605
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1972 Nr. 34
Tag Inhalt Seile
15. 5. 72 Bekanntriachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens zur Vorläufigen Rege-
lung für in Weltweites Kommerzielles Satelliten-Fernmeldesystem nebst Sonderüberein-
kommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 605
19.5. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins (Tokio 1969) 606
19. 5. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung des Abkommens
von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die
Eintragung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 607
19. 5. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Be-
strafung des Völkermordes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 607
19. 5. 72 Bekanntmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 607
23. 5. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Genfer Abkommen zur Vereinheitlichung
des Wechselrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 608
23. 5. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Genfer Abkommen zur Vereinheitlichung
des Scheckrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 608
23.5. 72 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Tschad über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 608
24.5. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen . . . . . . . 610
24. 5. 72 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über Kapitalhilfe . . . t110
25. 5. 72 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vollzugsordnungen zu den Verträgen des
Weltpostvereins . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 612
25. 5. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 612
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Vorläufigen Regelung für ein Weltweites Kommerzielles Satelliten-Fernmeldesystem
nebst Sonderübereinkommen
Vom 15. Mai 1972
Das Obereinkommen vom 20. August 1964 zur
Vorläufigen Regelung für ein Weltweites Kommer-
zielles Satelliten-Fernmeldesystem (Bundesgesetzbl.
1965 II S. 1498) ist nach seinem Artikel XII Buch-
stabe d und das dazugehörige Sonderübereinkom-
men nach seinem Artikel 16 für
Barbados am 27. Januar 1972
Costa Rica am 9. Dezember 1971
Ghana am 15. November 1971
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 14. September 1971 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1122).
Bonn, den 15. Mai 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins
(Tokio 1969)
Vom 19. Mai 1972
Die Verträge des Weltpostvereins vom 14. No- Togo am 1. Juli 1971
vember 1969 nebst den Schlußprotokollen und den Tschad am 1. Juli 1971
Anlagen (Bundesgesetzbl. 1971 II S. 245) sind wie
folgt in Kraft getreten: 7. das Postüberweisungsabkommen für
Togo am 1. Juli 1971
1. das Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpost- Tschad am 1. Juli 1971
vereins,
8. das Postnachnahmeabkommen für
2. die Allgemeine Verfahrensordnung des Welt-
China (Taiwan) am 1. Juli 1971
postvereins,
Portugal am 30. März 1972
3. der Weltpostvertrag für Somalia am 30. März 1972
China (Taiwan) am 1. Juli 1971 Togo am 1. Juli 1971
Portugal am 1. Juli 1971 Tschad am 1. Juli 1971
Singapur am 1. Juli 1971
9. das Postauftragsabkommen für
Somalia am 30. März 1972
Portugal am 30. März 1972
Togo am 1. Juli 1971
Togo am 1. Juli 1971
Tschad am 1. Juli 1971
Tschad am 1. Juli 1971
4. das Wertbrief- und Wertkästchenabkommen, 10. das Postsparkassenabkommen für
5. das Postpaketabkommen für Togo am 1. Juli 1971
China (Taiwan) am 1. Juli 1971 Tschad am 1. Juli 1971
Portugal am 30. März 1972 11. das Postzeitungsabkommen für
Singapur am 1. Juli 1971 China (Taiwan) am 1. Juli 1971
Somalia am 30. März 1972 Portugal am 30.März 1972
Togo am 1. Juli 1971 Togo am 1. Juli 1971
Tschad am 1. Juli 1971
Artikel V des Zusatzprotokolls zur Satzung des
6. das Postanweisungs- und Postreisescheckabkom- Weltpostvereins ist für die Unterzeichnerstaaten am
men für 1. Januar 1971 in Kraft getreten.
China (Taiwan) am 1. Juli 1971
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Portugal am 30. März 1972 Bekanntmachung vom 6. März 1972 (Bundesgesetz-
Somalia am 30. März 1972 blatt II S. 234).
