309
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 1972 Nr. 22
Tag Inhalt Seite
3. 5. 72 Verordnung zur Anderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 7./72 - Zollpräferenzen 1972
gegenüber Entwicklungsländern - EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 309
11. 4. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung des Abkommens von
Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die
Eintragung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 311
12. 4. 72 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Kolumbien über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . :312
12. 4. 72 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Paraguay über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ] 14
13. 4. 72 Bekanntmadrnng über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung des Madrider Ab-
kommens über die internationale Registrierung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 316
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 7/72 - Zollpräferenzen 1972 gegenüber Entwicklungsländern - EGKS)
Vom 3. Mai 1972
Auf Grund des § 77 Ab~. 1 Nr. 1 des Zollgesetzes ,,Zollpräferenzen gegenüber Entwicklungsländern --
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai EGKS" mit der aus der Anlage ersichtlichen Fassung
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529), geändert durch das angefügt.
Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes
vom 8. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 165), ver- § 2
ordnet die Bundesregierung, nachdem dem Bundes- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
rat Gele.genheit zur Stellungnahme gegeben worden leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
ist, mit Zustimmung des Bundestages: blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
auch im Land Berlin.
§ 1
§ 3
Im Deutschen Teil-Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1968
II S. 1044) in der zur Zeit geltenden Fassung wird Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
mit Wirkung vom 1. Januar 1972 ein neuer Anhang kündung in Kraft.
Bonn, den 3. Mai 1972
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schiller
Anlage
(zu§ 1)
Zollpräferenzen gegenüber Entwicklungsländern - EGKS
a) Zollkontingente 1971 betreff end Ausnahmen von der Empfehlung
Nr. 1/64 der Hohen Behörde über eine Erhöhung
l. Vom 1. Januar 1972 bis 31. Dezember 1972 gilt für des Außenschutzes gegenüber Einfuhren von
die dem EGKS-Vertrag unterliegenden Waren der Stahlerzeugnissen in die Gemeinschaft (Achtund-
nachstehend aufgeführten Tarifstellen im Rahmen vierzigste Ausnahmeentscheidung) (Amtsblatt der
der folgenden Zollkontingente tarifliche Zollfrei- Europäischen Gemeinschaften Nr. L 25 vom 29. Ja-
heit, wenn ihr Ursprung in den im Anhang Ader nuar 1972 S. 24) aufgeführten Ländern und Ge-
Entscheidung der Kommission vom 29. Dezember bieten gemäß dem in der Verordnung (EWG)
310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Nr. 1B62ll1 der Kommission vom 22. Dezember
1971 (Amtsblatt der Europäisthen Gemeinsthaf- Tarihitelle (ECKS, Zollkontingent
ten Nr. L 289 vom 31. Dezember 1971 S. 11) vor-
gesehenen Verfahren nachgewiesen ist:
(73.15) B VII a) 2
B VII b) 1
Tarifstelle (EGKS) Zollkontingent B VII b) 2 bb)
B VII b) 3
B VII b) 4 aa)
73.08 A 8 948 700,- DM,
B je Land und Gebiet jedoch 2. Nummer 5 Buchstabe c der Allgemeinen Vor-
höchstens 4 474 350,- DM schriften zum Deutschen Teil-Zolltarif ist auf die
Zollkontingente der vorstehenden Nummer 1 an-
73.10 AI 3 729 086,16 DM, zuwenden.
All je Land und Gebiet jedoch
AIII höchstens 1 864 543,08 DM
b) Zollaussetzungen
D I a)
1. Vom 1. Januar 1972 bis zu dem nach Nummer 2
73.11 AI 2 994 795,- DM, bestimmten Zeitpunkt, längstens bis zum 31. De-
A IV a) 1 je Land und Gebiet jedoch zember 1972, werden die Zollsätze für die dem
B höchstens 1 497 397,50 DM EGKS-Vertrag unterliegenden Waren der Tarif-
stellen
73.13 AI 15 152 400,- DM, 73.07 AI
All je Land und Gebiet jedoch B I
BI a) höchstens 4 545 720,- DM
B Ib) 73.09
B II b) 73.12 A
B II c) BI
B III C III a)
B IV b) 1 CVa) 1
B IVb) 2
B IVc) 73.16 A II a)
B IVd) A IIb)
B Va) 2 B
C
73.15 Aib)2 8 127 945,- DM, DI
AIII je Land und Gebiet jedoch vollständig ausgesetzt, wenn ihr Ursprung in den
AIV höchstens 4 063 972,50 DM im Anhang A der in Buchstabe a) Zollkontingente
A Vb) 1 unter Nummer 1 genannten Entscheidung der
AVb)2 Kommission vom 29. Dezember 1971 aufgeführten
A V d) 1 aa) Ländern und Gebieten gemäß dem in der Verord-
A VI a) nung (EWG) Nr. 2862/71 der Kommission vorge-
A VI c) 1 aa) sehenen Verfahren nachgewiesen ist.
