553
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1972 Nr. 31
Tag Inhalt Seite
26.5. 72 Gesetz zu dem Europäischen Obereinkommen vom 16. September 1968 über die Beschrän-
kung der Verwendung bestimmter Detergentien in Wasdt- und Reinigungsmitteln . . . . . . 553
18.5. 72 Verordnung zur Änderung der Ersten Durchführungsverordnung zum Seefischerei-Ver-
tragsgesetz 1971 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 563
24. 5. 72 Verordnung über die Inkraftsetzung einer Änderung der Anlage B des Abkommens vom
16. April 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland
über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geogra-
phischen Bezeichnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 564
22. 3. 72 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung von Kanada über wissenschaftliche und technologische Zusammen-
arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 566
29. 5. 72 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Französischen Republik über die Errichtung deutsch-franzö-
sischer Gymnasien und die Schaffung des deutsch-französischen Abiturs sowie die Bedin-
gungen für die Zuerkennung des Abiturzeugnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 569
Gesetz
zu dem Europäischen Ubereinkommen vom 16. September 1968
über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Detergentien
in Wasch- und Reinigungsmitteln
Vom 26. Mai 1972
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Artikel 2
sen: Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-
stellt.
Artikel 1 Artikel 3
Dem in Straßburg am 16. September 1968 von der (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Euro- kündung in Kraft.
päischen Ubereinkommen über die Beschränkung der (2) Der Tag, an dem das Ubereinkommen nach
Verwendung bestimmter Detergentien in Wasch- seinem Artikel 5 für die Bundesrepublik Deutsc:h-
und Reinigungsmitteln wird zugestimmt. Das Uber• land in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt-
einkommen wird nachstehend veröffentlicht. zugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 26. Mai 1972
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Der Bundesminister des Auswärtigen
Scheel
554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Europäisches Obereinkommen
über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Detergentien
in Wasch- und Reinigungsmitteln
European Agreement
on the restriction of the use of certain detergents
in washing and cleaning products
Accord Europeen
sur la limitation de l'emploi de certains detergents
dans les produits de lavage et de nettoyage
(Ubersetzung)
The Governments of the Kingdom of Les Gouvernements du Royaume de Die Regierungen des Königreidis
Belgium, the Kingdom of Denmark, the Belgique, du Royaume de Danemark, Belgien, des Königreichs Dänemark,
French Republic, the Federal Republic de la Republique franc;aise, de la Re- der Französisdien Republik, der Bun-
of Germany, the Italian Republic, the publique Federale d'Allemagne, de la desrepublik Deutsdiland, der ltalieni-
Grand Dudiy of Luxembourg, the Republique italienne, du Grand-Dudle sdlen Republik, des Großherzogtums
Kingdom of the Netherlands, the Swiss de Luxembourg, du Royaume des Pays- Luxemburg, des Königreidls der Nie-
Confederation and the United King- Bas, de la Confederation suisse et du derlande, der Schweizerischen Eid-
dom of Great Britain and Northern Royaume-Uni de Grande Bretagne et genossensdiaft und des Vereinigten
Ireland, d'Irlande du Nord, Königreidis Großbritannien und Nord-
irland -
Considering that the Parties to the Considerant que les Parties au von der Erwägung geleitet, daß die
Brussels Treaty of 17th March 1948, Traite de Bruxelles du 17 mars 1948, Vertragsparteien des Brüsseler Ver-
as amended on 23rd October 1954, re- tel qu'il a ete amende le 23 octobre trags vom 17. März 1948, geändert
solved to strengthen the social lies by 1954, se sont declarees resolues a res- am 23. Oktober 1954, besdilossen ha-
which they are united and to make serrer les liens sociaux qui les unis- ben, die sozialen Bande, die sie ver-
every effort in common, both by di- sent et a associer leurs efforts par la einen, zu stärken und gemeinsam in
rect consultation and in specialised voie de consultations directes et au unmittelbarer Beratung sowie in be-
Agencies, to raise the standard of sein des Institutions specialisees, afin sonders hierzu eingerichteten Stellen
living of their peoples and promote d'elever le niveau de vie de leurs jede Anstrengung zu unternehmen, um
the harmonious development of social peuples et de faire progresser d'une den Lebensstandard ihrer Völker zu
services in their respective countries; maniere harmonieuse les activites na- heben und die harmonische Entwick-
tionales dans le domaine social; lung der in ihren Staaten bestehen-
den sozialen Einridltungen zu fördern;
Considering that the social activities Considerant que les activites socia- in der Erwägung, daß die unter den
governed by the Brussels Treaty and les regies par le Traite de Bruxelles et Brüssel er Vertrag fallen den und bis
carried on, until 1959, under the auspi- exercees jusqu'en 1959 sous les aus- 1959 unter der Sdiirmherrsdiaft der
ces of the Brussels Treaty Organisation pices de l'Organisation du Traite de Brüsseler Vertragsorganisation und
and the Western European Union are Bruxelles et de !'Union de l'Europe der Westeuropäisdlen Union durdl-
now conducted within the framework Occidentale se poursuivent actuelle- geführten sozialen Maßnahmen nun-
of the Council of Europe, in accord- ment dans le cadre du Conseil de l'Eu- mehr nadi dem Besdiluß des Rates
ance with the decision taken on 21st rope, en vertu de la decision prise le der Westeuropäisdien Union vom
October 1959 by the Council of West- 21 octobre 1959 par le Conseil de 21. Oktober 1959 und der Entschlie-
ern European TJnion and with Resolu- }'Union de l'Europe Occidentale et de ßung (59) 23 des Ministerkomitees des
tion (59) 23 adopted on 16th Novem- la Resolution (59) 23 adoptee le 16 no- Europarats vom 16. November 1959 im
ber 1959 by the Committee of Min- vembre 1959 par le Comite des Minis- Rahmw des Europarats fortgeführt
isters of the Council of Europe; tres du Conseil de l'Europe; werden;
Considering that the Swiss Confed- Considerant que la Confederation in der Erwägung, daß di~ Sdlweize-
eration and the Kingdom of Denmark Suisse et le Royaume de Danemark risdie Eidgenossensdiaft seit dem
have participated since 6th May 1964 participent depuis le 6 mai 1964 et le 6. Mai 1964 und das Königreidi Däne-
and 2nd April 1968 respectively in 2 avril 1968 respectivement aux ac- mark seit dem 2. April 1968 an den
activities in the field of public health tivites dans le domaine de la sante auf Grund der genannten Entsdllie-
carried on under the aforesaid resolu- publique, exercees conformement a la ßung durdigeführten Maßnahmen auf
tion; resolution precitee; dem Gebiet des Gesundheitswesens
teilnehmen;
Whereas the aim of the Council of Considerant que le but du Conseil in der Erwägung, daß es das Ziel
Europe is to adlieve greater unity be- de l'Europe est de realiser une union des Europarats ist, eine engere Ver-
tween its Members, so as to further plus etroite entre ses Membres, afin bindung zwischen seinen Mitgliedern
economic and social progress by notamment de favoriser le progres herbeizuführen, um den wirtsdiaft-
Agreements and by common action economique et social par la conclu- lid1en und sozialen Fortsdiritt durd1
Nr. 31 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1972 555
in economic, social, cultural, scien- sion d'accords et par l'adoption d'une Obereinkünfte und durch gemeinsames
tific, legal and administrative matters; action commune dans les domaines Vorgehen im Bereich der Wirtschaft,
economique, social, culturel, scientifi- des Sozialwesens, der Kultur, der
que, juridique et administratif; Wissenschaft, des Rechts und der Ver-
waltung zu fördern;
Whereas the said Governments Considerant qu'ils se sont efforces in der Erwägung, daß sich die ge-
have striven to encourage progress as de favoriser, dans taute la mesure du nannten Regierungen bemüht haben,
far as may be practicable not only in possible, le progres non seulement den Fortschritt nicht nur auf sozialem
social matters but in the related field dans le domaine social, mais aussi Gebiet, sondern auch auf dem damit
of public health, and have undertaken dans celui connexe de la sante publi- verwandten Gebiet des Gesundheits-
to harmonise their national legisla- que, et qu'ils ont entrepris l'harmoni- wesens so weit wie möglich zu för-
tions in pursuance of the action men- sation de leurs legislations nationales dern, und daß sie es unternommen
tioned in the foregoing paragraph; en application des dispositions preci- haben, im Rahmen des genannten Vor-
tees; gehens ihre innerstaatlichen Rechts-
vorschriften aneinander anzugleichen;
Whereas it is becoming increasing- Considerant qu'il devient de plus in der Erwägung, daß es zuneh-
ly necessary to secure harmonisation en plus necessaire de prendre de tel- mend erforderlich wird, die Rechtsvor-
of the laws on the control of fresh les mesures en vue de la protection schriften zum Schutz der Gewässer
water pollution; des eaux contre la pollution; vor Verunreinigung aneinander anzu-
gleichen;
Being convinced that appropriate Considerant que de telles mesures in der Erwägung, daß geeignete
measures are essential not only from s'imposent non seulement en raison Maßnahmen nicht nur mit Rücksicht
the standpoint of human needs but des besoins de l'homme, mais aussi auf die- Bedürfnisse des Menschen,
also to ensure the protection of na- pour assurer la sauvegarde de la na- sondern auch ganz allgemein zum
ture in general, the paramount ob- ture dans son ensemble, et qu'il im- Schutz der Natur erforderlich sind,
jectives being to protect e~fectively: porte en taut cas de proteger efficace- und daß es vor allem darauf ankommt,
ment: wirksamen Schutz zu bieten
(a) the supply of water for the pop- (a) l'approvisionnement en eau de a) für die Wasserversorgung der
ulation, for industry, for agriculture Ja populätion, de l'industrie, de l'agri- Bevölkerung, der Industrie, der Land-
and for other business occupations; culture et d'autres activites profes- wirtschaft und 5onstiger beruflicher
sionnelles; Tätigkeiten,
(b) the natural aquatic fauna and (b) la faune et la flore aquatique na- b) für die natürliche · Wasserfauna
flora, and in particular so far as they turelles, et notamment dans la mesure und -flora, insbesondere, soweit sie
contribute to human well-being; ou celles-ci contribuent au bien-etre zum Wohl des Menschen beiträgt,
de l'homme;
(c} the unhindered enjoyment of (c) la pleine jouissance des lieux c) für den vollen Genuß der Erho-
places devoted to leisure and spart; de loisirs et de spart; lungs- und Sportstätten;
Observing that the general house- Constatant que l'emploi generalise in der Erkenntnis, daß die allge-
hold and industrial use of certain de certains detergents dans les mena- meine Verwendung bestimmter Arten
types of detergents might cause con- ges et dans l'industrie pourrait causer von Detergentien im Haushalt und in
siderable prejudice to these interests; un prejudice considerable a ces inte- der Industrie diese Interessen erheb-
rets; lich schädigen könnte;
Feeling, therefore, that some re- Estimant, en consequence, qu'il y a in der daraus folgenden Einsid1t,
striction must be put on the use of lieu de limiter l'emploi de tels pro- daß die Verwendung derartiger Mittel
such products, duits, beschränkt werden muß -
Have agreed as follows: Sont convenus de ce qui suit: sind wie folgt übereingekommen:
Article 1 Art i c l e 1er Artikel 1
The Contracting Parties undertake Les Parties Contractantes s·engagent Die Vertragsparteien verpflichten
to adopt measures as effective as pos- a prendre des mesures aussi efficaces sich, Maßnahmen zu treffen, die so
sible in the light of the available que le permettent les tedrniques dis- wirksam sind, wie es auf Grund der
techniques, including legislation if it ponibles, y compris au besoin par vorhandenen Methoden möglich ist,
is necessary, to ensure that: voie legislative, afin que: erforderlichenfalls auch im Wege der
Gesetzgebung, um sicherzustellen,
(a) in their respective territories, (a) sur leurs territoires respectifs, les a) daß in ihrem Hoheitsgebiet Wasch-
washing or cleaning products con- produits de lavage ou de netto- oder Reinigungsmittel, die minde-
taining one or more synthetic de- yage contenant un ou plusieurs stens ein synthetisches Detergens
tergents are not pul on the market detergents synthetiques ne soient enthalten, nicht in den Verkehr
unless the detergents in the prod- mis sur le marche qu'a condition gebracht werden, wenn nicht die
uct considered are, as a whole, at que l'ensemble des detergents du gesamten in dem Mittel enthalte-
least 80 °/o susceptible to biologic- produit considere soit biodegra- nen Detergentien zu mindestens
al degradation; dable a raison d'au moins 800/o; 80 v. H. biologisch abbaufähig sind;
(b) the appropriate measurement and (b) les procedures de mesure et de b) daß in ihrem Hoheitsgebiet geeig-
control procedures are implement- contröle appropriees soient mises nete Meß- und Aufsichtsverfahren
ed in their respective territories en reuvre sur leurs territoires durchgeführt werden, um die Ein-
556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
to guarantee compliance with the respectifs, en vue de garantir l'ob- haltung des Buchstabens a zu ge-
provisions of sub-paragraph (a) of servation des dispositions de l'ali- währleisten.
this Article. nea (a) du present article.
