685
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 29.Juni 1972 Nr. 38
Tag Inhalt Seite
27. 6. 72 Zweite Verordnung zur Änderung der Anlagen A und B zum Europäischen Ubereinkom-
men über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) -
2. ADR-ÄnderungsV - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 685
9241-15
6. 6. 72 Bekanntmachung über eine Änderung des Unterzeichnungsprotokolls zum Zusatzabkom-
men zum NATO-Truppenstatut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 687
8. 6. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 688
8. 6. 72 Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Auslieferungsvertrages vom
14. Mai 1872 in der Fassung der deutsch-britischen Vereinbarung über die Auslieferung
flüchtiger Verbrecher vom 23. Februar 1960 im Verhältnis zu Jamaika . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 689
9. 6. 72 Bekanntmachung des Kulturabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Zypern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 689
13. 6. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Fernmeldevertrages . . . . . 692
14. 6. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Leistung frei-
williger Beiträge zur Durchführung des Vorhabens zur Rettung der Tempel von Philae 692
Zweite Verordnung
zur Änderung der Anlagen A und B zum Europäischen Ubereinkommen
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
- 2. ADR-ÄnderungsV -
Vom 27. Juni 1972
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes zu b) bei N° 6 B am Ende der 3. Zeile die Klammer zu
dem Europäischen Ubereinkommen vom 30. Septem- streichen und am Ende der 10. Zeile eine Klammer
ber 1957 über die internationale Beförderung gefähr- anzufügen;
licher Güter auf der Straße (ADR) vom 18. August c) bei N° 6 C am Ende der letzten Zeile der rechten
1969 (Bundesgesetzbl. II S. 1489) wird verordnet: Seitenhälfte der Strichpunkt zu streichen und an-
zufügen:
§ 1 ,,externe a distance;".
Die folgenden Änderungen der Anlagen A und B 3. In Randnummer 10 100 (2) b) 1. ist
zum ADR in der Fassung vom 29. Juli 1968 (An-
a) am Ende der ersten Zeile der Strichpunkt zu strei-
lagenband zum Bundesgesetzblatt 1969 II Nr. 54),
chen und anzufügen:
geändert durch die 1. ADR-ÄnderungsV vom 21.
„a condition que dans l'unite de transport il n·y
April 1971 (Bundesgesetzbl. II S. 209), werden hier-
ait pas d'autres matieres dangereuses de l'ADR:";
mit in Kraft gesetzt und im verbindlichen französi-
schen Wortlaut sowie in deutscher Ubersetzung be- b) in der drittletzten Zeile nach „36°" einzufügen:
kanntgemacht: ,,[a l'exception du sulfure de sodium du 36° vise
au marginal 51 104 (1)]".
I. FranzÖ6isdler Wortlaut
4. In Randnummer 10 100 (2) b) 2. ist
1. In Randnummer 3302, 1. und 2. Zeile, sind die Worte
„numero de classement" zu ersetzen durch „chiffre de a) in der ersten Zeile bei „a la condition" das Wort
l'enumeration,,. ,,la" zu streichen;
2. In Randnummer 3902 ist b) am Ende der zweiten Zeile der Doppelpunkt zu
a) bei N° 6 A am Ende der 4. Zeile die Klammer zu streichen und anzufügen:
streichen und am Ende der 8. Zeile eine Klammer „et que, dans l'unite de transport, il n'y ait pas
anzufügen; d'autres matieres dangereuses de l'ADR:".
686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
5. In Randnummer 10111 (1) ist folgender Satz anzu- ß. Deutabe Ubersetz1111g
fügen: · 1. In Randnummer 3302, 2. Zeile, ist das Wort „Ein-
• Nea.wnoins, les emballages vides non nettoyes peu- reihung" zu ersetzen durch „Ziffer der Stoffaufzählung" .
vent etre transportes en vrac si ce mode de transport
n'est pas explicitement interdit par les prescriptions 2. In Randnummer 3902 ist bei Nr. 6 C am Ende der letz-
de la trettXieme partie de l' annexe A.". ten Zeile der redlten Seitenhälfte der Punkt zu strei-
chen und anzufügen: ,,auf Entfernung.".
