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Bundesgesetzblatt
Teil II Z1998A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 20.Januar 1972 Nr. 2
Tag In h a l t Seite
10. 12. 71 Bekanntmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
14. 12. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die
Aufhebung des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
14. 12. 71 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Indonesien über Technische Zusammenarbeit . . . . . . 11
17. 12. 71 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutsdiland und der Republik Osterreich über Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbraum-
steuer- und Monopolangelegenheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
22. 12. 71 Bekanntmadiung über den Geltungsbereidi des Ubereinkommens über die Zuständigkeit
der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Sdiutzes von Minder-
jährigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
23. 12. 71 Bekanntmadiung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die
Errichtung und die Aufhebung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungs-
stellen an der deutsdi-französisdien Grenze in Saarbrücken-Spidierer Berg und Spichern-
Goldene Bremm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
11. 1.72 Bekanntmadiung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens über die politischen Rechte
der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
Dieser Ausgabe ist für die Abonnenten die Neuauflage des Fundstellennachweises B,
völkerrechtliche Vereinbarungen, abgeschlossen am 31. Dezember 1971, beigefügt.
Bekanntmachung
zu den Artikeln 25 und 46 der Kon venlion
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Vom 10. Dezember 1971
Die Bundesregierung hat dem Generalsekretär
des Europarats notifiziert, daß die Bundesrepublik
Deutschland die Zuständigkeit der Europäischen
Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25 und
des Europäischen Gerichtshofes nach Artikel 46 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Bundes-
gesetzbl. 1952 II S. 685, 953)
mit Wirkung vom 1. Juli 1971
für je weitere 5 Jahre anerkennt; diese Unterwer-
fungserklärungen erstrecken sich auch auf das Pro-
tokoll Nr. 4 vom 16. September 1963 zu der genann-
ten Konvention (Bundesgesetzbl. 1968 II S. 422).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachungen vom 10. August 1966 (Bun-
desgesetzbl. II S. 773), vom 18. November 1968 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1109) und vom 5. Juli 1971 (Bun-
desgesetzbl. II S. 983).
Bonn, den 10. Dezember 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
10 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmac:hung
über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens
über die Aufhebung des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge
Vom 14. Dezember 1971
Das Europäische Ubereinkommen vom 20. April 1959 über die Auf-
hebung des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge (Bundesgesetzbl. 1961
II S. 1097) ist nach seinem Artikel 9 Abs. 2 für
Liechtenstein am 29. November 1969
Irland am 30. November 1969
in Kraft getreten.
Liechtenstein hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende Er-
klärung abgegeben:
(Ubersetzung)
L'etablissement au sens de l'ar- Bei der Beurteilung der Niederlas-
ticle 5 de l'Accord europeen relatif a sung im Sinne des Artikels 5 des Eu-
la suppression des visas pour les re- ropäischen Ubereinkommens über die
fugies s'apprecie en tenant campte du Aufhebung des Sichtvermerkszwangs
lieu ou le refugie possede le centre für Flüchtlinge ist zu berücksidltigen,
de ses interets personnels. C'est ainsi an welchem Ort sidl der Mittelpunkt
que la presence sur le territoire d'une der persönlichen Interessen des
Haute Partie Contractante afin d'y Flüchtlings befindet. So gilt der Auf-
frequenter des etablissements d'en- enthalt im Hoheitsg-ebiet einer Ver-
seignement, des maisons de eure ou tragspartei zum Besudl von Unter-
de convalescence ou d'autres etablis- richtsanstalten, Kurheimen, Sanato-
sements analogues, ne constitue pas rien oder ähnlichen Anstalten nicht als
un etablissement au sens de l'ar- Niederlassung im Sinne des Artikels 5
ticle 5 susvise. des oben bezeichneten Ubereinkom-
mens.
Eine mit der Erklärung des Fürstentums Liechtenstein wörtlich über-
einstimmende Erklärung ist von der Regierung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft bei Unterzeichnung des Ubereinkommens abgegeben
worden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 11. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. 1968 II S. 4) und vom 7. Okto-
ber 1968 (Bundesgesetzbl. II S. 905).
Bonn, den 14. Dezember 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1972 11
Bekanntmachung
des Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über Technische Zusammenarbeit
Vom 14. Dezember 1971
In Djakarta ist am 8. April 1971 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Indo-
nesien über Technische Zusammenarbeit unterzeich-
net worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 9 Abs. 1
am 8. April 1971
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 14. Dezember 1971
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
In Vertretung
Sohn
12 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 1. die Fortbildung von indonesischen Fach- und Füh-
und rungskräften sowie von Wissenschaftlern in der Bun-
die Regierung der Republik Indonesien desrepublik Deutschland oder in einem anderen Lande
zu fördern;
auf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und 2. indonesischen Staatsangehörigen Aus- und Fortbil-
ihren Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehun- dungsmöglichkeiten in der Bundesrepublik Deutsch-
gen, land oder in Einrichtungen, die im Rahmen der deut-
schen Technischen Hilfe gefördert werden, zu vermit-
in dem Wunsche, diese Beziehungen zu vertiefen, teln.
