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Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1972 Nr. 29
Tag Inhalt Seite
19. 5. 72 Gesetz zum Zusatzprotokoll für die Ubergangsphase der Assoziation zwischen der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei .................................... . 385
Finanzprotokoll .................................................................. . 433
Internen Abkommen über das Finanzprotokoll . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 436
Abkommen über die EGKS-Erzeugnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 438
vom 23. November 1970
Gesetz
zum Zusatzprotokoll für die Ubergangsphase der Assoziation
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei
Finanzprotokoll
Internen Abkommen über das Finanzprotokoll
Abkommen über die EGKS-Erzeugnisse
vom 23. November 1970
Vom 19. Mai 1972
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- (2) Der Tag, an dem
sen: das Zusatzprotokoll zum Abkommen vom
12. September 1963 zur Gründung einer Assozia-
Artikel 1 tion zwischE:n der Europäischen Wirtschaftsge-
Dem in Brüssel am 23. November 1970 von der meinschaft und der Türkei nach seinem Arti-
Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten kel 63 und die in der Schlußakte aufgeführten
Erklärungen
Zusatzprotokoll zum Abkommen vom 12. Septem-
ber 1963 zur Gründung einer Assoziation zwi- das Finanzprotokoll nach seinem Artikel 12
schen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft das Interne Abkommen über das Finanzprotokoll
und der Türkei (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 509) nach seinem Artikel 12
für die Ubergangsphase der Assoziation das Abkommen über die Erzeugnisse, die unter
Finanzprotokoll die Zuständigkeit der Europäisc:hen Gemeinschaft
- Internen Abkommen über das Finanzprotokoll für Kohle und Stahl fallen, nac:h seinem Artikel 7
- Abkommen über die Erzeugnisse, die unter die für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten,
Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Kohle und Stahl fallen, sowie
- der Sdilußakte zu diesen Abkommen nebst darin Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
aufgeführten Erklärungen sind gewahrt.
wird zugestimmt. Die Abkommen und die Schluß- Das vorstehende Gesetz vl'ird hiermit verkündet.
akte nebst darin aufgeführten Erklärungen werden
Bonn, den 19. Mai 1972
nachstehend veröffentlicht.
Der Bundespräsident
Heinemann
Artikel 2
Der Bundeskanzler
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern Brandt
das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes
feststellt. Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Artikel 3 Schiller
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver- Der Bundesminister des Auswärtigen
kündung in Kraft. Scheel
386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Zusatzprotokoll
zum Abkommen vom 12. September 1963
zur Gründung einer Assoziation
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei
für die Ubergangsphase der Assoziation
Finanzprotokoll
Internes Abkommen
über das Finanzprotokoll
Abkommen
über die Erzeugnisse, die unter die Zuständigkeit
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen
Schlußakte
Nr. 29 •-· Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1972 387
Zusatzprotokoll
zum Abkommen vom 12. September 1963
zur Gründung einer Assoziation
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei
für die Ubergangsphase der Assoziation
Präambel DER PRASIDENT DER FRANZ OS ISCHEN REPUBLIK:
Herrn Maurice Sc h u m a n n ,
Seine Majesttit der König der Belgier, Minister für Auswärtige Angelegenheiten;
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland, DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK:
Herrn Mario P e d i n i ,
Der Präsident der Französischen Republik,
Staatssek1etär für Auswärtige Angelegenheiten;
Der Präsident der Italienischen Republik,
SEJNE KONIGLICHE HOHEIT
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG:
Herrn Gaston T h o r n ,
Ihre Majestät die Königin der Niederlande
Mmister für Auswärtige Angelegenheiten;
und der Rat der Europäischen Gemeinschaften
IHRE MAJESTÄT DIE KONIGIN DER NIEDERLANDE:
einerseits und Herrn J. M. A. H. Lu n s,
Der Präsident der Republik Türkei Minister für Auswärtige Angelegenheiten;
andererseits -
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN:
IN DER ERWÄGUNG, daß das Abkommen zur Grün- Herrn Walter Scheel,
dung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirt- Amtierender Präsident des Rates
schaftsgemeinschaft und der Türkei nach der Vorberei- der Europäischen Gemeinschaften;
tungsphase eine Obergangsphase der Assoziation vorsieht, Herrn Franco Maria M a l f a t t i ,
NACH FESTSTELLUNG, daß die Vorbereitungsphase Präsident der Kommission
weitgehend, entsprechend den Zielen des Assoziierungs- der Europäischen Gemeinschaften;
abkommens zum Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen, im
allgemeinen, und zur Ausweitung des Handelsverkehrs, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK TORKEi:
im besonderen, zwischen der Europäischen Wirtschafts- Herrn Ihsan Sabri <; a g l a y an g i l,
gemeinsd1af t und der Türkei beigetragen hat, Minister für Al1swärtige Angelegenheiten;
DER ANSICHT, daß die Voraussetzungen für die Ober- DIESE HABEN na(h Austausch ihrer in guter und
leitung von der Vorbereitungsphase zur Obergangsphase gehöriger Form befundenen Vollmachten
gegeben si.:1d,
folgende Bestimmungen VEREINBART, die dem Asso-
ENTSCHLOSSEN, die Bestimmungen über die Bedin- ziierungsabkommen als Anhang beigefügt werden:
gungen, die Einzelheiten und den Zeitplan für die Ver-
wirklichung dieser Ubergangsphase in Form eines Zusatz-
Artikel 1
protokolls festzulegen,
Durch dieses Protokoll werden die Bedingungen, die
IN DER ERWÄGUNG, daß die Vertragsparteien wäh- Einzelheiten und der Zeitplan für die Verwirklichung der
rend der Ubergangsphase auf Grund gegenseitiger, aus- Ubergangsphase festgelegt, die in Artikel 4 des Abkom-
gewogener Verpflichtungen die schrittweise Errichtung mens zur Gründung einer Assoziation zwischen der
einer Zollunion zwischen der Türkei und der Gemein- Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei
schaft sowie die Annäherung der türkischen Wirtschafts- vorgesehen ist.
politik und derjenigen der Gemeinschaft sicherstellen, um
das ordnungsgemäße Funktionieren der Assoziation und
die Entwicklung des dazu erforderlichen gemeinsamen Titel I
Handelns zu gewährleisten -
Freier Warenverkehr
HABEN als Bevollmächtigte ERNANNT:
Artikel 2
SEINE MAJESTÄT DER KONIG DER BELGIER:
(1) Kapitel I Abschnitt I und Kapitel II dieses Titels
Herrn Pierre H a r m e l , gelten
Minister für Auswärtige Angelegenheiten; a) tür die in der Gemeinschaft oder in der Türkei herge-
stellten Waren einschließlich derjenigen Waren, die
DER PRÄSrDENT
ganz oder teilweise unter Verwendung von Waren
DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND:
aus dritten Ländern hergestellt sind, welche sich in
Herrn Walter Scheel, der Gemeinschuft oder in der Türkei im freien Ver•
Bundesminister des Auswärtigen; kehr befinden;
388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
b) für Waren aus dritten Ländern, die sich in der Ge- (2) Treten Verkehrsverlagerungen oder wirtschaftlidle
meinschaft oder in der Türkei im freien Verkehr Schwierigkeiten auf und wird dadurch nach Ansidlt der
befinden. betreffenden Vertragspartei ein sofortiges Handeln not-
wendig, so kann diese Vertragspartei selbst die erfor-
(2) Als in der Gemeinschaft oder in der Türkei im
derlichen Schutzmaßnahmen treffen; sie setzt den Asso-
freien Verkehr befindlich gelten diejenigen Waren aus
ziationsrat unverzüglich davon in Kenntnis; dieser kann
dritten Ländern, für die in der Gemeinschaft oder in der
beschließen, daß sie diese Maßnahmen zu ändern oder
Türkei die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt sowie die vor-
aufzuheben hctt.
gesdlriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung er-
hoben und nicht ganz oder teil weise rück vergütet worden (3) Es sind mit Vorrang Maßnahmen zu wählen, die ein
sind. Mindestmi'lß an Störungen im Funktionieren der Asso-
ziation und insbesondere in der normalen Entwicklung
(3) Waren, die aus dritten Ländern in die Gemeinschaft
des Handelsverkehrs hervorrufen.
oder in die Türkei eingeführt werden und für die wegen
ihres Ursprungs oder ihrer Herkunft eine besondere
Zollregelung gilt, sind nid1t als dort im freien Verkehr Artikel 6
befindlich anzusehen, wenn sie in das Gebiet der anderen In der Ubergangsphase nehmen die Vertragsparteien,
Vertragspartei wiederausgeführt werden. Der Assozia- soweit dies tür ein reibungsloses Funktionieren der
tionsrat kann jedoch nach von ihm festzulegenden Be- Assoziation erforderlich ist, unter Berücksichtigung der
dingungen Ausnahmen von dieser Regel vorsehen. zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bereits
(4) Die Absätze 1 und 2 werden nur auf Waren an- erreichten Angleichung eine Angleichung der Rechts- und
gewandt, die nach Unterzeichnung dieses Protokolls aus Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet des Zollwesens
der Gemeinschaft oder aus der Türkei ausgeführt werden. vor.
Artikel 3 Kapitel I
(1) Kapitel I Abschnitt I und Kapitel II dieses Titels Zollunion
gelten auch für diejenigen in der Gemeinschaft oder in
der Türkei hergestellten Waren, die unter Verwendung
von Waren aus dritten Ländern hergestellt sind, welche Abschnitt I
sich weder in der Gemeinschaft noch in der Türkei im Abschaffung der Zölle
freien Verkehr befandE>n. Die Anwendung dieser Vor- zwischen der Gemeinschaft und der Türkei
schriften auf solche Waren setzt jedoch voraus, daß der
Ausfuhrstaat eine Ausgleichsabgabe (Anteilzoll) erhebt, Artikel 7
die einem Hundertsatz de1jenigen Zölle entspricht, wel-
dle im Gemeinsamen Zolltarif für die bei der Herstellung (1) Die Vertragsparteien werden untereinander weder
verwendeten \Varen aus dritten Ländern vorgesehen neue Einfuhr- ode1 Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher
sind. Dieser Hundertsatz wird vom Assoziationsrat je- Wirkung einführen, nod1 werden sie die bei Inkrafttreten
weils für den von ihm bestimmten Zeitabschnitt fest- dieses Protokolls in ihren gegenseitigen Handelsbezie-
gelegt und richtet sich nach der Zollsenkung für die hungen angewandten Zölle oder Abgaben erhöhen.
betreffende vVare im Einfuhrstaat Der Assoziationsrat (2) Der Assoziationsrat kann die Vertragsparteien
regelt auch das Vertuhren für die Erhebung des Anteil- jedoch ermächtigen, neue Ausfuhrzölle oder Abgaben
zolls und berücksichtigt dabei die Bestimmungen, die vor gleicher Wirkung einzuführen, wenn dies zur Verwirk-
dem 1. JulI 19GB auf diesem Gebiet im Handelsverkehr lichung der Ziele des Abkommens erforderlich ist.
zwischen den Mitgliedstaaten galten.
(2) Der Anteilzoll wird jedodI bei der Ausfuhr der Artikel 8
nach Maßgabe dieses Artikels hergestellten Waren aus Die zwischen der Gemeinschaft und der Türkei gelten-
der Gemeinschaft oder aus der Türkei so lange nicht den Einfuhrzölle sowie die Abgaben gleicher Wirkung
erhoben, wie für die Mehrzahl der in das Gebiet der werden nach Maßgabe der Artikel 9 bis 11 schrittweise
anderen Vertragspartei eingeführten Waren der Satz der abgeschafft.
Zollsenkung - unter Berücksichtigung der in diesem
Protokoll festgelegten Zeitfolgen für die Zollsenkungen Artikel 9
- 20 v. H. nicht übersteigt. Bei Inkrafttreten dieses Protokolls beseitigt die Ge-
meinsrnafl die Zölle und die Abgaben gleicher Wirkung
auf Einfuhren aus der Türkei.
Artikel 4
Der Assoziationsrat regelt die Verfahren für die Zu- Artikel 10
sammenarbeit der Verwaltungen zur Anwendung der (1) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, nach dem
Artikel 2 und 3 unter Berücksidlligung der Verfahren, die aufeinanderfolgenden Herabsetzungen von der Türkei
welche die Gemeinschaft für den Warenaustausch zwischen vorgenommen werden, der gegenüber der Gemeinschaft
den Mitgliedstaaten festgelegt hat. zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Protokolls tat-
sächlid1 angewandte Zollsatz.
Artikel 5 (2) Die Zeitfolge für die von der Türkei vorzunehmen-
(1) Ist eine der Vertragsparteien der Auffassung, daß den Herabsetzungen wird wie folgt festgelegt: Die erste
Unterschiede, die sich aus der Anwendung der Zölle, der Herabsetzung erfolgt bei Inkrafttreten dieses Protokolls.
mengenmäßigen Beschränkungen oder irgendwelcher Maß- Die zweite und die dritte Herabsetzung werden drei bzw.
nahmen gleicher Wirkuug bei der Einfuhr oder aus einer fünf Jahre später durchgeführt. Die vierte und die folgen-
sonstigen handelspolitischen Maßnahme ergeben, Ver- den Herabsetzungen erfolgen jährlid1, so daß die letzte
kehrsverlagerungen oder wirtschaftliche Schwierigkeiten Herabsetzung am Ende der Ubergangszeit vorgenommen
für ihr eigenes Gebiet befürchten lassen, so kann sie den wird.
Assoziationsrat anrufen, der gegebenenfalls Verfahren zur (3) Bei jeder Herabsetzung wird der Ausgangszollsatz
Abwendung möglicher Schäden empfiehlt. für jedes Erzeugnis um 10 v. H. gesenkt.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1972 389
Artikel 11 Artikel 14
Abweichend von Artikel 10 Absätze 2 und 3 beseitigt Beseitigt die Türkei eine Abgabe mit zollgleicher Wir-
die Türkei bei den in Anhang Nr. 3 aufgeführten Waren kung gegenüber einem der Assoziation nicht angehören-
während eines Zeitraums von zweiundzwanzig Jahren den Land in einer schnelleren Zeitfolge, als sie in den
schrittweise die Ausgangszollsätze gegenüber der Gemein- Artikeln 10 und 11 vorgesehen ist, so gilt diese Zeitfolge
schaft; die Zeitfolge wird wie folgt festgelegt: Bei In- auch für die Beseitigung dieser Abgabe gegenüber der
krafttreten dieses Protokolls wird jeder Ausgangszoll- Gemeinschaft.
satz um 5 v. H. gesenkt. Drei weitere Herabsetzungen
um je 5 v. H. erfolgen drei, sechs und zehn Jahre später. Artikel 15
Acht weitere Herabsetzungen um je 10 v. H. werden Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 2 beseitigen die
zwölf, dreizehn, fünfzehn, siebzehn, achtzehn, zwanzig, Vertragsparteien spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten
einundzwanzig und zweiundzwanzig Jahre nach Inkraft- dieses Protokolls untereinander die Ausfuhrzölle und die
treten dieses Protokolls vorgenommen. Abgaben gleicher Wirkung.
Artikel 12
(1) Um die Entwicklung einer neuen, bei Inkrafttreten Art i k e 1 16
dieses Protokolls in der Türkei noch nicht vorhandenen (1) Artikel 7 Absatz 1 und die Artikel 8 bis 15 gelten
Verarbeitungsindustrie zu fördern, oder um die in dem auch für Finanzzölle.
jeweiligen türkischen Entwicklungsplan vorgesehene Ex-
(2) Die Gemeinschaft und die Türkei teilen dem Asso-
pansion einer bereits bestehenden Verarbeitungsindustrie
ziationsrat bei Inkrafttreten dieses Protokolls ihre Finanz-
zu gewährleisten, kann die Türkei in den ersten acht
zölle mit.
Jahren der Ubergangsphase in Anhang Nr. 3 die erforder-
lichen Änderungen unter folgenden Voraussetzungen (3) Die Türkei ist weiterhin berechtigt, diese Finanz-
vornehmen: zölle durch eine inländische Abgabe zu ersetzen, die den
Diese Änderungen betreffen insgesamt einen auf Grund Bestimmungen des Artikels 44 entspricht.
der Zahlen des Jahres 1967 berechneten Einfuhrwert (4) Stellt der Assoziationsrat fest, daß die Ersetzung
von höchstens 10 v. H. des Wertes der Einfuhr aus eines Finctnzzolls in der Türkei auf ernstliche Schwierig-
der Gemeinschaft im Jahre 1967; keiten stößt, so ermächtigt er die Türkei, diesen Zoll
der Wert der Einfuhr aller in Anhang Nr. 3 aufgeführ- unter der Voraussetzung beizubehalten, daß er spätestens
ten Waren aus der Gemeinschaft - ebenfalls berech- am Ende der Ubergangsphase beseitigt wird. Die Ermäch-
net auf der Grundlage der Einfuhrzahlen für 1967 - tigung ist binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses
darf sich nicht erhöhen. Protokolls zu beantragen.
Die in die Liste in Anhang Nr. 3 neu aufgenommenen Die Türkei kann die betreffenden Zölle bis zu einer
Waren können unverzüglich den nach Artikel 11 berech- Beschlußfassung durch den Assoziationsrat vorläufig bei-
neten Zöllen unterworfen werden; die in dieser Liste behalten.
gestrichenen Waren werden unverzüglich den nach
Artikel 10 berechneten Zöllen unterworfen.
(2) Die Türkei notifiziert dem Assoziationsrat die Maß- Absdinitt II
nahmen, die sie gemäß Absatz 1 zu treffen beabsichtigt.
(3) Zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Zieles Annahme des Gemeinsamen Zolltarifs
kann der Assoziationsrat die Türkei während der Uber- durch die Türkei
gangsphase ermächtigen, im Rahmen von 10 v. H. der Ein-
fuhren aus der Gemeinschaft im Jahre 1967 Einfuhrzölle
für die der Regelung des Artikels 10 unterliegenden Er- Artikel 17
zeugnisse wiedereinzuführen, zu erhöhen oder festzulegen. Die Angleichung des türkischen Zolltarifs an den Ge-
meinsamen Zolltarif wird während der Ubergangsphase
Durch diese Zollmaßnahmen dürfen bei jeder der davon
unter Zugrundelegung der von der Türkei gegenüber
betroffenen Tarifnummern die Zölle auf Einfuhren aus der
dritten Ländern zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses
Gemeinschaft auf höchstens 25 v. H. des Wertes erhöht
werden. Protokolls tatsächlich angewandten Zollsätze folgender-
maßen durchgeführt:
(4) Der Assoziationsrat kann Ausnahmen von Absatz 1
1. Auf Waren, bei denen die zu dem genannten Zeit-
und Absatz 3 vorsehen.
punkt von der Türkei tatsächlich angewandten Zoll-
Artikel 13 sätze um höchstens 15 v. H. von den Sätzen des
Gemeinsamen Zolltarifs abweichen, werden ein Jahr
(1) Ungeachtet der Artikel 9 bis 11 können die Ver- nach der zweiten Herabsetzung der Zölle nach Arti-
tragsparteien die Erhebung von Zöllen auf die aus dem kel 10 die letzteren angewandt.
Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführten Waren
2. In den anderen Fällen wendet die Türkei ein Jahr
ganz oder teilweise aussetzen, und zwar insbesondere -
nach der zweiten Herabsetzung der Zölle nach Artikel 10
soweit es die Türkei betrifft - im Hinblick auf die Er-
leichterung der Einfuhr gewisser Erzeugnisse, die zur Zollsätze an, durch die der Abstand zwischen dem bei
Förderung ihrer wirtschaftlichen Entwicklung erforderlich Unterzeichnung dieses Protokolls tatsächlich ange-
sind; der anderen Vertragspartei muß davon Kenntnis wandten Zollsatz und dem Satz des Gemeinsamen
gegeben werden. Zolltarifs um 20 v. H. verringert wird.
(2) Die Vertragsparteien sind bereit, ihre Zollsätze 3. Dieser Abstand wird bei der fünften und der siebten
gegenüber de1 anderen Vertragspartei schneller als in Herabsetzung der Zölle nach Artikel 10 abermals um
den Artikeln 9 bis 11 vorgesehen herabzusetzen, falls ihre 20 v. H. verringert.
wirtschafthche Gesamtlage und die Lage des betreffenden 4. Der Gemeinsame Zolltarif wird mit der zehnten Herab-
Wirtschaftszweiges dies zulassen. Der Assoziationsrat setzung der Zölle nad1 Artikel 10 in vollem Umfang
spricht entsp1echende Empfehlungen aus. angewandt.
390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Artikel 18 Funktionieren dieser Abkommen durch die Anwendung
Abweichend von Artikel 17 nimmt die Türkei bei den dieses Protokolls oder der zu seiner Durrnführung er-
im Anhang Nr. 3 aufgeführten Waren die Angleichung griffenen Maßnahmen erheblich beeinträdltigt wird.
- ihres Zolltarifs während eines Zeitraums von zweiund- (2) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die in Ab-
zwanzig Jahren folgendermaßen vor: satz 1 genunnten Zollkontingente die folgenden Voraus-
setzungen erfüllen:
1. Auf Waren, bei denen die zum Zeitpunkt der Unter-
zeichnung dieses Protokolls von der Türkei tatsächlich a) Der Gesamtwert dieser Kontingente darf jährlich
angewandten Zollsätze um höchstens 15 v. H. von den 10 v. H. des du1chschnittlichen Wertes der türkischen
Sätzen des Gemeinsamen Zolltarifs abweichen, werden Einfuhr aus dritten Ländern während der drei letzten
bei der vierten Herabsetzung der Zölle nach Artikel 11 statistisch ausgewerteten Jahre nicht übersteigen, wo-
die letzteren angewandt. bei die Einfuhr außer Betracht bleibt, die mit den in
Anhang Ne. 4 erwähnten Mitteln getätigt wird. Von
2. In den anderen Fällen wendet die Türkei bei der vier- diesen 10 v. H. ist die zollfreie Einfuhr aus dritten
ten Herabsetzung der Zölle nach Artikel 11 Zollsätze Ländern im Rahmen des Anhangs Nr. 4 abzuziehen.
an, durch die der Abstand zwischen dem zum Zeit-
punkt der Unterzeichnung dieses Protokolls tatsäch- b) Bei jeder Ware darf der im Rahmen der Zollkontin-
lich angewandten Zollsatz und dem Satz des Gemein- gente vorgesehene Einfuhrwert ein Drittel des durch-
samen Zolltarifs um 20 v. H. verringert wird. schnittlichen Wertes der türkischen Einfuhr dieser
Ware aus dritten Ländern während der drei letzten
3. Dieser Abstand wird bei der siebten und der neunten statistisch ausgewerteten Jahre nidlt übersteigen.
Herabsetzung der Zölle nach Artikel 11 um 30 bzw.
20 v. H. weiter verringert. (3) Die Türkei notifiziert dem Assoziationsrat die Maß-
nahmen, die sie gemäß Absatz 2 zu treffen beabsichtigt.
4. Der Gemeinsame Zolltarif wird am Ende des zweiund- Am Ende der Dbergangsphase kann der Assoziationsrat
zwanzigsten Jahres in vollem Umfang angewandt. entsrneiden, ob Absatz 2 aufgehoben oder geändert wer-
den soll.
Artikel 19 (4) Der Zollsatz eines Zollkontingents darf nidlt nied-
(1) Hinsichtlich einiger Waren, die jedoch nicht mehr als riger sein als der von der Türkei für Einfuhren aus der
10 v. H. des Wertes der türkisd1en Gesamteinfuhr im Gemeinschaft tatsächlich angewandte Zollsatz.
Jahre 1967 ausmachen dürfen, kann die Türkei nach
Konsultation im Assoziationsrat die nach den Artikeln 17
und 18 vorgesdiriebenen Herabsetzungen ihrer Zölle Kapitel II
gegenüber dritten Ländern bis zum Ende des zweiund-
zwanzigsten Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls Beseitigung
aufschieben. der mengenmäßigen Beschränkungen
(2) Hinsichtlich einiger Waren, die jedoch nicht mehr
zwischen den Vertragsparteien
als 5 v. H. des Wertes der türkischen Gesamteinfuhr im
Jahre 1967 ausmachen dürfen, kann die Türkei nach Kon- Artikel 21
sultation im Assoziationsrat auch nach Ablauf eines Zeit- Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maß-
raums von zweiundzwanzig Jah1en gegenüber dritten nahmen gleicher \Virkung sind unbesrnadet der nach-
Ländern höhere Zölle als die des Gemeinsamen Zolltarifs stehenden Bestimmungen zwischen den Vertragsparteien
beibehalten. verboten.
(3) Die Anwendung der Vorschriften der Absätze 1 Art i k e 1 22
und 2 darf jedoch den freien Warenverkehr innerhalb
der Assoziation nicht beeinträchtigen und darf nicht zur (1) Die Vertragsparteien werden untereinander weder
Inanspruchnahme des Artikels 5 durch die Türkei führen. neue mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen noch Maß-
nahmen gleirner Wirkung einführen.
(4) Die Türkei hält im Falle einer beschleunigten An- (2) Diese Verpflichtung gilt jedoch bezüglich der Türkei
gleichung ihres Zolltarifs an den Gemeinsamen Zolltarif bei Inkrafttreten dieses Protokolls nur für 35 v. H. ihrer
eine Präferenz zugunsten der Gemeinschaft aufrecht, die privaten Einfuhr aus der Gemeinschaft im Jahre 1967.
dem Ergebnis entspricht, das mit dem Verfahren dieses Dieser Hundertsatz wird drei bzw. acht, dreizehn und
Kapitels erzielt wud. achtzehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls auf
Bei den im Anhang Nr. 3 aufgeführten Waren ist eine 40 bzw. 45, 60 und 80 v. H. erhöht.
