337
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 1972 Nr. 25
Tag Inhalt Seite
27. 4. 72 Bf'kanntmachung einer Berichtigung der Regelung Nr. 7 nach dem Ubereinkommen vom
20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der
Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige An-
erkennung der Genehmigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 337
28. 4. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung der Pariser Ver-
bandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 340
15. 5. 72 Bekanntmachung der Verfahrensordnung des Berufungsausschusses der Moselkommission 340
Bekanntmachung
einer Berichtigung der Regelung Nr. 7 nach dem Ubereinkommen vom 20. März 1958
über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung
der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
Vom 27. April 1972
Die durch die Verordnung vom 10. September 1969
über die Inkraftsetzung der Regelungen Nr. 1 bis 8
nach dem Ubereinkommen vom 20. März 1958 über
die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Ge-
nehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile
von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige
Anerkennung der Genehmigung (Bundesgesetzbl.
1969 II S. 1729) in Kraft gesetzte Regelung Nr. 7 ist
vom Generalsekretär der Vereinten Nationen wie
folgt berichtigt worden. Die Niederschrift über die
Berichtigung wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. April 1972
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Wittrock
338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Ubereinkommen
über die Annahme einheitlicher Bedingungen
für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände
und Teile von Kraftfahrzeugen [Motorfahrzeugen]
und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
Agreement
concerning the Adoption of Uniform Conditions
of Approval and Reciprocal Recognition
of Approval for Motor Vehicle Equipment and Parts
Accord
concernant l'adoption de conditions uniformes d'homologation
et la reconnaissance reciproque de l'homologation
des equipements et pieces de vehicules a moteur
(Ubersetzung)
Proces-Verbal of Rectification Proces-verbal de rectification Niederschrift über die
of the Authentie Texts of des textes authentiques du Berichtigung der verbindlichen
Regulation No. 7 Annexed to the Reglement n° 7 annexe a l' Accord Texte der Regelung Nr. 7
Above-Mentioned Agreement susmentionne zum Obereinkommen
WHEREAS the Government of Bel- CONSIDERANT que le Gouverne- IN DER ERWÄGUNG, daß die Re-
gium and the Government of the ment de la Belgique et le Gouverne- gierungen Belgiens und des Vereinig-
United Kingdom of Great Britain and ment du Royaume-Uni de Grande- ten Königreichs von Großbritannien
Northern Ireland have found an error Bretagne et d'Irlande du Nord ont und Nordirland einen Fehler in den
in the English and French authentic decouvert une erreur dans les textes verbindlichen englischen und franzö-
texts of Regulation No. 7 annexed to authentiques anglais et frani;:ais du sischen Texten der Regelung Nr. 7
the Agreement concerning the Adop- Reglement No 7 annexe a l'Accord zum Ubereinkommen über die An-
tion of Uniform Conditions of Ap- concernant l'adoption de conditions nahme einheitlicher Bedingungen für
proval and Reciprocal Recognition of uniformes d"homologation et la recon- die Genehmigung der Ausrüstungs-
Approval for Motor Vehicle Equip- naissance reciproque de l'homologa- gegenstände und Teile von Kraftfahr-
ment and Parts, done at Geneva on tion des equipements et pieces de zeugen [Motorfahrzeugen] und über
20 March 1958, vehicules a moteur, en date a Geneve die gegenseitige Anerkennung der
du 20 mars 1958, Genehmigung (Genf, den 20. März
1958) entdeckt haben;
WHEREAS it appears necessary to CONSIDERANT qu'il y a lieu d'ap- IN DER ERWÄGUNG, daß der be-
correct the said error as tollows: porter la rectification ci-apres: sagte Fehler wie folgt berichtigt wer-
den sollte:
Paragraph 6.2.4.2. Paragraphe 6.2.4.2. Absatz 6.2.4.2
Replace the words: "the straight Remplacer les mots: « les droites Die Worte: ., von den waagerechten
horizontal lines passing through horizontales passant par ± 10° H et Geraden, die durch ± 10° H und von
± 10° H and the straight vertical lines les droites verticales passant par lotrechten Geraden, die durch ± 5° V
passing through ± 5° V of the light ± 5° V du tableau de repartition lu- der Tabelle der Lichtverteilung ver-
distribution table." mineuse. » laufen"
by the words: "the straight horizon- par les mots: « Ies droites horizon- sind durch folgende Worte zu er-
