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Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 20. April 1972 Nr. 20
Tag Inhalt Seite
14. 4. 72 Gesetz zu dem Abkommen vom 14. Dezember 1970 über den Handelsverkehr mit den
überseeischen Ländern und Gebieten betreffend die Erzeugnisse, die unter die Zuständig-
keit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 293
16. 3. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Allgemeinen Abkommens über die Vor-
rechte und Befreiungen des Europarates, des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen
sowie des Zweiten, Dritten und Vierten Protokolls . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 296
17. 3. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Vorrechte und Be-
freiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 297
29. 3. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung der Pariser Ver-
bandsübereinkunft zum Sc.nutz des gewerblichen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 299
6. 4. 72 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und Kanada über Soziale Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 299
Gesetz
zu dem Abkommen vom 14. Dezember 1970
über den Handelsverkehr mit den überseeischen Ländern und Gebieten
betreffend die Erzeugnisse, die unter die Zuständigkeit
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen
Vom 14. April 1972
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Artikel 2
sen: Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
Artikel 1 Land Berlin die Anwendung des Gesetzes feststellt.
Dem in Brüssel am 14. Dezember 1970 von der
Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Ab-
kommen über den Handelsverkehr mit den übersee- Artikel 3
ischen Ländern und Gebieten betreffend die Erzeug- (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
nisse, die unter die Zuständigkeit der Europäischen kündung in Kraft.
Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, sowie der
Erklärung, welche die Bundesregierung anläßlich der (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem
Unterzeichnung des Abkommens abgegeben hat, Artikel 5 sowie die Erklärung für die Bundesrepu-
wird zugestimmt. Das Abkommen und die Erklärung blik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundes-
werden nachstehend veröffentlicht. gesetzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 14. April 1972
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schiller
Für den Bundesminister des Auswärtigen
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Eppler
294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Abkommen
über den Handelsverkehr mit den überseeischen Ländern und Gebieten
betreffend die Erzeugnisse, die unter die Zuständigkeit
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen
SEINE MAJESTÄT DER KONIG DER BELGIER, Ihre Majestät die Königin der Niederlande:
DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK Herrn J. M. A. H. Lu n s,
DEUTSCHLAND, Minister für Auswärtige Angelegenheiten;
DER PRÄSIDENT DER FRANZOSISCHEN REPUBLIK, DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig
DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, befundenen VoJlmachten
SEINE KONIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG
wie folgt UBEREJNGEKOMMEN:
VON LUXEMBURG,
IHRE MAJESTÄT DIE KONIGIN DER NIEDERLANDE,
Artikel 1
Vertragsparteien des am 18. April 1951 in Paris unter- Vorbehaltlich etwaiger Maßnahmen auf Grund des
zeichneten Vertrags über die Gründung der Europäischen Kapitels X des Vertrags über die Gründung der Europä-
Gemeinschaft für Kohle und Stahl, deren Staaten im fol- ischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl werden die
genden als .Mitgliedstaaten" bezeichnet werden, Erzeugnisse, die unter die Zuständigkeit dieser Gemein-
schaft fallen, wenn sie ihren Ursprung in den Ländern
GESTUTZT auf den Vertrag über die Gründung der und Gebieten haben, hei von Zöllen und Abgaben mit
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, gleicher Wirkung wie diese Zölle in die Gemeinschaft
eingeführt; diese Erzeugnisse dürfen jedoch nicht günsti-
GESTUTZT auf den Vertrag zur Gründung der Euro-
ger als im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten
päischen \tVirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Arti-
behandelt werden.
kel 232,
Artikel 2
IN DER ERWÄGUNG, daß die Assoziationsregelung
Die genannten Erzeugnisse mit Ursprung in den Mit-
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
gliedstaaten unterliegen bei Einfuhr in die Länder und
den mit dieser Gemeinschaft assoziierten überseeischen
Gebiete weder Zöllen oder Abgaben mit gleicher Wir-
Ländern und Gebieten, im folgenden „Länder und Ge-
kung wie diese Zölle noch mengenmäßigen Beschränkun-
biete" genannt, nicht für Erzeugnisse gilt, die unter die
gen und Maßnahmen gleicher Wirkung; dabei gelten die
Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle
Bedingungen des Titels I Kapitel I und des Artikels 15
und Stahl fallen,
Absatz 1 des Beschlusses über die Assoziation der über-
IN DEM BESTREBEN jedoch, den Handel mit diesen seeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen
Erzeugnissen zwischen den Mitgliedstaaten und den Län- Wirtschaftsgemeinschaft sowie der Anhänge II und III
dern und Gebieten aufrechtzuerhalten und auszubauen, dieses Beschlusses entsprechend.