Beschleunigung nidlt vor Ende der Ubergangsphase mög-
(3) Jeweils sechs Monate vor Beginn der drei letzten
lidl, es sei denn mit vorheriger Genehmigung des
Erhöhungen prüft der Assoziationsrat die Folgen der
Assoziationsrates.
Erhöhung des Libeialisierungssatzes für die wirtschaft-
(5) Auf Zölle, für die die Ermächtigung nadl Artikel 16 liche Entwicklung der Türkei und beschließt gegebenen-
Absatz 4 Unterabsatz 1 erteilt worden ist oder die von falls im Hinblick auf eine beschleunigte wirtschaftliche
der Türkei nadl Artikel 16 Absatz 4 Unterabsatz 2 vor- Entwicklung der Türkei, daß die betreffende Erhöhung
läufig aufrechterhalten werden dürfen, braucht die Türkei um eine von ihm festzusetzende Frist aufgeschoben wird.
die Artikel 17 und 18 nicht anzuwenden. Nach Ablauf Ergeht kein Beschluß, so wird die betreffende Erhöhung
der Ermächtigung wendet sie die nach diesen Artikeln um ein Jahr verschoben. Das Prüfungsverfahren beginnt
vorgeschriebenen Zölle an. erneut sechs Monate vor Ablauf dieser Frist. Ein zweiter
Aufschub um ein Jahr findet statt, wenn der Assoziations-
rat wiederum keinen Beschluß faßt.
Artikel 20
(1) Zur Förderung der Einfuhr bestimmter Waren aus
Am Ende dieser zweiten Frist führt die Türkei die
Ländern, mit denen die Türkei zweiseitige Handels- Erhöhung des Liberalisierungssatzes durch, sofern kein
abkommen geschlossen hat, kann die Türkei nach vorhe- gegenteiliger Beschluß des Assoziationsrates ergeht.
riger Genehmigung des Assoziationsrates Zollkontingente (4) Die Liste der Waren, deren Einfuhr aus der Gemein-
zu ermäßigten oder Nullsätzen bewilligen, wenn das schaft in die Türkei liberalisiert ist, wird der Gemeinschaft
Nr. 29 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1972 391
bei Unterzeichnung dieses Protokolls notifiziert. Diese haupt nicht eingeführt, so werden die Einzelheiten für
Liste wird gegenübe1 der Gemeinschaft konsolidiert. Die die Eröffnung und Aufstockung des Kontingents vom
Listen der mit den Erhöhungen nach Absatz 2 jeweils Assoziationsrat festgelegt.
liberalisierten Waren werden der Gemeinschaft notifiziert
(7) Stellt der Assoziationsrat fest, daß die Einfuhr
und gegenüber dieser konsolidiert.
einer nicht liberalisierten Ware während zweier aufein-
(5) Die Türkei kann mengenmäßige Einfuhrbeschrän- anderfolgender Jahre merklich geringer war als das
kungen für liberalisierte, aber nicht auf Grund dieses eröffnete Kontingent, so darf dieses Kontingent bei der
Artikels konsolidierte Waren wieder einführen, sofern Berechnung des Gesamtwertes der Kontingente nicht
sie der Gemeinschaft Kontingente eröffnet, die mindestens mehr berücksichtigt werden. In diesem fall hebt die
75 v. H. der durchschnittlichen Einfuhren aus der Gemein- Türkei die Kontingentierung dieser Ware gegenüber
schaft in den letzten drei Jahren vor der Wiedereinfüh- der Gemeinschaft auf.
rung dieser Beschränkungen ausmachen. Auf diese Kon- (8) Alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen in der
tingente findet Artikel 25 Absatz 4 Anwendung.
Türkei müssen spätestens zweiundzwanzig Jahre nach
(6) Die Türkei gewährt der Gemeinschaft auf jeden Inkrafttreten dieses Protokolls beseitigt sein.
Fall eine nicht weniger günstige Behandlung als dritten
Ländern. Art i k e 1 26
Artikel 23 (1) Die Vertragsparteien schaffen untereinander bis
Unbeschadet des Artikels 22 Absatz 5 werden die Ver- zum Ende eines Zeitraums von zweiundzwanzig Jahren
tragsparteien in ihren gegenseitigen Handelsbeziehungen alle Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengen-
die bei Inkrafttreten dieses Protokolls bestehenden mäßige Einfuhrbeschränkungen ab. Der Assoziationsrat
mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen empfiehlt unter Berücksichtigung der innergemeinschaft-
gleicher Wirkung nicht einschränkender gestalten. lichen Bestimmungen die Anpassungen, die während die-
ses Zeitabschnitts schrittweise vorzunehmen sind.
Art i k e 1 24 (2) Unter Einhaltung der Zeitfolgen, die in den Arti-
keln 10 und 11 vorgesehen sind, beseitigt die TürkPi
Die Gemeinschaft beseitigt bei Inkrafttreten dieses Pro- schrittweise insbesondere die Kautionen, die von den
tokolls alle mengenmäßigen Beschränkungen für Einfuhren Importeuren für die Einfuhr von Waren aus der Gemein-
aus der Türkei. Diese Liberalisierung wird gegenüber der schaft gestellt werden müssen.
Türkei konc;olidiert.
Ferner werden Kautionen von mehr als 140 v. H. des
Artikel 25 Zollwertes der aus der Gemeinschaft eingeführten \Varen,
soweit es sich um Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge
(1) Die Türkei beseitigt schrittweise die mengenmäßigen
der Tarifnummer 87.06 des Gemeinsamen Zolltarifs han-
Beschränkungen für Einfuhren aus der Gemeinschaft nach delt, und Kautionen von mehr als 120 v. H. des gleichen
Maßgabe der folgenden Absätze.
Zollwertes, soweit es sich um andere Waren handelt,
(2) Ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Protokolls wer- bei Inkrafttreten dieses Protokolls auf die vorstehend
den für die Einfuhr jeder der in der Türkei nicht libe- angegebenen Hundertsätze gesenkt.
ralisierten Waren Einfuhrkontingente zugunsten der
Gemeinschaft eröffnet. Diese Kontingente werden so Art i k e 1 27
festgesetzt, daß sie dem Durchschnitt der Einfuhren aus
der Gemeinschaft während der drei letzten statistisch (1) Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen sowie alle
ausgewerteten Jahre entsprechen, wobei die Einfuhren Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Ver-
außer Betracht bleiben, die unter einer der folgenden tragsparteien verboten.
Bedingungen getätigt wurden: Die Gemeinschaft und die Türkei beseitigen unterein-
a) mit Hilfe besonderer Unterstützungsmittel in Verbin- ander spätestens bis zum Ende der Obergangsphase die
dung mit bestimmten Investitionsvorhaben; mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maß-
nahmen gleicher Wirkung.
b) ohne Devisenzuteilung;
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Gemein-
c) im Rahmen des Gesetzes zur Förderung der Investi- schaft und die Türkei nach Konsultation im Assozia-
tion von ausländischem Kapital. tionsrat für Grundstoffe Ausfuhrbeschränkungen beibe-
(3) Beträgt bei einer nicht lieberalisierten Ware die halten oder einführen, soweit dies erforderlich ist, um
Einfuhr aus der Gemeinschaft im ersten Jahre nach In- die Entwicklung bestimmter Tätigkeitsbereiche ihrer Wirt-
krafttreten dieses Protokolls weniger als 7 v. H. der Ge- schaft zu fördern oder einem etwaigen Mangel an Grund-
samteinfuhr dieser Ware, so wird ein Jahr nach Inkraft- stoffen zu begegnen.
treten dieses Protokolls ein Kontingent von 7 v. H. der In diesem Fall eröffnet die betreffende Vertragspartei
Gesamteinfuhr festgesetzt. der anderen Vertragspartei ein Kontingent; hierbei wer-
(4) Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls den der Durchschnitt der Ausfuhr in den drei letzten
stockt die Türkei diese Kontingente insgesamt gegenüber statistisch ausgewerteten Jahren und die normale Ent-
dem Vorjahr um mindestens 10 v. H. des Gesamtwertes wicklung des Handels berücksichtigt, die sich aus der
und um mindestens 5 v. H. des Wertes des Kontingents schrittweisen Verwirklichung der Zollunion ergibt.
für jede Ware auf. Diese Werte werden alle zwei Jahre
gegenüber dem vorhergehenden Zeitabschnitt im gleichen Ar ti k e 1 28
Verhältnis erhöht .
Die Türkei ist bereit, gegenüber der Gemeinschaft ihre
(5) Vom dreizehnten Jahr nach Inkrafttreten dieses mengenmäßigen Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen
Protokolls an wird jedes Kontingent alle zwei Jahre um rascher als in den vorstehenden Artikeln vorgesehen zu
mindestens 20 v. H. gegenüber dem vorhergehenden beseitigen, falls ihre wirtschaftliche Gesamtlage und die
Zeitabschnitt aufgestockt. Lage des betreff enden Wirtschaftszweiges dies zulassen.
(6) Hat die Türkei im ersten Jahr nach Inkrafttreten Der Assoziationsrat richtet entsprechende Empfehlungen
dieses Protokolls eine nicht liberalisierte Ware über- an die Türkei.
392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Artikel 29 Kapitel IV
Die Artikel 21 bis 27 stehen den Einfuhr-, Ausfuhr- und
Landwirtschaft
Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen,
die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung
und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Artikel 32
Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des natio- Dieses Protokoll findet auf landwirtschaftliche Erzeug-
nalen Kulturgutes von künstlerischem, geschichtlichem nisse Anwendung, soweit in den Artikeln 33 bis 35 nichts
oder archäologischem Wert oder des gewerblichen oder anderes bestimmt ist.
kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Ver-
bote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Art i k e 1 33
Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine ver-
schleierte Beschränkung des Handels zwischen den Ver- (1) Die Türkei paßt innerhalb eines Zeitraums von
tragsparteien darstellen. zweiundzwanzig Jahren ihre Agrarpolitik mit dem Ziel
an, am Ende dieses Zeitraums diejenigen Maßnahmen
der gemeinsamen Agrarpolitik zu treffen, deren Anwen-
dung in der Türkei für den freien Warenverkehr mit
landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen der Gemein-
Art i k e 1 30
schaft und der Türkei unerläßlich ist.
(1) Die Vertragsparteien formen ihre staatlichen Han-
(2) Innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraums
delsmonopole schrittweise derart um, daß nach Ablauf
berücksichtigt die Gemeinschaft bei der Festlegung und
eines Zeitraums von zweiundzwanzig Jahren jede Dis-
dem weiteren Ausbau ihrer Argrarpolitik die Interessen
kriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingun-
der türkischen Landwirtschaft. Die Türkei übermittelt
gen zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten
der Gemeinschaft hierzu alle zweckdienlidlen Angaben.
der Gemeinschaft und der Türkei ausgeschlossen ist.
Dieser Artikel gilt für alle Einrichtungen, durch die (3) Die Gemeinschaft unterrichtet die Türkei über die
ein Mitgliedstaat oder die Türkei unmittelbar oder mittel- Vorschläge der Kommission, die sich auf die Festlegunq
bar die Einfuhr oder Ausfuhr zwischen der Gemeinschaft und den Ausbau der gemeinsamen Agrarpolitik beziehen,
und der Türkei rechtlich oder tatsächlich kontrolliert, sowie über die diese Vorschläge betreffenden Stellung-
lenkt oder merklich beeinflußt. Er gilt auch für die von nahmen und Beschlüsse.
einem Staat auf andere Rechtsträger übertragenen Mono- (4) Der Assoziationsrat bestimmt, welche Auskünfte
pole. die Türkei der Gemeinschaft auf dem Agrarsektor zu er-
teilen hat.
(2) Die Vertragsparteien unterlassen jede neue Maß-
nahme, die den in Absatz 1 genannten Grundsätzen (5) Im Assoziationsrat können Konsultationen über
widerspricht oder die Tragweite der Artikel über die die Vorschläge der Kommission im Sinne von Absatz 3
Absc.haffung der Zölle und mengenmäßigen Beschrän- und über die agrarpolitischen Maßnahmen stattfinden,
kungen zwischen den Vertragsparteien einengt. welche die Türkei gemäß Absatz 1 zu treffen beabsichtigt.
(3) Die Einzelheiten und die Zeitfolge für die Anpas-
sung der in diesem Artikel erfaßten türkischen Mon:J- Art i k e 1 34
pole und für den Abbau der Handelsbeschränkungen
(1) Am Ende des Zeitraums von zweiundzwanzig Jah-
zwischen der Gemeinschaft und der Türkei werden vom
ren erläßt der Assoziationsrat die für die Verwirklichung
Assoziationsrat binnen sechs Jahren nach Inkrafttreten
des freien Warenverkehrs bei landwirtsdlaftlichen
dieses Protokolls festgelegt.
Erzeugnissen zwischen der Gemeinschaft und der Türkei
Bis zu dem in Unterabsatz 1 vorgesehenen Beschluß notwendigen Bestimmungen, nachdem er festgestellt hat,
des Assoziationsrates wenden die Vertragsparteien auf daß von der Türkei die Maßnahmen der gemeinsamen
die im Gebiet der anderen Vertragspartei einem Monopol Agrarpolitik im Sinne des Artikels 33 Absatz 1 getroffen
unterliegenden Waren eine mindestens ebenso günstige worden sind.
Regelung an wie diejenige, die für gleiche Waren aus
dem meistbegünstigten Drittland besteht. (2) Die Bestimmungen nach Absatz 1 können all~
erforderlichen Ausnahmen von den Regeln dieses Proto-
(4) Die Verpflichtungen der Vertragsparteien gelten kolls enthalten.
nur insoweit, als sie mit bestehenden internationalen (3) Der Assoziationsrat kann den in Absatz 1 vorge-
Obereinkünften vereinbar sind. sehenen Zeitpunkt ändern.
Art i k e 1 35
(1) Bis zum Erlaß der Bestimmungen nach Artikel 34
Kapitel III und abweichend von den Artikeln 7 bis 11 und 15 bis 18,
dem Artikel 19 Absätze 1 und 5 sowie den Artikeln 21
Erzeugnisse, bis 27 und 30 räumen sich die Gemeinschaft und die
die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft Türkei im Handelsverkehr mit landwirtschaftlichen Er-
infolge der Durchführung der gemeinsamen zeugnissen gegenseitig eine Präferenzregelung ein, deren
Agrarpolitik einer besonderen Regelung unterliegen Umfang und Einzelheiten der Assoziationsrat festlegt.
(2) Die vom Beginn der Ubergangsphase an geltend~
Artikel 31 Regelung ist jedoch in Anhang Nr. 6 festgelegt.
Die Vorschriften des Kapitels IV für landwirtschaft- (3) Der Assoziationsrat prüft auf Antrag einer der
liche Erzeugnisse gelten für Erzeugnisse, die bei der beiden Vertragsparteien ein Jahr nach Inkrafttreten die-
Einfuhr in die Gemeinschaft infolge der Durchführung ses Protokolls und dann alle zwei Jahre die Ergebnisse,
der gemeinsamen Agrarpolitik einer besonderen Rege- zu denen die Präferenzregelung für landwirtschaftlich~
lung unterliegen. Erzeugnisse geführt hat. Er kann gegebenenfalls die für
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1972 393
die schrittweise Verwirklichung der Ziele des Asso• Bestimmungen dürfen die Mitgliedstaaten der Gemein-
ziierungsabkommens notwendigen Verbesserungen be• schaft nicht verpflic..ntet werden, die in der Türkei zurück-
schließen. gelegten Zeiten zu berücksichtigen.
(4) Artikel 34 Absatz 2 findet Anwendung. (3) Die genannten Bestimmungen müssen die Zahlung
der Familienzulagen für den Fall sicherstellen, daß die
Familie des Arbeitnehmers in der Gemeinschaft wohnhaft
ist.
Titel II (4) Für die Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditäts-
renten, die auf Grund von nach Absatz 2 erlassenen Be-
Freizügigkeit und Dienstleistungsverkehr stimmungen erworben wurden, muß die Möglichkeit einer
Ausfuhr in die Türkei bestehen.
(5) Die in diesem Artikel genannten Bestimmungen
Kapitel I
beeinträchtigen die sich aus den bilateralen Abkommen
Arbeitskräfte zwischen der Türkei und den Mitgliedstaaten der Gemein-
schaft ergebenden Rechte und Pflichten insoweit nicht, als
solche Abkommen für türkische Staatsangehörige eine
Artikel 36 günstigere Regelung vorsehen.
Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zwischen den Mit·
gliedstaaten der Gemeinschaft und der Türkei wird nach Artikel 40
den Grundsätzen des Artikels 12 des Assoziierungc;;-
Der Assoziations, at kann an die Mitgliedstaaten und an
abkommens zwischen dem Ende des zwölften und dem
die Türkei Empfehlungen zur Förderung des Austausches
Ende des zweiundzwanzigsten Jahres nach dem Inkraft-
junger Arbeitskräfte richten; er läßt sich dabei von den
treten des genannten Abkommens schrittweise her-
Maßnahmen leiten, die von den Mitgliedstaaten in Durch-
gestellt.
führung des Artikels 50 des Vertrags zur Gründung der
Der Assoziationsrat legt die hierfür erforderlichen Gemeinschaft getroffen werden.
Regeln fest.
Ar ti k e I 37 Kapitel II
Jeder Mitgliedstaat sieht für die in der Gemeinschaft Niederlassungsrecht,
beschäftigten Arbeitnehmer türkischer Staatsangehörig- Dienstleistungen und Verkehr
keit eine Regelung vor, die in bezug auf die Arbeits-
bedingungen und das Entgelt keine auf der Staatsange-
Artikel 41
hörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber Arbeit-
nehmern enthält, die Staatsangehörige der anderen Mit- (1) Die Vertragsparteien werden untereinander keine
gliedstaaten sind. neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des
freien Dienstleistungsverkehrs einführen.
(2) Der Assoziationsrat setzt nach den Grundsätzen der
Art i k e 1 38 Artikel 13 und 14 des Assoziierungsabkommens die Zeit-
Bis zur schrittweisen Herstellung der Freizügigkeit der folge und die Einzelheiten fest, nach denen die Vertrags-
Arbeitnehmer zwischen den Mitgliedstaaten der Gemein- parteien die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit
schaft und der Türkei kann der Assoziationsrat alle Fra-- und des treien Dienstleistungsverkehrs untereinander
gen im Zusammenhang mit der geographischen und be- schrittweise beseitigen.
ruflichen Mobilität der Arbeitnehmer türkischer Staats- Der Assoziationsrat berücksichtigt bei der Festsetzung
angehörigkeit, insbesondere die Verlängerung der Gül- der Zeitfolge und der Einzelheiten für die versd1iedenen
tigkeitsdauer der Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen Arten von Tätigkeiten die entsprechenden Bestimmungen,
prüfen, um die Beschäftigung dieser Arbeitnehmer in welche die Gemeinschaft auf diesen Gebieten bereits er-
jedem Mitgliedstaat zu erleichtern. lassen hat, sowie die besondere wirtschaftliche und soziale
Lage der Türkei. Die Tätigkeiten, die in besonderem
Zu diesem Zweck kann der Assoziationsrat Empfeh-
Maße zur Entwicklung der Erzeugung und des Handels-
lungen an die Mitgliedstaaten richten.
verkeh, s beitragen, werden vorrangig behandelt.
Art i k e 1 42
Art i k e 1 39
(1) Der Assoziationsrat dehnt die Bestimmungen des
(1) Der Assoziationsrnt erläßt vor dem Ende des ersten Vertrags zur Gründung der Gemeinschaft, die den Ver-
Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls Bestimmungen kehr betreffen, entsprechend den von ihm vor allem unter
auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer Berücksichtigung der geographischen Lage der Türkei fest-
türkischer Staatsangehörigkeit, die von einem Mitglied- gelegten Einzelheiten auf die Türkei aus. Er kann unter
staat in einen anderen zu. oder abwandern, sowie für den gleichen Bedingungen die Akte, welche die Gemein-
deren in der Gemeinschaft wohnende Familien. schaft zur Durchführung dieser Bestimmungen für den
Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr erlassen
(2) Diese Bestimmungen müssen es ermöglichen, daß
hat, auf die Türkei ausdehnen.
für Arbeitnehmer türkischer Staatsangehörigkeit die in
den einzelnen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versiche- (2) Erläßt die Gemeinschaft auf Grund von Artikel 84
rungs- oder Bec;;chäftigungszeiten in bezug auf Alters-, Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Gemeinschaft
Hinterbliebenen- und Invaliditätsrenten sowie auf die Bestimmungen flir die Seeschiffahrt und die Luftfahrt, so
Krankheitsfürsorge für den Arbeitnehmer und seine in bestimmt der Assoziationsrat, ob, in welchem Umfang und
der Gemeinschaft wohnende Familie nach noch festzule- nach welchem Verfahren Bestimmungen für die türkische
genden Regeln zusammengerechnet werden. Mit diesen Seeschiffahrt und Luftfahrt erlassen werden können.
394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Titel III Ausgleichsabgaben bei der Einfuhr nur zulässig, soweit
der Assoziationsrat ihnen vo, her für eine begrenzte
Angleichung der Wirtschaftspolitik Frist zugestimmt hat.
Kapitel I Art i k e 1 46
Wettbewerb, Ergeben sich Schwierigkeiten, weil Beschlüsse des Asso-
Steuern und Angleichung der Rechtsvorschriften ziationsrates zur Festlegung der Bedingungen und Einzel-
heiten der Anwendung nach Artikel 43 Absatz 1 nidlt
ergangen sind oder weil solche Beschlüsse oder die
Artikel 43 Artikel 41 und 45 nicht angewendet werden, so können
die Vertragsparteien die Schutzmaßnahmen ergreifen, die
(1) Der Assoziationsrat legt binnen sechs Jahren nach sie zur Behebung dieser Schwiengkeiten für erforderlich
Inkrafttreten dieses Protokolls die Bedingungen und Ein- halten.
zelheiten der Anwendung der in den Artikeln 85, 86 90
und 92 des Vertrags zur Gründung der Gemeinschaft
aufgestellten Grundsätze fest. Artikel 47
(1) Stellt der Assoziationsrat während eines Zeitraums
(2) Während cler Ubergangsphase kann davon ausge-
von zweiundzwanzig Jahren auf Antrag einer Vertrags-
gangen werden, daß sich die Türkei in der in Artikel 92
partei Dumping-Praktiken in den Beziehungen zwischen
Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags zur Gründung der
der Gemeinschaft und der Türkei fest, so ridltet er Emp-
Gemeinschaft beschriebenen Lage befindet. Beihilfen zur
fehlungen an den oder die Urheber, um diese Praktiken
Förderung ihrer wirtschaftlichen Entwic:klung gelten daher
abzustellen.
als vereinbar mit dem reibungslosen Funktionieren der
Assoziation, soweit sie die Handelsbeziehungen nicht in (2) Die geschädigte Vertragspartei kann nach Unter-
einem Umfang verändern, der dem gemeinsamen Inter- richtung des Assoziationsrates geeignete Schutzmaßnah-
esse der Vertragsparteien zuwiderläuft. men ergreifen.
Am Ende der Ubergangsphase beschließt der Assozia- a) falls der Assoziationsrat binnen drei Monaten nach
tionsrat unter Berüc:kskhtigung der zu jenem Zeitpunkt Antragstellung keinen Besdlluß auf Grund von Ab-
bestehenden wirtschaftlid1en Lage der Türkei, ob es er- satz 1 getroffen hat,
forderlich ist, die Geltungsdauer der Bestimmung in Unter- b) falls die Dumping-Praktiken trotz der Abgabe der im
absatz 1 zu verlängern. Absatz 1 vorgesehenen Empfehlungen fortgesetzt wer-
den.
Die geschädigte Partei kann ferner, wenn die Wahrung
Artikel 44 ihrer Interessen sofortiges Handeln erfordert, nach Unter-
(l) Keine Vertragspartei erhebt auf Waren der anderen richtung des Assoziationsrates vorsorglich einstweilige
Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar höhere inlän- Schutzmaß:rnhrnen treffen, zu denen audl Antidumping-
dische Abgaben, gleich welcher Art, als gleichartige in- Zölle gehören können. Diese Maßnahmen dürfen von der
ländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen Antragstellung oder dem Zeitpunkt an, zu dem die ge-
haben. schädigte Partei Schutzmaßnahmen auf Grund von Unter-
absatz 1 Budlstabe b getroffen hat, höchstens drei Monate
Keine Vertragspartei erhebt auf Waren der anderen
lang Anwendung finden.
Vertragspartei inländische Abgaben, die geeignet sind,
andere Produktionen mittelbar zu sdlützen. (3) Sind Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 Unterabsatz 1
Buchstabe a oder nach Absatz 2 Unterabsatz 2 getroffen
Spätestens mit Beginn des dritten Jahres nach Inkraft-
worden, so kann der Assoziationsrat jederzeit beschließen,
treten dieses Protokolls heben die Vertragsparteien die
daß diese Schutzmi:lßnahmen bis zur Abgabe der Emp-
bei seiner Unterzeichnung geltenden Bestimmungen auf,
fehlungen nach Absatz 1 auszusetzen sind.
die den obengenannten Vorschriften entgegenstehen.
Sind Schutzmaßnahmen nadl Artikel 2 Unterabsatz 1
(2) Im Hande?sverkehr zwischen der Gemeinschaft und Buchstabe b getroffen worden, so kann der Assoziations-
der Türkei darf die für ausgeführte Waren gewährte rat empfehlen, diese Sdlutzmaßnahmen zu beseitigen oder
Rückvergütung inländisdler Abgaben nicht höher sein als umzugestalten.
die auf diese Waren mittelbar oder unmittelbar erhobenen
inländischen Abgaben. (4) Sind Waren, die ursprünglich aus einer Vertrags-
partei stammen oder sich dort im freien Verkehr befan-
(3) Wird die Umsatzsteuer nach dem System der kumu- den, in die andere Vertragspartei ausgeführt worden, so
lativen Mehrphasensteuer erhoben, so können für inlän- können sie in die erstere wieder eingeführt werden, ohne
dische Abgaben auf eingeführte Waren und für Rückver- hierbei einem Zoll, einer mengenmäßigen Beschränkung
gütungen für ausgeführte Waren unter Wahrung der in oder Maßnahmen gleicher Wirkung zu unterliegen.
den Absätzen 1 und 2 aufgestellten Grundsätze Durch-
Der Assozidtionsrat kann alle für die Anwendung
sdlnittssätze für Waren oder Gruppen von Waren
dieses Absatzes zweck.dienlidlen Empfehlungen aus-
festgelegt werden.
sprechen; e1 läßt sich hierbei von den Erfahrungen leiten,
(4) Dn Assoziationsrat achtet auf die Anwendung der weldle die Gemeinschaft auf diesem Gebiet erworben hat.
