577
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 1972 Nr. 32
Tag Inhalt Seite
30.5. 72 Gesetz zu dem Vertrag vom 28. Juni 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Osterreich über die Gewährung von Abgabenfreiheit für Fernmeldeanlagen
im Grenzgebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 577
8. 5. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Anerkennung
und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 580
9.5. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über das
Verbot der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor zur Anfertigung von Zündhölzern 580
15. 5. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens zur
Verhütung der Verschmutzung der See durch 01, 1954 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 581
15.5. 72 Bekanntmachung über Verwaltungsmaßnahmen gemäß Abschnitt IV der Vereinbarung
über die Zusammenlegung der deutschen und niederländischen Grenzabfertigung im
Rheinschiffsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 582
16. 5. 72 Bekanntmadrnng des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Nicaragua über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 587
Gesetz
zu dem Vertrag vom 28. Juni 1971
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Repµblik Osterreich
über die Gewährung von Abgabenfreiheit
für Fernmeldeanlagen im Grenzgebiet
Vom 30. Mai 1972
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Artikel 2
sen: Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-
Artikel 1 stellt.
Dem in Wien am 28. Juni 1971 unterzeichneten Artikel 3
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
und der Republik Osterreich über die Gewährung kündung in Kraft.
von Abgabenfreiheit für Fernmeldeanlagen im (2) Der Tag, an dem der Vertrag nadi seinem Ar-
Grenzgebiet wird zugestimmt. Der Vertrag wird tikel 7 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt
nachstehend veröffentlicht. bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 30. Mai 1972
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schiller
Der Bundesminister des Auswärtigen
Scheel
571 Bundesgesetzblatt, Jahrga119 1972, Teil II
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über die Gewährung von Abgabenfreiheit
für Fernmeldeanlagen im Grenzgebiet
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND wegen der geographischen Gegebenheiten ausschließ-
und lich zu dem Zweck errichtet werden, um die Rund-
funkteilnehmer im Grenzgebiet des Eigentumsstaates
DIE REPUBLIK OSTERREICH
mit genügend starken Empfangssignalen zu versorgen,
in dem Wunsch, das Errichten und Betreiben von Fern-
b) von Fernmeldeleitungsanlagen des Eigentumsstaates
meldeanlagen im Grenzgebiet des anderen Vertrags-
im Grenzgebiet des Lagestaates,
staates zu erleichtern, sind wie folgt übereingekommen:
c) von flugsicherungstechnischen Einrichtungen im Grenz-
gebiet des Lagestaates für im Eigentumsstaat gelegene
Artikel 1 Flugplätze.
Die Vertragsstaaten werden den Betrieb von Fern- (2) In den Fällen des Absatzes 1 wird keine Sicherheit
meldeanlagen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestim- verlangt.
mungen durch Gewährung der Befreiung von Ein- und
Ausgangsabgaben erleichtern. (3) Die Abgabenfreiheit nach Absatz 1 hängt davon ab,
daß der Zollstelle eine Bescheinigung vorgelegt wird, aus
der sich die tatsächlichen Voraussetzungen für die Ab-
Artikel 2 gabenfreiheit ergeben. Die Bescheinigung muß ausgestellt
Im Sinne dieses Vertrages bezeichnen die Begriffe sein
a) im Fall des Absatzes 1 Buchstabe a
a) Ein- und Ausgangsabgaben:
in der Republik Osterreich von der zuständigen
die Ein- und Ausfuhrzölle sowie alle anderen anläß- Rundfunk- oder Fernsehanstalt,
lich der Ein- oder Ausfuhr von Waren zu erhebenden
Abgaben und Gebühren mit Ausnahme der Gebühren in der Bundesrepublik Deutschland von der zu-
bei besonderer Inanspruchnahme der Zollverwaltun- ständigen Oberpostdirektion oder der zuständigen
gen; Rundfunkanstalt,
b) Fernmeldeanlagen: b) im Fall des Absatzes 1 Buchstabe b
die in Artikel 3 Absatz 1 bezeichneten Anlagen und in der Republik Osterreich von der zuständigen
Einrichtungen; Post- und Telegraphendirektion,
in der Bundesrepublik Deutschland von der zu-
c) Betrieb einer Fernmeldeanlage: ständigen Oberpostdirektion,
nicht nur den Betrieb selbst, sondern auch die Errich-
c) im Fall des Absatzes 1 Buchstabe c von der zuständi-
tung, Erweiterung, Instandhaltung oder Erneuerung
einer Fernmeldeanlage; gen Flugsicherungsbehörde.