6. In Randnummer 51 104 (1) ist im zweiten Satz „21° a}
t. et 310" zu ersetzen durdl „21° a) 1., 31° et 36°"; der
3. In Randnummer 10 100 (2) b) 1. ist
letzte Satz ist zu streichen.
a) am Ende der ersten Zeile der Doppelpunkt durdl
ein Komma zu ersetzen und anzufügen:
7. In Randnummer 61 111 ist
a} Absatz 2 durch folgenden Text zu ersetzen: „wenn in der Beförderungseinheit keine anderen
gefährlidlen Güter im Sinne des ADR sind:";
,, (2) Lorsqu'elles sont en vrac
b) in der drittletzten Zeile nach „Ziffer 36" einzu-
a) doivent etre chargees dans des vehicules fügen:
couverts, amenages specialement et munis d'ins- ,,, ausgenommen wenn es unter Rn. 51104 (1) fällt,".
tallations de ventilation les matieres des 1° a)
etc) et 2°; pendant les mois de novembre a fevrier, 4. In Randnummer 10 100 (2) b) 2. ist am Ende der dritten
ces matieres peuvent aussi etre chargees dans des Zeile der Doppelpunkt zu streichen und anzufügen:
vehicules decouverts a condition qu'elles aient ete
,,und in der Beförderungseinheit keine anderen ge-
arrosees par des desinfectants appropries suppri-
fährlichen Güter im Sinne des ADR sind:".
mant leur mauvaise odeur;
b) doivent etre chargees dans des vehicules 5. In Randnummer 10 111 (1) ist folgender Satz anzu-
decouverts fügen:
les matieres du 1° b), apres avoir ete arro- ,,Abweichend hiervon dürfen ungereinigte leere Ver-
sees par des desinfectants appropries sup- packungen in loser Sdlüttung befördert werden, sofern
prirnant leur mauvaise odeur, diese Beförderungsart durch die Vorschriften der An-
lage A II. Teil nidlt ausdnicklich untersagt ist.".
- les matieres du 3°,
les matieres du 5° apres avoir ete arrosees 6. In Randnummer 51 104 (1) ist im zweiten Satz „21 a) 1.
de lait de chaux de maniere qu'aucune odeur und 31" zu ersetzen durch „21 a) 1., 31 und 36"; der
putride ne puisse se faire sentir, letzte Satz ist zu streichen.
- les matieres du 9°.";
7. In Randnummer 61 111 ist
b) in Absatz 3 die erste Zeile durch folgenden Text
zu ersetzen: a) Absatz 2 durch folgenden Text zu ersetzen:
„En outre, lorsqu'elles sont chargees dans des ,,(2) In loser Schüttung sind zu verladen:
vehicules decouverts, elles doivent etre recou- a) in besonders eingerichtete gedeckte Fahrzeuge
vertes:"; mit Belüftungseinrichtung die Stoffe der Zif-
c} Absatz 4 zu streichen. fern 1 a) und c) und 2. In den Monaten Novem-
ber bis Februar dürfen diese Stoffe auch in
offene Fahrzeuge verladen werden, wenn sie
8. In Randnummer 210 141 (5) sind die erste und zweite mit geeigneten Desinfektionsmitteln besprengt
Zeile durch folgenden Text zu ersetzen: sind, die den üblen Geruch beseitigen;
"(5) Si le vehicule-batterie ou la batterie de recipients b) in offene Fahrzeuge:
vise a l'alinea (3) a ete eprouve a une pression in- Stoffe der Ziffer 1 b), wenn sie mit geeigneten
ferieure a celle indiquee SOUS (3) b), le degre de Desinfektionsmitteln besprengt sind, die den
remplissage sera". üblen Geruch beseitigen;
Stoffe der Ziffer 3;
9. In Randnummer 210 330 (1) ist Stoffe der Ziffer 5, wenn sie mit Kalkmilch be-
a) Budlstabe e} durch folgenden Text zu ersetzen: sprengt sind, daß kein Fäulnisgeruch wahrnehm-
bar ist;
„e) 11 doit etre emporte un reservoir avec une
capacite d'environ 30 litres d'eau. Ce reservoir Stoffe der Ziffer 9.";
a eau doit etre place de la maniere la plus b) in Absatz 3 die erste Zeile durch folgenden Text
sure possible; il sera melange a cette eau un zu ersetzen:
antigel qui n'attaque ni la peau ni les mu-
queuses et ne provoque pas une reaction ,,Außerdem müssen bei Verladung in offenen Fahr-
chimique avec le chargement."; zeugen zugedeckt werden:";
c) Absatz 4 zu streichen.