Absätze 1 bis 3 und berücksichtigt hierbei die Erfahrun-
gen, welche die Gemeinsdlaft auf dem in diesem Artikel
behandelten Gebiet erworben hat. Artikel 48
Auf den Gebieten, die in diesem Protokoll nicht erfaßt
sind und die sich unmittelbar auf das Funktionieren der
Art i k e 1 45 Assoziation auswirken, sowie auf den Gebieten, die zwar
Im Handelsveikehr zwischen der Gemeinschaft und der in diesem Protokoll erfaßt sind, für die darin jedoch kein
Türkei sind für Abgaben außer Umsatzsteuern, Ver- eigenes Verfahren festgelegt ist, kann der Assoziationsrat
braudlsabgaben und sonstigen indirekten Steuern Ent- den Vertragsparteien empfehlen, Maßnahmen zur Anglei-
lastungen und Rück.vergütungen bei der Ausfuhr sowie chung der Redlts- und Verwaltungsvorschriften zu treffen.
Nr. 29 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1972 395
Kapitel II Zu diesem Zweck leitet jede Vertragspartei der anderen
auf deren Wunsch alle zweckdienlichen Informationen
Wirtschaftspolitik über die Abkommen zu, die sie schließt, soweit diese Zoll-
oder Handelsbestimmungen enthalten, sowie über die
Artikel 49 Änderungen, die sie an ihrer Außenhandelsregelung vor-
nimmt.
Um die Verwirklichung der Ziele des Artikels 17 des
Assoziierungsabkommens zu erleichtern, konsultieren sich Wirken sich diese Änderungen oder Abkommen auf das
die Vertragsparteien zur Koordinierung ihrer Wirtschafts- Funktionieren der Assoziation unmittelbar und besonders
politik regelmäßig im Assoziationsrat. aus, so finden im Assoziationsrat angemessene Konsul-
Der As5oziationsrat empfiehlt erforderlichenfalls die tationen statt, um den Interessen der Vertragsparteien
Rechnung zu tragen.
der Lage entsprechenden Maßnahmen.
(2) Bei Ablauf der Ubergangsphase verstärken die Ver-
tragsparteien im Assoziationsrat die Koordinierung ihrer
Artikel 50
Handelspolitik, um zu einer auf einheitlichen Grund-
(1} Die Vertragsparteien sind bereit, über die in Ar- sätzen beruhenden Handelspolitik zu gelangen.
tikel 19 des Assoziierungsabkommens vorgesehene Libe-
ralisierung des Zahlungsverkehrs hinauszugehen, soweit Art i k e 1 54
ihre Wirtschaftslage im allgemeinen und der Stand ihrer
Zahlungsbilanz im besonderen dies zulassen. (1) Schließt die Gemeinschaft ein Assoziierungsabkom-
men oder ein Präfe1enzabkommen, das sich auf das Funk-
(2) Soweit der Waren-, Dienstleistungs- und Kapital- tionieren der Assoziation unmittelbar und besonders aus-
verkehr nur durch Beschränkungen der diesbezüglichen wirkt, so finden im Assoziationsrat angemessene Konsul-
Zahlungen begrenzt ist, werden diese Beschränkungen tationen statt, damit die Gemeinschaft die im Assoziie-
durch entsprechende Anwendung der Bestimmungen über rungsabkommen zwischen der Gemeinschaft und der
die Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen so-
Türkei festgelegten beiderseitigen Interessen berücksich-
wie über den Dienstleistungs- und Kapitalverkehr schritt- tigen kann.
weise beseitigt.
(2) Die Türkei bemüht sich - wenn sich dies zur Aus-
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, nicht ohne
schaltung von Hemmnissen für den Wahrenverkehr inner-
vorherige Genehmigung des Assoziationsrates die Rege-
halb der Assoziation als notwendig erweist - alle zweck-
lung zu verschärfen, die sie auf Transferierungen anwen-
dienlichen Maßnahmen zu treffen, um die Lösung der
den, die sich auf die in Anhang III des Vertrags zur
praktischen Probleme zu erleichtern, die ihr Handel mit
Gründung der Gemeinschaft aufgeführten unsichtbaren
den Ländern aufwerfen könnte, die durch ein Asso-
Transaktionen beziehen.
ziierungsabkommen oder ein Präferenzabkommen mit der
(4) Im Bedarfsfall verständigen sich die Vertragspar- Gemeinschaft verbunden sind.
teien über die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der in
·werden solche Maßnahmen nicht getroffen, so kann
Artikel 19 des Assoziierungsabkommens und in diesem
der Assoziationsrat die erforderlichen Bestimmungen er-
Artikel bezeichneten Zahlungen und Transferierungen zu
lassen, um das reibungslose Funktionieren der Assoziation
treffen sind.
zu gewährleisten.
Art i k e 1 51 Artikel 55
Im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele des Ar- Im Assoziationsrat finden Konsultationen über die
tikels 20 des Assoziierungsabkommens bemüht sich Durchführung der „Regionalen Zusammenarbeit für Ent-
die Türkei mit Inkrafttreten dieses Protokolls, die Rege- wicklung" (RCD) statt.
lung für Privatkapital aus der Gemeinschaft zu verbes-
sern, das zur wirtschaftlichen Entwicklung der Türkei Der Assoziationsrat kann gegebenenfalls die erforder-
beitragen kann. lichen Bestimmungen erlassen. Diese Bestimmungen dür-
fen das reibungslose Funktionieren der Assoziation nid1t
Art i k e I 52 behindern.
Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, weder neue Artikel 56
devisenrechtliche Beschränkungen des Kapitalverkehrs
und der damit zusammenhängenden laufenden Zahlungen Im Falle des Beitritts eines dritten Staates zur Gemein-
zwischen der Gemeinschaft und der Türkei einzuführen, schaft finden im Assoziationsrat angemessene Konsultatio-
noch die bestehende Regelung zu verschärfen. nen statt, damit die im Assoziierungsabkommen festgeleg-
ten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und der
Die Vertragsparteien vereinfachen soweit wie möglich Türkei berücksichtigt werden können.
die Genehmigungs- und Uberwachungsformalitäten beim
Abschluß und bei der Durchführung von Kapitaltransak-
tionen sowie bei der Transferierung von Kapital; sie ver-
ständigen sich gegf'benenfalls über diese Vereinfachung. Titel IV
Allgemeine und Schlußbestimrnungen
Kapitel III
Art i k e 1 57
Handelspolitik
Die Vertragsparteien gestalten die Bedingungen für die
Beteiligung an Aufträgen der öffentlichen Verwaltungen
Art i k e 1 53 oder Unternehmen sowie der privaten Unternehmen,
(1) Die Ve1tragsparteien verständigen sich im Asso- denen Sonde1- oder Alleinrechte gewährt werden, schritt-
ziationsrat, um während der Ubergangsphase die Koordi- weise so um, daß am Ende eines Zeitraums von zweiund-
nierung ihrer Handelspolitik gegenüber dritten Ländern, zwanzig Jahren jede Diskriminierung zwischen Staats-
insbesondere auf den in Artikel 113 Absatz 1 des Ver- angehörigen der Mitgliedstaaten und Staatsangehörigen
trags zur Gründung der Gemeinschaft genannten Gebie- der Türkei, die im Gebiet der Vertragsparteien ansässig
ten, zu erreichen. sind, beseitigt ist.
396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Der Assoziationsrat legt die Zeitfolge und die Einzel- ren der Assoziation so wenig wie möglich stören. Diese
heiten der Umgestaltung fest; er läßt sich dabei von den Maßnahmen dürfen nicht über das zur Behebung der auf-
Lösungen leiten, die die Gemeinschaft auf diesem Gebiet getretenen Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Maß
gewählt hat. hinausgehen.
Artikel 58 (4) Uber die gemäß den Absätzen l und 2 getroffenen
Maßnahmen können Konsultationen im Assoziationsrat
In den von diesem Protokoll erfaßten Bereichen
stattfinden.
- darf die von der Türkei gegenüber der Gemeinschaft
angewandte Regelung zu keinen Diskriminierungen
Artikel 61
zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen
oder deren Gesellschaften führen; Unbeschadet der Sonderbestimmungen dieses Protokolls
darf die von der Gemeinschaft gegenüber der Türkei erstreckt sich die Ubergangsphase auf einen Zeitraum von
angewandle Regelung zu keinen Diskriminierungen zwölf Jahren.
zwischen den türkischen Staatsangehörigen oder Ge-
Artikel 62
sellschaften führen.
Dieses Protokoll und die dazugehörigen Anhänge sind
Artikel 59 Bestandteil des Abkommens zur Gründung einer Assozia-
tion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
In den von diesem ,Protokoll erfaßten Bereichen darf und der Türkei.
der Türkei keine günstigere Behandlung gewährt werden
als diejenige, die sich die Mitgliedstaaten untereinander Artikel 63
auf Grund des Vertrags zur Gründung der Gemeinsdiaft
(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifizierung durch die
einräumen.
Unterzeichnerstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen
Artikel 60 Vorschriften und wird für die Gemeinschaft verbindlidi
geschlossen durch einen Beschluß des Rates gemäß dem
( 1) Treten in einem Wirtschaftsbereich der Türkei ernste
Vertrag zur Gründung der Gemeinschaft; der Beschluß
Störungen aut oder wird die äußere finanzielle Stabilität wird den Vert1agspart<?ien des Abkommens zur Gründung
der Türkei durch ernste Störungen beeinträchtigt oder einer Assoziation zwisdlen der Europäischen Wirtsdiafts-
tauchen Schwierigkeiten auf, welche die wirtschaftlid1e gemeinschaft und der Türkei notifiziert.
Lage eines Gebiets der Türkei verschlechtern, so kann die
Türkei die erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen. Die vorstehend erwähnten Ratifikationsurkunden und
Akte zu1 Notifizierung des Abschlusses werden in Brüssel
Diese Maßnahmen sowie die Einzelheiten ihrer Durch- ausgetauscht.
führung werden unverzüglich dem Assoziationsrat be-
kanntgegeben. (2) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in
Kraft, der auf den Austausch der in Absatz 1 genannten
(2) Treten in einem Wirtschaftsbereich der Gemeinschaft Ratifikationsurkunden und Akte zur Notifizierung des Ab-
oder eines ode1 mehrerer Mitgliedstaaten ernste Störun- schlusses folgt.
gen auf oder wird die äußere finanzielle Stabilität eines
oder mehrerer Mitgliedstaaten durch ernste Störungen (3) Fällt dcts Inkrafttreten dieses Protokolls nicht mit
beeinträchtigt oder tauchen Schwierigkeiten auf, welche dem Beginn des Kalenderjahres zusammen, so kann der
die wirtschaftliche Lage eines Gebiets der Gemeinschaft Assoziationsrat die in diesem Protokoll insbesondere für
verschlechtern, so kann die Gemeinschaft die erforder- die Verwirklichung des freien Warenverkehrs vorge-
lichen Schutzmaßnahmen treffen oder den oder die betref- sehenen Fristen vnkürzen oder verlängern, damit sie
fenden Mitgliedstaaten zu derartigen Maßnahmen er- am Ende des Kalenderjahres ablaufen.
mächtigen.
Diese Maßnahmen sowie die Einzelheiten ihrer Durch- Artikel 64
führung werden unverzüglich dem Assoziationsrat be-
kanntgegeben. Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften abgefaßt, jede
in deutscher, französischer, italienischer, niederländischer
(3) Bei der Durchführung der Absätze 1 und 2 sind und türkischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher-
vorzugsweise Maßnahmen zu wählen, die das Funktionie- maßen verbindlich ist.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Be-
vollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Zusatz-
protokoll gesetzt.
GESCHEHEN zu Brüssel am dreiundzwanzigsten No-
vember neunzehnhundertsiebzig.
Pour Sa Majeste le Roi des Belges,
Voor Zijne Majesteit de Kaning der Belgen,
Pierre H a r m e 1
Für den Präsidenten der Bundesrepublik Deutsdiland,
Walter S c h e e 1
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1972 397
Pour le President de la Republique Fran<;aise,
Maurice Sc human n
Per il Presidente della Repubblica ltaliana,
Mario Pedini
Pour Son Altesse Royale le Grand-Duc de Luxembourg,
Gaston Thorn
Voor Hare Majesteit de Koningin der Nederlanden,
J. M. A. H. Luns
Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften,
Pour le Conseil des Communautes Europeennes,
Per il Consiglio delle Comunita Europee,
Voor de Raad der Europese Gemeenschappen,
Walter Sc h e e 1 Franco Maria M a 1 f a tt i
Türkiye Cumhurba~kam adma,
Ihsan Sabri <; a g1a y an g i 1
2
398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Anhang Nr.1
über die Regelung der Einfuhr von Erdölerzeugnissen
aus der Türkei in die Gemeinschaft
Einziger Artikel
(1) Abweichend von den Artikeln 9 und 21 bis 30 des Zusatzprotokolls können die
nachstehenden Erzeugnisse, die in der Türkei raffiniert werden, im Rahmen eines jähr-
lichen gemeinschaftlichen Globalzollkontingents von 200 000 t zollfrei in die Gemeinschaft
eingeführt werden:
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
27.10 Erdöl und 01 aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Ole;
Zubereitung mit einem Gehalt an Erdöl oder 01 aus bituminösen
Mineralien von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr, in denen diese
Ole den Charakter der ·waren bestimmen, anderweit weder genannt
noch inbegriffen:
A. Leichtöle:
III. zu anderer Verwendung
B. mittelschwere OIP:
III. zu anderer Verwendung
C. Schweröle:
I. Gasöl:
c) zu anderer Verwendung
II. Heizöl:
c) zu anderer Verwendung
III. Schmieröle und andere:
c) zum Mischen unter den Bedingungen der Zusätzlichen Vor-
schrift 7 zu Kapitel 27 (a)
d) zu anderer Verwendung
27.11 Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe:
A. handelsübliches Propan und handelsübliches Butan:
III. zu anderer Verwendung
27.12 Vaselin:
A. roh:
III. zu anderer Verwendung
B. andere
27.13 Paraffin, Erdölwachs, Wachs aus bituminösen Mineralien, Ozokerit,
Montanwachs, Torfwachs, paraffinische Rückstände (z.B. Gatsch, sladc
wax), auch gefärbt:
B. andere:
I. roh:
c) zu anderer Verwendung
II. andere
27.14 Bitumen, Petrolkoks und andere Rückstände aus Erdöl oder 01 aus
bituminösen Mineralien:
C. andere
(a) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraus-
setzungen.
(2) Die Gemeinschaft behält sich vor, die in Absatz 1 festgelegte Regelung zu ändern:
bei Annahme einer gemeinsamen Definition des Ursprungs für die aus dritten Staaten
und aus assoziierten Ländern stammenden Erdölerzeugnisse;
bei Entscheidungen im Rahmen einer gemeinsamen Handelspolitik;
- bei Ausarbeitung einer gemeinsamen Energiepolitik.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1972 399
In diesem Fall sorgt die Gemeinschaft dafür, daß für die in Absatz 1 genannten Ein-
fuhren Vorteile eingeräumt werden, die den in Absatz 1 vorgesehenen Vorteilen gleich-
wertig sind.
(3) Im Assoziationsrat können Konsultationen über die nach Absatz 2 getroffenen
Maßnahmen stattfinden.
(4) Hat die Gemeinsdlaft innerhalb von drei Jahren keine Maßnahmen nach Absatz 2
erlassen, so kann der Assoziationsrat die Höhe des in Absatz 1 genannten Kontingents .
überprüfen.
(5) Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 werden die Regelungen für die Einfuhr von
Erdölerzeugnissen vom Zusatzprotokoll nicht berührt.
Anhang Nr. 2
über die Regelung für die Einfuhr bestimmter Textilerzeugnisse
aus der Türkei in die Gemeinschaft
Artikel 1
(1) Abweichend von Artikel 9 des Zusatzprotokolls beseitigt die Gemeinschaft die
Zölle für nachstehende aus der Türkei eingeführte Waren schrittweise in zwölf Jahren
durch vier aufeinanderfolgende Herabsetzungen um je 25 v. H. Diese Herabsetzungen
werden bei Inkrafttreten des Zusatzprotokolls bzw. vier, acht und zwölf Jahre später
vorgenommen:
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
55.05 Baumwollgarne, nicht in Aufmachung ffü den Einzelverkauf
55.09 Andere Gewebe aus Baumwolle
58.01 Geknüpfte Teppiche, auch konfektioniert:
ex A. aus Wolle oder feinen Tierhaaren, ausgenommen handgearbei-
tete Teppidle
(2) Bei den Waren der Tarifnummern 55.05 und 55.09, die aus der Türkei eingeführt
werden, nimmt jedoch die Gemeinschaft bei Inkrafttreten des Zusatzprotokolls eine
Herabsetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs um 75 v. H. vor, und zwar im
Rahmen von jährlichen gemeinschaftlichen Zollkontingenten von 300 t für die Tarif-
nummer 55.05 und von 1 000 t für die Tarifnummer 55.09.
A1 tikel 2
Abweichend von den Artikeln 21 bis 24 des Zusatzprotokolls ist die Gemeinschaft
berechtigt, neue mengenmäßige Beschränkungen bei der Einfuhr nachstehender Waren
aus der Türkei einzuführen:
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
50.01 Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet
50.02 Grege, weder gedreht noch gezwirnt
400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Anhang Nr. 3
Liste der Erzeugnisse,
die der in Artikel 11 vorgesehenen Zeitfolge für Zollsenkungen unterliegen
Nummer des
türkischen Warenbezeichnung
Zolltarifs
15.05 Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin:
-90 andere
15.09 Degras
15.10 Technische Fettsäuren; saure Ole aus der Raffination; technische Fett-
alkohole:
-10 technische Fettsäuren
15.11 Glyzerin, einschließlich Glyzerinwasser und -unterlaugen:
-10 Glyzerin
17.04 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt:
-90 andere
17.05 Zucker, Sirupe und Melassen, aromatisiert oder gefärbt (einschließlich
Vanille- und Vanillinzucker}, ausgenommen Fruchtsäfte mit be-
liebigem Zusatz von Zucker
18.06 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen
19.02 Zubereitungen zur Ernährung von Kmdern oder zum Diät- oder
Küchengebrauch, auf der Grundlage von Mehl, Stärke oder Malz-
Extrakt, auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50 Gewichts-
hundertteilen
21.07 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbe-
griffen
22.08 Äthylalkohol und Sprit mit einem Gehalt an Äthylalkohol von 80°
oder mehr, unvergällt, Äthylalkohol und Sprit mit beliebigem Gehalt
an Äthylalkohol, vergällt
24.02 Tabak, verarbeitet; Tabakauszüge und Tabaksossen
25.32 Strontiumkarbonat (Strontianit), auch gebrannt, ausgenommen reines
Strontiumoxyd; mineralische Stoffe, anderweit weder genannt noch
inbegriffen; Scherben und Bruch von keramisch hergestellten Waren:
ex 90 Strontiumkarbonat (Strontianit}, auch gebrannt
27.04 Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf:
-21 Koks und Schwefelkoks, aus Steinkohle
28.06 Salzsäure (Chlorwasserstoffsäure); Chlorsulfonsäure (Chlorschwefel-
säure):
-10 Salzsäure (Chlorwasserstoffsäure)
28.08 Schwefelsäure; Oleum:
-30 Oleum
28.15 Sulfide der Nichtmetalle; einschließlich Phosphortrisulfid:
-20 Schwefelkohlenstoff
28.17 Natriumhydroxyd (Ätznatron); Kaliumhydroxyd (Ätzkali); Natrium-
und Kaliumperoxyd:
-11 Natriumhydroxyd, chemisch rein
-12 Natriumhydroxyd
28.20 Aluminiumoxyd und -hydroxyd; künstlicher Korund:
-10 Aluminiumoxyd
-20 Aluminiumhydroxyd
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1972 401
Nummer des
türkischen Warenbezeichnung
Zolltarifs
28.21 Chromoxyde und -hydroxyde
28.22 Manganoxyde:
-10 Mangandioxyd
28.23 Eisenoxyde und -hydroxyde, einschließlich Farberden auf der Grund-
lage von natürlichem Eisenoxyd mit einem Gehalt an gebundenem
Eisen, berechnet als Fe 2 O 3 , von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr
28.27 Bleioxyde, einschließlich Mennige und Orangemennige
28.30 Chloride und Oxychloride:
-30 Ammoniumchlorid (Salmiak)
28.32 Chlorate und Perchlorate
28.35 Sulfide, einschließlich Polysulfide:
-20 Natrium
28.37 Sulfite und Thiosulf ate
28.38 Sulfate und Alaune; Persulfate:
-31 Natriumsulfate
-40 Aluminiumsulfate
-71 Eisensulfate
28.40 Phosphite, Hypophosphite und Phosphate:
-11 Natriumphosphate
28.42 Karbonate und Perkarbonate, einschließlich des handelsüblichen Am-
moniumkarbonats:
-11 Natriumbikarbonat
-12 Natriumperkarbonat
- 13 Natriumkarbonat (gebrannt)
-14 Natriumkarbonat (Kristalle)
-42 Gefälltes Kalziumkarbonat
28.45 Silikate, einschließlich der handelsüblichen Natrium- und Kalium-
silikate:
-to Natrium
-20 Kalium
28.47 Salze der Säuren der Metalloxyde (z.B. Chromate, Permanganate,
Stannate):
-32 Natriumchromat
-33 Kaliumchromat
-34 Bleichromat
-35 Natriumbichromat
-36 Kaliumbichromat
28.54 Wasserstoffperoxyd, auch fest
28.56 Karbide (z. B. Siliziumkarbid, Borkarbid, Metallkarbide)
29.02 Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe:
-30 Trichloräthylen
-40 Tetrachlorkohlenstoff
-60 Perchloräthylen
-80 Chlorfl uormethane
-90 andere
29.03 Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate der Kohlenwasserstoffe
(ausgenommen Xylolmoschus der Nr. 29.03.10)
402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Nummer des
türkischen Warenbezeichnung
Zolltarifs
29.04 Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate:
-10 Pen taerythri t
-21 Methylalkohol, rein
-22 Butylalkohol
-23 Propyl- und Isopropylalkohol
-24 Cetyl- und Stearylalkohol
-25 Sorbit und Mannit
-26 Propylenglykol
-39 andere
29.09 Epoxyde, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und Epoxyäther mit drei-
oder viergliedrigem Ring, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitro-
soderivate:
-90 andere
29.14 Einbasische Säuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxyde und Per-
säuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate:
-21 Essigsäure (Anhydrid)
-22 Essigsäure (ausgenommen Anhydrid)
-30 Olsäure
-41 Ameisensäure
-42 Natriumacetat
-43 Aluminiumaceta.t
-46 Magnesiumacctat
-47 Butylacetat
-48 Äthylstearat
-49 andere
29.15 Mehrbasisehe Säuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxyde und Per-
säuren; ihre Ha.logen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate:
-51 Dioctylphthalat
-52 Dibuthylphthalat
-53 Diäthylphthalat
-54 Dimethylphthalat
29.16 Oxysäuren (einschließlich Phenolsäuren), Aldehydsäuren, Keton-
säuren und andere Säuren mit einfachen oder komplexen Sauerstoff-
funktionen; ihre Anhydride, Halogenide, Peroxyde und Persäuren;
ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und N1trosoderivate:
-41 Zitronensäure
-53 Kalzi umgl uconat
-54 Kalziumlactat
29.28 Diazo-, Azo- und Azoxyverbindungen
29.33 Organische Quecksilberverbindungen
29.35 Heterocyclische Verbindungen, einschließlich Nucleinsäuren:
-30 Furfurol
-59 andere
29.43 Chemisch reine Zucker, ausgenommen Saccharose:
-10 Glukose
-20 Laktose
-90 andere
30.03 Arzneiwaren, auch für die Veterinärmedizin:
b) andere:
-41 erste Kategorie
-42 zweite Kategolie
-43 dritte Kategorie
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1972 403
Nummer des
türkischen Warenbezeichnung
Zolltarifs
32.03 Synthetische Gerbstoffe, aucb mit natürlichen Gerbstoffen gemischt;
künstliche Beizen ftir die Gerberei (z.B. Enzym-, Pankreas- oder
Bakterienbeizen)
32.05 Synthetische organische Farbstoffe; synthetische organische Erzeug-
nisse, die als Luminophore verwendet werden; auf die Faser auf-
ziehende optische Aufheller; natürlicher Indigo
(ausgenommen natürlicher Indigo der Nr. 32.05. 10, synthetische orga-
nische Erzeugnisse, die als Luminophore verwendet werden, der Nr.
32.05.30, und auf die Faser aufziehende optische Aufheller der Nr.