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der (2) Die Durchführung der in Absatz 1 vorgesehenen
Förderung der technischen und wirtschaftlichen Entwick- Maßnahmen, insbesondere die Aufnahme von Bewer-
lung ihrer Staaten und bern in die Förderung, bleibt besonderen Vereinbarun-
gen vorbehalten.
in Erkenntnis der Vorteile, die aus einer engeren tech-
nischen Zusammenarbeit für beide Staaten erwachsen, Artikel 4
Die Regierung der Republik Indonesien
sind, von jetzt an in Ergänzung des Abkommens über
wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen 1. stellt für die Vorhaben in Indonesien die erforder-
beiden Regierungen von 1957, lichen Grundstücke und Gebäude zur Verfügung und
richtet diese ein, soweit nicht die Regierung der Bun-
wie folgt übereingekommen. desrepublik Deutschland die Einrichtung liefert;
2. stellt im Rahmen ihrer Möglichkeiten für die deut-
Artikel schen Fachkräfte und ihre Familien angemessene
(1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, auf Unterkunft zur Verfügung. Anderenfalls ist sie ihnen
der Grundlage dieses Abkommens zusammenzuarbeiten bei der Beschaffung solcher Unterkunft behilflich;
und sich gegenseitig zu unterstützen. 3. befreit die im Auftrag der Regierung der Bundes-
(2) Sie können Ubereinkünfte über einzelne Vorhaben republik Deutschland für die Vorhaben gelieferten
der Technischen Zusammenarbeit schließen. Gegenstände von Hafenabgaben, Ein- und Ausfuhr-
abgaben und sonstigen öffentlichen Abgaben;
Artikel 2 4. übernimmt die Entladekosten sowie die in Indone-
sien anfallenden Kosten des Transports und der Ver-
(1) Die Ubereinkünfte nach Artikel Absatz 2 kön-
sicherung der von der Regierung der Bundesrepublik
nen vorsehen, daß die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland für die einzelnen Vorhaben gelieferten
Deutschland
Gegenstände;
1. die Errichtung von Ausbildungsstätten und Muster-
betrieben in Indonesien durch Entsendung von deut- 5. trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die
schen Lehrern und Sachverständigen und die Bereit- Vorhaben;
stellung von Ausrüstung fördert; 6. trägt die Fahrt- oder Flugkosten für Dienstreisen der
2. Gutachter mit Studien für einzelne Vorhaben betraut; deutschen Fachkräfte in Indonesien;
3. Sachverständige für besondere Aufgaben nach Indo- 7. stellt das jeweils erforderliche einheimische Fach-
nesien entsendet und ihnen ihre Berufsausrüstung und Hilfspersonal auf ihre Kosten zur Verfügung;
stellt;
8. sorgt dafür, daß die deutschen Fachkräfte nach ange-
4. der Regierung der Republik Indonesien Berater zur messener Zeit durch einheimische Fachkräfte ersetzt
Verfügung stellt;
werden. Soweit diese Fachkräfte in der Bundesrepu-
5. die Zusammenarbeit beider Länder auf dem Gebiet blik Deutschland ausgebildet werden, benennt sie
von Erziehung und Bildung unterstützt; rechtzeitig genügend Bewerber für diese Ausbildung
6. die Zusammenarbeit von wissenschaftlichen Einrich- und trägt in der Regel die Kosten für deren Hin- und
tungen in beiden Ländern durch die Entsendung oder Rückreise. Sie wird darauf hinwirken, daß die indone-
Vermittlung von deutschem wissenschaftlichem Per- sischen Fachkräfte nach ihrer Rückkehr für mehrere
sonal und durch die Bereitstellung von Ausrüstungs- Jahre in dem jeweiligen Vorhaben tätig werden. Sie
gegenständen fördert. wird für deren ausbildungsgerechte Einstufung sorgen.
(2) Fachkräfte im Sinne dieses Abkommens sind die
im Absatz 1 erfaßten Personen. Artikel 5
Die Regierung der Republik Indonesien
Artikel 3
1. gewährt den deutschen Fcchkräften und ihren Fami-
(1) Auf Grund von Ubereinkünften nach Artikel 1 lien jederzeit abgabenfrei die Ein- und Ausreise und
Absatz 2 wird sich die Regierung der Bundesrepublik die notwendigen Arbeits- und Aufenthaltsgenehmi-
Deutschland bemühen, gungen;
Nr. 2 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1972 13
2. erhebt von den aus deutschen öffentlichen Mitteln gegen die deutsche Fachkraft nur im Falle von Vorsalz
an deutsche Fachkräfte, die im Rahmen dieses Ab- oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden.
kommens tätig sind, gezahlten Vergütungen keine
Steuern oder sonstigen Abgaben; Artikel 7
3. gestattet den deutschen Fachkräften und ihren Fami- Dieses Abkommen wird auch auf die deutschen Fach-
lien für die Dauer ihres Aufenthalts die von Zöllen, kräfte angewendet, die bei seinem Inkrafttreten bereits
Steuern und sonstigen Abgaben freie Einfuhr der zu im Rahmen der Technischen Zusammenarbeit zwischen
ihrem eigenen Gebrauch bestimmten Gegenstände; der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
dazu gehören auch je Haushalt ein Kraftfahrzeug, ein Regierung der Republik Indonesien in Indonesien tätig
Kühlschrank und eine Tiefkühltruhe, ein Rundfunk- sind.