HABEN als Bevollmächtigte ERNANNT: Artikel 3
Seine Majestät der König der Belgier: In allen Fällen, in denen die Durchführung der vorge-
nannten Bestimmungen dies nach Ansicht einer der Par-
Herrn Pierre H a r m e 1 , teien erfordert, finden zwischen den beteiligten Parteien
Minister für Auswärtige Angelegenheiten; Konsultationen statt.
Dei Präsident der Bundesrepublik Deutschland: Artikel 4
Herrn Walter Sc h e e 1, Die Bestimmungen des Vertrags über die Gründung
Bundesminister des Auswärtigen; der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl so-
wie die Befugnisse und Zuständigkeiten, die sich aus
diesem Vertrag ergeben, werden durch dieses Abkom-
Der Präsident der Französischen Republik: men nicht berührt.
Herrn Maurice S c h u m a n n ,
Minister für Auswärtige Angelegenheiten; Artikel 5
Pieses Abkommen wird von den einzelnen Unterzeich-
Der Präsident der Italienischen Republik: nerstaaten nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen
Herrn Aldo M o r o , Vorschriften genehmigt. Die Regierungen der einzelnen
Minister für Auswärtige Angelegenheiten; Staaten teilen dem Sekretariat des Rates der Europä-
ischen Gemeinschaften mit, daß die für das Inkrafttreten
dieses Abkommens erforderlichen Verfahren abgeschlos-
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg: sen sind. Das Abkommen tritt am ersten Tag des Monats
Herrn Gaston Th o r n , in Kraft, der auf den Zeitpunkt der Hinterlegung der Ra-
Minister für Auswärtige Angelegenheiten; tifikationsurkunden durch die Mitgliedstaaten folgt.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1972 295
Artikel 6 Pour Sa Majeste le Roi des Belges,
Dieses Abkommen läuft am 31. Januar 1975 ab. Voor Zijne Majesteit de Koning der Beigen,
P. Ha r m e l
Artikel 7
Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in deutscher, Für den Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland,
französischer, italienischer und niederländischer Sprache W. Sc he e 1
abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist; es wird im Archiv des Sekretariats des Rates der Pour le President de la Republique Fran<;:aise,
Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; dieses übermit-
M. S eh um an n
telt der Regierung jedes Unterzeichnerstaates eine be-
glaubigte Abschrift.
Per il Presidente della Repubblica Italiana,
A. Mo r o
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Be-
vollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkom- Pour son Altesse Royale le Grand-Duc de Luxembourg,
men gesetzt.
G. Thor n
GESCHEHEN zu Brüssel am vierzehnten Dezember Voor Hare Majesteit de Koningin der Nederlanden,
neunzehnhundertsiebzig. J. M. A. H. Lu n s
Erklärung
des Vertreters der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
zur Geltung des Abkommens
über den Handelsverkehr mit EGKS·Erzeugnissen
mit den ULG für Berlin
Das Abkommen gilt auch für das Land Berlin,
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber den übrigen Vertrags-
partnern binnen drei Monaten nach Inkrafttreten
des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Allgemeinen Abkommens
über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates,
des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen
sowie des Zweiten, Dritten und Vierten Protokolls
Vom 16. März 1972
I. die Vorredite und Befreiungen des Europarates -
Das in Paris am 2. September 1949 unterzeichnete Wiedereingliederungsfonds - (Bundesgesetzbl. 1963
Allgemeine Abkommen über die Vorredite und Be-
II S. 237) ist nadi seinem Artikel 17 Abs. 1 für
freiungen des Europarates und das in Straßburg am Island am 16. Februar 1971
6. November 1952 unterzeichnete Zusatzprotokoll in Kraft getreten.
zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte
und Befreiungen des Europarates (Bundesgesetzbl. III.