d) Eigentumsstaat: (4) Waren, die nach ihrer Ausfuhr zu in Absatz 1 ge-
nannten Zwecken in den Eigentumsstaat wieder einge-
jenen Vertragsstaat, in dessen Gebiet die Behörde, führt werden, bleiben dort frei von Eingangsabgaben,
Dienststelle oder Anstalt, welche die Fernmeldeanlage wenn die entsprechenden Abgaben bei der Ausfuhr nicht
betreibt, ihren Sitz hat;
erlassen, erstattet oder vergütet worden sind.
e) Lagestaat:
(5) Waren, die nach den Absätzen 1 und 4 abgabenfrei
jenen Vertragsstaat, in dessen Gebiet die Fernmelde- bleiben, sind von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrver-
anlage gelegen ist;
boten und -besduänkungen befreit. Hingegen werden die
f) Grenzgebiet: Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten über sonstige
die nach dem Vertrag vom 6. September 1962 zwischen Ein- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen sowie die
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Rechtsvorschriften des Lagestaates über die Bewilligun-
Osterreich über Zollerleichterungen im kleinen Grenz- gen für den Betrieb einer Fernmeldeanlage nicht berührt.
verkehr und im Durchgangsverkehr festgelegten Zoll-
grenzzonen sowie darüber hinausgehende Gebiete
jedes der beiden Vertragsstaaten, sofern der Betrieb Artikel 4
der Fernmeldeanlage in diesem Gebiet technisch und Artikel 3 ist auch auf Waren, die vor dem Inkrafttreten
geographisch bedingt ist. dieses Vertrages, jedoch nach dem 1. Januar 1969 einge-
führt worden sind, anzuwenden. Bereits entrichtete Ab-
gaben werden auf Antrag erstattet.
Artikel 3
(1) Waren, die aus dem freien Verkehr der Vertrags-
staaten stammen, sind frei von Ein- und Ausgangsabga- Artikel 5
ben, wenn sie unter zollamtlicher Uberwachung verwen-
Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen der
det werden zum Betrieb
Bundesrepublik Deutschland und der Bundesminister für
a) von ortsfesten Ton-Rundfunk- und Fernseh-Rundfunk- Finanzen der Republik Osterreich können bei der Be-
Sendeanlagen, die im Grenzgebiet des Lagestaates handlung von F1 agen, die sich aus dem Vertrag ergeben,
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1972 579
insbesondere zur Beseitigung von Schwierigkeiten und Artikel 7
Zweifeln bei seiner Auslegung, unmittelbar miteinander
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifi-
verkehren. kationsurkunden sind in Bonn auszutauschen.
Artikel 6 (2) Diese1 Vertrag tritt zwei Monate nach Austausch
der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist
gegenüber der Regierung der Republik Osterreich inner- von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalender-
halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages jahres gekündigt werden. In diesem Fall tritt der Vertrag
eine gegenteilige Erklärung abgibt. mit Ablauf dieses Kalenderjahres außer Kraft.
GESCHEHEN zu Wien am 28. Juni 1971 in zwei Ur-
schriften.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Schirmer
Hans Hut t er
Für die Republik Osterreich
Hammerschmidt
580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Obereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländisdler Sdliedssprüdle
Vom 8. Mai 1972
Das Ubereinkommen vom 10. Juni 1958 über die
Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Schiedssprüche (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 121) ist
nach seinem Artikel XII Abs. 2 für
Schweden am 27. April 1972
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. März 1972 (Bundesgesetz-
blatt II S. 292).
