317
Bundesgesetzblatt
Teil II Z1998A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 1972 Nr. 23
Tag Inh a lt Seite
8. 5. 72 Gesetz zu dem Abkommen vom 22. Juli 1971 zur Verlängerung des Abkommens vom
21. Mai 1965 über den Handelsverkehr und die technisdle Zusammenarbeit zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinsdlaft und den Mitgliedstaaten einerseits und der
Libane5iischen Republik andererseits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 317
10. 4. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pflanzenschutzabkommens 320
13. 4. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz für Inter-
nationales Privatrecht .......................................................... , . . . . 320
17. 4. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die finanziellen
Beiträge zum Eiswachdienst im Nordatlantik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 321
27. 4. 72 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . 321
Gesetz
zu dem Abkommen vom 22. Juli 1971
zur Verlängerung des Abkommens vom 21. Mai 1965
über den Handelsverkehr und die technische Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und den Mitgliedstaaten einerseits
und der Libanesischen Republik andererseits
Vom 8. Mai 1972
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin
sen: nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 1).
Artikel t
Dem in Brüssel am 22. Juli 1971 von der Bundes- Artikel 4
republik Deutschland unterzeichneten Abkommen (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
zur Verlängerung des Abkommens vom 21. Mai 1965 kündung in Kraft.
über den Handelsverkehr und die technische Zusam-
menarbeit zwischen der Europäischen Wirtschafts- (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach dem in
gemeinschaft und den Mitgliedstaaten einerseits und ihm vorgesehenen Termin sowie die Erklärung für
der Libanesischen Republik andererseits sowie der die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist
Erklärung, die die Bundesregierung anläßlich der im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Unterzeichnung des Abkommens abgegeben hat,
wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend
veröffentlicht. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Artikel 2 Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Die Bundesregierung wird ermäditigt, künftige
Vereinbarungen über die Verlängerung des Abkom- Bonn, den 8. Mai 1972
mens vom 21. Mai 1965 über den Handelsverkehr
und die technische Zusammenarbeit zwisdien der Der Bundespräsident
Europäisd1en Wirtschaftsgemeinschaft und den Mit- Heinemann
gliedstaaten einerseits und der Libanesischen Repu- Der Bundeskanzler
blik andererseits nach dessen Artikel XII Satz 2 Brandt
durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen.
Der Bundesminister
Artikel 3 für Wirtschaft und Finanzen
Schiller
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest- Der Bundesminister des Auswärtigen
stellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Scheel
318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Abkommen
in Form eines Briefwechsels
zur Verlängerung des Abkommens über den Handelsverkehr
und die technische Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und den Mitgliedstaaten einerseits
und der Libanesischen Republik andererseits
A. Schreiben an die libanesischen Behörden B. Schreiben an den Präsidenten des Rates
der Europäischen Gemeinschaften
Brüssel, den 22. Juli 1971 Brüssel, den 22. Juli 1971
Herr Botschafter! Meine Herren,
Mit Schreiben vom 22. Juli 1971 haben Sie im Namen
des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
der Regierungen der Mitgliedstaaten folgendes mitgeteilt:
Unter Bezugnahme auf Artikel XII des am 21. Mai 1965 „ Unter Bezugnahme auf Artikel XII des am 21. Mai
in Brüssel unterzeichneten Abkommens über den Han- 1965 in Brüssel unterzeichneten Abkommens über den
delsverkehr und die technische Zusammenarbeit zwischen Handelsverkehr und die technische Zusammenarbeit zwi-
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mit- schen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den
. gliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik
andererseits beehren wir uns, Ihnen im Namen der Euro- andererseits beehren wir uns, Ihnen im Namen der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Mitgliedstaaten päischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Mitgliedstaaten
mitzuteilen, daß der Rat und die Regierungen der Mit- mitzuteilen, daß der Rat und die Regierungen der Mit-
gliedstaaten damit einverstanden sind, das genannte Ab- gliedstaaten damit einverstanden sind, das genannte
kommen mit Wirkung vom 1. Juli 1971 an um ein Jahr Abkommen mit Wirkung vom t. Juli 1971 an um ein Jahr
zu verlängern. zu verlängern.
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften wird der Der Rat der Europäischen Gemeinschaften wird der
Regierung der. Libanesischen Republik den Abschluß der Regierung der Libanesischen Republik den Abschluß der
internen Verfahren notifizieren, die innerhalb der Euro- internen Verfahren notifizieren, die innerhalb der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft wie auch in den Mit- päisd1en Wirtschaftsgemeinschaft wie aud:t in den Mit-
gliedstaaten für das Inkrafttreten des vorliegenden Ab- gliedstaaten für das Inkrafttreten des vorliegenden Ab-
kommens erforderlich sind. kommens erforderlid:t sind.