Bonn, den 19. Mai 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1972 607
Bekanntmachung Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich der Stockholmer Fas- über den Geltungsbereich der Konvention über
sung des Abkommens von Nizza über die inter- die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
nationale Klassifikation von Waren und Dienst-
Vom 19. Mai 1972
leistungen für die Eintragung von Marken
Vom 19. Mai 1972 Die Konvention vom 9. Dezember 1948 über die
Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (Bun-
Das Abkommen von Nizza über die internationale desgeset'zbl. 1954 II S. 729), deren Anwendung von
Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für dem Vereinigten Königreich auf Tonga erstreckt
die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in worden war, ist nunmehr nach ihrem Artikel XIII
der in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen Abs. 3 in Verbindung mit Artikel XI Abs. 3 für
Fassung (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 434) tritt Tonga am 16. Mai 1972
nach seinem Artikel 9 Abs. 4 Buchstabe b für
in Kraft getreten.
Algerien am 5. Juli 1972
die Vereinigten Staaten am 25. Mai 1972 Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 11. Juli 1970 (Bundes-
in Kraft. gesetzbl. II S. 763).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. April 1972 (Bundesgesetz- Bonn, den 19. Mai 1972
blatt II S. 311).
Der Bundesminister des Auswärtigen
Bonn, den 19. Mai 1972 In Vertretung
Der Bundesminister des Auswärtigen Frank
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Vom 19. Mai 1972
Die Regierung des Königreichs Dänemark hat
die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für
Menschenrechte nach Artikel 25 und des Euro-
päischen Gerichtshofs nach Artikel 46 der Konven-
tion zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten vom 4. November 1950 (Bundesgesetzbl.
1952 II S. 685) - letztere unter der Bedingung der
Gegenseitigkeit seitens der vertragschließenden
Teile-
mit Wirkung vom 7. April 1972
für je weitere fünf Jahre anerkannt; diese Unter-
werfungserklärungen erstrecken sich auch auf Ar-
tikel 6 Abs. 2 des Protokolls Nr. 4 vom 16. Septem-
ber 1963 zu der genannten Konvention (Bundes-
gesetzbl. 1968 II S. 422).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 7. Juni 1967 und 10. De-
zember 1971 (Bundesgesetzbl. 1967 II S. 1816 und
1972 II S. 9).
Bonn, den 19. Mai 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1972 607
Bekanntmachung Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich der Stockholmer Fas- über den Geltungsbereich der Konvention über
sung des Abkommens von Nizza über die inter- die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
nationale Klassifikation von Waren und Dienst-
Vom 19. Mai 1972
leistungen für die Eintragung von Marken
Vom 19. Mai 1972 Die Konvention vom 9. Dezember 1948 über die
Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (Bun-
Das Abkommen von Nizza über die internationale desgeset'zbl. 1954 II S. 729), deren Anwendung von
Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für dem Vereinigten Königreich auf Tonga erstreckt
die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in worden war, ist nunmehr nach ihrem Artikel XIII
der in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen Abs. 3 in Verbindung mit Artikel XI Abs. 3 für
Fassung (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 434) tritt Tonga am 16. Mai 1972
nach seinem Artikel 9 Abs. 4 Buchstabe b für
in Kraft getreten.
Algerien am 5. Juli 1972
die Vereinigten Staaten am 25. Mai 1972 Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 11. Juli 1970 (Bundes-
in Kraft. gesetzbl. II S. 763).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. April 1972 (Bundesgesetz- Bonn, den 19. Mai 1972
blatt II S. 311).
Der Bundesminister des Auswärtigen
Bonn, den 19. Mai 1972 In Vertretung
Der Bundesminister des Auswärtigen Frank
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Vom 19. Mai 1972
Die Regierung des Königreichs Dänemark hat
die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für
Menschenrechte nach Artikel 25 und des Euro-
päischen Gerichtshofs nach Artikel 46 der Konven-
tion zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten vom 4. November 1950 (Bundesgesetzbl.