Bonn, den 8. Mai 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereidl des Internationalen Abkommens
über das Verbot der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor
zur Anfertigung von Zündhölzern
Vom 9. Mai 1972
Fidschi hat in einer bei der Schweizerischen
Regierung am 4. Oktober 1971 eingegangenen Note
erklärt, daß es sich an das von dem Vereinigten
Königreich ratifizierte und auf Fidschi ausgedehnte
Internationale Abkommen vom 26. September 1906
über das Verbot der Verwendung von weißem
(gelbem) Phosphor zur Anfertigung von Zündhöl-
zern (Reichsgesetzbl. 19ll S. 17)
mit Wirkung vom 10. Oktober 1970,
dem Tage seiner Unabhängigkeit, gebunden be-
trachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 14. Januar 1971 (Bundes-
gesetzbl. II S. 14).
Bonn, den 9. Mai 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Obereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländisdler Sdliedssprüdle
Vom 8. Mai 1972
Das Ubereinkommen vom 10. Juni 1958 über die
Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Schiedssprüche (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 121) ist
nach seinem Artikel XII Abs. 2 für
Schweden am 27. April 1972
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. März 1972 (Bundesgesetz-
blatt II S. 292).
Bonn, den 8. Mai 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereidl des Internationalen Abkommens
über das Verbot der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor
zur Anfertigung von Zündhölzern
Vom 9. Mai 1972
Fidschi hat in einer bei der Schweizerischen
Regierung am 4. Oktober 1971 eingegangenen Note
erklärt, daß es sich an das von dem Vereinigten
Königreich ratifizierte und auf Fidschi ausgedehnte
Internationale Abkommen vom 26. September 1906
über das Verbot der Verwendung von weißem
(gelbem) Phosphor zur Anfertigung von Zündhöl-
zern (Reichsgesetzbl. 19ll S. 17)
mit Wirkung vom 10. Oktober 1970,
dem Tage seiner Unabhängigkeit, gebunden be-
trachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 14. Januar 1971 (Bundes-
gesetzbl. II S. 14).
Bonn, den 9. Mai 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1972 581
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens
zur Verhütung der Verschmutzung der See durch 01, 1954
Vom 15. Mai 1972
Das Internationale Obereinkommen vom 12. Mai 1954 zur Ver-
hütung der Verschmutzung der See durch 01 (Bundesgesetzbl. 1956 II
S. 379) mit seinen Anderungen vom 11. April 1962 (Bundesgesetzbl. 1964
II S. 749) ist nach seinem Artikel XV Abs. 2 Buchstabe a Satz 2 für
Saudi-Arabien am 30. März 1972
in Kraft getreten.
Saudi-Arabien hat bei Hinterlegung der Annahmeurkunde folgende
Erklärung abgegeben:
(Ubersetzung)
MThe Saudi Arabian Government „Die saudiarabisdle Regierung
accepts the International Convention nimmt das Internationale Uberein-
for the Prevention of Pollution of the kommen vom 12. Mai 1954 zur Ver-
Sea by Oil dated 12th May, 1954, with hütung der Verschmutzung der See
the reservation of Article No. 13 of durdl 01 vorbehaltlidl seines Arti-
the Convention whidl will not bind kels 13 an, der für die saudiarabisdle
the Saudi Arabian Government until Regierung erst verbindlidl wird, wenn
the latter finally notify their accept- sie seine Annahme notifiziert. In die-
ance. In this case the Article will sem Fall tritt der Artikel zwei Monate
come into force two months after the nadl der entsprechenden Notifikation
aforesaid notification. M in Kraft."
Die Änderungen des Ubereinkommens vom 11. April 1962 (Bundes-
gesetzbl. 1964 II S. 749) sind für
Italien am 28. Juli 1971
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 28. Mai 1968 und 12. August 1971 {Bundesgesetzbl. 1968 II S. 538
und 1971 II S. 1055).
