301
Bundesgesetzblatt
Teil II Z1998A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 25. April 1972 Nr. 21
Tag Inhalt Seite
14.4. 72 Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenz-
abfertigung am Grenzübergang Neurhede - Boertange . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 301
4. 4. 72 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsd1-
land und der Regierung der Republik Bolivien über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 304
5. 4. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über den Zollwert der Waren 306
5. 4. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorüber-
gehende Einfuhr von Lehrmaterial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 306
11. 4. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung der Berner Uber-
einkunft zu:r.n Schutz von Werken der Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 307
11. 4. 72 Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Auslieferungsvertrages in
cter Fassung der deutsch-britischen Vereinbarung über die Auslieferung flüchtiger Ver-
brecher vom 23. Februar 1960 im Verhältnis zu Mauritius . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 307
Verordnung
über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung
am Grenzübergang Neurhede - Boertange
Vom 14. April 1972
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des
vom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom Gesetzes vom 25. August 1960 zu dem Abkommen
30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch- vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik
land und dem Königreich der Niederlande über die Deutschland und dem Königreich der Niederlande
Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über die über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung und
Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs- über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Be-
wechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen triebswechselbahnhöfen an der deutsch-niederlän-
Grenze (Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird ver- dischen Grenze auch im Land Berlin.
ordnet:
§ 1
Am Grenzübergang Neurhede -Boertange werden § 3
die deutsche und die niederländische Grenzabferti- (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft,
gung nach Maßgabe der Vereinbarung vom 8. De- an dem die Vereinbarung in Kraft tritt.
zember 1971/17. Februar 1972 zusammengelegt. Die
Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht. (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.
§ 2 (3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt be-
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes- kanntzugeben.
Bonn, den 14. April 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
Dr. Emde
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr. R u t s c h k e
302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Vereinbanmg
Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen D-53 Bonn 1, den 8. Dezember 1971
F/111 B 2 - Z 1108 (Nie) - 71./71
Seiner Exzellenz
dem Minister der Finanzen
des Königreichs der Niederlande
Den Haag
Betr. : Abkommen vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung der
Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder
Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze;
hier : Zusammenlegung der Grenzabfertigung am Grenzübergang
Neurhede - Boertange
Herr Minister!
Mit Bezug auf Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a) des oben genannten Abkom-
mens und die Besprechungen zwischen den beteiligten Verwaltungen beehre ich
mich, Ihnen - auch im Namen des Herrn Bundesministers des Innern - fol-
gende Vereinbarung vorzuschlagen:
I. b) von 50 Metern, gemessen in Richtung Neurhede,
Am .Grenzübergang Neurhede-Boertange werden die jeweils vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze mit
deutsche und die niederländische Grenzabfertigung zusam- der Achse der Straße,
mengelegt. 3. den Vorplatz vor dem bisherigen Dienstgebäude des
II. Zollamts Neurhede.
Die Zonen im Sinne des Artikels 3 des Abkommens um-
fassen III.
1. die zur Durchführung der Grenzabfertigung erforder- Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 5 des
lichen Diensträume und Anlagen des Grenskantors Abkommens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der Zeitpunkt
Boertange einschließlich der Parkräume, des Inkrafttretens wird in den diplomatischen Noten fest-
gelegt.
2. einen Abschnitt der Straße von Neurhede nach Boer-
tange von der gemeinsamen Grenze bis zu einer Ent- IV.
fernung Diese Vereinbarung kann jederzeit auf diplomatischem
a) von 180 Metern, gemessen in Richtung Boertange, Wege gekündigt werden. Sie tritt 6 Monate nach ihrer
und Kündigung außer Kraft.
Ich werde mich nach Erklärung Ihres Einverständnisses mit diesem Verein-
barungsvorschlag unverzüglich mit dem Auswärtigen Amt in Verbindung setzen,
damit die Vereinbarung durch Austausch von Noten auf diplomatischem Wege
bestätigt und in Kraft gesetzt werden kann.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hoch-
achtung.
Im Auftrag
Hutter
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1972 303
Ministerie van Financien ·s-Gravenhage, den 17. Februar 1972
Directie: Douane en Verbruiksbelastingen
Seiner Exzellenz
dem Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
der Bundesrepublik Deutschland
D-53 Bonn 1
Rheindorfer Strnße 108
Onderwerp:
Zusammenlegung der Grenzabfertigung Ons Kenmerk:
an der niederländisch-deutschen Grenze B 71/23887
Herr Minister!