32.05.40)
32.06 Farblacke
32.07 andere Farbkörper; anorganische Erzeugnisse, die als Luminophore
verwendet werden:
-22 Lithophon
32.09 Lacke; Wasserfarben und zubereitete \Nas:;erpigmentfarben nach Art
der für die Lederendbearbeitung gebrauchten; andere Anstrichfarben;
mit 01, Terpentinöl, Lackbenzin, einem Lack oder anderen zum Herstel-
len von Anstrichfarben dienenden Mitteln angeriebene Pigmente;
Prägefolien, Fä1 bemittel in Formen oder Packungen für den Einzel-
verkauf:
(ausgenommen zubereitete Wasserpigmentfarben nach Art der für die
Lederendbearbeitung gebrauchten, der Nr. 32.09.22, und Prägefolien
der Nr. 32.09.32)
32.13 Druckfarben, Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen und
andere Tinten und Tuschen:
-19 andere Druckfarben
-22 konzentrierte gewöhnliche Tinten
-23 Kopiertinten und Hektographentinten
-24 Kugelschreiberpasten
-25 Farben für Vervielfältigungsapparate, Stempelkissen und Schreib-
maschinenbänder
33.06 Zubereitete Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel
34.01 Seifen, einschließlich Medizinalseifen
34.02 Organische grenzflächenaktive Stoffe; grenzflächenaktive Zuberei-
tungen und zubereitete Waschmittel und \Vaschhilfsmittel, auch Seife
enthaltend
34.05 Schuhcreme, Möbel- und Bohnerwachs, Poliermittel für Metall,
Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen, ausgenom-
men zubereitete Wachse der Tarifnr. 34.04
35.06 Zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen;
Erzeugnisse aller Art zur Verwendung als Klebstoff in Aufmachungen
für den Einzel verkauf in Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts
von 1 kg oder weniger:
-20 andere
36.05 Feuerwerksartikel (Feuerwerkskörper, Knallkörper, Zündplättchen,
Raketen zum Wetterschießen und dergleichen)
36.06 Zündhölzer
38.03 Aktivkohle (entfärbend, depolarisierend oder adsorbierend); aktivierte
Kieselgur, aktivierter Ton, aktivierter Bauxit und andere aktivierte
natürliche mineralische Stoffe
(ausgenommen andere der Nr. 38.03.90)
aktivierte Tone
404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Nummer des
türkischen Warenbezeichnung
Zolltarifs
38.05 Tallöl
38.12 Zubereitete Zurichtemittel, zubereitete Appreturen und zubereitete
Beizmittel aller Art, wie sie in der Textilindustrie, Papierindustrie,
Lederindust1ie oder ähnlichen Industrien gebraucht werden
39.01 Kondensations-, Polykondensations- und Polyadditionserzeugnisse, auch
modifiziert, auch polymerisiert, linear oder vernetzt (z.B. Phenoplaste,
Aminoplaste, Alkyde, Allylpolyester und andere ungesättigte Po-
lyester, Silikone)
(ausgenommen andere der Nr. 39.01.19, Polyamide und Superpolya-
mide der Nr. 39.01.23 sowie andere der Nr. 39.01.29}
39.02 Polymerisations- und Mischpolymerisationserzeugnisse (z.B. Poly-
äthylen, Polytetrahaloäthylen, Polyisobutylen, Polystyrol, Polyvinyl-
chlorid, Polyvinylacetat, Polyvinylchloracetat und andere Polyvinyl-
derivate, Polyc1cryl- und Polymethacrylderivate, Cumaron-Inden-Har-
ze):
- flüssige oder teigförmige Erzeugnisse, einschließlich der Emul-
sionen, Dispersionen und Lösungen:
-12 Polyvinylacetat
-16 Polyacryl- und Polymethacrylderivate
-17 Cumaron-Inden-Harze
-19 andere:
- Blöcke, Stücke, Krümel, Körner, Flocken und Pulver (einschließlich
Formmassen) und dergleichen, Abfälle und Bruch:
-22 Polyvinylacetat
-26 Polyacryl- und Polymethacrylderivate
-27 Cumaron-Inden-Harze
-29 andere
- andere:
-32 Polyvinylacetat
-39 andere
39.03 Regenerierte Zellulose; Zellulosenitrate, Zelluloseacetate und andere
Zelluloseester, Zelluloseäther und andere chemische Zellulosederivate,
auch weichgemad1t (z.B. Zelloidin, Kollodium, Zelluloid); Vulkanfiber:
- flüssige oder teigförmige Erzeugnisse, einschließlich der Emulsio-
nen, Dispersionen und Lösungen:
-11 Kollodium
- Blöcke, Stücke, Krümel, Körner, Flocken und Pulver (einschließlich
Formmassen) und dergleichen, Abfälle und Bruch:
-22 Zellulosenitrat
-23 Zelluloseacetat
- andere
-31 regenerierte Zellulose
-32 Vulkanfiber
-34 Zelluloseacetat
39.07 Waren aus Stoffen der Tarifnrn. 39.01 bis 39.06
40.02 Latex von synthetischem Kautschuk, vorvulkanisierter Latex von
synthetischem Kautschuk; synthetischer Kautschuk; Faktis;
a) synthetischer Kautschuk und synthetischer Latex zum Herstellen
und zur Runderneuerung von Reifen und Luftschläuchen für
Transportfahrzeuge aller Art bestimmt:
-12 synthetischer Latex
b} andere:
-22 synthetischer Latex
-23 Faktis
40.09 Rohre und Schläuche aus Weichkautschuk
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1972 405
Nummer des
türkischen Warenbezeichnung
Zolltarifs
40.13 Bekleidung, Handschuhe und Bekleidungszubehör, aus Weichkaut-
schuk, zu allen Zwecken
40.14 Andere Weichkautschukwaren:
-21 Radiergummi
41.10 Kunstleder, auf der Grunrllage von unzerfasertem oder zerfasertem
Leder hergestellt, in Platten oder Blättern, auch aufgerollt
42.01 Sattlerwaren für alle Tiere (z.B. Sättel, Geschirre, Kumte, Zugtaue,
Kniekappen), aus Stoffen aller Art
42.02 Reiseartikel (Reisekoffer, Handkoffer, Hutschachteln, Reisetaschen,
Rucksäcke usw.), Einkaufstaschen, Handtaschen, Schulranzen, Akten-
taschen, Brieftaschen, Geldbeutel, Necessaires, Werkzeugtaschen,
Tabakbeutel, Futterale, Etuis oder Schachteln (für Waffen, Musik-
instrumente, Ferngläser, Schmuck, Flakons, Kragen, Schuhe, Bürsten
usw.) und ähnlid1e Behältnisse, aus Leder, Kunstleder, Vulkanfiber,
Kunststoffolien, Pappe oder Geweben
42.06 Waren aus Därmen, Goldschlägerhäutchen, Blasen oder Sehnen
43.01 Rohe Pelzfelle:
-40 Karakul, Astrachan
-90 andere
43.02 Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle, auch zu Platten, Säcken, Vier-
ecken, Kreuzen oder ähnlichen Formen zusammengesetzt; Abfälle und
Uberreste davon, nicht qenäht
43.03 Waren aus Pelzfellen
43.04 Künstliches Pelzwerk und Waren daraus
44.11 Holzdraht; Holz für Zündhölzer vorgerichtet; Holznägel für Schuhe
44.15 Furniertes Holz und Sperrholzplatten, auch in Verbindung mit anderen
Stoffen; Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie):
-20 furniertes Holz und Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marke-
terie)
44.16 Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, aus Holz, auch mit Blättern
aus unedlem Metall belegt
44.17 Vergütetes Holz in Form von Platten, Brettern, Blöcken und dergleichen
44.18 Sogenanntes Kunstholz, aus Holzsp/4nen, Sägespänen, Holzmehl oder
anderen Abfällen holziger Stoffe unter Verwendung von Natur- oder
Kunstharz oder anderen organischen Bindemitteln zusammengepreßt,
in Form von Platten, Tafeln, Blöcken und dergleichen
44.23 Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einsd:lließlich zerlegbare Holz-
konstruktionen und hölzerne Parkettafeln
44.25 Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele,
Fassungen und Griffe fü1 Besen, Bürsten und Pinsel, aus Holz; Sd:luh-
formen, Schuhleisten und Schuhspanner, aus Holz:
-10 Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner
44.28 Andere Waren, aus Holz hergestellt
45.03 Waren, aus Naturkork hergestellt
45.04 Preßkork (mit oder ohne Bindemittel hergestellt) und Waren, aus
Preßkork beigestellt
47.01 Halbstoffe (Massen aus med:lanisd:l oder d:lemisd:l aufbereiteten pflanz-
lichen Faserstoffen)
406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Nummer des
türkischen Warenbezeichnung
Zolltarifs
48.01 Maschinenpapier und Maschinenpappe, einschließlich Zellstoffwatte, in
Rollen oder Bogen:
b) Papier mit einem Anteil an Holzschliff von 70 Hundertteilen oder
mehr und mit einem Quadralmetergewicht von 50 g bis 55 g ein-
schließlich
-21 Zeitungsdruckpapier
-29 andere
-40 Druck- und Schreibpapiere
-50 Kraftpapier
f) andere:
-61 gewöhnliches Packpapier (mit einem Quadratmetergewicht von 30 g
oder weniger)
-62 gewöhnliches Packpapier (mit einem Quadratmetergewicht von mehr
als 30 g)
-63 Zigarettenpapier
-64 Löschpapier
-67 Pappe in Rollen zum Herstellen von Karten für Lochkartenmaschinen
-68 Pappe
48.02 Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft)
48.03 Pergamentpapier, Pergamentpappe und Nachahmungen davon, ein-
schließlich sogenanntes Pergaminpapier, in Rollen oder Bogen
48.04 Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder ge-
tränkt noc.n überzogen, auch mit Innenverstärkung, in Rollen oder
Bogen
48.05 Papier und Pappe, gewellt (auch mit aufgeklebter Decke). gekreppt,
gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in
Rollen oder Bogen
48.06 Papier und Pappe, liniiert oder kariert, jedoch nicht anderweit bedruckt,
in Rollen oder Bogen
48.07 Papier und Pappe, gestrichen, überzogen, getränkt oder auf der Ober-
fläche gefärbt (marmöriert, gemustert oder dergleichen) oder bedrmkt
(andere als solche der Tarifnr. 48.06 und des Kapitels 49), in Rollen
oder Bogen
48.09 Bauplatten aus Papierhalbstoff, aus Fasern von Holz oder von anderen
pflanzlichen Stoffen, audt mit natürlichen oder künstlichen Harzen oder
ähnlichen Bindemitteln hergestellt
48.10 Zigarettenpapier, zugesdtnitten, auch in Päckchen oder Hülsen
48.11 Papiertapeten, Linkrusta und Buntglaspapier
48.12 Fußbodenbeläge mit Papier- oder Pappunterlage, auch mit Linoleum-
schicht, auch zugeschnitten
48.13 Vervielfältigungspapier und Umdruckpapier, zugeschnitten, auch in
Behältnissen (Kohlepapier, Sdlablonenpapier und dergleidlen)
48.14 Schreibwaren: Briefblöcke, Briefumschläge, Einstückbriefe, Postkarten
(ohne Bilder) und Briefkarten; Schachteln, Taschen und ähnliche Behält-
nisse, aus Papier oder Pappe, mit einer Zusammenstellung soldter
Schreibwaren
48.15 Andere Papiere und Pappen, zu einem bestimmten Zweck zugeschnit-
ten (ausgenommen Filtrierpapier der Nr. 48.15.30}
48.16 Sdtachteln, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus
Papier oder Pappe
48.17 Pappwaren der in Büros, Läden und dergleidten verwendeten Art
Nr. 29 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1972 407
Nummer des
türkischen Warenbezeichnung
Zolltarifs
48.18 Register, Hefte, Merkbüdier, Quittungsbücher und dergleidien, Notiz-
blöcke, Notiz- und Tagebüdier, Schreibunterlagen, Ordner, Einbände
(für Lose-Blatt-Systeme oder andere) und andere Waren des Papier-
handels, aus Papier oder Pappe; Alben für Muster oder für Samm-
lungen sowie Buchhüllen, aus Papier oder Pappe
48.19 Etiketten aller Art aus Papier oder Pappe, mit oder ohne Aufdruck
oder Bilder, auch gummiert
48.20 Rollen, Spulen, Spindeln und ähnliche Unterlagen, aus Papierhalbstoff,
Papier oder Pappe, auch gelocht oder gehärtet
48.21 Andere Waren, aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe oder Zellstoffwatte
hergestellt:
-31 Karten für Lodikartenmaschinen
-39 andere
49.08 Abziehbilder aller Art
49.09 Postkarten, Glückwunschkarten, Weihnaditskarten und dergleichen,
mit Bildern, in beliebigem Druck hergestellt, auch mit Verzierungen
aller Art
49.10 Kalender aller Art, aus Papier oder Pappe, einschließlich Blöcke von
Abreißkalendern
50.04 Seidengarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
50.05 Schappeseidengarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
50.06 Bourretteseidengarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
50.07 Seidengarne, Schappeseidengarne und Borretteseidengarne, in Auf-
machungen für den Einzelverkauf
50.09 Gewebe aus Seide oder Schappeseide
50.10 Gewebe aus Bourretteseide
51.01 Synthetische und künstliche Spinnfäden, nicht in Aufmachungen für
den Einzelverkauf:
b) bis 60 den einschließlich:
- synthetische Spinnfäden:
-23 Vinyl-Spinnfäden
-24 Acryl-Spinnfäden
-25 Polypropylen-Spinnfäden
-29 andere
- künstliche Spinnfäden:
-- 31 Viskosekunstseide
-32 Acetatkunstseide
-33 Protein-Spinnfäden
-39 andere
c) mehr als 60 den:
- synthetische Spinnfäden:
-43 Vinyl-Spinnfäden
-44 Acryl-Spinnfäden
-45 Polypropylen-Spinnfäden
-49 andere
- künstliche_ Spinnfäden:
-51 Viskosekunstseide
-52 Aceta tk unstseide
-53 Protein-Spinnt äden
-59 andere
408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Nummer des
türkischen Warenbezeichnung
Zolltarifs
51.02 Monofile, Streifen (künstliches Stroh und dergleichen) und Katgut-
nachahmungen, aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse
51.03 Synthetische und künstliche Spinnfäden in Aufmachungen für den
Einzelverkauf:
b) andere:
-21 künstliche Spinnfäden
-22 synthetische Spinnfäden
51.04 Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfäden (einschließlich
Gewebe aus Monofilen oder Streifen der Tarifnrn. 51.01 oder 51.02)
(ausgenommen Gewebe aus synthetischen Spinnstoffen zum Herstellen
von Reifen und Luftschläuchen für Transportfahrzeuge aller Art, der
Nr. 51.04.11)
54.05 Gewebe aus Flachs oder Ramie
56.01 Synthetische und künstliche Spinnfasern, weder gekrempelt noch ge-
kämmt
(ausgenommen synthetische Polyamid-Spinnfasern der Nr. 56.01 .11,
synthetische Polyester-Spinnfasern der Nr. 56.01.12 und synthetische
Acryl-Spinnfasern der Nr. 56.01.14)
56.02 Spinnkabel:
-20 aus künstlichen Spinnfäden
56.03 Abfälle von synthetischen oder künstlichen Spinstoffen (einschließlich
Garnabfälle und Reißspinnstoffe), weder gekrempelt noch gekämmt
56.04 Synthetische und künstliche Spinnfasern und Abfälle von synthetischen
oder künstlichen Spinnstoffen, gekrempelt, gekämmt oder anders für
die Spinnerei vorbereitet
(ausgenommen synthetische Polyamid-Spinnfasern und Abfälle von
synthetischen Polyamid-Spinnstoffen der Nr. 56.04.11, synthetische
Polyester-Spinnfasern und Abfälle von synthetischen Polyester-Spinn-
stoffen der Nr. 56.04.12, synthetische Acryl-Spinnfasern und Abfälle
von synthetischen Acryl-Spinnstoffen der Nr. 56.04.14)
56.05 Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (oder aus Ab-
fällen von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen), nicht in Auf-
machungen für den Einzelverkauf
56.06 Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (oder aus Ab-
fällen von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen), in Aufmachun-
gen für den Einzelverkauf
56.07 Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern
57.05 Hanfgarne
57.08 Papiergarne
57.09 Gewebe aus Hanf
57.11 Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen
57.12 Gewebe aus Papiergarnen
58.02 Andere Teppiche, auch kpnfektioniert; Kelim, Sumak, Karamanie und
dergleichen, auch fertiggestellt:
-10 maschinengefertigte Teppiche
58.04 Samt, Plüsch, Schlingengewebe und Chenillegewebe, ausgenommen
Gewebe der Tarifnrn. 55.08 und 58.05:
-20 aus Naturseide
-40 aus synthetischen Spinnfäden
-50 aus künstlichen Spinnfäden
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1972 409
Nummer des
türkischen Warenbezeichnung
Zolltarifs
58.08 Tülle und geknüpfte Netzstoffe, ungemustert:
-20 aus synthetischen Spinnfäden
58.09 Tülle, geknüpfte Netzstoffe und Bobinetgardinenstoffe, gemustert;
Spitzen (maschinen- oder handgefertigt), als Meterware oder als Motiv
58.10 Stickereien als Meterware oder als Motiv
59.03 Vliesstoffe und Waren daraus, auch getränkt oder bestrichen
59.08 Gewebe, mit Zellulosederivaten oder anderen Kunststoffen getränkt
oder bestrichen
59.10 Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbelag aus einem Grund aus
Spinnstoffen mit aufgetragener Deckschicht aus beliebigen Stoffen,
auch zugeschnitten
59.11 Kautschutierte Gewebe, ausgenommen Gewirke
59.13 Gummielastische Gewebe, ausgenommen Gewirke
60.01 Gewirke, weder gummielastisch noch kautschutiert
60.02 Handschuhe aus Gewirken, weder gummielastisch noch kautschutiert
60.03 Strümpfe, Unterziehstrümpfe, Socken, Söckchen, Strumpfschoner und
ähnliche vVirkwaren, weder gummielastisch noch kautschutiert
60.04 Unterkleidung aus Gewirken, weder gummielastisch noch kautschutiert
60.05 Oberkleidung, Bekleidungszubehör und andere vVirkwaren, weder
gummielastisch noch kautschutiert
60.06 Gummielastische Gewirke und kautschutierte Gewirke sowie Waren
daraus (einschließlich Kniesd1ützer und Gummistrümpfe)
61.01 Oberkleidung für Männer und Knaben
61.02 Oberkleidung für Frauen, Mädchen und Kleinkinder
61.03 Unterkleidung (Leibwäsche) für Männer und Knaben, auch Kragen,
Vorhemden und Manschetten
61.04 Unterkleidung (Leibwäsche) für Frauen, Mädchen und Kleinkinder
61.05 Taschentücher und Ziertaschentücher
61.06 Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher,
Schleier und ähnliche Waren
61.07 Krawatten
61.08 Kragen, Hemdeinsätze, Bluseneinsätze, Jabots, Manschetten und ähn-
liche Putzwaren für Ober- und Unterkleidung für Frauen und Mäd-
chen
61.09 Korsette, Hüftgürtel, Mieder, Büstenhalter, Hosenträger, Strumpfhalter,
Strumpfbänder, Sockenhalter und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen,
auch gewirkt, auch gummielastisch
61.10 Handschuhe, Strümpfe, Socken und Söckc:hen, nicht gewirkt
61.11 Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, z. B. Schweißblätter,
Schulterpolster und andere Polster für Schneiderarbeiten, Gürtel,
Muffe, Schutzärmel
62.05 Andere konfektionierte Waren aus Spinnstoffen, einschließlich Sdmitt-
muster zum Herstellen von Bekleidung
65.01 Hutstumpen aus Filz, nicht geformt; Hutplatten, Bandeaux (auch auf-
geschnitten), aus Filz, zum Herstellen von Hüten
410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Nummer des
türkischen \V a r e n b e z e i c h n u n g
Zolltarifs
65.02 Hutstumpen oder Hutrohlinge, geflochten oder durch Verbindung ge-
flochtener, gewebter oder anderer Streifen hergestellt, aus Stoffen
aller Art, nicht geformt
65.03 Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz, aus Hutstumpen oder
Hutpiatten der Tarifnr. 65.01 hergestellt, ausgestattet oder nicht aus-
gestattet
65.04 Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung
geflochtener, gewebter oder anderer Streifen hergestellt, aus Stoffen
aller Art, ausgestattet oder nicht ausgestattet
65.05 Hüte und andere Kopfbedeckungen (einschließlich Haarnetze), gewirkt
oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Geweben, Gewirken,
Spitzen, Filz oder anderen Spinnstoffwaren hergestellt, ausgestattet
oder nicht ausgestattet
65.06 Andere Hüte und Kopfbedeckungen, ausgestattet oder nicht ausge-
stattet
65.07 Bänder zur Innenausrüstung, Innenfutter, Bezüge, Gestelle (einschließ-
lich Federgestelle für Klapphüte), Schirme und Kinnbänder, für Kopf-
bedeckungen
66.01 Regenschirme und Sonnenschirme, einschließlich Stockschirme, Schirm-
zelte und dergleichen
66.03 Teile, Ausstattungen und Zubehör für Waren der Tarifnrn. 66.01 und
66.02
67.01 Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen,
Federn, Teile von Federn, Daunen und Waren daraus (ausgenommen
Waren der Tarifnr. 05.07 und bearbeitete Federspulen und -kiele)
67.02 Künstliche Blumen, Blätter und Früchte sowie Teile davon; Waren aus
künstlichen Blumen, Blättern oder Früchten
67.04 Perücken, anderer Haarersatz, Locken und dergleichen, aus Menschen-
haaren, Tierhaaren oder Spinnstoffen; andere Waren aus Menschen-
haaren (einschließlich Haarnetze aus Menschenhaaren)
67.05 Klappfächer und starre Fächer, Fächergestelle und Fächergriffe, Teile
von Fächergestellen und Fächergriffen, aus Stoffen aller Art
68.04 Mühlsteine, Schleifsteine, Walzen, Scheiben und dergleichen, zum
Mahlen, Zerfasern, Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Tren-
nen, aus Natursteinen, auch agglomeriert, aus agglomerierten natür-
lichen oder künstlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt (ein-
schließlich Segmente und andere Teile dieser Waren, aus den gleichen
Stoffen). auch mit Teilen (z. B. Achsen, Kernen, Stiften, Hülsen) aus
anderen Stoffen, jedoch nicht mit Gestellen:
-20 andere
68.06 Natürliche oder künstliche Schleifstoffe, in Pulver- oder Körnerform,
auf Gewebe, Papier, Pappe oder andere Stoffe aufgebracht, auch zu-
geschnitten, genäht oder anders zusammengefügt:
-90 andere
68.07 Hüttenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen; geblähter
Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mine-
ralische Erzeugnisse; Gemische und Waren aus mineralischen Stoffen
zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken, ausgenommen Gemische
und Waren der Tarifnrn. 68.12 und 68.13 und des Kapitels 69
68.08 Waren aus Asphctlt ,)der aus ähnlichen Stoffen (z.B. Erdölpech, Kohlen-
leerpech)
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1972 411
Nummer des
türkischen Warenbezeichnung
Zolltarifs
68.11 Waren aus Zement oder Beton, Betonwerksteine und dergleichen (ein-
schließlich Waren aus Hüttenzement oder Terrazzo), Waren aus
Kalksandmischung, auch bewehrt
68.13 Bearbeiteter Asbest; Asbestwaren (z.B. Pappe, Fäden, Gewebe, Be-
kleidung, Kopfbedeckungen, Schuhe), auch bewehrt, ausgenommen
Waren der Tarifnr. 68.14; Gemische auf der Grundlage von Asbest
oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumkarbonat und
Waren daraus
68.16 Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschließlich
Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen:
-20 Steine, gebrannt, aus mit Teer gebundenem Dolomit
69.11 Geschirr, Haushalts- und Toilettengegenstände, aus Porzellan
69.12 Geschirr, Haushalts- und Toilettengegenstände, aus anderen kera-
mischen Stoffen
69.13 Figuren, Phantasiegegenstände, Einrichtungs-, Zier- und Schmuck-
gegenstände
69.14 Andere Waren aus keramischen Stoffen
70.02 Uberfangglas in Brocken, Stangen, Stäben oder Röhren
70.03 Glas in Stangen, Stäben, Röhren oder massiven Kugeln, nicht bear-
beitet (ausgenommen optisches Glas)
70.04 Gegossenes oder gewalztes Flachglas (auch bei der Herstellung bereits
überfangen oder mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt), nicht
bea1 beitet, in quadratischen oder rechteckigen Platten oder Scheiben
70.05 Gezogenes oder geblasenes Flachglas, sogenanntes „Tafelglas" (auch
bei der Herstellung bereits überfangen), nicht bearbeitet, in quadrati-
schen oder rechteckigen Platten oder Scheiben:
-20 Tafelglas, opak, gefärbt, gerillt oder gestreift
-30 anderes
70.06 Gegossenes oder gewalztes Flachglas und „Tafelglas" (auch bei der
Herstellung bereits überfangen oder mit Drahteinlagen oder der-
gleichen verstärkt), auf einer oder beiden Seiten geschliffen oder
poliert, in quadratischen oder rechteckigen Platten oder Scheiben
70.07 Gegossenes oder gewalztes Flachglas und „Tafelglas" (auch geschliffen
oder poliert). anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
oder gebogen oder anders bearbeitet (z. B. mit abgeschrägten Rändern,
graviert); Isolierflachglas ctus mehreren Schichten; Kunstverglasungen
70.08 Vorgespanntes Emschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicher-
heitsglas (Verbundglas), auch fas;;oniert
70.13 Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette,
im Büro, zum Ausschmücken von Wohnungen und zu ähnlichen
Zwecken, ausgenommen Waren de, Tarifnr. 70.19
70.14 Glaswaren für Beleuchtung, für Signalvorrichtungen oder zu optischen
Zwecken, nicht aus optischem Glas, nicht optisch bearbeitet
70.15 Gläser für Uhren, für einfache Brillen und ähnliche Gläser, gewölbt,
gebogen und dergleichen, einschließlich Hohlkugeln und Hohlkugel-
segmente
70.16 Betongläser, Glasbausteine, Glasfliesen, Glasdachziegel und andere
Waren für Bauten und zu ähnlichen Zwecken, aus gegossenem oder
geformtem Glcts, auch mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt;
sogenanntes vielzelliges Glas oder Schaumglas in Form von Blöcken,
Tafeln, Platten und [solierschalen
412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Nummer des
türkischen Warenbezeichnung
Zolltarifs
70.19 Glasperlen, Nachahmungen von echten Perlen, Edelsteinen, Schmuck-
steinen und ähnliche Glaskurzwaren; Würfel, Steinchen, Plättchen,
Bruch und Splitter, aus Glas (auch auf Unterlagen). für Mosaike und
zu ähnlichen Zierzwecken; Glasaugen (einschließlich Augen für Spiel-
zeug). ausgenommen Prothesen; Erzeugnisse aus Glaskurzwaren;
Phantasiewaren aus lampengeblasenem (gesponnenem) Glas
70.20 Glasfasern und Waren daraus:
-11 Glasfasern