1952 II S. 685) - letztere unter der Bedingung der
Gegenseitigkeit seitens der vertragschließenden
Teile-
mit Wirkung vom 7. April 1972
für je weitere fünf Jahre anerkannt; diese Unter-
werfungserklärungen erstrecken sich auch auf Ar-
tikel 6 Abs. 2 des Protokolls Nr. 4 vom 16. Septem-
ber 1963 zu der genannten Konvention (Bundes-
gesetzbl. 1968 II S. 422).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 7. Juni 1967 und 10. De-
zember 1971 (Bundesgesetzbl. 1967 II S. 1816 und
1972 II S. 9).
Bonn, den 19. Mai 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1972 607
Bekanntmachung Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich der Stockholmer Fas- über den Geltungsbereich der Konvention über
sung des Abkommens von Nizza über die inter- die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
nationale Klassifikation von Waren und Dienst-
Vom 19. Mai 1972
leistungen für die Eintragung von Marken
Vom 19. Mai 1972 Die Konvention vom 9. Dezember 1948 über die
Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (Bun-
Das Abkommen von Nizza über die internationale desgeset'zbl. 1954 II S. 729), deren Anwendung von
Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für dem Vereinigten Königreich auf Tonga erstreckt
die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in worden war, ist nunmehr nach ihrem Artikel XIII
der in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen Abs. 3 in Verbindung mit Artikel XI Abs. 3 für
Fassung (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 434) tritt Tonga am 16. Mai 1972
nach seinem Artikel 9 Abs. 4 Buchstabe b für
in Kraft getreten.
Algerien am 5. Juli 1972
die Vereinigten Staaten am 25. Mai 1972 Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 11. Juli 1970 (Bundes-
in Kraft. gesetzbl. II S. 763).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. April 1972 (Bundesgesetz- Bonn, den 19. Mai 1972
blatt II S. 311).
Der Bundesminister des Auswärtigen
Bonn, den 19. Mai 1972 In Vertretung
Der Bundesminister des Auswärtigen Frank
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Vom 19. Mai 1972
Die Regierung des Königreichs Dänemark hat
die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für
Menschenrechte nach Artikel 25 und des Euro-
päischen Gerichtshofs nach Artikel 46 der Konven-
tion zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten vom 4. November 1950 (Bundesgesetzbl.
1952 II S. 685) - letztere unter der Bedingung der
Gegenseitigkeit seitens der vertragschließenden
Teile-
mit Wirkung vom 7. April 1972
für je weitere fünf Jahre anerkannt; diese Unter-
werfungserklärungen erstrecken sich auch auf Ar-
tikel 6 Abs. 2 des Protokolls Nr. 4 vom 16. Septem-
ber 1963 zu der genannten Konvention (Bundes-
gesetzbl. 1968 II S. 422).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 7. Juni 1967 und 10. De-
zember 1971 (Bundesgesetzbl. 1967 II S. 1816 und
1972 II S. 9).
Bonn, den 19. Mai 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Genfer Abkommen über den Geltungsbereich der Genfer Abkommen
zur Vereinheitlichung des Wechselrechts zur Vereinheitlichung des Scheckrechts
Vom 23. Mai 1972 Vom 23. Mai 1972
Ton g a hat in einer bei dem Generalsekretär der Ton g a hat in einer bei dem Generalsekretär
Vereinten Nationen am 2. Februar 1972 eingegan- der Vereinten Nationen am 2. Februar 1972 ein-
genen Note erklärt, daß es sich an das Abkom- gegangenen Note erklärt, daß es sich an das Ab-
men vom 7. Juni 1930 über das Verhältnis der kommen vom 19. März 1931 über das Verhältnis
Stempelgesetze zum Wechselrecht nebst Protokoll der Stempelgesetze zum Scheckrecht nebst Protokoll
(Reichsgesetzbl. 1933 II S. 377, 468), das vor Erlan- (Reichsgesetzbl. 1933 II S. 537, 618), das vor Erlan-
gung der Unabhängigkeit durch die Regierung des gung der Unabhängigkeit durdl die Regierung des
Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nord- Vereinigten Königreichs auf sein Gebiet erstreckt
irland auf sein Gebiet erstreckt worden war, gebun- worden war, gebunden betrachtet.