b} in Buchstabe f) der Text nadl den Worten „acier
allie" wie folgt zu ersetzen:
8. In Randnummer 210 141 (5) sind die erste und zweite
„non susceptible de provoquer la decomposition Zeile durch folgenden Text zu ersetzen:
du bioxyde d'hydrogene.".
,,\.Venn das Batteriefahrzeug oder die Gefäßbatterie
nadl Absatz 3 mit einem niedrigeren Druck als dem in
10. In Randnummer 220 000 (2) b} ist in der ersten Zeile Absatz 3 b) angeführten geprüft wurde, wird der Fül-
,,disjoncteur" zu ersetzen durch „interrupteur". lungsgrad so berechnet, daß der innere Druck".
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1972 687
9. In Randnummer 210 330 (1) ist § 2
a) Buchstabe e) durch folgenden Text zu ersetzen: Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
„e) Das Fahrzeug hat an einer möglichst sicheren 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
Stelle einen Wasserbehälter mit etwa 30 1 mit Artikel 5 des Gesetzes zu dem Europäischen
Wasser mitzuführen. Dem Wasser ist ein Frost- Ubereinkommen vom 30. September 1957 über die
schutzmittel beizumischen, das weder die Haut internationale Beförderung gefährlicher Güter auf
noch die Schleimhäute angreift und das keine
der Straße (ADR) gilt diese Verordnung auch im
chemische Reaktion mit der Ladung bewirkt.";
Land Berlin.
b) in Buchstabe f) der Text nach den Worten „legier-
tem Stahl" wie folgt zu ersetzen:
§ 3
,,, der keine Zersetzung des Wasserstoffperoxids
hervorruft, bestehen.". Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1972 in Kraft.
Bonn, den 27. Juni 1972
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung des Staatssekretärs
Hesse
Bekanntmachung
über eine Änderung des Unterzeichnungsprotokolls
zum Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut
Vom 6. Juni 1972
In dem Unterzeichnungsprotokoll vom 3. August
1959 zum Zusatzabkommen zu dem Abkommen zwi-
schen den Parteien des Nordatlantikvertrags über
die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten aus-
ländisd1en Truppen (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 1183,
1313) ist in Artikel 72 Abs. 1 als amerikanisches
Unternehmen die „American Express Co., Inc." auf-
geführt.
Der Name dieses Unternehmens ist wie folgt ge-
ändert worden: ,,American Express International
Banking Corporation".
Bonn, den 6. Juni 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Vom 8. Juni 1972
Das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechts- 3. daß Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe c nur Anwendung
stellung der Flüchtlinge (BundesgesetzbJ. 1953 II findet, wenn der Flüchtling Witwe oder Witwer eines
chilenischen Ehegatten ist;
S. 559) ist nach seinem Artikel 43 Abs. 2 für
Chile am 27. April 1972 4. daß die Regierung von Chile zur Befolgung eines Aus-
weisungsbefehls keine längere als die anderen Aus-
in Kraft getreten. ländern im allgemeinen nach chilenisdlem Redlt ein-
geräumte Frist gewähren kann.