-20 Filz aus Glasfasern
71.01 Echte Perlen, roh oder bearbeitet, weder gefaßt noch montiert, auch
wenn sie zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht,
jedoch nicht einheitlich gebrauchsfertig zusammengestellt sind
71.02 Edelsteine und Schmucksteine, roh, geschliffen oder anders bearbeitet,
weder gefaßt nom montiert, auch wenn sie zur Erleichterung der Ver-
sendung vorübergehend aufgereiht, jedoch nicht einheitlich gebrauchs-
fertig zusammengestellt sind
(ausgenommen Industriediamanten der Nr. 71.02.10)
71.03 Synthetische und rekonstituierte Steine, roh, geschliffen oder anders
bearbeitet, weder gefaßt noch montiert, auch wenn sie zur Erleid1te-
rung der Versendung vorübergehend aufgereiht, jedoch nicht einheit-
lich gebrauchsfertig zusammengestellt sind
71.06 Silberplattierungen, unbearbeitet ode1 als Halbzeug
71.10 Platin- und Platinmetallplattierungen (auf unedlen Metallen oder auf
Edelmetallen), unbearbeitet oder als Halbzeug
71.12 Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetall-
plattierungen
71.13 Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen
oder Edelmetallplattierungen
71.14 Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
71.15 Waren aus echten Perlen, Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen
oder rekonstituierten Steinen
71.16 Phantasieschmuck
73.02 Ferrolegierungen
(ausgenommen Ferromangan de1 Nr. 73.02.21)
73.07 Vorblöcke (Blooms). Knuppel, Brammen und Platinen, aus Stahl; Stahl,
nur vorgeschmiedet oder gehämmert (Schmiedehalbzeug):
-90 andere
73.10 Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet (ein-
schließlich Walzdraht); Stabstahl, kalt hergestellt oder kalt fertig-
gestellt: Hohlbohrerstäbe aus Stahl, zum Herstellen von Bohrern und
Bohrstangen fü1 Bergwerke geeignet:
- Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet
- Stabstahl mit mehreckigem Querschnitt:
ex 49 andere (ausgenommen Waren, die unter die Zuständigkeit der EGKS
fallen)
- Stabstahl, kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt:
-51 Stabstahl mit kreisförmigem Querschnitt
-52 Stabstahl mit mehreckigem Querschnitt
-59 andere
73.14 Draht aus Stahl, auch überzogen, ausgenommen isolierte Drähte für
. die Elektrotechnik
Nr. 29 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1972 413
Nummer des
türkischen Warenbezeichnung
Zolltarifs
73.17 Rohre aus Gußeisen
73.18 Rohre (einschließlich Rohrluppen) aus Stahl, ausgenommen Waren der
Tarifnr. 73. 19:
- Rohre, nidlt überzogen, nahtlos:
-11 mit einem inneren Durchmesser von weniger als 1 Zoll
-12 mit einem inneren Durchmesser von 1 Zoll oder mehr, jedoch weniger
als 2,5 Zoll
-13 mit einem inneren Durchmesser von 2,5 Zoll oder mehr, jedoch weniger
als 6 Zoll
-14 mit einem inneren Durchmesser von 6 Zoll oder mehr
- Rohre, überzogen, nahtlos:
-31 mit einem inneren Durchmesser von weniger als 1 Zoll
-32 mit einem inneren Durchmesser von 1 Zoll oder mehr, jedoch weniger
als 2,5 Zoll
-33 mit einem inneren Durchmesser von 2,5 Zoll oder mehr, jedodl weniger
als 6 Zoll
-34 mit einem inneren Durchmesser von 6 Zoll oder mehr
73.19 Druckrohrleitungen aus Stahl, auch mit Eisenringen verstärkt, für
Wasserkraftwerke
73.20 Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke (Nip-
pel, Kniestücke, Kupplungen, Muffen, Flanschen und dergleichen), aus
Eisen oder Stahl
73.21 Konstruktionen, auch unvollständig, auch nicht zusammengesetzt, so-
wie Teile von Konstruktionen (z. B. Schuppen, Brücken und Brücken-
teile, Schleusentore, Türme, Masten, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Bedadmn-
gen, Tür- und Fensterrahmen, Läden, Geländer, Gitter). aus Eisen oder
Stahl; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Bänder, Stäbe,
Profile, Rohre usw., aus Eisen oder Stahl
73.22 Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, für Stoffe
aller Art, aus Eisen oder Stahl, mit einem Fassungsvermögen von
mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtung,
auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung
73.24 Druckbehälter aus Eisen oder Stahl für verdichtete oder verflüssigte
Gase
73.25 Kabel, Seile, Litzen, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Stahldraht,
ausgenommen isolierte Drahtwaren für die Elektrotechnik
(ausgenommen Litzen aus Stahldraht)
73.26 Stacheldraht; verwundener Runddraht oder Flachdraht, aus Stahl, auch
mit Stacheln
73.27 Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Stahldraht
73.28 Streckblech aus Stahl (durch Strecken eines eingeschnittenen Bleches
oder Bandes gitterartig hergestellt)
73.29 Ketten jeder Größe und Teile davon, aus Eisen oder Stahl:
-11 Transmissionsketten
-91 Teile von Ketten
73.32 Bolzen und Muttern (auch mit Gewinde). Schwellenschrauben, Schrau-
ben, Ringsdirauben und Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile und ähn-
liche Waren der Schrauben- und Nietenindustrie, aus Eisen oder Stahl;
Unterlegscheiben (auch geschlitzte Unterlegscheiben und, Federring-
scheiben} aus Stahl
73.33 Handnähnadeln, Häkelnadeln, Ahlen, Durdlziehnadeln und ähnliche
Waren für Näh-, Stick-, Filet- und andere Handarbeiten, Stichel zum
Sticken, aus Stahl, einschließlich Rohlinge
414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Nummer des
türkischen Warenbezeichnung
Zolltarifs
73.36 Raumheizöfen, Heizapparate, Küchenherde (einschließlich auch für Zen-
tralheizung verwendbare Küchenherde), Kochgeräte, Kesselöfen, Teller-
wärmer und ähnliche Geräte, wie sie üblicherweise im Haushalt ver-
wendet werden, nicht elektrisch, Teile davon, aus Eisen oder Stahl
73.37 Heizkessel (ausgenommen Dampferzeuger der Tarifnr. 84.01) und Heiz-
körper, für Zentralheizung, nicht elektrisch beheizt, Teile davon, aus
Eisen oder Stahl; Heißlufterzeuger und -verteiler (einschließlich solcher,
die auch als Verteiler von frischer oder klimatisierter Luft dienen
können), nicht elektrisch beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator
oder Gebläse, Teile davon, aus Eisen oder Stahl
73.38 Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, sanitäre und hygienisd1e Ar-
tikel, Teile da von, aus Eisen oder Stahl
73.40 Andere Waren aus Eisen oder Stahl:
-10 andere Waren aus Eisen
ex 20 andere Waren aus Stahl (ausgenommen Acmonital)
74.10 Kabel, Seile, Litzen und ähnliche Waren, aus Kupferdraht, ausgenom-
men isolierte Drahtwaren für die Elektrotechnik
74.15 Bolzen und Muttern (auch mit Gewinde), Schrauben, Ringschrauben
und Schraubhuken, Niete, Splinte, Keile und ähnliche Waren der
Schrauben- und Nietenindustrie, aus Kupfer; Unterlegscheiben (auch
geschlitzte Unterlegscheiben und Federringscheiben) aus Kupfer:
-10 Bolzen und Muttern
-20 s~hrauben
74.19 Andere Waren au~ Kupfer
75.06 Andere Waren aus Nickel
76.01 Rohaluminium; Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Aluminium
76.02 Stäbe, Profile und Draht, aus Aluminium, massiv
76.03 Bleche, Platten, Tafeln und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke
von mehr als 0,20 mm
76.04 Blattmetall, Folien und dünne Bänder, nus Aluminium (auch geprägt,
zugeschnitten, gelocht, überzogen, bedruckt oder auf Papier, Pappe,
Kunststoff ode1 ähnlichen Unterlagen befestigt), mit einer Dicke (ohne
Unterlage) von 0,20 mm oder weniger
76.06 Rohre (einschließlidl Rohlinge) und Hohlstangen, aus Aluminium
76.07 Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke
(Nippel, Kniestücke, Kupplungen, Muffen, Flansche und ähnliche
Waren), aus Aluminium
76.08 Konstruktionen, audl unvollständig, ctudi nicht zusammengesetzt, sowie
Teile von Konstrukt10nen (z B. Schuppen, Brücxen und Brücxenteile,
Türme, Masten, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Bedachungen, Tür- und
Fensterrahmen, Geländer). aus Aluminium; zu Konstruktionszwecxen
vorgearbeitete Bledle, Stäbe, Profile, Rohre usw., aus Aluminium
76.09 Sammelbehälter. Fässer, Bottidle und ähnliche Behälter, für Stoffe aller
Art, aus Aluminium, mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l,
ohne m~dlanisr::t1e oder warmetechni~che Einrichtung, auch mit lnnen-
auskleidung oder Wärmeschutzverkleidung
76.10 Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter zu Transport-
oder Verpackungszwecken, aus Aluminium, einschließlich Verpackungs-
röhrchen und Tuben
76.11 Drucxbehälter aus Aluminium für verdichtete ode1 verflüssigte Gase
Nr. 29 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1972 415
Nummer des
türkischen Warenbezeichnung
Zolltarifs
76.12 Kabel, Seile, Litzen und ähnlidie Waren, aus Aluminiumdraht, aus-
genommen isolierte Drahtwaren für die Elektrotedinik
76.13 Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht
76.14 Streckblech aus Aluminium (durdi Strecken eines eingeschnittenen
Bleches oder Bandes gitterartig hergestellt)
76.15 Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, sanitäre und hygienisdie
Artikel, Teile davon, aus Aluminium
76.16 Andere Waren aus Aluminium
77.01 Rohmagnesium; Bearbeitungsabfälle und Schrott (einsdiließlid1 Dreh-
späne, nicht nadi Größe sortiert), aus Magnesium
77.02 Stäbe (Stangen), Profile, Draht, Bledie, Tafeln, Bänder, Rohre, Hohl-
stangen, Pulver, Flitter, aus Magnesium; Drehspäne, nach Größe sor-
tiert, aus Magnesium
77.03 Andere Waren aus Magnesium
77.04 Beryllium (Glucinium), roh oder verarbeitet
82.02 Handsägen aller Art, fertig montiert, Sägeblätter aller Art (einschließ-
lich Frässägeblätter und nicht gezahnte Sägeblätter):
-20 Bandsägeblätter
-30 Kreissägeblätter (einschließlich Frässägeblätter)
82.05 Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in Werkzeugmasdiinen
und medianischem oder niditmedianisdiem Handwerkszeug (z. B. zum
Treiben, Stanzen, Gewindeschneiden, Gewindebohren, Bohren, Fräsen,
Ausweiten, Sdineiden, Drehen, Schrauben). einschließlich Zieheisen,
Preßmatrizen zum Warmstrangpressen von Metallen, Gesteinsbohrer
und Tiefbohrwerkzeuge:
-20 Fräser
82.06 Messer und Schneidklingen, für Masdiinen oder medianisdie Geräte
82.07 Plättchen, Stäbdien, Spitzen und ähnliche Formstücke für Werkzeuge,
nicht gefaßt, aus gesinterten Hartmetallen (z. B. aus Wolfram-,
Molybdän-, Vanadin-Karbiden)
82.09 Messer (andere als die der Tarifnr. 82.06) mit sdineidender oder ge-
zahnter Klinge, einschließlich Klappmesser für den Gartenbau
82.10 Klingen für Messer der Tarifnr. 82.09
82.12 Scheren und Sdierenblätter
82.13 Andere Messerschmiedewaren (einsdiließlich Baumscheren, Scherappa-
rate, Hackme&ser für Metzger und zum Küchengebrauch sowie Papier-
messer); Messerschmiedewaren zur Hand- und Fußpflege und der-
gleichen (einschließlich Nagelfeilen) und Zusammenstellungen soldier
Waren:
-10 Messerschmiedewaren zur Hand- und Fußpflege
82.14 Löffel, Schöpfkellen, Gabeln, Tortenschaufeln, Fisdimesser, Butter-
messer, Zuckerzangen und ähnliche Tischgeräte
82.15 Griffe aus unedlen Metallen für Waren der Tarifnrn. 82.09, 82. 13 und
82.14
83.01 Schlösser (einsdiließlich Versrnlüsse und Verschlußbügel mit Schloß).
Sicherheitsriegel und Vorhängeschlösser, alle diese zum Schließen mit
Schlüsseln, als Geheimsrnlösser oder elektrische Schlösser, auch Teile
davon, aus unedlen Metallen; Schlüssel (auch unfertig) für diese Waren
uns unedlen Metallen
416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Nummer des
türkischen \Vc1renbezeichnung
Zolltarifs
83.02 Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen,
Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer,
Reisekisten oder andere derartige Waren; Kleiderhaken, Huthaken,
Hutablagen, Stützen, Konsolen und ähnliche Waren, aus unedlen
Metallen (einschließlich automatische Türschließer)
83.03 Panzerschränke; Türen und Fächer für Stahlkammern; Sicherheits-
kassetten und dergleichen, aus unedlen Metallen
83.04 Sortierkästen, Ablegekästen, Karteikästen, Manuskriptständer und
ähnliche Bürogegenstände, aus unedlen Metallen, ausgenommen Büro-
möbel der Tarifnr. 94.03
83.05 Mechaniken für Schnellhefter und Briefordner, Briefklemmen, Muster-
klammern, Büroklammern, Heftklammern, Heftecken, Karteireiter und
ähnliche Büromaterialien, aus unedlen Metallen
83.06 Statuetten und andere Ziergegenstände zur Innenausstattung, aus un-
edlen Metallen
Beleuchtungskörper aller Art (Leuchten) und Teile davon, ausgenom-
83 07
men elektrotechnische Teile, aus unedlen Metallen
(ausgenommen Grubenlampen)
83.10 Perlen und Flitter, aus unedlen Metallen
83.11 Glocken, Klingeln, Schellen und dergleichen, nicht elektrisch, Teile
davon, aus unedlen Metallen
83.12 Bilderrahmen und Spiegel, aus unedlen Metallen
84.01 Erzeuger von Wasserdampf oder anderem Dampf (Dampfkessel)
84.02 Hilfsapparate für Dampfkessel (z. B. Vorwärmer, Uberhitzer, Dampf-
speicher, Rußbläser, Rauchgasrückführungen); Kondensatoren für
Dampfkraftmaschinen:
-10 Vorwärmer, Luftvorwärmer
-20 Uberhitzer, Heißdampfkühler
-30 Dampf- und Wärmespeicher
-40 andere
84.03 Gaserzeuger (Generatoren) für Wassergas oder Generatorgas, auch
mit Gasreinigern; Erzeuger von Acetylengas auf feuchtem Wege und
ähnliche Gaserzeuger, auch mit Gasreinigern
84.06 Kolbenverbrennungsmotoren
(ausgenommen Flugzeugmotoren der Nr. 84.06.11 und Außenbord-
motoren der Nr. 84.06.14 für Wasserfahrzeuge)
84.07 Wasserturbinen; Wasserräder und andere hydraulid1e Kraftmaschinen:
- Wasserturbinen:
-11 Peltonturbinen (Freistrahlturbinen)
-12 Francisturbinen
84.09 Straßenwalzen mit mechanischem Antrieb
84.10 Flüssigkeitspumpen, einschließlich nichtmechanische Pumpen und Aus-
gabepumpen mit Flüssigkeitsmessn, Hebewerke für Flüssigkeiten
(z.B. Becherwerke, Schöpfwerke, Bandelevatoren)
(ausgenommen Ausgabepumpen mit Preis- und Mengenmesser, der
Nr. 84.10.11, sowie Ausgabepumpen mit Mengenmesser, der Nr.
84.10.12)
84.11 Luftpumpen, einschließlich Vakuumpumpen; Luft- und Gaskompres-
soren; Freikolbengeneratoren, Ventilatoren und dergleichen
Nr. 29 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1972 417
Nummer des
türkischen Warenbezeichnung
Zolltarifs
84.12 Klimaanlagen, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und
Vorrichtungen zum Ändern der Lufttemperatur und Luftfeuchtigkeit,
die ein Ganzes bilden
(ausgenommen Anlagen eines Gewichts von 100 kg oder weniger der
Nr. 84.12.10)
84.13 Feuerungen, die mit flüssigem Brennstoff (Zerstäuber), pulverisiertem
festen Brennstoff oder Gas betrieben werden (Brenner); mechanische
Feuerungen, einschließlich ihrer mechanischen Beschicker, mechani-
schen Roste, mechanischen Entascher und ähnlichen Vorrichtungen:
-19 andere Feuerungen
-20 mechanische Feuerungen
84.14 Industrie- und Labo1atori11msöfen, ausgenommen elektrische Ofen der
Tarifnr. 85.11
84.16 Kalander und Walzwerke, ausgenommen Metallwalzwerke und Glas-
walzmaschinen; Walzen für diese Maschinen
84.17 Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt, zum Behandeln
von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge,
z.B. Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren,
Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder
Kühlen, ausgenommen Haushaltsapparate; nichtelektrische Warm-
wasserbereiter und Badeöfen:
a) Pasteurisier- und Sterilisiergeräte sowie Ersatz- und Einzelteile
hierfür:
-11 Pasteurisiergerä te
-12 Sterilisiergeräte
-15 Ersatz- und Einzelteile
b) andere:
ex 29 andere (ausgenommen Apparate zum Erzeugen von Deuterium und
seinen Verbindungen)
-35 Ersatz- und Einzelteile
84.18 Zentrifugen, Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten
oder Gasen:
-30 Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten
84.20 Waagen, auch zu Prüf- oder Kontrollzwecken; ausgenommen Waagen
mit einer Empfindlichkeit von mindestens 50 mg; Gewichte für Waa-
gen aller Art
(ausgenommen Gewichte für empfindliche Waagen der Nr. 84.20.31)
84.21 Mechanische Apparnte, auch handbetriebene, zum Verteilen, Ver-
spritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulvern; Feuer-
löscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und dergleichen; Sandstrahl-
maschinen, Dampfstrahlapparate und dergleichen
(ausgenommen Feuerlöscher der Nr. 84.21.24)
84.22 Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder
Fördern (z. B. Aufzüge, Fördermaschinen, Winden, Flaschenzüge, Krane,
Stetigförderer, Seilschwebebahnen). ausgenommen Maschinen, Appa-
rate und Geräte der Tarifnr. 84.23
(ausgenommen mechanische Greifer. ihrer Beschaffenheit nach zum
Handhaben radioaktiver Stoffe bestimmt, der Nr. ex 84.22.90)
84.24 Maschinen, Apparate und Geräte für die Landwirtschaft oder den
Gartenbau zum Aufbereiten, Be,ubeiten oder Bestellen des Bodens
oder zur Pflege der Pflanzen, einschließhd1 \Nalzen für Rasenflächen
oder Sportplätze
418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Nummer des
türkischen Warenbezeichnung
Zolltarifs
84.25 Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten oder Dreschen von land-
wirtschaftlichen Erzeugnissen; Stroh- und Futterpressen; Rasenmäher;
Maschinen zum Sichten und Reinigen von Samen, Getreide oder
Hülsenfrüdlten und Sortiermaschinen für Eier, Früchte oder andere
landwirtschaftliche Erzeugnisse, ausgenommen derartige Müllerei-
maschinen, -apparate oder -geräte der Tarifnr. 84.29:
-10 Mähmaschinen
-15 Mähmaschinen mit Anbaublech
-20 Bindemäher
-30 Dreschmaschinen
-35 Stroh- und Futterpressen
-40 Aufnehmebinder
-45 Rasenmäher
- Ersatz- und Einzelteile:
-92 von Dreschmaschinen
84.30 Maschinen und Apparate zum Herstellen von gewöhnlichen Back-
waren, Feinbackwaren, Dauerbackwaren, Teigwaren, Süßwaren, Kakao,
Schokolade, Schokoladenwaren, Zucker oder Bier oder zum Verar-
beiten von Fleisch, Fisch, Gemüse oder Früchten zu Lebens- oder
Futtermitteln, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen:
-60 Maschinen und Apparate zum Herstellen von Bier
84.31 Maschinen und Apparate zum Herstellen von Zellulosebrei oder
Papierhalbstoff oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier
oder Pappe
84.36 Düsenspinnmaschinen und -apparate zum Herstellen von syntheti-
schen oder künstlichen Spinnstoffen; Spinnstoffvorbereitungs- und
SpinnstoffaufbP-reitungsmaschinen; Maschinen und Vorrichtungen zum
Spinnen oder Zwirnen von Spinnstoffen; Maschinen zum Fachen,
Spulen (einsdiließlich Sdrnßspulmaschinen), Wickeln oder Haspeln
von Spinnstoffen
(ausgenommen Düsenspinnmaschinen und -apparale der Nr. 84.36.10
zum Herstellen von künstlichen oder synthetischen Spinnfasern im
Sprühdruckverfahren und Maschinen und Apparate der Nr. 84.36.25
zum Schlagen, Krempeln, Reißen und Reinigen)
84.37 Web-, Wirk-, Strick-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posamentier- und Netz-
knüpfmaschinen; Vorbe1eitungsmaschinen und -apparate für die
Weberei, Wirkerei, Strickerei usw. (z.B. Schärmaschinen, Zettelma-
schinen und Sehlichtmaschinen)
(ausgenommen Wirkmaschinen und -apparate der Nr. 84.37.21 sowie
Tüllmaschinen der Nr. 84.37.22)
84.38 Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Tarifnr. 84.37 (z. B.
Schaftmaschinen, Jacquardmaschinen, Kett- und Schußfadenwächter
und Webschützenwechsler); Teile und Zubehör, erkennbar ausschließ-
lich oder hauptsächlich für Maschinen oder Apparate dieser Tarif-
nummer oder für Maschinen oder Apparate der Tarifnr. 84.36 oder
84.37 bestimmt (z.B. Flügel, Kämme, Kratzengarnituren, Nadeln, Nadel-
stäbe, Platinen, Spindeln, Spinndüsen, Weblitzen, Webschäfte und
Webschützen)
(ausgenommen Kämme für Webmaschinen der Nr. 84.38.40 und Metall-
platinen der Nr. 84.38.60)
84.43 Konverter, Gießpfannen, Gießformen zum Gießen von Ingots, Masseln
ode1 dergleichen und Gießmaschinen für Gießereien, Stahlwerke oder
andere metallurgische Betriebe:
-10 Konverter
84.44 Walzwerke und Walzenstraßen, für Metalle; Walzen hierfür:
- Ersatz- und Einzelteile:
-91 Walzen
-99 andere
Nr. 29 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1972 419
Nummer des
türkischen Warenbezeichnung
Zolltarifs
84.45 Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Metallen oder Hartmetallen,
ausgenommen Maschinen der Tarifnrn. 84.49 und 84.50
(ausgenommen automatische Drehmaschinen der Nr. 84.45.11, Fräs-
maschinen der Nr. 84.45.20, Schleifmaschinen (mit umlaufender Schleif-
scheibe) der Nr. 84.45.45 und Ziehmaschinen der Nr. 84.45.85)
84.47 Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Holz, Kork, Bein, Hart-
kautschuk, Kunststoff oder ähnlichen harten Stoffen, ausgenommen
Maschinen der Tarifnr. 84.49
84.50 Maschinen, Apparate und Geräte zum autogenen Schweißen, Löten,
Schneiden oder Oberflächenhärten
(ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte zum Oberflächen-
härten der Nr. 84.50.20)
84.56 Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Waschen, Zerklei-
nern, Mahlen oder Mischen von Erden, Steinen, Erzen oder anderen
festen mineralischen Stoffen; Maschinen und Apparate zum Pressen
oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen
Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mine-
ralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Gießformen aus Sand:
b) andere:
-29 andere
c) verschiedene Ersatz- und Einzelteile:
-99 andere
84.59 Maschinen, Appn.rate und mechanische Geräte, in Kapitel 84 anderweit
weder genannt noch inbegriffen
(ausgenommen Maschinen der Nr. 84.59.10 zum Herstellen von Waren
aus Erde, Kernreaktoren der Nr. 84.59.20, Maschinen der Nr. 84.59.32
zum Herstellen von Zigaretten und Zigarren, Aufspulmaschinen und
-apparate der Nr. 84.59.42, Maschinen und Apparate der Nr. 84.59.42
zum Herstellen von Bürsten sowie automatisd1e Schmiervorrichtungen
der Nr. 84.59.45 für Maschinen mit Pumpen)
84.60 Gießerei-Formkästen und Formen, wie sie üblicherweise für Metalle,
Hartmetalle, Glas, mineralische Stoffe (z. B. keramische Massen, Beton
oder Zement), Kautschuk oder Kunststoff verwendet werden, ausge-
nommen Gießformen zum Gießen von Ingots, Masseln oder der-
gleichen
84.61 Armaturen und ähnliche Apparate (einschließlich Druckminderventile
und thern:iostatisch gesteuerte Ventile) für Rohr- oder Schlauchleitun-
gen, Dampfkessel, Tanks, Wannen oder ähnliche Behälter
84.63 Wellen und Kurbeln; Lager, Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahn-
räder, Reibräder und Getriebe (einschließlich Reibradgetriebe, Wechsel-
getriebe und andere regelbare Getriebe); Schwungräder; Riemen-
und Seilscheiben (einschließlich Seilrollen für Flaschenzüge); Schalt-
kupplungen und andere Wellenkupplungen
85.01 Elektrische Generatoren, Motoren und rotierende Umformer; Trans-
formatoren, D10sselspulen und andere Selbstinduktionsspulen; Strom-
richter (z. B. Gleichrichter)
(ausgenommen elektrisd1e Generatoren von mehr als 100 KVA der
Nr. 85.01.40)
85.05 Von Hand zu führende Elektrowerkzeuge mit eingebautem Elektro-
motor ·
85.07 Elektrische Rasierapparate, Haarschneide- und Sd1ermaschinen mit
eingebautem Elektromotor
420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Nummer des
türkischen Warenbezeichnung
Zolltarifs
85.08 Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, für Ver-
brennungsmotoren (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zünd-
spulen, Zündkerzen und Glühkerzen}; mit Verbrennungsmotoren ver-
wendete Lichtmaschinen und Lade- oder Rückstromschalter
(ausgenommen Lade- oder Rückstromschalter der Nr. 85.08.10 und
Kerzen der Nr. 85.08.20)
85.09 Elektrisc..be Beleuchtungs- und Signalgeräte, Scheibenwischer, Frost-
schutzeinrichtungen und Vorrichtungen gegen das Beschlagen von
Fensterscheiben, für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder
(ausgenommen Hörner, Sirenen und andere Signalgeräte zum Geben
von hörbaren Signalen, der Nr. 85.09.13)
85.11 Elektrische Industrie- und Laboratoriumsöfen, einschließlich Einrich-
tungen zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder di-
elektrischer Erwärmung; Maschinen, Apparate und Geräte zum elek-
trischen Schweißen, Löten oder Schneiden
(ausgenommen elektrische Industrie- und Laboratoriumsöfen der Nr.