gerät, ein Plattenspielgerät, ein Tonbandgerät, ein
Fernsehgerät, kleinere Elektrogeräte sowie je Person Artikel 8
ein Klimagerät und eine Foto- und Kinoausstattung;
Dieses Abkommen gilt aud1 für das Land Berlin, sofern
4. gestattet den deutschen Fachkräften und ihren Fami- nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
lienangehörigen die abgabenfreie Einfuhr von Medi- gegenüber der Regierung der Republik Indonesien inner-
kamenten, Lebensmitteln, Getränken und anderen halb von drei Monaten nach seinem Inkrafttreten eine
Artikeln des täglichen Verbrauchs im Rahmen ihres gegenteilige Erklärung abgibt.
persönlichen Bedarfs;
5. stellt den deutschen Fachkräften einen Ausweis aus,
in dem ihmm die Unterstützung der staatlichen Dienst- Artikel 9
stellen für ihre Aufgaben zugesagt wird. (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeich-
nung in Kraft und gilt für einen Zeitraum von fünf
Artikel 6 Jahren.
(1) Für Schäden, die eine deutsche Fachkraft in Zusam- (2) Das Abkommen verlängert sich stillschweigend
menhang mit der Durchführung einer ihr nach diesem jeweils um ein Jahr, es sei denn, eine der beiden Ver-
Abkommen übertragenen Aufgabe einem Dritten zufügt, tragsparteien kündigt es drei Monate vor seinem Ab-
haftet an ihrer Stelle die Republik Indonesien. Jede In- lauf schriftlich.
anspruchnahme der deutschen Fachkraft ist insoweit aus-
(3) Auch nach Ablauf dieses Abkommens gelten :;eine
geschlossen.
Bestimmungen für die bereits begonnenen Vorhaben der
(2) Ein Erstattungsanspruch, auf welcher Rechtsgrund- Technischen Zusammenarbeit bis zu ihrem Abschluß wei-
lage er auch beruht, kann von der Republik Indonesien ter.
GESCHEHEN zu Djakarta am 8. April 1971 in sechs
Urschriften, je zwei in deutscher, in indonesischer und in
englischer Sprache. Der indonesische und deutsche Wort-
laut sind gleichermaßen verbindlich. Bei unterschiedlicher
Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
R. Balken
Eppler
Für die Regierung
der Republik Indonesien
A. Malik
14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmadtung
über das Inkrafttreten des Vertrages
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbraumsteuer- und Monopolangelegenheiten
Vom 17. Dezember 1971
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 29. Juli
1971 zu dem Vertrag vom 11. September 1970 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Re-
publik Osterreich über Rechts- und Amtshilfe in
Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenhei-
ten (Bundesgesetzbl. 1971 II S. 1001) wird hiermit
bekanntgemacht, daß der Vertrag nach seinem Arti-
kel 18 Abs. 2
am 12. Dezember 1971
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden sind am 12. November
1971 in Wien ausgetauscht worden.
Bonn, den 17. Dezember 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1972 15
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidt des Obereinkommens
über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Redtt
auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen
Vom 22. Dezember 1971
Das Haager Ubereinkommen vom 5. Oktober 1961
über die Zuständigkeit der Behörden und das anzu-
wendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von
Minderjährigen (Bundesgesetzbl. 1971 II S. 217) ist
nach seinem Artikel 20 Abs. 2 für die
Niederlande am 18. September 1971
einschließlich der Niederländischen Antillen
in Kraft getreten.
Die Niederlande haben bei Hinterlegung der Rati-
fikationsurkunde die in Artikel 13 Abs. 3 und Ar-
tikel 15 Abs. 1 vorgesehenen Vorbehalte erklärt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 11. Oktober 1971 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1150).
Bonn, den 22. Dezember 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
16 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung
über die Errichtung und die Aufhebung
nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen
an der deutsch-französischen Grenze in Saarbrücken-Spicherer Berg
und Spichern-Goldene Bremm
Vom 23. Dezember 1971
Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom
21. Oktober 1971 über die Errichtung und die Auf-
hebung nebeneinanderliegender nationaler Grenz-
abfertigungsstellen an der deutsch-französischen
Grenze in Saarbrücken-Spicherer Berg und Spichern-
Goldene Bremm (Bundesgesetzbl. II S. 1145) wird
hiermit bekanntgemacht, daß die Verordnung nach
ihrem § 3 Abs. 1
am 10. November 1971
in Kraft getreten ist.
Am gleichen Tage ist auf Grund des Noten-
wechsels vom 9./10. November 1971 die Siebente
Zusatzvereinbarung vom 10. September 1971 zur
deutsch-französischen Vereinbarung vom 6. März
1962 zur Durchführung des Abkommens vom 18. April
1958 über nebeneinanderliegende nationale Grenz-
abfertigungsstellen und Gemeinschafts- oder Be-
triebswechselbahnhöf e an der deutsch-französischen
Grenze (Bundesgesetzbl. 1971 II S. 1147) in Kraft
getreten.
Bonn, den 23. Dezember 1971
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
Dr. Emde
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr. R u t s c h k e
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1972 1'1
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Ubereinkommens über die politischen Rechte der Frau
Vom 11. Januar 1972
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. September 1969 zu dem
Ubereinkommen vom 31. März 1953 über die politischen Rechte der
Frau (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1929, 1970 II S. 46) wird hiermit be-
kanntgemacht, daß das Ubereinkommen nach seinem Artikel VI Abs. 2
für die
Bundesrepublik Deutschland am 2. Februar 1971
in Kraft getreten ist.