Art: cle 2 Article 2 Artikel 2
Compliance with the provisions of L'observation des dispositions de Die Einhaltung des Artikels 1 Buch-
paragraph (a) of Article 1 of this l'alinea (a) de l'article ter du present stabe a darf nicht zur Verwendung
Agreement must not result in the Accord ne devra pas avoir pour effet von Detergentien führen, die bei nor-
usage of detergents which, under con- l'usage de detergents qui, dans des maler Anwendung die Gesundheit von
ditions of normal use, might affect conditions normales d'emploi, pour- Mensch oder Tier beeinträchtigen
adversely human or animal health. raient affecter la sante des humains könnten.
ou des animaux.
Artirle 3 Article 3 Artikel 3
The Contracting Parties shall, every Les Parties Contractantes procede- Die Vertragsparteien werden alle
five years, or more frequently if one ront tous le cinq ans, ou plus souvent fünf Jahre oder, wenn eine Vertrags-
of the Parties should so request, hold si une des Parties le demande, a des partei dies verlangt, nodl häufiger
multilateral consultations within the consultations multilaterales au sein mehrseitige Konsultationen im Rah-
Council of Europe to examine the ap- du Conseil de l'Europe, en vue d'exa- men des Europarats führen, um die
plication of this Agreement, and the miner l'application du present Accord, Anwendung dieses Obereinkommens
advisability of revising it or extend- ainsi que l'opportunite de sa revision zu prüfen und die Frage zu erwägen,
ing any of its provisions. These con- ou d'un elargissement de certaines de ob es ratsam ist, es zu revidieren oder
sultations shall take place at meetings ses dispositions. Ces consultations au- einzelne Bestimmungen zu erweitern.
convened by the Secretary General of ront lieu au cours de reunions con- Diese Konsultationen finden auf Zu-
the Council of Europe. The Contract- voquees par le Secretaire General du sammenkünften statt, die der General-
ing Parties shall communicate the Conseil de l'Europe. Les Parties Con- sekretär des Europarats anberaumt.
name of their representative to the tractantes communiqueront au Secre- Die Vertragsparteien teilen dem Gene-
Secretary General of the Council of taire General du Conseil de l'Europe, ralsekretär spätestens zwei Monate
Europe at least two months before deux mois au moins avant la reunion, vor der Zusammenkunft den Namen
the meetings. Ie nom de leur representant. ihres Vertreters mit.
Article 4 Article 4 Artikel 4
1. This Agreement shall be open to 1. Le present Accord est ouvert a (1) Dieses Obereinkommen liegt für
signature by member States of the la signature des Etats membres du diejenigen Mitgliedstaaten des Euro-
Council of Europe whidl take part in Conseil de l'Europe qui participent parats zur Unterzeichnung auf, welche
the activities in the field of public aux activites dans le domaine de la an den Maßnahmen auf dem Gebiet
health referred to in Resolution (59) sante publique visees par la Resolu- des Gesundheitswesens teilnehmen,
23 mentioned in the Preamble hereto. tion (59) 23 mentionnee au Pream- die auf Grund der in der Präambel er-
They may become Parties to it by bule du present Accord. Ils peuvent wähnten Entschließung (59) 23 in Aus-
either: y devenir Parties par: sicht genommen sind. Sie können Ver-
tragsparteien werden,
(a) signature without reservation in (a) la signature sans reserve de ratifi- a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ra-
respect of ratification or accept- cation ou d'acceptation; tifikation oder der Annahme unter-
ance, or zeichnen oder
(b) signature with reservation in re- (b) la signature sous reserve de ratifi- b) indem sie es vorbehaltlich der Rati-
spect of ratification or acceptance, cation ou d'acceptation, suivie de fikation oder der Annahme unter-
followed by ratification or accept- ratifi.cation ou d'acceptation. zeichnen und später ratifizieren
ance. oder annehmen.
2. Instruments of ratification or ac- 2. Les instruments de ratification ou (2) Die Ratifikations- oder Annahme-
ceptance shall be deposited with the d'acceptation seront deposes pres le urkunden werden beim Generalsekre-
Secretary General of the Council of Secretaire General du Conseil de l'Eu- tär des Europarats hinterlegt.
Europe. rope.
Article 5 Article 5 Artikel 5
1. This Agreement shall enter into 1. Le present Accord entrera en vi- (1) Dieses Obereinkommen tritt
force one month after the date on gueur un mois apres la date ä laquelle einen Monat nadl dem Tag in Kraft,
whidl three member States of the trois Etats membres du Conseil de an dem drei Mitgliedstaaten des Eu-
Council shall have become Parties to l'Europe seront devenues Parties a roparats nach Artikel 4 Vertragspar-
the Agreement, in accordance with l'Accord conformement aux disposi- teien des Obereinkommens geworden
the provisions of Article 4. tions de l' article 4. sind.
2. As regards any member States 2. Pour tout Etat membre qui le sig- (2) Für jeden Mitgliedstaat, der das
who shall subsequently sign the nera ulterieurement sans reserve de Obereinkommen später ohne Vorbe-
Agreement withl ... t reservation in re- ratification ou d'acceptation ou le ra- halt der Ratifikation oder der An-
spect of ratification or acceptance or tifiera ou l'acceptera, l'Accord entrera nahme unterzeidlnet oder der es rati-
who shall ratify or accept it, the en vigueur un mois apres la date de fiziert oder annimmt, tritt es einen
Agreement shall enter into force one la signature ou de depöt de l'instru- Monat nach der Unterzeidlnung oder
month after the date of such signature ment de ratification ou d'acceptation. der Hinterlegung der Ratifikations-
or after the date of deposit of the oder der Annahmeurkunde in Kraft.
instrument of ratification or accept-
ance.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1972 551
Article 6 Article 6 Artikel 6
1. After the entry into force of this 1. Apres l'entree en vigueur du pre- (1) Nach Inkrafttreten dieses Uber-
Agreement, sent Accord, einkommens
(a) any member State of the Council (a) tout Etat membre du Conseil de a) kann ihm jeder Mitgliedstaat des
of Europe which does not take l'Europe qui ne participe pas aux Europarats beitreten, der nicht an
part in the activities in the field activites dans le domaine de la den Maßnahmen auf dem Gebiet
of public health referred to in sante publique visees par la Reso- des Gesundheitswesens teilnimmt,
Resolution (59) 23 mentioned in lution (59) 23 mentionnee au Pre- welche auf Grund der in der Prä-
the Preamble to this Agreement, ambule du present Accord, pourra ambel erwähnten Entschließung
may accede thereto; adherer a celui-ci; (59) 23 in Aussicht genommen sind;
(b) the Committee of Ministers of the (b) le Comite des Ministres du Conseil b) kann das Ministerkomitee des Eu-
Council of Europe may invite any de l'Europe pourra inviter tout roparats jeden Nichtmitgliedstaat
State not a Member of the Council Etat non membre du Conseil a ad- einladen, diesem Ubereinkommen
to accede to this Agreement pro- herer au present Accord. La reso- beizutreten. Die Entschließung über
vided that the resolution contain- lution concernant cette invitation diese Einladung bedarf der einhel-
ing such invitation receives the devra recevoir l'accord unanime ligen Zustimmung derjenigen Mit-
unanimous agreement by member des Etats membres du Conseil de gliedstaaten des Europarats, welche
States of the Council of Europe l'Europe qui participent aux acti- an den Maßnahmen auf dem Ge-
which take part in the activities in vites dans le domaine de la sante biet des Gesundheitswesens teil-
the field of public health referred publique visees par la Resolution nehmen, die auf Grund der in der
to in Resolution (59) 23 mentioned (59) 23 mentionnee au Preambule Präambel erwähnten Entschließung
in the Preamble to this Agree- du present Accord. (59) 23 in Aussicht genommen sind.
ment.
2. Such accession shall be effected 2. L'adhesion s'effectuera par le de- (2) Der Beitritt erfolgt durch Hinter-
by depositing with the Secretary Gen- pöt, pres le Secretaire General du legung einer Beitrittsurkunde beim
eral of the Council of Europe an in- Conseil de l'Europe, d'un instrument Generalsekretär des Europarats; die
strument of accession which shall take d'adhesion qui prendra effet un mois Urkunde wird einen Monat nach ihrer
effect one month after the date of its apres la date de son depöt. Hinterlegung wirksam.
deposit.
Article 7 Article 7 Artikel 7
1. Any Contracting Party may at 1. Taute Partie Contractante peut, (1) Jede Vertragspartei kann bei der
the time of signaturr or when deposit- au moment de la signature ou au mo- Unterzeichnung oder bei der Hinter-
ing its instrument of ratification, ac- ment du depöt de son instrument de legung ihrer Ratifikations-, Annahme-
ceptance or accession, specify the ter- ratification, d'acceptation ou d'adhe- oder Beitrittsurkunde einzelne oder
ritory or territories to which this sion, designer le ou les territoires mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen,
Agreement shall apply. auxquels s'appliquera le present Ac- auf die dieses Obereinkommen An-
cord. wendung findet.
2. Any Contracting Party may, 2. Taute Partie Contractante peut, (2) Jede Vertragspartei kann bei der
when depositing it instrument of rati- au moment du depöt de son instru- Hinterlegung ihrer Ratifikations-, An-
fication, acceptance or accession or at ment de ratification, d'acceptation ou nahme- oder Beitrittsurkunde oder
any later date, by declaration ad- d'adhesion ou a tout autre moment jederzeit danach durch eine an den
dressed to the Secretary General of par la suite, etendre l'application du Generalsekretär des Europarats gerich-
the Council of Europe, extend this present Accord, par declaration adres- tete Erklärung dieses Obereinkommen
Agreement to any other territory or see ou Secretaire General du Conseil auf jedes weitere in der Erklärung be-
territories specified in the declaration de l'Europe, a tout autre territoire zeichnete Hoheitsgebiet erstrecken,
and for whose international relations designe dans la declaration et dont dessen internationale Beziehungen sie
it is responsible or on whose behalf elle assure les relations internationa- wahrnimmt oder für das sie Verein-
it is authorised to give undertakings. les ou pour lequel elle est habilitee barungen treffen kann.
a stipuler.
3. Any declaratior: made in pursu- 3. Toute declaration faite en vertu (3) Jede nach Absatz 2 abgegebene
ance of the preceding paragraph may, du paragraphe precedent pourra etre Erklärung kann in bezug auf jedes
in respect of any territory mentioned retiree, en ce qui concerne tout terri- darin genannte Hoheitsgebiet nach
in such declaration, be withdrawn ac- toire designe dans cette declaration, Maßgabe des Artikels 8 zurückgenom-
cording to the procedure laid down in aux conditions prevues par l'article 8 men werden.
Article 8 of this Agreement. du present Accord.
Article 8 Article 8 Artikel 8
1. This Agreement shall remain in 1. Le present Accord demeurera en (1) Dieses Ubereinkommen bleibt auf
force indefinitely. vigueur sans limitation de duree. unbegrenzte Zeit in Kraft.
2. Any Contracting Party may, in 2. Toute Partie Contractante pourra, (2) Jede Vertragspartei kann durch
so far as it is concerned, denounce en ce qui la concerne, denoncer le pre- eine an den Generalsekretär des Eu-
this Agreement by means of a notifi- sent Accord en adressant une notifi- roparats gerichtete Notifikation dieses
cation addressed to the Secretary cation au Secretaire General du Con- Obereinkommen für sich kündigen.
General of the Council of Europe. seil de l 'Europe.
3. Such denunciation shall take ef- 3. La denonciation prendra effet six (3) Die Kündigung wird sechs Mo-
fect six months after the date of re- mois apres la date de la reception nate ·nach dem Eingang der Notifika-
ceipt by the Secretary General of de la notification par le Secretaire Ge- tion beim Generalsekretär wirksam.
such notification. neral.
558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Article 9 Article 9 Artikel 9
The Secretary General of the Coun- Le Secretaire General du Conseil Der Generalsekretär des Europa-
cil of Europe shall notify the member de l'Europe notifiera aux Etats mem- rats notifiziert den Mitgliedstaaten des
States of the Council and any State bres du Conseil et a tout Etat ayant Rates und jedem Staat, der diesem
whidl has acceded to this Agreement, adhere au present Accord: Ubereinkommen beigetreten ist,
of:
(a) any signature without reservation (a) toute signature sans reserve de a) jede Unterzeichnung ohne Vorbe-
in respect of ratification or accept- ratification ou d'acceptation; halt der Ratifikation oder An-
ance; nahme;
(b) any signature with reservation in (b) toute signature SOUS reserve de b) jede Unterzeichnung vorbehaltlich
respect of ratification or accept- ratification ou d'acceptation; der Ratifikation oder Annahme;
ance;
(c) the deposit of any instrument of (c) le depöt de tout instrument de ra- c) jede Hinterlegung einer Ratifika-
ratification, acceptance or acces- tification, d'acceptation ou d'ad- tions-, Annahme- oder Beitritts-
sion; hesion; urkunde;
(d) any date of entry into force of (d) toute date d'entree en vigueur du d) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens
this Agreement in accordance present Accord, conformement a dieses Ubereinkommens nadl sei-
with Article 5 thereof; son article 5; nem Artikel 5;
(e) any declaration received in pur- (e) toute declaration rec;:ue en appli- e) jede nach Artikel 7 Absätze 2
suance of the provisions of para- cation des paragraphes 2 et 3 de und 3 eingegangene Erklärung;
graphs 2 and 3 of Article 7; l'article 7;
(f) any notification received in pur- (f) toute notification rec;:ue en appli- f) jede nach Artikel 8 eingegangene
suance of the provisions of Ar- cation des dispositions de l'arti- Notifikation und den Zeitpunkt, an
ticle 8 and the date on which de- cle 8 et la date a laquelle la de- dem die Kündigung wirksam wird.
nunciation takes effect. nonciation prendra effet.
