693
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 1972 Nr. 39
Tag In h alt Seite
8. 6. 72 Bekanntmadrnng über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den
Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunter-
nehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 693
9.6. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Stoc.kholmer Fassung des Madrider Ab-
kommens über die internationale Registrierung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 694
14.6. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens und Statuts über die
Freiheit des Durchgangsverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 694
15.6. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die
obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 694
15.6. 72 Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Abkommens über den
Rechtsverkehr im Verhältnis zu Mauritius . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 695
15. 6. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung der
Weltorganisation für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 695
16.6. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über das
Verbot der Nachtarbeit der gewerblichen Arbeiterinnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 696
16.6. 72 Bekanntmachung der ergänzenden Vereinbarungen zum Kulturabkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Türkischen Republik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 696
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidt des Internationalen Abkommens
über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern
und der Sendeunternehmen
Vom 8. Juni 1972
Das Internationale Abkommen vom 26. Oktober b) im Rahmen der Tätigkeit oder zugunsten eines
1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, der Klubs, eine1 Gesellschaft oder einer sonstigen
Hersteller von Tonträgern und der Sendeunterneh- Organisation, die nicht für gewinnbringende Zwecke
gegründet oder geführt wird und deren Hauptziele
men (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 1243) ist auf Grund
karitativer Art oder auf sonstige Weise mit der
einer entsprechenden Erklärung nach seinem Ar- Förderung der Religion, der Erziehung oder der
tikel 25 Abs. 2 für Sozialfürsorge verbunden sind, sofern nicht für den
Fidschi am 11. April 1972 Zugang an dem Ort, an dem der Tonträger zu
hören ist, eine besondere Gebühr erhoben wird
mit folgenden Vorbehalten in Kraft getreten: und die Einnahmen aus diesen Gebühren für andere
1. nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 3 dahin- Zwecke als die der Organisation verwendet wer-
gehend, daß das Merkmal der Festlegung nicht ange- den;
wendet wird;
4. nach Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe a (i) dahingehend,
2. nach Artikel 6 Abs. 1 und 2; daß Artikel 12 nicht angewendet wird auf Tonträger,
3. nach den Artikeln 12 und 16 Abs. 1 Buchstabe a dahin- deren Hersteller keinem anderen vertragschließenden
gehend, daß Artikel 12 nicht angewendet wird auf die Staat angehört oder Angehöriger eines vertragschlie-
Benutzung eines Tonträgers zur öffentlichen Wieder- ßenden Staates ist, der von dem Vorbehalt nac:h Ar-
gabe tikel 16 Abs. 1 Buchstabe a (i) Gebrauch gemacht hat,
sofern nicht der Tonträger erstmals in einem vertrag-
a) in einem Gebäude, in dem Menschen wohnen oder schließenden Staat veröffentlicht worden ist, der von
schlafen, im Rahmen der ausschließlich oder haupt- dem genannten Vorbehalt keinen Gebrauch gemacht
sächlich den Bewohnern oder Insassen dieses Ge- hat.
bäudes zur Verfügung stehenden Einrichtungen,
sofern nicht für den Zugang zu dem Teil des Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
Gebäudes, in dem der Tonträger zu hören ist, eine die Bekanntmachung vom 15. November 1971 (Bun-
besondere Gebühr erhoben wird; desgesetzbl. II S. 1302).
Bonn, den 8. Juni 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmathung
über den Geltungsbereidl der Stockholmer Fassung
des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken
Vom 9. Juni 1972
Das Madrider Abkommen vom 14. April 1891 über
die internationale Registrierung von Marken in der
in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen Fassung
(Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 418) tritt nach seinem
Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe b für
Algerien am 5. Juli 1972
in Kraft.
Algerien hat mit Wirkung vom gleichen Zeitpunkt
die in Artikel Jbis des Abkommens vorgesehene
Erklärung abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 13. April 1972 (Bundes-
gesetzbl. II S. 316).