85.11.11 sowie verschiedene Ersatz- und Einzelteile der Nr. 85.11.91)
85.12 Elektrische Warmwasserbereiter, Badeöfen und Tauchsieder; elektri-
sche Geräte zum Raumbeheizen und zu ähnlichen Zwecken; Elektro-
wärmegeräte zur Haarpflege (z.B. Haartrockner, Dauerwellenapparate,
Brennscheren und Brennscherenwärmer); elektrische Bügeleisen, Elek-
trowärmegeräte für den Haushalt; elektrische Heizwiderstände, aus-
genommen solche der Tarifnummer 85.24:
-20 elektrische Geräte zum Rr1umbeheizen, Bodenbeheizen und zu ähn-
lichen Zwecxen
-30 Elektrowärmegeräte zur Haarpflege
-50 Elektrowärmegeräte für den Haushalt
-91 Ersatz- und Einzelteile
85.13 Elektrische Geräte für die drahtgebundene Fernsprech.- oder Tele-
graphentechnik, einschließlich solch.er Geräte für Trägerfrequenz-
systeme:
-43 Geräte für weitreichende Trägerfrequenzsysteme
85.14 Mikrophone und Haltevorrichtungen dazu; Lautsprecher; Tonfrequenz-
verstärker:
-20 Lautsprecher
-30 Tonfrequenzverstärker
85.15 Sende- und Empfangsgeräte für den Funksprech.- oder Funktelegra-
phieverkehr; Sende- und Empfai:gsgeräte für Rundfunk oder Fern-
sehen, einschließlich der mit Tonaufnahme- und Tonwiedergabe-
geräten kombinierten Empfänw'r und der Fernsehkameras; Geräte für
Funknavigation, Funkmessung oder Funkfernsteuerung:
ex 91 Ersatz- und Einzelteile (ausgenommen Antennen sowie Ersatz- und
EinLelteile für Antennenverstärker, Antennenweich.en und andere Zu-
satzgeräte für Antennen)
85.18 Elektrische Festkondensatoren, Drehkondensatoren und andere ein-
stellbare Kondensatoren
85.19 Elektrische Geräte zum Schließen, Offnen, Verbinden oder Schützen
von elektrischen Stromkreis~n (z.B. Schalter, Relais, Sicherungen,
Oberspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Fassungen, Klemmen, Ab-
zweigdosen und Verbindungskästen); Fest- und Stellwiderstände (ein-
schließlich. Spannungsteiler, ausgenommen Heizwiderstände); Schalt-
und Verteilungstafeln und -schränke
(ausgenommen Sicherungen dt>I Nr. 85.19.15, Oberspannungsableiter
der Nr 85.19.16 sowie Schalt- und Vefteilungslafeln und -schränke der
Nr. 85. 19.30}
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1972 421
Nummer des
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Zolltarifs
85.23 Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxydierte) Drähte,
Schnüre, Kabel (einschließlich Koaxialkabel). Bänder, Stäbe und der-
gleichen, für die Elektrotechnik, auch mit Anschlußstücken
85.24 Waren aus Kohle oder Graphit, auch in Verbindung mit Metall, zu
elektrischen oder elekt1otechnischen Zwecken, z.B. Kohlebürsten für
elektrische Masd1inen, Kohle für Lampen, Primärelemente oder Mikro-
phone, Elektroden für elektrische Ofen, Schweißgeräte oder Elektro-
lyseanlagen:
-10 Kohlebürsten für elektlische Maschinen und Geräte
-26 Heizwiderstände für Heizgeräte
-29 andere
85.28 Elektrische Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapi-
tel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen
86.10 Ortsfestes Gleismaterial; nichtelektrische mechanische Signal-, Siche-
rungs-, Uberwachungs- und Steuergeräte für Verkehrswege aller Art;
Teile davon
87.01 Zugmaschinen, auch mit Seilwinden
87.02 Kraftwagen zum Befördern von Personen oder Gütern (einschließlich
Sport- und Rennwagen und Oberleitungsomnibusse)
(ausgenommen Kraftwagen zum Befördern von Personen, der Nr.
87.02.11)
87.03 Kraftwagen zu besonderen Zwecken z.B. Spritzenwagen, Leiterwagen,
Straßenkehrwagen, Sprengwagen, Schneeräumwagen, Abschleppwa-
gen, Kranwagen, Scheinwerferwagen, Werkstattwagen, mit Röntgen-
anlage ausgestattete Wagen und ähnliche, nicht oder nicht ausschließ-
lich zu Beförderungszwecken gebaute Kraftwagen:
-10 Abschleppwagen
-20 Straßensprengwaren
-30 Schneerä um wagen
87.04 Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Tarifnr. 87.01, 87.02 oder 87.03, mit
Motor
87.05 Karosserien für Kraftfahrzeuge der Tarifnr. 87.01, 87,02 oder 87.03, ein-
schließlich Führerhäuser
87.06 Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Tarifnr. 87.01, 87.02 oder
87.03
87.07 Kraftkarren (z.B. Lastkarren, Zugkarren und Stapler); Teile davon
87.09 Krafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwa-
gen für Krafträder oder Fahrräder aller Art
87.10 Fahrräder, einschließlich Lastendreiräder und dergleichen, ohne Motor:
-10 Zweirädrige Fahrräder
87.12 Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Tarifnrn. 87 .09 und 87 .10 oder
87.11:
-91 Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Tarifnr. 87.09
-92 Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Tarifnr. 87.10
89.01 Wasserfahrzeuge, nachstehend weder genannt noch inbegriffen
89.02 Schlepper
89.05 Schwimmende Vorrichtungen (ausgenommen Wasserfahrzeuge). z.B.
Schwimmtanks, Senkkästen, Festmachetonnen, Bojen und schwim-
mende Baken
422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Nummer des
türkischen Warenbezeichnung
Zolltarifs
90.04 Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen), Klem-
mer, Stielbrillen und ähnliche Waren
90.14 Geodätische und topographisd1e Instrumente und Geräte; Instrumente,
Apparate und Geräte fü1 Photogrammetrie und Hydrographie; nauti-
sche, aeronautische, meteorologische, hydrologische und geophysika-
lische Instrumente, Apparate und Geräte; Kompasse und Entfernungs-
messer:
-40 meteorologische Instrumente, Apparate und Geräte
-91 Ersatz- und Einzelteile von meteorologischen Instrumenten, Apparaten
und Geräten
90.27 Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter,
Kilometerzähler, Schrittzähler), Tachometer und andere Geschwindig-
keitsmesser (auch magnetische), ausgenommen Geschwindigkeitsmes-
ser der Tarifnr. 90.14; Stroboskope
90.28 Elektrisdie oder elektronische Instrumente, Apparate und Geräte zum
Messen, Prüfen, Kontrollieren, Regeln oder zum Analysieren:
-10 Voltmeter, Potentiometer, Elektrometer
-20 Amperemeter, Galvanometer
-30 Wattmeter
91.02 Uhren mit Kleinuhr-Werk (ausgenommen Uhren der Tarifnrn. 91.01
und 91.03)
91.04 Andere Uhren
92.11 Sdiallplattenwidergabegeräte, Diktierge1äte und andere Tonaufnahme-
und Tonwiedergabeyeräte, einschließlich Platten-, Band- und Draht-
spieler, mit oder ohne Tonabnehmer; magnetisch arbeitende Bild- und
Tonaufzeichnung5- und -wiedergabegeräte für das Fernsehen
(ausgenommen Schallplattenwiedergabegeräte der Nr. 92.11.10)
92.12 Tonträger und 1mdere Anfzeichnungsträger (z.B. Platten, Zylinder,
Wachsformen, Bänder, Filme, Drähte), für Geräte der Tarifnr. 92.11
oder für ähnliche Aufnahmeverfahren, zur Aufnahme vorgerichtet oder
mit Aufzeichnung; Matrizen und galvunoplastisd1e Formen zum Her-
stellen von Schallplatten
92.13 Andere Teile und anderes Zubehör für Geräte der Tarifnr. 92.11:
-40 magnetisch arbeitende Tonabnehmer
-90 andere
93.04 Feuerwaffen (andere als Feuerwaffen der Tarifnr. 93.02 und 93.03),
einschließlich ähnlicher Geräte, bei denen die Explosionswirkung von
Pulver alle1 Art genutzt wird, wie Leuchtpistolen, Schreckschußpistolen
und dergleichen, Wetterkanonen, Leinenschießgeräte
93.05 Andere Waffen (einschließlich Feder-, Luft- und Gasgewehre, -büdisen
und -pistolen)
93.06 Waffenteile (andere als Waffenteile der Tarifnr. 93.01), einsdiließlich
Schaftrohlinge für Gewehre und Laufrohlinge für Feuerwaffen:
-93 Teile von Jagdgewehren
93.07 Geschosse und Munition, einschließlich Minen; Teile davon, einschließ-
lich Rehposten, Jagdschrot und Patronenpfropfen:
-21 Geschosse und Munition für Jagdgewehre
94.04 Sprungrahmen; Bettausstattungen und ähnliche Waren mit Federung
ode1 gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art, z. B. Auflege-
matratzen, Deckbetten, Steppdecken, Kissen, Schlummerrollen, Kopf-
kissen, einsdiließlich solcher aus Schaum-, Schwamm- oder Zellkaut-
schuk oder -kunststoff, auch überzogen
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1972 423
Nummer des
türkischen Warenbezeichnung
Zolltarifs
95.01 Schildpatt, bearbeitet; Waren aus Schildpatt
95.02 Perlmutter, bearbeitet; Waren aus Perlmutter
95.03 Elfenbein, bearbeitet; Waren aus Elfenbein
95.04 Bein bearbeitet; Waren aus Bein
96.02 Bürstenwaren und Pinsel (Bürsten, Schrubber, Pinsel und dergleichen),
einschließlich Bürsten, die Maschinenteile sind; Roller zum Anstrei-
chen, Wisd1er aus Kautschuk ode1 ähnlichen geschmeidigen Stoffen:
-22 Bürsten zur Körperpflege und Kleiderbürsten
97.01 Spielfahrzeuge für Kinder, wie Fahrräder, Roller, Autos mit Tretwerk,
Puppenwagen und dergleichen
97.02 Puppen
97.03 Anderes Spielzeug; Modelle zum Spielen:
-90 andere
97.04 Gesellschaftsspiele (einschließlich mechanische Spiele zur öffentlidlen
Benutzung, Billardtisdle, Glüc:ksspieltische, Tischtennis)
97.05 Karnevals-, Kotillon-, Scherz-, Zauberartikel und ähnliche Waren zur
Unterhaltung und für Feste; Christhaumsd1muck und ähnliche Weih-
nachtsartikel (z.B. künstliche Weihnadltsbäume, Krippen, auch mit
Ausstattung, Menschen- und Tierfiguren für Krippen, Weihnad1ts-
Holzschuhe und -Holzschei!e, Weihnachtsmänner)
97.06 Geräte für Freiluftspiele, Leid1tathletik, Gymnastik und andere Sport-
arten, ausgenommen Wctren der Tarifnr. 97.04
97.07 Angelhaken, Angelgeräte; Handnetze zum Landen von Fischen,
Schmetterlingsnetze; Lockvögel, Leichenspiegel und ähnliche Jagd-
geräte
(ausgenommen Angelhaken der Nr. 97.07.10)
97.08 Karusselle, Luftschaukeln, Schießstände und andere Sdrnustellerunter-
nehmen, einschließlich Zirkusse, Tierschauen und Wandertheater
98.01 Knöpfe, Drud<.knöpfe, Manschettenknöpfe und dergleidlen (einschließ-
lidl Knopf-Rohlinge, Knopfformen und Knopfteile)
98.05 Blei-, Kapier- und Farbstifte, Schiefergriffel, Minen, Pastellstifte und
Zeichenkohle; Schreib- und Zeichenkreide, Schneiderkreide, Billard-
kreide
424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Anhang Nr. 4
über die Verwendung der besonderen Unterstützungsmittel
durch die Türkei
DIE VERTRAGSPARTEIEN -
IN DEM BESTREBEN, die Verwendung der besonderen Unterstützungsmittel durch
die Türkei nicht zu beeinträchtigen -
SIND wie folgt UBEREINGEKOMMEN:
1. Wenn die Bestimmungen des Assoziierungsabkommens oder des Zusatzprotokolls der
Verwendung besonderer Unterstützungsmittel durch die Türkei entgegenstehen, rlie
der türkischen Wirtschaft zur Verfügung gestellt werden, so kann die Türkei nach
entsprechender, an den Assoziationsrat zu richtender Notifikation
a) unter Beachtung von Artikel 20 Absatz 4 des Zusatzprotokolls Zollkontingente für
die Einfuhr von Waren eröffnen, deren Kauf durch diese Mittel finanziert wird;
b) zollfrei die Waren einführen, die unentgeltliche Zuwendungen im Rahmen des
Titels III des "Public Law 480" der Vereinigten Staaten oder im Rahmen eines
Nahrungsmittelhilfeprogramms sind;
c) die Ausschreibungen allein auf Liefera'nten von Waren mit Ursprung in den
Ländern beschränken, die besondere Unterstützungsmittel liefern, falls die Ver-
wendung der betreffenden Mittel die Einfuhr von Waren voraussetzt, die in die-
sen Ländern ihren Ursprung haben, und falls nach den Rechtsvorschriften der
Türkei oder der betreffenden Länder ein Ausschreibungsverfahren erforderlich ist.
2. Die in die Türkei nach Maßgabe dieses Anhangs eingeführten Waren können weder
unverarbeitet noch nach Be- oder Verarbeitung nach der Gemeinschaft wieder aus-
geführt werden.
3. Die Bestimmungen dieses Anhangs dürfen das reibungslose Funktionieren der Asso-
ziation nicht behindern.
4. Am Ende der Ubergangsphase kann der Assoziationsrat darüber befinden, ob dieser
Anhang beibehalten werden soll.
Falls in der Art der in Absatz 1 genannten Mittel oder in den Verfahren für ihre
Verwendung Veränderungen eintreten oder falls sich für diese Verwendung Schwierig-
keiten ergeben, überprüft der Assoziationsrat erneut die Lage, um die geeigneten
Maßnahmen zu treffen.
Anhang Nr. 5
über den innerdeutschen Handel
und die damit zusammenhängenden Fragen
DIE VERTRAGSPARTEIEN -
UNTER BERUCKSICHTIGUNG der zur Zeit infolge der Teilung Deutschlands geg~-
benen Verhältnisse -
SIND wie folgt UBEREINGEKOMMEN:
1. Da der Handel zwischen den deutschen Gebieten innerhalb des Geltungsbereichs des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und den deutschen Gebieten außer-
halb dieses Geltungsbereichs Bestandteil des innerdeutschen Handels ist, erfordert
die Anwendung des Assoziierungsabkommens und des Zusatzprotokolls in Deutsch-
land keinerlei Anderung des bestehenden Systems dieses Handels.
2. Jede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei über die Abkommen, die
den Handelsverkehr mit den außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes für
die Bundesrepublik Deutschland gelegenen deutschen Gebieten betreffen, sowie über
die zu ihrer Ausführung ergehenden Vorschriften. Sie achtet darauf, daß diese Am-
führung nicht im Gegensatz zu den Grundsätzen der Assoziation steht, und trifft ins-
besondere geeignete Vorkehrungen, um Schädigungen innerhalb der Wirtschaft der
anderen Vertragspartei zu vermeiden.
3. Jede Vertragspartei kann geeignete Maßnahmen treffen, um zu verhindern, daß sich
für sie aus dem Handel der anderen Vertragspartei mit den deutschen Gebieten
außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutsch-
land Schwierigkeiten ergeben.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1972 425
Anhang Nr. 6
über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Artikel 1
Die in Artikel 35 Absatz 2 des Zusatzprotokolls vorgesehene Regelung wird in den
folgenden Artikeln festgelegt.
Kapitel I
Präferenzregelung für die Einfuhr in die Gemeinschaft
Artikel 2
Für nachstehende Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei gelten bei der Einfuhr
in die Gemeinschaft Zollsätze in Höhe von 50 v. H. der Zollsätze des Gemeinsamen
Zolltarifs.
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
07.01 Gemüse und Küchenkräuter, frisch oder gekühlt:
E. Mangold und Karde
F. Hülsengemüse, auch ausgelöst:
ex III. andere:
Bohnen:
- vom l. Juli bis 30. April
N. Oliven:
1. zu anderen Zwecken als zur Olgewinnung bestimmt (a)
0. Kapern
S. Gemüsepaprika (Capsicum grossum, ohne brennenden Geschmack)
ex T. andere:
- Petersilie
07.03 Gemüse und Küchenkräuter, zur vorläufigen Haltbarmachung in Salz-
lake oder in ·wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt,
jedoch nidit zum unmittelbaren Genuß besonders zubereitet:
A. Oliven:
1. zu anderen Zwecken als zur Olgewinnung bestimmt (a)
B. Kapern
08.03 Feigen, frisch oder getrocknet:
A. frisch
08.04 Weintrauben, frisch oder getrocknet:
A. frisch:
1. Tafeltrauben:
ex a) vom 1. November bis 14. Juli:
- vom 1. Dezember bis 31. Dezember
- vom 18. Juni bis 14. Juli
ex b) vom 15. Juli bis 31. Oktober:
- vom 15. Juli bis 17. Juli
08.05 Schalenfrüchte (ausgenommen solche der Tarifnummer 08.01 ), frisch
oder getrocknet, auch ohne äußere Schalen oder enthäutet:
D. Pistazien
E. Pekan-(Hidrnry-)nüsse
ex F. andere:
- Piniennüsse
(a) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraus•
setzungen.
426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
08.06 Äpfel, Birnen und Quitten, frisch:
C. Quitten
08.12 Früchte (ausgenommen solche der Tarifnummern 08.01 bis 08.05), ge-
trocknet:
A. Aprikosen
B. Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen
D. Äpfel und Birnen
E. Papaya-Früchte
F. Mischobst:
I. ohne Pflaumen
G. andere
20.01 Gemüse, Küchenkräuter und Früchte, mit Essig zubereitet oder haltbar
gemacht, auch mit Zusatz von Salz, Gewürzen, Senf oder Zucker:
ex B. andere:
mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz
von Salz, Gewürzen oder Senf, jedoch ohne Zucker, ausge-
nommen Gurken
20.02 Gemüse und Küchenkräuter, ohne Essig zubereitet oder haltbar ge-
macht:
F. Kapern und Oliven
ex H. andere, ausgenommen Karotten und Gemische (1)
20.05 Konfitüren, Marmeladen, Fruchtgelees, Fruchtpasten und Fruchtmuse,
durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker:
C. andere:
ex III. andere:
- Feigenmus
20.06 Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit
Zusatz von Zucker oder Alkohol:
A. Schalenfrüchte und Erdnüsse, geröstet
(!) Diese Tarifnummer umfaßt unter anderem geröstete Kichererbsen (Leblebis).
Artikel 3
Für nachstehende Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei werden bei der Einfuhr in
die Gemeinschaft keine Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben:
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
08.04 Weintrauben, frisch oder getrocknet:
B. getrocknet:
I. in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts
von 15 kg oder weniger
Artikel 4
(t) Für nachstehende Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei gelten bei der Einfuhr
in die Gemeinschaft Zollsätze in Höhe von 60 v. H. der Zollsätze des Gemeinsamen Zoll-
tarifs:
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
ex 08.02 A Orangen, frisch
Nr. 29 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1972 427
(2) Für nachstehende Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei gelten bei der Einfuhr
in die Gemeinschaft Zollsätze in Höhe von 50 v. H. der Zollsätze des Gemeinsamen Zoll-
tarifs:
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
ex 08.02 B Mandarinen und Satsumas, frisch: Clementinen, Tangarinen und
andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch
ex 08.02 C Zitronen, frisch
(3) Im Zeitraum der Anwendung der Referenzpreise sind die Absätze 1 und 2 anwend-
bar, sofern auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft die Preise der aus der Türkei ein-
geführten Zitrusfrüchte nach Verzollung unter Berücksichtigung der für die einzelnen
Zitrusfruchtarten geltenden Anpassungskoeffizienten und nach Abzug der Transpor~-
kosten und der anderen Einfuhrabgaben als Zölle über den Referenzpreisen für den
betreffenden Zeitraum zuzüglich der Inzidenz des Gemeinsamen Zolltarifs auf diese
Referenzpreise sowie zuzüglich eines Pauschalbetrags von 1,20 Rechnungseinheiten/100 kg
liegen oder diesen gleich sind.
(4) Die in Absatz 3 genannten Transportkosten und anderen Einfuhrabgaben als Zölle
sind die Kosten, die für die Berechnung der in der Verordnung Nr. 23 über die schritt-
weise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse genannten
Einfuhrpreise vorgesehen sind.
Für den Abzug der anderen Einfuhrabgaben als Zölle nach Absatz 3 behält sich die
Gemeinschaft die Möglichkeit vor, den abzuziehenden Betrag so zu berechnen, daß die
Nachteile vermieden werden, die sich gegebenenfalls aus der lnzidenz dieser Abgaben
auf die Einfuhrpreise je nach Ursprung ergeben.
(5) Artikel 11 der Verordnung Nr. 23 bleibt anwendbar.
(6) Falls die sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Vorteile bei anomalen Wett-
bewerbsbedingungen gefährdet werden oder werden könnten, können im Assoziations-
rat Konsultationen zur Prüfung der durch diese Lage geschaffenen Probleme stattfinden.
Artikel 5
Für nachstehende Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei gilt bei der Einfuhr in die
Gemeinschaft ein Wertzollsatz von 3 v. H. Dieser Zoll wird ein Jahr nach Inkrafttreten
des Zusatzprotokolls auf 2 v. H. und zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt auf 1 v. H.
herabgesetzt. Er wird am Ende des dritten Jahres beseitigt.
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
08.03 Feigen, frisch oder getrockuet:
ex B. getrocknet:
in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des In-
halts von 15 ky oder weniger
Artikel 6
Für nachstehende Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei gilt bei der Einfuhr in die
Gemeinschaft im Rahmen eines jährlichen Gemeinschaftszollkontingents von 18 700 t ein
Wertzollsatz von 2,5 v. H.:
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
08.05 Schalenfrüchte (ausgenommen solche der Tarifnummer 08.01), frisch
oder getrocknet, auch ohne äußere Schalen oder enthäutet:
ex F. andere:
- Haselnüsse
428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Artikel 7
(1) Die Gemeinschaft trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit auf anderes Olivenöl
als raffiniertes Olivenöl der Tarifstelle 15.07 A II des Gemeinsamen Zolltarifs, das voll-
ständig in der Türkei gewonnen und unmittelbar von diesem Land in die Gemeinschaft
befördert wird, bei der Einfuhr in die Gemeinschaft der nach Artikel 13 der Verordnung
Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette
berechnete und bei der Einfuhr anwendbare Abschöpfungsbetrag, verringert um 0,50
Rechnungseinheiten/100 kg, angewendet wird.
(2) Sofern die Türkei eine besondere Ausfuhrabgabe erhebt und diese Abgabe auf den
Einfuhrpreis aufgeschlagen wird, senkt die Gemeinschaft außerdem den Abschöpfungs-
betrag, der sich aus der in Absatz 1 genannten Berechnung ergibt, um einen Betrag in
Höhe der geleisteten Abgabe, der 4,5 Rechnungseinheiten/100 kg nicht überschreiten darf.
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Anwendung dieses
Absatzes sicherzustellen.
(3) Ober das Funktionieren der in diesem Artikel vorgesehenen Regelung können Kon-
sultationen im Assoziationsrat stattfinden.
Artikel 8
Für nachstehende Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei werden bei der Einfuhr in
die Gemeinschaft keine Zölle erhoben:
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
24.01 Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle
Artikel 9
Für nachstehende Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei gelten bei der Einfuhr in
die Gemeinschaft Zollsätze in Höhe von 25 v. H. der Zollsätze des Gemeinsamen Zoll-
tarifs. Diese Zölle werden am Ende des zweiten Jahres nach Inkrafttreten des Zusatz-
protokolls auf 10 v. H. des Gemeinsamen Zolltarifs herabgesetzt. Sie werden am Ende
des dritten Jahres beseitigt.