den betrachtet, und zwar unter den sich aus Ab- Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
schnitt D des Protokolls zu dem Abkommen er- die Bekanntmachung vom 29. Oktober 1971 (Bundes-
gebenden Einschränkungen. gesetzbl. II S. 1282).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Oktober 1971 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1281). Bonn, den 23. Mai 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
Bonn, den 23. Mai 1972 In Vertretung
Frank
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmadlung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Tschad
über Kapitalhilfe
Vom 23. Mai 1972
In Fort Lamy ist am 6. März 1972 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdl-
land und der Regierung der Republik Tschad über
Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 9
am 6. März 1972
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 23. Mai 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Im Auftrag
Dr. Hanemann
608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Genfer Abkommen über den Geltungsbereich der Genfer Abkommen
zur Vereinheitlichung des Wechselrechts zur Vereinheitlichung des Scheckrechts
Vom 23. Mai 1972 Vom 23. Mai 1972
Ton g a hat in einer bei dem Generalsekretär der Ton g a hat in einer bei dem Generalsekretär
Vereinten Nationen am 2. Februar 1972 eingegan- der Vereinten Nationen am 2. Februar 1972 ein-
genen Note erklärt, daß es sich an das Abkom- gegangenen Note erklärt, daß es sich an das Ab-
men vom 7. Juni 1930 über das Verhältnis der kommen vom 19. März 1931 über das Verhältnis
Stempelgesetze zum Wechselrecht nebst Protokoll der Stempelgesetze zum Scheckrecht nebst Protokoll
(Reichsgesetzbl. 1933 II S. 377, 468), das vor Erlan- (Reichsgesetzbl. 1933 II S. 537, 618), das vor Erlan-
gung der Unabhängigkeit durch die Regierung des gung der Unabhängigkeit durdl die Regierung des
Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nord- Vereinigten Königreichs auf sein Gebiet erstreckt
irland auf sein Gebiet erstreckt worden war, gebun- worden war, gebunden betrachtet.
den betrachtet, und zwar unter den sich aus Ab- Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
schnitt D des Protokolls zu dem Abkommen er- die Bekanntmachung vom 29. Oktober 1971 (Bundes-
gebenden Einschränkungen. gesetzbl. II S. 1282).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Oktober 1971 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1281). Bonn, den 23. Mai 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
Bonn, den 23. Mai 1972 In Vertretung
Frank
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmadlung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Tschad
über Kapitalhilfe
Vom 23. Mai 1972
In Fort Lamy ist am 6. März 1972 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdl-
land und der Regierung der Republik Tschad über
Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 9
am 6. März 1972
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 23. Mai 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Im Auftrag
Dr. Hanemann
608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Genfer Abkommen über den Geltungsbereich der Genfer Abkommen
zur Vereinheitlichung des Wechselrechts zur Vereinheitlichung des Scheckrechts
Vom 23. Mai 1972 Vom 23. Mai 1972
Ton g a hat in einer bei dem Generalsekretär der Ton g a hat in einer bei dem Generalsekretär
Vereinten Nationen am 2. Februar 1972 eingegan- der Vereinten Nationen am 2. Februar 1972 ein-
genen Note erklärt, daß es sich an das Abkom- gegangenen Note erklärt, daß es sich an das Ab-
men vom 7. Juni 1930 über das Verhältnis der kommen vom 19. März 1931 über das Verhältnis
Stempelgesetze zum Wechselrecht nebst Protokoll der Stempelgesetze zum Scheckrecht nebst Protokoll
(Reichsgesetzbl. 1933 II S. 377, 468), das vor Erlan- (Reichsgesetzbl. 1933 II S. 537, 618), das vor Erlan-
gung der Unabhängigkeit durch die Regierung des gung der Unabhängigkeit durdl die Regierung des
Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nord- Vereinigten Königreichs auf sein Gebiet erstreckt
irland auf sein Gebiet erstreckt worden war, gebun- worden war, gebunden betrachtet.
den betrachtet, und zwar unter den sich aus Ab- Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
schnitt D des Protokolls zu dem Abkommen er- die Bekanntmachung vom 29. Oktober 1971 (Bundes-
gebenden Einschränkungen. gesetzbl. II S. 1282).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Oktober 1971 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1281). Bonn, den 23. Mai 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
Bonn, den 23. Mai 1972 In Vertretung
Frank
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmadlung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Tschad
über Kapitalhilfe
Vom 23. Mai 1972
In Fort Lamy ist am 6. März 1972 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdl-
land und der Regierung der Republik Tschad über
Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 9
am 6. März 1972
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 23. Mai 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Im Auftrag
Dr. Hanemann
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1972 609
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Tschad
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
und den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
die Regierung der Republik Tschad Transportunternehmen vorbehaltlich des Artikels 5, trifft
keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der deutschen
Verkehrsunternehmen ausschließen oder erschweren, und
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- erteilt gegebenenfalls die erforderlichen Genehmigungen.