Bonn, den 9. Juni 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
Bekanntmachung Bekanntmadmng
über den Geltungsbereidl über den Geltungsbereich
des Ubereinkommens und Statuts des Europäisdlen Ubereinkommens
über die Freiheit des Durchgangsverkehrs über die obligatorische Haftpflichtversicherung
für Kraftfahrzeuge
Vom 14. Juni 1972
Vom 15. Juni 1972
Fidschi hat in einer beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen am 15. März 1972 eingegange- Das Europäische Ubereinkommen vom 20. April
nen Note erklärt, daß es sich an das vor Erlangung 1959 über die obligatorische Haftpflichtversicherung
seiner Unabhängigkeit durch das Vereinigte König- für Kraftfahrzeuge nebst Unterzeichnungsprotokoll
reich ratifizierte Ubereinkommen und Statut vom (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 281) ist nach seinem Ar-
20. April 1921 über die Freiheit des Durchgangs- tikel 15 Abs. 3 für
verkehrs (Reichsgesetzbl. 1924 II S. 387) gebunden Osterreich am 9. Juni 1972
betrachtet. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an Osterreich hat bei Hinterlegung der Ratifikations-
die Bekanntmachung vom 10. Februar 1972 (Bundes- urkunde erklärt, daß es von den Vorbehalten unter
gesetzbl. II S. 79). Nr. 1, 3, 4, 7 und 10 in Anhang II zu diesem Uber-
einkommen Gebrauch macht.
Bonn, den 14. Juni 1972 Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. September 1969 (Bundes-
Der Bundesminister des Auswärtigen gesetzbl. II S. 1993).
In Vertretung
Frhr. v. Braun
Bonn, den 15. Juni 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmathung
über den Geltungsbereidl der Stockholmer Fassung
des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken
Vom 9. Juni 1972
Das Madrider Abkommen vom 14. April 1891 über
die internationale Registrierung von Marken in der
in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen Fassung
(Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 418) tritt nach seinem
Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe b für
Algerien am 5. Juli 1972
in Kraft.
Algerien hat mit Wirkung vom gleichen Zeitpunkt
die in Artikel Jbis des Abkommens vorgesehene
Erklärung abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 13. April 1972 (Bundes-
gesetzbl. II S. 316).
Bonn, den 9. Juni 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
Bekanntmachung Bekanntmadmng
über den Geltungsbereidl über den Geltungsbereich
des Ubereinkommens und Statuts des Europäisdlen Ubereinkommens
über die Freiheit des Durchgangsverkehrs über die obligatorische Haftpflichtversicherung
für Kraftfahrzeuge
Vom 14. Juni 1972
Vom 15. Juni 1972
Fidschi hat in einer beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen am 15. März 1972 eingegange- Das Europäische Ubereinkommen vom 20. April
nen Note erklärt, daß es sich an das vor Erlangung 1959 über die obligatorische Haftpflichtversicherung
seiner Unabhängigkeit durch das Vereinigte König- für Kraftfahrzeuge nebst Unterzeichnungsprotokoll
reich ratifizierte Ubereinkommen und Statut vom (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 281) ist nach seinem Ar-
20. April 1921 über die Freiheit des Durchgangs- tikel 15 Abs. 3 für
verkehrs (Reichsgesetzbl. 1924 II S. 387) gebunden Osterreich am 9. Juni 1972
betrachtet. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an Osterreich hat bei Hinterlegung der Ratifikations-
die Bekanntmachung vom 10. Februar 1972 (Bundes- urkunde erklärt, daß es von den Vorbehalten unter
gesetzbl. II S. 79). Nr. 1, 3, 4, 7 und 10 in Anhang II zu diesem Uber-
einkommen Gebrauch macht.
Bonn, den 14. Juni 1972 Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. September 1969 (Bundes-
Der Bundesminister des Auswärtigen gesetzbl. II S. 1993).
In Vertretung
Frhr. v. Braun
Bonn, den 15. Juni 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmathung
über den Geltungsbereidl der Stockholmer Fassung
des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken
Vom 9. Juni 1972
Das Madrider Abkommen vom 14. April 1891 über
die internationale Registrierung von Marken in der
in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen Fassung
(Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 418) tritt nach seinem
Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe b für
Algerien am 5. Juli 1972
in Kraft.