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
01.01 Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend:
A. Pferde:
1. reinrassige Zuchttiere (a)
III. andere
B. Esel
C. Maultiere und Maulesel
01.02 Rinder (einschließlich Büffel). lebend:
A. Hausrinder:
I. reinrassige Zudittiere (a)
B. andere
01.03 Schweine, lebend:
A. Hausschweine:
I. reinrassige Zuchttiere (a)
B. andere
02.01 Fleisch und genießbarer Schlachtabfall von den in den Tarifnummern
01.01 bis 01.04 genannten Tieren, frisch, gekühlt oder gefroren:
A. Fleisch:
ex I. von fü.eln, Maultieren oder Mauleseln
(a) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraus-
setzungen.
Nr. 29 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1972 429
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
II. von Rindern:
b) anderes
III. von Schweinen:
b) anderns
ex IV. anderes, ausgenommen Fleisch von Hausschafen
B. Schlachtabfall:
I. zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (a)
II. anderer:
a) von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln
ex d) anderer, ausgenommen Schlachtabfall von Hausschafen
02.04 Anderes Fleisch und anderer genießbarer Schlachtabt all, frisch, gekühlt
oder gefroren
02.06 Fleisch und genießbarer Schlachtabfall aller Art (ausgenommen Ge-
flügellebern), gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert:
C. andere:
ex II. andere, ausgenommen Fleisch und Schlachtabfall von Haus-
schafen
04.05 Vogeleier und Eigelb, frisch, getrocknet oder in anderer Weise haltbar
gemacht, auch gezuckert:
A. Eier in der Schale, frisch oder haltbar gemacht:
II. andere
B. Eier ohne Schale und Eigelb:
II. andere (a)
05.04 Därme, Blasen und Magen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder
geteilt
05.15 Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegrif-
fen; nid1tlebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar:
ex B. andere:
Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch
inbegriffen; mchtlebende Tiere des Kapitels 1, ungenießbar
ex 07.05 Trockene ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert,
ausgenommen Hülsenfrüdlle zur Aussaat
08.01 Datteln, Bananen, Ananas, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Avocado-
früchte, Guaven, Kokosnüsse, Paranüsse, Kaschu-Nüsse, frisch oder
getrocknet, auch ohne Schalen:
A. Datteln
D. Avocadofrüchte
E. Kokosnüsse und Kaschu-Nüsse:
1. getrocknete Schrntzel von Kokosnüssen
II. andere
F. Paranüsse
G. andere
ex Kapitel 9 Tee und Gewürze, mit Ausnahme von Mate (Ne. 09.03)
11.03 Mehl von Hülsenfrüchten der Tarifnummer 07.05
11.04 Mehl von Früchten des Kapitels 8
(a) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraus-
setzungen.
430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
11.08 Stärke; Inulin:
B. Inulin
12.07 Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur
Riechmittelherstellung oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertil-
gung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch
oder getrocknet, ganz, in Stüc.t.en, als Pul ver oder sonst zerkleinert
12.08 Johannisbrot, frisch oder getrocknet, auch als Pulver oder sonst zer-
kleinert; Fruchtkerne und andere Waren pflanzlichen Ursprungs der
hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, ander-
weit weder genannt noch inbegriffen
12.09 Stroh und Sp1eu von Getreide, roh, auch zerkleinert
ex 12.10 Runkelrüben, Kohlrüben und andere Wurzeln zu Futterzwecken; Heu,
Luzerne, Klee, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, aus-
genommen dehydriertes Grünfuttermehl
ex 15.02 Talg von Ziegen, roh oder ausgesdlmolzen, einsdlließlidl Premier Jus
15.03 Schmalzstearin; Oleostearin; Schmalzöl, Oleomargarin und Talgöl,
weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet
ex 16.01 Würste und dergleichen, aus Fleisch, aus Schladltabfall oder aus Tier-
blut, ausgenommen solche, die Fleisch oder Schlachtabfall von Schwei-
nen, Rindern oder Schafen enthalten
16.03 Fleisdlextrakte und Fleisdlsäfte
18.01 Kakaobohnen, auch Bruch, roh oder geröstet
18.02 Kakaosdlalen, Kakaohäutdlen und anderer Kakaoabfall
22.07 Apfelwein, Birnenwein, Met und andere gegorene Getränke
23.01 Mehl von Fleisch, von Schlachtabfall, von Fisdlen, von Krebstieren
oder von Weichtieren, ungenießbar; Grieben:
A. Mehl von Fleisdl und von Schlachtabfall; Grieben
23.02 Kleie und andere Rückstände vom Sichten, Mahlen oder von ande-
ren Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten:
B. von Hülsenfrüchten
ex 23.03 Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien;
Rückstände von der Stärkeherstellung und ähnlidle Rückstände
23.06 Waien pflanzlichen Ursprungs der als Futter verwendeten Art, ander-
weit weder genannt noch inbegriffen:
ex A. Eicheln, Roßkastanien und Trester, ausgenommen Traubentre-
ster
B. andere
23.07 Futter, melassiert oder gezuckert; andere Zubereitungen der bei der
Fütterung verwendelen Art:
A. Solubles von Fischen oder Walen
C. andere
Artikel 10
Bei Einführung der gemeinsamen Fischereipolitik trifft die Gemeinsdlaft diejenigen
Maßnahmen, die gegebenenfalls erforderlich sind, um der Türkei weiterhin Ausfuhr-
möglichkeiten zu gewährleisten, die den Ausfuhrmöglichkeiten nach Artikel 6 des Vor-
läufigen Protokolls zumindest gleichwertig sind.
Der Assoziationsrat prüft die Maßnahmen, die zur Verbesserung dieser Möglidlkeiten
dienen können.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1972 431
Artikel 11
Der Assoziationsrat legt die Präferenzregelung für Wein mit Ursprung in der Türkei
fest.
Artikel 12
Die Gemeinschaft trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit bei Einfuhr in die Ge-
meinschaft auf die nachstehenden, in der Türkei erzeugten und unmittelbar aus diesem
Land in die Gemeinschaft ein!leführten Waren der nach Artikel 13 der Verordnung
Nr. 120/67/EWG über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide berechnete Ab-
schöpfungsbetrag, verringert um 0,5 Rechnungseinheiten je Tonne, erhoben wird:
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
10.01 Weizen und Mengkorn:
B. Hartweizen
10.07 Buchweizen, Hirse aller Art und Kanariensaat; anderes Getreide:
ex D. andere:
- Kanariensaat
Artikel 13
(1) Sofern die Türkei für Roggen der Tarifnummer 10.02 des Gemeinsamen Zolltarifs,
der in der Türkei erzeugt und unmittelbar aus diesem Land in die Gemeinschaft ein-
geführt wird, eine besondere Ausfuhrabgabe erhebt und diese Abgabe auf den Einfuhr-
preis aufgeschlagen wird, senkt die Gemeinschaft den bei der Einfuhr des genannten
Erzeugnisses anwendbaren und nach Artikel 13 der Verordnung Nr. 120/67/EWG über
die gemeinsame Marktorganisation für Getreide berechneten Abschöpfungsbetrag um
einen Betrag in Höhe der geleisteten Abgabe, der 8 Rechnungseinheiten je Tonne nicht
überschreiten darf.
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Anwendung dieses
Absatzes sicherzustellen.
(2) Uber das Funktionieren der in diesem Artikel vorgesehenen Regelung können
Konsultationen im Assoziationsrat stattfinden.
Artikel 14
Unbeschadet der Erhebung eines beweglichen Teilbetrags nach Artikel 5 der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1059/69 zur Festlegung der Handelsregelung für bestimmte, aus
landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren trifft die Gemeinschaft die erfor-
derlichen Maßnahmen, damit der bei der Einfuhr nachstehender Waren mit Ursprung
in der Türkei in die Gemeinschaft erhobene feste Teilbetrag nach der in Artikel 9 dieses
Anhangs vorgesehenen Zeitfolge schrittweise herabgesetzt wird:
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
ex 17.04 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt, ausgenommen Süßholz-Auszug mit
einem Gehalt an Zucker von mehr als 10 Gewichtshundertteilen, ohne
Zusatz anderer Stoffe
19.01 Malz-Ex tr ak t
19.02 Zubereitungen zm Ernährung von Kindern oder zum Diät- oder Kü-
chengebrauch, auf der Grundlage von Mehl, Stärke oder Malz-Extrakt,
auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50 Gewichtshun-
dertteilen
19.05 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide hergestellt
(Puffreis, Corn Flakes und dergleichen)
19.06 Hostien, Oblatenkapseln für Arzneiwaren, Siegeloblaten und derglei-
chen
432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
19.07 Brot, Schiffszwieback und ande1e gewöhnliche Backwaren, ohne Zu-
satz von Zucker, Honig, Eiern, Fett, Käse oder Früchten
19.08 Feine Backwaren, auch mit beliebigem Gehalt an Kakao
21.01 Geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel sowie
Auszüge hieraus:
A. geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel:
II. andere
B. Auszüge:
II. andere
21.06 Hefen, lebend oder nicht lebend; zubereitete künstliche Backtrieb-
mittel:
A. Hefen, lebend:
II. Backhefen
29.04 Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate:
C. mehrwertige Alkohole:
II. Mannit
III. So1bit
ex 35.01 Kasein, Kaseinate und andere Kaseinderivate
35.05 Dextrine und Dextrinleime; lösliche oder geröstete Stärke, Klebstoffe
aus Stärke
38.12 Zubereitete Zurichtemittel, zubereitete Appreturen und zubereitete
Beizmittel aller Art, wie sie in der Textilindustrie, Papierindustrie,
Lederindustrie oder ähnlichen Industrien gebraucht werden:
A. zubereitete Zurichtemittel und zubereitete Appreturen:
I. auf der Grundlage von Stärke
Artikel 15
Die Gemeinschaft behält sich vor, bei Änderung der Gemeinschaftsregelung für die in
diesem Anhang aufgeführten Erzeugnisse auch die in diesem Anhang vorgesehene Rege-
lung zu ändern.
Bei Änderung der in diesem Anhang vorgesehenen Regelung räumt die Gemeinschaft
für Einfuhren mit Ursprung aus der Türkei einen Vorteil ein, der dem in diesem Anhang
vorgesehenen Vorteil vergleichbar ist.
Artikel 16
Der Assoziationsrat legt im Hinblick auf die Anwendung dieses Kapitels die Begriff'i-
bestimmung für "Ursprungserzeugnisse" fest.
Kapitel II
Regelung für die Einfuhr in die Türkei
Artikel 17
Die Türkei gewährt der Gemeinschaft im Rahmen ihrer kommerziellen Einfuhren eine
Präferenzregelung, mit der eine befriedigende Erhöhung der Einfuhr landwirtschaftlicher
Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gewährleistet werden kann.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1972 433
Finanzprotokoll
Seine Majestät der König der Belgier, Herrn Franco Maria M a I f a t t i,
Präsident der Kommission der Europäisdien
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland, Gemeinschaften;
Der Präsident der Französischen Republik,
DER PRi\SIDENT DER REPUBLIK TORKEi:
Der Präsident der Italienischen Republik,
Herrn lhsan Sabri <; a g I a y u n g i I ,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, Minister für Auswärtige Angelegenheiten;
Ihre Majestät die Königin der Niederlande
DIESE sind nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
und de1 Rat de1 Europäischen Gemeinschaften Form befundenen Vollmachten
einerseits und
WIE FOLGT UBEREINGEKOMMEN:
Der Präsidf'nt der Republik Türkei
andererseits - Artikel 1
Im Rahmen der Assoziation zwischen der Europäischen
IN DEM BESTREBEN, den beschleunigten Aufbau der Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei beteiligt sich die
türkischen Wirtschaft zu fördern, um die Erreichung der Gemeinschaft in Ergänzung de1 eigenen Bemühungen der
Ziele des Abkommens zur Gründung einer Assoziation Türkei unter den in diesem Protokoll genannten Bedin-
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und gungen an den Maßnahmen zur Förderung der Entwick-
der Türkei zu erleichtern - lung dieses Landes. ·
HABEN als Bevollmächtigte ernannt: Artikel 2
(1) Finanzierungsanträge können vom türkischen Staat,
von Gebietskörperschaften und öffentlichen oder privaten
SEINE !--.1AJESTAT DER KONIG DER BELGIER:
Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Türkei
Herrn Pierre Ha r m e l , bei der Europäischen Investitionsbank eingereicht werden,
Minister für Auswärtige Angelegenheiten; die sie über die Weiterbehandlung ihrer Anträge unter-
richtet.
DER PRASIDENT DER BUNDESREPUBLIK (2) Für eine Finanzierung kommen Investitionsvorhaben
DEUTSCHLAND: in Betracht, diP:
Herrn Walter S c h e e 1 , a) zur Erhöhung der Produktivität der türkischen Wirt-
Bundesminister des Auswärtigen; schaft beitragen und namentlich die Verbesserung der
wirtschaftlichen Infrastruktur des Landes, die Ertrags-
DER PRASlDENT DER FRANZOSISCHEN REPUBLIK: steigerung in der Landwirtschaft sowie die Schaffung
von modernen und rationell arbeitenden öffentlichen
Herrn Maurice Sc h u m an n ,
oder privaten Industrie- und Dienstleistungsunterneh-
Minister für Auswärtige Angelegenheiten; men betreffen;
b) die Verwirklichung der Ziele des Assoziierungsabkom-
DER PRASIDENT DER IT ALIENJSCHEN REPUBLIK: mens fördern;
Herrn Maria P e d i n i , c) sich in den Rahmen des jeweiligen türkischen Ent-
Staatssekretär für Auswärtige Angelegenheiten; wicklungsplans einfügen.
(3) Bei Auswahl der Vorhaben wird im Rahmen der
SEINE KONIGLICHE HOHEIT vorstehenden Bestimmungen wie folgt verfahren:
DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG: a) Es werden nur Einzelvorhaben finanziert;
Herrn Gaston Th o r n , b) es können grundsätzlich auf allen Wirtschaftssektoren
Mi11ister für Auswärtige Angelegenheiten; Investitionsvorhaben finanziert werden, die im türki-
schen Hoheitsgebiet verwirklicht werden.
IHRE MAJESTA T DIE KONIGIN DER NIEDERLANDE: (4) Besondere Berücksichtigung finden Vorhaben, die
Herrn J. M. A. H. Luns, zur Besserung der Zahlungsbilanzlage der Türkei beitra-
Minister für Auswärtige Angelegenheiten; gen können.
Artikel 3
DER RAT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN:
(1) Die genehmigten Anträge werden durch Darlehen
Herrn Walter Scheel, der Europäischen Investitionsbank finanziert, die auf
Amtierender Präsident des Rates der Europäischen Grund eines Auftrags der Mitgliedstaaten der Gemein-
Gemeinschaften; schaft handelt.
• 434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
(2) Der Betrag dieser Darlehen kann sidl auf insgesamt konto zusammengefaßt; für ihre Verwendung ist die Ge-
195 Millionen Rechnungseinheiten belaufen und während nehmigung der Bank erforderlich.
eines Zeitraums gebunden werden, der am 23. Mai 1976
abläuft. Ein etwaiger Restbetrag am Ende dieses Zeit-
Artikel 6
raums wird entsprechend den Bestimmungen dieses Pro-
tokolls vollständig aufgebraucht. (1) Bei der Vergabe von Aufträgen, bei Ausschreibun-
gen, Geschäftsabschlüssen und Verträgen für Vorhaben,
(3) Die jährlidl für die gewährten Darlehen zu binden- für die Darlehen gewährt werden, steht die Beteiligung
den Beträge müssen so regelmäßig wie möglich auf die zu gleichen Bedingungen allen natürlichen und juristischen
gesamte Geltungsdauer dieses Protokolls verteilt werden. Personen der Türkei und der Mitgliedstaaten der Gemein-
Im ersten Abschnitt der Geltungsdauer können jedoch schaft offen.
die Mittelbindungen innerhalb angemessener Grenzen
verhältnismäßig höher sein. (2) Mit den Darlehen können sowohl Ausgaben für die
Einfuhr als auch inländische Ausgaben bestritten werden,
(4) Der in Absatz 2 genannte Betrag wird durch den
die zur Verwirklichung von genehmigten Investitionsvor-
nicht ausgezahlten Teil der im Rahmen des ersten Finanz-
haben erforderlich sind, einschließlich der Ausgaben für
protokolls gebundenen Darlehen ergänzt, die annulliert
die Planung, die Tätigkeit beratender Ingenieure und die
wurden, ehe die entsprechenden Auszahlungen ganz oder
technische Hilfe.
teilweise vorgenommen worden waren.
(3) Die Bank achtet darauf, daß die Mittel so wirtschaft-
Artikel 4 lich wie möglich und im Einklang mit den Zielen des
Assoziierungsabkommens verwendet werden.
(1) Finanzierungsanträge, die nicht von der türkisdlen
Regierung gestellt werden, können nur mit deren Zu-
stimmung genehmigt werden. Artikel 7
(2) Wird ein Darlehen nicht dem türkisdlen Staat selbst, Die Türkei verpflichtet sich, für die gesamte Laufzeit
sondern einem Unternehmen oder einer Körperschaft be- der Darlehen den Darlehensschuldnern die erforderlichen
willigt, so wird die Gewährung dieses Darlehens davon Devisen für die Zahlung der Zinsen und Provisionen so-
abhängig gemacht, daß der türkische Staat Bürgsdlaft wie für die Rückzahlung des Kapitals zur Verfügung zu
leistet. stellen.
(3) Unternehmen, deren haftendes Kapital ganz oder Artikel 8
teilweise aus Ländern der Gemeinschaft stammt, haben
zu den in diesem Protokoll vorgesehenen Finanzierungen Der im Rahmen dieses Protokolls geleistete Beitrag zur
zu den gleichen Bedingungen Zugang wie Unternehmen Verwirklichung bestimmter Vorhaben kann in Form einer
mit türkischem Kapital. Beteiligung an Finanzierungen erfolgen, an denen sich
insbesondere dritte Staaten, internationale Finanzorgane
oder Behörden sowie Kredit- und Entwicklungsinstitute
Artikel 5 der Türkei oder der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft be-
(1) Die Darlehen werden nach Maßgabe der wirtschaft- teiligen können.
lichen Merkmale der Vorhaben gewährt, zu deren Finan-
zierung sie bestimmt sind. Artikel 9
(1) Während der Geltungsdauer dieses Protokolls prüft
(2) Darlehen für Investitionen mit verdeckter oder
die Gemeinschaft die Möglichkeit, den Betrag der Dar-
langfristiger Rentabilität können für eine Laufzeit von
lehen nach Artikel 3 durch Darlehen zu ergänzen, die die
höchstens dreißig Jahren gewährt werden; dabei kann
Europäische Investitionsbank aus ihren eigenen Mitteln
eine tilgungsfreie Zeit bis zu acht Jahren eingeräumt
zu Marktbedingungen gewährt und deren Betrag sich
werden. Der Zinssatz für diese Darlehen darf 2,5 v. H.
auf insgesamt 25 Millionen Rechnungseinheiten belaufen
jährlich nicht unterschreiten.
kann.
(3) Bei Darlehen zur Finanzierung von Vorhaben mit
(2) Diese Darlehen wären zur Finanzierung von Vor-
normaler Rentabilität, die mindestens 30 v. H. des Jah-
haben mit normaler Rentabilität bestimmt, die von priva-
resbetrags der der Türkei gewährten Darlehen umfassen
ten Unternehmen in der Türkei durchgeführt werden.
müssen, können folgende Bedingungen festgelegt wer-
den: (3) Auf diese Darlehen würden die Bestimmungen der
a) eine Laufzeit und eine tilgungsfreie Zeit, die von der Satzung der Europäischen Investitionsbank sowie die Ar-
Bank im Rahmen der Grenzen des Absatzes 2 so fest- tikel 4, 7 und 8 dieses Protokolls Anwendung finden.
gelegt werden, daß der Türkei der Schuldendienst er-
leichtert wird;
Artikel 10
b) ein Zinssatz von mindestens 4,5 v. H. jährlich.
Die Vertragsparteien prüfen ein Jahr vor Ablauf der
(4) Darlehen nach Absatz 3 können unter Zwischen- Geltungsdauer dieses Protokolls, welche Bestimmungen
schaltung geeigneter türkischer Stellen gewährt werden. auf dem Gebiet der Finanzhilfe für einen weiteren Zeit-
Die Auswahl der Vorhaben, die unter Zwischensdlaltung raum vorgesehen werden könnten.
dieser Stellen finanziert werden sollen, sowie die Bedin-
gungen, unter denen die bei der Bank aufgenommenen Artikel 11
Beträge von den zwischengeschalteten Stellen als Dar-
Dieses Protokoll ist dem Abkommen zur Gründung
lehen an die betreffenden Unternehmen weitergeliehen
einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschafts-
werden, sind der Bank zur vorherigen Genehmigung zu
gemeinschaft und der Tü1 kei als Anhang beigefügt.
unter breiten.
(5) Die durch die Endkreditnehmer zurückgezahlten Be-
Artikel 12
träge, die von den zwischengesdlalteten Stellen nicht un-
mittelbar für die Rückzahlung der Darlehen der Bank ,(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifizierung durch die
verwendet werden müssen, werden auf einem Sonder- Unterzeichnerstaaten gemäß ihren verf assungsredltlichen
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1972 435
Vorschriften und wird für die Gemeinschaft verbindlich (2) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des !\fonats in
geschlossen durch einen Beschluß des Rates gemäß dem Kraft, der auf den Austausch der in Absatz 1 genannten
Vertrag zur Gründung der Gemeinschaft; der Beschluß Ratifikationsurkunden und Akte zur Notifizierung des
wird den Vertragsparteien des Abkommens zur Gründung Abschlusses folgt.
einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschafts- Art i k e I 13
gemeinschaft und der Türkei notifiziert.
Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften abgefaßt, jede
Die vorstehend erwähnten Ratifikationsurkunden und in deutscher, französischer, italienischer, niederländisd1er
Akte zur J'.;otilizierung des Abschlusses werden in Brüssel und türkischer Sp1 ache, wobei jeder Wortlaut gleicher-
ausgetauscht. maßen verbindlidl ist.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Be-
vollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Finanz-
protokoll gesetzt.
GESCHEHEN zu Brüssel am dreiundzwanzigsten No-
vember neunzehnhundertsiebzig.
Pour Sa Majeste le Roi des Belges,
Voor Zijne Majesteit de Koning der Beigen,
Pierre Ha r m e l
Für den Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland,
Walter Sc h e e 1
Pour Je President de la Republique Franc;aise,
Maurice Sc human n
Per il Presidente della Repubblica Italiana,
Maria P e d in i
Pour Son Altesse Royale Je Grand-Duc de Luxembourg,
Gaston Thorn
Voor Hare Majesteit de Koningin der Nederlanden,
J. M. A. H. L u n s
Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften,
Pour le Conseil des Communautes Europeennes,
Per il Consiglio delle Comunita Europee,
Voor de Raad der Europese Gemeenschappen,
Walter Scheel Franco Maria M a I f a t t i
Türkiye Cumhurba~kani adma,
Ihsan Sabri c;: a g I a y an g i l
436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Internes Abkommen
über das Finanzprotokoll
DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIE- erforderlichen Mittel in Höhe seines Anteils zur Verfü-
RUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPA- gung zu stellen.
ISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -
Artikel 5
GESTUTZT auf das Finanzprotokoll im Anhang zum Soweit ein Mitgliedstaat der Bank seinen Anteil in
Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Rechnungseinheiten an den zur Finanzierung der ge-
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei, währten Darlehen erforderlichen Mittel bis zur Rückzah-
lung dieser Darlehen zur Verfügung stellt, kann er
IN DER ERWAGUNG, daß für die Anwendung dieses
weder zur Zahlung weiterer Beträge noch zur Obernahme
Finanzprotokolls interne Bedingungen festgelegt werden
anderer Lasten oder Risiken aufgefordert werden.
müssen -
Soweit ein Mitgliedstaat der Bank die zur Finanzierung
SIND wie folgt UBEREINGEKOMMEN: der gewährten Darlehen erforderlichen Mittel nicht bis
zur Rückzahlung dieser Darlehen zur Verfügung stellt,
verpflichtet er sich, die Lasten zu übernehmen, die im
Kapitel I Zusammenhang mit der Beschaffung der seinem Anteil
in Rechnungseinheiten entsprechenden Mittel entstehen.
Darlehen zu Sonderbedingungen Diese Verpflichtung kann insbesondere folgende Formen
annehmen:
Artikel 1 a) der Bank werden die zur Finanzierung der gewährten
Die Darlehen nach Artikel 3 des Finanzprotokolls wer- Darlehen erforderlichen Beträge zur Verfügung ge-
den von der Europäischen Investitionsbank gewährt, die stellt, bis die Bank andere Mittel nach den in Ar-
auf Grund eines Auftrags der Mitgliedstaaten handelt. tikel 3 Buchstabe b genannten Verfahren erhalten hat;
b) der Bank werden zur Uberbrückung die Beträge zur
Verfügung gestellt, die zur Rückzahlung der nach den
Artikel 2 Verfahren des Artikels 3 Buchstabe b aufgebrachten
Die Geschäfte im Zusammenhang mit dem Auftrag Mittel erforderlich sind, sofern diese Rückzahlung vor
werden von der Bank ungeachtet der Herkunft der ver- der Rückzahlung der gewährten Darlehen zu erfolgen
wendeten Mittel für Rechnung und auf Gefahr der Mit- hat;
gliedstaaten durchgeführt. Das Risiko aus jedem Dar- c) es werden die erforderlichen Bürgschaften gewährt,
lehen wird auf die Mitgliedstaaten im Verhältnis zu ihren damit die Bank bei Dritten Mittel beschaffen kann;
in Artikel 4 festgelegten Anteilen aufgeteilt. d) die Unterschiede zwischen den Kosten der von der
Bank verwendeten Mittel und den Zinserträgen der
gewährten Darlehen werden ausgeglichen.