tal lines passing through ± 5° V and tales passant par ± 5° V et les droites setzen: .,von den waagerechten Ge-
the straight vertical lines passing verticales passant par ± 10° H du ta- raden, die durch ± 5° V und von den
through ± 10° H of the light distribu- bleau de repartition lumineuse. >> lotrechten Geraden, die durch ± 10° H
tion table." der Tabelle der Lichtverteilung ver-
laufen",
Therefore, the Secretary-General, Le secretaire general, agissant en ließ der Generalsekretär als Verwah-
acting as depositary of the Agreement sa qualite de depositaire de l'Accord rer des Ubereinkommens und mit der
and having obtained the consent of et ayant obtenu le consentement de Zustimmung aller Regierungen, die im
all the Governments represented on tous les gouvernements representes au Binnenverkehrsausschuß der Wirt-
the Inland Transport Committee of Comite des transports interieurs de schaftskommission für Europa, der das
the Economic Commission for Europe, la Commission economique pour l'Eu- Ubereinkommen billigte, vertreten
which Committee approved the Agree- rope, Comite qui a approuve l'Accord, sind, den besagten Fehler berichtigen
ment, h-1s caused the said error to be a fait corriger ladite erreur et para- und diese Berichtigung am Rande der
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1972 339
corrected and this correction to be pher cette correction dans la marge englischen und französischen Texte
initialled in the margin of the English des textes anglais et franc;:ais du der Regelung Nr. 7 zum Ubereinkom-
and French texts of Regulation No. 7 Reglement No 7 annexe a. l'Accord. men paraphieren.
annexed to the Agreement.
This Proces-Verbal applies also to Le present Proces-verbal s' applique Diese Niederschrift gilt ebenfalls
the certified true copies of Regulation egalement aux exemplaires certifies für die beglaubigten Abschriften der
No. 7 which were established on 11 conformes du Reglement No 7 qui ont Regelung Nr. 7, die am 11. Juni 1968
June 1968. ete etablis le 11 juin 1968. angefertigt wurden.
IN WITNESS WHEREOF, I, Con- EN FOI DE QUOI, je, soussigne, ZU URKUND DESSEN habe ich,
stantin A. Stavropoulos, the Legal Constantin A. Stavropoulos, Conseiller Constantin A. Stravropoulos, Rechts-
Counsel, have signed this Proces- juridique, ai signe le present Proces- berater, diese Niederschrift am Sitz
Verbal at the Headquarters of the verbal au Siege de !'Organisation des der Organisation der Vereinten Na-
United Nations, New York, this six- Nations Unies, ce seizieme jour de tionen am heutigen sechzehnten No-
teenth day of November 1970. novembre 1970. vember 1970 unterzeichnet.
340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung
der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 28. April 1972
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene
Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft zum
Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März
1883 (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 391) tritt nach
ihrem Artikel 20 Abs. 2 c und Abs. 3 für
Liechtenstein am 25. Mai 1972
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. März 1972 (Bundesgesetz-
blatt II S. 299).
Bonn, den 28. April 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
der Verfahrensordnung des Berufungsausschusses
der Moselkommission
Vom 15. Mai 1972
Der Berufungsausschuß der Moselkommission hat
sich auf Grund des Artikels 34 Abs. 4 Unterabsatz 3
des Vertrages vom 27. Oktober 1956 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Re-
publik und dem Großherzogtum Luxemburg über die
Schiffbarmachung der Mosel (Bundesgesetzbl. 1956
II S. 1837) am 9. Oktober 1970 eine Verfahrensord-
nung gegeben.
Die Verfahrensordnung, die nach ihrem Artikel 31
am 1. Januar 1972
in Kraft getreten ist, wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 15. Mai 1972
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Wittrock
340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung
der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 28. April 1972
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene
Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft zum
Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März
1883 (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 391) tritt nach
ihrem Artikel 20 Abs. 2 c und Abs. 3 für
Liechtenstein am 25. Mai 1972
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. März 1972 (Bundesgesetz-
blatt II S. 299).