Chile hat bei der Hinterlegung der Beitritts-
urkunde folgende Vorbehalte erklärt: Ferner hat Chile nach Artikel 1 Abschnitt B Abs. 1
(Ubersetzung)
erklärt, daß die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen
1. daß die Regierung von Chile bezüglich des Artikels 34
Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 ein-
nicht in der Lage ist, Flüchtlingen im Hinblick auf den
liberalen Charakter der chilenischen Einbürgerungs-
getreten sind" in dem Sinne verstanden werden, daß
vorschriften weitergehende Erleichterungen als die- es sich um „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951
jenigen einzuräumen, die Ausländern im allgemeinen in Europa oder anderswo eingetreten sind" handelt.
gewährt werden;
2. daß die in Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a genannte Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Frist im Falle Chiles von drei auf zehn Jahre aus- Bekanntmachung vom 16. Februar 1972 (Bundes-
gedehnt wird; gesetzbl. II S. 138).
Bonn, den 8. Juni 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1972 689
Bekanntmachung
über die Fortgeltung des deutsch-britischen Auslieferungsvertrages vom 14. Mai 1872
in der Fassung der deuts·ch-britischen Vereinbarung
über die Auslieferung flüchtiger Verbrecher vom 23. Februar 1960
im Verhältnis zu Jamaika
Vom 8. Juni 1972
Durch Note vom 29. März 1967 hat Jamaika mit-
geteilt, die Bestimmungen des deutsch-britischen
Auslieferungsvertrages vom 14. Mai 1872 (Reichs-
gesetzbl. 1872 S. 229) in der Fassung der Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland über die
Auslieferung flüchtiger Verbrecher vom 23. Februar
1960 (Bundesgesetzbl. II S. 2191) anwenden zu wol-
len. Damit gilt der deutsch-britische Auslieferungs-
vertrag vom 14. Mai 1872 in der Fassung der deutsch-
britischen Vereinbarung vom 23. Februar 1960 über
die Auslieferung flüchtiger Verbrecher, der vor Er-
langung der Unabhängigkeit auch auf das Gebiet
von Jamaika Anwendung fand, zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und Jamaika fort.
Bonn, den 8. Juni 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
Bekanntmachung
des Kulturabkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Zypern
Vom 9. Juni 1972
In Nicosia ist am 4. Februar 1971 ein Kultur-
abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Republik
Zypern unterzeichnet worden. Das Abkommen ist
nach seinem Artikel 13
am 5. Februar 1972
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 9. Juni 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1972 689
Bekanntmachung
über die Fortgeltung des deutsch-britischen Auslieferungsvertrages vom 14. Mai 1872
in der Fassung der deuts·ch-britischen Vereinbarung
über die Auslieferung flüchtiger Verbrecher vom 23. Februar 1960
im Verhältnis zu Jamaika
Vom 8. Juni 1972
Durch Note vom 29. März 1967 hat Jamaika mit-
geteilt, die Bestimmungen des deutsch-britischen
Auslieferungsvertrages vom 14. Mai 1872 (Reichs-
gesetzbl. 1872 S. 229) in der Fassung der Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland über die
Auslieferung flüchtiger Verbrecher vom 23. Februar
1960 (Bundesgesetzbl. II S. 2191) anwenden zu wol-
len. Damit gilt der deutsch-britische Auslieferungs-
vertrag vom 14. Mai 1872 in der Fassung der deutsch-
britischen Vereinbarung vom 23. Februar 1960 über
die Auslieferung flüchtiger Verbrecher, der vor Er-
langung der Unabhängigkeit auch auf das Gebiet
von Jamaika Anwendung fand, zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und Jamaika fort.