Die deutsche Beitrittsurkunde ist am 4. November 1970 beim General-
sekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden.
Bei der Hinterlegung der deutschen Beitrittsurkunde ist folgende Er-
klärung abgegeben worden:
(Ubersetzung)
"The Federal Republic of Germany „Die Bundesrepublik Deutschland
accedes to the Convention with the tritt dem Ubereinkommen mit der
reservation that article III of the Con- Maßgabe bei, daß Artikel III des
vention does not apply to service in Ubereinkommens auf Dienstleistun-
the armed forces." gen im Verband der Streitkräfte keine
Anwendung findet."
Das Ubereinkommen ist ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:
Afghanistan am 14. Februar 1967
Albanien am 10. August 1955
Albanien hat bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende Er-
klärung abgegeben:
(Ubersetzung 1
„La Republique populaire d'Albanie „Die Volksrepublik Albanien erklärt
declare son desaccord avec la der- sich mit dem letzten Satz des Arti-
niere phrase de l'article VII et consi- kels VII nicht einverstanden und ver-
dere que les consequences juridiques tritt die Auffassung, daß die Rechts-
d'une reserve font que la Convention folge eines Vorbehalts darin besteht,
est en vigueur entre l'f:tat qui a for- das Ubereinkommen zwischen dem
mule cette reserve et tous les autres den Vorbehalt machenden Staat und
Etats parties a la Convention, excep- allen anderen Vertragsstaaten des
tion faite uniquement de la partie de Ubereinkommens in Kraft treten zu
celle-ci a laquelle se rapporte la re- lassen mit der alleinigen Ausnahme
serve. des Teils desselben, auf den sich der
Vorbehalt bezieht.
La Republique populaire d'Albanie Die Volksrepublik Albanien be-
ne se considere pas liee par les stipu- trachtet sich nicht durch Artikel IX
lations de l'article IX, en vertu duquel gebunden, der vorsieht, daß Streitig-
les differends entre les Parties con- keiten zwischen Vertragsparteien über
tractantes au sujet de l'interpretation die Auslegung oder Anwendung die-
ou de l'application de la presente Con- ses Ubereinkommens auf Antrag einer
vention sont, a la demande de l'une Streitpartei dem Internationalen Ge-
quelconque des parties au differend, richtshof zur Entscheidung vorzulegen
soumis a la Cour internationale de sind, und erklärt, daß in jedem Einzel-
Justice pour qu'elle statue a leur sujet, fall die Zustimmung aller Streitpar-
et declare que la soumission d'un dif- teien erforderlich ist, um eine Streitig-
ferend a Ja Cour internationale de keit dem Internationalen Gerichtshof
Justice pour qu'elle statue a son sujet zur Entscheidung vorzulegen."
necessite, dans chaque cas, l'accord
de toutes les parties au differend."
Argentinien am 28. Mai 1961
Argentinien hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde fol-
gende Erklärung abgegeben:
(Ubersetzung)
"The Argentine Government re- „Die argentinische Regierung behält
serves the right not to submit to the sich das Recht vor, unmittelbar oder
procedure set out in this article (ar- mittelbar mit Hoheitsgebieten, auf die
ticle IX) any dispute which is directly sich die argentinische Souveränität
18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
connected with territories which fall erstreckt, zusammenhängende Strei-
within Argentine sovereignty. H tigkeiten dem in diesem Artikel {Ar-
tikel IX) bezeichneten Verfahren
nicht zu unterwerfen."
Äthiopien am 21. April 1969
Belgien am 18. August 1964
Belgien hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende
Erklärung abgegeben:
(Ubersetzung)
,. 1. La Constitution reserve aux hom- „ 1. Auf Grund der Verfassung ist die
mes l'exercice des pourvoirs ro- Ausübung der königlichen Gewalt
yaux. En ce qui concerne l'exer- Männern vorbehalten. Hinsichtlich
cice des fonctions de la regence, der Ausübung der Regentschaft
l'article III de la Convention ne steht Artikel III des Ubereinkom-
saurait faire obstacle a l'applica- mens der Anwendung der Verfas-
tion des regles constitutionnelles sungsregeln, so wie der belgische
telles qu'elles seraient interpre- Staat sie auslegt, nicht entgegen.
tees par l'Etat beige.
2. Tant pour Je passe que pour l'ave- 2. Das Obereinkommen kann Behör-
nir, Ja Convention ne peut faire den nicht daran hindern, nach wie
obstacle a ce que l'autorite publi- vor Bedingungen für den Zugang
que etablisse des conditions d'ac- zu öffentlichen Funktionen aufzu-
ces aux fonctions publiques en stellen, wenn sie sich ohne die Ab-
s'inspirant, en dehors de taute idee sicht der Diskriminierung entweder
de discrimination, soit du souci von dem Wunsche, Frauen vor be-
d'assurer la protection de la fem- stimmten physischen oder sittlichen
me contre certains risques physi- Gefahren zu schützen, oder von ob-
ques ou moraux, soit de conside- jektiven Erwägungen leiten lassen,
rations objectives tenant aux exi- die sich aus den für den zufrieden-
gences inherentes a Ja banne mar- stellenden Betrieb bestimmter öf-
che de certains services publics." fentlicher Dienste unerläßlichen Er-
fordernissen ergeben."