IN WITNESS WHEREOF the under- EN FOI DE QUOI, les soussignes, ZU URKUND DESSEN haben die
signed, being duly authorised thereto, d-0.ment autorises a cet effet, ont signe hierzu gehörig befugten Unterzeidlne-
have signed this Agreement. le present Accord. ten dieses Ubereinkommen unter-
schrieben.
DONE at Strasbourg, this 16th day FAIT a Strasbourg, le 16 septembre GESCHEHEN zu Straßburg am
of September 1968, in the English and 1968 en franc;:ais et en anglais, les 16. September 1968 in englisdler und
Frendl languages, both texts being deux textes faisant egalement foi, en französischer Spradle, wobei jeder
equally authoritative, in a single copy un seul exemplaire qui sera depose Wortlaut gleichermaßen verbindlidl
whidl shall remain deposited in the dans les archives du Conseil de l'Eu- ist, in einer Urschrift, die im Ardliv
ardlives of the Council of Europe. The rope. Le Secretaire General du Con- des Europarats hinterlegt wird. Der
Secretary General of the Council of seil de l'Europe en communiquera co- Generalsekretär des Europarats über-
Europe shall transmit certified copies pie certifiee conforme a dlacun des mittelt allen Unterzeichnerstaaten und
to eadl of the signatory and acceding Etats signataires et adherents. allen beitretenden Staaten beglaubigte
States. Abschriften.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1972 559
Entschließung (59) 23 (16. November 1959)
(von den Ministerbeauftragten angenommen)
Resolution (59) 23 (16th November 1959)
(Adopted by the Ministers· Deputies)
Resolution (59) 23 (16 novembre 1959)
(Adoptee par les Delegues des Ministres)
(Obersetzung)
Extension of the activities Extension des activites du Conseil Erweiterung der Tätigkeit
of the Council of Europe de l'Europe dans les domaines social des Europarats im sozialen und
in the social and cultural fields et culturel kulturellen Bereich
The Committee of Ministers, Le Comite des Ministres, Das Ministerkomitee,
Having regend to the decision Vu Ja decision prise le 21 octobre In Anbetracht des am 21. Oktober
adopted on 21st October 1959 by the 1959 par le Conseil de l'Union de l'Eu- 1959 vom Rat der Westeuropäischen
Council of Western European Union rope Occidentale en ce qui concerne Union gefaßten Beschlusses über die
concerning the exercise of social and l'exercice des activites sociales et cul- Ausübung sozialer und kultureller
cultural activities; turelles; Tätigkeiten;
Having regard to Resol.ution (51) 62 Vu la Resolution (51) 62 du Comite In Anbetracht der Entschließung (51)
of the Committee of Ministers con- des Ministres concernant les accords 62 des Ministerkomitees über Teil-
cerning partial agreements; partiels; abkommen;
Recognising the need for the social Reconnaissant la necessite de pour- In Anerkennung der Notwendigkeit,
and cultural activities listed in the suivre les activites sociales et cultu- die in der Anlage zu dieser Resolu-
Annex to this Resolution to be exer- relles mentionnees dans l'annexe a la tion aufgeführten sozialen und kultu-
cised henceforth as effectively as presente resolution dans des condi- rellen Tätigkeiten von nun an ebenso
they were by Western European tions aussi efficaces qu'a l'Union de wirksam durchzuführen, wie dies von
Union, l'Europe Occidentale, seiten der Westeuropäischen Union
geschehen ist,
Resolves: Decide: Beschließt:
I. Belgium, France, the Federal Re- I. La Belgique, Ja France, la Republi- I. Belgien, Frankreich, die Bundes-
public of Germany, Italy, Luxem- que Federale d' Allemagne, l'ltalie, le republik Deutschland, Italien, Luxem-
bourg, the Netherlands, and the U- Luxembourg, les Pays-Bas et le Ro- burg, die Niederlande und das Ver-
nited Kingdom of Great Britain and yaume-Uni de Grande-Bretagne et einigte Königreich von Großbritannien
Northern lreland shall be authorised, d'lrlande du Nord sont autorises, dans und Nordirland werden ermächtigt,
to the extent that their Governments la mesure ou leurs Gouvernements in dem von ihren Regierungen für
may consider necessary, to continue l'estiment necessaire, a continuer notwendig erachteten Umfang die in
the activities mentioned in the An- dans le cadre du Conseil de l'Europe, der Anlage erwähnten Tätigkeiten im
nex within the framework of the sur la base d'un accord partiel, les Rahmen des Europarats auf der
Council of Europe, on the basis of a activites mentionnees en annexe. Grundlage eines Teilabkommens fort-
Partial Agreement. zusetzen.
II. The working methods hitherto em- II. Les methodes de travail suivies II. Die Arbeitsmethoden, die bisher
ployed by W.E.U. will be maintained dans le passe a l'Union de l'Europe von der WEU angewandt wurden,
under this Partial Agreement. Occidentale continueront a etre appli- werden unter diesem Teilabkommen
quees dans le cadre de I' accord partiel beibehalten.
precite.
This means that: Ces methodes sont notamment les Dies bedeutet, daß
suivantes:
(1) the liaison section system, which (1) le systeme des sections de liai- (1) das System der Verbindungs-
enables officials of the Government son, qui permet aux fonctionnaires na- stellen, durch das die Beamten der be-
departments concerned to keep close tionaux des divers ministeres interes- teiligten Regierungsbehörden in die
contacts with one another and pro- ses de se maintenir en relation tres Lage versetzt werden, in engem Kon-
vides an efficient means of develop- etroite et qui permet de fournir une takt miteinander zu bleiben, und das
ing European co-operation on the methode efficace pour developper la ein wirksames Instrument zur Förde-
technical level, will be maintained; collaboration europeenne sur le plan rung der europäischen Zusammen-
tedmique, sera maintenu; arbeit in fachlicher Hinsicht darstellt,
aufrechterhalten wird;
(2) the background documentation (2) la documentation preparatoire (2) die Grundlagendokumente wei-
will continue to be prepared by na- continuera a etre elaboree par les terhin von den nationalen Delegatio-
tional delegations; soins des delegations nationales; nen ausgearbeitet werden;
(3) all documentation will remain (3) les documents resteront confi- (3) die gesamte Dokumentation so
confidential until its wider distribu- dentiels jusqu'a ce qu'il soit convenu lange vertraulich bleibt, bis ihre Ver-
tion has been agreed. This will main- de leur donner une plus large diffu- teilung an weitere Kreise beschlossen
tain the existing atmosphere of frep sion. L'atmosphere de libres et francs worden ist. Hierdurch wird die bisher
and frank discussion; echanges de vues existant a present herrschende Atmosphäre der freien
sera ainsi preservee; und offenen Diskussion erhalten blei-
ben
560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
(4) certain meetings will be held (4) certaines reunions auront lieu en (4) einige Tagungen an anderen Or-
away from the headquarters of the dehors du siege du Conseil de l'Eu- ten als dem Sitz des Europarats abge-
Council of Europe in order to enable rope, afin de permettre aux partici- halten werden, um den Teilnehmern
participants to study on the spot pants d'etudier sur place les questions Gelegenheit zu geben, Fragen ihres
questions within their competence de leur competence et en vue de per- Fachbereichs an Ort und Stelle zu prü-
and to enable officials of the host mettre a certains fonctionnaires du fen, und um die Beamten des Gast-
country to become more conversant pays höte de s'initier de plus pres aux landes in die Lage zu versetzen, sich
with European problems. problemes europeens. mit europäischen Problemen besser
vertraut zu machen.
III. Any activity covered by the Par- III. Toute activite rentrant dans la ca- III. Jede unter das Teilabkommen fal-
tial Agreement can, as required, be dre de l'accord partiel precite pourra, lende Tätigkeit kann erforderlichen-
extended to other member States of le cas echeant, etre etendue a d'autres falls auf andere Mitgliedstaaten des
the Council of Europe. pays membres du Conseil de l'Europe. Europarats ausgedehnt werden.
IV. Committees and Sub-committees IV. Les comites et sous-comites consti- IV. Die im Rahmen des Teilabkom-
set up under the Partial Agreement tues dans le cadre de l'accord partiel mens gebildeten Ausschüsse und Un-
will report on their activities to the feront des rapports sur leurs activites terausschüsse werden über ihre Tätig-
Committee of Ministers of the Coun- au Comite des Ministres du Conseil keit dem Ministerkomitee des Europa-
cil of Europe, which, at meetings lim- de l'Europe. Celui-ci, siegeant dans sa rats berichten, das in Sitzungen, an
ited to representatives of ir.ember composition reduite aux representants denen nur Vertreter der dem Teil-
States party to the Partial Agreement, des pays membres participant a l'ac- abkommen angeschlossenen Mitglied-
will decide what action to take on cord partiel, decidera de la suite a staaten teilnehmen, darüber entschei-
these reports. The latter will be for- donner a ces rapports. Lesdits rap- den wird, welche Maßnahmen auf
warded for information to the com- ports seront communiques en meme diese Berichte hin zu treffen sind. Die
petent expert committees of the temps, a titre d'information, aux comi- Berichte werden den zuständigen
Council of Europe. tes des experts competents du Conseil Fachausschüssen des Europarats zur
de l'Europe. Kenntnisnahme zugeleitet.
A chapter on the activities in Un chapitre sur les activites en Ein Kapitel über die betreffenden
question will be incorporated in the question sera inclus dans le rapport Tätigkeiten wird in den Bericht auf-
report which the Committee of Min- statutaire du Comite des Ministres a genommen, den das Ministerkomitee
isters is required to submit to the !'Assemblee Consultative. der Beratenden Versammlung vorle-
Consultative Assembly. gen muß.
V. Additional expenditure incurred by V. Les depenses supplementaires en- V. Zusätzliche Kosten, die dem Europa-
the Council of Europe in respect of gagees par le Conseil de l'Europe en rat für irgendeine in den Geltungs-
any activity coming within the pur- ce qui concerne toute activite faisant bereich des erwähnten Teilabkommens
view of the aforesaid Partial Agree- l'objet de l'accord partiel precite sont fallende Tätigkeit entstehen, werden
ment shall be borne solely by the exclusivement a la charge des pays allein von den Mitgliedsländern ge-
member countries participating in such membres participant a cette activite. tragen, die an dieser Tätigkeit beteiligt
activity. sind.
VI. The Secretary-General of the VI. Le Secretaire General du Conseil VI. Der Generalsekretär des Europa-
Council of Europe, in agreement with de l'Europe prendra, en accord avec rats trifft im Einvernehmen mit dem
the Secretary-General of Western Eu- le Secretaire General de l'Union de Generalsekretär der Westeuropäischen
ropean Union, shall take all neces- l'Europe Occidentale, toute mesure Union alle notwendigen exekutiven
sary executive action to implement d'execution pour la mise en reuvre Maßnahmen zur Durchführung dieser
this Resolution, in particular as re- de cette resolution, notamment en ce Entschließung, insbesondere hinsicht-
gards the timing of transfer of each qui concerne le moment du transfert lich des Zeitplans für die Obernahme
particular activity, and make all ar- de chacune des activites mentionnees jeder einzelnen Tätigkeit, und trifft
rangements for the preservation of dans l'annexe, ainsi que toutes dispo- alle Vorkehrungen für die Erhaltung
archives. sitions utiles pour assurer la conser- von Archiven.
vation des archives
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1972 561
Annex Annexe Anlage
1. Social activities 1. Activites sociales t. Soziale Tätigkeiten
Induslrial safety and health; Securite et hygiene dans l'industrie; Sidlerheit und Gesundheitssdlutz im
Betrieb; .
