerischen und techni- (3) Die mitwirkenden künstlerischen und techni-
schen Kräfte müssen vorbehaltlich der Bestimmungen schen Kräfte müssen vorbehaltlid1 der Bestimmungen
des Absatzes (4) und (5) Staatsangehörige der Ver- des Absatzes (4) und (5) Staatsangehörige der Ver-
tragsparteien sein oder ihrem Kulturbereich ange- tragsparteien sein oder ihrem Kulturbereim ange-
hören. hören.
(4) Künstlerische Kräfte aus dritten Staaten, die ge- (4) Künstlerische Kräfte aus dritten Staaten, die ge-
wöhnlich im Gebiet einer der Vertragsparteien woh- wöhnlich im Gebiet einer der Vertragsparteien woh-
nen und arbeiten, können ausnahmsweise an einer nen und arbeiten, können ausnahmsweise an einer
Gemeinschaftsproduktion mitwirken und werden zur Gemeinschaftsproduktion mitwirken und ,verden zur
Erreichung der Ziele dieses Abkommens als Ange- Erreichung der Ziele dieses Abkommens als Ange-
hörige des Staates ihres Wohnsitzes betrachtet. hörige des Staates ihres Wohnsitzes betrachtet.
(5) Künstlerische Kräfte, die die Staatsangehörigkeit (5) Künstlerische Kräfte, die die Staatsangehörigkeit
eines dritten Staates besitzen, können in Ausnahme- eines dritten Staates besitzen, können in Ausnahme-
fällen unter Berücksichtigung der Anforderungen des fällen unter Berücksichtigung der Anforderungen des
Films und nach vorheriger Konsultation der zuständi- Films und nach vorheriger Konsultation der zuständi-
gen Behörden der Vertragsparteien an einer Gemein- gen Behörden der Vertragsparteien an einer Gemein-
schaftsproduktion mitwirken. schaftsproduktion mitwirken.
(6) Deutsche Staatsangehörige, die gewöhnlich in (6) Deutsche Staatsangehörige, die gewöhnlich in
Italien wohnen und arbeiten und italienische Staats- Italien wohnen und arbeiten und italienische Staats-
angehörige, die gewöhnlich in der Bundesrepublik angehörige, die gewöhnlich in der Bundesrepublik
Deutschland wohnen und arbeiten, können nur als Deutschland wohnen und arbeiten, können nur als
Angehörige ihres Herkunftslandes an einer Gemein- Angehörige ihres Herkunftslandes an einer Gemein-
schaftsproduktion mitwirken. schaftsproduktion mitwirken.
(7) Außenaufnahmen oder Originalaufnahmen in (7) Außenaufnahmen oder Originalaufnahmen in
einem nicht an der Gemeinschaftsproduktion beteilig- einem nicht an der Gemeinschaftsproduktion beteilig-
ten Land können genehmigt werden, wenn die Hinter- ten Land können genehmigt werden, wenn die Hinter-
grundgestaltung und die Milieutreue es nachweislich grundgestaltung und die Milieutreue es nachweislich
erfordern. Für die Atelieraufnahmen dürfen Ateliers erfordern. Für die Atelieraufnahmen dürfen Ateliers
eines dritten Staates nur benutzt werden, wenn vom eines dritten Staates nur benutzt werden, wenn vom
Thema her dort Außenaufnahmen erforderlich sind. Thema her dort Außenaufnahmen erforderlich sind.
In diesem Fall dürfen höchstens dreißig vom Hundert In diesem Fall dürfen hödlstens dreißig vom Hundert
der Atelieraufnahmen dort gedreht werden; wird der der Atelieraufnahmen dort gedreht werden; wird der
größere Teil des Films an Originalschauplätzen ge- größere Teil des Films an Originalschauplätzen ge-
dreht, so können auch für mehr als dreißig vom Hun- dreht, so können auch für mehr als dreißig vom Hun-
dert der Atelieraufnahmen dortige Ateliers benutzt dert der Atelieraufnahmen dortige Ateliers benutzt
werden." werden."
b) Artikel 5 wird durch folgende Neufassung ersetzt: b) Artikel 5 wird durch folgende Neufassung ersetzt:
,, (1) Die Beteiligung der Gemeinschaftsproduzenten ,, ( 1) Die Beteiligung der Gemeinsrnaf tsproduzenten
setzt sich aus finanziellen, künstlerischen und tech- setzt sich aus finanziellen, künstlerischen und tech-
nischen Beiträgen zusammen. Die künstlerischen und nischen Beiträgen zusammen. Die künstlerischen und
technischen Beiträge sollen grundsätzlich der jeweili- technischen Beiträge sollen grundsätzlich der jeweili-
gen Beteiligung der Produzenten an den Herstellungs- gen Beteiligung der Produzenten an den Herstellungs-
kosten des Films angemessen sein. kosten des Films angemessen sein.