Ich habe die Ehre, Ihnen den Empfang Ihres Briefes vom 8. Dezember 1971
- F/III B 2 - Z 1108 (Nie) - 71/71 - zu bestätigen, der wie folgt lautet:
I. b) von 50 Metern, gemessen in Richtung Neurhede,
Am Grenzübergang Neurhede - Boertange werden die jeweils vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze mit
deutsche und die niederländische Grenzabfertigung zusam- der Achse der Straße,
mengelegt.
3. den Vorplatz vor dem bisherigen Dienstgebäude des
II. Zollamts Neurhede.
Die Zonen im Sinne des Artikels 3 des Abkommens um-
fassen III.
1. die zur Durchführung der Grenzabfertigung erforder- Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 5 des
lichen Diensträume und Anlagen des Grenskantors Abkommens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der Zeitpunkt
Boertange einschließlich der Parkräume, des Inkrafttretens wird in den diplomatischen Noten fest-
2. einen Abschnitt der Straße von Neurhede nach Boer- gelegt.
tange von der gemeinsamen Grenze bis zu einer Ent- IV.
fernung Diese Vereinbarung kann jederzeit auf diplomatischem
a) von 180 Metern, gemessen in Richtung Boertange, Wege gekündigt werden. Sie tritt 6 Monate nach ihrer
und Kündigung außer Kraft.
Ich beehre mich, Ihnen auch im Namen der anderen zuständigen niederländi-
schen Ministerien mitzuteilen, daß ich mit Ihrem Vereinbarungsvorschlag einver-
standen bin.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hoch-
achtung.
Der Staatssekretär der Finanzen
Mr. W. Sc holten
Für diesen
der Generaldirektor der Steuern
W. J. van Bijsterveld
304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland
und der Regierung der Republik Bolivien über Kapitalhilfe
Vom 4. April 1972
In La Paz ist am 24. November 1970 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Boli-
vien über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 8. Juni 1971
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. April 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Im Auftrag
Elson
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1972 305
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
und oder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Darlehns-
vertrages in Bolivien erhoben werden.
die Regierung der Republik Bolivien
Artikel 4
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-
gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Die Regierung der Republik Bolivien überläßt bei den
Republik Bolivien, sich aus der Darlehnsgewährung ergebenden Transporten
von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
in dem ·wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Pqssagieren und Lieferanten die freie Wahl der Trans-
durm fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ent- portmittel, vorbehaltlich des Artikels 5, trifft keine Maß-
wicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, nahmen, welche die gleichmäßige und gleichberechtigte
Beteiligung der deutschen Verkehrsunternehmen aus-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, erforderlichen Genehmigungen.
in der Absicht, die Entwicklung der bolivianischen Wirt- Artikel 5
schaft zu fördern,
Lieferungen und Leistungen aus Ländern und Gebieten,
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
sind wie folgt übereingekommen:
gesondert mitgeteilt werden, dürfen aus dem Darlehen
nicht finanziert werden. Hierunter fallen auch Lieferungen,
Artikel 1
die ihren Ursprung in einem dieser Länder und Gebiete
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- haben. Desgleichen dürfen Lieferungen, die aus dem
licht es dem Banco Industrial S. A., La Paz, bei der Kredit- Darlehen finanziert werden, nicht auf Verkehrsmitteln
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die dieser Länder und Gebiete transportiert werden.
Finanzierung von Investitionsvorhaben kleiner und mitt-
lerer privater Unternehmen der verarbeitenden Industrie Artikel 6
und des Fremdenverkehrs, ein Darlehen bis zur Höhe von
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
insgesamt fünf Millionen Deutsche Mark aufzunehmen.
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
lehnsgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse
Artikel 2 der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin- werden.
Artikel 7
gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die
zwischen dem Darlehnsnehmer Banco Industrial S. A., Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
La Paz, und der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzu- sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. republik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-
blik Bolivien innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
(2) Die Regierung der Republik Bolivien garantiert
treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zah-
lungen in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehns- abgibt.
Artikel 8
nehmers auf Grund des abzuschließenden Darlehnsver-
trages. Dieses Abkommen tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, an
dem die Regierung der Republik Bolivien der Regierung
Artikel 3 der Bundesrepublik Deutschland mitteilt, daß alle nach
Die Regierung der Republik Bolivien stellt die Kredit- der bolivianischen Gesetzgebung erforderlichen Voraus-
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und setzungen erfüllt sind.
GESCHEHEN zu La Paz, Bolivien, am 24. November
1970 in vier Urschriften, je zwei in deutscher und in
spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Karl-Alexander Ha m p e
Für die Regierung
der Republik Bolivien
Molina Pi z a r r o
306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über den Zollwert der Waren
Vom 5. April 1972
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über den
Zollwert der Waren (Bundesgesetzbl. 1952 II S. 1, 8)
ist nach seinem Artikel XV Buchstabe c für
Uganda am 3. April 1972
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Juni 1971 (Bundesgesetz-
blatt II S. 952).