Bonn, den 28. April 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
der Verfahrensordnung des Berufungsausschusses
der Moselkommission
Vom 15. Mai 1972
Der Berufungsausschuß der Moselkommission hat
sich auf Grund des Artikels 34 Abs. 4 Unterabsatz 3
des Vertrages vom 27. Oktober 1956 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Re-
publik und dem Großherzogtum Luxemburg über die
Schiffbarmachung der Mosel (Bundesgesetzbl. 1956
II S. 1837) am 9. Oktober 1970 eine Verfahrensord-
nung gegeben.
Die Verfahrensordnung, die nach ihrem Artikel 31
am 1. Januar 1972
in Kraft getreten ist, wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 15. Mai 1972
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Wittrock
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1972 341
Verfahrensordnung
des Berufungsausschusses der Moselkommission
Der Berufungsausschuß der Moselkommission regelt, Artikel 4
gestützt auf Artikel 34 Absatz 4 Unterabsatz 3 des Ver- Die Moselkommission ernennt nach Anhörung des Be-
trages über die Schiffbarmachung der Mosel vom 27. Ok- rufungsausschusses den Gerichtskanzler.
tober 1956 (Moselvertrag}, mit Zustimmung der Regierun-
gen der Vertragsstaaten sein gerichtliches Verfahren wie Ist dieser Yerhindert oder ist seine Stelle unbesetzt
folgt: so bezeichnet der Vorsitzende im Einvernehmen mit de~
Sekretariat der Moselkommission ein Mitglied des Sekre-
tariats, das vorübergehend die Aufgaben des Gerichts-
I. Allgemeine Vorschriften kanzlers zu erfüllen hat.
1. Organisation des Berufungsausschusses Artikel 5
Artikel 1 Der Gerichtskanzler leitet die Gerichtskanzlei und ver-
fügt zu diesem Zwecke über das Sekretariat der Mosel-
Richter in dem Berufungsausschuß sind die von den kommission.
Regierungen der Vertragsstaaten ernannten Mitglieder
und ihre Stellvertreter. Stellvertretende Richter nehmen Er steht dem Berufungsausschuß, dem Vorsitzenden
an den Sitzungen des Berufungsausschusses nur teil, und den übrigen Richtern bei allen Amtshandlungen zur
wenn der Richter, den sie vertreten, verhindert ist, ab- Seite und trifft die notwendigen organisatorischen Maß-
gelehnt wird oder seine Stelle unbesetzt ist. nahmen. Er stellt sicher, daß die Anordnungen des Vor-
sitzenden und des Berufungsausschusses ausgeführt wer-
den. Er kanri' mit den Gerichten erster Instanz und den
Artikel 2 Behörden der Vertragsstaaten bei der Erfüllung seiner
Der Berufungsausschuß wählt für zwei Jahre seinen Aufgaben unmittelbar verkehren.
Vorsitzenden sowie seinen stellvertretenden Vorsitzen-
den. Der stellvertretende Vorsitzende wird tätig, wenn Artikel 6
der Vorsitzende verhindert ist, abgelehnt wird oder seine
Stelle unbesetzt ist. Der Gerichtskanzler nimmt alle bei dem Berufungsaus-
schuß eingehenden Schriftstücke entgegen; er sorgt für
Bei der Wahl des Vorsitzenden oder des stellvertreten- die Ladungen und Zustellungen.
den Vorsitzenden ist der Richter gewählt, der die Mehr-
heit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleich- Er führt das Register der eingehenden Berufungen, legt
heit gilt von den Richtern, die gleiche Stimmenzahlen er- die Unterlagen dem Bernfungsausschuß vor und veranlaßt
hielten, der an Lebensjahren älteste als gewählt. die erforderlichen Obersetzungen.
Sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsit- Der Gerichtskanzler ist bei allen Sitzungen des Be-
zende verhindert, werden beide abgelehnt oder sind beide rufungsausschusses zugegen. Er führt das Protokoll, das
Stellen unbesetzt, so führt das dritte Mitglied, hilfsweise er zusammen mit dem Vorsitzenden unterschreibt.
der an Lebensjahren älteste Stellvertreter den Vorsitz. Er verwaltet das Archiv und verwahrt das Siegel des
Berufungsausschusses.