720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
(2) Der Anteil des Minderheitsproduzenten an den (2) Der Anteil des Minderheitsproduzenten an den
Herstellungskosten des Films beträgt mindestens drei- Herstellungskosten des Films beträgt mindestens drei-
ßig vom Hundert. ßig vom Hundert.
(3) Der Minderheitsproduzent muß eine tatsächliche (3) Der Minderheitsproduzent muß eine tatsächliche
künstlerische und technische Leistung erbringen, und künstlerische und technische Leistung erbringen, und
zwar mindestens in Form eines Drehbuchautors, eines zwar mindestens in Form eines Drehbuchautors, eines
Technikers, eines Darstellers in einer Hauptrolle und Technikers, eines Darstellers in einer Hauptrolle und
eines Darstellers in einer Nebenrolle." eines Darstellers in einer Nebenrolle."
c) Artikel 6: Absatz (2) und (4) entfallen, Absatz (3) wird c) Artikel 6: Absatz (2) und (4) entfallen, Absatz (3) wird
Absatz (2). Absatz (2).
d) Der italienische Text des Artikels 7 Absatz (1) wird d) Der italienische Text des Artikels 7 Absatz (1) wird
nach den Worten „Gemischte Kommission" durch die nach den Worten „Gemischte Kommission" durch die
Worte „nach Artikel 14" ergänzt. Worte „n~ch Artikel 14" ergänzt.
e) Der italienische Text des Artikels 8 wird nach den e) Der italienische Text des Artikels 8 wird nach den
Worten „zuständigen Behörden" durch die Worte Worten „zuständigen Behörden" durch die Worte
,, beider Vertragsparteien" ergänzt. ,, beider Vertragsparteien" ergänzt.
f) Artikel 14 Absatz (1) erster Satz wird wie folgt ge- f) Artikel 14 Absatz (1) erster Satz wird wie folgt ge-
ändert: ändert:
,,(1) Während der Gültigkeitsdauer dieses Abkom- ,,(1) Während der Gültigkeitsdauer dieses Abkom-
mens tritt eine Gemischte Kommission in der Regel mens tritt eine Gemischte Kommission in der Regel
jährlich, abwechselnd in der Bundesrepublik Deutsch- jährlich, abwechselnd in der Bundesrepublik Deutsch-
land und in Italien zusammen." land und in Italien zusammen "
g) Artikel 14 Absatz (3) wird wie folgt geändert: g) Artikel 14 Absatz (3) wird wie folgt geändert:
,, (3) Wegen wichtiger Änderungen der Rechtsvor- ,, (3) Wegen wichtiger Änderungen der Rechtsvor-
schriften einer der beiden Vertragsparteien oder aus schriften einer der beiden Vertragsparteien oder aus
sonstigen wichtigen Gründen tritt die Gemischte sonstigen wichtigen Gründen tritt die Gemischte
Kommission auf Verlangen einer der Vertragsparteien Kommission auf Verlangen einer der Vertragsparteien
binnen drei Monaten zusammen." binnen drei Monaten zusammen."
h) Als neuer Artikel 15 wird eingefügt: h) Als neuer Artikel 15 wird eingefügt:
„Die Bestimmungen dieses Abkommens finden nur „Die Bestimmungen dieses Abkommens finden nur
insoweit Anwendung, als sie nicht dem innerstaat- insoweit Anwendung, als sie nicht dem innerstaat-
lichen Recht der Vertragsparteien entgegenstehen." lichen Recht der Vertragsparteien entgegenstehen."
i) Artikel 16 entfällt; der bisherige Artikel 15 wird Ar- i) Artikel 16 entfällt; der bisherige Artikel 15 wird Ar-
tikel 16. tikel 16.
j) Als neuer Artikel 17 wird eingefügt: j) Als neuer Artikel 17 wird eingefügt:
„Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für „Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für
Filme, für welche Anträge auf Anerkennung als Ge- Filme, für welche Anträge auf Anerkennung als Ge-
meinschaftsproduktion bei den zuständigen Behörden meinsdlaftsproduktion bei den zuständigen Behörden
beider Staaten nach dem Inkrafttreten dieser Verein- beider Staaten nach dem Inkrafttreten dieser Verein-
barung gestellt worden sind." barung gestellt worden sind."
k) Als neuer Artikel 18 wird eingefügt: k) Als neuer Artikel 18 wird eingefügt:
„Dieses Abkommen bleibt bis zum 31. Dezember „Dieses Abkommen bleibt bis zum 31. Dezember
1972 in Kraft und wird stillschweigend um jeweils ein 1972 in Kraft und wird stillschweigend um jeweils ein
Jahr verlängert, wenn es nicht spätestens drei Monate Jahr verlängert, wenn es nicht spätestens drei Monate
vor seinem Ablauf von einer der Vertragsparteien vor seinem Ablauf von einer der Vertragsparteien
schriftlich gekündigt wird. u schriftlich gekündigt wird."