Bolivien am 21. Dezember 1970
Brasilien am 11. November 1963
Bulgarien am 7. Juli 1954
Bulgarien hat bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde für sich die
gleiche Erklärung wie Albanien abgegeben.
Chile am 16. Januar 1968
China (,Taiwan) am 7. Juli 1954
Costa Rica am 23. Oktober 1967
Dänemark am 5. Oktober 1954
Dänemark hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende
Erklärung abgegeben:
(Ubersetzung)
„Sous reserve quant a l'article III „Mit einem Vorbehalt zu Artikel III
de la Convention en ce qui concerne des Ubereinkommens, insoweit es sich
Je droit des femmes a avoir des char- auf das Recht der Frau bezieht, einen
ges militaires et des emplois de dlef militärischen Rang zu bekleiden oder
des services du recrutement et dans als Leiter von Wehrersatzdienststel-
les conseils de revision. ff len tätig zu sein oder Aushebungsaus-
schüssen anzugehören."
Dominikanische Republik am 7. Juli 1954
Ecuador am 22.Juli 1954
Ecuador hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende
Erklärung abgegeben:
(Ubersetzung)
"The Government of Ecuador signs ,.Die Regierung von Ecuador unter-
this Convention subject to a reserva- zeichnet dieses Ubereinkommen mit
tion with respect to the last phrase in dem Vorbehalt zum letzten Teil des
arti'cle 1, 'without any discrimination·, Artikels I, ,ohne irgendeine Zurück-
since article 22 of the Political Consti- setzung', da die Staatsverfassung der
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1972 19
tution of the Republic specifies that Republik in ihrem Artikel 22 be-
·a vote in popular elections is obliga- stimmt, daß ,bei allgemeinen Wahlen
tory for a man and optional for a wo- für den Mann Wahlpflicht und für die
man•. H Frau Wahlrecht besteht'."
Finnland am 4. Januar 1959
Finnland hat bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende Er-
klärung abgegeben:
(Ubersetzung)
"A Decree may be issued to the ef- ,,Es kann eine Verordnung des In-
fect that only men or warnen can be halts erlassen werden, daß bestimmte
appointed to certain functions, which Funktionen, die ihrer Natur nach ent-
because of their nature, can be pro- weder nur von Männern oder nur von
perly discharged either only by men Frauen ordnungsgemäß wahrgenom-
or by women." men werden können, nur Männern
oder Frauen übertragen werden kön-
nen."
Frankreich am 21. Juli 1957
Gabun am 18. Juli 1967
Ghana am 28. März 1966
Griechenland am 7. Juli 1954
Guatemala am 5. Januar 1960
Guatemala hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde fol-
gende Erklärung abgegeben:
(Ubersetzung)
"1. Articles I, II and III shall apply „ 1. Die Artikel I, II und III finden nur
only to female citizens of Guate- auf Staatsbürgerinnen Guatemalas
mala in accordance with the provi- im Sinne des Artikels 16 Absatz 2
sions of article 16, paragraph 2 of der Verfassung der Republik An-
the Constitution of the Republic. wendung.
2. In order to satisfy constitutional re- 2. Um den verfassungsmäßigen Erfor-
quirements, article IX shall be in- dernissen zu genügen, wird Arti-
terpreted subject to the provisions kel IX nach Maßgabe des Arti-
of article 149, paragraph 3 (b) of the kels 149 Absatz 3 b der Verfassung
Constitution of the Republic." der Republik ausgelegt."
Haiti am 13. Mai 1958
Indien am 30. Januar 1962
Indien hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende
Erklärung abgegeben:
(Ubersetzung)
"Article III of the Convention shall „Artikel III des Ubereinkommens
have no application as regards re- findet keine Anwendung bezüglich der
cruitment to and conditions of ser- Einberufung zum Dienst und der Be-
vice in any of the Armed Forces of dingungen des Dienstes in einer der
India or the Forces charged with the Streitkräfte Indiens oder der mit der
maintenance of public order in India." Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ordnung in Indien beauftragten Ein-
heiten."
Indonesien am 16. März 1959
Indonesien hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende
Erklärung abgegeben:
(Ubersetzung)
"that the last sentence of article VII „Der letzte Satz des Artikels VII und
and the whole article IX do not apply der ganze Artikel IX gelten nicht für
to Indonesia." Indonesien."
Irland am 12. Februar 1969
Irland hat bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende Erklä-
rung abgegeben:
(Ubersetzung)
u Article III is accepted subject to „Artikel III wird unter Vorbehalt
reservation in so far as it relates to insoweit angenommen, als er sich be-
zieht auf
20 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
(a) the employment of married women a) die Beschäftigung verheirateter
in the public service; Frauen im öffentlichen Dienst;
(b) the unequal remuneration of wo- b) die ungleiche Vergütung von
men in certain positions in the Frauen in bestimmten Stellungen
public service, im öffentlichen Dienst,
and subject to the following declara- sowie vorbehaltlich der folgenden Er-
tions: klärungen:
(1) that the exclusion of women from 1) der Ausschluß von Frauen aus
positions of employment for Stellungen im Berufsleben, für die
which by objective standards or sie sich nach objektiven Maßstä-
for physical reasons they are not ben oder aus physischen Gründen
suitable is not regarded as discri- nicht eignen, gilt nicht als diskri-
minatory; minierend;
, (2) that the fact that jury service is 2) der Umstand, daß der Geschwore-
not at present obligatory for wo- nendienst gegenwärtig für Frauen
men is not regarded as discrimi- nicht obligatorisch ist, gilt nicht als
natory." diskriminierend."