Artikel 3
Wenn ein Richter gemäß Artikel 34 Absatz 4 Unter- Artikel 7
absatz 2 des Moselvertrages in einer Sache nicht tätig Der Gerichtskanzler sorgt für die geeignete Veröffent-
werden kann oder wenn er sich selbst für befangen hält, lichung der Urteile des Berufungsausschusses. Er stellt
so teilt er dies dem Vorsitzenden mit. Hält der Vorsit- den Mitgliedern der Moselkommission, den Gerichten
zende die Selbstablehnung nicht für begründet, so führt und Behörden der Vertragsstaaten sowie den Personen,
er die Entscheidung des Berufungsausschusses herbei. die ein berechtigtes Interesse nachweisen, Abschriften zur
Besteht außer in den Fällen des Absatzes 1 Anlaß zu Verfügung.
der Annahme, daß ein Richter befangen sei, so beschließt Er unterrichtet die Moselkommission über die Tätigkeit
der Berufungsausschuß von Amts wegen oder auf Antrag des Berufungsausschusses.
eines am Verfahren Beteiligten über den Austritt dieses
Richters.
Der betreffende Richter wirkt in diesen Fällen bei der Artikel 8
Behandlung und Entscheidung des Berufungsausschusses Der Berufungsausschuß kann dem Gerichtskanzler
nicht mit. Weisungen für seine Amtstätigkeit erteilen.
Den am Verfahren Beteiligten wird die Besetzung des
Berufungsausschusses mitgeteilt.
Der Ablehnungsantrag eines am Verfahren Beteiligten 2. Beschlußfassung des Berufungsausschusses
muß mit Gründen innerhalb einer Frist von drei Wochen
Artikel 9
seit dem Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 4 schrift-
lich eingereicht werden. Ablehnungsanträge aus Gründen, Der Berufungsausschuß kann nur gültig beraten und
die erst später bekannt werden, müssen unverzüglich entscheiden, wenn von jedem Vertragsstaat ein Richter
gestellt ~erden. oder ein Stellvertreter anwesend ist.
342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Stellt sich nach Einberufung des Berufungsausschusses III. Durchführung des Verfahrens
heraus, daß die Zahl von drei Richtern oder Stellvertre-
tern nicht erreicht wird, so vertagt der Vorsitzende die
1. Verfahrensleitung
Sache bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Berufungsaus-
schuß beschlußfähig ist. und vorbereitende Maßnahmen
Der Berufungsausschuß faßt seine Beschlüsse und fällt Arti.kel 17
seine Urteile mit der Mehrheit der Stimmen.
Der Vorsitzende leitet das Verfahren, bezeichnet den
Berichterstatter und trifft die zur Vorbereitung der Ent-
scheidungen notwendigen Anordnungen.
Der Vorsitzende ordnet auf Vorschlag des Berichter-
3. Amtssprachen und Tagungsort statters die zur Beweiserhebung notwendigen Maßnah-
men an.
Artikel 10
Der Vorsitzende unterrichtet die Richter über die Vor-
Die Amtssprachen des Berufungsausschusses sind schläge des Berichterstatters und die Verfahrensmaßnah-
Deutsch und Französisch. men. Jeder Richter kann eine ergänzende Beweisauf-
Die Richter, die am Verfahren Beteiligten, ihre An- nahme verlangen, die durch einen Beschluß des Berufungs-
wälte oder Vertreter gebrauchen eine der Amtssprachen ausschusses herbeigeführt wird, der auch auf schriftlichem
nach ihrer Wahl. Bei Bedarf werden Ubersetzer und Dol-· Wege gefaßt werden kann.
metscher hinzugezogen.
Die Urteile werden in der Sprache des Gerichts erster Artikel 18
Instanz verkündet. Der Gerichtskanzler sorgt je nach Be-
Der Berichterstatter prüft die Zuständigkeit des Be-
darf für Ubersetzungen in die andere Amtssprache.
rufungsausschusses und die Zulässigkeit der Berufung.
Ist eine dieser Voraussetzungen offensichtlich nicht
Artikel 11 gegeben, so kann der Berufungsausschuß auf Vorschlag
Der Berufungsausschuß tagt in der Regel am Sitz der des Berichterstatters durch einstimmigen Beschluß im
Moselkommission. Er kann, wenn er dies für zweckmäßig schriftlichen Verfahren die Berufung als unzulässig ver-
hält, auch an einem anderen Ort im Hoheitsgebiet eines werfen oder die Unzuständigkeit des Berufungsausschus-
Vertragsstaates zusammentreten. ses feststellen.
