285
Bundesgesetzblatt
Teil II Z1998A
t972 Ausgegeben zu Bonn am 14. April 1972 1 Nr. 19
Tag In h a 1 t SeitP
2. 3. 72 Rek,11111tmctcliung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
ltind und der Regierung der Republik Niger über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 285
10. 3. 72 Bekanntmachung der Vereinbarung zwismen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
1,md und der Regierung der Italienischen Republik über das Fraunhofer-Institut, Capri . . . 287
13. 3. 72 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Hasmemitischen Königreichs Jordanien über Kapitalhilfe . . . 289
21. 3. 72 Bekanntmachung über die Änderung der Anlage zum Europäischen Ubereinkommen über
die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates . . . . . . 291
21. 3. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über die Anerkennung
und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 292
2J. 3. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Leistung frei-
williger Beiträge zur Durchführung des Vorhabens zur Rettung der Tempel von Philae 292
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger
über Kapitalhilfe
Vom 2. März 1972
In Niamey ist am 15. Januar 1972 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Niger über
Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 8
am 15. Januar 1972
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. März 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Im Auftrag
Dr. Hanemann
286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Niger stellt die Kreditanstalt
die Regierung der Republik Niger, ~-ür Wi_ederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun- offenthchen Abgaben frei, die bei Abschluß oder Durch-
gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der führung des in Artikel 2 erwähnten Darlehensvertrages
Republik Niger, in der Republik Niger erhoben werden.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
Artikel 4
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, Die Regierung der Republik Niger überläßt bei den sich
aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-
von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Transport-
in der Absicht, die Entwicklung der nigrischen Wirt- mittel vorbehaltlich des Artikels 5, trifft keine Maßnah-
schaft zu fördern, men, welche die Beteiligung der deutschen Verkehrs-
sind wie folgt übereingekommen: unternehmen ausschließen oder erschweren, und erteilt
gegebenenfalls die erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 1
Artikel 5
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-
möglicht es der Regierung der Republik Niger, bei der Lieferungen und Leistungen aus Ländern und Gebieten,
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
die Erweiterung der Wasserversorgungsanlagen der Stadt gesöndert mitgeteilt werden, dürfen aus dem Darlehen
Niamey, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit nicht finanziert werden. Hierunter fallen auch Lieferungen,
festgestellt worden ist, ein Darlehen bis zur Höhe von die ihren Ursprung in einem dieser Länder und Gebiete
insgesamt vierzehn Millionen dreihunderttausend Deutsche haben. Desgleichen dürfen Lieferungen, die aus dem Dar-
Mark aufzunehmen. lehen finanziert werden, nicht auf Verkehrsmitteln dieser
Länder und Gebiete transportiert werden.
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Artikel 6
Deutschland und der Regierung der Republik Niger durch
andere Vorhaben ersetzt werden. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
besonderen \,Vert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
Artikel 2 lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse
der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt
( 1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin- werden.
gungen (einschließlich der Frage der Lieferbindung und
Artikel 7
der Devisenkostenfinanzierung), zu denen es gewährt
wird, bestimmt der zwischen dem Darlehensnehmer und Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließende Ver- sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
trag, der den in der Bundesrepublik Deutschland gelten- das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
den Rechtsvorschriften unterliegt. republik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-
blik Niger innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
(2) Die Regierung der Republik Niger, sofern sie nicht
treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-
selbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der gibt.
Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen und den
sich daraus ergebenden Transfer in Erfüllung von Ver- Artikel 8
bindlichkeiten des Darlehensnehmers auf Grund des abzu- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
schließenden Darlehensvertrages. in Kraft.