Das Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Das Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in
Kraft, der auf diese Notifizierung folgt. Kraft, der auf diese Notifizierung folgt.
Die Regierungen der Mitgliedstaaten und der Rat der Die Regierungen der Mitgliedstaaten und der Rat der
Europäischen Gemeinschaften erklären sich bereit, das Europäisd:ten Gemeinschaften erklären sich bereit, das
vorliegende Verlängerungsabkommen, jeweils soweit es vorliegende Verlängerungsabkommen, jeweils soweit es
sie betrifft, nach ihren eigenen Bestimmungen mit Wir- sie betrifft, nach ihren eigenen Bestimmungen mit Wir-
kung vom 1. Juli 1971 an provisorisch anzuwenden, so- kung vom 1. Juli 1971 an provisorisch anzuwenden, so-
fern die Regiernng der Libanesischen Republik eine fern die Regierung der Libanesischen Republik eine
gleichartige Erklärung abgibt. gleichartige Erklärung abgibt. u
Ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der
Libanesischen Republik mitzuteilen, daß auch sie mit
der Verlängerung des vorgenannten Abkommens für ein
Jahr einverstanden ist und sid:t bereit erklärt, das vor-
liegende Verlängerungsabkommen, soweit es sie betrifft,
nach ihren eigenen Bestimmungen mit Wirkung vom
1. Juli 1971 an provisorisch anzuwenden.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1972 , 319
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck un- Genehmigen Sie, meine Herren, den Ausdruck meiner
serer ausgezeichneten Hochachtung. ausgezeichnetEn Hochachtung.
Pour le Gouvernement du Royaume de Belgique Im Namen der Regierung der Libanesischen Republik
Voor de Regering van het Koninkrijk Belgie K e s'r o u a n Lab a k i
J. van der Meulen
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
H.-G. Sachs
Pour le Gouvernement de la Republique Fran~aise
J.-M. B o e g n er
Per il Governo della Repubblica Itciliana
G. B o m b a s s e i d e V e t t o r
Pour le Gouvernement du Grand-Duche de Luxembourg
J. Don de l in g er
Voor de Regering van het Koninkrijk der Nederlanden
E.M.J.A. Sassen
Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften
Au nom du Conseil des Communautes Europeennes
A nome del Consiglio delle Comunita Europee
Namens de Raad van de Europese Gemeenschappen
G. B o m b a s sei de V et t o r
H. Si g r ist
Erklärung
des Vertreters der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 22. Juli 1971
zur Geltung des Abkommens EWG/Libanon vom 22. Juli 1971
Das Abkommen über den Handelsverkehr und die
technische Zusammenarbeit zwischen der Europä-
ischen Wirtschaftsgemeinschaft und ihren Mitglied-
staaten einerseits und der Republik Libanon ande-
rerseits, das durch den Briefwechsel vom heutigen
Tage verlängert wird, gilt weiterhin auch für das
Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
republik Deutschland gegenüber den übrigen Ver-
tragsparteien binnen drei Monaten nach Inkrafttre-
ten des Verlängerungsabkommens eine gegenteilige
Erklärung abgibt.
320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Pflanzenschutzabkommens
Vom 10. April 1972
Das Internationale Pflanzenschutzabkommen vom
6. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. 1956 II S. 947) ist
nach seinem Artikel XIV für folgende Staaten in
Kraft getreten:
Bahrain am 29. März 1971
Haiti am 6. November 1970
Mauritius am 11. Juni 1971
Sudan am 16. Juli 1971
Tunesien am 22.Juli 1971
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. Juni 1971 (Bundesgesetz-
blatt II S. 964).
Bonn, den 10. April 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
Vom 13. April 1972
Die a'uf der Siebenten Tagung der Haager Kon-
ferenz für Internationales Privatrecht am 31. Ok-
tober 1951 in Den Haag beschlossene revidierte
Fassung der Satzung der Konferenz (Bundesgesetz-
blatt 1959 II S. 981) ist nach ihrem Artikel 14 für
Brasilien am 27. Januar 1972
in Kraft getreten.
Nach Artikel 2 Abs. 3 der Satzung ist die Zulas-
sung Brasiliens als Mitglied der Haager Konferenz
für Internationales Privatrecht am 27. Januar 1972
wirksam geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 6. November 1968 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1032).