Falls sich die Regierung der Italienischen Republik mit Falls sich die Regierung der Italienischen Republik mit
dem Vorstehenden einverstanden erklärt, wird diese Note dem Vorstehenden einverstanden erklärt, wird diese Note
und die entsprechende Antwortnote Eurer Exzellenz eine und die entspredlende Antwortnote Eurer Exzellenz eine
Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bil- Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bil-
den, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt. den, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, so- Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, so-
fern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland fern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
gegenüber der Regierung der Italienischen Republik gegenüber der Regierung der Italienischen Republik
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses
Notenwechsels eine gegenteilige Erklärung abgibt. Notenwechsels eine gegenteilige Erklärung abgibt."
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis meiner Re-
meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. gierung mit dem Inhalt des Briefes mitzuteilen.
Genehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung
meiner ausgezeidlnetsten Hodlachtung.
Sigismund Freiherr von Braun Mario Luciolli
Seiner Exzellenz Herrn Staatssekretär
dem italienischen Botschafter Sigismund Freiherr von Braun
Herrn Mario Luciolli Auswärtiges Amt
Bonn-Bad Godesberg Bonn
Nr. 42 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1972 721
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Staates Israel
über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen
Vom 14. Juli 1972
In Bonn ist am 27. Mai 1971 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Staates Israel über die
Gemeinschaftsproduktion von Filmen unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 12
am 28. Mai 1971
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 14. Juli 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Im Auftrag
Wolkersdorf
722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Staates Israel
über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 4. Die Endfassungen des Films müssen, abgesehen von
und Dialogstellen, für die nach dem Drehbuch eine andere
Sprache vorgeschrieben ist, in deutscher und in hebrä-
die Regierung des Staates Israel
ischer Sprache hergestellt werden.
in dem Bestreben, die Zusammenarbeit zwischen der 5. Für jeden der Hersteller wird ein Negativ oder ein
Filmwirtschaft ihrer Staaten im beiderseitigen Interesse Zwischennegativ hergestellt.
zu fördern,
6. Die zur Auswertung des Films in ausschließlichen
sind wie folgt übereingekommen: Auswertungsgebieten bestimmten Kopien sollen im
Gebiet der Vertragspartei gezogen werden, deren Her-
Artikel 1 steller das ausschließliche Auswertungsrecht hat.
Die Vertragsparteien werden Filme, die in Gemein- 7. Der Titelvorspann jeder Kopie und das Werbematerial
schaftsproduktion hergestellt werden, im Rahmen des des Films müssen außer dem Namen und dem Wohn-
jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts nach den fol- sitz oder Geschäftssitz der Hersteller den Hinweis
genden Bestimmungen behandeln. enthalten, daß es sich um eine deutsch-israelische Ge-
meinschaftsproduktion handelt. Diese Verpflichtung
Artikel 2 erstreckt sich auch auf die Vorführung des Films auf
künstlerischen oder kulturellen Veranstaltungen, ins-
(1) Jede Vertragspartei behandelt die in Artikel 1 be- besondere auf Filmfestspielen.
zeichneten Filme, die unter dieses Abkommen fallen,
als inländische Filme. Die zuständigen Behörden der Ver- 8. Die Aufteilung der Erlöse aus der Auswertung des
tragsparteien erteilen die nach ihrem jeweils geltenden Films, einschließlich des Erlöses aus ausschließlichen
Recht erforderlichen Genehmigungen. Auswertungsgebieten, muß der Beteiligung der Her-
steller an den Herstellungskosten entsprechen.
(2) Beihilfen und sonstige finanzielle Vorteile, die im
Gebiet einer Vertragspartei gewährt werden, erhält der
Hersteller nach dem Recht dieser Vertragspartei. Artikel 4
(1) Eine Gemeinschaftsproduktion im Sinne dieses Ab-
Artikel 3 kommens ist auch ein Film, der von Herstellern beider
Ein in deutsch-israelischer Gemeinschaftsproduktion Vertragsparteien mit Herstellern aus dritten Staaten, die
hergestellter programmfüllender Film hat die folgenden mit einer der Vertragsparteien Gemeinschaftsproduk-
Voraussetzungen zu erfüllen: tionsabkommen abgeschlossen haben, hergestellt wird,
sofern die Voraussetzungen des Artikels 3 erfüllt sind;
1. Der Produktionsvertrag muß den für die Herstellung in diesem Fall wird der Drittstaat wie eine Vertrags-
des Films verantwortlichen Hersteller bestimmen. partei betrachtet. Die Bestimmungen des Artikels 3 Zif-
2. Die Hersteller müssen zu der Gemeinschaftsproduk- fer 3 Satz 1 und Ziffer 4 finden entsprechende Anwen-
tion jeweils finanziell, künstlerisch und technisch bei- dung.