GESCHEHEN zu Niamey am 15. Januar 1972 in vier
Urschriften, je zwei in deutscher und in französischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-
lich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Arnot
Karl S c h i 11 e r
Für die Regierung
der Republik Niger
Diori Hamani
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1972 287
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der ltalienisdten Republik
über das Fraunhofer-Institut, Capri
Vom 10. März 1972
In Rom ist durch Notenwechsel vom 5./10. Februar
1972 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Italienischen
Republik eine Vereinbarung über die Aufnahme des
Fraunhofer-Instituts, Capri, in die Liste der deutschen
Kulturinstitute in Italien, die nach den Notenwech-
seln vom 8. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. 1958 II
S. 77, 83) und vom 12. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. 1965
II S. 843) Abgabenfreiheit genießen, getroffen wor-
den. Die Vereinbarung ist
am 10. Februar 1972
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 10. März 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
11 Ministro degli Affari Esteri Der Botschafter der
Bundesrepublik Deutschland
Rom, den 5. Februar 1972 Rom, den 10. Februar 1972
Herr Botschafter, Herr Mini'ster,
ich habe die Ehre, den Empfang Ihrer Note vom 5i2/72
zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:
ich beehre mich, auf den nach Art. 15 des deutsch- ,,Idl beehre mich, auf den nadl Art. 15 des deutsdl-
italienischen Kulturabkommens von der Gemischten Kom- italienisdlen Kulturabkommens von der Gemischten Kom-
mission auf ihrer 6. Sitzung in Bonn vom 3. bis 5. April mission auf ihrer 6. Sitzung in Bonn vom 3. bis 5. April
1968 ausgearbeiteten Vorschlag über die Aufnahme des 1968 ausgearbeiteten Vorschlag über die Aufnahme des
Fraunhofer-Instituts, Capri, in die Liste der deutschen Fraunhofer-Instituts, Capri, in die Liste der deutschen
Kulturinstitute in Italien, die nach den Notenwechseln Kulturinstitute in Italien, die nach den Notenwechseln
vom 8. Februar 1956 und vom 12. Juli 1961 Abgaben- vom 8. Februar 1956 und vom 12. Juli 1961 Abgaben-
freiheit genießen, Bezug zu nehmen. freiheit genießen, Bezug zu nehmen.
Im Hinblick darauf, daß diese Abgabenfreiheit nach den Im Hinblick darauf, daß diese Abgabenfreiheit nach den
genannten Notenwechseln außer für die bereits bestehen- genannten Notenwedlseln außer für die bereits bestehen-
den auch für die Institute vorgesehen ist, die im gegen- den auch für die Institute vorgesehen ist, die im gegen-
seitigen Einvernehmen hinzukommen können, beehre ich seitigen Einvernehmen hinzukommen können, beehre ich
mich Ihnen mitzuteilen, daß die italienische Regierung midi Ihnen mitzuteilen, daß die italienische Regierung
unter der Voraussetzung der gleichen Behandlung ita- unter der Voraussetzung der gleichen Behandlung ita-
lienischer Kulturinstitute, die im Hoheitsgebiet der lienischer Kulturinstitute, die im Hoheitsgebiet der Bun-
Bundesrepublik Deutschland errichtet werden, bereit ist, desrepublik Deutschland errichtet werden, bereit ist, das
das Fraunhofer-Institut, Capri, in die oben erwähnte Liste Fraunhofer-Institut, Capri, in die oben erwähnte Liste auf-
aufzunehmen und es damit in Ubereinstimmung mit gel- zunehmen und es damit in Ubereinstimmung mit gelten-
tendem Recht in den Genuß der Zoll- und Steuer- dem Recht in den Genuß der Zoll- und Steuerbefreiungen
befreiungen auf Grund des am 8. Februar 1956 in Bonn auf Grund des am 8. Februar 1956 in Bonn erfolgten
erfolgten Notenwechsels zu dem deutsch-italienischen Notenwechsels zu dem deutsch-italienischen Kulturabkom-
Kulturabkommen sowie der Befreiung von den direkten men sowie der Befreiung von den direkten staatlichen
staatlichen und örtlichen Steuern und Abgaben auf Grund und örtlichen Steuern und Abgaben auf Grund des am
des am 12. Juli 1961 in Bonn erfolgten Notenwechsels 12. Juli 1961 in Bonn erfolgten Notenwechsels gelangen
gelangen zu lassen, und zwar hinsichtlich des Observa- zu lassen, und zwar hinsichtlich des Observatoriums-
toriumsgebäudes und des Hauses für den Hausmeister, gebäudes und des Hauses für den Hausmeister, jedoch
jedoch ausschließlich der Wohngebäude für das Personal. ausschließlich der Wohngebäude für das Personal.
Falls Eure Exzellenz mir das Einverständnis Ihrer Regie- Falls Eure Exzellenz mir das Einverständnis Ihrer Regie-
rung mit den obigen Ausführungen mitteilt, sollen diese rung mit den obigen Ausführungen mitteilt, sollen diese
Note und die gleidllautende Antwortnote Eurer Exzellenz Note und die gleichlautende Antwortnote Eurer Exzellenz
eine Vereinbarung zwisdlen unseren beiden Ländern eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Ländern
bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft
tritt. tritt."