Safety devices Dispositifs de protection sur les ma- Sidlerheistvorridltungen für gefähr-
for dangerous machinery; dlines dangereuses; lidle Masdlinen;
Manpower; Main-d'reuvre; Arbeitskräfte;
Further studies concerning the prob- Nouvelles etudes sur les problemes Weitere Untersuchungen in bezug auf
lerns of student ernployees (standard- des stagiaires (formulaire uniforme de die Probleme der Werkstudenten (ein-
ised application form, etc.); demande d'emploi, etc.); heitlidle Antragsformulare usw.);
Further studies for the improvernent Nouvelles etudes sur l'amelioration Weitere Studien im Hinblick auf die
of the status of frontier workers; de la condition des travailleurs fronta- Besserstellung der Arbeiter in grenz-
liers; nahen Gebieten;
Effects of autornation on the labour Repercussions de l' automation sur le Die Wirkungen der Automation auf
market; marche du travail; den Arbeitsmarkt;
Labour statistics; Statistiques du travail; Arbeitskräftestatistik;
Family maintenance; Pension alimentaire; Familienunterhalt;
Maximum age for starting work; Age minimum pour le travail; Höchstaltersgrenze für den Eintritt in
das Erwerbsleben;
Settlement of disputes in industrial Contentieux du droit social; Beilegung von Streitfällen im indu-
relations; striellen Bereich;
Putting into effect of a system Mise en reure d'un systerne de con- Einführung eines Systems für Konsul-
for consultation with ernployers' and sultation des organisations patronales tationen mit den Arbeitgeber- und Ar-
workers' organisations; et ouvrieres; beitnehmerorganisationen;
Co-ordination of the social security Coordination des regimes de securite Koordinierung der Sozialversicherun-
smemes in Belgium, France, Federal sociale en Belgique, France, Republi- gen in Belgien, Frankreich, der Bun-
Republic of Germany, Italy, Luxem- que Federale d' Allemagne, Italie, Lu- desrepublik Deutschland, Italien, Lu-
bourg, Netherlands and the United xembourg, Pays-Bas- et Royaume-Uni; xemburg, den Niederlanden und im
Kingdom; Vereinigten Königreich;
Encouragement of the extension of Encouragernent de l'extension du sys- Maßnahmen zur Erweiterung des Sy-
the system of bilateral social secu- teme de conventions bilaterales de stems der zweiseitigen Sozialversiche-
rity conventions; securite sociale; rungsabkommen;
Study of difficulties ~ncountered in Etude des difficultes rencontrees dans Untersuchung der Schwierigkeiten, die
the interpretation and execution of l'interpretation et l'application de la bei der Auslegung und Durchführung
the Multilateral Convention and the convention multilaterale et des con- des multilateralen Ubereinkommens
Bilateral Conventions on Social Secu- ventions bilaterales de securite so- und der bilateralen Abkommen auf
rity; ciale; dem Gebiet der Sozialen Sicherheit
aufgetreten sind;
Study of measures to maintain within Etude des mesures prises pour main- Prüfung der Maßnahmen, die dazu
reasonable limits the demand for med- tenir dans des limites raisonnables la dienen können, die lnansprudlnahme
ical and pharmaceutical services and demande de services medicaux et ärztlicher und pharmazeutischer Lei-
prevent abuse; pharmaceutiques et prevenir les abus; stungen in angemessenen Grenzen zu
halten und Mißbräuche in dieser Hin-
sicht zu verhindern;
Social security and the older worker; Securite sociale et vieux travailleurs; Soziale Sicherheit und ältere Arbeits-
kräfte;
Administrative procedures for con- Procedures administratives pour le Verwaltungsverfahren für die Kon-
trolling the cost of medical benefits; contröle du cout des prestations me- trolle der Kosten der ärztlichen Lei-
dicales; stungen;
Trends in the cost of sickness insur- Tendances des couts des systemes Die Kostenentwicklung in der Kran-
ance sdlemes; d'assurance maladie; kenversicherung;
Overlapping benefits; Doubles prestations; Leistungen, die sidl überschneiden;
Regular review of the activities of Examen regulier des activites des au- Regelmäßige Uberprüfung der Tätig-
other international organisations con- tres organisations internationales rela- keit anderer internationaler Organi-
cerning public health aspects of the tives aux problemes de protection sa- sationen im Hinblick auf die für die
peaceful uses of atomic energy; nitaire que pose l'utilisation pacifique öffentliche Gesundheit bedeutsamen
de l'energie atomique; Aspekte der friedlichen Nutzung von
Atomenergie;
Cancer; Cancer; Krebsbekämpfung;
Measures to prevent pollution of the Mesures a prendre pour empecher la Maßnahmen zur Verhinderung der
atmosphere; pollution de l'atmosphere; Luftverschmutzung;
562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Public Health Aspects of the Cam- Aspects sanitaires de la campagne Gesundheitspolitische Aspekte des
paign against Noise; contre le bruit; Feldzugs gegen den Lärm;
Poliomyelitis; Poliomyelite; Poliomyelitis;
Responsibility of the public health Responsabilite des autorites de la Verantwortung der Gesundheitsbehör-
authorities for preventive heath meas- sante publique en matiere d'hygiene den für den vorbeugenden Gesund-
ures; preventive; heitsschutz;
Health control of sea and air traffic; Contröle sanitaire des communications Gesundheitsüberwachung im See- und
maritimes et aeriennes; Luftverkehr;
Fluoridation of water; Traitement de l'eau par le fluor; Fluorierung des Wassers;
Pharmaceutical products; Produits pharmaceutiques; Pharmazeutische Produkte;
Essential drugs; Medicaments essentiels; Die wichtigsten Drogen;
Health control of foodstuffs; Contröle sanitaire des aliments; Lebensmittelüberwachung;
Poisonous substances in agriculture; Substances toxiques dans l' agricul- Giftstoffe in der Landwirtschaft;
ture;
Rehabilitation and resettlement of the Readaptation et reemploi des invali- Rehabilitation und Wiedereingliede-
disabled. des. rung der Behinderten.
2. Cultural actlvities 2. Activites culturelles 2. Kulturelle Tätigkeiten
Youth questions as far as they are Questions relatives a la jeunesse dans Jugendfragen, soweit sie nicht im Aus-
not treated in !he Committee of Cul- la mesure Oll elles ne sont pas traitees schuß der Kulturexperten des Europa-
tural Experts of the Council of Eu- par le comite des experts culturels du rats behandelt werden;
rope; Conseil de l'Europe;
Educational questions as far as they Questions relatives a l'enseignement Erziehungs- und Bildungsfragen, so-
are not treated in the Committee of dans la mesure Oll elles ne sont pas weit sie nicht im Ausschuß der Kul-
Cultural Experts of the Council of traitees par le comite des experts cul- turexperten des Europarats behandelt
Europe; turels du Conseil de l'Europe; werden;
Cinema, except for film prizes award- Cinema, sauf pour les prix accordes Filmwesen, mit Ausnahme von Film-
ed by the Council of Europe; par le Conseil de l'Europe; preisen, die vom Europarat verliehen
werden;
Cultural aspects of television and Aspects culturels de la television et Kulturelle Gesichtspunkte des Fern-
radio; de la radio; sehens und des Rundfunks;
Free circulation of cultural material; Libre circulation du materiel culturel; Ungehinderte Verbreitung und Aus-
tausch von Kulturgut;
Administration of cultural relations. Administration des relations culturel- Pflege der kulturellen Beziehungen.
les.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1972 563
Verordnung
zur Änderung der Ersten Durchführungsverordnung
zum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971
Vom 18. Mai 1972
Auf Grund der Artikel 2, 3 und 6 des Seefischerei- 2. § 10 Nr. 6 erhält folgende Fassung:
Vertragsgesetzes 1971 vom 25. August 1971 (Bun-
„6. a) entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
desgesetzbl. II S. 1057) wird verordnet:
ohne Erlaubnis während der Schonzeit im
Schongebiet Hering fängt oder so gefan-
Artikel 1 genen Hering anlandet, feilbietet, zum
Die Erste Durchführungsverordnung zum See- Verkauf anbietet oder verkauft,
fischerei-Vertragsgesetz 1971 vom 26. August 1971 b) entgegen § 8 Abs. 4 im Schongebiet eine
(Bundesgesetzbl. II S. 1065) wird wie folgt ge- Ringwade zum Heringsfang benutzt oder
ändert:
c) einem Verlangen nach § 8 Abs. 1 Satz 2
1. § 8 Abs. 1 erhält folgende Fassung: nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
,, (1) Es ist verboten, in der Nordsee und im nachkommt oder ".
Skagerrak in der Zeit vom 1. April 1972 bis zum
15. Juni 1972 ohne Erlaubnis des Bundesministers
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bun- Artikel 2
desminister) Hering (Clupea harengus L.) zu
fangen oder so gefangenen Hering anzulanden, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
feilzubieten, zum Verkauf anzubieten oder zu Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
verkaufen. Fischereiunternehmen, denen eine Er- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des
laubnis erteilt worden ist, haben dem Bundes- Seefischerei-Vertragsgesetzes 1971 auch im Land
minister auf Verlangen Beginn und Ende ihrer Berlin.
Heringsfischerei anzugeben und zum Nachweis
die erforderlichen Erklärungen und Urkunden Artikel 3
vorzulegen; auf Verlangen haben sie ferner zum
Nachweis, daß sie nicht eine größere als die in Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Ar-
der Erlaubnis angegebenen Menge an Hering tikels 1 Nr. 2 am 1. April 1972 in Kraft; Artikel 1
gefangen haben, die erforderlichen Erklärungen Nr. 2 tritt am Tage nach der Verkündung dieser
und Urkunden vorzulegen." Verordnung in Kraft.
Bonn, den 18. Mai 1972
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Dr. Gries au
564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Verordnung
über die Inkraftsetzung einer Änderung der Anlage B
des Abkommens vom 16. April 1964
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland
über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen
und anderen geographischen Bezeichnungen
Vom 24. Mai 1972
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom §2
17. März 1965 zu dem Abkommen vom 16. April Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
dem Königreich Griechenland über den Schutz von blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-
Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und setzes zu dem Abkommen vom 16. April 1964 zwi-
anderen geographischen Bezeichnungen (Bundesge- schen der Bundesrepublik Deutschland und dem
setzblatt 1965 II S. 176) wird :mit Zustimmung des Königreich Griechenland über den Schutz von Her-
Bundesrates verordnet: kunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und an-
§ 1
deren geographischen Bezeichnungen auch im Land
Berlin.
Die gemäß Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 des Abkom-
mens vom 16. April 1964 zwischen der Bundes-
republik Deutschland und dem Königreich Griechen- §3
land über den Schutz von Herkunftsangaben, Ur-
sprungsbezeichnungen und anderen geographischen (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Bezeichnungen von den Vertragsstaaten durch den Verkündung in Kraft; die Erweiterung der Anlage B
Notenwechsel vom 6. Mai/28. Juli/4. August 1971 des Abkommens tritt am selben Tage in Kraft.
vereinbarte Erweiterung der Anlage B des Abkom- (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
mens wird hiermit in Kraft gesetzt. Die Liste der neu Kraft, an dem die Änderung außer Kraft tritt. Der
aufgenommenen Bezeichnungen sowie der Noten- Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt
wechsel werden nachstehend veröffentlicht. bekann tzuge ben.
Bonn, den 24. Mai 1972
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Anlage
Liste
der in die Anlage B zum Abkommen neu aufgenommenen Bezeichnungen
1. In Abschnitt VIII
~IA<I>OPA AülfIA DPOIOYrn.
(Verschiedene andere Erzeugnisse),
Unterabschnitt e:)
'Yrpocv,cx.
(W ebereierzeugnisse)
wird die Bezeichnung
e:) <l>),o,dr,;-ßocrxoT!Xmj~
(Flokati-Hirtenteppich)
neu aufgenommen.
2. In Abschnitt VIII wird folgender neuer Unterabschnitt
aufgenommen:
crT) Koucrfpßoct rpp(/r:-euv xoct ).oczocvtxc°';)v
(Früchte- und Gemüsekonserven)
~1t&(flT"f) (Sparti)
MAq,ot (Delfi)
Nr. 31 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1972 565
Nr. 2208./034 Auswärtiges Amt
5-87.00/2-94.08
Verbalnote Verbalnote
Die Kgl. Griechische Botschaft beehrt sich, dem Aus- Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Königlich Grie-
wärtigen Amt unter Bezugnahme auf seine Verbalnote chischen Botschaft auf ihre Verbalnoten Nr. 1291/039 und
V 5-8700/2-94.08 vom 25. 1. 71 und im Anschluß an ihre 2208'039 vom 23. März und 6. Mai 1971 betreffend das
Verbalnoten 4376/039 und 1291/039, eine endgültige deutsch-griechische Abkommen vom 16. April 1964 über
Fassung der Erweiterung der Liste der Bezeichnungen den Schutz von Herkunftsangaben folgendes mitzuteilen:
(Anlage B) des Abkommens vom 16. April 1964 zwischen
Gegen die Aufnahme der Bezeichnungen Flokati-
der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich 11
Hirtenteppich 11
, Sparti" und Delfi in die Anlage B des
II
II
Griechenland über den Schutz von Herkunftsangaben, 11
Abkommens bestehen deutscherseits keine Bedenken.
Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Be-
zeichnungen, mit den nachstehenden griechischen Be- Das Auswärtige Amt wäre nunmehr für eine Stellung-
zeichnungen mitzuteilen und um weitere Veranlassung nahme zu der in seiner Verbalnote vom 25. Januar 1971
zu bitten. - V 5-87.00/2-94.08 - aufgeworfenen Frage dankbar, ob
das Inkrafttreten der vom Bundesminister der Justiz zu
Zu diesem Zweck ist zum Teil VIII (verschiedene an-
erlassenden Rechtsverordnung zum frühestmöglichen
dere Erzeugnisse) der genannten Anlage der Liste, fol-
Zeitpunkt, d. h. am Tage nach der Verkündung der Ver-
gendes hinzuzufügen:
ordnung im Bundesgesetzblatt, den griechischen Wün-
zum s:) <l>),o:d.,..r, -~ocrxo,&:rt'·r,~ sd1en entspricht, oder ob ein späterer, von griechischer
(Flokati-Hirtenteppich) Seite vorzuschlagender, Zeitpunkt vorgezogen wird.
,n) Kovcrlpßx~ q:ipo1.'.i,w, Y.IY..L ),IY..f.lY..Vixc7Jv Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die König-
(Früchte- und Gemüsekonserven) lich Griechische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten
~IlAPTH (SPARTI) Hochachtung zu versichern.
~EA<DOI (DELFI)
Bonn, den 28. Juli 1971
Diese Mitteilung erfolgt gemäß Art. 9 des Abkommens.
L.S
Die Kgl. Griechische Botschaft benutzt diesen Anlaß,
das Auswärtige Amt erneut ihrer ausgezeichneten Hoch-
achtung zu versichern.
Bonn, den 6. M,li 1971
L. S.
An das
Auswärtige Amt An die
Bonn Königlich Griechische Botschaft
Nr. 4751/039
Verbalnote
Die Kgl. Griechische Botschaft beehrt sich, dem Aus-
wärtigen Amt, unter Bezugnahme seiner Verbalnote
V 5-87.00/2-94.08 vom 28. Juli 1971, zur Kenntnis zu
bringen, daß sie sich mit dessen Vorschlag des Inkraft-
tretens der vom Bundesminister der Justiz zu erlassenden
Rechtsverordnung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, d. h.
am Tage nach der Verkündung der Verordnung im Bun-
desgesetzblatt völlig einverstanden erklärt.
Die Kg!. Griechische Botschaft benutzt diesen Anlaß,
das Auswärtige Amt erneut ihrer ausgezeichneten Hoch-
achtung zu versichern.
Bonn, den 4. August 1971
L. S.
An das
Auswärtige Amt
Bonn
566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Kanada
über wissenschaftliche und tedlnologische Zusammenarbeit
Vom 22. März 1972
In Bonn ist am 16. April 1971 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung von Kanada über wissen-
schaftliche und technologische Zusammenarbeit
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach
seinem Artikel X Abs. 1
am 30. Juni 1971
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. März 1972
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Dohnanyi
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. B rau n
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1972 567
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Kanada
über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel V
und (1) Der Austausch von Informationen auf den unter
die Regierung von Kanada dieses Abkommen fallenden Gebieten kann zwischen
den Vertragsparteien selbst oder zwischen den von ihnen
von dem Wunsch geleitet, die zwischen ihnen be-
zu bezeichnenden Behörden, Institutionen und Unterneh-
stehenden engen und freundschaftlichen Beziehungen
men stattfinden.
weiter zu stärken,
(2) Die Vertragsparteien und die von ihnen bezeich-
in dem Wunsch, alle Bereiche der wissenschaftlichen
neten Behörden, Institutionen und Unternehmen können
und technologischen Zusammenarbeit zwischen den bei-
die erhaltenen Informationen an öffentliche oder von
den Staaten für friedliche Zwecke und zum beiderseitigen
der öffentlichen Hand getragene sowie gemeinnützige
Nutzen auszubauen,
Einrichtungen oder sonstige Unternehmen weitergeben.
in Erkenntnis der Vorteile, die aus einer solchen Zu- Diese Weitergabe kann von den Vertragsparteien oder
sammenarbeit für den Lebensstandard und den wirt- den von ihnen bezeichneten Behörden, Institutionen und
schaftlichen Wohlstand ihrer beiden Völker erwachsen Unternehmen beschränkt oder ausgeschlossen werden.
können, Die Weitergabe an andere Behörden, Institutionen und
sind wie folgt übereingekommen: Unternehmen oder an Personen ist ausgeschlossen oder
beschränkt, wenn die andere Vertragspartei oder die von
ihr bezeichneten Behörden, Institutionen oder Unterneh-
Artikel I men dies vor oder bei dem Austausch bestimmen.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, in Ubereinstim- (3) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß die nach die-
mung mit den geltenden Gesetzen und sonstigen Vor- sem Abkommen oder den zu seiner Durchführung ge-
schriften ihrer beiden Staaten die wissenschaftliche und troffenen Sondervereinbarungen berechtigten Empfänger
technologische Zusammenarbeit sowie den Austausch von von Informationen diese nicht an Behörden, Institutionen
Informationen und Personal zwischen Behörden, Institu- oder Unternehmen sowie Personen weitergeben, die nach
tionen und Unternehmen des öffentlichen und privaten diesem Abkommen nicht zum Empfang der Informationen
Sektors beider Staaten zu erleichtern und zu fördern. befugt sind.
Art i k e I VI
Artikel II
(1) Dieses Abkommen gilt nicht für
Die Vertragsparteien bestimmen gemeinsam die Ge-
biete, auf die sich die in diesem Abkommen vorgesehene a) Informationen, über welche die Vertragsparteien oder
Zusammenarbeit erstrecken soll, sowie die Mittel und die von ihnen bezeichneten Behörden, Institutionen
Wege für die Förderung und Durchführung dieser Zu- oder Unternehmen nicht verfügen dürfen, weil diese
sammenarbeit. Informationen von dritter Seite herrühren und die
Weitergabe ausgeschlossen ist,
Artikel III
b) Informationen, die auf Grund von Vereinbarungen
Um die Durchführung dieses Abkommens zu fördern, mit Dritten nidlt mitgeteilt werden dürfen, sowie
kommen die Vertrcigsparteien einmal jährlich oder so das Eigentum an gewerblichen Schutzrechten, das auf
oft dies für nötig erachtet wird abwechselnd in der Grund solcher Vereinbarungen nicht übertragen wer-
Bundesrepublik Deutschland und in Kanada zu Konsul- den darf.
tationen zusammen. Gegenstand der Konsultationen ist c) Informationen, die von einer Vertragspartei unter
insbesondere, Geheimschutz gestellt sind, es sei denn, die vorherige
a) die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens Zustimmung der zuständigen Behörden dieser Ver-
für das folgende Jahr festzulegen, tragspartei wird erteilt. Die Behandlung derartiger
b) Gebiete der Zusammenarbeit zu erörtern, Informationen bleibt einer besonderen Vereinbarung
vorbehalten, in der die Voraussetzungen und das
c) alle im Zusammenhang mit diesem Abkommen an-
Verfahren ihrer Weitergabe geregelt werden.
fallenden Probleme zu behandeln.
(2) Die Mitteilung von für Handel und Gewerbe wert-
vollen Informationen erfolgt auf Grund von Sonderver-
Art i k e 1 IV
einbarungen zwischen den ermächtigten Parteien, in
Die Kosten (einschließlich der Bezüge) der im Rahmen denen die Bedingungen der Weitergabe festgelegt wer-
dieses Abkommens stattfindenden Besuche und Aus- den.
tausche werden vom Entsen'destaat getragen, sofern nidit (3,) Dieser Artikel wird im Einklang mit den im Hoheits-
zwischen den beteiligten Behörden, Institutionen und gebiet jeder Vertragspartei geltenden Gesetzen und son-
Unternehmen etwas anderes vereinbart wird. Außer den stigen Vorschriften angewendet.
oben erwähnten sind alle Kosten, die zur Durchführung
von Projekten oder Programmen im Rahmen dieses Ab-
Art i k e I VII
kommens etwa erforderlich werden, Gegenstand von
Konsultationen und Vereinbarungen zwisdi.en den Ver- Die Ubermittlung von Informationen und die Bereit-
tragsparteien. stellung von Material und Ausrüstungen im Rahmen die-
568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
ses Abkommens oder der zu seiner Durchführung zu ein- oder ausgeführt werden, nach Möglichkeit von Zöl-
treffenden Sondervereinbarungen begründen keinerlei len und sonstigen bei der Ein- oder Ausfuhr erhobenen
Haftung zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Abgaben befreit werden.
Richtigkeit der übermittelten Informationen oder der
Eignung der bereitgestellten Gegenstände für eine be- Artikel IX
stimmte Verwendung, es sei denn, daß dies besonders
vereinbart ist. Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
gegenüber der Regierung von Kanada innerhalb von drei
A r t i k e l VIII Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Vertragsparteien werden nach Maßgabe ihrer
innerstaatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften die
Artikel X
Einreise und den Aufenthalt von Angehörigen des an-
deren Staates und deren Familien zur Ausübung von (1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die beiden
Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens erleichtern. Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß jede
nach innerstaatlichem Recht etwa erforderliche Zustim-
Die Vertragsparteien werden ferner nach Maßgabe
mung für das Inkrafttreten dieses Abkommens erteilt
ihrer innerstaatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften
worden ist.
die Einfuhr der persönlichen Habe dieser Personen er-
leichtern. Das Gastland gestattet diesen Personen und (2) Da.s Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren
ihren Familien, bei der ersten Einreise die in ihrem Be- und verlängert sich danach automatisch um jeweils zwei
sitz befindlichen persönlichen Gegenstände einschließlich Jahre, es sei denn, daß eine Vertragspartei das Abkom-
eines Kraftfahrzeugs je Haushalt für die Dauer ihres men mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende der
Aufenthalts im Gastland einzuführen. Voraussetzung für zweijährigen Verlängerungszeit kündigt. Tritt das Ab-
die Einreise ist, daß sie diese persönliche Habe weder kommen außer Kraft, so gelten seine Bestimmungen
verkaufen noch verschenken noch auf andere Weise ver- weiter, solange und soweit dies erforderlich ist, um die
äußern, es sei denn in Ubereinstimmung mit den Geset- Durchführung der Sondervereinbarungen zu gewährlei-
zen und sonstigen Vorschriften des Gastlandes. sten, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Ab-
kommens noch anwendbar sind.
Die Vertragsparteien stellen nach Maßgabe ihrer
innerstaatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften (3) Änderungen dieses Abkommens erfolgen cturch den
sicher, daß Waren, die auf Grund dieses Abkommens Austausch diplomatisdler Noten.
GESCHEHEN zu Bonn am 16. April 1971 in zwei Aus-
führungen, jede in deutsc.her, englischer und französischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Walter S c h e e 1
Für die Regierung
von Kanada
Jean Luc P e p i n
Nr. 31 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1972 569
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französisdlen Republik
über die Errichtung deutsch-französischer Gymnasien
und die Schaffung des deutsch-französischen Abiturs sowie die
Bedingungen für die Zuerkennung des Abiturzeugnisses
Vom 29. Mai 1972
In Paris ist am 10. Februar 1972 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Französischen Republik
über die Errichtung deutsch-französischer Gymnasien
und die Schaffung des deutsch-französischen Abiturs
sowie die Bedingungen für die Zuerkennung des
Abiturzeugnisses unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 38
am 10. Februar 1972
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. Mai 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik
über die Errichtung deutsch-französischer Gymnasien
und die Schaffung des deutsch-französischen Abiturs
sowie die Bedingungen für die Zuerkennung des Abiturzeugnisses
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Das Zeugnis des deutsch-französischen Abiturs wird
und am Ende der Sekundarstufe in den deutsch-französischen
die Regierung der Französischen Republik Gymnasien den Schülern ausgehändigt, die sich mit Er-
folg der Abiturprüfung unterzogen haben, deren Ordnung
VON DER ERWÄGUNG GELEITET, daß die Bundes- nachstehend festgelegt ist.
republik Deutschland und die Französische Republik in
dem Vertrag vom 22. Januar 1963 vereinbart haben, die Artikel 3
kulturelle Zusammenarbeit zwischen ihren beiden Län- An jedem deutsch-französischen Gymnasium, das min-
dern zu fördern, destens eine Abschlußklasse hat, wird ein Prüfungs-
zentrum eingerichtet.
IN DEM WUNSCH, das Verständnis zwischen den
beiden Ländern durch die Herstellung engerer Bezie- Artikel 4
hungen auf dem Gebiet des Erziehungswesens zu ver-
tiefen, insbesondere durch Maßnahmen, die der Annähe- Für die Durchführung des deutsch-französischen Abiturs
rung der beiden Schulsysteme förderlich sind, ist ein Prüfungsausschuß zuständig, dessen Zusammen-
setzung und Arbeitsweise in den folgenden Artikeln be-
SIND WIE FOLGT UBEREINGEKOMMEN: stimmt sind.