tragen: (2) Die finanzielle Mindestbeteiligung eines Herstellers
a) Der Hersteller mit der geringeren finanziellen Be- an einer nach Absatz 1 hergestellten Gemeinschaftspro-
teiligung muß sich in Höhe von mindestens dreißig duktion kann in Abweichung von Artikel 3 Ziffer 2 a)
vom Hundert an den Herstellungskosten des Films zwanzig vom Hundert betragen, wenn die Gesamtherstel-
beteiligen. lungskosten des Films einen Betrag übersteigen, welcher
b) Die künstlerischen und technischen Beiträge sollen 550 000 US-Dollar entspricht.
dem finanziellen Beteiligungsverhältnis entspre-
chen.
c) Die mitwirkenden technischen und künstlerischen Artikel 5
Kräfte müssen grundsätzlich Staatsangehörige der Werden in begründeten Ausnahmefällen Personen in
Vertragsparteien sein, ihrem Kulturbereich ange- Abweichung von Artikel 3 Ziffer 2 c) beschäftigt, so wer-
hören oder im Gebiet der Vertragsparteien ihren den die zuständigen Behörden der Vertragsparteien ein-
gewöhnlichen Aufenthalt haben. ander konsultieren.
3. Der Film muß grundsätzlich in der Bundesrepublik
Deutschland oder in Israel hergestellt werden. Aus- Artikel 6
nahmsweise und mit Genehmigung der zuständigen
(1) Anträge auf Erteilung einer nach innerstaatlichem
Behörden der Vertragsparteien dürfen für Atelier-
Recht für die Herstellung des Films erforderlichen Ge-
aufnahmen Ateliers in einem dritten Staat benutzt
nehmigung sind der zuständigen Behörde der Vertrags-
werden, wenn vom Thema her dort Außenaufnahmen
partei spätestens vier Wochen vor Beginn der Dreh-
erforderlich sind; in diesem Fall dürfen höchstens drei-
arbeiten einzureichen. Der Antragsteller hat seinem An-
ßig vom Hundert der Atelieraufnahmen dort gedreht
trag die aus der Anlage zu diesem Abkommen
werden; wird der größere Teil des Films an Original-
ersichtlichen Unterlagen beizufügen.
schauplätzen gedreht, so können auch für mehr als
dreißig vom Hundert der Atelieraufnahmen dortige (2) Eine Zweitschrift des Antrags und der Unterlagen
Ateliers benutzt werden. sind der für die Erteilung einer Genehmigung oder
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1972 723
Bescheinigung zuständigen Behörde der anderen Ver- (2) Die Gemischte Kommission hat die Aufgabe,
tragspartei mit etwaigen Bedenken, die der Erteilung Schwierigkeiten bei der Durchführung dieses Abkommens
einer Genehmigung entgegenstehen könnten, zu über- zu prüfen und zu beseitigen und gegebenenfalls neue
mitteln. Bestimmungen zu erörtern und sie den Vertragsparteien
vorzuschlagen.
Artikel 7
(1) Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien
(3) Auf Verlangen einer Vertragspartei tritt die Ge-
mischte Kommission spätestens innerhalb von zwei Mo-
unterrichten sich laufend über die Erteilung, die Ableh-
naten zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen.
nung, die Änderung und die Rücknahme von Gemein-
schaftsproduktionsgenehmigungen.
(2) Vor Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer
Genehmigung wird die zuständige Behörde die Behörde Artikel 10
der anderen Vertragspartei konsultieren. Die Anlage t'U diesem Abkommen ist Teil des Ab-
kommens.
Artikel 8
Anträge auf Sichtvermerke und Aufenthaltserlaubnisse Artikel 11
für künstlerische und technische Mitarbeiter an einer
Gemeinschaftsproduktion sowie andere hierzu etwa er- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin,
forderliche Genehmigungen werden wohlwollend geprüft. sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung des Staates Israel inner-
halb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Ab-
Artikel 9 kommens eine gegenteilige Erklärun·g abgibt.
(1) Während der Geltungsdauer dieses Abkommens
tritt eine Gemischte Kommission abwechselnd in der
Bundesrepublik Deutschland und in Israel zusammen.
Leiter der deutschen Delegation ist ein Angehöriger des Artikel 12
Bundesministeriums für Wirtsd1af t und Finanzen, Leiter
Dieses Abkommen tritt am Tage nach seiner Unter-
der israelischen Delegation ist ein Angehöriger des Han-
zeichnung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1972.
dels- und Industrieministeriums.
Es verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn es nicht
Der Gemischten Kommission können auch Sachverstän- spätestens drei Monate vor seinem Ablauf von eine,
clige angehören. Vertragspartei schriftlich gekündigt wird.