1954 II S. 493, 1957 II S. 261) sind nach Artikel 7 Das in Paris am 16. Dezember 1961 unterzeidinete
Buchstabe d des Z:usatzprotokolls für Vierte Protokoll zum Allgemeinen Abkommen über
Malta am 2~. Januar 1969 die Vorredite und Befreiungen des Europarates -
Bestimmungen betreffend den Europäischen Ge-
in Kraft getreten.
richtshof für Menschenrechte - (Bundesgesetzbl.
Das in Paris am 15. Dezember 1956 unterzeichnete 1963 II S. 1215) ist nach seinem Artikel 10 Abs. 2 für
Zweite Protokoll zum Allgemeinen Abkommen über Malta am 6. Mai 1969
die Vorrechte und Befreiungen des Europarates -
Bestimmungen betreffend die Mitglieder der Euro- Vereinigtes Königreich am 24. Februar 1971
päischen Kommission für Menschenrechte - (Bun- in Kraft getreten.
desgesetzbl. 1959 II S. 1453) ist nach seinem Artikel 6
Abs. 2 für Der Ständige Vertreter des Vereinigten König-
reichs beim Europarat in Straßburg hat dem Europa-
Malta am 6. Mai 1969 rat notifiziert, daß die Anwendung des vorgenann-
in Kraft getreten. ten Protokolls mit Wirkung vom 19. November 1971
auf Guernsey, Jersey und die Insel Man erstreckt
wird.
II. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Das in Paris am 18. März 1959 von der Bundesre- Bekanntmachungen vom 3. Juli 1969 (Bundesgesetz-
publik Deutschland unterzeichnete Dritte Protokoll blatt II S. 1353, 1354) und vom 12. März 1969 (Bun-
vom 6. März 1959 zum Allgemeinen Abkommen über desgesetzbl. II S. 767).
Bonn, den 16. März 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1972 297
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen
der Vereinten Nationen
Vom 17. März 1972
Das am 21. November 1947 von der Generalversammlung der Ver-
einten Nationen angenommene Abkommen über die Vorrechte und Be-
freiungen der Sonderorganisationen (Bundesgesetzbl. 1954 II S. 639) ist
nach seinem Artikel XI §§ 41, 43 und 47 für die
Mongolei
unter Anwendung auf ILO, UNESCO, WHO,
UPU, ITU, WMO am 3. März 1970
in Kraft getreten.
Die Mongolei hat bei Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde den fol-
genden Vorbehalt erklärt:
(lJbersetzung)
"The Mongolian People's Republic ,,Die Mongolische Volksrepublik be-
does not consider itself bound by the trachtet sich durch die Bestimmungen
provisions of sections 24 and 32 of the der §§ 24 und 32 des Abkommens,
Convention, which provide for the welche die obligatorische Gerichtsbar-
compulsory jurisdiction of the Inter- keit des Internationalen Gerichtshofs
national Court of Justice. As to the vorsehen, nicht als gebunden. Hinsicht-
jurisdiction of the International Court lich der Zuständigkeit des Internatio-
of Justice in disputes arising out of nalen Gerichtshofs für Streitigkeiten
the interpretation or application of the über die Auslegung oder Anwendung
Convention the Mongolian People's des Abkommens hält die Mongolische
Republic maintains that for the sub- Volksrepublik daran fest, daß für die
mission of a particular dispute to the Verweisung einer bestimmten Streitig-
International Court of Justice for sett- keit an den Internationalen Gerichts-
lement, the consent of all Parties to hof zwecks Beilegung in jedem einzel-
the dispute must be obtained in each nen Fall die Zustimmung aller Streit-
individual case. This reservation is parteien eingeholt werden muß. Dieser
equally applicable to the provision of Vorbehalt gilt auch für die Bestim-
section 32 whereby the advisory opin- mung des § 32, nach der das Gutachten
ion of the International Court of des Internationalen Gerichtshofs als •
Justice shall be accepted as decisive." bindend anzuerkennen ist."