A VII a)
A Vllb) 2 2. Die Zollaussetzung tritt vor dem 31. Dezember
A VII c) 1972 gegenüber allen oder einzelnen begünstig-
A VII d) 1 ten Ländern und Gebieten außer Kraft, wenn die
BI b) 2 Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
B IIJ für Kohle und Stahl unter den Voraussetzungen
BIV der in Buchstabe a) Zollkontingente unter Num-
B Vb) 1 mer 1 genannten Entscheidung der Kommission
BVb) 2 vom 29. Dezember 1971 Einvernehmen darüber
B V d) 1 aa) erzielen. Dies wird im Bundesanzeiger bekannt-
B VI a) gemacht mit der Wirkung, daß die erhöhten Zoll-
B VI c) 1 aa) sätze frühestens am Tage nach der Bekannt-
B VII a) 1 machung angewendet werden dürfen.
Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1972 311
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung
des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation
von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken
Vom 11. April 1972
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene
Fassung des Abkommens von Nizza vom 15. Juni
1957 über die internationale Klassifikation von
Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von
Marken (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 434) tritt
nach Artikel 9 Abs. 4 Buchstabe b für
Liechtenstein am 25. Mai 1972
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. II
s. 966).
Bonn, den 11. April 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kolumbien
über Kapitalhilfe ·
Vom 12. April 1972
In Bogota/Kolumbien ist am 31. Januar 1972 ein
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesre-
publik Deutschland und der Regierung der Republik
Kolumbien über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 31. Januar 1972
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 12. April 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Fi-na nz e n
Im Auftrag
Dr. Hanemann
Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1972 313
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kolumbien
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Kolumbien stellt die Kre-
die Regierung der Republik Kolumbien
ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-
oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Darlehens-
gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
verträge in Kolumbien erhoben werden.
Republik Kolumbien,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
Artikel 4
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, Die Regierung der Republik Kolumbien überläßt den
Passagieren und Lieferanten bei den sich aus der Dar-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-
lehensgewährung ergebenden See- und Lufttransporten
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
von Passagieren und Gütern die freie Wahl der Trans-
in der Absicht, die Entwicklung der kolumbianischen portmittel und trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
Wirtschaft zu fördern, mäßige und gleichberechtigte Beteiligung von deutschen
Verkehrsunternehmen im Verhältnis zu kolumbianischen
in Fortsetzung der durch die Abkommen zwischen der
Unternehmen ausschließen oder erschweren und erteilt
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-
gegebenenfalls die erforderlichen Genehmigungen.
gierung der Republik Kolumbien vom 11. Juni 1965 und
10. Dezember 1970 eingeleiteten Zusammenarbeit,
Artikel 5
sind wie folgt übereingekommen:
Die in Artikel 1 dieses Abkommens genannten Dar-
Artikel 1 lehen dürfen nur zur Finanzierung von Lieferungen und
Leistungen aus Ländern und Gebieten verwandt werden,
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- auf die sich die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
licht es dem Banco de la Republica, Bogota, zugunsten land und die Regierung der Republik Kolumbien geeinigt
seines Fonds für Privatinvestitionen (FIP) und seines haben. Das gleiche gilt für den Ursprung der Lieferung('n
Industrie-Finanzierungsfonds (FFI) ein Darlehen bis zur und die sie befördernden Transportmittel.
Höhe von acht Millionen Deutsche Mark und dem Institut
für Industrielle Entwicklung (IFI), Bogota, ein Darlehen
bis zur Höhe von fünfzehn Millionen Deutsche Mark bei Artikel 6
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
für Vorhaben zur Förderung der kolumbianischen kleinen besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
und mittleren privaten Industrie aufzunehmen. lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
Artikel 2 sichtigt werden.
(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Be-
dingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die Artikel 7
zwischen den Darlehensnehmern, dem Banco de la Re- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
publica zugunsten seines Fonds für Privatinvestitionen sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
(FIP), sowie seines Industrie-Finanzierungsfonds (FFI), für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
und dem Institut für Industrielle Entwicklung (IFI) und desrepublik DeutsdJ.land gegenüber der Regierung der
dem Darlehensgeber Kreditanstalt für Wiederaufbau ab- Republik Kolumbien innerhalb von drei Monaten nach
zuschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
rung abgibt.