Genehmigen Sie, Herr Botsdlafter, die Versicherung
meiner ausgezeidlnetsten Hochachtung. Ich habe die Ehre Ihnen mitzuteilen, daß meine Regie-
Aldo Moro rung mit den darin enthaltenen Vorschlägen und damit
einverstanden ist, daß Ihre Note und diese Antwortnote
eine Vereinbarung zwisdlen unseren beiden Regierun-
gen bilden sollen, die mit dem Datum dieser Note in
Kraft tritt.
Ganehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meine1
ausgezeichnetsten Hochachtung.
Lahr
Seiner Exzellenz Sua Exzellenza
Herrn Rolf Lahr 1 On. Prof. Aldo Moro
Botschafter der Bundesrepublik Deutsdlland Ministro degli Affari Esteri
Rom Roma
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1972 289
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
über Kapitalhilfe
Vom 13. März 1972
In Amman ist am 24. Januar 1972 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Haschemitischen König-
reichs Jordanien über Kapitalhilfe unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 24. Januar 1972
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 13. März 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Im Auftrag
Dr. Hanemann
290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 4
und Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda-
die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien nien überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung
ergebenden Transporten von Personen und Gütern im
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und die freie Wahl der Transportunternehmen vorbehaltlich
dem Haschemitischen Königreich Jordanien, des Artikels 5, trifft keine Maßnahmen, welche die Be-
teiligung der deutschen Verkehrsunternehmen ausschlie-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen ßen oder erschweren und erteilt gegebenenfalls die er-
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der forderlichen Genehmigungen.
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- Artikel 5
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Lieferungen und Leistungen aus Ländern und Gebieten,
in der Absicht, die Entwicklung der jordanischen Wirt- die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
schaft zu fördern, gesondert mitgeteilt werden, dürfen aus den Darlehen
nicht finanziert werden. Hierunter fallen auch Lieferun-
sind wie folgt übereingekommen: gen, die ihren Ursprung in einem dieser Länder oder Ge-
biete haben. Desgleichen dürfen Lieferungen, die aus den
Darlehen finanziert werden, nicht auf Verkehrsmitteln
Artikel 1 dieser Länder und Gebiete transportiert werden.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-
möglicht es der Regierung des Haschemitischen König-
Artikel 6
reichs Jordanien, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau,
Frankfurt/Main, ein Darlehen bis zur Höhe von dreißig Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-
Millionen Deutsche Mark aufzunehmen. sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus den Dar-
lehensgewährungen ergebenden Lieferungen die Erzeug-
(2) Der Betrag von dreißig Millionen Deutsche Mark ist
nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
für die Finanzierung von Vorhaben bestimmt, die im Ein-
sichtigt werden.
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Haschemitischen Kö- Artikel 7
nigreichs Jordanien noch auszuwählen sind und deren
Förderungswürdigkeit durch Prüfung festgestellt worden Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
ist. sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
Artikel 2 republik Deutschland gegenüber der Regierung des Ha-
Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun- schemitischen Königreichs Jordanien innerhalb von drei
gen (einschließlich der Frage der Lieferbindung), zu denen Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
sie gewährt werden, bestimmen die zwischen der Regie- teilige Erklärung abgibt.
rung des Haschemitischen Königreichs Jordanien und der
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, abzu- Artikel 8
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
in Kraft.