Island am 28. September 1954
Israel am 4. Oktober 1954
Italien am 4. Juni 1968
Italien hat bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende Erklä-
rung abgegeben:
(Ubersetzung)
"In acceding to the Convention on ,,Beim Beitritt zu dem Ubereinkom-
the Political Rights of Women, done men von New York vom 31. März 1953
at New York on 31 March 1953, the über die politischen Rechte der Frau
Italian Government declares that it erklärt die italienische Regierung,
reserves its rights to apply the provi- daß sie sich ihre Rechte bei der An-
sions of Art. III as far as service in wendung der Bestimmungen des Ar-
the armed forces and in special ar- tikels III insoweit vorbehält, als der
med corps is concerned within the li- Dienst in den Streitkräften und in be-
mits established by national legisla- waffneten Sondereinheiten in den
tion." Grenzen der nationalen Gesetzgebung
betroffen ist."
Jamaika am 12. November 1966
Japan am 11. Oktober 1955
Jugoslawien am 21. September 1954
Kanada am 30. April 1957
Kanada hat bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende Er-
klärung abgegeben:
(Ubersetzung)
"Inasmuch as under the Canadian ,,Da nach dem kanadischen Verfas-
constitutional system legislative juris- sungssystem die gesetzgebende Ge-
diction in respect of political rights is walt in bezug auf politische Rechte
divided between the provinces and zwischen den Provinzen und der Bun-
the Federal Government, the Govern- desregierung geteilt ist, ist die Re-
ment of Canada is obliged, in acced- gierung von Kanada beim Beitritt zu
ing to this Convention, to make a re- diesem Ubereinkommen genötigt,
servation in respect of rights within einen Vorbehalt bezüglich der unter
the legislative jurisdiction of the pro- die gesetzgebende Gewalt der Provin-
vinces." zen fallenden Rechte zu machen. M
Korea am 21. September 1959
Kuba am 7.Juli 1954
Laos am 28. April 1969
Libanon am 3. September 1956
Madagaskar am 12. Mai 1964
Malawi am 27. September 1966
Malta am 7. Oktober 1968
Malta hat bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende Erklä-
rung abgegeben:
(Ubersetzung)
"In acceding to this Convention, the ,,Beim Beitritt zu diesem Uberein-
Government of Malta hereby declares kommen erklärt die Regierung von
that it does not consider itself bound Malta hiermit, daß sie sich durch Ar-
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1972 21
by article III in so far as that article tikel III insoweit nicht als gebunden
applies to conditions of service in the betrachtet, als er sidl auf die Dienst-
Public Service and to Jury Service. 11
bedingungen im öffentlichen Dienst
und im Geschworenendienst bezieht."
Mongolei am 16. November 1965
Die Mongolei hat bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende
Erklärung abgegeben:
(Ubersetzung)
11
The Government of the Mongolian „ Die Regierung der Mongolischen
People's Republic declares its dis- Volksrepublik erklärt sich mit Arti-
agreement with paragraph 1 of ar- kel IV Absatz 1 und mit Artikel V
ticle IV and paragraph 1 of article V Absatz 1 nicht einverstanden und ver-
and considers that the present Con- tritt die Auffassung, daß dieses über-
vention should be open to all States einkommen für alle Staaten zur Unter-
for signature or accession. zeichnung oder zum Beitritt aufliegen
sollte.
The Government of the Mongolian Die Regierung der Mongolischen
People's Republic does not consider Volksrepublik betrachtet sich nicht
itself bound by the provisions of ar- durch Artikel IX gebunden, der vor-
ticle IX which provides that disputes sieht, daß Streitigkeiten zwischen den
between Contraction Parties concern- Vertragsparteien über die Auslegung
ing the interpretation or application oder Anwendung dieses übereinkom-
of this Convention shall at the request men; auf Antrag einer Streitpartei
of any one of the parties to the dis- dem Internationalen Gerichtshof zur
pute be referred to the International Entscheidung vorzulegen sind."
Court of Justice for decision. 11
Zu Artikel VII hat die Mongolei für sich die gleiche Erklärung ab-
gegeben wie Albanien.
Nepal am 25. Juli 1966
Nepal hat bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende Erklä-
rung abgegeben:
(Ubersetzung)
As regards article IX of the Con- ,,Streitigkeiten zwischen den Ver-
vention: 11
••• any dispute shall be re- tragsparteien (Artikel IX) sollen nur
ferred for decision to the Internatio- auf Antrag aller Streitparteien dem
nal Court of Justice only at the re- Internationalen Gerichtshof zur Ent-
quest of all the parties to the dispute." scheidung vorgelegt werden. 11
Neuseeland am 20. August 1968
Neuseeland hat bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende
Erklärung abgegeben:
(Ubersetzung)
11
Subject to a reservation with re- „ Unter einem Vorbehalt zu Artikel
spect to Article III of the Convention, III des Ubereinkommens, soweit er
in so faf as it relates to recruitment sich auf die Einberufung zum Wehr-
and conditions of service in the armed dienst und die Dienstbedingungen in
forces of New Zealand. 11
den Streitkräften Neuseelands be-
zieht."