Artikel 1 Artikel 5
(1) Die beiden Vertragsparteien kommen überein, im (1) Der Präsident des Prüfungsausschusses wird jedes
Rahmen des Möglichen und nach vorheriger gegenseiti- Jahr nach Ubereinkunft der zuständigen nationalen Be-
ger Konsultation gleichermaßen in der Bundesrepublik hörden für die Gesamtheit der Prüfungszentren bestimmt:
Deutschland und in Frankreich deutsch-französische für die Bundesrepublik Deutschland durch den Präsiden-
Gymnasien zu errichten. ten der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län-
der, für Frankreich durch den Französischen Erziehungs-
(2) Die deutsch-französischen Gymnasien sind Einrich- minister. Den Vorsitz übernimmt abwechselnd ein Ver-
tungen des Sekundarschulwesens, in denen nach auf- treter des einen und des anderen Landes.
einander abgestimmten und im gegenseitigen Einverneh-
men festgelegten Lehrplänen unterrichtet wird. (2) Dem Präsidenten steht ein Vizepräsident der je-
weils anderen Staatsangehörigkeit zur Seite; er kann
(3) Der Bildungsgang an den deutsch-französischen den Präsidenten in der Ausübung seines Amtes vertreten.
Gymnasien wird mit dem deutsch-französischen Abitur Er wird unter den gleichen Bedingungen wie der Präsi-
abgeschlossen, das Gegenstand dieses Abkommens ist. dent bestimmt.
(4) Die Bestimmungen betreffend die Arbeitsweise der Artikel 6
deutsch-französischen Gymnasien, die in diesem Abkom-
men nicht enthalten sind, bilden den Gegenstand späterer Außerdem umfaßt der Prüfungsausschuß für jedes Prü-
Regelungen. fungszentrum
a) die Direktoren des deutsch-französischen Gymnasiums,
Artikel 2 das Prüfungszentrum ist,
b) die in der letzten Klasse der deutschen und der fran-
(1) Es wird ein deutsch-französisches Abitur geschaffen,
zösischen Abteilung unterrichtenden Fachlehrer der
das in beiden Unterzeichnerstaaten volle Rechtsgültigkeit
schriftlichen und mündlichen Prüfungsfächer sowie die
genießt. Das Zeugnis über das bestandene Abitur ver-
Fachlehrer, die nach Artikel 24 Absatz 1 in der Prü-
leiht seinen Inhabern alle Berechtigungen, die mit dem
fung mitwirken,
Zeugnis des deutschen Abiturs in der Bundesrepublik
Deutschland und des französischen Baccalaureat in c) Fachlehrer, die an Gymnasien in der Bundesrepublik
Frankreich verknüpft sind. Deutschland und in Frankreich unterrichten und von
den zuständigen nationalen Behörden als Fremdprüfer
(2) In der Prüfung des deutsch-französischen Abiturs bestimmt werden.
sollen die Prüflinge nachweisen, daß sie
a) über hinreichend erweiterte und vertiefte Kenntnisse Artikel 7
der Sprache und Kultur des Partnerlandes verfügen, Der Präsident des Prüfungsausschusses bestimmt für
b) den Anforderungen der aufeinander abgestimmten ge- jedes Prüfungszentrum einen Leiter und einen Stellver-
meinsamen Lehrpläne der deutsch-französischen Gym- treter, die mit der Organisation und den Sachvorbereitun-
nasien entsprechen. gen der Prüfung beauftragt sind.
Nr. 31 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1972 571
Artikel 8 der Leibesübungen, eine Vornote aus den Trimester-
(1) Ein ordentlicher Prüfungstermin mit Angabe der zeugnissen dieser beiden Klassen gemittelt. Die
Meldefrist wird jedes Jahr durch den Präsidenten des außerhalb des Unterrichts vorbereiteten Arbeiten
Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den zuständi- sollen mit nicht mehr als der Hälfte bei der Ermitte-
gen nationalen Behörden festgelegt. lung dieser Noten berücksichtigt werden.
b) Bei Schülern, die von anderen Schulen kommen und
(2) Jeder Schüler, der sich nicht zu dem ordentlichen auf Grund einer Aufnahmeprüfung in die letzte Klasse
Prüfungstermin schriftlich meldet oder der nach seiner eines deutsch-französischen Gymnasiums aufgenom-
Meldung aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht
men worden sind, ersetzen die bei dieser Aufnahme-
an der Prüfung teilnimmt oder die Prüfung abbricht,
prüfung erzielten Noten die Noten der vorletzten
wird für den Prüfungstermin des nächsten Jahres zurück-
Klasse im Hinblick auf die Ermittelung der Vornoten.
gestellt und hat die Prüfung nicht bestanden.
c) Ergeben sich bei der Mittelung der Vornote Dezimal-
(3) Jedoch kann die Durchführung eines Sondertermins stellen, so werden sie nach der oberen oder unteren
für Schüler festgesetzt werden, die aus Gründen, die ganzen Zahl auf- bzw. abgerundet, wobei die Lei-
sie nicht zu vertreten haben, an der Meldung zur Prü- stungsentwicklung des Schülers zum Zeitpunkt der
fung oder am Erscheinen zu dem ordentlichen Prüfungs- Erstellung der Vornote zu berücksichtigen ist.
termin verhindert waren oder die Prüfung abbrechen
mußten. Uber den Zeitpunkt dieses Sondertermins und (2) Die so ermittelten Vornoten sind den Schülern so
die Zulassung entscheidet der Präsident des Prüfungs- bald wie möglich nach ihrer Festsetzung bekanntzugeben.
ausschusses.
Artikel 14
Artikel 9
Alle Kandidaten müssen sich den Prüfungen in de1
(1) Zur Prüfung des deutsch-französischen Abiturs 1. Prüfungsgruppe unterziehen. Diese umfassen für alle
können sich Schüler deutsch-französischer Gymnasien Zweige eine schriftliche Prüfung in der Muttersprache,
melden, die zumindest am Unterricht der zwei letzten eine schriftliche und eine mündliche Prüfung in der Part-
Klassen teilgenommen haben, desgleichen Schüler, die nersprache sowie schriftliche Prüfungen in den - gegebe-
von anderen Schulen kommen und auf Grund einer er- nenfalls gewählten - charakteristischen Fächern des
folgreichen Aufnahmeprüfung die letzte Klasse eines betreffenden Zweiges.
deutsch-französischen Gymnasiums besucht haben.
Artikel 15
(2) Die Prüfung kann nach erneutem Besuch der letzten
Klasse einmal wiederholt werden. In Ausnahmefällen (1) Die Lehrer an den deutsch-französischen Gymna-
können die zuständigen Stellen dem Kandidaten die sien, die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind, er-
Genehmigung erteilen, die Prüfung nach erneutem Be- stellen für jedes schriftlich zu prüfende Fach zwei Vor-
such der letzten Klasse ein zweites Mal zu wiederholen. schläge.
(2) Die Direktoren senden diese Vorschläge an den
Art i k e 1 10 Präsidenten des Prüfungsausschusses, der sie den Fremd-
prüfern zur Uberprüfung zuleitet. Diese können die Vor-
Kandidaten, die sich der Prüfung des deutsch-franzö- schläge gegebenenfalls ändern oder durch andere erset-
sischen Abiturs unterziehen wollen, müssen bei Eintritt zen.
in die vorletzte Klasse oder, im Falle einer Aufnahme-
(3) Unter diesen Vorschlägen trifft der Präsident des
prüfung, bei Eintritt in die letzte Klasse zwischen den
Prüfungsausschusses die Auswahl für die schriftlichen
an der Schule bestehenden Zweigen und Wahlmöglich-
Prüfungen in der 1. Prüfungsgruppe.
keiten gewählt haben.
(4) Die Prüfungsvorschläge sind gemeinsam für beide
Artikel 11 Abteilungen, außer in der Muttersprache, in der Partner-
sprache und zum Teil in Philosophie. Die gemeinsamen
In seinen Beratungen befindet der Prüfungsausschuß
Vorschläge werden deutsch und französisch formuliert.
über die Ergebnisse der von den Kandidaten erzielten
Leistungen; dabei berücksichtigt er gemäß den in Arti-
kel 13 und folgende festgelegten Bedingungen Artikel 16
(1) Jede Prüfungsarbeit muß von zwei Fachlehrern der
die Vornoten,
Schule getrennt korrigiert werden, wobei der erste Kor-
die Prüfungen in der 1. Prüfungsgruppe, rektor der in dem betreffenden Fach der Abschlußklasse
die mündlichen Prüfungen in der 2. Prüfungsgruppe, des Kandidaten unterrichtende Fachlehrer ist. Nach Be-
die Prüfung in den Leibesübungen, ratung schlagen sie eine gemeinsame Note vor.
die Prüfung in den Wahlfächern. (2) Der zuständige Fremdprüf er überprüft die beiden
Korrekturen, gibt seine Zustimmung zu den Bewertungen
Artikel 12 oder berichtet bei Meinungsverschiedenheit darüber dem
Präsidenten des Prüfungsausschusses, dem die Entschei-
(1) Alle Noten in den zur Prüfung gehörenden Teilen
dung obliegt.
werden in ganzen Punkten innerhalb einer Skala von
1 bis 10 Punkten ausgedrückt, wobei 10 Punkte die beste Artikel 17
Leistung und 6 Punkte die untere Grenze der ausreichen-
(1) Nach dem Abschluß der Prüfungen in der 1. Prü-
den Leistung bezeichnen.
fungsgruppe beruft der Präsident des Prüfungsausschus-
(2) Alle Noten der einzelnen Prüfungsteile sind mit ses oder der Vizepräsident den Prüfungsausschuß zu-
Koeffizienten versehen. sammen, um über die Ergebnisse zu beraten.
(2) Der Prüfungsausschuß erstellt für jeden Kandidaten
Artikel 13 die Ubersicht über die Vornoten und über die Noten
(1) Die in Artikel 11 erwähnten Vornoten werden wie der Prüfungen in der 1. Prüfungsgruppe, wobei die ent-
folgt ermittelt: sprechenden Koeffizienten zu berüc:ksichtigen sind.
a) In jedem Zweig wird für jedes verbindliche Unter- (3) Der allgemeine Notendurchschnitt für jeden Kan-
richtsfach der beiden letzten Klassen, mit Ausnahme didaten wird ermittelt, indem die Summe der in den
512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Vornoten und in den Prüfungen der 1. Prüfungsgruppe Artikel 21
erzielten Punkte durch die Gesamtsumme der Koeffizien-
(1) Von der Prüfung in den Leibesübungen ebenso wie
ten geteilt wird.
von den verschiedenen Prüfungen in den Wahlfächern
(4) Für jedes einzelne Fach wird eine Durchschnitts- werden nur die erzielten ganzen Punkte über 6 in An-
note erstellt, indem die Summe der erzielten Punkte in rechnung gebracht.
diesem Fach durch die Summe der ihm zugewiesenen
(2) Für die Ermittelung des allgemeinen Notendurch-
Koeffizienten geteilt wird. Falls in einem Fach lediglich
schnitts werden daher die in diesen Prüfungen erzielten
die Vornote vorhanden ist, gilt diese als Durchschnitts-
Punkte nur in der Skala von 7 bis 10 berücksichtigt.
note.
Wenn sich bei der Mittelung der Noten eine Dezimal- Artikel 22
stelle ergibt, wird diese bis zu einem Stellenwert von
49/ioo nach dem unteren ganzen Punkt abgerundet, bei Die in der Prüfung in den Leibesübungen oder in den
einem Stellenwert von 50 /100 und darüber nach dem obe- Prüfungen in den Wahlfächern erzielten Punkte werden
ren ganzen Punkt aufgerundet. nach Abschluß der Prüfungen der 1. Prüfungsgruppe nur
für Kandidaten, die bereits bestanden haben, zwecks Zu-
(5) Dagegen kann der allgemeine Notendurchschnitt erkennung eines über das Prädikat „ befriedigend be-
nach Absatz 3 nicht aufgerundet werden. standen" hinausgehenden Prädikats berücksichtigt.
(6) Die Ergebnisse der Prüfungen in der 1. Prüfungs-
gruppe werden den Kandidaten durch den Präsidenten Art i k e 1 23
des Prüfungsausschusses bekanntgegeben. (1) Die 2. Prüfungsgruppe umfaßt mündliche Prüfungen
in den für jeden Zweig festgelegten Fächern. Unter die-
sen Fächern bestimmt der Präsident des Prüfungs-
Artikel 18 ausschusses für jeden Kandidaten die Zahl und das
(1} Nach den Prüfungen in der 1. Prüfungsgruppe wer- jeweilige Fach der Prüfungen, denen er sich zu unter-
den die Kandidaten, die einen allgemeinen Notendurch- ziehen hat.
schnitt von 6,5 und darüber erreicht haben, von den (2) Darüber hinaus kann sich der Kandidat in einem
mündlichen Prüfungen in der 2. Prüfungsgruppe befreit; oder zwei der Fächer zur Prüfung melden, in denen seine
sie haben bereits auf dieser Stufe die Abiturprüfung Vornoten nicht ausreichend sind; er hat dies dem Leiter
bestanden, sofern sie in jeder der verbindlichen Prüfun- des Prüfungszentrums vor Beginn der mündlichen Prü-
gen der 1. Prüfungsgruppe keine Note und 6 und nicht fungen mitzuteilen.
mehr als eine Vornote unter 6 aufweisen. (3) Bei einer nicht ausreichenden Leistung in einem
(2) Kandidaten, deren allgemeiner Notendurchschnitt Fac.h der 1. Prüfungsgruppe - mit Ausnahme der Part-
geringer als 5 ist, werden von den mündlichen Prüfungen nersprache - kann auf Antrag des Kandidaten eine zu-
in der 2. Prüfungsgruppe ausgeschlossen; sie haben nicht sätzliche mündliche Prüfung in diesem Fach gemäß
bestanden. Artikel 18 Absatz 4 erfolgen.