GESCHEHEN zu Bonn am 27. Mai 1971 in vier Ur-
schriften, je zwei in deutscher und in hebräischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Sigismund Frhr. v o n B rau n
Für die Regierung
des Staates Israel
Eliashiv Ben Ho r in
724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Anlage
zum Abkommen vorn 27. Mai 1971
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Staates Israel
über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen
1. Zuständige Behörden im Sinne des Abkommens sind: 6. Der Gemeinschaftsproduktionsvertrag enthält folgende
a) in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesamt Angaben:
für gewerbliche Wirtschaft, Frankfurt/Main, a) den Filmtitel,
b) in Israel das Israelische Film Centrum, Ministerium b) den Namen des für die Herstellung des Films ver-
für Handel und Industrie, Jerusalem. antwortlichen Herstellers,
2. Notwendige Unterlagen im Sinne des Artikels 6 des c) den Namen des Filmautors oder, falls es sich um
Abkommens sind: den Stoff eines literarischen Werkes handelt, des
a) ein Drehbuch, Bearbeiters,
b) ein Nachweis über den rechtmäßigen Erwerb der d) den Namen des Regisseurs, wobei eine Vorbehalts-
Verfilmungsrechte oder eine entsprechende Option klaus·e1 für seinen Wechsel möglich ist,
sowie ein Nachweis der Fernsehnutzungsrechte, e) die Höhe der vorgesehenen Herstellungskosten,
c) der vorbehaltlich der Zustimmung durch die zu- f) die Höhe der Beteil{gung der Gemeinschaftsprodu-
ständigen Behörden abgeschlossene Gemeinschafts- zenten,
produktionsvertrag, und zwar in einem unterzeich-
neten und paraphierten Exemplar sowie drei g) die Verteilung der Erlöse aus den nicht ausschließ-
Durchdrucken, lichen Auswertungsgebieten,
d) der Finanzierungsplan, h) die Verpflichtung der Gemeinschaftsproduzenten,
e) ein Verzeichnis des technischen und künstlerischen sich an Kostenüberschreitungen oder Kosteneinspa-
Personals mit Angaben der Staatsangehörigkeit rungen nach den jeweiligen Beiträgen zu beteiligen,
und der für die Schauspieler vorgesehenen Rollen wobei diese Beteiligung an den Kostenüberschrei-
in dreifacher, von den Vertragspartnern unter- tungen auf dreißig vom Hundert des Voranschlags
schriebener Ausfertigung, beschränkt werden kann,
f) der Drehplan mit Angabe der Aufnahmedauer (so- i) die finanzielle Regelung zwischen den Gemein-
wohl für Atelier- als auch für Außenaufnahmen) schaftsproduzenten für den Fall, daß der Antrag
und der Aufnahmeorte, auf Genehmigung der Gemeinschaftsproduktion ab-
gelehnt wird oder daß die Auswertungsgenehmi-
g) ein detaillierter Kostenvoranschlag in zweifacher
gung oder die Freigabe des Films im Gebiet einer
Ausfertigung.
Vertragspartei oder eines dritten Staates verwei-
3. In begründeten Ausnahmefällen genügt es, wenn zu- gert wird,
nächst vorgelegt werden: k) den für den Drehbeginn vorgesehenen Zeitpunkt,
a) ein Handlungsaufriß, der eine Beurteilung der 1) Inhaber der Weltvertriebsrechte.
Hauptrollen erlaubt, die Schauspielern aus den Ge-
bieten der Vertragsparteien des Abkommens an- 7. Der Gemeinschaftsproduktionsvertrag kann auch noch
vertraut sind, nach Antragstellung auf Genehmigung geändert wer-
b) der Gemeinschaftsproduktionsvertrag. den, jedoch vor Beendigung der Filmarbeiten. Auch
der Wechsel eines in dem Vertrag benannten Ge-
4. Die zuständigen Behörden können weitere für die
meinschaftsproduzenten ist in begründeten Ausnahme-
Beurteilung des Vorhabens notwendige Unterlagen
fällen möglich. Alle Änderungen sind den zuständigen
anfordern.
Behörden unverzüglich zur Zustimmung vorzulegen.
5. Die Unterlagen werden in der Bundesrepublik Deutsch-
land in deutscher und in Israel in hebräischer Sprache 8. Das Rohdrehbuch ist den zuständigen Behörden grund-
- nach Möglichkeit mit Ubersetzungen - vorgelegt. sätzlich vor Aufnahmebeginn vorzulegen.
Nr. 42 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1972 125
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Filmwirtschaft
Vom 14. Juli 1972
In Bonn ist am 23. Februar 1972 ein Abkommen
zwisdien der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien über die Zusam-
menarbeit auf dem Gebiet der Filmwirtschaft unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 14
am 24. Februar 1972
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 14. Juli 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Im Auftrag
Wolkersdorf
726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Filmwirtschaft
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 2. Die Hersteller müssen zu der Gemeinschaftsproduktion
und jeweils finanziell, künstlerisch und technisch beitragen:
die Regierung der Sozialistischen Föderativen a} Der Hersteller mit der geringeren finanziellen Be-
Republik Jugoslawien teiligung muß sich in Höhe von mindestens dreißig
vom Hundert an den Herstellungskosten des Films
sind in dem Bestreben, die bisherige Zusammenarbeit beteiligen.