Artikel 3
Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jor- GESCHEHEN zu Amman am 24. Januar 1972 in sechs
danien stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von Ursduiften, je zwei in deutscher, arabischer und in eng-
sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben lischer Sprache. Der deutsche und der arabische Wortlaut
frei, die bei Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 sind gleichermaßen verbindlich; bei unterschiedlicher Aus-
erwähnten Darlehensverträge im Haschemitischen König- legung des deutschen und des arabischen Wortlauts soll
reich Jordanien erhoben werden. der englische Wortlaut maßgebend sein.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Schlegl
Für die Regierung
des Haschemitischen Königreichs Jordanien
Muasher
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1972 291
Bekanntmachung
über die .Änderung der Anlage zum Europäischen Ubereinkommen
über die Regelung des Personenverkehrs
zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates
Vom 21. März 1972
Die belgische Regierung hat in Ubereinstimmung mit Artikel 11 des
Europäischen Ubereinkommens vom 13. Dezember 1957 über die Rege-
lung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europa-
rates (Bundesgesetzbl. 1959 II S. 389) dem Generalsekretär des Europa-
rates notifiziert, daß die Bezeichnung der dritten Urkunde der von ihr
aufgestellten Liste der Urkunden, die der Anlage zu diesem Uberein-
kommen beigefügt ist, geändert wurde und nunmehr wie folgt lautet:
(Uberselzung)
Belgium: Belgique: Belgien:
Official identity card issued to a Carte d'identite delivree a un res- Personalausweis, der auch als Melde-
Belgian national, having the force of sortissant beige, valant certificat d'im- bescheinigung gilt, ausgestellt von
an immatriculation certificate, by a matriculation, emanant d'un agent einem belgischen Diplomaten oder
Belgian diplomatic or consular agent diplomatique ou consulaire de Belgi- Konsularbeamten im Ausland für einen
abroad que a l'etranger belgischen Staatsangehörigen;
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 7. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. II S. 2210).
Bonn, den 21. März 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Vom 21. März 1972
Das übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die verhältnissen vertraglicher oder nichtvertraglicher
Anerkennung und Vollstredrnng ausländischer Art, die nach botsuanischem Recht als Handels-
Schiedssprüche (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 121) ist sachen angesehen werden, und auf die Anerken-
nach seinem Artikel XII Abs. 2 für nung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche an-
Botsuana am 19. März 1972 wenden wird, die in dem Hoheitsgebiet eines ande-
in Kraft getreten. ren Vertragsstaats ergangen sind.
Botsuana hat in Ubereinstimmung mit Artikel I Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Abs. 3 des Ubereinkommens erklärt, daß es das Bekanntmachung vom 6. Juli 1971 (Bundesgesetz-
übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus Rechts- blatt II S. 968).
Bonn, den 21. März 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Leistung freiwilliger Beiträge zur DurdJ.führung des Vorhabens
zur Rettung der Tempel von Philae
Vom 23. März 1972
Das Ubereinkommen über die Leistung freiwilli-
ger Beiträge zur Durchführung des Vorhabens zur
Rettung der Tempel von Philae vom 19. Dezember
1970 (Bundesgesetzbl. 1972 II S. 51) ist nach seinem
Artikel V für
Belgien am 20. Januar 1972
Nigeria am 24. Januar 1972
in Kraft getreten.
Bonn, den 23. März 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
Herausgeber: Der Bundesministe, de, Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86- 88.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. Laufender Bezug nu, im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbJährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt, Köln 3 99 oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
Preis dieser Ausgabe 0,65 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die \'oraus1Pd1nu11g.
Im Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1 /,.
292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Vom 21. März 1972
Das übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die verhältnissen vertraglicher oder nichtvertraglicher
Anerkennung und Vollstredrnng ausländischer Art, die nach botsuanischem Recht als Handels-
Schiedssprüche (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 121) ist sachen angesehen werden, und auf die Anerken-
nach seinem Artikel XII Abs. 2 für nung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche an-
Botsuana am 19. März 1972 wenden wird, die in dem Hoheitsgebiet eines ande-
in Kraft getreten. ren Vertragsstaats ergangen sind.
Botsuana hat in Ubereinstimmung mit Artikel I Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Abs. 3 des Ubereinkommens erklärt, daß es das Bekanntmachung vom 6. Juli 1971 (Bundesgesetz-
übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus Rechts- blatt II S. 968).
Bonn, den 21. März 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Leistung freiwilliger Beiträge zur DurdJ.führung des Vorhabens
zur Rettung der Tempel von Philae
Vom 23. März 1972
Das Ubereinkommen über die Leistung freiwilli-
ger Beiträge zur Durchführung des Vorhabens zur
Rettung der Tempel von Philae vom 19. Dezember
1970 (Bundesgesetzbl. 1972 II S. 51) ist nach seinem
Artikel V für
Belgien am 20. Januar 1972
Nigeria am 24. Januar 1972
in Kraft getreten.
Bonn, den 23. März 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
Herausgeber: Der Bundesministe, de, Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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fertigung verkündet. Laufender Bezug nu, im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbJährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt, Köln 3 99 oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
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