(3) Kandidaten, denen nach den Prüfungen in der Art i k e 1 24
1. Prüfungsgruppe das Bestehen der Abiturprüfung noch
(1) In jedem der für die mündliche Prüfung vorge-
nicht zuerkannt wird und die einen allgemeinen Noten-
sehenen Fächer werden die Kandidaten von ihrem Fach-
durchschnitt von wenigstens 5 erreicht haben, müssen
lehrer und einem weiteren Fachlehrer der anderen
sich den mündlichen Prüfungen in der 2. Prüfungsgruppe
Staatsangehörigkeit, der das betreffende Fach auf der
unterziehen.
Oberstufe des deutsch-französischen Gymnasiums unter-
(4) Wenn das Ergebnis einer der schriftlichen Prüfun- richtet, geprüft, und zwar in der Sprache, in der das
gen in der 1. Prüfungsgruppe, mit Ausnahme der Prüfung Fach in der Abschlußklasse unterrichtet worden ist.
in der Partnersprache, eine nicht ausreichende Leistung
Der für das Fach zuständige Fremdprüfer kann der münd-
aufweist und der Kandidat in diesem Fach eine Vornote
lichen Prüfung beiwohnen und in sie eingreifen.
von mindestens 6 hat, kann er in diesem Fach eine
mündliche Aufbesserungsprüfung beantragen. Die End- (2) Die Note wird durch Ubereinstimmung zwischen
note ist dann das arithmetische Mittel zwischen der Note den beiden Prüfern oder, im Falle von Meinungsver-
der schriftlichen Prüfung und der Note der mündlichen schiedenheit, auf Grund einer Entscheidung des Fremd-
Aufbesserungsprüfung, die den gleichen Koeffizienten er- prüfers nach Anhörung der prüfenden Fachlehrer erteilt.
hält wie die schriftliche Prüfung.
Artikel 25
Nach Beendigung der Prüfungen in der 2. Prüfungs-
Artikel 19 gruppe wird wie in Artikel 17 verfahren, indem die in
Die Prüfung in den Leibesübungen ist verbindlich, mit den mündlichen Prüfungen erzielten Noten berücksich-
Ausnahme für Kandidaten, die vom Präsidenten des Prü- tigt werden.
fungsausschusses auf Grund eines ärztlichen Attestes Die in der Prüfung in den Leibesübungen und in den
davon befreit sind. Prüfungen in den Wahlfächern erzielten Punkte werden
gemäß Artikel 21 für das Bestehen der Abiturprüfung
und gegebenenfalls für die Zuerkennung eines Prädikats
Artikel 20
berücksichtigt.
(1) Die Kandidaten können sich einer Prüfung in ein
Artikel 26
oder zwei Wahlfächern unterziehen.
(1) Nach Abschluß der mündlichen Prüfungen in der
(2) Die von der Prüfung in den Leibesübungen befrei-
2. Prüfungsgruppe haben die Kandidaten bestanden, die
ten Kandidaten sind jedoch berechtigt, sich in drei Wahl-
in der Gesamtheit der zu berücksichtigenden Ergebnisse
fächern prüfen zu lassen.
einen allgemeinen Notendurchschnitt von 6 und darüber
(3) Die Durchführung der Prüfung in den Wahlfächern erreicht haben, sofern sie nicht in mehr als zwei Fächern,
obliegt dem Leiter des Prüfungszentrums; sie findet vor darunter höchstens in einem Fach der 1. Prüfungsgruppe,
dem Termin der 1. Prüfungsgruppe statt. eine Note unter 6 aufweisen.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1972 513
(2) Während einer Ubergangszeit von fünf Jahren, und sdrnldig macht, wird von der Prüfung ausgeschlossen.
zwar für die ersten fünf Prüfungen, ist der Prüfungs- Handelt es sich um einen leichte1en Fall, so entscheidet
ausschuß berechtigt, bei denjenigen Kandidaten, die den der Prüfungsausschuß nach Berichterstattung des Leiters
allgemeinen Notendurchschnitt erreicht haben, das Be- des Prüfungszentrums über die zu treffenden Maßnah-
stehen der Prüfung auszusprechen, sofern nur ein Fach men.
der 1. Prüfungsgruppe eine Note unter 6 aufweist und
insgesamt nicht mehr als drei Durchschnittsnoten unter 6, Artikel 32
davon höchstens eine unter 5, liegen. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Streit-
(3) Kandidaten, die diese Bedingungen nicht erfüllen,
fälle, die sich aus der Anwendung dieses Abkommens
haben die Abiturprüfung nicht bestanden. ergeben können, bestimmt sich in jedem Staat nach den
Vorschriften, die auf entsprechende Streitfälle anwend-
Artikel 27 bar sind, und zwar in der Bundesrepublik Deutschland
bei Einsprüchen gegen Entscheidungen in der Abitur-
Der Präsident des Prüfungsausschusses läßt eine prüfung und in Frankreich bei Einsprüchen gegen Ent-
Niederschrift über die Durchführung der Prüfungen und scheidungen in der Baccalaureatprüfung. Die örtliche Zu-
der Beratungen erstellen, die insbesondere für jeden Kan- ständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Prüfungs-
didaten die Benotungen für jeden Teil der Prüfung, die zentrums.
für jedes Fach ermittelte Durchschnittsnote und die all-
gemeine Durchschnittsnote enthält. Er leitet den zustän- Artikel 33
digen Behörden eine beglaubigte Abschrift dieser Die erste deutsch-französische Abiturprüfung nach
Niederschrift zu. diesem Abkommen findet 1972 statt.
Artikel 28
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei allen Artikel 34
Vorgängen, die die Prüfungen und die Beratungen be- Die Bestimmungen zur Durchführung dieses Abkom-
treffen, zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. mens und die aufeinander abgestimmten Lehrpläne
können durch Briefwechsel zwischen dem Bundesminister
Artikel 29 des Auswärtigen der Bundesrepublik Deutschland einer-
seits und dem Außenminister und dem Erziehungs-
Kandidaten, die das deutsch-französische Abitur be- minister der Französischen Republik andererseits ge-
standen haben, wird ein Zeugnis ausgehändigt, das vom ändert oder ergänzt werden.
Präsidenten und vom Vizepräsidenten des Prüfungs-
aussdrnsses im Namen der zuständigen deutschen und
französischen Behörden unterzeichnet ist. Artikel 35
Dieses Abkommen kann nur durch eine in der gleichen
Artikel 30 Form zwischen den Hohen Vertragsparteien geschlossene
Kandidaten, die das deutsch-französische Abitur be- Ubereinkunft revidiert oder ergänzt werden.
standen haben, erhalten auf ihren Zeugnissen folgende
Prädikate: Artikel 36
„mit ausreichend bestanden", wenn der Kandidat einen Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren
allgemeinen Notendurchschnitt von mindestens 6 und we- geschlossen. Danach wird es - außer im Falle der Kündi-
niger als 6,5 erzielt hat; gung, die zwei Jahre vor Ablauf der Geltungsdauer noti-
„mit befriedigend bestanden", wenn der Kandidat einen fiziert werden muß - um jeweils fünf Jahre stillschwei-
allgemeinen Notendurchsdmitt von mindestens 6,5 und gend verlängert.
weniger als 7,5 erzielt hat;
Artikel 37
,.mit gut bestanden", wenn der Kandidat einen allge-
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
meinen Notendurchschnitt von mindestens 7,5 und weni-
ger als 8,5 erzielt hat; nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
gegenüber der Regierung der Französischen Republik
,.mit sehr gut bestanden", wenn der Kandidat einen all- innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-
gemeinen Notendurchschnitt von mindestens 8,5 oder kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
darüber erzielt hat.
Art i k e 1 31 Artikel 38
Jeder Kandidat, der eine Täuschung oder einen Täu- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
schungsversuch unternimmt oder sich der Beihilfe hierzu in Kraft.
GESCHEHEN zu Paris am 10. Februar 1972 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Walter S c h e e l
Für die Regierung der Französischen Republik
Maurice S c h u m a n n
Olivier G u i c h a r d
514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Anlage
Bestimmungen
zur Durchführung des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik
über die Errichtung deutsch-französischer Gymnasien
und die Schaffung des deutsch-französischen Abiturs
sowie die Bedingungen für die Zuerkennung des Abiturzeugnisses
- Biologie
Fremdprüf er - Geschichte
- Geographie
(Artikel 6) - Sozialkunde
Die Fremdprüfer werden von den nationalen Behörden
bestimmt, und zwar drei Lehrer jeder Staatsangehörig- 2) außerdem
keit für verschiedene Fächer an jedem Prüfungszentrum. a) für den sprachlichen Zweig mit Englisch
Sie müssen über gute Kenntnisse der Partnersprache
Englisch mit dem Koeffizienten 1
verfügen.
- Physik mit dem Koeffizienten 0,5
- Chemie mit dem Koeffizienten 0,5
II Diese beiden Fächer zusammen zählen als ein Fach.
Sondertermin b) für den sprachlichen Zweig mit Latein
(Artikel 8 Abs. 3) - Latein mit dem Koeffizienten 1
Der Präsident des Prüfungsausschusses entscheidet über - Physik mit dem Koeffizienten 0,5
die Anerkennung der Gründe für die Nichtdurchführung - Chemie mit dem Koeffizienten 0,5
der Prüfung auf Grund der vom Kandidaten vorgelegten
Atteste und Bescheinigungen und darüber, ob und welche Diese beiden FädJ.er zusammen zählen als ein Fach.
Prüfungsteile er zu wiederholen hat.
Für diese beiden Zweige werden Physik und Chemie zu-
sammen mit dem Koeffizienten 1 bewertet.
c) für den mathematisch-naturwissenschaftlidJ.en
III Zweig mit Physik
Meldung zur Prüfung d) für den mathematisch-naturwissenschaftlichen
Zweig mit Biologie und Chemie
(Artikel 9 Abs. 1)
Physik mit dem Koeffizienten 1
Der Kandidat reicht seine Meldung bei der Sc.hulleitung
Chemie mit dem Koeffizienten l
des von ihm besuchten deutsch-französisdlen Gymna-
siums ein.
Die Meldung hat in der Zeit zwischen dem 15. und V
31. Januar jedes Jahres zu erfolgen. Der Kandidat gibt Prüfungen der 1. Prüfungsgruppe
bei der Meldung an, in welchen Wahlfächern er mündlich
(Artikel 11, 12 und 14)
geprüft werden möchte und - soweit eine Wahlmöglich-
keit bei den schriftlichen Prüfungsfächern besteht - für A) Die Prüfungen der 1. Prüfungsgruppe umfassen
welches sduiftliche Prüfungsfach er sich entscheidet.
1) für alle Zweige
Mit der Meldung zur Abiturprüfung ist die Einzahlung
eine schriftliche Prüfung in der Muttersprache, Dauer
der Prüfungsgebühr verbunden. Diese ist für alle Kandi-
4½ Std., mit dem Koeffizienten 3
daten, die die Prüfung an einem Prüfungszentrum in der
Bundesrepublik Deutschland ablegen, die gleiche wie für eine schriftliche Prüfung in der Partnersprache, Dauer
die Meldung zum deutschen Abitur; für alle Kandidaten, 4 Std., mit dem Koeffizienten 1,5
die die Prüfung an einem Prüfungszentrum in Frankreich eine mündliche Prüfung in der Partnersprache, mit dem
ablegen, ist sie die gleiche wie für die Meldung zum Koeffizienten 1,5
französischen Baccalaureat.