Bonn, den 8. Juni 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
Bekanntmachung
des Kulturabkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Zypern
Vom 9. Juni 1972
In Nicosia ist am 4. Februar 1971 ein Kultur-
abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Republik
Zypern unterzeichnet worden. Das Abkommen ist
nach seinem Artikel 13
am 5. Februar 1972
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 9. Juni 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Kulturabkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Zypern
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland tragspartei bei Vorliegen der erforderlichen Vorausset-
und zungen die Weiterführung oder Aufnahme von Studien,
Fachausbildung oder Forschungsarbeiten in ihrem eige-
die Regierung der Republik Zypern
nen Staat zu ermöglichen.
von dem Wunsch geleitet, die kulturellen Beziehungen
zwischen ihren Völkern zu verstärken und Artikel 5
überzeugt, daß der freundschaftliche Austausch und die Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, dafür zu
Zusammenarbeit das Verständnis für Kultur und Geistes- sorgen, daß die Lehrbücher ihrer Bildungsanstalten nid1ts
leben sowie für die Lebensform des anderen Volkes enthalten, was den Lernenden einen falschen Eindruck
fördern werden von der Lebensform und Kultur der Bevölkerung der
anderen Vertragspartei vermitteln könnte.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1 Artikel 6
(1) Jede Vertragspartei wird bestrebt sein, die Grün- Jede Vertragspartei wird bemüht sein, im Rahmen
dung kultureller Einrichtungen des anderen Staates unter ihrer Möglichkeiten das Studium der Sprache, der Kultur
noch zu vereinbarenden Bedingungen zuzulassen und zu und der Literatur der anderen Vertragspartei zu fördern.
fördern.
(2) Die Vertragsparteien werden bemüht sein, die
Gründung und die Tätigkeit deutsch-zyprischer Gesell- Artikel 7
schaften und anderer Organisationen, die den Zielen die- Die Vertragsparteien werden bemüht sein, einander
ses Abkommens dienen, zu fördern. dabei zu unterstützen, in ihrem Staat eine bessere Kennt-
(3) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 nis der Kultur und Lebensform in dem Staat der anderen
sind insbesondere wissenschaftliche Einrichtungen, Biblio- Vertragspartei zu vermitteln; sie fördern insbesondere
theken sowie Film- und Musikarchive. a) die Verbreitung von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften,
Veröffentlichungen und Reproduktionen von Kunst-
Artikel 2 werken,
(1) Die Vertragsparteien werden bemüht sein, den b) Kunst- und andere Ausstellungen,
Austausch von Studenten, Praktikanten und Jugendlichen c) Konzerte und künstlerische Darbietungen,
zwischen ihren Staaten zu erleichtern und zu fördern.
d) Vorträge,
(2) Die Vertragsparteien werden sich ferner um eine
möglichst enge Zusammenarbeit und den Austausch zwi- e) Theateraufführungen,
schen Lehrern aller Schularten, Wissenschaftlern, Schrift- f) Rundfunk- und Fernsehübertragungen, Filmvorführun-
stellern und Künstlern in ihrem Staat bemühen. gen, Schallplatten- und Tonbandaufnahmen,
(3) Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, durch g) Sonderveranstaltungen.
Einladungen oder sonstige Vorkehrungen Besuche von
Einzelpersonen oder Gruppen zu fördern, um die kul-
turelle Zusammenarbeit zu erweitern. Artikel 8
(1) Jede Vertragspartei wird bemüht sein, die Einfuhr
Artikel 3 der für die Arbeit einer kulturellen Einrichtung und/ oder
für die Förderung der Ziele und Zwecke dieses Abkom-
(1) Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, die Zu-
mens benötigten Ausrüstung, z. B. Bilder und andere
sammenarbeit und den Austausch zwischen Sportorgani-
Ausstellungsgegenstände, Bücher, Zeitschriften, Lehr-
sationen, Organisationen der Jugend- und Erwachsenen-
und Lernmittel, Rundfunk- und Fernsehgeräte, Filmvor-
bildung sowie Bildungs-, Kultur- und Berufsorganisatio-
führgeräte, Filme und Schallplatten, sowie eines aus-
nen in ihrem Staat zu fördern.
schließlich für die Zwecke der Einrichtung verwendeten
(2) Die Vertragsparteien werden bemüht sein, den Kraftfahrzeugs, in ihrem Staat durch die andere Vertrags-
Austausd1 von Archäologen und archäologischen Arbeits- partei nach Maßgabe ihrer gesetzlichen Bestimmungen
gruppen zu fördern und ihre Arbeit durch Bereitstellung in jeder Weise, insbesondere aud1 durch Gewährung von
der erforderlichen Einrichtungen zu erleichtern. Steuer- und Zollvorrechten, zu erleichtern.