zwischen der Filmwirtschaft ihrer Staaten im beidersei-
b) Die künstlerischen und technischen Beiträge sollen
tigen Interesse fortzusetzen und zu vertiefen,
dem finanziellen Beteiligungsverhältnis entspre-
über folgendes übereingekommen: dlen.
c) Die mitwirkenden technisdlen und künstlerischen
Artikel 1 Kräfte müssen grundsätzlich Staatsangehörige der
Vertragsparteien sein, ihrem Kulturbereidl ange-
(1) Die Einfuhr und Auswertung von Filmen sowie die
hören oder im Gebiet der Vertragsparteien ihren
Einfuhr, die Auswertung und der Austausch von Bild-
gewöhnlichen Aufenthalt haben.
und Tonmaterial zur Herstellung von Wochenschauen
deutschen oder jugoslawischen Ursprungs unterliegen im Mindestens der Regisseur oder Regieassistent oder
Gebiet beider Vertragsparteien keinen Beschränkungen. einer der mitwirkenden Techniker, ein Autor oder
Soweit Einfuhrgenehmigungen erforderlich sind, werden Dialogbearbeiter sowie ein Hauptdarsteller und
diese auf Antrag im Rahmen des jeweils geltenden inner- eine angemessene Anzahl von Nebendarstellern
staatlichen Rechts erteilt. müssen grundsätzlich Staatsangehörige der Ver-
tragspartei sein, der der Hersteller mit der gerin-
(2) Zuständig für die Ausstellung von Ursprungszeug- geren finanziell€n Beteiligung angehört oder müs-
nissen für deutsche Filme ist das Bundesamt für gewerb- sen dem Kulturbereich dieser Vertragspartei an-
liche Wirtschaft, zuständig für die Ausstellung von Ur- gehören oder im Gebiet dieser Vertragspartei ihren
sprungszeugnissen für jugoslawische Filme ist Jugoslavija- gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Film, Belgrad.
3. Für Atelieraufnahmen dürfen Ateliers in einem dritten
Artikel 2
Staat nur benutzt werden, wenn vom Thema her dort
Im Rahmen des jeweils geltenden innerstaatlichen Außenaufnahmen erforderlich sind; in diesem Fall dür-
Rechts können Dienstleistungen künstlerischer und tech- fen höchstens dreißig vom Hundert der Atelierauf-
nischer Art für Filme, die im Gebiet der Vertragsparteien nahmen dort gedreht werden; wird der größere Teil
ganz oder teilweise hergestellt werden, erbracht werden. des Films an Originalschauplätzen gedreht, so kön-
nen audl für mehr als dreißig vom Hundert der Ate-
lieraufnahmen dortige Ateliers benutzt werden.
Artikel 3
Die Vertragsparteien werden Filme, die in Gemein- 4. Die Endfassungen des Films müssen, abgesehen von
schaftsproduktion hergestellt werden, im Rahmen des je- Dialogstellen, für die nach dem Drehbuch eine andere
weils geltenden innerstaatlichen Rechts nach den folgen- Sprache vorgeschrieben ist, in deutscher und für das
den Bestimmungen behandeln. Gebiet der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien in einer der jugoslawischen Völkerspra-
chen hergestellt oder in mindestens zwei jugoslawi-
Artikel 4
sdlen Völkersprachen untertitelt werden.
(1) Jede Vertragspartei behandelt die in Artikel 3 be- -
zeichneten Filme, die unter dieses Abkommen fallen, als 5. Jeder der Hersteller wird Eigentümer des Bild- und
inländische Filme. Jede Vertragspartei erteilt die nach Originaltonnegativs im Verhältnis seiner Beteiligung
ihrem jeweils geltenden Recht erforderlichen Genehmi- an den Herstellungskosten des Films unabhängig da-
gungen. von, bei welchem der beiden Hersteller das Negativ
des Films aufbewahrt wird, es sei denn, die Hersteller
(2) Beihilfen und sonstige finanzielle Vorteile, die im vereinbaren etwas Abweichendes.
Gebiet einer Vertragspartei gewährt werden, erhält nur
derjenige Hersteller, der im Gebiet dieser Vertragspartei 6. Das zur Auswertung des Films in ausschließlichen
seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Auswertungsgebieten bestimmte Ausgangsmaterial
soll im Gebiet der Vertragspartei gezogen werden,
deren Hersteller das ausschließliche Auswertungsrecht
Artikel 5
hat.