Bonn, den 15. Mai 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmachung
über Verwaltungsmaßnahmen gemäß Abschnitt IV der Vereinbarung über die
Zusammenlegung der deutschen und niederländisdlen Grenzabfertigung
im Rheinschiffsverkehr
Vom 15. Mai 1972
Die Oberfinanzdirektion Düsseldorf und der Direc-
teur der Rijksbelastingen in Arnheim haben am
15. Oktober 1971/14. April 1972 nach Abschnitt IV
der Vereinbarung vom 4. Mai/9. Juni 1971 über die
Zusammenlegung der Grenzabfertigung im Rhein-
schiffsverkehr (Bundesgesetzbl. 1971 II S. 980) Ver-
waltungsmaßnahmen vereinbart, die nachstehend
bekanntgemacht werden.
Bonn, den 15. Mai 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Im Auftrag
Dr. Ch r i s t i an s e n
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1972 583
Vereinbarung
zwischen der Oberfinanzdirektion Düsseldorf
und dem Directeur der Rijksbelastingen in Arnheim
über Verwaltungsmaßnahmen gemäß Abschnitt IV
der Vereinbarung vom 4. Mai/9. Juni 1971
über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung im Rheinschiffsverkehr
vom 15. Oktober 1971/14. April 1972
Im Einvernehmen mit dem Grenzschutzamt Kleve wer- zwei grüne Flaggen vollmast als Zeichen dafür, daß
den folgende Verwaltungsmaßnahmen vereinbart: der deutsche Zoll zur Ausgangsabfertigung an Bord
kommen kann (Flaggenzeichen D),
A Reihenfolge der Grenzabfertigung der Schiffe; eine grüne Flagge halbmast als Zeichen dafür, daß
Abfertigungsbescheinigung der niederländische Spediteur zur Vorbereitung der
Die Grenzabfertigung der Schiffe geschieht in der Eingangsabfertigung an Bord kommen soll (Flaggen-
\Veise, daß zunächst die Ausgangsabfertigung durch die zeichen A),
Beamten des Ausgangslandes und dann die Eingangs- eine grüne Flagge vollmast als Zeichen dafür, daß
abfertigung durch die Beamten des Eingangslandes vor- der niederländische Zoll zur Eingangsabfertigung an
genommen wird. Nach Beendigung der Ausgangsabferti- Bord kommen kann (Flaggenzeichen B).
gung stellen die Abfertigungsbeamten des Ausgangs-
landes dem Schiffsführer eine Bescheinigung nach vor- Nach der Abfertigung ist die grüne Flagge bis ifü-
geschriebenem Muster (Anlage 1) aus. Die Bescheinigung lingen zu führen.
hat der Schiffsführer den Abfertigungsbeamten des Ein-
C Besondere Flaggenzeichen
gangslandes vor Beginn der Eingangsabfertigung zu
für die Amtsabfertigung in Lobith
übergeben.
Schiffsführer, die bei der Talfahrt von der Amtsabferti-
B Setzen besonderer Zeichen gung auf der Reede Gebrauch machen, haben nach Be-
für die Grünabfertigung endigung der Ausgangsabfertigung durch die deutschen
Beamten eine gelbe Flagge vollmast als Zeichen dafür
Schiffsführer, die die Grünabfertigung wählen, haben
zu setzen, daß die niederländischen Zollbeamten zur Ein-
in der Bergfahrt und in der Talfahrt beim Passieren von
gangsabfertigung an Bord kommen können. Nach der
Stromkilometer 857 ihre Absicht durch Flaggenzeichen Abfertigung ist die gelbe Flagge bis Millingen zu führen.
anzuzeigen.