(2) Die Vertragsparteien werden bemüht sein, nach
Artikel 4 Maßgabe ihrer gesetzlichen Bestimmungen die beiden
leitenden Mitglieder des Personals einer kulturellen Ein-
Jede Vertragspartei zieht die Gewährung von Stipen-
richtung im Sinne des Artikels 1 sowie ihre Familien-
dien in Betracht, um ihren Staatsangehörigen bei Vor-
angehörigen zu befreien
liegen der erforderlichen Voraussetzungen damit die
Weiterführung oder Aufnahme von Studien, Fachausbil- a) von Steuern von Vergütungen oder Gehältern, die
dung oder Forschungsarbeiten im Staat der anderen Ver- ihnen von der entsendenden Vertragspartei für die
tragspartei und den Staatsangehörigen der anderen Ver- in der kulturellen Einrichtung geleisteten Dienste ge-
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1972 691
zahlt werden, vorausgesetzt, daß diese Vergütungen und den Kultusministern der Länder und für die Republik
oder Gehälter in dem Entsendestaat der Besteuerung Zypern vom Minister der Auswä1tigen Angelegenheiten
unterliegen; ernannt.
b) von Zöllen und sonstigen Eingangsabgaben auf die
persönlichen Gebrauchs- und Haushaltsgegenstände Artikel 11
einschließlich eines Kraftfahrzeuges je Haushalt, Die Ständige Gemischte Kommission tritt nach Bedarf
welche die genannten Personen anlässlich der Uber- oder auf Wunsch einer Vertragspartei abwechselnd in
siedlung einführen, sofern diese Gegenstände inner- einem der beiden Staaten zusammen. Falls erforderlich,
halb von sechs Monaten nach Ankunft der genannten können Sad1Verständige hinzugezogen werden. Den Vor-
Personen eintreffen. Die Beheiung von Zöllen und sitz führt der Leiter der Delegation des Gaststaates. Die
sonstigen Eingangsabgaben auf ein Kraftfahrzeug er- Kommission gibt Anregungen und berät die Vertrags-
folgt unter der Voraussetzung, daß das Fahrzeug parteien in allen Fragen, die den Zielen und Zwecken
entweder später wieder ausgeführt oder mit Zustim- dieses Abkommens dienen.
mung der zuständigen Behörden der anderen Ver-
tragspartei und gegen Zahlung der entsprechenden
Zollgebühr verkauft wird. Artikel 12
(3) Jede Vertragspartei wird bemüht sein, das in ihrem Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
Staat im Zusammenhang mit den Zielen und Zwecken nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dieses Abkommens beschäftigte Personal der anderen gegenüber der Regierung der Republik Zypern innerhalb
Vertragspartei bei der Ausübung seiner dienstlichen von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens
Tätigkeit in jeder Weise zu unterstützen und ihm jede eine gegenteilige Erklärung abgibt.