Algerien hat mit Wirkung vom gleichen Zeitpunkt
die in Artikel Jbis des Abkommens vorgesehene
Erklärung abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 13. April 1972 (Bundes-
gesetzbl. II S. 316).
Bonn, den 9. Juni 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
Bekanntmachung Bekanntmadmng
über den Geltungsbereidl über den Geltungsbereich
des Ubereinkommens und Statuts des Europäisdlen Ubereinkommens
über die Freiheit des Durchgangsverkehrs über die obligatorische Haftpflichtversicherung
für Kraftfahrzeuge
Vom 14. Juni 1972
Vom 15. Juni 1972
Fidschi hat in einer beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen am 15. März 1972 eingegange- Das Europäische Ubereinkommen vom 20. April
nen Note erklärt, daß es sich an das vor Erlangung 1959 über die obligatorische Haftpflichtversicherung
seiner Unabhängigkeit durch das Vereinigte König- für Kraftfahrzeuge nebst Unterzeichnungsprotokoll
reich ratifizierte Ubereinkommen und Statut vom (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 281) ist nach seinem Ar-
20. April 1921 über die Freiheit des Durchgangs- tikel 15 Abs. 3 für
verkehrs (Reichsgesetzbl. 1924 II S. 387) gebunden Osterreich am 9. Juni 1972
betrachtet. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an Osterreich hat bei Hinterlegung der Ratifikations-
die Bekanntmachung vom 10. Februar 1972 (Bundes- urkunde erklärt, daß es von den Vorbehalten unter
gesetzbl. II S. 79). Nr. 1, 3, 4, 7 und 10 in Anhang II zu diesem Uber-
einkommen Gebrauch macht.
Bonn, den 14. Juni 1972 Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. September 1969 (Bundes-
Der Bundesminister des Auswärtigen gesetzbl. II S. 1993).
In Vertretung
Frhr. v. Braun
Bonn, den 15. Juni 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1972 695
Bekanntmachung
über die Fortgeltung des deutsch-britischen Abkommens
über den Rechtsverkehr im Verhältnis zu Mauritius
Vom 15. Juni 1972
Durch Notenwechsel vom 23. Mai 1971 ist das
Einverständnis der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und von Mauritius darüber festge-
stellt worden, daß das deutsch-britische Abkommen
über den Rechtsverkehr vom 20. März 1928 (Reichs-
gesetzbl. II S. 623, 1929 II S. 133) im Verhältnis zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und Mauri-
ti US fortgilt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 18. November 1929 (Reichs-
gesetzbl. II S. 736) und vom 26. Juli 1961 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1108).
Bonn, den 15. Juni 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Vom 15. Juni 1972
Das Dbereinkommen zur Errichtung der Welt-
organisation für geistiges Eigentum vom 14. Juli
1967 (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 295) tritt nach
seinem Artikel 15 Abs. 2 für
Jordanien am 12. Juli 1972
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. Mai 1972 (Bundesgesetz-
blatt II S. 384).
Bonn,den15.Juni 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1972 695
Bekanntmachung
über die Fortgeltung des deutsch-britischen Abkommens
über den Rechtsverkehr im Verhältnis zu Mauritius
Vom 15. Juni 1972
Durch Notenwechsel vom 23. Mai 1971 ist das
Einverständnis der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und von Mauritius darüber festge-
stellt worden, daß das deutsch-britische Abkommen
über den Rechtsverkehr vom 20. März 1928 (Reichs-
gesetzbl. II S. 623, 1929 II S. 133) im Verhältnis zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und Mauri-
ti US fortgilt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 18. November 1929 (Reichs-
gesetzbl. II S. 736) und vom 26. Juli 1961 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1108).
Bonn, den 15. Juni 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Vom 15. Juni 1972
Das Dbereinkommen zur Errichtung der Welt-
organisation für geistiges Eigentum vom 14. Juli
1967 (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 295) tritt nach
seinem Artikel 15 Abs. 2 für
Jordanien am 12. Juli 1972
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. Mai 1972 (Bundesgesetz-
blatt II S. 384).