D Jachten und andere Sportfahrzeuge
Die Grünabfertigung wird entsprechend den Flaggen-
zeichen nach Anlage 2 durchgeführt. Es gelten Jachten und andere Sportfahrzeuge haben zur Grenz-
abfertigung an den für diese Fahrzeuge bestimmten
in der Bergfahrt Steigern anzulegen.
eine grüne Flagge halbmast als Zeichen dafür, daß
der niederländische Spediteur zur Vorbereitung der E Offnungszeiten
Ausgangsabfertigung an Bord kommen soll (Flaggen- Die Offnungszeiten für die Abfertigung der Schiffe
zeichen A), - mit Ausnahme der in Abschnitt D genannten Jachten
eine grüne Flagge vollmast als Zeichen dafür, daß und anderen Sportfahrzeuge - werden wie folgt fest-
der niederländische Zoll zur Ausgangsabfertigung an gesetzt:
Bord kommen kann (Flaggenzeichen B), a) an Werktagen:
zwei grüne Flaggen halbmast als Zeichen dafür, daß Januar 8.00 bis 17.00 Uhr
der deutsche Spediteur zur Vorbereitung der Ein- Februar 7.30 bis 18.00 Uhr
gangsabfertigung an Bord kommen soll (Flaggen-
März 6.30 bis 19.00 Uhr
zeichen C),
April 6.30 bis 19.30 Uhr
zwei grüne Flaggen vollmast als Zeichen dafür, daß
Mai bis August 6.30 bis 20.30 Uhr
der deutsche Zoll zur Eingangsabfertigung an Bord
kommen kann (Flaggenzeichen D). September 6.30 bis 19.30 Uhr
Oktober 7.00 bis 18.00 Uhr
Nach der Abfertigung sind die grünen Flaggen bis
Grieth zu führen. November 7.30 bis 17.30 Uhr
Dezember 8.00 bis 17.00 Uhr
in der Talfahrt
b) an Sonn- und Feiertagen:
zwei grüne Flaggen halbmast als Zeichen dafür, daß
der deutsche Spediteur zur Vorbereitung der Aus- für das ganze Jahr, außer für Ostersonntag, Pfingst-
gangsabfertigung an Bord kommen soll (Flaggen- sonntag und den ersten Weihnachtstag
zeichen C), 8.00 bis 16.00 Uhr.
584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Als Feiertage, an denen Sonntagsdienst verrichtet der normalen Offnungszeiten keine Abfertigung vor-
wird, gelten Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Christi genommen wird.
Himmelfahrt, Pfingstmontag und der zweite Weih-
2. Während der in Nr. 1 genannten Abfertigungszeiten
nachtstag sowie für die deutschen Verwaltungen
werden nur Leerschiffe oder Schiffe mit solchen Ladun-
Fronleichnam.
gen abgefertigt, die in der Talfahrt vom Inspecteur
der Invoerrechten en Accijnzen in Lobith und in der
F Nadltabfertigung Bergfahrt vom Vorsteher des Hauptzollamts Emmerich
allgemein für die Nachtabfertigung zugelassen worden
1. Für Schiffe, die für die Nachtabfertigung an den dafür sind.
bestimmten Steigern in Lobith anlegen wollen, gelten 3. Bergfahrende Schiffe werden an den für die Nachtab-
außerdem die folgenden Abfertigungszeiten: fertigung bestimmten Steigern nur abgefertigt, soweit
talfahrende Schiffe diese Steiger nicht in Anspruch
An Werktagen: nehmen oder nehmen wollen.
Von 0.00 bis 24.00 Uhr insoweit, als dieser Zeitraum Diese Vereinbarung gilt ab 1. Januar 1972. Die Ver-
nicht ohnehin bereits unter die normalen Offnungs- einbarung zwischen der Oberfinanzdirektion Düsseldorf
zeiten fällt (Abschnitt E), mit der Einschränkung, daß und dem Directeur van's Rijksbelastingen in Arnheim
an den auf Sonn- und Feiertagen folgenden Werktagen über Verwaltungsmaßnahmen gern. Art. IV der Verein-
bis zum Beginn der normalen Offnungszeiten keine barung vom 29. Juni/21. Juli 1961 über die Zusammen-
Nachtabfertigung stattfindet und daß an Werktagen legung der Grenzabfertigung im Rheinschiffsverkehr vom
vor dem ersten Ostertag, dem ersten Pfingsttag, dem 8. Oktober/15. November 1962 tritt zum selben Zeitpunkt
ersten Weihnachtstag und dem Neujahrstag nach Ende außer Kraft.