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Tschad,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 5
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Lieferungen und Leistungen aus Ländern und Gebieten,
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
im Bewußtsein, daß die Aufred1terhaltung dieser Be- gesondert mitgeteilt werden, dürfen aus dem Darlehen
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, nicht finanziert werden. Hierunter fallen auch Lieferun-
gen, die ihren Ursprung in einem dieser Länder und
in der Absicht, die Entwicklung der tschadischen Wirt- Gebiete haben. Desgleimen dürfen Lieferungen, die aus
schaft zu fördern, dem Darlehen finanziert werden, nicht auf Verkehrsmitteln
sind wie folgt übereingekommen: dieser Länder und Gebiete transportiert werden.
Artikel 1 Artikel 6
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
licht es der Regierung de1 Republik Tschad bei der Kredit- Darlehen bezahlt werden, sind international öffentlid1
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Auf- auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-
stockung des mit Abkommen vom 10. April 1968 zwischen chendes festgelegt wird.
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Tschad über Kapitalhilfe ge- Artikel 7
währten Darlehens von 5,8 Millionen Deutsche Mark, Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
ein weiteres Darlehen bis zur Höhe von insgesamt zwei besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
Millionen siebenhundertsechzigtausend Deutsche Mark für lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse
den Ausbau der Trinkwasserversorgung in verschiedenen der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt
Orten aufzunehmen. werden.
Artikel 2 Artikel 8
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin- Mit Ausnahme der Bestimmungen des A1tikels 4 hin-
gungen zu denen es gewahrt wird, bestimmt der zwischen sidltlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder- das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
aufbau abzuschließende Vertrag, der den in der Bundes- republik Deutschland gegenüber der Regierung der Re-
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter- publik Tsdlad innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
liegt. treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-
Artikel 3 gibt.
Die Regierung der Republik Tschad stellt die Kredit- Artikel 9
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß in Kraft.
oder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Darlehens-
vertrags in der Republik Tschad erhoben werden.
GESCHEHEN zu Fort Lamy am 6. März 1972 in vier
Artikel 4
Ursduiften, je zwei in deutscher und in französischer
Die Regierung der Republik Tschad überläßt bei den Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor- ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutsdlland
Manfred O s t e n
Für die Regierung
der Republik Tschad
Antoine Bangui
610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen
Vom 24. Mai 1972
Bangla Des eh hat am 4. April 1972 der schwei- sämtlich vom 12. August 1949 (Bundesgesetzbl. 1954
zerischen Regierung notifiziert, daß es sich an die II S. 781) als gebunden betrachtet.
von Pakistan ratifizierten vier Genfer Rotkreuz-
Abkommen, nämlich Ferner hat Fidschi am 9.August 1971 der
das 1. Genfer Abkommen zur Verbesserung des schweizerischen Regierung notifiziert, daß es sich
Loses der Verwundeten und Kranken der Streit- an die genannten vier Genfer Rotkreuz-Abkommen,
kräfte im Felde, deren Anwendung von dem Vereinigten Königreich
mit Wirkung vom 1. September 1959 auf die briti-
das II. Genfer Abkommen zur Verbesserung des
schen Kolonien erstreckt worden war, als gebunden
Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchi-
betrachtet.
gen der Streitkräfte zur See,
das III. Genfer Abkommen über die Behandlung Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
der Kriegsgefangenen, Bekanntmachungen vom 4. November 1954 (Bundes-
das IV. Genfer Abkommen zum Schutze von gesetzbl. II S. 1133) und vom 8. Februar 1972 (Bun-
Zivilpersonen in Kriegszeiten, desgesetzbl. II S. 104).