(2) Die Regierung der Republik Kolumbien garantiert
gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zah-
Artikel 8
lungen und den sich daraus ergebenden Transfer in Er-
füllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
grund der abzuschließenden Darlehensverträge. in Kraft.
GESCHEHEN zu Bogota, am 31. Januar 1972 in vier
Urschriften, je zwei in deutscher und in spanischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Ivar M a e n s s
Für die Regierung
der Republik Kolumbien
Rodrigo L I o r e n t e M a r t i n e z
314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Paraguay
über Kapitalhilfe
Vom 12. April 1972
In Asuncion/Paraguay ist am 14. Januar 1972 ein
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesre-
publik Deutschland und der Regierung der Republik
Paraguay über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 2. März 1972
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 12. April 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Im Auftrag
Dr. Hanemann
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1972 315
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Paraguay
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und
die Regierung der Republik Paraguay Die Regierung der Republik Paraguay stellt die Kredit-
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun- sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der oder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Darlehens-
Republik Paraguay, vertrages in Paraguay erhoben werden.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 4
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, Die Regierung der Republik Paraguay überläßt bei den
sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
in der Absicht, die Entwicklung der paraguayischen Transportmittel vorbehaltlich des Artikels 5, außerdem
Wirtschaft zu fördern, trifft sie keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
deutschen Verkehrsunternehmen ausschließen oder er-
in Fortsetzung der durch die Abkommen zwischen der schweren und erteilt gegebenenfalls die erforderlichen
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re- Genehmigungen.
gierung der Republik Paraguay vom 2. Dezember 1963,
vom 11. Februar 1967 und vom 11. November 1969 ein- Artikel 5
geleiteten Zusammenarbeit, Lieferung und Leistungen aus Ländern und Gebieten,
sind wie folgt übereingekommen: die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
gesondert mitgeteilt werden, dürfen aus dem Darlehen
nicht finanziert werden. Hierunter fallen auch Lieferun-
Artikel 1 gen, die ihren Ursprung in einem dieser Länder oder
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Gebiete haben. Desgleichen dürfen Lieferungen, die aus
licht es der paraguayischen Administraci6n Nacional de dem Darlehen finanziert werden, nicht auf Verkehrsmit-
Telecomunicaciones (Antelco), bei der Kreditanstalt für teln dieser Länder oder Gebiete transportiert werden.
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben
,,Erweiterung des Ausbaues des paraguayischen Fern- Artikel 6
meldenetzes durch Vergrößerung des Ortsnetzes Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
Asunci6n", ein Darlehen bis zur Höhe von insgesamt besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
sieben Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark auf- lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
zunehmen. nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
sichtigt werden.
Artikel 2
Artikel 7
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be-
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
dingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen audl
zwischen dem Darlehensnehmer Administraci6n Nacional
für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
de Telecomunicaciones (Antelco) und der Kreditanstalt desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in
Republik Paraguay innerhalb von drei Monaten nach
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor- Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
schriften unterliegen. rung abgibt.
(2) Die Regierung der Republik Paraguay und die para-
guayische Zentralbank garantieren gegenüber der Kredit- Artikel 8
anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen und den sich Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem
daraus ergebenden Transfer in Erfüllung von Verbindlich- die Regierung der Republik Paraguay der Regierung der
keiten des Darlehensnehmers aufgrund des abzuschlie- Bundesrepublik Deutschland mitteilt, daß die verfassungs-
ßenden Darlehensvertrages. mäßigen Bestimmungen für sein Inkrafttreten erfüllt sind.
GESCHEHEN zu Asunci6n, am 14. Januar 1972 in vier
Urschriften, je zwei in deutscher und in spanischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Christoph B e c k e r v o n S o t h e n
Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter
Für die Regierung
der Republik Paraguay
Raul Sa p e n a Pastor
Minister für Auswärtige Angelegenheiten
316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung des Madrider Abkommens
über die internationale Registrierung von Marken
Vom 13. April 1972
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene
Fassung des Madrider Abkommens über die inter-
nationale Registrierung von Marken vom 14. April
1891 (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 418) tritt nach
ihrem Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe b für
Liechtenstein am 25. Mai 1972
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. Februar 1971 (Bundes-
gesetzbl. II S. 200).
Bonn, den 13. April 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Heruusyeber: De, Bundesminister de1 Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlaysges. m. b. H. - Druck: Bundesdruc:kerei Bonn.
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S. 437) nach Sach!]ebieten geordnet veröffentlicht Der Teil III kann nur als Veilagsabonnement bezogen weiden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
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