Bonn,den15.Juni 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
über das Verbot der Nadltarbeit der gewerblichen Arbeiterinnen
Vom 16. Juni 1972
Das auf der Internationalen Arbeitskonferenz in
Bern am 26. September 1906 unterzeichnete Inter-
nationale Abkommen über das Verbot der Nacht-
arbeit der gewerblichen Arbeiterinnen (Reichsge-
setzbl. 1911 S. 5) ist nach seinem Artikel 11 Abs. 3
von der
Schweiz mit Wirkung vom 4. Januar 1973
gekündigt worden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. Dezember 1969 (Bundes-
gesetzbl. II S. 2280).
Bonn, den 16. Juni 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
der ergänzenden Vereinbarungen zum Kulturabkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkischen Republik
Vom 16. Juni 1972
In Ankara ist durch Notenwechsel vom 14. Mai/
4. Juni 1970 zwischen der Regierung der Bundesre-
publik Deutschland und der Regierung der Türki-
schen Republik eine Vereinbarung über die Ergän-
zung des Kulturabkommens vom 8. Mai 1957 (Bun-
desgesetzbl. 1958 II S. 336) getroffen worden. Durch
einen weiteren Notenwedlsel vom 28. Januar/10. Fe-
bruar 1972 ist vereinbart worden, daß die ergän-
zende Vereinbarung auch für das Land Berlin gilt.
Die Vereinbarung vom 14. Mai/4. Juni 1970 ist
am 4. Juni 1970
in Kraft getreten; sie wird nachstehend nebst der
durch Notenwechsel vom 28. Januar/10. Februar 1972
getroffenen Vereinbarung veröffentlicht.
Bonn, den 16. Juni 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
über das Verbot der Nadltarbeit der gewerblichen Arbeiterinnen
Vom 16. Juni 1972
Das auf der Internationalen Arbeitskonferenz in
Bern am 26. September 1906 unterzeichnete Inter-
nationale Abkommen über das Verbot der Nacht-
arbeit der gewerblichen Arbeiterinnen (Reichsge-
setzbl. 1911 S. 5) ist nach seinem Artikel 11 Abs. 3
von der
Schweiz mit Wirkung vom 4. Januar 1973
gekündigt worden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. Dezember 1969 (Bundes-
gesetzbl. II S. 2280).
Bonn, den 16. Juni 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
der ergänzenden Vereinbarungen zum Kulturabkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkischen Republik
Vom 16. Juni 1972
In Ankara ist durch Notenwechsel vom 14. Mai/
4. Juni 1970 zwischen der Regierung der Bundesre-
publik Deutschland und der Regierung der Türki-
schen Republik eine Vereinbarung über die Ergän-
zung des Kulturabkommens vom 8. Mai 1957 (Bun-
desgesetzbl. 1958 II S. 336) getroffen worden. Durch
einen weiteren Notenwedlsel vom 28. Januar/10. Fe-
bruar 1972 ist vereinbart worden, daß die ergän-
zende Vereinbarung auch für das Land Berlin gilt.
Die Vereinbarung vom 14. Mai/4. Juni 1970 ist
am 4. Juni 1970
in Kraft getreten; sie wird nachstehend nebst der
durch Notenwechsel vom 28. Januar/10. Februar 1972
getroffenen Vereinbarung veröffentlicht.