Artikel 3
Der Betrag der in Artikel 3 Buchstabe b genannten Ge-
Die Finanzierung der in diesem Abkommen vorge-
schäfte sowie die Bedingungen hierfür müssen von dem
sehenen Darlehen wird wie folgt sichergestellt:
Mitgliedstaat, auf dessen Anteil sokhe Geschäfte ange-
a) durch Mittel, welche die Mitgliedstaaten der Bank rechnet werden, zuvor gebilligt werden.
insbesondere während einer Anlaufzeit von zwei Jah-
ren unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung stellen,
Artikel 6
oder
Gleichlaufend mit der Gewährung der Darlehen unter-
b) durch Mittel, welche die Bank:
richtet die Bank die Mitgliedstaaten über die voraussicht-
l. durch die teilweise oder vollständige Mobilisierung liche Zeitfolge der Zahlungen an die Darlehensnehmer.
der Darlehen,
Diese Vorausschätzungcn werden in Halbjahresberich-
2. durch Direktanleihen bei öffentlichen oder halb-
ten zum 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres zusam-
staatlichen Investoren
mengefaßt.
aufbringen kann.
Artikel 7
Artikel 4
Die von jedC?m einzelnen Mitgliedstaat zur Verfügung
Der in Artikel 3 dPs Finanzprotokolls genannte Betrag gestellten oder für ihn aufgebrachten Beträge werden
in Höhe von 195 Millionen Rechnungseinheiten verteilt auf den Anteil dieses Staates angerechnet; dabei wird
sich auf die Mitgliedstaaten wie folgt: die Parität gegenüber der Rechnungseinheit zugrunde ge-
Belgien 14,3 Millionen Rechnungseinheiten legt, die an dem Tage gilt, an dem die Beträge zur Aus-
zahlung an die Darlehensnehmer abgerufen wurden.
Bundesrepublik
Deutschland 65,2 l\1illionen Rechnungseinheiten Die Geldbewegung zwisdien Bank und Mitgliedstaaten
Frankreich 65,2 Millionen Rechnungseinheiten erfolgt nach Wahl der Mitgliedstaaten entweder durch
35,7 Millionen Rechnungseinheiten Ziehung auf die Staatskassen der Mitgliedstaaten oder
Italien
über ein Konto, das jeder Mitgliedstaat bei seiner Staats-
Luxemburg 0,3 Millionen Rechnungseinheiten
kasse oder bei den von ihm bezeichneten Stellen er-
Niederlande 14,3 Millionen Rechnungseinheiten. öffnet.
Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, der Bank nach Die Bank ruft die Mittel jeweils bei ihrer tatsädi-
Maßgabe des Artikels 5 die für die Darlehensgewährung lichen Verwendung ab.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1972 437
Artikel 8 - Frankreich 33
Die Beträge der Kreditlinien, die jedem von der Bank - Italien 17
gewährten Darlehen entsprechen, lauten auf Rechnungs- - Luxemburg 1
einheiten und werden am Tag der Unterzeichnung jedes
Darlehensvertrags a:uf den in Artikel 3 des Finanzproto- - Niederlande 8
kolls festgesetzten Gesamtbetrag der Finanzhilfe ange-
rechnet.
Wenn eine Kreditlinie annulliert wird, ehe die ent- Kapitel II
sprechenden Auszahlungen ganz oder teilweise vorge- Gewöhnliche Darlehen
nommen worden sind, gilt der nicht ausgezahlte Teil als
nicht gewährt.
Artikel 11
Die Zahlungen an die Darlehensnehmer werden in den
Währungen geleistet, über die die Bank gemäß Artikel 3 Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, im Verhältnis
verfügt; die ausgezahlten Beträge werden auf der Grund- ihrer Anteile am Kapital der Bank dieser gegenüber für
lage der am Tage der Auszahlung gültigen Parität zwi- einen gezeichneten Kapitalbetrag von höchstens 25 Mil-
schen der Rechnungseinheit und der ausgezahlten Wäh- lionen Rechnungseinheiten die selbstschuldnerische Bürg-
rung auf die Kreditlinien angerechnet. schaft für alle finanziellen Verpflichtungen zu überneh-
men, die sich für die Darlehensnehmer aus den Darlehen
Die Darlehen sind in den ausgezahlten Währungen ergeben, welche die Bank gemäß Artikel 9 des Finanz-
rückzahlbar, und zwär in Höhe der in jeder Währung protokolls aus eigenen Mitteln gewährt.
ausgezahlten Beträge; die Zinsen sind in den Währungen
zahlbar, in denen der Darlehensbetrag rückzahlbar ist. Die sich aus Absatz 1 ergebenden Verpflichtungen wer-
den in Bürgschaftsverträgen zwischen jedem Mitglied-
Die von der Bank vereinnahmten Beträge an Kapital staat und der Bank niedergelegt.
und Zinsen aus den einzelnen Darlehen werden auf die
Mitgliedstaaten im Verhältnis des auf ihren Anteil an-
gerechneten Darlehensbetrag verteilt. Die Einzelheiten
für die Wiederauszahlung dieser Beträge werden zwischen Kapitel III
der Bank und den einzelnen Mitgliedstaaten vereinbart. Scblußbestimmungen
Artikel 12
Artikel 9
Dieses Abkommen wird von jedem Mitgliedstaat nach
Die allgemeinen Grundsätze für die Wahl der Vor- dessen verfassungsrechtlichen Vorschriften gebilligt. Die
haben und die Darlehensbedingungen sind, soweit sie Regierung jedes Mitgliedstaats teilt dem Sekretariat des
nicht im Finanzprotokoll niedergelegt sind, in dem der Rates der Europäischen Gemeinschaften mit, daß die für
Europäischen Investitionsbank erteilten Auftrag festge- das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Ver-
legt. fahren abgeschlossen sind. Das Abkommen tritt zu dem
Der Rat der Gouverneure der Bank erläßt die Richt- Zeitpunkt in Kraft, zu dem die letzte Mitteilung erfolgt.
linien für die Politik der Bank unter besonderer Berück-
sichtigung der Ziele des Assoziierungsabkommens.
Artikel 13
Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in deutscher,
französischer, italienischer und niederländischer Sprache
Artikel 10 abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-
Die Bank gewährt die Darlehen nach dem in ihrer lich ist; es wird im Archiv des Sekretariats des Rates
Satzung für ihre üblichen Geschäfte vorgesehenen Ver- der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; dieses über-
fahren, wobei jedoch folgendes gilt: mittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine be-
glaubigte Abschrift.
Die Bank übermittelt den Mitgliedstaaten und der
Kommission die von der türkischen Regierung befürwor-
teten Darlehensanträge zusammen mit den zweckdien-
lichen Erläuterungen. ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Be-
Ein Darlehensantrag gilt als unbeanstandet, wenn bei vollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkom-
der Bank binnen vier Wochen nach Ubermittlung der men gesetzt.
Unterlagen kein Antrag eines Mitgliedstaates auf eine
Konsultation zwischen den Mitgliedstaaten eingegangen
ist.
Anderenfalls prüft ein Ausschuß, der aus je einem GESCHEHEN zu Brüssel am dreiundzwanzigsten No-
Vertreter der Mitgliedstaaten besteht und an dem ein vember neunzehnhundertsiebzig.
Vertreter der Kommission teilnimmt, ob dem Antrag
stattgegeben werden kann. P. Ha rmel
Der Ausschuß lädt Sachverständige der Bank zur Teil- Walter Scheel
nahme an seinen Sitzungen ein.
Schumann
Der Ausschuß entscheidet mit der qualifizierten Mehr-
Mario Pedini
heit von 67 Stimmen gemäß folgender Stimmverteilung:
- Belgien 8 Gaston Thorn
- Bundesrepublik Deutschland 33 J. M. A. H. Lu n s
438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Abkommen
über die Erzeugnisse,
die unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl fallen
Seine Majestät der König der Belgier, SEINE KONIGLICHE HOHEIT
DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG:
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland, Herrn Gaston Th o r n ,
Minister für Auswärtige Angelegenheiten;
Der Präsident der Französischen Republik,
IHRE MAJESTÄT DIE KONIGIN DER NIEDERLANDE:
Der Präsident der Italienischen Republik,
Herrn J M A. H. L u n s ,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, Minister für Auswärtige Angelegenheiten;
Ihre Majestät die Königin der Niederlande, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK TURKEI:
Herrn Ihsan Sabri <; a g 1a y an g i l,
Vertragsparteien des am 17. April 1951 in Pdris unter- Minister für Auswärtige Angelegenheiten;
zeichneten Vertrags über die Gründung der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl, deren Staaten im fol- DIESE sind nach Austausch ihrer als gut und gehörig
genden als „Mitgliedstaaten" bezeichnet werden, befundenen Vollmachten
einerseits und
Der Präsident der Republik Türkei WIE FOLGT UBEREINGEKOMMEN:
andererseits -
Artikel 1
IN DER ERWAGUNG, daß die Mitgliedstaaten unter- Vorbehaltlich etwaiger Maßnahmen auf Grund des Ka-
einander den Vertrag über die Gründung der Europä- pitels X des Vertrags über die Gründung der Europä-
ischen Gemeinsdiaft für Kohle und Stahl geschlossen ischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl werden für die
haben, unter die Zuständigkeit dieser Gemeinschaft fallenden
Erzeugnisse mit Herkunft aus den Mitgliedstaaten bzw.
IN DER ERWÄGUNG, daß die Mitgliedstaaten auch den der Türkei die zwischen den Mitgliedstaaten und der
Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsge- Türkei geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung
meinschaft geschlossen haben, in dessen Artikel 232 fest- sowie mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen
gelegt ist, daß dieser Vertrag die Bestimmungen des Ver- gleidier Wirkung nach den Bedingungen in Artikel 2
trags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft schrittweise beseitigt.
für Kohle und Stahl, insbesondere hinsichtlich der Rechte
und Pflichten der Mitgliedstaaten, nicht ändert,
Artikel 2
IN DER ERWÄGUNG, daß das Abkommen zur Grün-
dung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirt- (1) Die Zeitfolge für die Beseitigung der Handelshemm-
schaftsgemeinschaft und der Türkei nicht für Erzeugnisse nisse durdi die Mitgliedstaaten und die Türkei wird im
gilt, die unte1 die Zuständigkeit der Europäischen Ge- gegenseitigen Einvernehmen von den Vertragsparteien
meinschaft für Kohle und Stahl fallen, festgelegt.
(2) Die Vertragsparteien bestimmen außerdem, unter
IN DEM BESTREBEN jedoch, den Handel mit diesen weldien Bedingungen den von diesem Abkommen erfaß-
Erzeugnissen zwischen den Mitgliedstaaten und der Tür- ten Erzeugnissen die Präferenzregelung zugute kommt.
kei aufrechtzuerhalten und auszubauen -
HABEN als Bevollmächtigte ERNANNT:
Artikel 3
SEINE MAJESTÄT DER KONIG DER BELGIER: In den von diesem Abkommen erfaßten Bereichen darf
Herrn Pierre H a r m e l , der Türkei keine günstigere Behandlung gewährt werden
Minister für Auswärtige Angelegenheiten; als diejenige, die sidi die Mitgliedstaaten untereinander
auf Grund des Vertrags über die Gründung der Europä-
DER PRASIDENT DER BUNDESREPUBLIK ischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einräumen.
DEUTSCHLAND:
Herrn Walter S c h e e 1 ,
Artikel 4
Bundesminister des Auswärtigen;
In allen Fällen, in denen die Durdiführung der vorge-
DER PRASIDENT DER FRANZOSISCHEN REPUBLIK: nannten Bestimmungen dies nach Ansidit einer der Par-
Herrn Maurice S c h um an n , teien erfordert, finden zwischen den beteiligten Parteien
Konsultationen statt.
Minister für Auswärtige Angelegenheiten;
DER PRÄSTDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK: Artikel 5
Herrn Maria P e d i n i , Die Bestimmungen des Vertrags über die Gründung der
Staatssekretär für Auswärtige Angelegenheiten; Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1972 439
die Befugnisse und Zuständigkeiten, die sich aus diesem Die Ratifikationsurkunden werden in Brüssel ausge-
Vertrag e1geben, werden durch dieses Abkommen nicht tauscht.
berührt. (2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in
Artikel 6 Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden
folgt.
Der Anhang über den innerdeutschen Handel und die
damit zusammenhängenden Fragen ist Bestandteil dieses
Abkommens.
Artikel 8
Artikel 7
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften abgefaßt, jede
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung durch die in deutschPr, französischer, italienischer, niederländischer
Unterzeichnerstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen und türkischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher-
Vorschriften. maßen verbindlich ist.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Be-
vollmi.ichtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkom-
men gesetzt.
GESCHEHEN zu Brüssel am dreiundzwanzigsten No-
vember neunzehnhundertsiebzig.
Pour Sa Majeste le Roi des Belges,
Voor Zijne Majesteit de Koning der Beigen,
Pierre I-I a r m e l
Für den Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland,
Walter Scheel
Pour le Prc!siclent de Ja Republique Franc;aise,
Maurice Sc human n
Per il Presidente della Repubblica Italiana,
Maria P e d i n i
Pour San Altesse Royale le Grand-Duc de Luxembourg,
Gaston Thor n
Voor Hare Majesteit de Koningin der Nederlanden,
J. M. A. I-I. Lu n s
Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften,
Pour le Conseil des Communautes Europeennes,
Per il Consiglio delle Comunita Europee,
Voor de Raad der Europese Gemeenschappen,
Walter Scheel Franco Maria Mal f a t t i
Türkiye Cumhurba$ka111 adma,
lhsan Sabri <; a g I a y an g i 1
440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Anhang
ü her den innerdeutschen Handel
und die damit zusammenhängenden Fragen
Die Vertragsparteien - mit den außerhalb des Geltungsbereichs des Grund-
gesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gelegenen
unter Berücksichtigung der zur Zeit infolge der Teilung deutschen Gebieten betreffen, sowie über die zu ihrer
Deutschlands gegebenen Verhältnisse - Ausführung ergehenden Vorschriften. Sie achtet darauf,
daß diese Ausführung nicht im Gegensatz zu den
sind wie folgt übereingekommen:
Grundsätzen des Abkommens über die Erzeugnisse,
1. Da der Handel zwischen den deutschen Gebieten inner- die unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemein-
halb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes für die schaft für Kohle und Stahl fallen, steht, und trifft ins-
Bundesrepublik Deutschland und den deutschen Ge- besondere geeignete Vorkehrungen, um Schädigungen
bieten außerhalb dieses Geltungsbereichs Bestandteil innerhalb der Wirtschaft der anderen Vertragspartei
des innerdeutschen Handels ist, erfordert die Anwen- zu vermeiden.
dung des Abkommens über die Erzeugnisse, die unter
3. Jede Vertragspartei kann geeignete Maßnahmen tref-
die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für
fen, um zu verhindern, daß sich für sie aus dem Han-
Kohle und Stahl fallen, in Deutschland keinerlei Än-
del der anderen Vertragspartei mit den deutschen Ge-
derung des bestehenden Systems dieses Handels.
bieten außerhalb des Geltungsbereichs des Grundge-
2. Jede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertrags- setzes für die Bundesrepublik Deutschland Schwierig-
partei über die Abkommen, die den Handelsverkehr keiten ergeben.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1972 441
Schlußakte
Die Bevollmächtigten 3. Gemeinsame Erklärung Z"'..l Artikel 17 Absatz 1 und
Artikel 18 Absatz 1,
Seiner Majestät des Königs der Belgier,
4. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 25 Absatz 4,
des Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland, 5. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 27 Absatz 2,
des Präsidenten der Französischen Republik, 6. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 34,
7. Gemeinsame Erklärung über die Zölle und Zollsätze im
des Präsidenten der Italienischen Republik, Sinne der Anhänge Nr. 2 und Nr. 6.
Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Luxem- Außerdem haben die Bevollmächtigten folgende aus-
burg, legende Erklärungen angenommen:
Ihrer Majestät der Königin der Niederlande, - Auslegende Erklärung zu Artikel 25 des Zusatzproto-
kolls und
und des Rates der Europäischen Gemeinschaften
- Auslegende Erklärung über den Wert der in Artikel 3
einerseits und des Finanzprotokolls genannten Rechnungseinheit.
des Präsidenten der Republik Türkei Sie haben ferner folgende Erklärungen der Regierung
andererseits, der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die
Erzeugnisse, die unter die Zuständigkeit der Europäischen
die am dreiundzwangzigsten November neunzehnhundert- Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, zur Kenntnis
siebzig in Brüssel anläßlich der Unterzeichnung genommen:
- des Zusatzprotokolls, dem sechs Anhänge beigefügt 1. Erklärung über die Bestimmung des Begriffs „Deutscher
sind, Staatsangehöriger u;
- des Finanzprotokolls und
2. Erklärung über die Geltung des Abkommens über die
- des Abkommens über die Erzeugnisse, die unter die Erzeugnisse, die unter die Zuständigkeit der Euro-
Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle päischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, für
und Stahl fallen, dem ein Anhang beigefügt ist, Berlin.
zusammengetreten sind, haben die nachstehend aufge- Diese Erklärungen sind dieser Schlußakte als Anhang
führten gemeinsamen Erklärungen der Vertragsparteien beigefügt.
zum Zusatzprotokoll angenommen:
Die Bevollmächtigten sind übereingekommen, daß die
l. Gemeinsame Erklärung zur Berechnung der Zölle und dieser Schlußakte beigefügten Erklärungen, soweit not-
Abgaben, wendig, den für ihre Gült:gkeit erforderlichen internen
2. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 12 Absatz 2, Verfahren unterworfen werden.
ZU URKUND DESSEN hc1ben die unterzeichneten Be-
vollmächtigten ihre Unterschriften unter diese Schlußakte
gesetzt.
GESCHEl-fEN zu Brüssel am dreiundzwanzigsten No-
vember neunzehnhundertsiebzig.
Pour Sa Majeste Je Roi des Belges,
Voor Zijne Majesteit de Kaning der Beigen,
Pierre Harmel
Für den Präsidenten der Bunrles1epublik Deutschland,
Walter Scheel
Pour le President de la R{~publique Fran<;aise,
Maurice Sc human n
Per il Presidente della Repubblica Italiana,
Mario P e d i n i
Pour Son Altesse Royale le Grand-Duc de Luxembourg,
Gaston Thorn
Voor Hare Majesteit de Koningin der Nederlanden,
J.M.A.H. Luns
Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften,
Pour Je Conseil des Communautes Europeennes,
Per il Consiglio delle Comunita Europee,
Voor de Raad der Europese Gemeenschappen,
Walter S c h e e l Franco Maria M a 1 f a t t i
Türkiye Cumhurba$kam adma,
lshan Sabri <; a g 1a y an g i l
442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Anhang
Gemeinsame Erklärungen der Vertragsparteien
zum Zusatzprotokoll
1. Gemeinsame Erklärung zur Berechnung der Zölle und Artikel 25 Absatz 4 des Zusatzprotokolls in regel-
Abgaben mäßigen Zeitabständen um 10 v. H. zu erhöhen sind,
der Wert der Einfuhren nicht berücksichtigt werden
Die Vertragsparteien kommen überein, daß bei den
darf, die von der Türkei im Laufe der im gleichen
nach den Vorschriften des Zusatzprotokolls berechneten
Absatz genannten Zeitabschnitte liberalisiert worden
Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung die erste Dezi-
sind.
malstelle auf- bzw. abgerundet wird.
2. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 12 Absatz 2 5. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 27 Absatz 2
Die Vertragsparteien kommen überein, daß für Die Vertragsparteien erklären, daß Artikel 27 Ab-
Waren, die sich zum Zeitpunkt der Notifikation an den satz 2 des Zusatzprotokolls auch auf Nichteisenmetalle
Assoziationsrat nach Artikel 12 Absatz 2 des Zusatz- Anwendung findet.
protokolls im Zollager oder auf dem Weg zur Ausfuhr
befinden oder für die zu dem genannten Zeitpunkt ein
6. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 34
fester Kaufvertrag vorliegt, die Zollsätze gelten, die
Anwendung fanden, bevor die Türkei die Maßnahmen Die Vertragsparteien kommen überein, daß die Ar-
im Sinne dieses Artikels getroffen hatte. beiten, mit denen die vom Assoziationsrat nach Arti-
kel 34 des Zusatzprotokolls zu treffenden Feststellungen
3. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 17 Absatz 1 und vorbereitet werden müssen, ein Jahr vor Ende des
Artikel 18 Absatz 1 Zeitraums von zweiundzwanzig Jahren beginnen
Die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs im Sinne können.
von Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 18 sind jene Zoll-
sätze des Gemeinsamen Zolltarifs, die zum Zeitpunkt 7. Gemeinsame Erklärung über die Zölle und Zollsätze im
der Angleichung des türkischen Zolltarifs an den Ge- Sinne der Anhänge Nr. 2 und Nr. 6
meinsamen Zolltarif tatsächlich angewandt werden.
Zölle und Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs im
Sinne der Anhänge Nr. 2 und Nr. 6 sind die jeweils
4. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 25 Absatz 4 gegenüber den Vertragsparteien des GATT tatsächlich
Die Vertragsparteien erklären, daß bei der Berech- angewandten Zölle und Zollsätze des Gemeinsamen
nung des Gesamtwertes aller Kontingente, die nach Zolltarifs.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1972 443
Auslegende Erklärungen
Auslegende Erklärung Fall, daß für den laufenden Zahlungsverkehr Wechsel-
zu Artikel 25 des Zusatzprotokolls kurse angewendet werden, die um eine größere Spanne
von der Parität abweichen, als der Währungsfonds
Es wird davon ausgegangen, daß die Einfuhren, die
zuläßt, wird der Feingoldgehalt, der der Währungs-
a) mit Hilfe besonderer Unterstützungsmitteln in Verbin- parität entspricht, unter Zugrundelegung des Wechsel-
dung mit Investitionsvorhaben, kurses, der in dem Mitgliedstaat am Tage der Berech-
b) ohne Devisenzuteilung oder nung für laufende Zahlungen für eine direkt oder
indirekt definierte und in Gold konvertierbare Wäh-
c) im Rahmen des Gesetzes zur Förderung der Investition rung angewendet wird, und unter Zugrundelegung der
von ausländischem Kapital dem Internationalen Währungsfonds angezeigten Pari-
durchgeführt werden, nicht auf die Kontingente angerech- tät dieser konvertierbaren Währung berechnet.
net werden dürfen, die für die Gemeinschaft nach Arti- 3. Die in Absatz 1 bestimmte Rechnungseinheit wird wäh-
kel 25 des Zusatzprotokolls, insbesondere Absätze 4 rend der gesamten Durchführungszeit des Finanzproto-
und 5, eröffnet wurden. kolls nicht geändert. Wird jedoch vor Ablauf des
Finanzprotokolls vom Internationalen Währungsfonds
nach Artikel 4 Abschnitt 7 seiner Satzung eine ein-
Auslegende Erklärung
heitlich proportionale Änderung der Parität aller
über den Wert der in Artikel 3 des Finanzprotokolls
Währungen gegenüber dem Gold beschlossen, so wird
genannten Rechnungseinheit
der Feingoldgehalt der Rechnungseinheit im umge-
Die Vertragsparteien erklären: kehrten Verhältnis hierzu geändert.
1. Der Wert der Rechnungseinheit, die zur Festlegung des
Führen ein oder mehrere Mitgliedstaaten der Gemein-
in Artikel 3 des Finanzprotokolls genannten Betrages schaft den in Absatz 1 genannten Beschluß des Inter-
verwendet wird, beträgt 0,88867088 Gramm Feingold. nationalen Währungsfonds nicht durch, so verändert sich
2. Die Parität der Währung eines Mitgliedstaates der der Feingoldgehalt der Redrnungseinheit im umgekehrten
Gemeinschaft gegenüber der in Absatz 1 bestimmten Verhältnis zu der vom Internationalen Währungsfonds
Rechungseinheit ist das Verhältnis zwischen dem Fein- beschlossenen Änderung. Der Rat der Europäischen Ge-
goldgehalt dieser Rechnungseinheit und dem Feingold- meinschaften prüft jedoch die auf diese Weise entstan-
gehalt, welcher der dem Internationalen Währungs- dene Lage und trifft mit qualifizierter Mehrheit auf Vor-
fonds angezeigten Parität dieser Währung entspricht. schlag der Kommission und nach Anhörung des Wäh-
In Ermangelung einer angezeigten Parität oder für den rungsausschusses die erforderlichen Maßnahmen.
Erklärungen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
zum Abkommen über die Erzeugnisse,
die unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl fallen
1. Erklärung über die Bestimmung des Begriffs „Deutscher
Staatsangehöriger"
Als Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutsch-
land gelten alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland.
2. Erklärung über die Geltung des Abkommens über die
Erzeugnisse, die unter die Zuständigkeit der Euro-
päischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen,
für Berlin
Das Abkommen über die Erzeugnisse, die unter die
Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle
und Stahl fallen, gilt auch für das Land Berlin, sofern
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
gegenüber den übrigen Vertragsparteien binnen drei
Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen
Abgeschlossen am 31. Dezember 1971 - Format DIN A 4 - Umfang 320 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, die im Bundesgesetz-
blatt, Bundesanzeiger und ihren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersicht-
lich - noch in Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Einzelstücke können zum Preise von je DM 7,- zuzüglich je DM 0,90 Porto und Ver-
packungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „ Bundes-
gesetzblatt" Köln 399 bezogen werden.
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fertigung verkündet. laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postsd1e(kkonlo Bundes-
gesetzblatt, Köln 3 99 oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
Preis dieser Ausgabe 2,60 DM zuzüglich Versandgebühr 0,35 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vornusrechnung.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 •t,.