Nicaragua am 17. April 1957
Norwegen am 22. November 1956
Osterreich am 17. Juli 1969
Osterreich hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende
Erklärung abgegeben:
(Ubersetzung)
"In ratifying the Convention on the ,,Bei der Ratifizierung des Überein-
Political Rights of Warnen the Federal kommens über die politischen Rechte
President of the Republic of Austria der Frau erklärt der Bundespräsident
declares, that Austria reserves its der Republik Osterreich, daß Oster-
right to apply the provision of ar- reich sich das Recht vorbehält, Arti-
ticle III to this Convention, as far as kel III dieses Obereinkommens, so-
service in the armed forces is con- weit der Dienst in den Streitkräften
cerned, within the limits established betroffen ist, nach Maßgabe des inner-
by national legislation. 11
staatlichen Rechts anzuwenden."
22 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Pakistan am 7. März 1955
Pakistan hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende
Erklärung abgegeben:
(Ubersetzung)
"Article III of the Convention shall „Artikel III des Ubereinkommens
have no application as regards re- findet keine Anwendung bezüglich der
cruitment to and conditions of serv- Einberufung zum Dienst und der Be-
ices charged with the maintenance of dingungen des Dienstes in Einheiten,
public order or unsuited to women be- die mit der Aufrechterhaltung der öf-
cause of the hazards involved." fentlichen Ordnung beauftragt oder
wegen der ihnen innewohnenden Ge-
fahren für Frauen ungeeignet sind."
Philippinen am 11. Dezember 1957
Polen am 9. November 1954
Polen hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde für sich die
gleiche Erklärung wie Albanien abgegeben.
Rumänien am 4. November 1954
Rumänien hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde für sich
die gleiche Erklärung wie Albanien abgegeben.
Schweden am 7. Juli 1954
Sierra Leone am 23.0ktober 1962
Sierra Leone hat bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende
Erklärung abgegeben:
(Ubersetzung)
"In acceding to this Convention, the ,.Beim Beitritt zu diesem Uberein-
Government of Sierra Leone hereby kommen erklärt die Regierung von
declares that it does not consider it- Sierra Leone hiermit, daß sie sich
self bound by article III in so far as durch Artikel III nicht als gebunden
that article applies to recruitment to betrachtet, soweit er sich auf die Ein-
and conditions of service in the Arm- berufung zu Streitkräften oder die
ed Forces or to jury service." Dienstbedingungen in denselben oder
auf die Heranziehung als Geschwore-
ner bezieht."
Sowjetunion am 1. August 1954
Die Sowjetunion hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde für
sich die gleiche Erklärung wie Albanien abgegeben.
Ukraine am 13. Februar 1955
Die Ukraine hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde für
sich die gleiche Erklärung wie Albanien abgegeben.
Weißrußland am 9. November 1954
Weißrußland hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde für
sich die gleiche Erklärung wie Albanien abgegeben.
Swasiland am 18. Oktober 1970
Swasiland hat bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende Er-
klärung abgegeben:
(Ubersetzung)
"(a) Article III of the Convention ,.a) Artikel III des Ubereinkom-
shall have no application as regards mens findet keine Anwendung auf die
remuneration for warnen in certain Vergütung für Frauen in bestimm-
posts in the Civil Service of the King- ten Stellungen im öffentlichen Dienst
dom of Swaziland; des Königreichs Swasiland;
(b) The Convention shall have no b) das Ubereinkommen findet keine
application to matters which are regu- Anwendung auf Angelegenheiten, die
lated by Swaziland Law and Custom durch swasiländisches Gesetzes- und
in accordance with Section 62 (2) of Gewohnheitsrecht auf Grund des Ar-
the Constitution of the Kingdom of tikels 62 (2) der Verfassung des König-
Sw aziland." reichs Swasiland geregelt sind."
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1972 23
Thailand am 28. Februar 1955
Trinidad und Tobago am 22. September 1966
Tsched10slowakei am 5. Juli 1955
Die Tsdlechoslowakei hat bei der Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde für sich die gleiche Erklärung wie Albanien abgegeben.
Tunesien am 23. April 1968
Tunesien hat bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende Er-
klärung abgegeben:
(Ubersetzung)
(Article IX) ,, Un differend pour etre (Artikel IX) ,,Damit eine Streitigkeit
porte devant la Cour internationale de dem Internationalen Gerichtshof vor-
Justice necessite dans chaque cas l'ac- gelegt werden kann, bedarf es in je-
cord de toutes les parties au diffe- dem Falle der Zustimmung aller Streit-
rend." parteien."
Türkei am 25. April 1960
Ungarn am 20. April 1955
Ungarn hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde für sich die
gleidle Erklärung wie Albanien abgegeben.
Vereinigtes Königreidl am 25. Mai 1967
Das Vereinigte Königreidl hat bei der Hinterlegung seiner Beitritts-
urkunde erklärt, daß die Anwendung des Ubereinkommens sich auch auf
die Gebiete unter der Gebietshoheit des Vereinigten Königreichs, sowie
auf Brunei und die Britischen Salomonen erstreckt.