Bonn, den 16. Juni 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1972 697
(Ubersetzung)
Der Botschafter Der Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland der Bundesrepublik Deutschland
Ankara, May 14th 1970 Ankara, den 14. Mai 1970
Your Excellency, Exzellenz,
I have the honour to propose to you, on behalf of ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf das Kul-
the Government of the Federal Republic of Germany, turabkommen vom 8. Mai 1957 zwischen der Bundes-
and with reference to the Cultural Agreement between republik Deutschland und der Türkischen Republik
the Federal Republic of Germany and the Republic of namens der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Turkey of May 8th, 1957, the following arrangement: folgende Vereinbarung vorzuschlagen:
a) Each Contracting Government shall be permitted to a) Jede Vertragsregierung kann im Hoheitsgebiet der
establish in the territory of the other cultural anderen Vertragsregierung kulturelle Einrichtungen
institutes dedicated to the purpose which the present errichten, die dem Zwecke des vorliegenden Abkom-
Agreement has in view, provided that they comply mens gewidmet sind, sofern sie den allgemeinen Er-
with the general requirements of the local law with fordernissen des innerstaatlichen Rechts über die
regard to the establishment of such institutes. The Errichtung derartiger Einrichtungen entsprechen. Der
expression "cultural institutes" shall include organisa- Ausdruck "kulturelle Einrichtungen" umfaßt Organisa-
tions or establishments devoted to putting into tionen oder Anstalten, deren Aufgabe es ist, die all-
practice the general aims of the present Agreement gemeinen Ziele des vorliegenden Abkommens durch
by means of courses, lectures, concerts, exhibitions, Kurse, Vorträge, Konzerte, Ausstellungen, Büchereien,
library facilities, gramophone libraries and film Schallplatten- und Filmbibliotheken zu verwirklichen.
libraries.
b) Each Contracting Government shall give every facil- b) Jede Vertragsregierung gewährt im Rahmen ihrer
ity within the limits of its legislation for the importa- Rechtsvorschriften alle Erleichterungen für die Einfuhr
tion into its territory of equipment necessary for der für die Zwecke des vorliegenden Abkommens
the purpose of the present Agreement such as pictures erforderlichen Gegenstände wie Bilder und sonstiges
and other material for exhibition, books, films and Ausstellungsmaterial, Bücher, Filme und Schallplatten
gramophone records. in ihr Hoheitsgebiet.
c) Each Contracting Government shall give every facil- c) Jede Vertragsregierung gewährt im Rahmen ihrer
ity within the limits of its legislation for the importa- Rechtsvorschriften alle Erleichterungen für die Einfuhr
tion into its territory of library equipments, gramo- von Bibliotheksausstattungen, Plattenspielern, Rund-
phones, radio sets, film projectors, vans and other funkgeräten, Filmvorführgeräten, Lastwagen und
forms of transport which are required for the running sonstigen für den Betrieb der unter Bud1stabe a ge-
of the cultural institutes mentioned in paragraph (a). nannten kulturellen Einrichtungen erforderlichen
Transportmitteln in ihr Hoheitsgebiet.
If the Government of the Republic of Turkey should Falls sich die Regierung der Republik Türkei mit diesen
agree to these proposals, I suggest that this note and Vorschlägen einverstanden erklärt, schlage ich vor, daß
the note of reply which Your Excellency might adress diese Note und die Antwortnote Euerer Exzellenz an
to me shall constitute an arrangement between our two mich eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regie-
Governments intended to complement the Cultural rungen zur Ergänzung des vorgenannten Kulturabkom-
Agreement mentioned above and coming into force on mens bilden sollen, die mit dem Datum Ihrer Antwort-
the date of your reply. note in Kraft tritt.
Accept Sir, the renewed assurance of my highest con- Genehmigen Sie, Exzellenz, die erneute Versicherung
sideration. meiner ausgezeich.netsten Hochachtung.