Bonn, den 24. Mai 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
über Kapitalhilfe
Vom 24. Mai 1972
In Amman ist am 20. April 1972 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Haschemitischen König-
reichs Jordanien über Kapitalhilfe unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 20. April 1972
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. Mai 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Im Auftrag
Elson
610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen
Vom 24. Mai 1972
Bangla Des eh hat am 4. April 1972 der schwei- sämtlich vom 12. August 1949 (Bundesgesetzbl. 1954
zerischen Regierung notifiziert, daß es sich an die II S. 781) als gebunden betrachtet.
von Pakistan ratifizierten vier Genfer Rotkreuz-
Abkommen, nämlich Ferner hat Fidschi am 9.August 1971 der
das 1. Genfer Abkommen zur Verbesserung des schweizerischen Regierung notifiziert, daß es sich
Loses der Verwundeten und Kranken der Streit- an die genannten vier Genfer Rotkreuz-Abkommen,
kräfte im Felde, deren Anwendung von dem Vereinigten Königreich
mit Wirkung vom 1. September 1959 auf die briti-
das II. Genfer Abkommen zur Verbesserung des
schen Kolonien erstreckt worden war, als gebunden
Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchi-
betrachtet.
gen der Streitkräfte zur See,
das III. Genfer Abkommen über die Behandlung Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
der Kriegsgefangenen, Bekanntmachungen vom 4. November 1954 (Bundes-
das IV. Genfer Abkommen zum Schutze von gesetzbl. II S. 1133) und vom 8. Februar 1972 (Bun-
Zivilpersonen in Kriegszeiten, desgesetzbl. II S. 104).
Bonn, den 24. Mai 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
über Kapitalhilfe
Vom 24. Mai 1972
In Amman ist am 20. April 1972 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Haschemitischen König-
reichs Jordanien über Kapitalhilfe unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 20. April 1972
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. Mai 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Im Auftrag
Elson
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1972 611
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 4
und Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda-
die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien nien überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung
ergebenden Transporten von Personen und Gütern im
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und die freie Wahl der Transportunternehmen vorbehaltlich
dem Haschemitischen Königreich Jordanien, des Artikels 5, trifft keine Maßnahmen, welche die Be-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen teiligung der deutschen Verkehrsunternehmen ausschlie-
ßen oder erschweren und erteilt gegebenenfalls die er-
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
forderlichen Genehmigungen.
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-
Artikel 5
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Lieferungen und Leistungen aus Ländern und Gebieten,
in der Absicht, die Entwicklung der jordanischen Wirt-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
schaft zu fördern, gesondert mitgeteilt werden, dürfen aus dem Darlehen
sind wie folgt übereingekommen: nicht finanziert werden. Hierunter fallen auch Lieferun-
gen, die ihren Ursprung in einem dieser Länder oder
Artikel 1 Gebiete haben. Desgleichen dürfen Lieferungen, die aus
dem Darlehen finanziert werden, nicht auf Verkehrs-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- mitteln dieser Länder und Gebiete transportiert werden.
möglicht es der Regierung des Haschemitischen König-
reichs Jordanien, bei der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau, Frankfurt/Main, für den Bau der Eisenbahn von Artikel 6
Hattiya nach Aqaba ein weiteres Darlehen bis zur Höhe Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
von sechzig Millionen Deutsche Mark aufzunehmen. besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu- nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
blik Deutschland und der Regierung des Haschemitischen sichtigt werden.
Königreichs Jordanien durch andere Vorhaben ersetzt Artikel 7
werden.
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Artikel 2 sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin- Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung
gungen (einschließlich der Frage der Lieferbindung), zu des Haschemitischen Königreichs Jordanien innerhalb
denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen der von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens
Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien eine gegenteilige Erklärung abgibt.
und der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main,
abzuschließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-
blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter- Artikel 8
liegen. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
in Kraft.