Bonn, den 5. April 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial
Vom 5. April 1972
Das Zollübereinkommen vom 8. Juni 1970 über die
vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial (Bundes-
gesetzbl. 1971 II S. 1101) ist nach seinem Artikel 18
Abs. 2 für
Tunesien am 20. Januar 1972
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. September 1971 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1101).
Bonn, den 5. April 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über den Zollwert der Waren
Vom 5. April 1972
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über den
Zollwert der Waren (Bundesgesetzbl. 1952 II S. 1, 8)
ist nach seinem Artikel XV Buchstabe c für
Uganda am 3. April 1972
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Juni 1971 (Bundesgesetz-
blatt II S. 952).
Bonn, den 5. April 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial
Vom 5. April 1972
Das Zollübereinkommen vom 8. Juni 1970 über die
vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial (Bundes-
gesetzbl. 1971 II S. 1101) ist nach seinem Artikel 18
Abs. 2 für
Tunesien am 20. Januar 1972
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. September 1971 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1101).
Bonn, den 5. April 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
Nr. 21 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1972 30'1
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung der Berner Ubereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 11. April 1972
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene
Fassung der Berner Ubereinkunft zum Schutz von
Werken der Literatur und Kunst vom 9. September
1886 (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 348) tritt mit
Ausnahme der Artikel 1 bis 21 und des Protokolls
betreffend die Entwicklungsländer nach ihrem Arti-
kel 28 für
Liechtenstein am 25. Mai 1972
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. Oktober 1971 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1167).
Bonn, den 11. April 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über die Fortgeltung des deutsch-britischen Auslieferungsvertrages
in der Fassung der deutsch-britischen Vereinbarung
über die Auslieferung flüchtiger Verbrecher vom 23. Februar 1960
im Verhältnis zu Mauritius
Vom 11. April 1972
Durch Notenwechsel vom 25. Mai 1971 ist das Ein-
verständnis der Regierungen der Bundesrepublik
Deutschland und von Mauritius da.rüber festgestellt
worden, daß der deutsch-britische Auslieferungsver-
trag vom 14. Mai 1872 (Reichsgesetzbl. 1872 S. 229)
in der Fassung der Vereinbarung zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten
Königreich von Großbritannien und Nordirland über
die Auslieferung flüchtiger Verbrecher vom 23. Fe-
bruar 1960 (Bundesgesetzbl. II S. 2191) im Verhältnis
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Mauritius fortgilt.
Bonn, den 11. April 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 21 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1972 30'1
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung der Berner Ubereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 11. April 1972
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene
Fassung der Berner Ubereinkunft zum Schutz von
Werken der Literatur und Kunst vom 9. September
1886 (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 348) tritt mit
Ausnahme der Artikel 1 bis 21 und des Protokolls
betreffend die Entwicklungsländer nach ihrem Arti-
kel 28 für
Liechtenstein am 25. Mai 1972
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. Oktober 1971 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1167).
Bonn, den 11. April 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über die Fortgeltung des deutsch-britischen Auslieferungsvertrages
in der Fassung der deutsch-britischen Vereinbarung
über die Auslieferung flüchtiger Verbrecher vom 23. Februar 1960
im Verhältnis zu Mauritius
Vom 11. April 1972
Durch Notenwechsel vom 25. Mai 1971 ist das Ein-
verständnis der Regierungen der Bundesrepublik
Deutschland und von Mauritius da.rüber festgestellt
worden, daß der deutsch-britische Auslieferungsver-
trag vom 14. Mai 1872 (Reichsgesetzbl. 1872 S. 229)
in der Fassung der Vereinbarung zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten
Königreich von Großbritannien und Nordirland über
die Auslieferung flüchtiger Verbrecher vom 23. Fe-
bruar 1960 (Bundesgesetzbl. II S. 2191) im Verhältnis
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Mauritius fortgilt.
Bonn, den 11. April 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen
Abgeschlossen am 31. Dezember 1971 - Format DIN A 4 - Umfang 320 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, die im Bundesgesetz-
blatt, Bundesanzeiger und ihren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersicht-
lich - noch in Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Einzelstücke können zum Preise von je DM 7,- zuzüglich je DM 0,90 Porto und Ver-
packungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundes-
gesetzblatt" Köln 399 bezogen werden.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. rn. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. Lautender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vorn 10. Juli 1958 (BGB!. 1
S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das PostscheckkoAto Bundes-
gesetzblatt, Köln 3 99 oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
Preis dieser Ausgabe 0,65 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Im Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/,.