Rudolf Th i er f e 1der Rudolf Th i er f e l der
His Exce1Iency Mr. Orhan Eralp Seiner Exzellenz Herrn Orhan Eralp
Secretary General Generalsekretär
Ministry of Foreign Affairs Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten
of the Republic of Turkey der Republik Türkei
Ankara Ankara
698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
(Ubersetzung)
Türkiye Cumhuriyeti Türkisches Ministerium
D1~i~len Bakanhg1 der Auswärtigen Angelegenheiten
Kült. 304.369-1/70-140 Kült. 304.369-1/70-140
Ankara, June 4, 1970 Ankara, den 4. Juni 1970
Excellency, Herr Botschafter,
I have the honour to admowledge receipt of your ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 14. Mai
note dated May 14th, 1970, which reads as follows: 1970 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:
"Your Excellency, ,, Exzellenz,
I have the honour to propose to you, on behalf of ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf das Kul-
the Government of the Fedreal Republic of Germany, turabkommen vom 8. Mai 1957 zwischen der Bundes-
and with reference to the Cultural Agreement between republik Deutschland und der Türkischen Republik
the Federal Republic of Germany and the Republic of namens der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Turkey of May 8th, 1957, the following arrangement: folgende Vereinbarung vorzuschlagen:
a) Each Contracting Government shall be permitted to a) Jede Vertragsregierung kann im Hoheitsgebiet der
establish in the terrilory of the other cultural anderen Vertragsregierung kulturelle Einrichtungen
institutes dedicated to the purpose which the present errichten, die dem Zwecke des vorliegenden Abkom-
Agreement has in view, provided that they comply mens gewidmet sind, sofern sie den allgemeinen Er-
with the general requirements of the local law with fordernissen des innerstaatlichen Rechts über die
regard to the establishment of such institutes. The Errichtung derartiger Einrichtungen entsprechen. Der
expression 'cultural institutes' shall include organisa- Ausdruck ,kulturelle Einrichtungen' umfaßt Organisa-
tions or establishments devoted to putting into tionen oder Anstalten, deren Aufgabe es ist, die all-
practice the general aims of the present Agreement gemeinen Ziele des vorliegenden Abkommens durch
by means of courses, lectures, concerts, exhibitions, Kurse, Vorträge, Konzerte, Ausstellungen, Büchereien,
library facilities, gramophone libraries and film Schallplatten- und Filmbibliotheken zu verwirklichen.
libraries.
b) Each Contracting Government shall give every facil- b) Jede Vertragsregierung gewährt im Rahmen ihrer
ity within the limits of its legislation for the importa- Rechtsvorschriften alle Erleichterungen für die Einfuhr
tion into its territory of equipment necessary for der für die Zwecke des vorliegenden Abkommens
the purpose of the present Agreement such as pictures erforderlichen Gegenstände wie Bilder und sonstiges
and other material for exhibition, books, films and Ausstellungsmaterial, Bücher, Filme und Schallplatten
gramophone records. in ihr Hoheitsgebiet.
c) Each Contracting Government shall give every facil- c) Jede Vertragsregierung gewährt im Rahmen ihrer
ity within the limits of its legislation for the importa- Rechtsvorschriften alle Erleichterungen für die Einfuhr
tion into its territory of library equipments, gramo- von Bibliotheksausstattungen, Plattenspielern, Rund-
phones, radio sets, film projectors, vans and other funkgeräten, Filmvorführgeräten, Lastwagen und
forms of transport which are required for the running sonstigen für den Betrieb der unter Buchstabe a ge-
of the cultural institutes mentioned in paragraph (a). nannten kulturellen Einrichtungen erforderlichen
Transportmitteln in ihr Hoheitsgebiet.
lf the Government of the Republic of Turkey should Falls sich die Regierung der Republik Türkei mit diesen
agree to these proposals, I suggest that this note and Vorschlägen einverstanden erklärt, schlage ich vor, daß
the note of reply which Your Excellency might adress diese Note und die Antwortnote Euerer Exzellenz an
to me shall constitute an arrangement between our two mich eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regie-
Governments intended to complement the Cultural rungen zur Ergänzung des vorgenannten Kulturabkom-
Agreement mentioned above and coming into force on mens bilden sollen, die mit dem Datum Ihrer Antwort-
the date of your reply. note in Kraft tritt.
Accept Sir, the renewed assurance of my highest con- Genehmigen Sie, Exzellenz, die erneute Versicherung
sideration". meiner ausgezeichneten Hochachtung."
I have the honour to inform you that the Government Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die türkische
of Turkey concurs with the foregoing understanding. Regierung dieser Vereinbarung zustimmt.
Accept, Excellency, the renewed assurances of my Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die erneute Ver-
highest consideration. sicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
0. Eralp 0. Eralp
His Excellency Seiner Exzellenz
Mr. Rudolf Thierfelder Herrn Rudolf Thierfelder
Ambassador of Federal Republic of Germany Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Ankara Ankara
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1972 699
Botschaft
der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Hans-Ulrich Wilke
Botschaftsrat I. Kl.