Artikel 3
Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda- GESCHEHEN zu Amman am 20. April 1972 in sechs
nien stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämt- Urschriften, je zwei in deutscher, arabischer und in eng-
lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, lischer Sprache. Der deutsche und der arabische Wortlaut
die bei Abschluß oder Durchführung des in Artikel 2 sind gleichermaßen verbindlich; bei unterschiedlid1er
erwähnten Darlehensvertrags im Haschemitischen König- Auslegung des deutschen und des arabischen Wortlautes
reich Jordanien erhoben werden. soll der englische Wortlaut maßgebend sein.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Schlegl
Für die Regierung
des Haschemitischen Königreichs Jordanien
Muasher
612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Vollzugsordnungen
zu den Verträgen des Weltpostvereins
Vom 25. Mai 1972
Nach § 3 Abs. 2 der Verordnung vom 4. Juni 1971 5. die Vollzugsordnung zum Postüberweisungsab-
über die Inkraftsetzung der Vollzugsordnungen vom kommen nach ihrem Artikel 132,
14. November 1969 zu den Verträgen des Weltpost- 6. die Vollzugsordnung zum Postnachnahmeabkom-
vereins (Bundesgesetzbl. 1971 II S. 489) wird hier- men nach ihrem Artikel 121,
mit bekanntgemacht, daß
7. die Vollzugsordnung zum Postauftragsabkommen
1. die Vollzugsordnung zum Weltpostvertrag nach
nach ihrem Artikel 123,
ihrem Artikel 202,
2. die Vollzugsordnung zum Wertbrief- und Wert- 8. die Vollzugsordnung zum Postsparkassenabkom-
kästchenabkommen nach ihrem Artikel 113, men nach ihrem Artikel 127,
3. die Vollzugsordnung zum Postpaketabkommen 9. die Vollzugsordnung zum Postzeitungsabkom-
nach ihrem Artikel 153, men nach ihrem Artikel 112
4. die Vollzugsordnung zum Postanweisungs- und für die Bundesrepublik Deutsdlland am 1. Juli 1971
Postreisescheckabkommen nach ihrem Artikel 158, in Kraft getreten sind.
Bonn, den 25. Mai 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Vom 25. Mai 1972
Das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die
Rechtsstellung der Flüdltlinge (Bundesgesetzbl. 1969
II S. 1293) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für
Italien am 26. Januar 1972
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Februar 1972 (Bundesge-
setzbl. II S. 138).
Bonn, den 25. Mai 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Herausgeber: De, Bundesminister de, Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Postanschrift filr Abonnementsbestellungen sowie filr Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. laufende, Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBI. I
S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich Je 25.- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt, Köln 3 99 oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
Preis dieser Ausgabe 0,65 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Im Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/,.
612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Vollzugsordnungen
zu den Verträgen des Weltpostvereins
Vom 25. Mai 1972
Nach § 3 Abs. 2 der Verordnung vom 4. Juni 1971 5. die Vollzugsordnung zum Postüberweisungsab-
über die Inkraftsetzung der Vollzugsordnungen vom kommen nach ihrem Artikel 132,
14. November 1969 zu den Verträgen des Weltpost- 6. die Vollzugsordnung zum Postnachnahmeabkom-
vereins (Bundesgesetzbl. 1971 II S. 489) wird hier- men nach ihrem Artikel 121,
mit bekanntgemacht, daß
7. die Vollzugsordnung zum Postauftragsabkommen
1. die Vollzugsordnung zum Weltpostvertrag nach
nach ihrem Artikel 123,
ihrem Artikel 202,
2. die Vollzugsordnung zum Wertbrief- und Wert- 8. die Vollzugsordnung zum Postsparkassenabkom-
kästchenabkommen nach ihrem Artikel 113, men nach ihrem Artikel 127,
3. die Vollzugsordnung zum Postpaketabkommen 9. die Vollzugsordnung zum Postzeitungsabkom-
nach ihrem Artikel 153, men nach ihrem Artikel 112
4. die Vollzugsordnung zum Postanweisungs- und für die Bundesrepublik Deutsdlland am 1. Juli 1971
Postreisescheckabkommen nach ihrem Artikel 158, in Kraft getreten sind.
Bonn, den 25. Mai 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Vom 25. Mai 1972
Das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die
Rechtsstellung der Flüdltlinge (Bundesgesetzbl. 1969
II S. 1293) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für
Italien am 26. Januar 1972
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Februar 1972 (Bundesge-
setzbl. II S. 138).
Bonn, den 25. Mai 1972
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fertigung verkündet. laufende, Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBI. I
S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich Je 25.- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt, Köln 3 99 oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
Preis dieser Ausgabe 0,65 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Im Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/,.