mögliche Erleichterung bei der Einreise in ihren Staat,
bei der Erteilung der Aufenthalts- und einer etwa er-
Art i k e 1 13
forderlichen Arbeitserlaubnis sowie bei der Ausreise aus
ihrem Staat zu gewähren. Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald beide Regie-
rungen einander mitgeteilt haben, daß die innerstaat-
lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Artikel 9
Zur Durchführung dieses Abkommens wird eine aus
sechs Mitgliedern bestehende Ständige Gemischte Kom- Artikel 14
mission gebildet, für die jede Vertragspartei 3 Mitglie- Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren
der ernennt. geschlossen, vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an ge-
rechnet. Sofern es nicht mindestens sechs Monate vor
Artikel 10
Ablauf der Frist von fünf Jahren gekündigt wird, ver-
Die Mitglieder der Kommission werden für die Bundes- längert sich seine Gültigkeit auf unbestimmte Zeit, und
republik Deutschland vom Bundesminister des Auswär- es bleibt in Kraft, bis eine der Vertragsparteien es mit
tigen im Benehmen mit den beteiligten Bundesministern einer Frist von sechs Monaten kündigt.
GESCHEHEN zu Nicosia, am 4. Februar 1971, in vier
Urschriften, zwei in deutscher und zwei in englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Sigismund Frhr. v. Braun
Für die Regierung
der Republik Zypern
Kyprianou
692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen
Fernmeldevertrages
Vom 13. Juni 1972
Der Internationale Fernmeldevertrag vom 12. No-
vember 1965 mit dem Schlußprotokoll und den Zu-
satzprotokollen I-IV (Bundesgesetzbl. 1968 II
S. 931) ist nach seinem Artikel 18 Abs. 3 für das
Sultanat Oman am 28. April 1972
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 28. April 1972 (Bundes-
gesetzbl. II S. 334).
Bonn, den 13. Juni 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Leistung freiwilliger Beiträge zur Durchführung des Vorhabens
zur Rettung der Tempel von Philae
Vom 14. Juni 1972
Das Ubereinkommen über die Leistung freiwil-
liger Beiträge zur Durchführung des Vorl:).abens zur
Rettung der Tempel von Philae vom 19. Dezember
1970 (Bundesgesetzbl. 1972 II S. 51) ist nach seinem
Artikel V für die
Niederlande am 23. März 1972
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 23. März 1972 (Bundes-
gesetzbl. II S. 292).
Bonn, den 14. Juni 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Postansdulft für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn l, Postfadl 624, Telefon 22 40 86 - 88.
Das Bundesqesetzblalt erscheint in drei Teilen In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung ve,kündet. Laufendei Bezug nu, im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Tell III wird das als lortqeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBI. 1
S 437) nach Sachqebieten geordnet veröllentlicht. Der Teil III ka11n nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbJährlich Je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seilen 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind Lielerung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesellhlalt, Köln 3 99 oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
Pteis dteser Ausgabe 0,65 DM zuzüqlich Versandqehüh1 0.15 DM bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Im Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/,.
692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen
Fernmeldevertrages
Vom 13. Juni 1972
Der Internationale Fernmeldevertrag vom 12. No-
vember 1965 mit dem Schlußprotokoll und den Zu-
satzprotokollen I-IV (Bundesgesetzbl. 1968 II
S. 931) ist nach seinem Artikel 18 Abs. 3 für das
Sultanat Oman am 28. April 1972
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 28. April 1972 (Bundes-
gesetzbl. II S. 334).
Bonn, den 13. Juni 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Leistung freiwilliger Beiträge zur Durchführung des Vorhabens
zur Rettung der Tempel von Philae
Vom 14. Juni 1972
Das Ubereinkommen über die Leistung freiwil-
liger Beiträge zur Durchführung des Vorl:).abens zur
Rettung der Tempel von Philae vom 19. Dezember
1970 (Bundesgesetzbl. 1972 II S. 51) ist nach seinem
Artikel V für die
Niederlande am 23. März 1972
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 23. März 1972 (Bundes-
gesetzbl. II S. 292).
Bonn, den 14. Juni 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
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Das Bundesqesetzblalt erscheint in drei Teilen In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung ve,kündet. Laufendei Bezug nu, im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Tell III wird das als lortqeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBI. 1
S 437) nach Sachqebieten geordnet veröllentlicht. Der Teil III ka11n nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
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gesetzblätter die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind Lielerung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
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