Ankara, den 28. Januar 1972
Herr Generalsekretär,
ich beehre mich, unter Bezugnahme auf die ergänzende
Vereinbarung vom 14. Mai/ 4. Juni 1970 zu dem Kultur-
abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Türkischen Republik das Einvernehmen unserer bei-
der Regierungen über folgendes festzustellen:
1. Die durch Notenwechsel vom 14. Mai/ 4. Juni 1970 ge-
troffene Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin.
2. Die ergänzende Vereinbarung vom 14. Mai/ 4. Juni
1970 und die vorliegende Zusatzvereinbarung werden
Bestandteil des Kulturabkommens zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und der Türkischen Republik
vom 8. Mai 1957.
Ich bitte Eure Exzellenz, im Namen der Regierung der
Türkischen Republik die unter Nr. 1 und 2 dieser Note
enthaltenen Feststellungen zu bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr Generalsekretär, den Ausdruck
meiner vorzüglichsten Hochachtung.
Wilke
Geschäftsträger a. i.
Seiner Exzellenz
Herrn Orhan Eralp
Generalsekretär
Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten
der Republik Türkei
Ankara
700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
(Obersetzung)
Ankara, February 10, 1072 Ankara, den 10. Februar 1972
Sir, Herr Geschäftsträger,
I have the honour to acknowledge receipt of your ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 28. Ja-
note dated January 28, 1972, which reads as follows: nuar 1972 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:
HExcellency, "Herr Generalsekretär,
With reference to the arrangement of May 14th / ich beehre mich, unter Bezugnahme auf die ergän-
June 4th, 1970 supplementing the Cultural Agreement zende Vereinbarung vom 14. Mai/ 4. Juni 1970 zu dem
between the Federal Republic of Germany and the Kulturabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
Republic of Turkey of May 8th, 1957, I have the honour land und der Türkischen Republik das Einvernehmen
to state agreement of our two Governments on the unserer beider Regierungen über folgendes festzustel-
following: len:
L The arrangement constituted by the exchange of 1. Die durch Notenwechsel vom 14. Mai/ 4. Juni 1970
Notes of May 14th / June 4th, 1970, shall also be getroffene Vereinbarung gilt auch für das Land Ber-
valid for the Land Berlin. lin.
2. The supplementary arrangement of May 14th / June 2. Die ergänzende Vereinbarung vom 14. Mai/ 4. Juni
4th, 1970, and this additional arrangement become 1970 und die vorliegende Zusatzvereinbarung wer-
part of the Cultural Agreement between the Federal den Bestandteil des Kulturabkommens zwischen der
Republic of Germany and the Republic of Turkey Bundesrepublik Deutschland und der Türkischen Re-
of May 8th, 1957. publik vom 8. Mai 1957.
I suggest that Your Excellency confirm on behalf Ich bitte Eure Exzellenz, im Namen der Regierung
of the Government of the Republic of Turkey the der Türkischen Republik die unter Nr. 1 und 2 dieser
statements under paragraph 1 and 2 of this note. Note enthaltenen Feststellungen zu bestätigen.
Accept, Sir, the renewed assurance of my highest Genehmigen Sie, Herr Generalsekretär, den Aus-
consideration." druck meiner vorzüglichsten Hochachtung."
I have the honour to inform you that the Government Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis der Regie-
of Turkey concurs with the foregoing understanding. rung der Türkei zu obiger Abmachung mitzuteilen.
Accept, Sir, the renewed assurances of my highest Genehmigen Sie, Herr Geschäftsträger, den erneuten
consideration. Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Orhan Eralp Orhan Eralp
Ambassador Botschafter
Secretary General Generalsekretär
Dr. Hans-Ulrich Wilke Dr. Hans-Ulrich Wilke
Charge d'affaires a. i. Embassy of Geschäftsträger a. i.
Federal Republic of Germany Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
Ankara Ankara
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S 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlidit. Der Teil lll kann nur als Verlaqsabonnement bezoqen werden
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