Bonn, den 13. April 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Pflanzenschutzabkommens
Vom 10. April 1972
Das Internationale Pflanzenschutzabkommen vom
6. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. 1956 II S. 947) ist
nach seinem Artikel XIV für folgende Staaten in
Kraft getreten:
Bahrain am 29. März 1971
Haiti am 6. November 1970
Mauritius am 11. Juni 1971
Sudan am 16. Juli 1971
Tunesien am 22.Juli 1971
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. Juni 1971 (Bundesgesetz-
blatt II S. 964).
Bonn, den 10. April 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
Vom 13. April 1972
Die a'uf der Siebenten Tagung der Haager Kon-
ferenz für Internationales Privatrecht am 31. Ok-
tober 1951 in Den Haag beschlossene revidierte
Fassung der Satzung der Konferenz (Bundesgesetz-
blatt 1959 II S. 981) ist nach ihrem Artikel 14 für
Brasilien am 27. Januar 1972
in Kraft getreten.
Nach Artikel 2 Abs. 3 der Satzung ist die Zulas-
sung Brasiliens als Mitglied der Haager Konferenz
für Internationales Privatrecht am 27. Januar 1972
wirksam geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 6. November 1968 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1032).
Bonn, den 13. April 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1972 321
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die finanziellen Beiträge zum Eiswachdienst im Nordatlantik
Vom 17. April 1972
Das in Washington am 4. Januar 1956 unterzeich-
nete Ubereinkommen über die finanziellen Beiträge
zum Eiswachdienst im Nordatlantik (Bundesanzei-
ger Nr. 217 vom 11. November 1958) ist nach seinem
Artikel 10 Abs. 2 für
Finnland am 17. Februar 1972
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. April 1968 (Bundesanzei-
ger Nr. 89 vom 11. Mai 1968).
Bonn, den 17. April 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan
über Kapitalhilfe
Vom 27. April 1972
In Bonn ist am 3. März 1972 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Demokratischen Republik
Sudan über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 3. März 1972
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlid1t.
Bonn, den 27. April 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Im Auftrag
Dr. Hanemann
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1972 321
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die finanziellen Beiträge zum Eiswachdienst im Nordatlantik
Vom 17. April 1972
Das in Washington am 4. Januar 1956 unterzeich-
nete Ubereinkommen über die finanziellen Beiträge
zum Eiswachdienst im Nordatlantik (Bundesanzei-
ger Nr. 217 vom 11. November 1958) ist nach seinem
Artikel 10 Abs. 2 für
Finnland am 17. Februar 1972
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. April 1968 (Bundesanzei-
ger Nr. 89 vom 11. Mai 1968).
Bonn, den 17. April 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan
über Kapitalhilfe
Vom 27. April 1972
In Bonn ist am 3. März 1972 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Demokratischen Republik
Sudan über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 3. März 1972
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlid1t.
Bonn, den 27. April 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Im Auftrag
Dr. Hanemann
322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen· Republik Sudan
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik. Deutschland tischen Republik Sudan durch andere Vorhaben ersetzt
und werden, sofern nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit
festgestellt wird.
die Regierung der Demokratischen Republik Sudan
Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- (1) _Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Dar-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und lehen sowie die Bedingungen, zu denen sie gewährt wer-
der Demokratischen Republik Sudan, den, bestimmen die zwischen der Regierung der Demo-
kratischen Republik Sudan und der Kreditanstalt für
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, unterliegen.
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung und (2) Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan
Vertiefung dieser Beziehungen die Grundlage dieses Ab- oder die Bank · öf Sudan garantieren gegenüber der
kommens ist, Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen und den
in der Absicht, die Entwicklung der sudanesischen sich daraus ergebenden Transfer in Erfüllung von Ver-
Wirtschaft zu fördern, bindlichkeiten der Regierung der Demokratischen Repu-
blik Sudan oder der Bank of Sudan auf Grund der
sind wie folgt übereingekommen: abzuschließenden Darlehensverträge.
Artikel 3
Artikel 1
Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen
möglicht es der Regierung der Demokratischen Republik Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei
Sudan bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank- Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten
furt/Main, Darlehen bis zur Höhe von fünfundfünfzig Darlehensverträge in der Demokratischen Republik Sudan
Millionen Deutsche Mark aufzunehmen. erhoben werden.