Artikel 19
Der Vorsitzende kann das Gericht erster Instanz oder
ein anderes örtlich zuständiges Gericht eines Vertrags-
II. Von den Parteien und den Zustellungen staates ersuchen, nach den am Orte geltenden Verfah-
rensvorschriften Beweiserhebungen durchzuführen. Er
Artikel 12 kann den Berichterstatter oder einen anderen von ihm
bezeichneten Richter zur Teilnahme an den Beweiserhe-
In Strafsachen hat der öffentliche Ankläger eines Ver-
tragsstaates die Stellung einer Partei. bungen abordnen.
Die am Verfahren Beteiligten haben das Recht, bei Be-
Artikel 13 weiserhebungen anwesend zu sein und bei dieser Gele-
genheit Fragen zu stellen
Ein Dritter kann sich im Berufungsverfahren am Rechts-
streit beteiligen. Seine Rechtsstellung und die Wirkungen
seiner Beteiligung richten sich nach dem Recht des Ge-
richts erster Instanz. 2. Verhandlung
Artikel 14 Artikel 20
In Strafsachen können die Parteien ihre Rechte selbst Auf Antrag einer Partei ordnet der Vorsitzende eine
wahrnehmen oder sich durch eine mit Einzelvollmacht öffentliche Verhandlung an.
ausgewiesene Person unterstützen oder vertreten lassen. Ist eine öffentliche Verhandlung nicht schon in der
In Zivilsachen müssen sich die Parteien durch einen Berufungsschrift oder in der Berufungsbeantwortung be-
Rechtsanwalt, der bei einem Gericht zugelassen ist, ver- antragt worden, so können die am Verfahren Beteilig-
treten lassen. ten innerhalb einer Frist von drei Wochen seit Erhalt
der Mitteilung gemäß Artikel 3 Abs. 4 diesen Antrag stel-
len. Auf dieses Recht sind sie in der Mitteilung hinzu-
Artikel 15
weisen.
Die Vorladungen und Mitteilungen an die am Verfah-
Die Anordnung einer öffentlichen Verhandlung kann
ren Beteiligten oder gegebenenfalls an ihre Vertreter er-
auch von Amts wegen durch Beschluß des Berufungsaus-
folgen durch Einschreibebriefe mit Empfangsbescheini-
schusses erfolgen. Dieser Beschluß kann auf schriftlichem
gung. Sie können auch durch Vermittlung des Gerichts
Wege gefaßt werden.
erster Instanz nach den für dieses geltenden Vorschriften
vorgenommen werden.
Art i k e 1 21
Artikel 16 Der Vorsitzende bestimmt den Termin der Verhand-
lung.
Die rechtskräftigen Urteile des Berufungsausschusses
werden den am Verfahren Beteiligten über das Gericht Der Gerichtskanzler erläßt im Auftrage des Vorsitzen-
erster Instanz zugestellt. Sie erhalten außerdem vom Ge- den die Einladungen an die Richter und die Vorladungen
richtskanzler eine Abschrift des Urteils. an die am Verfahren Beteiligten, ihre Anwälte oder son-
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1972 343
stigen Vertreter und etwaigen Sachverständigen und Zeu- Artikel 26
gen. Die Vorladungen sind mindestens vier Wochen vor Das Urteil wird mit dem Tage rechtskräftig, an dem
dem Verhandlungstage zuzustellen. es erlassen worden ist.
Ein nach Artikel 18 Abs. 2 im schriftlichen Verfahren
Artikel 22
zustandegekommenes Urteil wird mit der Unterschrift des
Der Berufungsausschuß kann auch bei Nichterscheinen Vorsitzenden rechtskräftig.
der ordnungsgemäß geladenen Personen verhandeln und
entscheiden. Artikel 27
Im Strafverfahren hat der Beschuldigte, wenn er bei Der Berufungsausschuß kann einstimmig beschließen,
der Verhandlung anwesend ist, das letzte Wort. Läßt er daß nach Absd1luß der Beratung nur der Urteilsspruch
sich in der Verhandlung vertreten, so hat sein Vertreter in öffentlid1er Verhandlung verkündet wird mit der Maß-
dieses Recht. gabe, daß die schriftliche Begründung innerhalb eines
Monats folgt. In diesem Falle wird das Urteil mit dem
Tage der Verkündung des Urteilsspruches rechtskräftig.