Ferner hat das Vereinigte Königreich bei der Hinterlegung der Bei-
trittsurkunde folgende Erklärung abgegeben:
(Ubersetzung)
"The United Kingdom of Great Bri- „Das Vereinigte Königreich von
tain and Northern Ireland accedes to Großbritannien und Nordirland tritt
the Convention with the following re- dem Obereinkommen mit dem folgen-
servations submitted in accordance den, in Obereinstimmung mit Artikel
with article VII: VII erklärten Vorbehalt bei:
(1) Article III is accepted subject to 1. Artikel III wird, sofern nicht die
reservations, pending notification of Zurücknahme in jedem Einzelfall noti-
withdrawal in any case, in so far as it fiziert wird, unter Vorbehalt hinsicht-
relates to: lidl des folgenden angenommen:
(a) succession to the Crown; a) Thronfolge;
(b) certain offices primarily of a cere- b) bestimmte Ämter, hauptsächlich ze-
monial nature; remonieller Natur;
(c) the function of sitting and voting c) Sitz und Stimme im Haus der
in the House of Lords pertaining Lords, die den Inhabern erblicher
to holders of hereditary peerages Peerwürden und gewisser Ämter in
and holders of certain offices in der Kirche Englands zukommen;
Church of England;
(d) recruitment to and conditions of d) Rekrutierung und Dienstbedingun-
service in the armed forces; gen in den Streitkräften;
(e) jury service in Grenada, the Isle e) Geschworenendienst in Grenada,
of Man and Montserral, as well as auf der Insel Man und auf Mont-
in the Kingdom of Tonga; serrat sowie im Königreich Tonga;
(f) the employment of married wo- f) die Beschäftigung verheirateter
men in Her Majesty's Diplomatie Frauen im Diplomatischen Dienst
Service and in the Civil Service of Ihrer Majestät und im Verwal-
Northern Ireland, Antigua, Fiji, tungsdienst von Nordirland, Anti-
Grenada, Hong Kong and St. Lucia; gua, Fidschi, Grenada, Hongkong
und St. Lucia;
(g) remuneration for women in the g) Entlohnung der Frauen im Verwal-
Civil Service of Gibraltar, Hong tungsdienst von Gibraltar, Hong-
Kong and Seychelles, as well as of kong, Seychellen sowie im Protek-
the Protectorate of Swaziland; torat Swasiland;
(h) the posts of Bailiff in Guernsey; h) der Posten eines Bailiff auf Guern-
sey;
24 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
(i) in the State of Brunei, the exer- i) die Ausübung königlicher Rechte,
cise of the royal powers, jury die Geschworenendienste oder das
service or its equivalent and the Äquivalent und die Inhaberschaft
holding of certain offices govern- bestimmter, durch das islamische
ed by Islamic Law. Recht geregelter Ämter im Staate
Brunei.
l2) The United Kingdom reserves 2. Das Vereinigte Königreich behält
the right to postpone the application sich das Recht vor, die Anwendung
of this Convention in respect of wa- dieses Ubereinkommens bezüglich der
rnen living in the Colony of Aden, in der Kolonie Aden lebenden Frau-
having regard to the local customs en hinsichtlich der örtlichen Sitten und
and traditions. Further, the United Traditionen aufzuschieben. Ferner be-
Kingdom reserves the right not to ap- hält sich das Vereinigte Königreich
ply this Convention to Rhodesia un- das Recht vor, dieses Ubereinkommen
less and until the United Kingdom in- in Rhodesien nicht anzuwenden, falls
forms the Secretary-General of the nicht und bis das Vereinigte König-
United Nations that it is in a position reich den Generalsekretär der Verein-
to ensure that the obligations imposed ten Nationen unterrichtet, daß es in
by the Convention in respect of that der Lage ist zu versichern, daß die
territory can be fully implemented." durch das Ubereinkommen auferleg-
ten Verpflichtungen hinsichtlich jenes
Territoriums voll erfüllt werden kön-
nen."
Zypern am 10. Februar 1969
Folgende Staaten haben erklärt, daß sie sich an das Obereinkommen,
das bereits vor Erlangung der Unabhängigkeit auf ihr Gebiet erstreckt
worden war, als gebunden betrachten:
Kongo (Brazzaville) am 15. Oktober 1962
Mauritius am 18. Juli 1969
Mauritius hat die Erklärung mit folgendem Vorbehalt abgegeben:
(Ubersetzung)
"The Government of Mauritius here- .,Die Regierung von Mauritius er-
by declares that it does not consider it- klärt hiermit, daß sie sich durch Arti-
self bound by article III of the Con- kel III des Ubereinkommens insoweit
vention in so far as that article ap- nicht als gebunden betrachtet, als er
plies to recruitment to and conditions sich auf die Einberufung zum Wehr-
of service in the armed forces or to dienst und die Dienstbedingungen in
jury service." den Streitkräften sowie auf den Ge-
schworenendienst bezieht."
Niger am 7. Dezember 1964
Senegal am 2. Mai 1963
Zentralafrikanische Republik am 4. ~eptember 1962
Bonn,den 11.Januar 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
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Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
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gesetzblätter, die vor dem l. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt, Köln 3 99 oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nadrnahme.
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