Das Abkommen ist ferner für
Rumänien
unter Anwendung auf ILO, FAO (2. revidierte
Fassung), ICAO, UNESCO, WHO (3. revidierte
Fassung), UPU, ITU, WMO, IMCO (revidierte
Fassung) am 15. September 1970
in Kraft getreten.
Rumänien hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde den folgenden
Vorbehalt zu den §§ 24 und 32 des Abkommens erklärt:
(Translation) (Ubersetzung)
"The Socialist Republic of Romania ,,Die Sozialistische Republik Rumä-
states that it does not consider itself nien erklärt, daß sie sich durch die
bound by the provisions of sections 24 §§ 24 und 32 nicht als gebunden be-
and 32, whereby the question whether trachte, wonach die Frage, ob ein
an abuse of a privilege or immunity Mißbrauch eines Vorrechts oder einer
has occurred, and differences arising Befreiung stattgefunden hat, und
out of the interpretation or application Streitfälle über die Auslegung oder
of the Convention and disputes be- Anwendung des Abkommens und
tween specialized agencies and Mem- Streitigkeiten zwischen Sonderorgani-
ber States, shall be referred to the sationen und Mitgliedstaaten dem
International Court of Justice. The Internationalen Gerichtshof zu unter-
position of the Socialist Republic of breiten sind. Die Sozialistische Repu-
298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Romania is that such questions, dif- blik Rumänien vertritt den Stand-
ferences or disputes may be referred punkt, daß solche Fragen, Streitfälle
to the International Court of Justice oder Streitigkeiten nur mit Zustim-
only with the agreement of the parties mung der Parteien in jedem einzelnen
in each individual case." Fall dem Internationalen Gerichtshof
unterbreitet werden dürfen."
Wegen der Abkürzungen für die Sonderorganisationen wird auf die
Bekanntmachung vom 16. April 1966 (Bundesgesetzbl. II S. 288) ver-
wiesen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 27. Februar 1970 (Bundesgesetzbl. II S. 122).
Bonn, den 17. März 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1972 299
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung
der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 29. März 1972
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene
Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft zum
Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März
1883 (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 391) tritt nach
ihrem Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe c und Abs. 3 für
Spanien am 14. April 1972
Madagaskar am 10. April 1972
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 7. September 1971 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1138).
Bonn, den 29. März 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada
über Soziale Sicherheit
Vom 6. April 1972
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. März
1972 zu dem Abkommen vom 30. März 1971 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada
über Soziale Sicherheit (Bundesgesetzbl. 1972 II
S. 217) wird hiermit bekanntgemacht, daß das Ab-
kommen nach seinem Artikel 17 Abs. 2
am 1. Mai 1972
in Kraft tritt.
Die Ratifikationsurkunden sind am 30. März 1972
in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 6. April 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1972 299
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung
der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 29. März 1972
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene
Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft zum
Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März
1883 (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 391) tritt nach
ihrem Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe c und Abs. 3 für
Spanien am 14. April 1972
Madagaskar am 10. April 1972
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 7. September 1971 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1138).
Bonn, den 29. März 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada
über Soziale Sicherheit
Vom 6. April 1972
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. März
1972 zu dem Abkommen vom 30. März 1971 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada
über Soziale Sicherheit (Bundesgesetzbl. 1972 II
S. 217) wird hiermit bekanntgemacht, daß das Ab-
kommen nach seinem Artikel 17 Abs. 2
am 1. Mai 1972
in Kraft tritt.
Die Ratifikationsurkunden sind am 30. März 1972
in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 6. April 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen
Abgeschlossen am 31. Dezember 1971 - Format DIN A 4 - Umfang 320 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, die im Bundesgesetz-
blatt, Bundesanzeiger und ihren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersicht-
lich - noch in Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Einzelstücke können zum Preise von je DM 7,- zuzüglich je DM 0,90 Porto und Ver-
packungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundes-
gesetzblaUU Köln 399 bezogen werden.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.
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fertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlctg vorlieqen.
Im Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesredlt auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesre.chts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
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Im Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/,.