Ein in deutsch-jugoslawischer Gemeinschaftsproduktion
7. Der Titelvorspann jeder Kopie und das Werbematerial
hergestellter programmfüllender Film hat die folgenden
des Films müssen außer dem Namen und Gesdläftssitz
Voraussetzungen zu erfüllen:
der Hersteller den deutlichen Hinweis erhalten, daß
1. Der Produktionsvertrag muß den für die Herstellung es sich um eine deutsch-jugoslawisdle Gemeinschafts-
des Films verantwortlichen Hersteller bestimmen. produktion handelt. Diese Verpflidltung erstreckt sid1
Nr. 42 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1972 727
uuch auf die Vorführung des Films auf künstlerischen Art i k e 1 10
oder kulturellen Veranstaltungen, insbesondere auf ( l) Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien
Filmfestspielen. unterrichten sich laufend über die Erteilung, die Ableh-
8. Die Aufteilung der Erlöse aus Auswertungsgebieten, nung, die Änderung und die Rücknahme von Gemein-
die nicht einem der Hersteller ausschließlich einge- schaftsproduktionsgenehmigungen.
räumt sind, soll grundsätzlich der Beteiligung der Her- (2) Vor der Ablehnung eines Antrags auf Erteilung
steller an den Herstellungskosten entsprechen. einer Genehmigung wird die zuständige Behörde die
Behörde der anderen Vertragspartei konsultieren.
Artikel 6
(1) Eine Gemeinschaftsproduktion im Sinne dieses Ab- Artikel 11
kommens ist auch ein Film, der von Herstellern beider
Vertragsparteien mit Herstellern aus dritten Staaten, die Anträge auf Sidltvermerke und Aufenthaltserlaubnisse
mit einer der Vertragsparteien Gemeinschaftsproduktions- für künstlerische und technische Mitarbeiter an einer
abkommen abgeschlossen haben, hergestellt wird, sofern Gemeinschaftsproduktion sowie hierzu etwa andere er-
die Voraussetzungen des Artikels 5 erfüllt sind; in die- forderliche Genehmigungen werden wohlwollend geprüft.
sem Fall wird der Drittstaat wie eine Vertragspartei be-
trachtet.
Artikel 12
(2) Die finanzielle Mindestbeteiligung eines Herstellers
(1) Während der Geltungsdauer dieses Abkommens
an einer nach Abs. l hergestellten Gemeinschaftsproduk-
tritt eine Gemischte Kommission abwedlselnd in der
tion kann in Abweichung von Artikel 5 Nr. 2 a zwanzig
Bundesrepublik Deutschland und in der Sozialistisdlen
vom Hundert betragen, wenn die Gesamtherstellungs-
Föderativen Republik Jugoslawien zusammen. Leiter der
kosten des Films zwei Millionen DM übersteigen.
deutsdlen Delegation ist ein Angehöriger des Bundes-
ministeriums für Wirtschaft und Finanzen, Leiter der
Artikel 7 jugoslawischen Delegation der bevollmächtigte Vertreter
Die Vertragsparteien werden die Möglichkeit prüfen, des Staatssekretariats für Außenhandel bei der Regierung
aud1 für in Gemeinschaftsproduktion hergestellte Kurz- de1 Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien.
filme Vorteile zu gewähren. Der Gemischten Kommission können auch Sachverstän-
dige angehören. ·
Artikel 8 (2) Die Gemischte Kommission hat die Aufgabe,
Schwierigkeiten bei der Durdlführung dieses Abkommens
Werden in begründeten Ausnahmefällen Personen in
festzustellen und zu beseitigen und gegebenenfalls neue
Abweichung von Artikel 5 Nr. 2 c beschäftigt, so werden
Bestimmungen zu erörtern und vorzusdllagen.
die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander
konsultieren. Insbesondere ist die Beschäftigung eines (3) Auf Verlangen einer Vertragspartei tritt die Ge-
Regisseurs und eines Hauptdarstellers von internationa- mischte Kommission spätestens innerhalb von zwei Mo-
lem Ansehen aus einem dritten Staat möglich, wenn ihre naten zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen.
Mitwirkung dem Film größere Absatzchancen auf dem
internationalen Markt sichert.
Artikel 13
Artikel 9 Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-
(1) Anträge auf Erteilung einer nach innerstaatlichem genüber der Regierung der Sozialistischen Föderativen
Recht für die Herstellung des Films erforderlichen Ge- Republik Jugoslawien innerhalb von drei Monaten nad1
nehmigung sind der zuständigen Behörde der Vertrags- dem Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-
partei spätestens vier Wochen vor Beginn der Dreharbei- klärung abgibt.
ten einzureichen. Der Antragsteller hat seinem Antrag
die aus der Anlage zu diesem Abkommen ersichtlichen
Art i k e 1 14
Unterlagen beizufügen.
(1) Dieses Abkommen tritt am Tage nach seiner Unter-
(2) Eine Zweitschrift des Antrages und der Unterlagen
zeichnung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1972.
sollen der für die Erteilung einer Genehmigung oder
Es verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn es nicht
Bescheinigung zuständigen Behörde der anderen Ver-
spätestens drei Monate vor seinem Ablauf von einer
tragspartei mit etwaigen prinzipiellen Bedenken, die der
Vertragspartei schriftlich gekündigt wird.