IV. Beratung, Beschlüsse und Urteile Der Vorsitzende kann der Verkündung des Urteilsspru-
ches eine kurze mündliche Begründung folgen lassen.
Artikel 23
Der Berufungsausschuß berät und entscheidet in nicht- Artikel 28
öffentlicher Sitzung. Seine Beratungen sowie der Bericht Das Original des Urteils wird vom Vorsitzenden und
des Berichterstatters sind und bleiben gd1eim. vom Gerichtskanzler unterzeichnet und im Archiv des
Berufungsausschusses verwahrt.
Art i k e 1 24 Der Gerichtskanzler fertigt Abschriften und Uberset-
In Zivilsachen darf <las Urteil der ersten Instanz nur zungen des Urteils, die er allein unterzeichnet.
insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung bean-
tragt ist. Artikel 29
In Strafsachen unterliegt das Urteil in vollem Umfange Schreib- und Rechenfehler sowie ähnliche offenbare
der Prüfung des Berufungsausschusses. Es darf jedoch Unrichtigkeiten, die in einer Entscheidung vorkommen,
nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden, können von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei
wenn lediglich dieser, sein gesetzlicher Vertreter oder, berichtigt werden. Der Antrag einer Partei auf Berichti-
soweit es nach dem Recht des Geridlts erster Instanz gung einer Entscheidung muß innerhalb einer Frist von
zulässig ist, der öffentliche Ankläger zugunsten des Be- zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung gemäß
schuldigten Berufung eingelegt hat. Artikel 16 gestellt werden. Die Berichtigung erfolgt durdi
Beschluß des Berufungsausschusses, der auf schriftlichem
Der Berufungsaussdrnß entscheidet in der Sache selbst
Wege gefaßt werden kann.
oder kann sie an das Gericht erster Instanz zurückver-
weisen.
Art i k e 1 25 V. Ergänzende Verfahrensbestimmungen
Das Urteil enth~ilt: Artikel 30
a) die Namen des Vorsitzenden, der Richter und des Ge- Soweit der Moselvertrag und diese Verfahrensordnung
richtskanzlers; keine Bestimmungen enthalten, kann der Berufungsaus-
b) die Namen der am Verfahren Beteiligten, ihrer An- sdrnß ergänzend die Verfahrensvorschriften des Gerichts
wälte oder Vertreter; erster Instanz anwenden, insbesondere zur \Vahrung des
c) den Tag, an dem das Urteil erlassen worden ist; rechtlichen Gehörs.
d) eine kurze Schilderung des Sachverhalts;
e) eine Zusammenfassung des Urteils erster Instanz; VI. Inkrafttreten
f) die Anträge der Parteien im Berufungsverfahren; Artikel 31
g) die Verfahrensmaßnahmen;
Diese Verfahrensordnung tritt am 1. Januar 1972 in
h) den Tag der Verhandlung; Kraft. Sie ist in den amtlichen Verkündungsblättern der
i) die Entscheidungsgründe; Vertragsstaaten zu veröffentlichen.
j) den Urteilsspruch;
k) die Kostenentscheidung. Trier, den 9. Oktober 1970
344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen
Abgeschlossen am 31. Dezember 1971 - Format DIN A 4 - Umfang 320 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, die im Bundesgesetz-
blatt, Bundesanzeiger und ihren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersicht-
lich - noch in Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Einzelstücke können zum Preise von je DM 7,- zuzüglich je DM 0,90 Porto und Ver-
packungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „ Bundes-
gesetzblatt" Köln 399 bezogen werden.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesan1eiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie ftlr Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.
Das Bundesgesetzblatt ersdieint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fer ti\Jtrng verkündet. laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als fortqeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Sachnebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezu(Jspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt, Köln 3 99 oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
Preis dieser Ausgabe 0,65 DM zuzüglich Versar1dgPbühr 0.15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Im Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 '/,.