(2) Die Darlehen sollen wie folgt verwendet werden: Artikel 4
a) Zwanzig Millionen Deutsche Mark für die Finanzie- Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan
rung von Gütern des laufenden zivilen Einfuhrbedarfs überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung er-
der sudanesischen Wirtschaft aus der Bundesrepublik gebenden Transporten von Personen und Gütern im See-
Deutschland sowie gegebenenfalls der damit zusam- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
menhängenden Leistungen. Die Warengruppen, die freie Wahl der Transportunternehmen vorbehaltlich des
aus diesem Darlehen finanziert werden können, sind Artikels 5, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteili-
in einer diesem Abkommen als Anlage beigefügten gung der deutschen Verkehrsunternehmen ausschließen
Liste aufgeführt. oder erschweren und erteilt gegebenenfalls die erforder-
lichen Genehmigungen.
b) Zwanzig Millionen Deutsche Mark für die Finanzie-
rung der Lieferungen von Ausrüstungs- und Ergän- Artikel 5
zungsinvestitionen des sudanesischen Verkehrswesens
sowie für industrielle Projekte aus dem Vereinigten Lieferungen und Leistungen aus anderen als den Län-
Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie dern, die von der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
gegebenenfalls der damit zusammenhängenden Lei- land gesondert mitgeteilt werden, dürfen aus den Dar-
stungen. lehen nicht finanziert werden. Hierunter fallen auch
Lieferungen, die ihren Ursprung in anderen als diesen
c) Fünfzehn Millionen Deutsche Mark für das Vorhaben Ländern haben. Desgleichen dürfen Lieferungen, die aus
Ausbau der sudanesischen Eisenbahn. den Darlehen finanziert werden, nicht auf Verkehrsmitteln
anderer als dieser Länder transportiert werden.
(3) Die Zahlungsverpflichtungen, die aus den in Ab-
satz (2) genannten Darlehen finanziert werden sollen,
Artikel 6
müssen aus Lieferverträgen stammen, die nach dem
1. Februar 1972 abgeschlossen werden. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
(4) Die in Absatz (2) b) und c) bezeichneten Vorhaben lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse
können im Einvernehmen der Regierung der Bundes- der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt
republik Deutschland und der Regierung der Demokra- werden.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1972 323
Artikel 7 nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-
klärung abgibt.
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
Artikel 8
das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
republik Deutschland gegenüber der Regierung der Demo- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
kratischen Republik Sudan innerhalb von drei Monaten in Kiaft.
GESCHEHEN zu Bonn am 3. März 1972 in vier Urschrif-
ten, je zwei in deutscher und in englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Sigismund Frhr. v. Braun
Für die Regierung
der Demokratischen Republik Sudan
A. A. S a h l o u l
Liste der Waren
nach Artikel 1 Abs. 1, die die Demokratische Repu-
blik Sudan aus der Bundesrepublik Deutschland in
Höhe bis zu zwanzig Millionen Deutsche Mark be-
ziehen kann:
1. Werkzeuge aller Art
2. Ersatzteile aller Art
3. Industrielle Maschinen und Ausrüstungen
4. Fahrzeuge und Zubehör
5. Industrielle Roh- und Hilfsstoffe
6. Erzeugnisse der chemischen Industrie
324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen
Abgeschlossen am 31. Dezember 1971 - Format DIN A 4 - Umfang 320 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, die im Bundesgesetz-
blatt, Bundesanzeiger und ihren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersicht-
lich - noch in Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Einzelstücke können zum Preise von je DM 7,- zuzüglich je DM 0,90 Porto und Ver-
packungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „ Bundes-
gesetzblatt" Köln 399 bezogen werden.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,50/o.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesan1eiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdrutkerei Bonn.
Postanschrift filr Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn l, Postfach 624, Telefon 22 40 86- 88.
Das Bundesgesetzblatt ersd1eint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlic:her Reihenfolge nnch ihrer Aus-
fe, tigung verkündet. laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorlie\JCn.
Im Teil III wird das als fortqeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrec:hts vom 10. Juli 1958 (BGBI. I
S. 437) nac:h Sad1uebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Beznqspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auc:h für die Bundes-
gesetzblJtter, die vo1 dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages au! das Postsc:heckkonto Buc,des-
gesetzblatt, Kciln 3 99 oder gegen Vorausrec:hnung bzw. gegen Nathnahme.
Preis dieser Ausgabe 0,65 DM zuzüiJlich Ve,sandqPbühr 0.15 DM, bei Lieferung gegen VorausrPchnuncJ zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 •!,.