Düsseldorf, 15. Oktober 1971
Im Auftrag
Dr. D ü n fr ü n d t
Arnheim, 14. April 1972
De Directeur
S. M. Koopmans
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1972 585
Anlage 1
(Muster der deutsdten Bescheinigung)
Die Ausgangsabfertigung des Schiffes
De uitklaring van het schip
Schiffsführer hat stattgefunden.
schipper heeft plaats gevonden.
Lobith,
Emmeridt,
\ (Amtssiegel) \
. .
(Unterschrift des Abfertigungsbeamten)
(H<1ndtekening von den uitklaringsambtenaar)
(Muster der niederländisd1en Bescheinigung)
ADMINJSTRA TIE V AN'S RIJKS BELASTINGEN
Post douane en accijnzen Lobith.
Zolls1elle Lobith.
De uitklaring van het schip
Die Ausgangsabfertigung des Schiffes
schipper heeft pJaats gevonden.
Schiffer hat stattgefunden.
LOBITH, 19
EMMERIK,
De ambtenaar
der invoerrechten en accijnzen,
Der Zollbeamte,
(handtekening)
(Unterschrift)
586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Anlage 2
Flaggenzeichen für die Grünabfertigung
Flaggenzeichen A Flaggenzeichen B
Flaggenzeichen C Flaggenzeichen D
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1972 587
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Nicaragua
über Kapitalhilfe
Vom 16. Mai 1972
In Managua ist am 3. März 1972 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Nicaragua
über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 8
am 24. März 1972
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 16. Mai 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Im Auftrag
Dr. Hanemann
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Nicaragua
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zum
und Ausbau des Fernmeldewesens in Nicaragua ein Darlehen
bis zur Höhe von insgesamt neunzehn Millionen Deutsche
die Regierung der Republik Nicaragua
Mark aufzunehmen.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-
gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Nicaragua, Artikel 2
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der gen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwischen
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- aufbau abzuschließende Vertrag, der den in der Bundes-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
liegt.
in der Absicht, die Entwicklung der nicaraguanischen
\Virtschaft zu fördern,
Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen:
Die Regierung der Republik Nicaragua stellt die Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
Artikel 1 sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- oder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Darlehens-
licht es der Regierung der Republik Nicaragua, bei der vertrages in der Republik Nicaragua erhoben werden.
588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Artikel 4 Artikel 6
Die Regierung der Republik Nicaragua überläßt bei Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans- besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
Transportmittel vorbehaltlich des Artikels 5, trifft keine sid1tigt werden.
Maßnahmen, welche die Beteiligung der deutschen Ver- Artikel 7
kehrsunternehmen ausschließen oder erschweren, und er-
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
teilt gegebenenfalls die erforderlichen Genehmigungen.
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
republik Deutschland gegenüber der Regierung der Re-
Artikel 5 publik Nicaragua innerhalb von drei Monaten nach In-
krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
Lieferungen und Leistungen aus Ländern und Gebieten, abgibt.
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
gesondert mitgeteilt werden, dürfen aus dem Darlehen Artikel 8
nicht finanziert werden. Hierunter fallen auch Lieferun- Dieses Abkommen tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, an
gen, die ihren Ursprung in einem dieser Länder oder Ge- dem die Regierung der Republik Nicaragua der Regierung
biete haben. Desgleichen dürfen Lieferungen, die aus der Bundesrepublik Deutschland mitteilt, daß alle nach
dem Darlehen finanziert werden, nicht auf Verkehrsmit- der nicaraguanischen Gesetzgebung erforderlichen Vor-
teln dieser Länder oder Gebiete transportiert werden. aussetzungen erfüllt sind.
GESCHEHEN zu Managua am dritten März 1972 in vier
Urschriften, je zwei in deutscher und in spanischer Spra-
dle, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Götz v o n H o u w a I d
Für die Regierung
der Republik Nicaragua
Dr. Lorenzo G u e r r e r o
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
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Im Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesred!ts vorn 10. Juli 1958 (BGB!. I
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