2) außerdem
a) für den sprachlichen Zweig mit Englisch
eine sdJ.riftliche Prüfung in Philosophie, Dauer 4 Std.,
IV
mit dem Koeffizienten 3,
Unterrichtsfächer, die durch Vornoten bewertet werden eine schriftliche Prüfung in Mathematik, Dauer 3 Std.,
(Artikel 11, 12 und 13) mit dem Koeffizienten 3
Die zehn Fächer, in denen Vornoten erstellt werden, b) für den sprachlichen Zweig mit Latein
sind folgende: eine schriftliche Prüfung in Latein, Dauer 3 Std., mit
l) Für alle Zweige mit dem Koeffizienten l für jedes dem Koeffizienten 3
Fach eine schriftliche Prüfung nadJ. Wahl des Kandidaten in
Muttersprache Philosophie, Dauer 4 Std., oder in Mathematik, Dauer
Partnersprache 3 Std., jeweils mit dem Koeffizienten 3
Philosophie Das nicht schriftlich geprüfte Fach ist Gegenstand der
Mathematik mündlichen Prüfung in der 2. Prüfungsgruppe.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1972 515
c) im mathematisch-naturwissensdlaftlichen Zweig Dauer: hödlstens 20 Minuten nad1 einer Vorbereitungs-
mit Physik zeit von etwa 20 Minuten für den einzelnen Kandidaten.
eine schriftliche Prüfung in Mathematik, Dauer 4 Std., Diese Prüfung soll den besonderen bilingualen und bikul-
mit dem Koeffizienten 3 turellen Charakter eines deutsch-französischen Gymna-
eine sdlriftliche Prüfung in Physik, Dauer 3 Std., siums sichtbar machen. Der Zweitprüfer ist ein Fachlehrer
mit dem Koeffizienten 3; dabei ist die mögliche Vor- der Muttersprache der jeweiligen nationalen Abteilung
bereitungszeit für praktische Versudle nicht einge- des Kandidaten.
schlossen. Die Prüfung dient in erster Linie dazu, die Kenntnisse
d) für den mathematisch-naturwissensdlaftlichen der Sprache und der Kultur des Partnerlandes festzustel-
Zweig mit Biologie und Chemie len. Im letzten Teil der Prüfung stellt der Zweitprüfer
einige Fragen in der Mutterspradle des Kandidaten, die
eine schriftliche Prüfung in Mathematik, Dauer 4 Std., den fremdsprachlichen Text einerseits und die eigene
mit dem Koeffizienten 3 Literatur und Kultur andererseits miteinander in Verbin-
eine schriftliche Prüfung nach Wahl des Kandidaten in dung bringen.
Biologie oder Chemie, Dauer 3 Std., mit dem Koeffi- Die Gesamtleistung dieser Prüfung wird von beiden Prü-
zienten 3; dabei ist die mögliche Vorbereitungszeit fern übereinstimmend in einer Note für die Partnerspra-
für praktische Versuc.he nicht eingeschlossen. (Das che zusammengefaßt.
nicht schriftlidl geprüfte Fach ist Gegenstand der
mündlichen Prüfung in der 2. Prüfungsgruppe.) 3) schriftliche Prüfung in Philosophie, Dauer 4 Std.
Die Kandidaten können unter drei Arten von Themen
wählen:
8) Art der Prüfungsaufgaben der 1. Prüfungsgruppe eine Erörterung eines philosophisdlen Problems in
(Artikel 14 und 15) Verbindung mit dem in den beiden letzten Klassen
durchgenommenen Stoff;
1) Schriftliche Prüfung in der Muttersprache, Dauer
4½ Std. die Kommentierung eines philosophischen Textes, des-
sen Autor zum Lehrplan der beiden letzten Klassen
Die drei Prüfungsaufgaben sind für alle Zweige gleich.
gehören kann. Der Text darf nicht im Unterricht be-
Drei Prüfungsaufgaben werden den Kandidaten zur Wahl handelt worden sein;
gestellt, unter denen sie eine zu bearbeiten haben: die philosophische Behandlung eines allgemeinen The-
ein allgemeines, literarisches oder kulturelles Thema; mas, wobei der Kandidat die im Philosophieunterricht
ein literarisches Thema, das sich auf einen oder meh- erworbenen Kenntnisse selbständig anwenden kann.
rere Autoren aus dem Lehrplan der beiden letzten Die Benutzung von Hilfsmitteln ist nicht zulässig.
Klassen bezieht;
Da für die deutsche Abteilung das Fach Religion verbind-
eine Kommentierung einer kürzeren Textstelle aus lic.hes Unterrichtsfach bis einschließlich Klasse 13 ist, muß
dem Werk eines in den beiden Abschlußklassen ge- für die Kandidaten der deutschen Abteilung die Wochen-
lesenen Autors, wobei jedoch die betreffende Text- stundenzahl im Fach Philosophie in den Klassen 12 und 13
stelle nicht im Unterricht behandelt sein darf. auf 3½ Stunden (gegenüber 7 Stunden in der französi-
Es ist dem Kandidaten untersagt, irgendwelche Texte schen Abteilung) gekürzt werden; daher müssen beson-
oder Hilfsmittel mitzubringen. dere Maßnahmen ergriffen werden, damit die deutschen
Schüler nicht benachteiligt werden. Bei Festlegung des
2) Prüfung in der Partnersprache Stoffplans werden die beiden Direktoren im Einverneh-
a) schriftlich, Dauer 4 Std. men mit den Fachlehrern für Philosophie die Themen-
kreise zusammenstellen, die bereits in den beiden Abtei-
Die Aufgabe ist für alle Zweige gleich. lungen behandelt worden sind oder nodl behandelt wer-
Diese Prüfung soll allen Kandidaten Gelegenheit bieten, den.
sich in der Partnersprache auszudrücken. Die Prüfungs- Wenigstens eine der drei den Kandidaten zur Wahl ge-
aufgabe besteht in der Kommentierung eines nicht zu stellten Aufgaben muß sidl auf diese gemeinsamen The-
langen, in sich geschlossenen Textes von mittlerem menkreise beziehen.
Schwierigkeitsgrad; der Text soll möglidlst aus dem
Werk eines modernen oder zeitgenössischen Autors stam- 4) schriftliche Prüfung in Latein, Dauer 3 Std.
men. Für Wörter oder Redewendungen von besonderer Der lateinische Text soll etwa 20 bis 30 Zeilen betragen
Schwierigkeit sollen Erklärungshilfen gegeben werden. und einen mittleren Schwierigkeitsgrad aufweisen. Er
Die Kandidaten sollen durch Fragen zum Verständnis des darf nidlt in der Klasse behandelt worden sein.
Textes und zu einer entsprechenden Kommentierung ge- Der Gebrauch eines Wörterbuchs „Latein-Deutsch" oder
führt werden. Die letzte Frage stellt dem Kandidaten die ,,Latein-Französisch" ist gestattet.
Wahl zwischen zwei Themen, die ausführlicher zu behan-
Die Direktoren bestimmen auf Vorschlag der Fachlehrer
deln sind, wobei die Themen sic.h auf den Text selbst
die entsprechenden Wörterbücher „Latein-Deutsch" bzw.
beziehen können oder im Anschluß an den Text über
„Latein-Französisch", welche die Kandidaten benutzen
diesen hinausgehen; der Kandidat hat das von ihm ge-
dürfen.
wählte Thema entweder in der Form einer persönlichen
Stellungnahme als Essay oder in der Form einer sach- 5) schriftliche Prüfung in Mathematik
lichen Erörterung als kurzen Aufsatz zu behandeln. Dauer: sprachliche Zweige: 3 Std.
Der vorgeschlagene Text soll zu seiner Behandlung keine mathematisch-naturwissenschaftliche Zweige:
besonderen literaturgesdlichtlichen Kenntnisse voraus- 4 Std.
setzen. Er kann dem Werk eines im Unterricht gelesenen Es werden drei Aufgaben gestellt, deren Schwierigkeits-
Autors entnommen sein, unter der Voraussetzung, daß grad für die verschiedenen Zweige unterschiedlich ist
die Textstelle nicht im Unterridlt durchgenommen wor- und die sich auf die verschiedenen Teile des Lehrplans
den ist. beziehen. Der Gebrauch einer mathematischen Formel-
Der Gebrauch von Wörterbüchern und anderen Hilfsmit- sammlung ist gestattet. Die beiden Direktoren bestim-
teln ist nicht erlaubt. men auf Vorschlag der Fachlehrer, weld1e Formelsamm-
b) mündliche Prüfung in der Partnersprache lungen zulässig sind.
576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
6) schriftliche Prüfung in Physik, Dauer 3 Std. Geschichte oder Geographie: die Entscheidung über
das zu prüfende Fach wird durch Losverf ahren be-
Der Kandidat hat zwei Aufgaben zu bearbeiten: eine Auf-
stimmt.
gabe aus dem Stoffplan und eine Aufgabe, die unter An-
wendung der im Unterricht erworbenen Kenntnisse und Das Losverfahren zwischen Geschichte und Geographie
der erarbeiteten wissenschaftlichen Methoden zu lösen hinsichtlich der mündlichen Prüfungen in den mathema-
ist. Bei einer dieser Aufgaben hat der Kandidat die Wahl tisch-naturwissenschaftlichen Zweigen wird jedes Jahr
unter zwei gestellten Aufgaben. drei Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfungen unter
Die Benutzung einer physikalischen Formelsammlung ist der Verantwortung des Präsidenten des Prüfungsaus-
nicht zulässig. schusses wie folgt durchgeführt:
Da das Fach Geschichte in den beiden Abteilungen in
7) schriftliche Prüfung in Chemie, Dauer 3 Std. deutscher Sprache und das Fach Geographie in beiden
Von drei gestellten Aufgaben hat der Kandidat zwei zu Abteilungen in französischer Sprache unterrichtet werden,
bearbeiten. wird durch Losentscheid die Sprache bestimmt, in der die
mündliche Prüfung durchgeführt wird; d. h. wenn durch
Die Benutzung einer Chemie-Formelsammlung ist nicht das Losverfahren für die Muttersprache entschieden wird,
zulässig. werden die Schüler der deutschen Abteilung in Geschichte
und die Schüler der französischen Abteilung in Geogra-
8) schriftliche Prüfung in Biologie, Dauer 3 Std.
phie geprüft; wenn andererseits durch das Losverfahren
Von drei gestellten Aufgaben hat der Kandidat zwei zu für die Partnersprache entschieden wird, müssen sich die
bearbeiten. Schüler der deutschen Abteilung der Prüfung in Geogra-
phie und die Schüler der französischen Abteilung der Prü-
VI fung in Geschichte unterziehen.
Mündliche Prüfungen in der 2. Prüfungsgruppe 5) Jede zusätzliche Prüfung, der sich der Kandidat auf
seinen Antrag hin gemäß Artikel 23 Abs. 2 des Abkom-
(Artikel 23)
mens unterzogen hat, ist mit dem gleichen Koeffizienten
Die für die mündlichen Prüfungen festgelegten Fächer zu bewerten wie die Vornote des Faches, das Anlaß zu
sind - außer der in Artikel 18 Abs. 4 des Abkommens dieser Prüfung gegeben hat (vgl. Nr. IV dieser Anlage).
vorgesehenen mündlichen Aufbesserungsprüfung - fol-
gende:
VII
1) für den sprachlichen Zweig mit Englisch
Koeffizient 2 für jedes Fach Prüfungen in den Leibesübungen
Englisch (Artikel 19)
Geschichte Die Prüfung in den Leibesübungen findet in zwei Tei-
Geographie len statt:
2) für den sprachlichen Zweig mit Latein der erste Teil am Ende der vorletzten Klasse
Koeffizient 2 für jedes Fach der zweite Teil während des zweiten Trimesters der
letzten Klasse.
Philosophie oder Mathematik: der Kandidat wird in
dem Fach geprüft, das er bei der schriftlichen Prüfung Die Endnote im Fach Leibesübungen hat den Koeffizien-
der 1. Prüfungsgruppe abgewählt hat. ten 1.
Geschichte
Geographie VIII
3) für den mathematisch-naturwissenschaftlichen Zweig Prüfungen in den Wahlfächern
mit Physik (Artikel 20)
Koeffizient 2 für jedes Fach 1) Folgende Wahlfächer, deren Koeffizient jeweils 1 ist,
Philosophie können Gegenstand einer Prüfung sein:
Chemie - Kunsterziehung
Geschichte oder Geographie: die Entscheidung über - Musik
das zu prüfende Fach wird durch Losverfahren be- - Englisch, außer für Kandidaten des sprachlichen Zwei-
stimmt. ges mit Englisch
4) für den mathematisch-naturwissenschaftlichen Zweig Latein, außer für Kandidaten des sprachlichen Zwei-
mit Biologie und Chemie ges mit Latein
Koeffizient 2 für jedes Fach Religionslehre für die Kandidaten der deutschen Ab-
Philosophie teilung.
Chemie oder Biologie: der Kandidat wird in dem Fach 2) Diese Fächer werden nur mündlich geprüft. Die Prü-
geprüft, das er bei der schriftlichen Prüfung der 1. Prü- fung in Kunsterziehung kann jedoch eine graphische
fungsgruppe abgewählt hat. Prüfung einschließen.
Herausgeber: De, Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeige, Verlagsges. m. b. H. - Drudt: Bundesdruckerei Bonn.
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Das Bundesgesetzblatt ersdleint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Vero,dnungen in zeitlicher Reihenfolge nadl ih1e1 Aus-
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S. 437) nadl Sadlgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nu, als VeJlagsabonnement bezogen weiden.
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Im Bezugsprt>ls Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer.iatz beträgt 5,5 1/,. ·