Erteilung einer Genehmigung entgegenstehen könnten,
spätestens fünfzehn Tage vor Drehbeginn übermittelt (2) Mit Inkrafttreten des Abkommens tritt das Ab-
werden. kommen vom 19. Juli 1957 außer Kraft.
GESCHEHEN zu Bonn am dreiundzwanzigsten Februar
neunzehnhundertzweiundsiebzig in vier Urschriften, je
zwei in deutscher und in serbokroatischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlid1 ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Sigismund Freiherr von Braun
Für die Regierung
der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien
Cacinovic
728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Anlage
1. Zuständige Behörden im Sinne des Abkommens sind: 6. Der Gemeinschaftsproduktionsvertrag enthält folgende
a) das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft, Frank- Angaben:
furt/Main, und a) den Filmtitel,
b) Jugoslavija-Film, Belgrad. b) den Namen des für die Herstellung des Films ver-
antwortlichen Herstellers,
2. Notwendige Unterlagen im Sin_ne des Artikels 9 des
Abkommens sind: c) den Namen des Filmautors oder, falls es sich um
a) ein Drehbuch, den Stoff eines literarischen Werkes handelt, des
Bearbeiters,
b) ein Nachweis über den rechtmäßigen Erwerb der
Verfilmungsrechte oder eine entsprechende Option d) den Namen des Regisseurs, wobei eine Vorbehalts-
sowie ein Nachweis der Fernsehnutzungsrechte, klausel für seinen Wechsel möglich ist,
c) der vorbehaltlich der Zustimmung durch die zu- e) die Höhe der vorgesehenen Herstellungskosten,
ständigen Behörden abgeschlossene Gemeinschafts-
produktionsvertrag, und zwar in einem unterzeich- f) die Höhe der Beteiligung der Gemeinschaftsprodu-
neten und paraphierten Exemplar sowie drei Durch- zenten,
drucken, g) die Verteilung der Erlöse aus den nicht ausschließ-
d) der Finanzierungsplan, lichen Verwertungsgebieten,
e) ein Verzeichnis des technischen und künstlerischen
Personals mit Angaben der Staatsangehörigkeit und h) die Verpflichtung der Gemeinschaftsproduzenten,
der für die Schauspieler vorgesehenen Rollen in sich an Kostenüberschreitungen oder Kosten-
dreifacher, von den Vertragspartnern unterschrie- einsparungen nach den jeweiligen Beiträgen zu be-
bener Ausfertigung, teiligen, wobei diese Beteiligung an den Kosten-
überschreitungen auf dreißig vom Hundert des Vor-
f) der Drehplan mit Angabe der Aufnahmedauer (so- anschlages beschränkt werden kann,
wohl für Atelier- als auch für Außenaufnahmen)
und der Aufnahmeorte, i) die finanzielle Regelung zwischen den Gemein-
g) ein detaillierter Kostenvoranschlag in zweifacher schaftsproduzenten für den Fall, daß der Antrag auf
Ausfertigung. Genehmigung der Gemeinschaftsproduktion abge-
lehnt wird, oder daß die Auswertungsgenehmigung
3. In begründeten Ausnahmefällen genügt es, wenn zu- oder die Freigabe des Films im Gebiet eineI Ver-
nächst vorgelegt werden tragspartei oder eines dritten Staates verweigert
a) ein Handlungsaufriß, der eine Beurteilung der wird,
Hauptrollen erlaubt, die Schauspielern aus deri Ge- k) den für den Drehbeginn vorgesehenen Zeitpunkt,
bieten der Vertragsparteien des Abkommens anver-
traut sind, l) Inhaber der Weltvertriebsrechte.
b) der Gemeinschaftsproduktionsvertrag.
7. Der Gemeinschaftsproduktionsvertrag kann auch noch
4. Die zuständigen Behörden können weitere für die Be- nach Antragstellung auf Genehmigung geändert wer-
urteilung des Vorhabens notwendige Unterlagen an- den, jedoch vor Beendigung der Filmarbeiten. Auch
fordern. der Wechsel eines in dem Vertrag benannten Gemein-
schaftsproduzenten ist in begründeten Ausnahmefällen
5. Die Unterlagen werden in der Bundesrepublik Deutsch- möglich. Alle Änderungen sind den zuständigen Be-
land in deutscher und in der Sozialistischen Föde- hörden unverzüglich zur Zustimmung vorzulegen.
rativen Republik Jugoslawien in einer der jugo-
slawischen Völkersprachen - nach Möglichkeit mit 8. Das Rohdrehbuch ist den zuständigen Behörden grund-
Ubersetzungen - vorgelegt. sätzlich vor Aufnahmebeginn vorzulegen.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzei~er Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.
Das Bundesgesetzblatt erstj1eint in drei Teilen. In Teil I und II werden di<! Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Liefe1 ng gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt, Köln 3 99 oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
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Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/1.